SB 2004 44

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 16. Februar 2005Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 44(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterVital und Möhr Aktuar ad hocMaranta —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni Schramm, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 4. November 2004, mitgeteilt am 30. November 2004, in Sachen des Berufungsklägers sowie in Sachen des Y., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechts- anwältin lic. iur. Claudia Schawalder, Landstrasse 181, 7250 E., gegen den Beru- fungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A.X. wurde am 24. November 1953 in A. geboren. Dort wuchs er zu- sammen mit einer älteren und einer jüngeren Schwester auf und besuchte sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte X. eine Lehre als Schreiner und machte in B. eine zweite Lehre als Holzbildhauer, welche 2½ Jahre dauerte. Danach war der Berufungskläger von 1972 bis 1975 in C. bei der Firma D. als Schreiner tätig. Im Jahre 1978 kam er nach E. und wurde selbständiger Schreiner und Holzbildhauer. X. weist ein steuerbares Einkommen von Fr. 67'000.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 57'600.-- auf (provisori- sche Einschätzung 2003/04). Im Jahre 1978 verheiratete sich X. mit M.. Aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor. Im Schweizerischen Strafregister sowie im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) ist X. nicht verzeichnet. X. geniesst in E. einen guten Leumund. Sein Verhalten und seine Le- bensführung haben bis anhin zu keinen Klagen Anlass gegeben. Er geht seiner selbständig geregelten Arbeit nach (zum Ganzen siehe Leumundsbericht der Kan- tonspolizei Graubünden vom 25. Juni 2004). B.Am 6. Januar 2004, gegen 11.30 Uhr, befuhren die beiden Fahrzeug- lenker X. und Y. in der Gemeinde E. in entgegengesetzter Richtung die F.-Strasse. Kurz oberhalb des G.-Parkplatzes weist die Strasse in Richtung F. eine unübersicht- liche Rechtskurve und eine Steigung von ca. 8% auf. In dieser unübersichtlichen Kurve begegneten sich der bergwärts gelenkte Toyota Previa, Kennzeichen I., von X. und der talwärts fahrende Toyota Corolla Wagon, Kennzeichen J., von Y.. Beide Fahrzeuglenker leiteten unverzüglich ein Bremsmanöver ein, konnten indes eine Frontalkollision nicht mehr verhindern. Verletzt wurde niemand. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses war die Strasse mit Schnee bedeckt. Es herrschten relativ warme Temperaturen. Beide Fahrzeuglenker kennen die Strecke sehr gut. Anlässlich der gleichentags durchgeführten separaten Einvernahmen mit den Unfallbeteiligten durch die Kantonspolizei Graubünden gab Y. unter ande- rem zu Protokoll, dass er vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von ca. 10-15 km/h unterwegs gewesen und sein Fahrzeug mit Spikesreifen ausgerüstet sei. X.

3 führte im Wesentlichen aus, dass er mit ca. 30 km/h unterweges gewesen sei und dass er, als er den entgegenkommenden Wagen sah, sofort eine Vollbremsung durchgeführt und anschliessend schnell den Rückwärtsgang eingelegt habe. Den- noch sei es zur Kollision gekommen; der talwärts fahrende Wagen sei ihm trotz Bremsung in sein Fahrzeug gerutscht. Nach der Kollision habe er aus einem Reflex heraus, da der Rückwärtsgang bereits eingelegt gewesen sei, den Wagen etwas rückwärts gefahren. Bei dem vom Kreisamt E. am 15. April 2004 durchgeführten Augen- schein wurde festgestellt, dass im Bereich der Unfallstelle eine Sichtdistanz von ca. 16 Metern bestehe, wobei diese im Winter, wenn Schnee liege, noch etwas geringer sein dürfte. Am 11. Mai 2004 fand vor dem Kreisamt E. eine Konfront-Einvernahme statt. Dabei bestätigten X. und Y. die bisher gemachten Aussagen. C.Mit Strafmandat vom 2. Juni 2004, mitgeteilt am 4. Juni 2004, er- kannte der Kreispräsident E. wie folgt: "1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von CHF 150.00. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von X.. Die polizeilichen Untersuchungskosten von CH 259.20 und die Kosten der Staatsanwaltschaft von CHF 50.00 gehen je zur Hälfte an X. und an Y.. Sie sind zusammen mit der Busse in- nert 30 Tagen an die Kreiskasse E. zu entrichten. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." D.Gegen dieses Strafmandat liess X. mit Eingabe vom 8. Juni 2004 Ein- sprache erheben. In der Folge ergänzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Da- vos die Strafuntersuchung. Im Rahmen seiner am 28. Juli 2004 durchgeführten Ein- vernahme führte X. unter anderem aus, dass er ca. 100 m oberhalb der Kollsions- stelle wohne. Er habe sich auf dem Heimweg befunden, wobei ihm in der betreffen- den Kurve Y. mit seinem Personenwagen entgegen gekommen sei. Da er bereits in den Rückwärtsgang geschaltet habe, habe er sein Fahrzeug nach der Kollsion noch einige Meter retour bewegt, bis er es wieder zum Stillstand gebracht habe. In die

4 Kurve sei er mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 bis 30 km/h gefahren. Betreffend die Schuldfrage wolle er sich nicht festlegen, da er diese Problematik den Versiche- rungen überlasse. Er habe bereits an Ort und Stelle gegenüber Y. gesagt, dass man den Fall den Versicherungen überlassen möge. Dieser habe jedoch darauf bestan- den, die Polizei anzufordern. Noch am Unfalltag sei er bei der Polizei zur Einver- nahme erschienen. Des Weiteren sagte X. aus, dass er von K., dem Garagisten von Y., einen Anruf erhalten habe, wonach dieser ihm Fr. 1'000.-- bezahle, sofern er die vollumfängliche Schuld an der Kollision übernehme. Er habe dann geantwortet, dass die polizeiliche Einvernahme schon erfolgt sei und er die Angelegenheit bereits seiner Versicherung gemeldet habe. Bei einer solchen Sache würde er nicht mitma- chen. Als weitere Beweiserhebung wurde der Garagist K. als Zeuge einver- nommen. Dieser führte im Wesentlichen aus, dass er insofern vom fraglichen Unfall Kenntnis habe, als beide Fahrzeuge damals zu ihm in die Garage gebracht worden seien. Da beide Unfallbeteiligten Kunden von ihm seien, habe er angeboten, zwi- schen ihnen zu vermitteln. Folglich habe er X. telefonisch angefragt, ob er den Unfall über seine Vollkasko-Versicherung abwickeln könne, wobei sich Y. am Selbstbehalt beteilige. Wenn er sich richtig erinnere, habe sich X. zu diesem Vorschlag sinn- gemäss dahingehend geäussert, dass dies zwar die einfachste Art für die Erledi- gung des Falles sein möge, jetzt aber nicht mehr in Betracht falle, da die polizeiliche Tatbestandsaufnahme und die polizeilichen Einvernahmen bereits erfolgt seien. Ferner sagte K. aus, dass das Fahrzeug von Y. infolge des Unfalls einen Totalscha- den davon getragen habe. Wie hoch dieser Schaden von der Versicherung ge- schätzt worden sei, wisse er nicht. Zu Beginn sei aber die Rede von Fr. 3'000.-- gewesen, wobei dieser geschätzte Wert für den tatsächlichen Zustand des Fahr- zeuges sicher zu tief ausgefallen sei. Seines Wissens sei der Schaden von der Ver- sicherung schliesslich mit ca. Fr. 4'500.-- beziffert worden. E. Mit Adhäsionsklage vom 27. Juli 2004 beantragte Y., X. sei zu ver- pflichten, ihm Fr. 4'400.-- zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass X. im Gegensatz zu Y. nicht imstande gewesen sei, sein Fahrzeug innerhalb der erforderlichen Strecke an- zuhalten, weshalb er alleine am Unfall Schuld habe. Folglich habe er den am Fahr- zeug von Y. erwachsenen Totalschaden zu ersetzen. Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2004 beantragte X. die Abweisung der Adhäsionsklage und als Eventual- begehren die Verweisung der Forderung des Geschädigten auf den Zivilweg, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Geschädigten. In der Begründung

5 wurde hauptsächlich geltend gemacht, dass ausschliesslich Y. nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb der halben Sichtweite anzuhalten, sodass der Unfall nur durch dessen Fehlverhalten verursacht worden sei. F.Mit Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums vom 31. August 2004 wurde X. wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde gestützt auf Art. 175 StPO dem Bezirksgerichtssauschuss Prättigau/Davos zur Beurteilung überwiesen. Mit Urteil vom 4. November 2004, mit- geteilt am 30. November 2004, erkannte dieser wie folgt: "1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird X. mit einer Busse von Fr. 150.00 bestraft. 3. Die Adhäsionsklage des Y. wird gutgeheissen und X. wird ver- pflichtet, Y. Fr. 4'400.00 zu bezahlen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 154.60
  • der Gebühr des Kreisamtes E. von Fr. 200.00
  • der Gerichtsgebühr vonFr. 800.00 total somit vonFr. 1'154.60 gehen zu Lasten von X.. Diese Fr. 1'154.60 sind zusammen mit der Busse, total also Fr. 1'304.60 (Fr. 1'154.60 + Fr. 150.00), mit- tels beigeschlossenem Einzahlungsschein innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922- 1, zu überweisen.
  1. (Rechtsmittelbelehrung).
  2. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV der Fahrzeugführer nur so schnell fahren dürfe, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke zu halten vermöge; wo das Kreuzen schwierig sei, müsse er auf halber Sichtweite halten können. Indes dürfe allein aus der Tatsache, dass ein Fahrzeuglenker vor einem Hindernis nicht rechtzeitig anhal- ten könne, es somit zu einer Kollision komme, nicht gefolgert werden, seine Ge- schwindigkeit sei übersetzt gewesen. Vielmehr sei entscheidend, ob innerhalb der als frei erkannten Strecke das Fahrzeug zum Stillstand habe gebracht werden kön- nen. Gemäss Skizze (act. 5) habe der Bremsweg von Y. 5.1 Meter betragen. Be-

6 treffend den Reaktionsweg könne, da Y. schon vorher in Bremsbereitschaft gewe- sen sei, von einer minimalen Reaktionszeit von 0.5 Sekunden ausgegangen wer- den. Während dieser Zeit habe er somit - aufgrund der errechneten Geschwindigkeit von 16.2 km/h - mit seinem Fahrzeug 2.25 Meter zurückgelegt. Sein Anhalteweg habe demnach insgesamt 7.35 Meter betragen. Bei einer frei erkennbaren Strecke von 16 Metern (vgl. act. 20) habe Y. innerhalb der halben Sichtweite anhalten kön- nen. Da es trotzdem zur Kollision gekommen sei, stehe fest, dass X. seinen Wagen nicht innerhalb der halben Sichtweite zum Stillstand gebracht habe. Mit einer Ge- schwindigkeit von 30 km/h sei es unmöglich gewesen, das Fahrzeug innerhalb von acht Metern anzuhalten. Überdies habe X. gegen Art. 4 Abs. 2 VRV verstossen, wonach auf verschneiten Strassen langsam zu fahren sei. Schliesslich sei der Be- trag in der Adhäsionsklage von Fr. 4'400.-- ausgewiesen, und die Tatbestandsele- mente von Art. 41 OR seien erfüllt, sodass diese Klage gutgeheissen werde. G.Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erhe- ben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts- ausschusses Prättigau/Davos vom 4. November 2004 (Proz.Nr. 520-2004-15) aufzuheben; 2. der Angeklagte und Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen; 3. die Adhäsionsklage des Y. sei abzuweisen; 4. eventuell sei die Adhäsionsklage des Y. auf den Zivilweg zu ver- weisen; 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Berechnungen der Vorinstanz über die Länge der Bremswege nicht zutreffen wür- den. Werde nämlich die erhebliche Kollisionsgeschwindigkeit sowie die - aufgrund montierter Spikes-Reifen - erhöhte Bremswirkung des Fahrzeuges von Y. berück- sichtigt, so stehe fest, dass dieser unmöglich innert halber Sichtweite habe anhalten können. Als Beweis wird die Einholung einer gerichtlichen Expertise beantragt. Fer- ner legt der Rechtsvertreter von X. dar, dass nicht gesagt sei, mit welcher Geschwin- digkeit dieser unterwegs gewesen sei. In Anbetracht dessen, dass die Sichtweite von X. infolge seiner erhöhten Sitzposition in seinem Fahrzeug möglicherweise mehr als 8 Meter betragen habe, sei es wahrscheinlich, dass er bereits still gestan- den habe, als es zur Kollision gekommen sei. Ausserdem habe sich die Kollision

7 ziemlich genau in der Mitte der fraglichen Kurve ereignet, mithin innerhalb der hal- ben Sichtweite von X.. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" müsse davon ausgegangen werden, dass X. zum Zeitpunkt der Kollision bereits den Rück- wärtsgang eingelegt gehabt habe und sein Fahrzeug bereits zum Stillstand gekom- men sei. H.In der Vernehmlassung vom 7. Januar 2005 führt die Rechtsvertreterin von Y. vorwiegend aus, dass an der Adhäsionsklage festgehalten werde. Das Urteil des Bezirksgerichtssausschusses Prättigau/Davos vom 4. November 2004 in Sa- chen Y. sei bezüglich Ziff. 1 des Dispositivs, wonach Y. von der Verletzung von Verkehrsregeln freigesprochen worden sei, rechtskräftig. Daraus ergebe sich, dass Y. auch zivilrechtlich kein Mitverschulden vorgeworfen werden könne. Daher sei der gesamte Schaden von X. zu tragen. I.Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 verzichtete die Staatsanwalt- schaft Graubünden auf eine Stellungnahme. Auch die Vorinstanz reichte keine Ver- nehmlassung ein. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

  1. a) Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile so- wie Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgerichts- ausschuss Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu be- gründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. b)Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitions- befugnis, und zwar auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Beur-

8 teilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Man- gel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Aus- nahme (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 2.Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, wenn die persönliche Befra- gung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung nicht verlangt. Das urteilende Gericht ordnet unabhängig vom Parteiwillen eine mündliche Berufungsverhandlung nur an, wenn zusätzliche Auf- schlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind. Vor allem vorgetra- gene Rügen betreffend die eigentliche Substanz des strittigen Verfahrens oder Fra- gen der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung rufen in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung, nicht aber Rügen hinsichtlich streitiger Rechtsfra- gen bei anerkanntem Sachverhalt (Padrutt, a.a.O., S. 372). Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann abgesehen werden, soweit unter an- derem die erste Instanz öffentlich verhandelt hat, nur Rechtsfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Gesamthaft kommt es entschei- dend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 119 Ia 316). Im vorlie- genden Fall wurde vor erster Instanz öffentlich verhandelt und es stehen vorwie- gend Rechtsfragen zur Diskussion. Sodann stellen sich keine Fragen zum Beru- fungskläger. Zudem ist vorliegend nicht ersichtlich, wie einem nichtöffentlichen Ver- fahren ein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen könnte (vgl. PKG 2000 Nr. 17). Unter diesen Umständen ist von der Durchführung einer mündlichen Ver- handlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss abzusehen. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Ent- scheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). 3. a) Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es jedoch aufgrund ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör frei, Beweisanträge zu stellen. Ein uneingeschränk-

9 tes Recht auf Beweisabnahme durch das Gericht besteht indessen nicht. So kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweise neue Erkenntnisse brin- gen. Mit anderen Worten ist in beschränktem Umfang eine vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung durch das Gericht zulässig. Der Richter kann das Be- weisverfahren insbesondere dann schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenom- mener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenom- mener Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht ändern werden (vgl. BGE 121 I 308 f., 124 I 211; PKG 1993 Nr. 27). b)Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungsschrift die Einho- lung einer gerichtlichen Expertise. Diese soll offenbar feststellen, dass das Fahr- zeug des Berufungsbeklagten aufgrund der montierten Spikes-Reifen eine erhöhte Bremswirkung aufgewiesen habe, dass aufgrund des Totalschadens an dessen Fahrzeug die Kollisionsgeschwindigkeit erheblich gewesen sei, sowie dass der Be- rufungsbeklagte in Berücksichtigung der erhöhten Bremswirkung und der Kollisions- geschwindigkeit seines Fahrzeuges nicht imstande gewesen sei, innerhalb der hal- ben Sichtweite anzuhalten. Für den Kantonsgerichtsausschuss ist indes nicht er- sichtlich, inwiefern eine gerichtliche Expertise neue sachrelevante Erkenntnisse bringen würde. Die verfügbaren Entscheidgrundlagen gestatten eine zuverlässige Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Dass die Kollisionsgeschwindig- keit nicht gering gewesen sein kann, folgt aus dem Fotoblatt der Kantonspolizei, in welchem der Schaden an den beteiligten Wagen ersichtlich ist. Den Brems- und Anhalteweg des Fahrzeugs des Berufungsbeklagten vermag aufgrund des nicht ge- nau eruierbaren Reaktionsweges auch eine Expertise nicht festzustellen, während die Strecke, auf welcher die Räder dieses Fahrzeugs blockierten, schon bekannt ist. Im Übrigen hat der Kantonsgerichtsausschuss vorliegend nicht darüber zu be- finden, ob der Berufungsbeklagte innerhalb der halben Sichtweite anhalten konnte oder nicht und ob dessen Freispruch korrekt war oder nicht, sondern ob sich der Berufungskläger der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht hat oder nicht. Diesbezüglich wird einerseits die Erhebung eines neuen Beweismittels nicht beantragt, andererseits könnte eine Expertise keine neuen Aufschlüsse über die Geschwindigkeit, mit welcher der Berufungskläger in die Kurve fuhr, den Reaktions- und Bremsweg seines Fahrzeugs, die Kollisionsgeschwindigkeit und die Strassen- beschaffenheit zur Zeit des Unfalles liefern, da diese Elemente - soweit sie nicht aufgrund der Akten feststehen - nicht mehr feststellbar sind. Im Sinne einer vorweg-

10 genommenen Beweiswürdigung ist demnach festzuhalten, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Einholung einer gerichtlichen Expertise nicht geändert beziehungsweise dass dadurch das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel nicht erschüttert würde. Der entsprechende Beweisan- trag des Berufungsklägers ist demzufolge abzuweisen. 4.Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umstän- den anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen. Dabei darf allein aus der Tat- sache, dass ein Fahrzeuglenker nicht rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten konnte, nicht gefolgert werden, seine Geschwindigkeit sei übersetzt gewesen. Im Rahmen von Art. 32 Abs. 1 SVG ist vielmehr entscheidend, ob der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit so bemessen hat, dass er innerhalb jener Strecke anhalten konnte, auf der weder ein Hindernis sichtbar war noch mit dem Auftauchen eines solchen gerechnet werden muss (Giger, Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2002, S. 96, mit Hinweis auf BGE 103 IV 45). Die massgebenden Umstände zu der Grund- regel von Art. 32 Abs. 1 SVG werden unter anderem durch Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV bestimmt. 5. a) Hinsichtlich der Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhält- nisse bestimmt Art. 4 Abs. 1 VRV entsprechend den von der Rechtsprechung ent- wickelten Grundsätzen, dass der Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann, wobei er dort, wo das Kreuzen schwierig ist, auf halber Sichtweite anhalten können muss. Die Geschwindigkeit ist überdies so zu wählen, dass vor Hindernissen, mit deren Auftauchen innerhalb der überblickbaren Strecke gerechnet werden muss, nötigenfalls angehalten werden kann. Nähert sich der Führer einer unübersichtlichen Strassenbiegung, hat er mit Hindernissen auf der noch nicht überblickbaren beziehungsweise durch die Kurve noch verdeckten Strecke zu rechnen und sein Tempo so zu bemessen, dass er ihnen richtig begegnen kann. Neben dem Bremsweg muss auch der Reaktionsweg einkalkuliert werden (Giger, a.a.O., S. 97 f.; Schaffhauser, Grundriss des schweize- rischen Strassenverkehrsrecht, Band I, Bern 2002, N 578). b)Der Berufungskläger macht geltend, dass er auf halber Sichtweite, mithin ziemlich genau in der Mitte der betreffenden Kurve, habe anhalten können. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Einerseits konnte es dem Berufungskläger nicht möglich sein, auf einer schneebedeckten Strasse innerhalb der halben Sicht-

11 weite von vorliegend acht Meter anzuhalten, zumal er gemäss eigenen Aussagen mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h unterwegs war. Andererseits musste er auf dieser Bergstrasse stets, mithin auch vor der betreffenden unübersichtlichen Kurve, damit rechnen, dass innerhalb der verdeckten Strecke ein entgegenkom- mender Wagen auftauchen würde. In einer solchen hindernisträchtigen Situation ist die Geschwindigkeit so zu bemessen, dass nötigenfalls vor dem Hindernis angehal- ten werden kann. Der Berufungskläger war wie erwähnt mit 25 bis 30 km/h unter- wegs, was einem Tempo von 6.94 beziehungsweise 8.33 Meter pro Sekunde (m/s) entspricht. Um den Anhalteweg zu berechnen, muss der Reaktions- und Bremsweg errechnet werden, wobei eine genaue Berechnung nicht möglich ist; zu viele im vor- liegenden Fall meist nicht bekannte Faktoren - wie namentlich die genaue Aus- gangsgeschwindigkeit, der Bremspedaldruck, die Griffigkeit der Strassenober- fläche, der Zustand und Erhitzungsgrad der Bremsen oder die Reifenbeschaffenheit

  • spielen dabei eine Rolle. Indes kann aufgezeigt werden, dass auch unter den best- möglichen Voraussetzungen der Anhalteweg nicht dazu gereicht hätte, den Wagen innerhalb von acht Meter beziehungsweise in der vorliegenden Situation, in welcher mit dem Auftauchen eines Hindernisses gerechnet werden musste, vor dem Hin- dernis anzuhalten, sodass der Berufungskläger seiner Pflicht, die Geschwindigkeit situationsentsprechend zu bemessen, nicht nachgekommen ist. Die minimale Re- aktionszeit bei Bremsbereitschaft beträgt 0.5 Sekunden. Das heisst, dass der Wa- gen des Berufungsklägers mit einem Tempo von 25 km/h noch mindestens 3.47 Meter zurücklegte, bevor die Bremsen überhaupt eingesetzt haben. Der Bremsweg berechnet sich nach der physikalischen Formel (v 2 : 2a), wobei v für die Geschwin- digkeit in Meter pro Sekunde (m/s) und a für die Bremsverzögerung in Meter pro Sekunde im Quadrat (m/s 2 ) steht. Gemäss Giger, a.a.O., S. 94 ist auf schlüpfriger Strasse maximal eine Verzögerung von 2.5 m/s 2 möglich, sodass der Bremsweg bei einer Geschwindigkeit von 6.94 m/s auf 9.63 Meter zu stehen käme. Der Anhaltweg (Reaktionsweg von 3.47 Meter plus Bremsweg von 9.63 Meter) würde demnach 13.1 Meter betragen. Ein Strassengefälle von 10% reduziert den Anhalteweg um ca. 12% (Giger, a.a.O., S. 95). Der Berufungskläger hätte sein Fahrzeug somit bes- tenfalls nach 11.53 Meter zum Stillstand bringen können. Selbst bei einer auf schneebedeckter Strasse praktisch nicht erreichbaren Bremsverzögerung von 4 m/s 2 wäre ein Anhalten innert halber Sichtweite ausgeschlossen gewesen. Dem Be- rufungskläger war es also weder möglich, innert der halben Sichtdistanz anzuhalten noch auf ein plötzlich auftauchendes Hindernis in Form eines entgegenkommenden Wagens zu reagieren. Die Geschwindigkeit des Berufungsklägers war angesichts der auf der F.-Strasse vorliegenden Situation zu hoch bemessen und nicht entspre- chend angepasst. Der Berufungskläger hat daher Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4

12 Abs. 1 VRV verletzt. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen. Dies be- deutet indes nicht, dass damit der Berufungskläger die Alleinschuld an der Kollision mit dem Berufungsbeklagten trägt. Nur ist das Verhalten des Berufungsbeklagten im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen; ob dessen Freispruch zu Recht er- folgte oder nicht, ist vorliegend nicht zu prüfen. 6.Bezüglich der Anpassung des Tempos an die Strassenverhältnisse bestimmt Art. 4 Abs. 2 VRV, es sei langsam zu fahren, wo die Strasse unter ande- rem verschneit und vereist ist. Auf vereisten Strassen oder Bergstrassen im Winter muss notfalls im Schritttempo gefahren werden (Giger, a.a.O., S. 97, mit Hinweis auf BGE 102 II 348 und BGE 101 IV 221). Diese Vorschriften sind im Rahmen von Art. 32 Abs. 1 SVG zu betrachten, wonach die Geschwindigkeit stets den Umstän- den anzupassen ist, mithin so zu bemessen ist, dass innerhalb jener Strecke ange- halten werden kann, auf welcher noch nicht mit dem Auftauchen eines Hindernisses gerechnet werden muss. Wird somit auf einer verschneiten Strasse eine unüber- sichtliche Kurve befahren, so muss so langsam gefahren werden, dass vor einem Hindernis, mit dessen Auftauchen zu rechnen ist, gestoppt werden kann. Wie schon in Erwägung 5b ausgeführt, musste der Berufungskläger auf der F.-Strasse mit ent- gegenkommendem Verkehr rechnen, und zwar auch in der unübersichtlichen Kurve, in welcher die Kollision erfolgte. Er hätte diese Kurve demnach mit einer solchen Geschwindigkeit befahren müssen, mit welcher er noch auf die Situation eines plötzlich auftauchenden Wagens richtig hätte reagieren können. Mit einem Tempo von 25-30 km/h war dies dem Berufungskläger indes nicht mehr möglich. Der Anhalteweg mit dieser Geschwindigkeit auf verschneiter Unterlage wäre nicht genügend kurz gewesen (vgl. dazu Erwägung 5b), um den Wagen vor einem allfäl- lig entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Der Berufungskläger hätte also auf der verschneiten Bergstrasse langsamer fahren müssen, um dem aufgetauchten Hindernis, mit welchem zu rechnen war, entsprechend begegnen zu können. Daraus erhellt, dass auch der Tatbestand von Art. 4 Abs. 2 VRV erfüllt ist. Die Berufung ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. Der Berufungskläger beantragt die Abweisung der Adhäsionsklage des Berufungsbeklagten und als Eventualbegehren deren Verweisung auf den Zi- vilweg. Den Berufungsbeklagten treffe nämlich zumindest ein Mitverschulden am fraglichen Unfall, weshalb der Berufungskläger nicht für den gesamten Schaden aufzukommen habe. Der Berufungsbeklagte macht einen Schaden von Fr. 4'400.-- geltend. Diese Schadenssumme ist aber nicht liquide nachgewiesen. Im Schreiben der L. vom 12. Januar 2004 (act. 19) wurde die bezifferte Schadenshöhe von Fr.

13 4'400.-- nicht näher begründet. Es wurde weder Stellung zu einem allfälligen Vorlie- gen eines Totalschadens noch insbesondere zur Berechnung des Restwertes des Fahrzeuges genommen. Ist die Forderung nicht genügend ausgewiesen, so ist die Adhäsionsklage auf den Zivilweg zu verweisen. Somit erübrigt sich die Prüfung, wie ein allfälliger Schaden zwischen dem Berufungskläger und dem Berufungsbeklag- ten infolge Berücksichtigung des Verschuldens zu verteilen wäre. Es ist aber anzu- merken, dass die Umstände, wonach der Berufungskläger wegen Verletzung von Verkehrsregeln im strafrechtlichen Verfahren schuldig gesprochen wird und der Be- rufungsbeklagte von der Vorinstanz strafrechtlich freigesprochen wurde, nicht be- deuten, dass dem Berufungskläger im Zivilpunkt das alleinige Verschulden ange- lastet werden müsste. Der Zivilrichter ist nämlich an das strafrechtliche Urteil nicht gebunden (Art. 53 Abs. 2 OR). 8.Derjenige, welcher ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Betreffend die Adhäsionsklage vermag der Berufungskläger indes mit seinem Eventualantrag durchzudringen, während der Berufungsbeklagte, der an seinem Adhäsionsbegeh- ren, es seien ihm Fr. 4'400.-- zuzusprechen, vollumfänglich festhielt, unterliegt. Im Adhäsionsverfahren sind hinsichtlich der Parteikosten in Ermangelung einer beson- deren strafprozessualen Regelung die Bestimmungen der Zivilprozessordnung ana- log zur Anwendung zu bringen. Somit hat die unterliegende Partei die Kosten be- treffend die Adhäsionsklage zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Da der Punkt betreffend die Adhäsionsklage nur ein kleiner Teil des vorliegenden Berufungsver- fahrens ausmacht, rechtfertigt es sich, die Kosten dieses Verfahrens zu 4/5 dem Berufungskläger und zu 1/5 dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Bezüglich der Adhäsionsklage hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Indes kann vorliegend nicht ausgemacht werden, inwieweit dem Berufungskläger in diesem Punkt ins Gewicht fallende Kosten verursacht wurden. Einerseits enthält die Berufungsschrift keine Anträge und Angaben darüber und andererseits ist ihm dies- bezüglich kein nennenswerter Aufwand entstanden, hat er sich doch praktisch aus- schliesslich auf den Strafpunkt konzentriert. Auf die Zusprechung einer ausserge- richtlichen Entschädigung betreffend die Adhäsionsklage wird deshalb verzichtet (vgl. zum Ganzen PKG 1990 Nr. 38).

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2.Die Adhäsionsklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu 4/5 zu Lasten von X. und zu 1/5 zu Lasten von Y.. 4.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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