Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 08. März 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 43(nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2006 (6S.262/2006) abgewie- sen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterVital und Möhr Aktuar ad hocMaranta —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 18. August 2005, mitgeteilt am 12. Oktober 2005, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, und des Berufungsklägers gegen Z., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, Postfach 111, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.,

2 hat sich ergeben:

3 A.Z. kam am 18. Juli 1957 in A. zur Welt. Gemeinsam mit vier Brüdern wuchs er in geordneten Familienverhältnissen auf. Als er acht Jahre alt war, zog die Familie nach B., wo Z. auch heute noch wohnt. Nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule an seinem Wohnort machte Z. eine Maurerlehre. Anschlies- send bildete er sich fortlaufend vom Vorarbeiter und Polier bis zum Bauführer wei- ter. Nachdem er 27 Jahre bei der Baufirma C., gearbeitet hatte, nahm er eine Ar- beitsstelle bei der Firma D., an, wo er immer noch tätig ist. Z. ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder, von denen der Sohn noch in Ausbildung steht. Eigenen Angaben zufolge versteuert Z. ein Einkommen von ca. Fr. 70'000.-- jähr- lich. An Schulden weist er eine Hypothek von Fr. 250'000.-- aus. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist Z. nicht verzeichnet. B.Mit Anklageverfügung vom 3. Mai 2005 wurde Z. durch die Staatsan- waltschaft Graubünden wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Re- geln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage legte die Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Anklageschrift vom 3. Mai 2005 folgenden Sachverhalt zu Grunde: "Ausgangs E., in Richtung F., bei der Strassenüberführung über die RhB- Linie, wurde im Herbst 2002 an der Kantonsstrasse ein neuer Mauerkordon erstellt. Aus Sicherheitsgründen wurden diese Arbeiten zum grössten Teil nachts, wenn kein Bahnverkehr herrschte und die Fahrleitung der Bahn nicht unter Strom stand, verrichtet. Um die Arbeiten auszuführen, war vorschrifts- gemäss ausserhalb der Fahrbahn über die RhB-Linie ein Metallschutzgerüst (Leergerüst) erstellt worden. Die Fahrleitung der RhB, welche mit ca. 11'000 Volt geladen ist, befand sich zwischen 30 und 50 cm unterhalb des Metall- gerüstes. Am Montag, 25. November 2002, um ca. 21.00 Uhr, trafen sich der für die Baustelle verantwortliche Baustellenleiter, Z., der Polier X. sowie der Maurer H. auf der erwähnten Baustelle. X. arbeitete an diesem Tag das erste Mal auf der Baustelle, während H. und Z. an den Ausführungen der Arbeit von Anfang an beteiligt waren. Vom Baustellenleiter erhielten X. und I. den Auf- trag, das Schutzgerüst zur Demontage vorzubereiten. Dabei wurden sie von Z. mehrfach und unmissverständlich auf die Gefahren der unter Strom ste- henden Fahrleitung aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass die Arbeiten auf dem Gerüst und oberhalb der Fahrleitung erst nach 23.00 Uhr, d.h. nachdem der Strom der Fahrleitung durch das Personal der RhB abge- schaltet worden war, ausgeführt werden dürften. Z. wies die beiden nicht ausdrücklich auf die Vorschriften und Weisungen für Arbeiten in der Nähe von Bahnanlagen des Tiefbauamtes Graubünden bzw. der SBB/RhB/FO hin. Gemäss diesen Weisungen sind sämtliche Arbeiten beim Erstellen sowie Abbrechen von Gerüstungen, die in unmittelbarer Nähe (d.h. näher als ca. drei Meter) von Hochspannungsanlagen ausgeführt wer-

4 den müssen, ausschliesslich bei ausgeschalteter Leitung und in Anwesen- heit eines Aufsichtsbeamten vom Fahrleitungsdienst der Bahn auszuführen. Nachdem Z. mit den beiden Arbeitern den gesamten Arbeitsablauf der Nacht besprochen hatte, wussten diese, dass die Fahrleitung erst ab 23.00 Uhr keinen Strom mehr führte. Gegen 23.00 Uhr sollte ein Wagen der RhB mit Hebebühne zur Arbeitsstelle kommen, mit deren Hilfe das Gerüst abgebaut werden konnte. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten sie Arbeiten neben dem Gerüst erledigen und anschliessend das Gerüst so vorbereiten, dass der grosse Stahlträger desselben um ca. 01.00 Uhr mit dem für diesen Zeitpunkt georderten Pneulader hätte abtransportiert werden können. Nachdem diese Instruktionen erteilt worden waren, begab sich Z. auf eine andere Baustelle, welche er ebenfalls zu beaufsichtigen hatte. Kurz vor 22.00 Uhr erschien Z. erneut auf der Baustelle in E., wo er mit X. sprach, um dann nach Hause zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt regnete es und das Stahlgerüst war nass. Beim Wegfahren bemerkte er wegen des Funken- fluges, dass im Bereich des Gerüstes mit der Trennscheibe gearbeitet wurde. Er unterliess es jedoch, zum Arbeitsort zurückzukehren und seine beiden Untergebenen noch einmal darauf hinzuweisen, dass Arbeiten auf dem Gerüst vor 23.00 Uhr zu unterlassen seien. Rund zehn Minuten später erhielt er einen Anruf und erfuhr, dass es auf der Arbeitsstelle zu einem Stromunfall gekommen war. Dabei hatte der auf dem Gerüst arbeitende X. einen Stromschlag erhalten, durch welchen er schwere Verbrennungen und irreparable Schädigungen des rechten Armes erlitt. H., welcher von unten mit der Trennscheibe am Gerüst arbeitete, blieb unver- letzt. Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 macht der Rechtsvertreter von X. adhä- sionsweise eine Schadenersatzforderung von Fr. 21'262.50 nebst 5% Zins seit dem 12. Januar 2004 geltend. Die Geltendmachung des Haushalts- führungsschadens für einen weitergehenden Zeitraum sowie weiterer Scha- denspositionen und einer Genugtuung werden dabei vorbehalten. Zudem sei Z. zu verpflichten, dem Geschädigten eine angemessene Parteientschädi- gung zu entrichten." C.Am 18. August 2005 fand die Verhandlung vor dem Bezirksgerichts- ausschuss Inn statt. Daran nahmen Z., sein Verteidiger, der Adhäsionskläger und dessen Vertreter teil. In der Ergänzung der Anklageschrift vom 3. Mai 2005, welche verlesen wurde, stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge: "1. Z. sei der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung von Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB schuldig zu spre- chen. 2.Dafür sei er mit 5 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen. 3.Es sei ihm der bedingte Strafvollzug und die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister unter Ansetzung einer Probzeit von zwei Jahren zu gewähren. 4.Kostenfolge sei die gesetzliche."

5 Der Adhäsionskläger bzw. sein Rechtsvertreter stellte folgende An- träge: "1. Es sei Herr Z. zu verpflichten, dem Geschädigten für den Haushalts- führungsschaden für den Zeitraum ab Unfalldatum bis Ende Februar 2005 den Betrag von Fr. 21'262.50 nebst 5% Zins seit mittlerem Verfall (12. Januar 2004) zu bezahlen. Die Geltendmachung des Haushalts- führungsschadens für einen weitergehenden Zeitraum sowie weiterer Schadenersatzpositionen (Lohnausfall, Pflegeschaden, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens etc.) und einer Genugtuung wird aus- drücklich vorbehalten. 2.Es sei Herr Z. zu verpflichten, dem Geschädigten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." Der private Verteidiger von Z. stellte im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf den Strafpunkt den Antrag, Z. sei freizusprechen. Betreffend die Adhäsi- onsklage lauteten seine Anträge wie folgt: "1. Die klage sei ad separatum zu verweisen, eventualiter vollumfänglich abzuweisen. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Adhäsions- klägers." D.Mit Urteil vom 18. August 2005, mitgeteilt am 12. Oktober 2005, hat der Bezirksgerichtsausschuss Inn wie folgt erkannt: "1. Z. wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung von Re- geln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2.Die Adhäsionsklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.Die Kosten, bestehend aus GerichtsgebührFr. 3'000.00 Untersuchungskosten der StaatsanwaltschaftFr. 2'201.20 TotalFr. 5'201.20 gehen zu Lasten der Bezirksgerichtskasse Inn bzw. des Kantons Graubünden. 4.Z. wird von der Bezirkskasse Inn eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'831.80 (inkl. Spesen und MwSt.) ausgerichtet. 5.Der Adhäsionskläger wird verpflichtet, Z. mit Fr. 1'006.05 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 6.(Rechtsmittelbelehrung). 7.(Mitteilung). Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass Z. den beiden Mitar- beitern den Auftrag gegeben habe, das Schutzgerüst zur Demontage vorzubereiten.

6 Er habe seine Arbeiter mehrfach und unmissverständlich auf die Gefahren der unter Strom stehenden Fahrleitung aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass die Arbeiten auf dem Gerüst und oberhalb der Fahrleitung erst nach 23.00 Uhr aus- geführt werden dürften, mithin nachdem der Strom ausgeschaltet sein würde. Z. habe nicht den Auftrag gegeben, die Pfosten mit der Flexscheibe abzutrennen, be- vor der Strom abgestellt worden sei. Ferner habe er zwar Kenntnis von den Vor- schriften und Weisungen für Arbeiten in der Nähe von Bahnanlagen des Tiefbau- amtes bzw. der SBB/RhB/FO gehabt, die beiden Mitarbeiter aber nicht ausdrücklich auf diese Vorschriften hingewiesen. Schliesslich sei erstellt, dass die Arbeiter nicht auf dem Gerüst tätig gewesen seien, als Z. das zweite Mal von der Bausstelle weg- gefahren sei, weshalb dessen erste Aussage, er habe gesehen, wie die beiden Ar- beiter die Metallpfosten weggetrennt hätten, nicht zutreffen könne. Betreffend den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung habe Z. gegenüber seinen Mit- arbeitern zwar eine Garantenstellung inne gehabt. Er sei aber seinen Sorgfalts- pflichten nachgekommen, indem er darauf hingewiesen habe, dass die Arbeiten auf dem Gerüst und oberhalb der Fahrleitung erst nach 23.00 Uhr, nachdem der Strom abgeschaltet worden sei, ausgeführt werden dürften. Der Entscheid, die Metallpfos- ten mit der Flexscheibe abzutrennen, sei allein vom Geschädigten X. getroffen wor- den. Es treffe zwar zu, dass die Anweisung von Z., das Plastik zu entfernen, nicht den Weisungen entsprochen habe. Diese Arbeiten hätten indes nicht zur Körper- verletzung geführt. Kausal für den Stromunfall und für die Verletzung des Geschä- digten seien die Arbeiten an den Metallpfosten mit der Flexscheibe gewesen. Was die Funken betreffen würden, welche Z. gesehen haben solle, so habe die Untersu- chung ergeben, dass sich die Arbeiter, als Z. zum zweiten Mal von der Baustelle weggefahren sei, nicht auf dem Gerüst befunden hätten. Eine Sorgfaltspflichtverlet- zung diesbezüglich könne Z. folglich nicht vorgeworfen werden. Somit sei er von der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen. Was den Tatbestand von Art. 229 Abs. 2 StGB betrifft, so hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass Z. die beiden Mitarbeiter genügend auf die Gefahren der Stromleitung aufmerksam gemacht habe und ihnen klare Anweisun- gen betreffend die zu erledigenden Arbeiten vor dem Abschalten des Stromes ge- geben habe, sodass ihm diesbezüglich kein sorgfaltswidriges Verhalten vorgewor- fen werden könne. Von der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung von Regeln der Baukunde sei Z. somit freizusprechen. Bei diesem Ausgang sei die Adhäsions- klage gestützt auf Art. 131 Abs. 6 StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

7 E.Gegen dieses Urteil liess der Geschädigte X. mit Eingabe vom 1. No- vember 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Be- rufung erheben und stellte dabei folgende Anträge: "1. In Aufhebung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei der Berufungs- beklagte im Sinne der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung von Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Er sei dafür angemessen zu bestrafen. 2.In Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei der Berufungs- beklagte zu verpflichten, dem Geschädigten für den Haushaltsführungs- schaden für den Zeitraum ab Unfalldatum bis Ende Februar 2005 den Betrag von Fr. 21'262.50 nebst 5% Zins seit mittlerem Verfall (12. Ja- nuar 2004) zu bezahlen. Die Geltendmachung des Haushaltsführungs- schadens für einen weitergehenden Zeitraum sowie weiterer Schaden- ersatzpositionen (Lohnausfall, Pflegeschaden, Erschwerung des wirt- schaftlichen Fortkommens etc.) und einer Genugtuung wird ausdrück- lich vorbehalten. 3.Eventualiter sei der Angeklagte zu verpflichten, dem Grundsatz nach für Schadenersatz und Genugtuung, herrührend aus dem Vorfall vom 25.11.2002, haftbar zu sein. 4.In Aufhebung von Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei der Berufungs- beklagte zu verpflichten, dem Geschädigten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'962.40 für das erstinstanzliche Verfahren zu leis- ten. 5.Im Übrigen seien die Kosten für beide Verfahren dem Berufungsbeklag- ten aufzuerlegen und es sei dem Berufungskläger für das zweitinstanz- liche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In der Begründung macht der Berufungskläger vorwiegend geltend, es habe keinesfalls genügt, dass Z. einfach gesagt habe, das Arbeiten mit dem Strom sei gefährlich und um 23.00 Uhr werde der Strom abgestellt. Die Weisungen des Tiefbauamtes hätten nämlich nicht nur den Hinweis auf die Gefährlichkeit des Stroms, sondern auch den Hinweis auf bestimmte einzuhaltende Sicherheitsvor- schriften beinhaltet. Vom Tiefbauamt sei bestimmt worden, dass die Montage und Demontage des Schutzgerüstes und alle Arbeiten, welche näher als drei Meter von den Fahrleitungen vorgenommen würden, nur bei ausgeschaltetem Strom durchge- führt werden dürften. Z. habe zugegeben, dass er den Geschädigten nicht auf diese Instruktionen hingewiesen habe. Er habe die Weisung erteilt, vorerst die elektrische Leitung für Arbeitsstrom vom Schnee zu entfernen und aufzurollen und anschlies- send die am Gerüst angebrachten Holzlatten und das Plastik zu entfernen, wofür das Gerüst habe bestiegen werden müssen. Damit sei der Auftrag zu relativ um- fangreichen Demontagearbeiten erteilt worden. Zwischen diesen und dem nachfol- genden Entfernen der Metallpfosten bestehe ein Zusammenhang. Da keine genaue

8 Auftragserteilung durch Z. bestanden habe, hätten die beiden Arbeiter aufgrund ih- rer Aussagen nicht gewusst, was nach Entfernen des Plastik und der Holzlatten weiter zu tun gewesen sei, weshalb sie mit der Entfernung der Metallpfosten begon- nen hätten. Ferner sei aufgrund des Umstandes, dass die Aussagen der ersten Stunde den grössten Wahrheitsgehalt aufweisen würden, davon auszugehen, dass Z. gesehen habe, wie die Arbeiter mit der Trennscheibe die Metallpfosten entfernt hätten. Er habe in dreifacher Hinsicht eine Sorgfaltspflicht verletzt, nämlich durch das Nicht-Weitergeben der Weisung des Tiefbauamtes bzw. der Bahn, durch das eigene krass weisungswidrige Verhalten, indem er seine Arbeiter ab 21.00 Uhr zur Entfernung der Holzlatten und des Plastik auf das Gerüst geschickt habe sowie durch ungenügende Arbeitsorganisation, indem nach der Demontage der Holzlatten und des Plastik kein klarer Arbeitsauftrag geherrscht habe. Des Weiteren sei keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs aufgrund des Vorliegens ausserordent- licher Umstände erfolgt. Die Fehlerkette habe bei Z. begonnen. Schliesslich hätte er intervenieren müssen, wenn er gesehen habe, dass mit der Trennscheibe gear- beitet worden sei. Der Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB sei damit erfüllt. Auch die Tatbestandmässigkeit von Art. 229 Abs. 2 StGB sei gegeben, zumal die Wei- sung erteilt worden sei, die Arbeiter hätten vor Abschalten des Stroms Demontage- arbeiten ausführen. In der Folge sie auch die Adhäsionsklage gutzuheissen. F.In seiner Vernehmlassung beantragt Z. durch seinen Rechtsvertreter die vollumfänglich Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kosten- und Ent- schädigungsfolge und bringt im Wesentlichen vor, aufgrund des Beweisergebnisses ergehe, dass die Arbeiter über die Gefahren von Hochspannungsleitungen infor- miert worden seien und eine klare und für jedermann verständliche Weisung erteilt worden sei, wonach auf dem Gerüst nicht gearbeitet werden dürfe, solange die Fahrleitung unter Strom stehen würde. Diese Weisung habe X. eigenmächtig miss- achtet, was alleinige Ursache des Unfalls gewesen sei. Folglich könne Z. keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Ausserdem wäre der Kausalzusam- menhang durch das Verhalten des Geschädigten unterbrochen worden. Des Wei- teren habe Z. zwar seinen Arbeitern gesagt, dass das Plastik und die Holzlatten vorzeitig entfernt werden könnten. Diese Arbeiten hätten aber gegen die Strasse hin erledigt werden können, sodass keine Gefahr bestanden habe, mit der Fahrlei- tung in Berührung zu kommen. Diese Arbeiten seien in keiner Weise zu vergleichen mit dem Abflexen der Eisenpfosten des Metallträgers. Hätte X. mit dem Abflexen der Metallpfosten gemäss Anordnung zugewartet, so wäre kein Unfall geschehen. Daneben sei auch die Auftragserteilung durch Z. klar gewesen. Im Übrigen hätten der Geschädigte und H. bestätigt, dass sie noch nicht beim Abflexen der Metallpfos-

9 ten und folglich nicht auf dem Gerüst gewesen seien, als Z. nach seinem zweiten Besuch der Baustelle weggefahren sei. Betreffend den Tatbestand von Art. 229 Abs. 2 StGB wird festgehalten, dass die Weisung, auf dem Gerüst bei eingeschal- tetem Strom Demontagearbeiten (Plastik und Holzlatten) durchzuführen, zu keiner Gefährdung geführt habe. Schliesslich sei die Adhäsionsklage auf den Zivilweg zu verweisen. G.Die Staatsanwaltschaft Graubünden und der Bezirksgerichtsaus- schuss Inn verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

  1. a) Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO können der Verurteilte und der Staats- anwalt gegen Urteile sowie Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen. In gleicher Weise können sol- che Entscheide über Adhäsionsklagen angefochten werden (Art. 133 StPO). In die- sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungs- und Adhäsions- kläger X. in gleichem Umfang wie der Angeschuldigte berechtigt ist, auch in der Strafsache - allerdings beschränkt auf den Schuldspruch - Berufung einzulegen (vgl. Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1996, S. 365 und 334 f.). Dies folgt aus Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, wonach das Opfer einen Gerichtsentscheid mit denselben Rechts- mitteln anfechten darf wie der Beschuldigte, sofern es sich zuvor bereits am Verfah- ren beteiligt hat und der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. X. ist zweifellos und unbestrittenermassen als Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zu betrachten, während er sich bereits im vorin- stanzlichen Verfahren beteiligte und sich ein Entscheid in vorliegender Angelegen- heit ohne weiteres auf seine Zivilansprüche auswirken kann. Seine Legitimation zur Berufung ist somit gegeben. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.

10 b)Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitions- befugnis, und zwar auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Beur- teilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Man- gel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Aus- nahme (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 376). 2.Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, wenn die persönliche Befra- gung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger und Z. haben die Durchführung einer mündli- chen Berufungsverhandlung nicht verlangt. Der Kantonsgerichtspräsident bzw. der Vorsitzende ist darüber hinaus jedoch frei, unabhängig vom Parteiwillen eine Beru- fungsverhandlung anzuordnen, wobei er prüft, ob zusätzliche Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind (Padrutt, a.a.O., S. 372). Vorliegend wurde bereits vor erster Instanz öffentlich verhandelt und es fand eine umfassende Untersuchung mit mehrfacher Befragung der Beteiligten statt, weshalb zusätzliche Aufschlüsse nicht zu erwarten sind, wenn die Parteien persönlich vortreten würden. Die Angelegenheit kann ohne Vortritt sachgerecht und angemessen beurteilt wer- den (vgl. zum Ganzen BGE 119 Ia 318 f.). Unter diesen Umständen ist von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss abzusehen. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kan- tonsgerichtsausschuss seinen Entscheid aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). 3. a) Der Berufungskläger verlangt unter anderem die Verurteilung von Z. im Sinne der Anklage. Gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht lässt. Der objektive Tatbestand dieser Bestimmung setzt voraus, dass anerkannte Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung oder Abbruch eines Bauwerkes nicht beachtet werden, und zwar von der Person, in dessen Verantwortungsbereich die Einhaltung der Regeln der Baukunde fällt. Zudem müssen Mitmenschen infolge der Verletzung der Bauregeln konkret an Leib und Leben gefährdet werden (s. dazu Basler Kommentar, StGB II, Basel 2003, N 6-38 zu Art. 229; Trechsel, StGB Kurz- kommentar, Zürich 1997, N 2-8 zu Art. 229).

11 Vorliegend war Z. als Vorgesetzter und Baustellenleiter zweifellos und unbe- strittenermassen verantwortlich für die Einhaltung von Regeln der Baukunde. Er be- aufsichtigte die Baustelle, leitete die Demontage des Metallschutzgerüstes über der Fahrleitung und hatte die Kompetenz, für diese Arbeiten die Aufträge zu verteilen. Indem er seinen Mitarbeitern die Anweisung gab, das Plastik und Holz zu entfernen, noch während die Fahrleitung unter Strom stand, missachtete er klar die im Jahre 2002 gültigen Weisungen für Arbeiten in der Nähe von Bahnanlagen des Tiefbau- amtes Graubünden bzw. der SBB/RhB/FO, wonach sämtliche Arbeiten beim Erstel- len sowie Abbrechen von Gerüsten, die in unmittelbarer Nähe, mithin näher als ca. drei Meter, von Hochspannungsanlagen ausgeführt werden müssen, ausschliess- lich bei ausgeschalteter Leitung und in Anwesenheit eines Aufsichtsbeamten vom Fahrleitungsdienst der Bahn auszuführen sind (act. 3.7). Für die Entfernung des Plastik und Holzes musste näher als drei Meter an die Fahrleitung herangegangen werden, wie dem Fotoblatt (act. 3.2) deutlich zu entnehmen ist. Dass damit eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben der beiden Arbeiter bestand, bedarf ei- gentlich keiner weiteren Erläuterung, da ein Annähern mit dem Körper an eine Lei- tung, die unter einer Spannung von 11'000 Volt steht, ohne Zweifel lebensgefährlich ist. Dies wird durch die eindeutigen Warnblätter und Sicherheitsvorschriften der Bahn zum Ausdruck gebracht (s. act. 1.24). Die strengen Auflagen sind gerade dazu da, die körperliche Integrität von Menschen zu schützen, da in der Nähe von Fahr- bahnleitungen - insbesondere innerhalb von wenigen Metern - eine immense Ge- fahr für Leib und Leben besteht. Somit ist die objektive Tatbestandsmässigkeit von Art. 229 Abs. 2 StGB ge- geben. b)In subjektiver Hinsicht erfüllt den Tatbestand von Art. 229 Abs. 2 StGB, wer fahrlässig die Regeln der Baukunde verletzt, wobei diese Fahrlässigkeit sowohl unbewusst wie auch bewusst sein kann. Des Weiteren muss sich die Fahrlässigkeit auch auf den Gefährdungserfolg beziehen (Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 229; Bas- ler Kommentar, a.a.O., N 40 zu Art. 229). Ist der Gefährdungserfolg nur fahrlässig im Sinne der Bestimmung, mithin nicht wissentlich, herbeigeführt worden, so kann die Verletzung der Regeln der Baukunde auch vorsätzlich geschehen, zumal für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung durch Verletzung von Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB beide Elemente, nämlich die Gefährdung sowie die Missachtung von Baukunderegeln, mit Vorsatz (teilweise sogar unter Aus- schluss des Eventualvorsatzes) begangen werden müssen (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., N 39 f.). Gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB handelt der Täter fahrlässig, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidri-

12 ger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit setzt somit die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit be- wirkte Tatbestandsmässigkeit, nämlich die Gefährdung von Leib und Leben von Mit- menschen und die Nichtbeachtung der Regeln der Baukunde, hätte erkennen kön- nen und müssen (BGE 122 IV 19 f.). Z. als Baustellenleiter und Vorgesetzter wusste oder hätte mindestens wis- sen müssen, dass bei angeschaltetem Strom nicht näher als drei Meter an der Fahr- bahnleitung gearbeitet werden darf. Indem er trotzdem die Anweisung gab, das Plastik und Holz noch vor 23.00 Uhr, also bei eingeschaltetem Strom, zu entfernen, wofür näher als drei Meter an die Fahrbahnleitung herangegangen werden müsste, handelte er klar in Missachtung seiner Sorgfaltspflicht, welche insbesondere in der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften bestand. Er hat auch zugegeben, dass die Auftragserteilung zur Ausführung dieser Arbeiten in gewisser Weise den Weisungen des Tiefbauamtes bzw. der SBB/RhB/FO widersprach. Diese Weisungen hat er den Arbeitern auch nicht bekannt gegeben (vgl. act. 3.12, 3.14, 3.15). Daneben hätte er

  • obwohl er davon ausging, dass die Entfernung des Holzes und Plastik relativ un- gefährlich sei - die konkrete Gefährdung für Leib und Leben, hervorgerufen durch die Arbeiten in der Nähe der Fahrbahnleitung, erkennen müssen, zumal er sich der herrschenden Gefahr auf dieser Baustelle im Allgemeinen bewusst war. Er hat X. sogar gewarnt, in der Nähe der Stromleitung zu arbeiten, sodass er nicht mehr da- von hätte ausgehen dürfen, die Arbeiten zur Demontage des Holzes und Plastik seien gefahrlos auszuführen. Mit seiner Auftragserteilung hat er somit pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und seine ihm obliegende Sorgfaltspflicht, seine Arbeiter vor einer Gefahr für Leib und Leben zu schützen, missachtet. Der subjektive Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung von Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB ist somit ebenfalls - wie der objektive - erfüllt.
  1. a) Der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht darauf Rücksicht genommen hat. Folglich wird vorausgesetzt, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist

13 die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (vgl. Art. 18 Abs. 3 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen sol- che, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Grundvoraussetzung für das Beste- hen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müs- sen für den Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwor- tung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be- günstigen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt eine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrschein- lichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Er- folgs bildete. Die Adäquanz ist indes zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - wie nämlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergründ drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 127 IV 62 E. 2d, mit Hinweisen). b)Vorerst ist festzuhalten, dass unbestrittenermassen eine schwere Kör- perverletzung beim Geschädigten vorlag, sodass der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB ohne weiteres erfüllt ist. Somit ist zu prüfen, ob Z. fahrläs- sig den eingetretenen Erfolg herbeigeführt hat. Dieser hatte als Baustellenleiter und Vorgesetzter auf der betreffenden Baustelle eine Garantenpflicht inne. Er war für die Sicherheit seiner Arbeiter verantwortlich und hatte die Pflicht, diese zu überwa- chen und ihnen klare Aufträge und Weisungen in Bezug auf die Arbeiten am zu

14 demontierenden Gerüst zu erteilen (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., N 26 zu Art. 229). Es ist erstellt, dass Z. entgegen den Weisungen des Tiefbauamtes bzw. der SBB/RhB/FO die beiden Arbeiter anwies, das Plastik und Holz zu entfernen, während der Strom noch nicht abgeschaltet war. Bezüglich dieser Arbeiten, welche indes nicht zum Unfall führten, ist somit eine Sorgfaltspflichtsverletzung zu bejahen (s. auch oben, Erwägung 3). Hingegen hatte Z. klar mitgeteilt, dass die Arbeiten am und auf dem Metallgerüst selbst, mithin auch das Abflexen der Metallpfosten, erst durchgeführt werden dürfen, nachdem der Strom ausgeschaltet sein würde. X. bestätigte, Z. habe die Weisung erteilt, dass vorerst nur das Gerüstgeländer (mithin das Plastik und Holz) entfernt werden dürfe und mit anderen Arbeiten zugewartet werden müsse, bis der Strom der Fahrleitung abgestellt worden sei (act. 3.12). Auch H. bekräftigte, dass Z. den Auftrag erteilt habe, vorerst das Plastik und Holz zu ent- fernen, und - nachdem der Strom abgestellt sein würde - das Gerüst selbst zu de- montieren, mithin mit der Trennscheibe auseinander zu nehmen (act. 3.14). Z. habe mit Nachdruck darauf hingewiesen, nicht auf dem Gerüst selbst zu arbeiten, solange die Fahrbahnleitung unter Strom stehen würde. Betreffend die Arbeiten am Metall- gerüst selbst bzw. das Abflexen der Metallpfosten, was zum Unfall führte, bestand somit eine klare Anweisung, dass damit zugewartet werden müsse, bis kein Strom mehr auf der Leitung wäre. Diese Arbeiten hätten vom Geschädigten und seinem Mitarbeiter erst nach 23:00 Uhr vorgenommen werden dürfen. Der Geschädigte hat den Entscheid, die Metallpfosten vor diesem Zeitpunkt mit der Flexscheibe zu ent- fernen, selbst getroffen (act. 3.14 und 3.16). Der Erfolg, mithin die schwere Körper- schädigung durch den Stromschlag, welchen der Geschädigte während und auf- grund der Arbeiten zur Entfernung der Metallpfosten erhielt, wurde somit nicht durch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit bzw. eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens von Z. verursacht, da dieser die Ausführung solcher Arbeiten verboten hatte, solange der Strom nicht abgestellt sein würde. Im Übrigen konnte Z. auch nicht gesehen haben, wie der Geschädigte und H. die Metallpfosten mit der Flexscheibe abtrenn- ten, was ein sofortiges Eingreifen desselben aufgrund seiner Stellung nötig gemacht und eine diesbezügliche Unterlassung allenfalls eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit dargestellt hätte. Gemäss dem Untersuchungsergebnis ist davon auszugehen, dass sich X. und H. nicht auf dem Gerüst befanden, als Z. zum zweiten Mal auf der Bau- stelle erschienen war und wieder wegfuhr, zumal aufgrund der Aussagen der Betei- ligten erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsvariante bestehen, wonach Z. bemerkt bzw. gesehen haben soll, wie seine Arbeiter mit der Trennscheibe die Metallpfosten entfernt hätten. Z., der Geschädigte und H. bestätigten nämlich schlussendlich, dass sich die letzteren beiden zum Zeitpunkt, als Z. nach seinem zweiten Erschei- nen von der Baustelle wegfuhr, nicht beim Abflexen der Metallpfosten auf dem

15 Gerüst befunden hätten (act. 3.14 und 3.16). Somit kann Z. auch diesbezüglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Zusammenfassend ist festzu- halten, dass Z. in Bezug auf das Abflexen der Metallpfosten - worauf der Unfall und somit die schwere Körperverletzung zurückzuführen ist - kein sorgfaltswidriges Ver- halten vorgeworfen werden kann, welches als Ursache für den eingetretenen Erfolg bezeichnet werden könnte. Folglich ist er von der fahrlässigen schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen. c)Ergänzend bleibt zu erwähnen, dass vorliegend der Geschädigte als ausgebildeter Polier und somit auch Vorgesetzter von H. selber entschieden hatte, mit dem Abflexen der Metallpfosten zu beginnen, obwohl der Strom noch nicht aus- geschaltet war und er die Anweisung erhalten hatte, mit diesen Arbeiten zuzuwar- ten, bis die Fahrleitung keinen Strom mehr führen würde. Dieser Umstand wäre als aussergewöhnlicher Faktor zu bezeichnen, der als Mitursache hinzutrat, mit welcher schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wog, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Elemente in den Hintergrund drängen würde. Folglich wäre die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen, sodass Fahrlässig- keit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB nicht vorläge und eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung auch unter diesem Aspekt nicht erfolgen dürfte. 5. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu ermitteln, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grunde zu legen. Beim Verschulden wird weiter in Tat- und Täterkomponente unterschieden. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Wil- lensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täter- komponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie namentlich Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20; BGE 117 IV 113 f., mit Hinwei- sen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straf- erhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). b)Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 229 Abs. 2 StGB vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis oder Busse. Das Ver-

16 schulden von Z. darf zwar nicht bagatellisiert werden, wiegt aber auch nicht allzu schwer. Obwohl er die Weisung des Tiefbauamtes, wonach nicht näher als in drei Meter Entfernung von der Fahrbahnleitung Arbeiten ausgeführt werden dürfen, so- lange diese eingeschaltet ist, kennen musste, erteilte er den Auftrag, das Plastik und Holz, welches sich innerhalb dieser drei Meter befand, zu entfernen. Indessen ging er davon aus, dass diese Arbeiten gefahrlos ausgeführt werden könnten, zumal sie zu der Strasse hin und somit von der Fahrleitung weg zu erledigen waren, was als Fehleinschätzung zu betrachten ist. Folgen zeitigte dieser Fehler aber keine, da der Unfall erst geschah, als entgegen seiner Weisung Arbeiten zur Entfernung der Metallpfosten auf dem Gerüst vorgenommen wurden. Ausgehend von diesem leich- ten bis mittelschweren Verschulden fallen strafmindernd der tadellose Leumund, die Kooperationsbereitschaft von Z. während des Verfahrens sowie seine Einsicht ins Gewicht. Strafschärfungs-, Straferhöhungs- oder Strafmilderungsgründe sind dem- gegenüber keine ersichtlich. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe er- achtet der Kantonsgerichtsausschuss die Anordnung einer Busse von Fr. 400.-- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von Z. angemessen. 6.X. wurde durch die Gefährdung durch Verletzung von Regeln der Bau- kunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB kein unmittelbarer Nachteil zugefügt. Der Geschädigte muss Träger desjenigen Rechtsgutes sein, welches durch die Strafe geschützt wird (Padrutt, a.a.O., S 325). Die Bestimmung von Art. 229 StGB be- zweckt den Schutz vor einer Gemeingefahr, welche als Zustand betrachtet wird, der die Verletzung von Rechtsgütern in einem nicht zum voraus bestimmten und abge- grenzten Umfang wahrscheinlich macht (BGE 85 IV 132). Folglich kann mit dem Verstoss gegen diese Norm ein unmittelbarer Nachteil für eine Person nicht bewirkt werden. Die vom Berufungskläger und Geschädigten geltend gemachte Adhäsions- klage hängt somit unweigerlich mit dem angeklagten Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zusammen. Von diesem Tatbestand ist Z. aber freigesprochen worden bzw. der gegen den Frei- spruch in diesem Punkt eingelegten Berufung ist kein Erfolg beschieden, sodass die Adhäsionsklage gemäss Art. 131 Abs. 6 StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. 7. a) Z. wurde von der Vorinstanz vollumfänglich freigesprochen, während er in vorliegendem Berufungsverfahren zu einem Teil im Sinne der Anklage verur- teilt wird. Folglich sind die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Z. zur Hälfte zu überbinden, waren doch gerade im Hinblick auf den Tatbestand des Art. 229 Abs. 2 StGB umfangreiche Abklärungen erforderlich. Die Kosten für das vorin-

17 stanzliche Verfahren gehen zu 2/3 zu Lasten von Z., zumal er zu diesem Verfahren Anlass gegeben hat und dieses nicht erheblich aufwendiger wurde, nur weil noch ein weiterer Anklagepunkt zu beurteilen war (Art. 158 Abs. 2 StPO). Der Kanton Graubünden hat Z. für das Untersuchungsverfahren und der Bezirksgerichtsaus- schuss Inn für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen, wobei wie erwähnt zu berücksichtigen ist, dass Z. die Durchführung dieser Verfahren teil- weise zu verantworten hat (Art. 161 Abs. 1 StPO). Im Rahmen des vorinstanzlichen Adhäsionsprozesses hat der Adhäsionskläger den Adhäsionsbeklagten gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO angemessen zu entschädigen, da vorliegend die Rechtsmitte- linstanz in diesem Punkt gleich wie die erste Instanz entscheidet. b)Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen bei die- sem Ausgang zu je 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden, des Berufungsklägers und Berufungsbeklagten, zumal einerseits das vorinstanzliche Urteil zu korrigieren ist und andererseits beide Parteien nur zu einem Teil ihres Rechtsbegehrens be- züglich des Strafpunktes durchgedrungen sind (Art. 160 Abs. 1-3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Verteidiger des Berufungsklägers eine ausserge- richtliche Entschädigung zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). Folglich hat der Kanton Graubünden diesen in reduziertem Umfang zu entschädigen, da er mit seinen Be- gehren wie erwähnt nur teilweise durchgedrungen ist. Für den Adhäsionsprozess hat der Adhäsionskläger den Adhäsionsbeklagten gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO zu entschädigen.

18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. Z. wird von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB freigesprochen. 3.Z. ist schuldig der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB. 4.Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 400.--. 5.Die Adhäsionsklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. a) Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'021.20 gehen je zur Hälfte zu Lasten von Z. und zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher Z. für das Untersuchungsverfahren mit Fr. 2'800.-- zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Inn von Fr. 3'000.-- gehen zu 2/3 zu Lasten von Z. und zu 1/3 zu Lasten des Bezirkes Inn, welcher Z. für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Inn mit Fr. 1'600.-- zu ent- schädigen hat. 7.X. hat Z. mit Fr. 1'006.05 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entschä- digen. 8. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu je 1/3 zu Las- ten des Kantons Graubünden, von X. und von Z.. b) Der Kanton Graubünden hat X. mit Fr. 400.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen. c) X. hat Z. mit Fr. 600.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen. 9.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 10.Mitteilung an:

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Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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