Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 3. Dezember 2003Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 44(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenSchäfer und Vital Aktuarin ad hocWacker —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 22. Mai 2003, mitgeteilt am 11. Juli 2003, in Sachen des Berufungsklägers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A.X. wurde am 15. April 1953 in A. geboren. Er ist deutscher Staatsan- gehöriger, verheiratet mit B. und Vater von vier Kindern. X. arbeitet als Rechtsanwalt in der Anwaltskanzlei „X. & Kollegen“ in C. und erzielt gemäss eigenen Angaben ein jährliches Einkommen von rund 60'000 Euro. Im schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmeregister (ADMAS) des Strassenverkehrsamtes Graubünden ist X. nicht verzeichnet. B.Am 30. März 2002, um 17.50 Uhr, beobachteten zwei Beamte der Kantonspolizei Graubünden, wie X. als Lenker des Personenwagens der Marke VW Multivan, Kennzeichen E. am Ende der Ausfahrt H. in die I.-Strasse einbog und dabei das Verkehrssignal „STOP“ sowie die Bodenmarkierung „Haltelinie“ und „Stop“ missachtete. X. war in Begleitung seiner Ehefrau und fünf weiteren Personen unterwegs in den Skiurlaub. Anlässlich der umgehend durchgeführten polizeilichen Einvernahme bestätigte X., soeben ohne anzuhalten über die Stopstelle gefahren zu sein. Zuvor jedoch habe er angehalten. Überdies habe die Geschwindigkeit beim Überfahren höchstens 10 bis 15 km/h betragen, wobei er als Lenker seines VW Busses eine bessere Übersicht gehabt habe. C.Mit Strafmandat vom 15. August 2002, mitgeteilt am 3. September 2002, erkannte der Kreispräsident Domleschg wie folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 400.— 3. Der Verurteilte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus BusseFr.400.00 GebührenFr.250.00 Kompetenzentscheid des StaatsanwaltschaftFr.50.00 TotalFr.700.00 abzüglich geleistetes DepositumFr.501.20 Restanz zu Lasten des VerurteiltenFr.198.80 zahlbar innert 30 Tagen auf das Konto CG 191.139.200 der Graubündner Kantonalbank, 7001 Chur, (Swiftcode GKBCH 2270A, Bankleitzahl 07749), PC 70-216-5. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung an:).“

3 Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 20. September 2002 Einsprache beim Kreisamt Domleschg. Er habe die Stopstelle lediglich überrollt, weshalb ihm nicht eine Busse, sondern lediglich ein Verwarnungsgeld in der Höhe von Fr. 60.— aufzuerlegen sei. D.Gestützt auf Art. 175 StPO überwies das Kreisamt Domleschg die Ver- fahrensakten in der Folge dem Bezirksgericht Hinterrhein zur Ergänzung der Unter- suchung. Anlässlich einer durch das Amtsgericht D. durchgeführten rechtshilfewei- sen Einvernahme vom 5. Dezember 2002 führte X. aus, dass er das Stopsignal nicht wahrgenommen und daher die Stopstelle nicht als solche erkannt habe. Den- noch habe er den Vortritt achten wollen, weshalb er sich der Kreuzung nur mit etwas mehr als Schrittgeschwindigkeit genähert habe. Auf der I.-Strasse habe kein Ver- kehr geherrscht, worauf er ungefähr im Schrittempo in die Kreuzung eingefahren und anschliessend nach links abgebogen sei. Im Übrigen erachte er die ihm aufer- legte Geldbusse als unverhältnismässig. Seine Ehefrau, welche als Zeugin eben- falls einvernommen wurde, führte ergänzend aus, dass das Fahrzeug mit sieben Personen und viel Gepäck beladen gewesen sei, weshalb es beim Anfahren ohne- hin nicht zügig reagiere. Sie habe nicht darauf geachtet, ob ihr Mann beim Stopsi- gnal angehalten habe; er sei aber ungefähr mit Schrittgeschwindigkeit in die I.- Strasse eingebogen. E.Am 28. März 2003 wurde X. mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsi- diums Hinterrhein wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in den Anklagezustand versetzt. Gleich- zeitig wurde der Fall gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksge- richtsausschuss Hinterrhein zur Beurteilung überwiesen. Dieser erkannte mit Urteil vom 22. Mai 2003, mitgeteilt am 11. Juli 2003 wie folgt: „1. X. wird der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig ge- sprochen. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 500.— bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: -Verfahrenskosten des Kreises DomleschgFr.300.— -UntersuchungskostenFr.420.— -GerichtskostenFr. 1'300.— total somitFr. 2'020.—

4 gehen zu Lasten von X.. Dieser Betrag ist zusammen mit der Busse von Fr. 500.--, abzüglich des bereits geleisteten Deposi- tums von Fr. 501.20, total somit Fr. 2'018.80, innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides an das Bezirksamt Hinterrhein auf das Konto 70-4650-5 zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung an:).“ Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, dass der Aussage von X. jene Aussagen der beiden Polizisten F. und G. gegenüberstünden, wonach die Stopstelle „in einem Zuge (kein Rollstop)“ überfahren worden sei. Es gebe kei- nen Grund, an den Ausführungen der beiden Polizeibeamten zu zweifeln, zumal es an jenem Tage gerade deren Aufgabe gewesen sei, das Stopsignal bei der Ausfahrt H. zu überwachen. Unter diesen Umständen würden ihre Aussagen glaubhafter er- scheinen als jene von X.. Im Rahmen der Strafzumessung schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der fraglichen Kreuzung um eine gefährliche und unfallträchtige Stelle handle. So seien denn auch von der Ausfahrt H. (Südspur) der Autostrasse A 13 bis zur Querverbindung des Anschlusses H. insgesamt fünf Stop- Signale angebracht worden. X. habe diese Signale allesamt missachtet. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache, sowie aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von X. werde eine Busse von Fr. 500.— als angemessen erachtet. F.Mit strafrechtlicher Berufung vom 6. August 2003 beantragte X. beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Dabei beanstandete er insbesondere die fehlende Einvernahme der beiden Polizeibeamten F. und G., wodurch sowohl sein Anspruch auf rechtliches Gehör als auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt worden sei. Im Übrigen habe seine Ehefrau B. X. bestätigt, dass er beim Abbiegemanöver mit ungefährer Schrittge- schwindigkeit gefahren sei. Die Höhe der auferlegten Busse schliesslich verstosse gegen den auf europäischer Ebene geltenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Der Kantonsgerichtsausschuss vertagte die Verhandlung mit Beschluss vom 17. September 2003, mitgeteilt am 3. Oktober 2003, gestützt auf Art. 145 Abs. 3 StPO zur Ergänzung des Beweisverfahrens. Die Würdigung der vorhandenen Be- weismittel führe zum Schluss, dass der X. zur Last gelegte Sachverhalt nicht rechts- genüglich nachgewiesen sei. Diese Zweifel an der Sachlage könnten jedoch mögli- cherweise durch eine Einvernahme der beiden Polizeibeamten F. und G. aus- geräumt werden. Diese Einvernahmen seien ausnahmsweise durch das Kantons-

5 gerichtspräsidium durchzuführen, wobei dem Berufungskläger und der Staatsan- waltschaft in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werde. G.Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 14. Oktober 2003 wurden G. und F. auf den 7. November 2003 zu einer Zeugeneinvernahme vorge- laden. X. reichte dem Gericht am 6. November 2003 ein Zeugenfragethema ein, sowohl in Bezug auf den Polizeibeamten F. wie auch ergänzend bezüglich seiner Ehefrau B. X.. Der Polizeibeamte F. sei insbesondere zu jenem Fahrzeuglenker ein- zuvernehmen, welcher zum Tatzeitpunkt vor X. ohne vollständig anzuhalten in den Kreuzungsbereich eingefahren und anschliessend vom Kollegen des Zeugen F. an- gehalten worden sei. F. sei zu befragen, ob diesem Autofahrer ebenfalls eine Geld- busse auferlegt worden sei. An der Zeugeneinvernahme vom 7. November 2003 war lediglich der Poli- zeibeamte F. anwesend. Der Zeuge G. blieb der Einvernahme krankheitshalber fern, teilte dem Gericht jedoch telefonisch mit, dass er nichts anderes sagen könne als sein Kollege F.. Wie im Rapport festgehalten, sei X. zügig in die I.-Strasse ein- gefahren. Mit Schreiben vom 12. November 2003 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung zum Zeugeneinvernahme- protokoll vom 7. November 2003. X. machte demgegenüber mit Schreiben vom 21. November 2003 geltend, dass F. gemäss Einvernahmeprotokoll den erhobenen Vorwurf nicht mehr bestätigt habe. Gegebenenfalls sei der Kollege von F. zu jenem Fahrzeuglenker zu befragen, welcher vor X. in die I.-Strasse eingebogen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass B. X. anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Dezember 2002 bekundet habe, dass der Berufungskläger „ungefähr mit Schrittge- schwindigkeit“ in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. H.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erhe- ben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftli-

6 chen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung von X. zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. a). Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Ur- teils zu Ungunsten des Verurteilten beantragt, so sollte in der Regel eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden. In den übrigen Fällen hat der Kantons- gerichtspräsident die Möglichkeit, eine solche von sich aus oder auf Antrag der Par- teien anzuordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf- grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfah- rensordnung hat der Angeschuldigte auch gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dabei nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit des Strafverfahrens inklusive des gesam- ten Rechtsmittelweges; also auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Keinesfalls aber ist eine Rechtsmittelinstanz verpflichtet, in jedem Falle eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen (vgl. BGE 119 Ia 318 f.). Von einer mündlichen Verhandlung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen, die sich leicht aufgrund der Akten beurteilen lassen, zur Diskussion ste- hen, oder wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von gerin- ger Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person oder deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99 S. 46). Schliesslich darf einem nichtöffent- lichen Verfahren keinerlei öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene ist berechtigt, auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu verzichten. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist jedoch, dass er aus- drücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger stillschweigend auf eine münd- liche Berufungsverhandlung verzichtet, indem er deren Durchführung zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind.

7 b).Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein wurde am 22. Mai 2003 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlas- sen. Da im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich Rechtsfragen zur Diskussion stehen, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten liessen, kann grundsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr. 19). Ein öffentliches Interesse gegen die Durchführung einer nichtöffentlichen Verhandlung liegt ebenfalls nicht vor. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt dem- nach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Von einer mündlichen Berufungsverhandlung ist demzufolge abzusehen. 3. a). Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollzie- hungsvorschriften des Bundes verletzt, wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Haft oder Busse bestraft. Eine für sämtliche Strassenbenützer geltende Verkehrsregel ist beispielsweise jene von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG, wonach Signale und Markie- rungen sowie Weisungen der Polizei befolgt werden müssen. In Art. 1 Abs. 1 OBG wird demgegenüber festgehalten, dass Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bestraft werden können. Die entsprechenden Übertretungen sind mit den jeweiligen Bussenbeträgen im Anhang 1 zur Ordnungsbussen-verordnung aufgeführt (vgl. Art. 3 OBG i.V.m. Art. 1 OBV). So wird beispielsweise das mit „Roll- stop“ bezeichnete, nicht vollständige Anhalten bei Stop-Signalen mit einer Busse von Fr. 60.— geahndet (vgl. OBV, Anhang 1, Ziffer 308). b).Der Berufungskläger bestätigte im Rahmen des Strafverfahrens wie- derholt, dass er sein Fahrzeug an der Stopstelle bei der Autobahnausfahrt H. nicht angehalten habe. Er sei in der Folge jedoch lediglich ungefähr mit Schrittgeschwin- digkeit in die I.-Strasse eingebogen. Bei der ihm angelasteten Verkehrsregelverlet- zung sei daher im Sinne der Ordnungsbussenverordnung von einem „Rollstop“ aus- zugehen. Die Vorinstanz macht demgegenüber unter Berufung auf die zwei beob- achtenden Polizeibeamten geltend, dass die Voraussetzungen eines Rollstops nicht vorgelegen hätten. Der Berufungskläger habe die Stopstelle vielmehr zügig und ohne anzuhalten überfahren.

8 Nachstehend gilt es daher zu prüfen, ob das dem Berufungskläger angelas- tete Überfahren der Stopstelle im Sinne der Ordnungsbussenverordnung als „nicht vollständiges Anhalten“ beziehungsweise als „Rollstop“ bezeichnet werden kann, oder ob X. eine gewöhnliche Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG begangen hat. Dabei gilt es zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsaus- schuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (vgl. W. Padrutt, Kom- mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 375). 4. a). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeu- gung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP). So hat das Gericht von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Be- weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Freie Beweiswürdigung gilt auch dort, wo Aussage gegen Aussage steht. Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung einzig die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/ Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2, S. 215). b).Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung führen hierzu aus, dass eine blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genüge, eine absolute Sicherheit aber auch nicht erfor- derlich sei. Entsprechend rechtfertige eine theoretisch entfernte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts aber auch noch keinen Freispruch (vgl. Hauser /Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind mit anderen Worten hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahr- scheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Ge- richts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu über- winden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entschei- den, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen

9 vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; W. Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, Straf- prozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 289). Bei Zeugen interessiert nicht in erster Linie deren persönliche Glaubwürdigkeit, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaf- tigkeit einer konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Straf- prozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Die Aus- sage muss dabei auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Kriterien des glaubwürdi- gen Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonder- heit sowie die Homogenität der Aussage (vgl. Friedrich Arntzen / Else Michaelis- Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993, S. 15 ff.). Schliesslich darf sich der Strafrichter nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen ei- nes verurteilenden Erkenntnisses bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoreti- sche und abstrakte Zweifel sind nicht massgebend, da solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln; Zweifel, welche sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Es ist also stets anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Dar- stellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeu- gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; W. Padrutt, a.a.O., S. 307 f.). Die dem Kantonsgerichtsausschuss vorliegen- den Beweismittel und Indizien sind daher einer eingehenden Prüfung und Würdi- gung zu unterziehen, um abzuklären, ob der X. zur Last gelegte Sachverhalt be- weismässig erstellt ist. 5. a). Der vorinstanzliche Schuldspruch stützt sich auf die Beobachtungen der beiden Beamten der Kantonspolizei Gaubünden, Wm mbA F. und Wm G., deren Feststellungen im Polizeirapport vom 31. März 2002 festgehalten wurden. Einem Polizeirapport kommt durchaus ein gewisser Beweiswert zu. So kann der Inhalt eines Rapports bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, soweit er mit den Angaben des Angeklagten und den Akten übereinstimmt und Ermittlungs-

10 ergebnisse festhält, welche auf eigenen Feststellungen beruhen und allenfalls veri- fizierbar sind. Gleiches gilt, wenn weitere Abklärungen getroffen wurden, dank de- nen das Gericht die Glaubhaftigkeit der Angaben überprüfen kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 4. März 2001, SF 02 1, S. 16 mit Hinweisen auf BGE 98 Ia 253 und ZR 86 Nr. 87, E. 1). So sind beispielsweise verzeigende Polizis- ten als Zeugen zu hören, wenn ihre Beobachtungen umstritten sind (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 211, Ziff. 1.3.). Fehlen diese Voraussetzungen, darf nicht allein auf die in einem Polizeirapport enthaltenen Angaben abgestellt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 4. März 2001, SF 02 1, S. 16 mit Hinweisen). Ein Polizeirapport muss demzufolge bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen werden, wenn die darin enthaltenen Angaben von denjenigen des Ange- klagten abweichen und nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine an- gemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen ist, eine belastende Aus- sage in Zweifel zu ziehen und den entsprechenden Zeugen zu befragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2001 in Sachen X gegen URA Chur, Kreisge- richt Ilanz, Staatsanwaltschaft Graubünden und Kantonsgerichtsausschuss Graubünden, 1P.650/2000, publiziert in Pra 6/2001, Nr. 93, S. 547; BGE 125 I 127 E. 6a; 124 I 274 E. 5b). Dieser Anspruch gehört zu den Grundzügen des fair trial und den Garantien eines rechtsstaatlichen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 4 aBV (vgl. BGE 125 I 135 E. 6). b).Der im Polizeirapport vom 31. März 2002 geschilderte Tathergang wird – wie nachstehend noch zu zeigen sein wird (vgl. Erwägung 6) - vom zwischen- zeitlich einvernommenen Polizeibeamten F. bestätigt. Da mit anderen Worten die im Bericht enthaltenen Ausführungen von einem zwischenzeitlich erhobenen, zu- sätzlichen Beweismittel gestützt werden, kann der Polizeirapport vom 31. März 2002 bei der Beweiswürdigung ohne weiteres mitberücksichtigt werden. c).In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass X. in seiner Stellung- nahme vom 21. November 2003 zur Zeugeneinvernahme vom 7. November 2003 die fehlende Einvernahme von G. oder seiner Ehefrau B. X. nicht beanstandet hat. Insbesondere ersucht er nicht um Befragung des Polizeibeamten zu der vom Beru- fungskläger gefahrenen Geschwindigkeit. Sein Antrag in Bezug auf G. lautet viel- mehr einzig dahingehend, dass dieser über den angeblich vor dem Berufungskläger in die I.-Strasse eingebogenen Fahrzeuglenker zu befragen sei (vgl. act. 19). Das Verhalten dieses Lenkers, beziehungsweise die Beantwortung der Frage, ob jenem

11 Lenker eine Busse auferlegt wurde, ist indessen für die Beurteilung des Fahrverhal- tens von X. ohne jegliche Bedeutung. Für den Kantonsgerichtsausschuss ist es mit anderen Worten nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Befragung des Polizeibeam- ten G. zusätzliche Erkenntnisse bringen könnte. Das Gericht kann sich bereits an- hand der vorhandenen Entscheidgrundlagen ohne weiteres ein hinreichendes Bild über den Vorfall vom 30. März 2002 verschaffen. Diese Erkenntnisse gestatten durchaus eine zuverlässige Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ist demnach festzuhalten, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Zeugenbefragung nicht geän- dert würde. Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungs- behörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beur- teilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Be- weismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergeb- nis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung, vgl. unveröffentlichtes Urteil 1P.245/2000 des Bundesgerichts vom 21. Juni 2000 in Sachen B.L., Seite 5 f.; BGE 121 I 308 f. = Pr 85 Nr. 143, Seite 488; BGE 115 Ia 100 f.; PKG 1993 Nr. 27; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 291 mit Hinweisen; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 1 und § 55 N 10 mit Hinweisen). G. hat zudem – wenn auch nicht als Zeuge – glaubhaft ausgeführt, er könne nicht mehr sagen als F.. Die Ehefrau des Berufungsklägers wurde bereits am 5. Dezember 2002 als Zeugin befragt. Mit Be- zug auf den vorausfahrenden Fahrzeuglenker gilt das oben gesagte. Zum Fahrver- halten des Berufungsklägers wurde sie – wie erwähnt – bereits befragt. Der ent- sprechende Beweisantrag des Berufungsklägers auf Befragung von G. (Stellung- nahme vom 21. November 2003) und nochmalige Befragung seiner Ehefrau (Schreiben vom 6. November 2003) ist daher abzuweisen. 6.Der Polizeibeamte F. gab anlässlich der Einvernahme vor dem Kan- tonsgerichtspräsidium zu Protokoll, dass X. beim Stopsignal bei der Ausfahrt H. in einem Zug durchgefahren sei. Seine Geschwindigkeit sei mit mehr als Schrittge- schwindigkeit taxiert worden (vgl. act. 06, Nr. 4). Diese Aussagen decken sich mit dem Inhalt des Polizeirapportes vom 31. März 2002. In diesem Bericht hielten die beiden Polizisten F. und G. wörtlich fest, dass X. „mit seinem Fahrzeug in einem Zuge (kein Rollstop) in die I.-Strasse“ eingefahren sei. Mit dieser unmittelbar nach dem Vorfall gewählten Formulierung verneinten die Polizeibeamten explizit das Vor- liegen eines Rollstops. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht vorliegend keine Ver-

12 anlassung, den Inhalt des Polizeirapportes beziehungsweise die Zeugenaussage des befragten Polizeibeamten F. in Frage zu stellen, zumal letzterer ausdrücklich auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen wurde. So wird in regelmässiger Praxis erkannt, dass Verkehrspolizisten auf Grund ihrer Ausbildung im Beobachten und Beurteilen von Verkehrssituationen besonders geschult und erfahren sind. Zu- dem sind sie sich zweifellos der Tragweite einer leichtfertigen und ungenauen An- schuldigung bewusst. Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher grundsätzlich eine gewisse Glaubhaftigkeit und Beweiskraft zu. Hinzu kommt, dass Verkehrspoli- zisten gemäss Aussagen von F. solche Regelverstösse grundsätzlich zu Gunsten des Fahrzeuglenkers beurteilen. Sofern die Fahrweise als Rollstop bezeichnet wer- den könne, werde auch eine Ordnungsbusse ausgesprochen (vgl. act. 13, S. 2 f.). Dies erscheint nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses durchaus glaubhaft, zumal das Auferlegen von Ordnungsbussen – welche ja auf der Stelle erhoben wer- den können (vgl. Art. 178 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 GAV zum SVG ) - den sicheren Eingang des Geldes garantiert und mit erheblich weniger Ver- waltungsaufwand verbunden ist als dies bei einer nach einer gewöhnlichen Ver- kehrsregelverletzung zu erlassenden Bussverfügung der Fall ist. In Übereinstim- mung mit dem Polizeirapport und den Aussagen des Beamten F. ist daher davon auszugehen, dass X. die Stopstelle am Ende der Ausfahrt H. zügig überfahren und damit eine gewöhnliche Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG begangen hat. Die Berufung ist daher diesbezüglich abzuweisen. Daran vermag auch die Aussage von B. X. nichts zu ändern, welche nicht genau auf die Fahrweise ihres Ehemannes geachtet haben will, das Tempo beim Einbiegen in die I.-Strasse aber mit „ungefähr Schrittgeschwindigkeit“ bezeichnete (vgl. act. 05, Nr. 7.2.). Diese unbestimmte Aussage der Zeugin B. X. vermag die Beobachtungen der Polizeibe- amten im Kerngehalt nicht zu widerlegen, wonach X. eben in einem Zug und nicht mit mehr als Schrittgeschwindigkeit durchgefahren sei. 7. a). Zu überprüfen bleibt die vorinstanzliche Strafzumessung. Der Bezirks- gerichtsausschuss Hinterrhein verurteilte den Berufungskläger zu einer Busse von Fr. 500.--. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Verschulden von X. mittel- schwer wiege. Sein Verhalten dürfe nicht bagatellisiert werden, zumal es bei gebo- tener Vorsicht ein leichtes gewesen wäre, die Verkehrsregel einzuhalten. Strafmin- dernd sei ihm sein guter bürgerlicher und automobilistischer Leumund zugutezuhal- ten. b).Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und

13 wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB hat der Richter die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Der Begriff des Ver- schuldens bezieht sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den gesam- ten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (vgl. BGE 117 IV 113 f.). Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Bei den Strafzumessungsgründen kann im weiteren zwischen der Tat- und der Täterkom- ponente unterschieden werden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu be- achten (BGE 117 IV 112 ff.). Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vor- leben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.; BGE 127 IV 101 ff.; vgl. zu den einzelnen Strafzumes- sungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel/Genf/München 2003, N 49 ff.; zu den Tatkomponenten N 51 ff. und zu den Täterkomponenten N 72 ff.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens zu berücksichtigen. Im weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweite- rung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 bis Art. 68 StGB). c).Grundlage für die Strafzumessung im vorliegenden Fall ist der in Art. 90 Ziff. 1 SVG vorgesehene Strafrahmen von Haft oder Busse. Zieht man seitens der Tatkomponente die Beweggründe, das Ausmass des verschuldeten Erfolges sowie die Art und Weise seiner Herbeiführung in Betracht und berücksichtigt man in subjektiver Hinsicht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, kommt vorliegend allein die Ausfällung einer Busse in Frage. Deren Betrag ist gemäss Art. 48 Ziff. 2 StGB je nach den Verhältnissen des Verurteilten zu bestim- men, so dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflich- ten, sein Beruf und Erwerb sowie sein Alter und seine Gesundheit. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt aufgrund der Tatumstände nicht allzu schwer, zumal auf der I.-Strasse zum Tatzeitpunkt offensichtlich kein Ver-

14 kehr herrschte (vgl. act. 05, Nr. 7.2.; act. 13, S. 3). X. hat mit seinem Fahrverhalten weder einen Unfall noch eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht. Er muss sich jedoch den Vorwurf gefallen lassen, verschiedene Stopsi- gnale missachtet und dadurch eine abstrakte Gefahr geschaffen zu haben. Straf- mindernd kann X. sein guter allgemeiner und automobilistischer Leumund zugute gehalten werden. Weitere Strafminderungs-, sowie Strafschärfungs- und Strafmil- derungsgründe sind nicht vorhanden. X. ist Vater von vier Kindern und von Beruf Rechtsanwalt; mit einem jährlichen Einkommen von rund 60'000 Euro. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der übrigen Strafzumessungsgründe er- scheint dem Kantonsgerichtsausschuss die vom Bezirksgerichtsausschuss Hin- terrhein ausgesprochene Busse von Fr. 500.— unangemessen hoch, weshalb sie auf den Betrag von Fr. 300.— zu reduzieren ist. In diesem Sinne ist die Berufung von X. teilweise gutzuheissen. 8.X. ist nach dem Gesagten einzig in Bezug auf die beanstandete Bus- senhöhe teilweise durchgedrungen. Der vorinstanzliche Schuldspruch indessen wird vom Kantonsgerichtsausschuss vollumfänglich bestätigt. Damit steht fest, dass der Berufungskläger mit seinem Verhalten begründeten Anlass für die Strafuntersu- chung und das nachfolgende Gerichtsverfahren gegeben hat, so dass an der vorin- stanzlichen Kostenverteilung keine Korrektur angebracht ist (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen demgegenüber auf- grund des teilweisen Obsiegens nur zu drei Vierteln zu Lasten von X. und zu einem Viertel zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 StPO).

15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2.X. wird mit einer Busse von Fr. 300.— bestraft. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2000.— gehen zu drei Vierteln zu Lasten von X. und zu einem Viertel zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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