Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 20. Oktober 2004Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 31(nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 04. Mai 2005 (6S.54/2005) gutgeheissen, die staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 04. Mai 2005 (6P.18/2005) als gegenstandslos abgeschrieben.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRiesen-Bienz und Vital Aktuarin ad hocRiesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Berufung des B., Strafbeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Villa Fontana, Postfach 546, Obere Strasse 22B, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 10. Juni 2004, mit- geteilt am 21. Juli 2004, in Sachen des A., Strafkläger und Berufungsbeklagter, ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, Postfach 18, Talstrasse 42 D, 7270 Davos Platz, gegen den Berufungskläger, betreffend Beschimpfung,
2 hat sich ergeben: A.A. betreibt das Restaurant/Pizzeria „D.“ in E.. Am Abend des 11. Fe- bruar 2003 kehrten B. und C. dort ein. Im Verlauf des Abends kam es zu einer - auch tätlichen - Auseinandersetzung zwischen B. und dem Pizzajolo, worauf C. nach Rücksprache mit B. die Polizei verständigte. Kurz darauf erschien A. in seinem Restaurant und forderte B. und C. auf, das Lokal zu verlassen und draussen zu warten. Er schloss anschliessend das Restaurant ab. Zusammen warteten die drei die Ankunft der Polizei ab. In dieser Zeit und auch als die Polizisten vor Ort waren, sollen B. und C. A. beschimpft und bedroht haben. B.Am 13. Februar 2003 erschien A. auf dem Kreisamt Davos und erstat- tete Anzeige gegen B. und C. wegen Ehrverletzung und Bedrohung. Am 14. Februar 2003 erfolgte die Vorladung zur Sühneverhandlung, welche am 5. März 2003 durch- geführt wurde. Eine Aussöhnung kam dabei nicht zustande. Mit Verfügung vom 6. März 2003 setzte der Kreispräsident Davos A. Frist bis zum 31. März 2003, seine Klage zu ergänzen. A. machte am 28. März 2003 von dieser Möglichkeit Gebrauch. In seiner Klageantwort vom 8. Mai 2003 bestritt B. die gegen ihn erhobenen Vor- würfe vollumfänglich. Er beantragte, die Untersuchung sei einzustellen. Am 26. Juni 2003 wurden die beiden Polizeibeamten, welche am 11. Februar 2003 vor Ort ge- wesen waren, vom Kreispräsidenten Davos einvernommen. Mit Verfügung vom 28. August 2003 schloss der Kreispräsident Davos die Untersuchung. Am 10. Septem- ber 2003 verlangte B. schriftlich eine persönliche Befragung, welche am 5. Novem- ber 2003 durch den Kreispräsidenten Davos vorgenommen wurde. Mit Verfügung vom 6. November 2003 wurde B. der Ehrverletzung im Sinne von Art. 177 StGB angeklagt und der Fall zur Beurteilung dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Da- vos überwiesen. C.Mit Urteil vom 10. Juni 2004, mitgeteilt am 21. Juli 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos: „1. B. ist schuldig der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird er mit einer Busse in Höhe von Fr. 350.00 bestraft. 3. Das Ersuchen des A. um Ausrichtung einer Genugtuung wird ab- gewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
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4 geworfene Ausdrücke nicht hätten nachgewiesen werden können. Zu beurteilen blieben somit einzig die Umstände im Zusammenhang mit dem angeblich an den Berufungsbeklagten gerichteten Ausdruck „X.“. Der Berufungskläger hätte zweifel- los den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, wenn er das Wort „X.“ an den Beru- fungsbeklagten gerichtet hätte. Der Berufungskläger gebe zu, diesen Kraftausdruck am fraglichen Abend in Anwesenheit des Berufungsbeklagten und der Zeugen mehrmals ausgesprochen zu haben. Allerdings habe sich dieser Ausdruck nie ge- gen den Berufungsbeklagten gerichtet, sondern stets gegen den an der Konversa- tion nicht beteiligten Pizzajolo. Im Weiteren lasse sich aufgrund der Zeugenaussa- gen entgegen der Auffassung des Gerichts nicht ohne Zweifel feststellen, ob der Berufungskläger den Berufungsbeklagten einen „X.“ genannt habe. Soweit dies je- doch nicht feststehe, sei der Berufungskläger aufgrund der Unschuldsvermutung vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. Darüber hinaus liessen weitere Un- gereimtheiten im Umfeld der angeblichen Beschimpfung an der Begründetheit der Strafklage gegen den Berufungskläger zweifeln. Mit der Berufung stellte B. auch ein Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung. Nachdem das Amt für Zivilrecht mit Schreiben vom 31. August 2004 die Gutheissung des Gesuchs befürwortete, erteilte das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden B. mit Verfügung vom 2. September 2004 die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1/Art. 46 ZPO ab Datum der Ge- suchseinreichung. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid zum Rechtsvertreter ernannt. E.a) Mit Schreiben vom 18. August 2004 verzichtete der Bezirksgerichts- ausschuss Prättigau/Davos auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hin- weis auf die Erwägungen im Urteil. b) In seiner Berufungsantwort vom 2. September 2004 beantragte A.: „1. Die Berufung vom 11. August 2004 sei vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prätti- gau/Davos vom 10. Juni/21. Juli 2004 sei in allen Punkten zu bestätigen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWST zu Lasten von B..“ In der Begründung hielt er fest, der Straftatbestand der Beschimpfung sei vorliegend zweifellos erfüllt, die Beweislage sei eindeutig und die Würdigung der
5 beiden äusserst glaubwürdigen Zeugenaussagen lasse keinen Spielraum für Spe- kulationen offen. Das Strafmass berücksichtige das Verschulden und die persönli- chen Verhältnisse von B.. B. habe in der Berufung zugegeben, an dem Abend in Anwesenheit des Berufungsbeklagten und der Polizisten mehrfach Kraftausdrücke wie „X.“ gebraucht zu haben. Er behaupte nun, im abgeschlossenen Windfang, wo die Parteien gestanden hätten, hätten die Schimpfwörter einer weit und breit nicht mehr anwesenden Drittperson gegolten. Diese Ausführungen seien absolut un- glaubwürdig. Glaubwürdig seien jedoch die Aussagen von A. selbst und von den beiden anwesenden Polizisten, welche bestätigt hätten, dass B. A. konkret „X.“ ge- nannt habe. Die Zeugenaussagen würden an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassen. Irgendwelche Zweifel und vage Andeutungen seien beim besten Willen nicht ersichtlich. A. habe B. und C. zudem nachweisslich nicht provoziert, so dass eine Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB von vornherein ausser Betracht falle. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Entscheide der Bezirksgerichtsausschüsse in Ehrverlet- zungssachen können die Parteien Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben (Art. 168 Abs. 1 StPO). Die Formalitäten der Berufung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 423, Nr. 8.1 zu Art. 168 StPO). Die Berufung ist somit innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Da sie zudem frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf sie einzu- treten. b) Das Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre gehört zu den besonderen Verfahren und richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO. Soweit keine besonderen Regelungen vorgesehen sind, finden die Bestimmungen über das ordentliche Strafverfahren und subsidiär jene der Zivilprozessordnung Anwen- dung (Art. 162 StPO; Padrutt, a.a.O., Nr. 2 zu Art. 162 - 168 StPO). Den Vergehen
6 gegen die Ehre ist eigen, dass sie nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden und dass der Prozess grundsätzlich in einem dem zivilprozessualen Zweiparteien- verfahren angenäherten Verfahren geführt wird. Wesentliche Elemente im Sinne ei- nes Privatstrafklageverfahrens sind etwa die Einleitung des Verfahrens durch schriftliche Klage des Verletzten unter Bekanntgabe der wesentlichen Beweismittel, das Obligatorium des Aussöhnungsversuchs, der Ablauf der Hauptverhandlung, an welcher die Parteien ihre Sache selbst beziehungsweise durch die bestellten An- wälte zu vertreten haben, sowie die Möglichkeit beider Parteien, gegen das erstin- stanzliche Urteil Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss einzulegen. 2.Die Vorinstanz hat den Berufungskläger allein wegen des Gebrauchs des Wortes „X.“ verurteilt. Dieses Wort fand denn auch alleine Aufnahme in der Anklageverfügung vom 6. November 2003 (act. 20 des Kreisamtes). Bezüglich wei- terer „Kraftausdrücke“ hat sie festgehalten, die Zeugenaussagen würden zuwenig Gewähr dafür bieten, dass der Berufungskläger solche verwendet habe. Zudem müsse der Richter feststellen, ob eine mündliche Äusserung ehrverletzenden Cha- rakter habe. Dazu bedürfe er jedoch der Ausdrücke, die damals konkret genannt worden seien. Fehlten diese - wie vorliegend, abgesehen von der Bezeichnung „X.“ -, sei eine Verurteilung nicht möglich. Der Berufungsbeklagte hat gegen das vorin- stanzliche Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Er hat das vor- instanzliche Urteil mithin vollumfänglich akzeptiert, was auch aus seiner Berufungs- antwort hervorgeht. Der Berufungskläger wiederum ficht das vorinstanzliche Urteil nur insoweit an, als er wegen dem Gebrauch des Wortes „X.“ verurteilt worden ist. Dies hat er in der Begründung seiner Berufung deutlich erklärt. Vorliegend würde es folglich, falls diesbezüglich ein rechtzeitig und gültig gestellter Strafantrag vorlie- gen würde, nur noch um die Frage gehen, ob der Berufungskläger den Berufungs- beklagten einen „X.“ genannt und damit in der Ehre verletzt hat oder nicht. 3.Der Gesetzgeber hat die Ehrverletzungsdelikte - mithin auch die Be- schimpfung (Art. 177 StGB), um welche es vorliegend geht - als Antragsdelikte aus- gestaltet (vgl. Art. 173 ff. StGB). Dies bedeutet, dass eine Strafverfolgung nur ge- schehen darf, wenn ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrages fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht. Der Strafantrag ist nach der Rechtsprechung und der heute wohl vorherrschenden Lehre eine Prozessvoraussetzung (BGE 69 IV 69; 81 IV 90 E 3; 105 IV 229 E 1; 128 IV 81 E 2a, je mit Hinweisen; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz- kommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu Art. 28 StGB; Riedo, Basler Kommentar, StGB I, 2003, N 30 ff. vor Art. 28 StGB, je mit Hinweisen). Als Prozessvoraussetzung
7 aber ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrages von Amtes wegen zu prüfen (BGE 116 IV 80 E 2a; Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, N. 532). In einem ersten Schritt ist daher vorliegend zu prüfen, ob ein rechtsgenügender Strafantrag vorliegt. 4.a) Der Strafantrag besteht in der Willenserklärung des Verletzten, dass für die angezeigte Handlung die Strafverfolgung stattfinden solle. Nach stän- diger Rechtsprechung des Bundesgerichtes liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn der Antragsberechtigte innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form seinen bedin- gungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfah- ren ohne weitere Willenserklärung weiter läuft (BGE 118 IV 167 E 1b, 115 IV 1 E 2, je mit Hinweisen, 69 IV 195, 198). In der Regel bringt der Antragsteller einen be- stimmten Sachverhalt zur Anzeige. Es ist nicht seine Sache, den Sachverhalt recht- lich zu qualifizieren; die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (Pra 79 [1990] Nr. 65). Es genügt somit, wenn der Antragsberechtigte durch eine klare und eindeutige Willensäusserung zum Ausdruck bringt, dass der Täter wegen eines äus- seren Vorganges bestraft werden soll (LGVE 1982 I Nr. 57). Da das Untersuchungs- verfahren im Zeitpunkt der Klageeinreichung - gemäss Art. 163 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei Vergehen gegen die Ehre in Form einer schriftlichen Klage dem Kreisamt einzureichen - noch nicht durchgeführt ist, sind an die Umschreibung des Sachverhaltes keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die Tat nach ihrem äusseren Geschehen kurz umschrieben wird. Diese nicht allzu hohen Anfor- derungen dürfen aber nicht dazu führen, dass dem Kläger anheimgestellt wird, zunächst einfach die abstrakte Behauptung einer ehrverletzenden Äusserung auf- zustellen, ohne dazu auch konkrete Angaben bezüglich deren Inhalts zu machen. Die Wiedergabe des Inhalts - wenn auch nur als Behauptung - ist deshalb erforder- lich, weil es im berechtigten Interesse des Angeschuldigten liegt, zu wissen, was ihm zum Vorwurf gemacht wird und wogegen er sich zu verteidigen hat (vgl. PKG 1990 Nr. 40 und ZR 75 [1976] Nr. 42; Baumann, Der gewöhnliche Ehrverletzungs- prozess gemäss der Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Diss., Zürich 1988, S. 118 f.; Meier, Der zugerische Ehrverletzungsprozess, Diss., Zürich 1993, S. 73 f.). Dies folgt auch aus der Rechtsprechung, wonach es zulässig ist, den Antrag auf bestimmte tatsächliche oder rechtliche Aspekte des Täterverhaltens zu beschrän- ken (BGE 115 IV 1 E 2a; Riedo, a.a.O., N 10 zu Art. 30 StGB; ausführlich Huber, Die allgemeinen Regeln über den Strafantrag im schweizerischen Recht [StGB 28
8 will; er muss nicht alle Aussagen, die gemacht worden sind und ehrverletzend sein können, anzeigen. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Äusserungen, die straf- rechtlich verfolgt werden sollen, genau wiederzugeben, damit der Angeschuldigte weiss, wogegen er sich zur Wehr setzen muss (vgl. PKG 1990 Nr. 41; Gieri Wieland, Der bündnerische Ehrverletzungsprozess, Diss. 1968, S. 39). Kommt hinzu, dass es dem Richter obliegt, die rechtliche Beurteilung des vom Antragsteller zur Anzeige gebrachten Sachverhalts vorzunehmen. Es ist nicht Sache des Antragstellers, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren, indem er nur von ehrverletzenden Äusserun- gen oder beispielsweise von Beschimpfungen spricht, ohne die konkrete Aussage zu nennen. Der Richter muss entscheiden, ob eine gewisse Aussage ehrverletzend war oder nicht. Dafür aber ist er darauf angewiesen, den konkreten Inhalt der inkri- minierten Aussage zu kennen. Auch aus diesem Grund ist der Inhalt der beanstan- deten Äusserung genau wiederzugeben. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob bezüglich der einzig in Frage stehenden Bezeichnung „X.“ ein Strafantrag vorliegt, der vom Antragsberechtigten gestellt worden ist und den genannten Anforderungen an Form, Frist und Inhalt zu genügen vermag. b) Antragsberechtigt ist gemäss Gesetz jeder, der durch eine Tat verletzt wor- den ist (Art. 28 Abs. 1 StGB). Verletzt im Sinne dieser Bestimmung ist gemäss Rechtsprechung nicht jeder, dessen Interessen von der strafbaren Handlung ir- gendwie, namentlich bloss mittelbar, betroffen werden, sondern nur, wer selber Trä- ger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2001, 6S.623/2000, E 2a, BGE 111 IV 65, 87IV 107, 74 IV 7). Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wie der Ehre ist Verletzter nur der Träger des Rechtgutes selbst (Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2004, 6S.278/2003, BGE 121 IV 258 E 2b). Der Berufungsbeklagte hat geltend gemacht, der Berufungs- kläger habe ihn beschimpft. Die angebliche Tat richtet sich somit gegen die Ehre des Berufungsbeklagten. Dieser ist daher Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes und damit zur Stellung des Strafantrages berechtigt. Wie bereits er- wähnt, ist die Regelung der Form eines Strafantrages und der Zuständigkeit zur Entgegennahme desselben dem kantonalen Strafprozessrecht vorbehalten (vgl. BGE 122 IV 207 E 3a, 103 IV 131 E 1; PKG 2002 Nr. 34). Gemäss Art. 163 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag im Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre dem Kreisamt in Form einer schriftlichen Klage, in welcher die wesentlichen Beweismittel namhaft zu machen sind, einzureichen. Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungsbe- klagte am 13. Februar 2003 um 11.10 Uhr auf dem Kreisamt Davos erschienen ist und Anzeige erstattet hat. Die Anzeige wurde schriftlich aufgenommen und vom Berufungsbeklagten unterzeichnet (act. 1 des Kreisamtes). Damit aber hat der Be-
9 rufungsbeklagte bei der nach Gesetz zuständigen Stelle eine schriftliche Klage ein- gereicht. Dass die Klage offenbar erst auf dem Kreisamt Davos schriftlich festge- halten wurde, hindert dies nicht, kann es doch nicht darauf ankommen, wo und wann die Klage aufgesetzt wurde, solange sie innerhalb der Antragsfrist beim Kreis- amt eingeht. Bezüglich der Strafantragsfrist hält Art. 29 StGB fest, dass das An- tragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlischt; die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. Der vorliegend zur An- zeige gebrachte Sachverhalt ereignete sich gemäss Klage am 11. Februar 2003 (act. 1 des Kreisamtes). Dem Berufungsbeklagten war der Täter von Anfang an be- kannt. Die Antragsfrist endete somit am 11. Mai 2003. Am 13. Februar 2003 reichte der Berufungsbeklagte die Klage beim Kreisamt Davos ein (act. 1 des Kreisamtes). Damit ist die Antragsfrist grundsätzlich gewahrt. Was den Inhalt des Strafantrages betrifft, so wurde bereits eingehend ausgeführt, dass in Ehrverletzungssachen die angeblich ehrverletzenden Äusserungen im Strafantrag genau zu bezeichnen sind. Der Berufungsbeklagte hat in seiner Klage die Bezeichnung „X.“, um die es vorlie- gend einzig noch geht, nicht erwähnt. Er hat die inkriminierten Äusserungen über- haupt nicht konkretisiert und es bei der allgemeinen Feststellung bewenden lassen, der Berufungskläger habe ihn beschimpft (vgl. act. 1 des Kreisamtes). Die Klage vom 13. Februar 2003 stellt damit keinen rechtsgenüglichen Strafantrag für die Be- zeichnung „X.“ dar. c) Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte innerhalb der Straf- antragsfrist noch zwei Mal gehandelt hat: Er hat zum einen am 5. März 2003 an der Sühneverhandlung teilgenommen, zum andern hat er am 28. März 2003 dem Kreis- amt eine Ergänzung der Klage eingereicht. In der Folge ist zu prüfen, ob eine dieser Handlungen vorliegend als Strafantrag dienen kann. Im Zusammenhang mit der Sühneverhandlung findet sich in den Akten einzig das Protokoll der Verhandlung (act. 2a des Kreisamtes). Dieses wurde weder vom Berufungsbeklagten unterzeich- net, noch handelten der Kreispräsident oder die Sekretärin, welche das Protokoll aufgesetzt und unterzeichnet haben, als Vertreter des Berufungsbeklagten. Das Protokoll kann daher von vornherein nicht als Strafantrag dienen. Im Übrigen wurde auch im Protokoll die Bezeichnung „X.“ nicht genannt. Dafür dass im Weiteren an der Sühneverhandlung über die behaupteten ehrverletzenden Äusserungen des Berufungsklägers gegenüber dem Berufungsbeklagten im Einzelnen gesprochen worden ist und die inkriminierten Aussagen konkret genannt worden sind, lassen sich keine Anhaltspunkte finden. Insbesondere wird im Protokoll der Sühneverhand- lung nur festgehalten, der Berufungsbeklagte habe gesagt, der Berufungskläger und C. hätten ihn mit Wörtern unter der Gürtellinie beschimpft. Es werden aber keine
10 konkreten Wörter genannt. Bezüglich der Drohung, die der Berufungskläger und C. gegenüber dem Berufungsbeklagten geäussert haben sollen, hält das Protokoll demgegenüber den genauen Wortlaut fest (vgl. act. 2a des Kreisamtes). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass auch die konkreten, angeblich ehrver- letzenden Aussagen ins Protokoll aufgenommen worden wären, wenn sie an der Sühneverhandlung tatsächlich genannt worden wären. Offenbar ist jedoch auch an- lässlich des Aussöhnungsversuches nicht über die genauen Äusserungen gespro- chen worden (vgl. dazu G. Wieland, a.a.O., S. 49). Schliesslich hat der Berufungs- beklagte dem Kreisamt am 28. März 2003 eine Klageergänzung eingereicht (act. 4 des Kreisamtes). In dieser Klageergänzung nennt er zum ersten Mal ganz konkret zwei der von ihm beanstandeten Äusserungen. Die Bezeichnung „X.“ erwähnt er jedoch nicht. Die Klageergänzung kann daher nicht als Strafantrag für die vorliegend einzig in Frage stehende Bezeichnung „X.“ dienen. Wäre die Bezeichnung „X.“ in- nerhalb der Strafantragsfrist vom Berufungsbeklagten auch so genannt worden, so hätte darüber auch nach dem Aussöhnungsversuch vom 5. März 2003 ein Aussöh- nungsversuch erfolgen können (vgl. dazu PKG 1990 Nr. 41). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Be- zeichnung „X.“ zum ersten Mal in den Einvernahmeprotokollen der beiden Polizei- beamten auftaucht, welche am 11. Februar 2003 vor Ort waren. Diese Einvernah- men fanden aber einerseits erst am 26. Juni 2003 - und damit mehr als einen Monat nach Ablauf der Strafantragsfrist - statt (vgl. act. 12 und 13 des Kreisamtes). Zum andern haben eben die Polizeibeamten diese Angaben gemacht und nicht der Be- rufungsbeklagte als alleiniger Antragsberechtiger. d) Aus dem Gesagten erhellt, dass weder die Klage vom 13. Februar 2003, noch das Protokoll der Sühneverhandlung vom 5. März 2003, noch die Klageergän- zung vom 28. März 2003 einen Strafantrag bezüglich der Bezeichnung „X.“ enthält. Vorliegend fehlt es somit an einem rechtsgenüglichen Strafantrag und damit an ei- ner unabdingbaren Voraussetzung für die Verfolgung eines Antragsdeliktes. Eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung fallen unter diesen Umständen ausser Betracht. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger folglich zu Unrecht der Beschimp- fung schuldig erkannt. Das vorinstanzliche Urteil ist daher aufzuheben und das Ver- fahren mangels gültigem Strafantrag einzustellen. 5.Bezüglich der Kosten ist festzuhalten, dass Art. 167 StPO die amtliche und ausseramtliche Kostenverteilung im gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren ab- schliessend regelt. Die allgemeinen Grundsätze über die Verfahrenskosten von Art.
11 156 ff. StPO finden daher keine Anwendung (Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 29. Januar 2003, BK 02 67; PKG 1984 Nr. 58 sowie Urteil des Kantongerichtsausschusses vom 26. August 2004, SB 04 18). Der unterliegenden Partei eines Ehrverletzungsprozesses werden die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt; von die- ser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies recht- fertigen (Art. 167 Abs. 5 StPO). Das Vorliegen eines Ausnahmefalles ist nur in sehr zurückhaltender Weise zu bejahen (PKG 1975 Nr. 45). Vorliegend sind keine be- sonderen Verhältnisse erkennbar. Der Ankläger ist im Privatstrafklageverfahren nicht nur bei Freispruch unterlegen, sondern auch dann, wenn aus von ihm zu ver- tretenden Gründen das Verfahren eingestellt wird (vgl. Hauser/Schweri, Schweize- risches Strafprozessrecht, Basel 2002, S. 381). Vorliegend wird das Verfahren ein- gestellt, weil kein rechtsgenüglicher Strafantrag vorliegt. Dies hat zweifellos der Be- rufungsbeklagte zu vertreten, der im vorinstanzlichen Verfahren als Privatstrafklä- ger aufgetreten ist. Seine Aufgabe wäre es gewesen, den von ihm angezeigten Sachverhalt innerhalb der Strafantragsfrist so genau und ausführlich zu schildern, dass für den Berufungskläger - und später auch für das Gericht - klar erkennbar geworden wäre, welche Ausdrücke beanstandet worden sind. Es ist auch für einen Laien erkennbar, dass es nicht genügen kann, lediglich zu behaupten, man sei be- schimpft worden, ohne die konkreten Ausdrücke zu nennen. Eine gerichtliche Beur- teilung kann - wie bereits dargelegt - nur hinsichtlich der innerhalb der Strafantrags- frist klar bezeichneten Ausdrücke erfolgen. Da es der Berufungsbeklagte zu verant- worten hat, dass das Verfahren vorliegend eingestellt werden muss, hat er als un- terliegende Partei zu gelten. Die Kosten des Aussöhnungsversuches, der Untersu- chung sowie der Vorinstanz gehen daher zu Lasten des Berufungsbeklagten, wel- cher den Berufungskläger für diese Verfahren angemessen zu entschädigen hat. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat sich zur Höhe der aussergerichtli- chen Entschädigung nicht geäussert. Insbesondere hat er keine Kostennote einge- reicht. Bei der Höhe der zuzusprechenden Entschädigung für die obsiegende Partei, welche sich durch einen Rechtsanwalt mit Fähigkeitsausweis vertreten lässt, sind nach der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses die Honoraransätze des Bünd- nerischen Anwaltsverbandes beizuziehen. Grundlage der Bemessung bilden dabei der nach den Umständen gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die mit der Sache verbundene Verantwortung sowie die eigene Kosten- struktur. Vorliegend hatte sich der Rechtsvertreter des Berufungsklägers zunächst mit dem Sachverhalt vertraut zu machen und die Ehrverletzungsklage zu prüfen. Alsdann bereitete er die Sühneverhandlung vom 5. März 2003 vor und nahm an ihr teil. Schliesslich verfasste er eine Stellungnahme zur Ergänzung des Strafantrages.
12 Sodann nahm er an den Zeugeneinvernahmen und an der vorinstanzlichen Ver- handlung teil. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt in Anwendung der bereits ge- nannten Grundsätze zum Schluss, dass eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'500.-
13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird dahin entschieden, als das angefochtene Urteil aufgeho- ben und das Verfahren wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB eingestellt wird. 2.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: