Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 29. November 2005Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 40(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRehli und Vital AktuarinThöny —————— In der strafrechtlichen Berufung der X., Angeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. An- drea Mani, Postfach 516, Obere Gasse 24, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 29. Juni 2005, mitgeteilt am 29. September 2005, in Sachen gegen die Angeklagte und Berufungsklägerin, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A.Am 1. August 2004 um ca. 18.50 Uhr fuhr X. zusammen mit ihrer Mit- fahrerin A. auf einem Motorrad der Marke Moto-Guzzi California EV mit dem Kon- trollschild B. von C. kommend über die Hauptstrasse in Richtung D.. In der Region F. schloss X. zum Jeep Gran Cherokee von G. und dem sich an der Spitze dieser Kolonne befindlichen Personenwagen von H. mit dem Kontrollschild I. auf. Nach- dem sie sich vergewissert hatte, dass kein Gegenverkehr nahte, setzte sie zum Überholen der beiden vorausfahrenden Fahrzeuge an. Als sie den Jeep überholt hatte, bemerkte sie, dass H. im Begriff war, nach links in einen Feldweg abzubiegen. Obwohl X. noch versuchte, nach links auszuweichen, kam es zu einer Kollision mit dem abbiegenden Personenwagen von H.. Dabei wurden X. und ihre Mitfahrerin A. vom Motorrad geschleudert und zogen sich Verletzungen zu, welche im Kantons- spital K. behandelt werden mussten. Die Verletzung von H. konnte ambulant be- handelt werden. Am Motorrad von X. entstand ein Sachschaden von ca. Fr. 3'500.--, am Personenwagen von H. ein solcher von ca. Fr. 3'000.--. Alle am Unfall beteiligten Personen verzichteten ausdrücklich auf die Stellung eines Strafantrages wegen Körperverletzung. B.Mit Kompetenzentscheid vom 6. September 2004 stellte die Staatsan- waltschaft Graubünden fest, dass für X. der Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 35 Abs. 5 SVG (Überholverbot von Linksabbiegern) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und für H. die Tatbestände von Art. 34 Abs. 3 SVG (Rücksichtnahme bei Änderung der Fahrtrichtung), Art. 36 Abs. 1 SVG (Einspuren) und Art. 39 Abs. 2 SVG (Pflicht zur Rücksicht trotz Zeichengabe) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Betracht fallen. Mit der Verfolgung im Strafmandatsverfahren wurde der Kreisprä- sident Rhäzüns beauftragt. C.Mit Verfügung vom 26 November 2004 stellte der Kreispräsident Rhäzüns das Strafverfahren gegen H. ein, wobei die kreisamtlichen Kosten auf die Kreiskasse genommen wurden. Gegen X. erliess der Kreispräsident Rhäzüns glei- chentags ein Strafmandat und erkannte wie folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.Dafür wird sie mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. 3.Die Verurteilte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
3 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ Gegen dieses Strafmandat liess X. durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Einsprache erheben. Gestützt auf Art. 175 StPO überwies der Kreispräsident Rhäzüns die Verfahrensakten in der Folge an den Bezirksgerichtsausschuss Imbo- den. D.Mit Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 15. April 2005 wurde X. nach Kenntnisnahme der Akten und gestützt auf das Er- gebnis der Untersuchung wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. Mit Urteil vom 29. Juni 2005, mitgeteilt am 29. September 2005, erkannte der Bezirks- gerichtsausschuss Imboden wie folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.Dafür wird X. mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. 3.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
4 Auf die Begründung der Anträge sowie die weiteren Ausführungen im ange- fochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgerichtsaus- schuss Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung des Entscheids in dreifacher Ausfertigung unter Beilage des ange- fochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen An- forderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzu- treten ist. 2.Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefug- nis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichts- ausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, Kommen- tar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). Die Berufungsklägerin anerkennt den dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt vollumfänglich. Die vorliegende Berufung richtet sich einzig gegen die rechtliche Qualifikation ihres Verhaltens als Verstoss gegen Art. 35 Abs. 5 SVG. Insofern kann ohne Einschränkungen auf die Sachverhaltsdarstellung im vor- instanzlichen Urteil abgestellt werden. 3.Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe die Absicht von H., nach links abzubiegen, nicht erkennen können, da diese vor der Durchführung des Abbiegemanövers ihr Fahrzeug nicht gegen die Strassenmitte hin eingespurt habe. Dies habe dazu geführt, dass der von H. gestellte Blinker vom nachfolgenden Fahr- zeug verdeckt worden und somit für die Berufungsklägerin nicht sichtbar gewesen sei. Aufgrund dieses Fehlverhaltens von H. habe sie sich nicht ausreichend darüber versichern können, dass die Fahrbahn während des Überholvorgangs frei bleiben würde. Sie habe sich aber gestützt auf Art. 26 SVG darauf verlassen dürfen, dass
5 H. sich so verhalten werde, dass sie bei ihrem Überholmanöver weder behindert noch gefährdet würde. Daraus ergebe sich, dass sie von einer Widerhandlung ge- gen Art. 35 Abs. 5 SVG freizusprechen sei. a)Gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG darf ein Fahrzeug nicht überholt werden, wenn dessen Lenker die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen. Überholen gehört
6 gewesen war, ergibt sich auch bereits aus dem Umstand, dass der nachfolgende Fahrzeuglenker G. den gesetzten Richtungsanzeiger gesehen hat und rechtzeitig reagieren und seine Geschwindigkeit reduzieren konnte. c)Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe den Richtungsblinker am Fahrzeug von H. gar nicht erkennen können, da dieser durch den nachfolgenden Jeep Cherokee von G. verdeckt gewesen sei. Für sie sei somit das beabsichtigte Abbiegemanöver gar nicht erkennbar gewesen. Sie habe sich da- her auch nicht darüber vergewissern können, dass die Fahrbahn während der Dauer ihres Überholmanövers frei bleiben würde. Diese Situation entspreche derje- nigen, die dem Bundesgerichtsentscheid 4C.141/2001 vom 24. August 2001 zu- grunde gelegen habe. Im Gegensatz zu dem vorliegend zu beurteilenden Sachver- halt wurde der Richtungsanzeiger im zitierten Bundesgerichtsentscheid jedoch durch das abbiegende Fahrzeug selbst respektive durch dessen Anhänger ver- deckt. Das Bundesgericht hielt denn auch in diesem Zusammenhang fest, dass der Abbiegende, sofern er sein Manöver dem nachfolgenden Verkehr nicht gehörig an- zeigen könne, um die Verkehrssicherheit besorgt sein müsse. Gleichzeitig verwies es jedoch auch auf die ungleiche und damit anders zu beurteilende Sachverhalts- lage in BGE 103 IV 256. Im dort zu beurteilenden Fall war der Blinker bloss vorü- bergehend nicht zu erkennen gewesen. Das Bundesgericht führte damals aus, in dieser Situation könne der zu Überholende grundsätzlich davon ausgehen, dass nachfolgende Fahrzeuge seine Zeichengebung bemerken würden. Ausserdem fehle es dem Überholenden bei dieser Ausgangslage an der Gewissheit, dass die Überholstrecke auch frei bleiben werde. Gleich verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Dass ihr linker Richtungsanzeiger durch das nachfolgende Fahrzeug verdeckt wurde, ist zweifellos nicht dem Verhalten von H. zuzuschreiben. Sie durfte daher - gestützt auf die obgenannte Praxis in BGE 103 IV 256 - damit rechnen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihren nach links gestellten Richtungsanzeiger auch er- kennen würden, was G. denn auch tat. Somit traf sie auch keine erhöhte Sorgfalts- pflicht gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern. Vielmehr lag es an X., sich vor der Durchführung des geplanten Überholmanövers zu vergewissern, dass dieses sicher und ohne Gefährdung Dritter abgeschlossen werden konnte. Ihr fehlte jedoch aufgrund des Umstands, dass sie den linken Richtungsanzeiger am Fahrzeug von H. im kritischen Zeitpunkt gar nicht sehen konnte, die Gewissheit, dass die Über- holstrecke bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben würde. Sie konnte sich daher nicht sicher sein, während des ganzen Überholvorgangs - sie war im Begriff zwei hintereinander fahrende Fahrzeuge zu überholen, was ein zusätzliches Risiko birgt - niemanden zu gefährden und gefahrlos an der Spitze der Kolonne einbiegen
7 zu können (vgl. hierzu BGE 121 IV 235 E. 1b S. 237 f.). Somit hätte sie in der frag- lichen Situation auch nicht zu einem Überholmanöver ansetzen dürfen. Sie hätte sich vielmehr vergewissern müssen, was H. tat, unabhängig davon, ob diese nun im Begriff war, nach links abzubiegen oder nicht; sie durfte nicht einfach „blind“ zum Überholen des von H. gelenkten Fahrzeugs ansetzen. d)Die Berufungsklägerin verweist im Zusammenhang mit dem bereits zi- tierten Entscheid des Bundesgerichts vom 24. August 2001 (4C.141/2001) auf die Ausführungen des Bundesgerichts, wonach die erwähnte Einschränkung bezüglich der Zulässigkeit des Überholens auf Strassen für Feldwege nicht gelte. Zudem werde in derselben Erwägung ausgeführt, der Umstand, dass der Traktorfahrer in einen Feldweg abbiegen könnte, müsse den nachfolgenden Personenwagenlenker nicht zu besonderer Vorsicht veranlassen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die vom Bundesgericht genannte Ein- schränkung der Zulässigkeit des Überholens auf Strassen - wie sich aus Erwägung b/cc des zitierten Bundesgerichtsentscheids zweifellos ergibt - einzig auf die Über- holvorschriften auf Verzweigungen bezieht. Das Bundesgericht hielt nämlich ein- gangs der erwähnten Erwägung fest, dass das Überholen selbst im Bereich von Verzweigungen gestattet sei, sofern diese übersichtlich seien und das Vortrittsrecht anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werde. Die zweite der genannten Vor- aussetzungen weist darauf hin, dass Übersicht vor allem bezüglich jenes Teils der Verzweigung bestehen muss, aus welchem der Überholende mit vortrittsberechtig- tem Verkehr zu rechnen hat (vgl. auch Giger, SVG Strassenverkehrsrecht, 6. Auf- lage, Zürich 2002, S. 114). In Bezug auf den konkret zu beurteilenden Fall führte das Bundesgericht weiter aus, dass der vorausfahrende Traktor in einen Feldweg eingebogen sei, so dass es sich nicht um eine Verzweigung im Sinne des Gesetzes gehandelt habe. Benutzer von Feldwegen seien bei der Kreuzung von gewöhnli- chen Strassen nicht vortrittsberechtigt und müssten bei unübersichtlichen Einmün- dungen nötigenfalls Hilfspersonen beiziehen (Art. 1 Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV). Für Feldwege gelte daher die erwähnte Einschränkung bezüglich der Zulässigkeit des Überholens auf Strassen nicht. Das Bundesgericht stellte somit einzig die Sub- sumtion des Sachverhalts unter die Vorschrift von Art. 35 Abs. 4 SVG, welcher unter anderem das Überholen auf Strassenverzweigungen regelt, in Abrede. Im vorlie- genden Fall fällt jedoch einzig eine Verletzung von Art. 35 Abs. 5 SVG in Betracht; die Anwendbarkeit von Art. 35 Abs. 4 SVG stand zu keinem Zeitpunkt im Raum. Bezüglich des Zusammentreffens von Linksabbiegern mit für sie von hinten nahen- den Fahrzeugen hat das Bundesgericht schon in BGE 97 IV 36 den Grundsatz auf-
8 gestellt, dass der seine Richtungsänderung ankündigende Linksabbieger gegenü- ber dem von hinten nahenden Überholenden „den Vortritt“ habe. Dies folge - für Abbiegemanöver auf und ausserhalb von Verzweigungen - aus Art. 35 Abs. 5 SVG. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Somit kann die Berufungsklägerin auch aus dem Umstand, dass H. beabsichtigte, in einen Feldweg abzubiegen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch kann sie sich unter diesen Voraussetzungen nicht auf das aus Art. 26 SVG ableitbare Vertrauensprinzip berufen, hat sich doch H. korrekt verhalten, nicht aber die Berufungsklägerin (vgl. auch den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2002, 6S.262/2002). e)Die Berufungsklägerin beanstandet des Weiteren die Feststellung der Vorinstanz, wonach es ihr ohne weiteres möglich gewesen sein soll, zunächst den Jeep Cherokee von G. zu überholen, sich danach wieder hinter dem Fahrzeug von H. einzureihen und anschliessend an diesem vorbeizufahren. Die Frage, ob genü- gend Raum für ein Einreihen zwischen den beiden Fahrzeugen vorhanden gewesen wäre, kann indes nach dem Gesagten offen gelassen werden. Indem die Berufungs- klägerin zum Überholen der beiden Fahrzeuge ansetzte, obwohl sie aufgrund des verdeckten Richtungsanzeigers nicht die Gewissheit haben konnte, dass die Über- holstrecke bis zum Abschluss des Manövers frei bleiben würde, verstiess sie bereits gegen Art. 35 Abs. 5 SVG. Die Berufungsklägerin hätte somit in der vorliegenden Situation das fragliche Überholmanöver nicht ausführen dürfen. Dies umso mehr, wenn zwischen den zu überholenden Fahrzeugen nicht genügend Raum für ein ge- fahrloses Wiedereinbiegen vorhanden gewesen wäre. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass X. somit von der Vorinstanz zu Recht der Verletzung von Ver- kehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG schuldig gesprochen worden ist. 4.Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kan- tonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wen- det die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB be- misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Im Rahmen der sogenannten Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu berück- sichtigen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Geldstrafen bemisst der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind gemäss Art. 48 Ziff. 2 StGB namentlich sein Einkommen
9 und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 44 E. 6.1 S. 20 f.). Die Vorinstanz hat das Tatverschulden der Berufungsklägerin zu Recht nicht bagatellisiert. Immerhin hat sie durch ihre unachtsame Fahrweise eine Verkehrsre- gelverletzung begangen und dadurch eine Kollision verursacht, bei welcher nicht nur sie, sondern auch ihre Mitfahrerin Verletzungen davontrug. Da sie ihren Sorg- faltspflichten im Strassenverkehr nicht nachgekommen ist, hat sie auch weitere Ver- kehrsteilnehmer konkret gefährdet. Die Tatsache, dass die Berufungsklägerin wenig Einsicht zeigt, kann zwar nicht straferhöhend gewertet werden; gleichwohl darf sie jedoch bei dieser Sachlage nicht mit besonderer Milde rechnen (Stratenwerth, All- gemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafmindernd ist der Berufungsklägerin ihr vorstra- fenfreies Vorleben anzurechnen. Strafschärfungs-, Straferhöhungs- und Strafmilde- rungsgründe sind keine ersichtlich. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungs- gründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz verhängte Busse von Fr. 200.-- als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin angemessen. 5.Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die Berufung ist abzuweisen. Es hat daher auch beim vorinstanzlichen Kostenspruch zu bleiben (vgl. Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei die- sem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich der Be- rufungsklägerin aufzuerlegen.
10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: