Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 26. August 2004Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 18(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenVital und Riesen-Bienz Aktuarin ad hocBühler —————— In der strafrechtlichen Berufung der X., Strafklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 10. März 2004, mitgeteilt am 19. April 2004, in Sachen der Strafklägerin und Berufungs- klägerin gegen Y., Strafbeklagter und Berufungsbeklagter sowie gegen Z., Strafbe- klagter und Berufungsbeklagter, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, betreffend Ehrverletzung (ausseramtliche Entschädigung), hat sich ergeben:
2 A.Anlässlich eines Verfahrens betreffend Mietstreitigkeiten zwischen X. und Y. verwendete Rechtsanwalt Z. als Vertreter des Letzteren im Schreiben vom 4. Dezember 2002 an X. folgenden Passus: „Ihre sehr langatmigen Ausführungen werden von uns ausdrücklich und im Detail bestritten. Ihre Art ist sehr bemühend. Ich neige sogar dazu, von Querulantentum zu sprechen!“. B.In der Folge leitete X. mit Eingabe vom 5. März 2003 an den Kreisprä- sidenten A. ein Ehrverletzungsverfahren sowohl gegen Z. als auch gegen dessen Mandanten Y. ein. Das von ihr formulierte Rechtsbegehren lautet wie folgt: „1. Z. und Y. seien der Ehrverletzung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. 2. Z. und Y. seien zu verpflichten, X. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.-- oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten von Z. und Y..“ C.Nach erfolglos durchgeführter Sühneverhandlung vom 13. Mai 2003 vor dem Kreispräsidenten A. unterbreitete die Strafklägerin den Strafbeklagten am 26. Mai 2003 durch ihren zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsanwalt ein Ver- gleichsangebot, wonach sie bereit war, die Ehrverletzungsklage gegen eine förmli- che Entschuldigung und Übernahme der bis dahin aufgelaufenen Gerichts- und An- waltskosten durch die Strafbeklagten zurückzuziehen. Gleichzeitig wurde mit einem zweiten Schreiben auch ein Vergleichsangebot betreffend der Mietstreitigkeit unter- breitet. Da sich die Parteien jedoch nicht einigen konnten, liess die Strafklägerin am 25. Juni 2003 fristgerecht die Klageergänzung beim Kreispräsidenten A. einreichen, worin sie unverändert an ihren Rechtsbegehren festhielt. Die ebenfalls innert Frist eingereichte Vernehmlassung der Strafbeklagten datiert vom 9. September 2003. Darin wurden die folgenden Anträge gestellt: „1. Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt eingetreten wer- den kann. 2. Die Strafuntersuchung gegen beide Beklagten sei umgehend ein- zustellen. 3. Eventualiter seien die Beklagten zum ihnen aufgezwungenen Ent- lastungsbeweis zuzulassen. 4. Unter aussergerichtlicher und gerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten der Klägerin.“
3 D.Mit Einsprache vom 29. Oktober 2003 an den Kreispräsidenten A. liess die Strafklägerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei beantragen, die Strafbeklagten seien nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. E.In der Folge überwies der Kreispräsident A. die Akten mit Verfügung vom 5. November 2003 gestützt auf Art. 166 Abs. 2 StPO dem Bezirksgerichtsaus- schuss B., verbunden mit dem Antrag, über die Frage der Zulassung zum Entlas- tungsbeweis zu befinden. Da die Strafklägerin X. als ordentliche Aktuarin beim Be- zirksgericht B. tätig ist, wandte sich das Bezirksgericht B. mit Eingabe vom 12. No- vember 2003 an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichtes und beantragte unter Hinweis auf dieses Anstellungsverhältnis, es sei für die Behandlung der ge- nannten Streitfrage ein unabhängiges Gericht einzusetzen. In der Folge erklärte die Justizaufsichtskammer mit Beschluss vom 24. November 2003 den Bezirksgerichts- ausschuss Landquart als zuständig. F.Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart vom 10. März 2004 betreffend Zulassung zum Entlastungsbeweis schlossen die Parteien (die Strafklägerin mit ihrem Rechtsvertreter einerseits und der Rechtsanwalt der Strafbeklagten andererseits) einen gerichtlichen Vergleich mit folgendem Wortlaut:
4 2. Z. und Y. erklären hiermit ausdrücklich, dass der im erwähnten Schreiben vom 4. Dezember 2002 verwendete Begriff der Queru- lanz nicht im obgenannten Sinne gemeint ist. Sofern X. die zitierte Äusserung jedoch in dem von ihr ausgeführten Sinne verstanden haben sollte, entschuldigen sich die beiden Privatbeklagten aus- drücklich bei X. für den betreffenden Passus im Schreiben vom 4. Dezember 2002. 3. Z. und Y. bezahlen als Genugtuungssumme unter solidarischer Haftung einen Betrag von Fr. 250.-- an das C.. An X. ist innerhalb von dreissig Tagen von Z. und Y. ein Zahlungsnachweis zuzustel- len. 4. Die Privatklägerin akzeptiert diese Entschuldigung und zieht ihre Privatstrafklage zurück, womit das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden kann. 5. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Land- quart werden auf die Gerichtskasse genommen. Das Kreisamt A. wird von den Parteien gebeten, seine Verfah- renskosten ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die ausseramtlichen Entschädigungen des gesamten Ver- fahrens können sich die Parteien nicht einigen. Sie ersuchen den Bezirksgerichtsausschuss Landquart, darüber zu befinden. Die- ser Entscheid ist vom Kreispräsidenten in die Abschreibungsver- fügung zu integrieren. 6. Die Akten sind sodann dem Kreisamt A. zum Erlass einer Ab- schreibungsverfügung (Einstellung des Verfahrens) zu übermit- teln.“ G.Nachdem der Bezirksgerichtsausschuss Landquart über die offen ge- lassene Frage der Kostenfolge entschieden hatte, erkannte er am 10. März 2004, mitgeteilt am 19. April 2004: „1. Das Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Landquart wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben und die Akten werden im Sinne des abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 10. März 2004 dem Kreispräsidenten A. überwiesen, welcher gestützt auf den erwähnten Vergleich ersucht wird, nachfolgende Ziff. III/3 des vorliegenden Dispositivs in seine Abschreibungsverfügung zu integrieren. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Land- quart, bestehend aus:
5 werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausseramtlichen Entschädigungen des gesamten Ehrverlet- zungsverfahrens werden wettgeschlagen. 4. (Mitteilung)“ H.Gegen diese Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtsausschus- ses Landquart liess X. am 11. Mai 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsver- fügung des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 10. März 2004, eingegangen am 21. April 2004, sei teilweise aufzuheben. 2. Die Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsver- fügung des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 10. März 2004, eingegangen am 21. April 2004, sei ganz aufzuheben. 3. Die Beklagten und Berufungsbeklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädi- gung von Fr. 5'132.00 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 % MWST) unter solidarischer Haftung zulasten der Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren.“ I.Die Strafbeklagten liessen sich mit Eingabe vom 24. Mai 2004 verneh- men. Sie beantragten die Abweisung der Berufung unter voller Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin. Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart reichte am 2. Juni 2004 seine Stellungnahme ein und beantragte die voll- umfängliche Abweisung der strafrechtlichen Berufung vom 11. Mai 2004 unter ge- setzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. J.Am 27. Juli 2004 ging beim Kantonsgerichtsausschuss die Replik der berufungsklägerischen Rechtsvertretung vom 26. Juli 2004 ein. Es wurden die fol- genden Rechtsbegehren gestellt: „1. Der Berufungsantrag I. 3 wird wie folgt geändert: „Die Beklagten und Berufungsbeklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädi- gung von Fr. 4'803.35 zu bezahlen. 2. Im übrigen wird an den Berufungsanträgen unverändert festgehal- ten.“
6 Der Replik folgte am 17. August 2004 die Duplik des berufungsbeklagtischen Rechtsbeistandes, worin erklärt wurde, dass an den in der Vernehmlassung gestell- ten Rechtsbegehren festgehalten werde. Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung bildet der Ent- scheid des Bezirksgerichtsausschusses Landquart über die Wettschlagung der aus- seramtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren. Dieser Kosten- entscheid bildet integrierenden Bestandteil eines jeden Entscheides und unterliegt den gleichen Weiterzugsmöglichkeiten wie dieser. Gegen Entscheide der Bezirks- gerichtsausschüsse in Ehrverletzungssachen können die Parteien Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben (Art. 168 Abs. 1 StPO). Die Formalitäten der Berufung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Seite 423, Nr. 8. 1. zu Art. 168 StPO). Die Berufung ist somit innert 20 Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Ent- scheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder le- diglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Der Kantonsge- richtsausschuss überprüft den vorinstanzlichen Entscheid – trotz der ihm als Beru- fungsinstanz zukommenden umfassenden, uneingeschränkten Kognition (Art. 146 Abs. 1 StPO) – grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschluss- berufung gestellten Anträge. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung vom 11. Mai 2004 wird eingetreten. 2.Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart erkannte die Wettschlagung der ausseramtlichen Entschädigungen und begründete seinen Entscheid insbeson- dere mit dem Argument, beide Parteien hätten gleichermassen dazu beigetragen, dass nicht schon früher eine Einigung erzielt worden sei. Zudem hätten sie etwa im gleichen Ausmass Konzessionen eingehen müssen. Die Vorinstanz setzte sich fer- ner damit auseinander, ob die Strafklägerin der ehrverletzenden Äusserung allen- falls ein zu starkes Gewicht beigemessen habe; sie liess die Frage aber schliesslich
7 offen. Unter Berücksichtigung aller Umstände könne im Ergebnis jedenfalls nicht von einer nur einseitigen unnötigen Kostenverursachung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 ZPO gesprochen werden, sondern dränge es sich auf, die ausseramtlichen Ent- schädigungen in analoger Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO wettzuschlagen. Diese Lösung erscheine umso sachgerechter, als sie auch im Hinblick auf Art. 167 Abs. 2 und 3 StPO zu überzeugen vermöge. Dagegen richtet sich die strafklägerische Berufungsschrift, in der geltend ge- macht wird, Art. 167 StPO sei gemäss Kantonsgerichtlicher Praxis als abschlies- sende Regelung zu betrachten, womit für eine analoge Heranziehung von Art. 122 ZPO kein Raum bleibe. Der konkrete Fall sei vielmehr nach Art. 167 Abs. 3 StPO zu beurteilen, wonach die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise aufer- legt werden können, wenn er seine Behauptung erst nach Einreichung der Straf- klage als unwahr oder ungerechtfertigt zurückzieht. Art. 167 Abs. 2 StPO, welcher bestimme, dass die Kosten vollständig dem Strafkläger auferlegt werden, falls die- ser die Klage zurückzieht, käme dagegen nicht parallel zur Anwendung, da gar kein Klagerückzug, sondern die Erledigung des Verfahrens durch Vergleich vorliege. Im Ergebnis wird beantragt, die gesamten Kosten den Berufungsbeklagten aufzuerle- gen, da der Berufungsklägerin kein Fehlverhalten anzulasten sei, welches es recht- fertigen würde, ihren Ersatzanspruch gemäss Art. 167 Abs. 3 StPO zu reduzieren. Der Rechtsvertreter der Strafbeklagten machte in der Vernehmlassung gel- tend, einer analogen Anwendung von Art. 122 ZPO stünde nichts entgegen. Die Tragung der Kosten im von zivilrechtlichen Grundsätzen geprägten Ehrverletzungs- verfahren habe im Gegenteil gerade nach zivilprozessualen Regeln zu erfolgen. Die Vorinstanz habe demzufolge richtig auf der Grundlage von Art. 122 ZPO entschie- den und ausserdem zutreffend festgestellt, dass die Wettschlagung der ausseramt- lichen Entschädigungen auch im Hinblick auf Art. 167 Abs. 2 und 3 StPO nicht zu beanstanden sei, da die beiden Absätze sich vorliegend die Waage halten würden. 3. a) Der Kantonsgerichtsausschuss kann sich der Argumentation der be- rufungsbeklagtischen Partei, und damit auch der Vorinstanz, nicht anschliessen. Zunächst einmal ist in Übereinstimmung mit der Berufungsklägerin festzuhalten, dass der vorliegende Fall einzig nach Art. 167 StPO zu beurteilen ist. Für eine ana- loge Heranziehung von Art. 122 ZPO bleibt daneben kein Raum, denn diese Norm versteht sich – wie übrigens auch Art. 167 Abs. 5 StPO (PKG 1984 Nr. 58; Willy Padrutt, a. a. O., S. 423 Ziff. 7. 4. zu Art. 167 Abs. 5 StPO) – im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Danach sind der obsiegenden Partei alle ihr durch den
8 Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegend wurde das Strafverfahren jedoch als durch Vergleich erledigt abgeschrieben, womit auch keine der Beteiligten als unterliegende beziehungsweise obsiegende Partei bezeichnet werden kann. Im Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 27. August 2003 (SB 03 34), auf welches sich die Berufungsbeklagten beriefen, hatte dagegen eine der Parteien obsiegt. Der Kantonsgerichtsausschuss hatte in jenem Fall folglich nicht zu beurteilen, welche Partei grundsätzlich entschädigungspflichtig war, sondern es ging vielmehr darum, die Höhe der zuzusprechenden Entschädi- gung zu ermitteln. b)Steht einmal fest, dass der vorliegende Fall nach Art. 167 StPO zu beurteilen ist, stellt sich die weitere Frage, welcher Absatz dieses Artikels zur An- wendung gelangt. Es muss geprüft werden, ob der Meinung der Vorinstanz und der Berufungsbeklagten, wonach sowohl Absatz 2 als auch Absatz 3 vorliegend erfüllt seien, womit diese sich gewissermassen gegenseitig aufheben, zuzustimmen ist oder nicht. Im konkreten Fall haben die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. März 2004 vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart einen gerichtli- chen Vergleich geschlossen, in welchem die Berufungsbeklagten sich bei der Beru- fungsklägerin für die inkriminierte Äusserung im Schreiben vom 4. Dezember 2002 entschuldigt haben und die Berufungsklägerin im Gegenzug ihre Privatstrafklage zurückgezogen hat. Die Entschuldigungserklärung ist mit einer Anerkennung der Klage gleichzusetzen, womit zunächst einmal feststeht, dass Art. 167 Abs. 3 StPO zur Anwendung kommt, was übrigens auch von keiner Seite bestritten worden ist. Der darauf folgende Rückzug der Privatstrafklage durch die Berufungsklägerin ist jedoch nicht als Klagerückzug gemäss Art. 167 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, son- dern muss vielmehr als Folge der Entschuldigungserklärung verstanden werden, in dem Sinne, dass ein Klagerückzug ohne Entschuldigungserklärung mit Sicherheit nicht zustande gekommen wäre. Die Distanzierung der Berufungsbeklagen von der fraglichen Äusserung hat der Strafklage mit anderen Worten den Boden entzogen, weshalb eine parallele Anwendung beider Bestimmungen, wie es von Seiten der Strafbeklagten gefordert wird, nicht sachgerecht wäre. Vielmehr rechtfertigt es sich, hinsichtlich der Kostenverlegung ausschliesslich Art. 167 Abs. 3 StPO anzuwenden (vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 9. Juli 2003; BK 03 23). 4.Die dargelegte Lösung überzeugt umso mehr, wenn man berücksich- tigt, dass die Berufungsklägerin bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2003, also kurz nach der Sühneverhandlung, als auf ihrer Seite nur wenig anwaltliche Kosten auf-
9 gelaufen waren, den Berufungsbeklagten die Möglichkeit geboten hatte, sich für die ehrverletzende Äusserung zu entschuldigen. Sie begehrte neben einer förmlichen Entschuldigung einzig die Übernahme der bis dahin noch geringen Gerichts- und Anwaltskosten und erklärte sich im Gegenzug bereit, die Ehrverletzungsklage zurückzuziehen. Als Antwort auf diesen Einigungsvorschlag wurde dem Rechtsver- treter der Berufungsklägerin durch den Berufungsbeklagten Z. das Schreiben vom 2. Juni 2003 zugestellt, welches die folgende Aussage enthielt: “Eine förmliche Ent- schuldigung wird sie von mir allerdings [...] nicht erhalten [...]“. Von einer Entschul- digung kann somit selbstredend nicht gesprochen werden. Ebensowenig nachvoll- ziehbar scheint dem Kantonsgerichtsausschuss der an die Berufungsklägerin ge- richtete Vorwurf, sie habe die von ihr instanzierte Ehrverletzungsklage zur Durch- setzung von mietrechtlichen Forderungen missbrauchen wollen, denn ihre Reaktion auf die Konfrontation mit dem nicht zu beschönigenden Ausdruck des Querulanten- tums, nämlich Privatstrafklage zu erheben, wertet der Kantonsgerichtsausschuss als durchaus verständlich und begründet. Im Sinne einer Randbemerkung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch die auf die Klageergänzung folgende Vernehmlassung vom 9. September 2003, wo die Berufungsklägerin mit Bezeich- nungen wie ‘asozial‘, ‘streitsüchtig‘ und ‘rechthaberisch‘ tituliert wurde, gewisse Be- denken hinsichtlich Stil aufwirft. Die weitere Einwendung, X. habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie Berufung einlegte, entbehrt jeglicher Grundlage, zu- mal sie doch nie etwas anderes gefordert hat als die Übernahme der Kosten durch die Berufungsbeklagten. Abschliessend sei Y. bezüglich seiner in der Duplik vorge- brachten Rüge, sich selbst gar nicht in inkriminierender Weise geäussert zu haben, einerseits auf BGE 110 IV 87 und andererseits auf den Umstand hingewiesen, dass auch er sich im Rahmen des Vergleichs vom 10. März 2004 ausdrücklich bei der Berufungsklägerin entschuldigt hat. 5.Laut Art. 167 Abs. 3 StPO können dem Angeschuldigten, der seine Behauptung nach Klageeinreichung als unwahr oder ungerechtfertigt zurücknimmt, die Kosten ganz oder bloss teilweise auferlegt werden. Es stellt sich im Lichte dieses Artikels somit die Frage, ob der X. grundsätzlich zustehende Ersatzanspruch zu kür- zen ist. Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrte die Strafklägerin – wie oben ausgeführt – genau das, was sie bereits am 26. Mai 2003 gefordert hatte, nämlich die Übernahme der angefallenen ausseramtlichen Kosten. Die Ansicht der Vorin- stanz, dass beide Parteien bereits früher eine Einigung hätten erzielen können und eine Wettschlagung der Kosten aus diesem Grunde gerechtfertigt sei, vermag nicht zu überzeugen, denn einerseits hat die Berufungsklägerin bereits am 26. Mai 2003 einen gleichlautenden Vorschlag unterbreitet und andererseits wird dabei ausser
10 Acht gelassen, dass die Berufungsbeklagten mit ihrer Äusserung – deren ehrverlet- zender Charakter hier nicht in Frage gestellt wird – das gesamte Strafverfahren überhaupt erst ausgelöst haben. Unter diesen Umständen durfte und musste von der Berufungsklägerin nicht erwartet werden, dass sie sich mit einer hälftigen Kos- tentragung abfinden würde. Von Seiten der – für den Rechtsstreit verantwortlichen – Berufungsbeklagten konnte dagegen, sowohl in Erwägung der damals (26. Mai 2003) noch geringen Kosten als auch im Hinblick auf die – kaum Zweifel aufwer- fende – Qualifikation ihrer Aussage als Ehrverletzung, ein Einlenken erwartet wer- den. Da X. nach dem Gesagten kein Fehlverhalten angelastet werden kann, ist nicht einzusehen, weshalb sie, nachdem sie durch die Strafbeklagten in ein umfangrei- ches Ehrverletzungsverfahren verwickelt wurde, für ihre Rechtsvertretung nicht voll- umfänglich entschädigt werden sollte. Eine Reduktion ihres Ersatzanspruches gemäss Art. 167 Abs. 3 StPO erschiene demnach ungerechtfertigt. Die Argumentation der Vorinstanz erweist sich im Lichte des Dargelegten als unhaltbar und die Strafbeklagten werden verpflichtet, X. auf der Grundlage von Art. 167 Abs. 3 StPO für die durch ihre anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten zu entschädigen. 6.Gemäss BGE 118 Ia 133 ff. ist es Sache der kantonalen Instanzen, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Für die Bemessung der Prozessentschädigung wird auf die Bedeutung des Prozesses, vor allem aber auch seine Schwierigkeiten und den dadurch erforderlichen Umfang der Bemühungen abgestellt (Vogel, Grund- riss des Zivilprozessrechts, 5. Auflage, Bern 1997, S. 279). Der für eine sachge- rechte Prozessführung notwendige Zeitaufwand bildet mit anderen Worten das ent- scheidende Kriterium für die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung. Die Ent- schädigung an die Partei, welche von einem patentierten Rechtsanwalt vertreten wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichtes in der Regel nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes festzusetzen (vgl. PKG 1995 Nr. 20, 1989 Nr. 11). Gemäss Art. 14 in Verbindung mit Art. 3 der Hono- raransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes (in Kraft getreten am 30. Mai 1997) beträgt das nach Zeitaufwand berechnete Honorar seit dem 14. November 2003 zwischen Fr. 190.-- und Fr. 250.--, wobei ein Stundenansatz von Fr. 220.-- als normal gilt. Vor dem genannten Datum betrug das Honorar zwischen Fr. 170.-- und Fr. 230.-- pro Stunde, bei einem als normal geltenden Ansatz von Fr. 200.--. Über- dies besteht ein Anspruch auf Ersatz von Auslagen. Zu erörtern gilt es, ob der durch
11 den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin in Rechnung gestellte Zeitaufwand als angemessen erscheint. Massgebend ist – gemäss der Replik vom 26. Juli 2004 – die Honorarnote vom 9. März 2004, wobei jedoch betreffend der einzelnen rechtsanwaltlichen Akti- vitäten und der dafür aufgewendeten Zeit die Honorarnote vom 16. März 2004 bei- zuziehen ist. Der von D. geltend gemachte Betrag von Fr. 4803.35 setzt sich wie folgt zusammen: Den 19.75 aufgewendeten Arbeitsstunden im Zeitraum vom 22. Mai 2003 bis zum 10. März 2004 entspricht ein Honorar von Fr. 4'345.--, wobei – wie vorgängig ausgeführt – für die anwaltlichen Bemühungen in der Zeit bis zum 14. November 2003 die alten Honoraransätze Geltung beanspruchen. Hinzuzurechnen sind sodann Spesen von insgesamt Fr. 119.55 sowie Fr. 339.30 Mehrwertsteuer. Die Strafbeklagten beanstandeten anlässlich der Vernehmlassung die Höhe der geforderten Entschädigung mit der Begründung, dass in der Honorarnote auch Posten aufgeführt seien, welche die rechtsanwaltlichen Bemühungen hinsichtlich der Mietstreitigkeit betreffen, also die Auseinandersetzung, in welche allein die Be- rufungsklägerin und Y. involviert seien, nicht dagegen der Berufungsbeklagte Z.. Nebenbei sei erwähnt, dass die Rüge der Beklagten sich auf die vorerwähnte Ho- norarnote vom 16. März 2004 bezog, welche um ein Geringes höher ist als die gemäss Replik massgebende vom 9. März 2004. Da die beiden Honorarnoten je- doch nur geringfügig voneinander abweichen, muss dieser Unstimmigkeit keine wei- tere Bedeutung beigemessen werden, zumal die Berufungsklägerin den tieferen Be- trag fordert. Den Berufungsbeklagten kann nicht beigepflichtet werden, soweit sie geltend machten, die insbesondere in der Klageergänzung dargelegten Ausführungen zu den mietrechtlichen Streitigkeiten stünden nicht in direktem Zusammenhang mit der vorliegend in Frage stehenden Sache. Die Strafbeklagten verkannten nämlich, dass die von ihnen getätigte Äusserung gerade von ihnen in diesem Zusammenhang er- folgte, dass somit sehr wohl von Seiten der Berufungsklägerin auf diesen Sachver- halt Bezug zu nehmen war und dass es schliesslich nicht zuletzt auch im Hinblick auf Art. 177 Abs. 2 StGB durchaus angezeigt war, sich zur Mietstreitigkeit zu äus- sern. Die genannte Bestimmung bezweckt den Schutz der Strafbeklagten, indem der Richter den Täter von Strafe befreien kann, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Im Übrigen ist die eingereichte Honorarnote auch hinsichtlich der aufgeführten Bemühungen, beziehungsweise der dafür aufgewendeten Zeit, nicht zu beanstan-
12 den. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt somit in Anwendung der genannten Grundsätze über die Bemessung der zuzusprechenden Entschädigung zum Schluss, dass der Zeitaufwand samt Barauslagen nach den Umständen als gerecht- fertigt erscheint. Die Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung ist damit aufzuheben. Z. und Y. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, X. für das gesamte Ehrverletzungsverfahren bis zum vorinstanzlichen Entscheid ausser- amtlich mit Fr. 4'803.35 zu entschädigen. Wird diese Ziffer 3 aufgehoben und durch die nachstehende Ziffer 2 des Dispositivs des vorliegenden Urteils ersetzt, so erüb- rigt sich eine teilweise Aufhebung der Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Abschreibungsverfügung. Der Kreispräsident A. wird entsprechend den Text der nachstehenden Ziffer 2 des Dispositivs des vorliegenden Urteils in seine Abschrei- bungsverfügung aufnehmen. 7.Gestützt auf Art. 160 StPO und die oben getätigten Erwägungen sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1500.-- gesamthaft den Berufungsbe- klagten zu überbinden, welche die Berufungsklägerin überdies ausseramtlich für das Berufungsverfahren zu entschädigen haben. Unter Berücksichtigung der vor- stehend dargelegten Bemessungsgrundsätze erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2000.-- als angemessen.
13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 3 der angefochtenen Abschrei- bungsverfügung wird aufgehoben und durch die nachstehende Ziffer 2 er- setzt. 2.Z. und Y. werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, X. für das Verfah- ren vor Kreisamt A. und vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart mit Fr. 4803.35 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1500.-- gehen unter solidari- scher Haftung zu Lasten von Z. und Y., welche X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen haben. 4.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc: