Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 30. November 2004Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 37(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenSutter-Ambühl und Rehli Aktuarin ad hocThöny —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 24. August 2004, mit- geteilt am 15. September 2004, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A.Am Vormittag des 6. Juni 2003 um ca. 10.35 Uhr fuhr X. als Lenker des Lieferwagens der Marke Ford Transit 350 mit dem Kontrollschild Nr. F. von A. kommend auf der Kantonsstrasse in Richtung B.. In C. kam ihm in der Kurve beim D. E. mit seinem Personenfahrzeug der Marke Honda CR-V mit dem Kontrollschild Nr.. G entgegen. In der Folge kam es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer seitlichen Kollision. Gemäss Fotoblatt und Rapport der Kantonspolizei Graubünden hatte das Fahrzeug von X. hinten einen Abstand von der Strassenbegrenzung von rund 1.1 m und vorne einen solchen von 0.58 m. Ob das Fahrzeug von X. im Zeit- punkt der Kollision stillstand oder noch leicht in Bewegung war, konnte durch die Polizei nicht festgestellt werden. Die enge Strasse führt gemäss Polizeirapport in Fahrtrichtung von E. gesehen durch eine leichte unübersichtliche Linkskurve. Die Sicht nach vorne war durch die linksseitige Bruchsteinmauer auf ca. 30 m be- schränkt. Am Lieferwagen entstand gemäss Polizeirapport vom 7. Juni 2003 ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'000.--, am Personenwagen von E. entstand ein Schaden von ca. Fr. 4'000.--. Verletzt wurde niemand. B.Aufgrund dieses Vorfalls erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 25. Juni 2003 einen Kompetenzentscheid, wonach der Kreispräsident Dom- leschg zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren zuständig sei. C.Mit Strafmandat vom 30. September 2003, mitgeteilt am 1. Oktober 2003, sprach der Kreispräsident Domleschg X. schuldig der Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.--. Gleichentags erkannte der Kreispräsident Domleschg den am Unfall Mitbeteiligten E. für schuldig der Verlet- zung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und auferlegte ihm ebenfalls eine Busse in der Höhe von Fr. 200.--. Die Kosten des Verfahrens wurden hälftig geteilt. D.Mit Eingabe vom 9. Oktober 2003 liess X. fristgerecht Einsprache beim Kreisamt Domleschg erheben, welches daraufhin die Akten gestützt auf Art. 175 Abs. 1 StPO dem zuständigen Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein überwies. Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein ergänzte die Untersuchung insofern, als es ei- nen Augenschein mit anschliessender Einvernahme der am Unfall beteiligten Fahr- zeuglenker durchführte. Mit Schlussverfügung vom 18. Februar 2004 erklärte der untersuchende Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein die Untersuchung als ge- schlossen. Gleichzeitig wurde X. die Möglichkeit gegeben, innert 10 Tagen Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. X. verzichtete auf die Einreichung er-

3 gänzender Anträge. Am 22. März 2004 erliess der Bezirksgerichtspräsident Hin- terrhein die Anklageverfügung gegen X. wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und überwies den Fall gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zur Beurteilung. Am 24. August 2004 fand die mündliche Hauptverhand- lung statt, bei welcher auch X. und sein Rechtsvertreter anwesend waren. Mit Urteil vom 24. August 2004, mitgeteilt am 15. September 2004, erkannte der Bezirksge- richtsausschuss Hinterrhein: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.Dafür wird X. mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. 3.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • Untersuchungskosten des Bezirksgerichts- präsidenten Hinterrhein von Fr. 790.00
  • Verfahrenskosten des Kreises Domleschg von Fr. 407.70
  • Gerichtsgebühr vonFr. 2'050.00 Total Fr. 3'247.70 gehen zulasten von X.. Dieser Betrag ist zusammen mit der Busse von Fr. 200.--, total somit Fr. 3'447.70 innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides an das Bezirksgericht Hinterrhein, PC-Konto 70-4650-5, zu überweisen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ E.Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 29. September 2004 Be- rufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 25. August 2004, mitgeteilt am 15. September 2004, sei aufzuhe- ben.
  1. Der Berufungskläger sei von der Anklage der Verletzung von Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen.
  2. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien dem Bezirk Hinterrhein aufzuerlegen, der den Berufungskläger angemessen ausser- amtlich zu entschädigen habe.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich die gesetzliche Mehr- wertsteuer für das Berufungsverfahren.“

4 Zur Begründung macht X. geltend, dass die Strasse, wie sich aus den Akten ergebe, im Bereich der Unfallstelle eine leichte Rechtskurve beschreibe und beid- seits von einer hohen Mauer begrenzt werde. Um in der Kurve nicht auf die linke Strassenseite zu gelangen, habe er sich zwangsläufig mit dem Vorderteil des Fahr- zeuges möglichst an den rechten Strassenrand halten müssen. Dadurch habe sich nicht vermeiden lassen, dass der Abstand des hinteren Teils des Fahrzeuges zur Mauer relativ gross gewesen sei. Er beantrage die Durchführung eines Augen- scheins an Ort und Stelle, an dem der Unfallhergang mit dem genau gleichen Fahr- zeugtyp, den er am fraglichen Tag lenkte, zu rekonstruieren sei. Nur so könne sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werden. F.Mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auch die Vorinstanz er- klärte mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 den Verzicht auf Einreichung einer Ver- nehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsaus- schuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Berufung, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.Der Kantonsgerichtspräsident kann eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsaus- schuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf,

5 dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrens- öffentlichkeit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamt- heit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Der durch einen Anwalt vertretene Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer eigentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ver- langt, woraus auf einen wirksamen Verzicht geschlossen werden kann. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorin- stanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzli- chen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine refor- matio in peius ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318; Art. 107 StPO; SJZ 96/2000, S. 197 f; ZR 99/2000, Nr. 36). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von X. ist daher nicht notwendig. 3.Der Berufungskläger beantragt die Durchführung eines Augenscheins, an dem der Unfallhergang mit dem genau gleichen Fahrzeugtyp, den er am fragli- chen Tag lenkte, zu rekonstruieren sei. Nur so könne sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werden. a)Es ist Aufgabe des Gerichts, die materielle Wahrheit bezüglich des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Sachverhalts zu ermitteln. Bei der Be- urteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art .146 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurtei- lung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Be- weismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergeb-

6 nis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränk- ten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schlies- sen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebil- det hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geän- dert würde (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich, 1997, N 291 mit Hinweisen; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 1, § 55 N 10 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil 1P.245/2000 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Juni 2000; BGE 121 I 308 = Pra 85 Nr. 143 mit weiteren Hinweisen; PKG 1993 Nr. 27). b)Die Örtlichkeit und der Stand der beiden am Unfall beteiligten Fahr- zeuge, nachdem sie angehalten worden waren, wurde von der Kantonspolizei Graubünden mittels Fotos gesichert. Auf der Fotodokumentation (act. 5) ist der frag- liche Engpass in der sogenannten Schlosskurve sowie die an die Strasse angren- zende Mauer deutlich erkennbar. Die Fotodokumentation gibt zudem ein hinrei- chendes Bild des Endstandes der beiden Fahrzeuge. Zudem wurden die Unfallört- lichkeit sowie die Abstände der beiden Fahrzeuge zu der angrenzenden Mauer ge- nau ausgemessen und skizziert (act. 2). Ein Augenschein und eine Rekonstruktion des Unfallherganges vermögen somit keine urteilsrelevanten Aufschlüsse mehr zu erbringen. Dies umso mehr, wenn zu Gunsten von X. von seiner Version ausgegan- gen wird, wonach er angehalten habe und der Personenwagen in den stillstehenden Lieferwagen geprallt sei; so entspricht diese Lage ganz offensichtlich derjenigen, wie sie auf dem Fotoblatt und in der Skizze festgehalten worden ist. Eine Nachstel- lung der Situation, wie sie der Berufungskläger fordert, würde aber erst Recht dann keine neuen Erkenntnisse erwarten lassen, wenn man davon ausgehen würde, es sei nicht ganz klar, ob der Lieferwagen von X. zum Zeitpunkt der Kollision bereits ganz stillstand oder noch geringfügig in Bewegung war. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz am 24. August 2004 in Anwesenheit des am Un- fall beteiligten Berufungsklägers einen Augenschein durchführte und diesen noch- mals zum Unfallhergang befragte. Eine neuerliche Besichtigung der Unfallörtlichkeit ist auch in Anbetracht dessen nicht erforderlich. Auch liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs - wie es der Berufungskläger geltend macht - vor. Der Bewei- santrag auf Durchführung eines Augenscheins mit Nachstellung der Situation ist, da er keine urteilsrelevanten Aufschlüsse mehr zu erteilen vermag, abzuweisen. Mit den Aussagen der Beteiligten, dem Abstellen auf die Version von X. und der die Örtlichkeit und die Abstände der Fahrzeuge zur Mauer wiedergebenden Fotodoku-

7 mentation und Unfallskizze erachtet der Kantonsgerichtsausschuss von Graubün- den den rechtlich relevanten Sachverhalt als hinreichend geklärt. 4.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge- richtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsaus- schuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 375 f.) Eine solche wurde vorliegend weder beantragt noch ist sie angezeigt. 5.Der Berufungskläger macht geltend, dass der Schlussfolgerung der Vorinstanz, er hätte mit seinem Lieferwagen noch mehr rechts fahren können, als er dies getan habe, nicht zugestimmt werden könne. Aus der polizeilichen Skizze sei ersichtlich, dass die Strasse im Bereich der Unfallstelle eine leichte Rechtskurve beschreibe. Sie sei rund 5 m breit und werde von beiden Seiten von einer hohen Mauer begrenzt. Entlang dieser Mauer seien Pflastersteine angebracht, so dass die Fahrbahn noch zusätzlich eingeengt werde. Als er am fraglichen Tag in die Kurve eingefahren sei, habe er das entgegenkommende Fahrzeug gesehen und erkannt, dass es zum Kreuzen knapp werden könnte. Daraufhin habe er seinen Lieferwagen zum Stillstand gebracht. Der entgegenkommende E. sei dagegen weitergefahren und habe die linke Ecke des Aufbaus des Lieferwagens gestreift. Dadurch sei er mit der rechten Mauer in Berührung geraten, weshalb sein Fahrzeug zwischen dem Lieferwagen und der Mauer eingeklemmt worden sei. Die Polizei habe die Unfall- stelle ausgemessen und festgestellt, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers hin- ten einen Abstand von der Mauer von 1.10 m und vorne einen solchen von 0.58 m gehabt hatte. Der vordere rechte Rückspiegel sei nur noch rund 30 cm von der Mauer entfernt gewesen. Die Vorinstanz sei gestützt darauf zum Schluss gekom- men, dass der Berufungskläger den letzten Teil vor der Unfallstelle nicht rechts ge- fahren sei, sondern in der Fahrbahnmitte oder gar auf der linken Strassenhälfte, indem er etwa die vorherige Kurve stark geschnitten habe. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dass diese Ansicht reine Spekulation sei. Da die Mauer im Bereich der Höhe der Führerkabine einen Knick aufweise, habe er seinen Lieferwa- gen, um nicht auf die linke Strassenseite zu gelangen, zwangsläufig mit dem Vor- derteil möglichst an den rechten Strassenrand halten müssen. Dadurch habe sich

8 aber nicht vermeiden lassen, dass der Abstand des hinteren Teils des Fahrzeugs zur Mauer relativ gross gewesen sei. Dies sei aber nicht seiner Fahrweise zuzu- schreiben, sondern einzig und allein dem Verlauf der Strasse. Aufgrund dessen sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. a)Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungs- verfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorge- worfenen Taten liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungs- regel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurtei- lendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Padrutt, a.a.O., S. 307). b)Nach Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Stras- sen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren (Satz 1); sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken (Satz 2). Das Rechtsfahrgebot gilt allerdings nicht ab- solut. Dessen Einhaltung ist nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der konkre-

9 ten Situation zu beurteilen. Der Fahrzeugführer kann auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von der Regel abweichen, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeuge behindert werden. Der Fahrzeuglenker muss sich aber immer an die Vorschrift des Rechtsfahrens halten, wenn wegen besonderer Verhältnisse jede Ab- weichung von der Regel den Verkehr unmittelbar gefährden müsste. Wo mit entge- genkommenden Fahrzeugen zu rechnen ist, die nicht auf Distanz wahrgenommen werden können, muss zum Vornherein der zum Kreuzen notwendige Zwischenraum in der Mitte der Strasse freigelassen werden (vgl. BGE 129 IV 44 mit weiteren Hin- weisen). Wie sich aus der Unfallskizze der Kantonspolizei Graubünden (act. 2) ergibt, betrug der Abstand des vorderen Teils des Lieferwagens von X. zur linken Mauer im Zeitpunkt der Kollision 0.58 m, während das Heck des Fahrzeugs 1.10 m von der Mauer entfernt war und damit über die Fahrbahnmitte ragte. Dies ist deshalb mög- lich, weil bei einer Richtungsänderung einzig die vorderen Räder eingeschlagen werden, auf den hinteren Teil des Fahrzeuges jedoch nicht eingewirkt wird, die Hin- terachse somit starr bleibt. Das Heck wird folglich „nachgezogen“ und folgt nicht genau derselben Spur wie der vordere Teil des Fahrzeuges. Beim Durchfahren ei- ner Kurve werden die Vorderräder eines Fahrzeuges auf einer durch den Lenk- radeinschlag vorgegebenen Leitlinie geführt, während sich die Hinterräder auf einer zur Kurveninnenseite nachlaufenden sogenannten Schleppkurve bewegen. Die ge- lenkten Vorderräder beschreiben somit im Idealfall einen weit ausholenden Bogen, während die starren Hinterräder auf einem kleineren Spurkreisdurchmesser rollen. Gerade bei Fahrzeugen mit längerem Aufbau, wie es beim Lieferwagen von X. der Fall war, muss daher beim Befahren einer Kurve etwas ausgeholt werden, damit die Hinterräder, die einem kleineren Spurkreisdurchmesser folgen, auf der eigenen Fahrbahnhälfte bleiben, das Heck somit nicht gegen die Fahrbahnmitte hin aus- bricht. Der Fahrzeuglenker darf jedoch erst dann ausholen und mit den Vorderrä- dern einen weiteren Bogen beschreiben, wenn der entgegenkommende Verkehr dadurch nicht behindert wird. Keinesfalls darf er aber beim Kreuzen mit einem an- deren Fahrzeug eine Kurve so befahren, dass durch das damit verbundene Aus- schwenken des Hecks gegen die Fahrbahnmitte oder gar darüber hinaus eine Ge- fahr für das passierende Fahrzeug entsteht, auf welche der Lenker des längeren Fahrzeuges nicht mehr einwirken kann. X. gab selbst zu, dass die Fahrbahn für den Entgegenkommenden gegen hinten immer schmaler geworden sei; die Stelle sei für ein Kreuzen zu eng gewesen (act. 3). Den Ausführungen von X., er habe sich zwangsläufig mit dem Vorderteil des Fahrzeuges möglichst an den rechten Stras-

10 senrand halten müssen, um nicht auf die linke Strassenseite zu gelangen, kann so nicht gefolgt werden. Wie das Fotoblatt zeigt, befand sich das Heck des Lieferwa- gens zum Zeitpunkt der Kollision viel zu weit in der Strassenmitte. Die Strasse ist zudem - unbestrittenermassen - sehr eng. Paul Gattlen wäre somit - da aufgrund der Länge des Fahrzeuges ein Ausholen auch über seine Fahrbahnhälfte hinaus unumgänglich war - verpflichtet gewesen, mit dem Manöver so lange zuzuwarten, bis kein Gegenverkehr mehr nahte. Andernfalls hätte er - falls möglich - mit dem vorderen Teil seines Fahrzeuges die Strasse so befahren müssen, dass er mit dem hinteren Teil des Fahrzeuges nicht über seine Fahrbahnhälfte hinaus geraten wäre. Durch sein Fehlverhalten hat X. das Gebot des Rechtsfahrens gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verletzt, weshalb er dafür schuldig zu sprechen ist. Die Frage, ob er - wie die Vorinstanz ausgeführt hat - den letzten Teil vor der Unfallstelle in der Mitte oder gar in der linken Strassenhälfte gefahren ist, indem er die vorherige Kurve stark geschnitten hat, kann damit offen gelassen wer- den. Diese Erwägungen sind - auch wenn sie etwas für sich zu haben scheinen - hypothetischer Natur. Schliesslich gilt es festzustellen, dass E. für sein Fehlverhal- ten ebenfalls verurteilt worden ist und dass es eine Schuldkompensation nicht gibt. 6.Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbstständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter ge- handelt hat und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt, zu be- achten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl, auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44 ff.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrah- mens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird die Verletzung von Verkehrsregeln mit Haft oder Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe

11 erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist, wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Be- deutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht schwer, es ist aber zu berücksichtigen, dass er durch sein Fehlverhalten eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, welche sich unmittel- bar auch realisierte. Auch ist X. im ADMAS-Register bereits mit einem Eintrag ver- zeichnet. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Straf- zumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 200.-- als dem Ver- schulden des Berufungsklägers angemessen. 7.Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die Berufung ist abzuweisen. Es hat daher auch beim vorinstanzlichen Kostenspruch zu bleiben (Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beru- fungskläger aufzuerlegen.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsvefahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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