SB 2003 32

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.:Chur, 30. Juli 2003Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 32(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Präsident Brunner, Kantonsrichter Riesen-Bienz und Vital, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der strafrechtlichen Berufung der A. C., Angeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 2. April 2003, mitgeteilt am 27. Mai 2003 betreffend Entziehen von Unmündigen, hat sich ergeben:

2 A.A. C. wurde am 19. August 1965 in D. geboren und wuchs zusammen mit einem Bruder bei den Eltern in E. auf. Dort besuchte sie sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte sie in F. sechs Jahre das Lehrerseminar. Danach arbeitete sie als Primarlehrerin für drei Jahre in G. und dann für vier Jahre in H.. 1994 gab sie ihren Beruf auf und ist seither als Hausfrau tätig. Am 19. Juni 1992 heiratete sie B. C.. Aus dieser Verbindung gingen die Kinder I. C. (geb. 15.06.1994) und J. C. (geb. 02.06.1997) hervor. Per 1. Oktober 2000 trennten sich die Eheleute. Die Scheidung wurde bislang nicht eingereicht. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist A. C. nicht verzeichnet. B.In der durch den Bezirksgerichtspräsidenten Unterlandquart geneh- migten und somit rechtskräftigen Trennungsvereinbarung vom 1. Oktober 2000 wurde die eheliche Wohnung in K. für die Zeit der Trennung der Ehefrau zur aus- schliesslichen Benutzung zugewiesen; der Ehemann wurde verpflichtet, diese Woh- nung nicht ohne Einverständnis der Ehefrau zu betreten. Ferner verpflichtete sich B. C., an den Unterhalt seiner Ehefrau und der Kinder monatlich Fr. 9000.-- zu be- zahlen. Bezüglich der Obhutszuteilung von I. C. und J. C. wurde festgehalten, dass die Kinder während der Dauer der Trennung in der Obhut von A. C. bleiben. B. C. wurde das Recht eingeräumt, die Kinder jeweils am ersten Samstag sowie am drit- ten Sonntag eines jeden Monats von jeweils 08.00 bis 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem wurde ihm das Recht zugestanden, mit seinen Kindern drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen, zwei Wochen (14 Tage) während des Som- mers und eine Woche (7 Tage) im Frühling oder Herbst. C.Am 26. Mai 2001 sandte B. C. seiner Ehefrau ein E-Mail, in der er den Zeitraum vom 18. bis 25. Juli 2003 für die Sommerferien mit den Kindern bestimmte. Am 14. Juli 2001 sandte er ein weiteres E-Mail mit den genauen Angaben über die Ferien, namentlich dass er sie in einem Aquapark in der Südtürkei verbringen, die Kinder am 17. Juli 2001 nachmittags abholen und sie am 2. August 2001 abends wieder zurückbringen würde. D.A. C. gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. März 2002 an, am 14. Juli durch ein Telefongespräch erfahren zu haben, dass ihr Mann mit den Kindern länger als 2 Wochen Ferien verbringen wolle. Am gleichen Abend habe sie vom Ferienziel erfahren. Daraufhin, am 15. Juli 2001, sei sie aus Sorge über die Ge- sundheit der Tochter mit den Kindern bis 22. Juli 2001 ins Tirol gereist, ohne ihrem Ehemann darüber Bescheid zu geben. A. C. führte weiter aus, dass sie gleich nach

3 dem E-Mail vom 26. Mai 2001 die genannte Ferienwoche im Tirol geplant und etwas später provisorisch gebucht habe. B. C. musste in der Folge seine gebuchten Ferien in der Türkei ohne seine Kinder verbringen. E.Am 4. August 2001 fuhr B. C. nach K., um seine Kinder für den Be- suchstag abzuholen. Bezüglich der Vorfälle dieses Tages gab A. C. zu Protokoll, dass ihr Ehemann in die Wohnung in K. gegangen sei, um die Kinder mitzunehmen, diese aber nicht zu ihm wollten und schrien. Daraufhin sei er ausgeflippt. Er habe Mord- drohungen ausgesprochen. Darum habe sie ihre Eltern in L. angerufen, welche dann nach K. kamen. Nach einer Stunde fuhren alle (in getrennten Autos) nach L.. B. C. sei dann in das elterliche Haus eingedrungen und die Kinder hätten mit Fäus- ten auf ihn eingeprügelt. Danach habe ihr Vater die Polizei gerufen. B. C. führte hingegen aus, dass er nicht im Haus der Eltern seiner Ehefrau gewesen sei. Er habe sich auf einer Plattform, die sich gleich nach einer aufsteigenden Treppe vor dem Eingang des Hauses befindet, aufgehalten. Die Vor- würfe, dass er mit Mord gedroht habe, wurden bestritten. F.Am 13. September 2001 stellte B. C. anlässlich einer Einvernahme bezüglich Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mündlich Strafantrag gegen seine Ehefrau wegen Entziehens von Unmündigen, unter Beilage zweier Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 24. Juli 2001 und 15. August 2001. Nach Prüfung des Strafantrages verfügte die Staatsanwaltschaft am 21. September 2001 die Eröff- nung einer Strafuntersuchung gegen A. C.. Mit Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen vom 11. Juni 2002 stellte sie beim Kreisamt Maienfeld den Antrag, die Angeschuldigte sei schuldig zu sprechen des Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und dafür mit 10 Tagen Gefängnis und Fr. 1'000.-- Busse zu bestrafen. Der bedingte Strafvoll- zug sei ihr unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren, ebenso die vorzeitige Löschung der Busse unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit. Der Kreispräsident Maienfeld erliess am 2. August 2002, mitgeteilt am 7. August 2002, ein Strafmandat bei Verbrechen und Vergehen gegen A. C.. Darin wurde sie zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 500.-- Busse bei bedingtem Strafvollzug mit Probe- zeit von zwei Jahren und vorzeitiger Löschung der Busse mit gleicher Dauer Probe- zeit inklusive Kostenfolge verurteilt. Am 14. August 2002 liess A. C. gegen dieses Strafmandat durch ihren Rechtsanwalt Einsprache erheben, woraufhin der Kreispräsident Maienfeld die Sache am 15. August 2002 im Sinne von Art. 175 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) an die Staatsanwaltschaft

4 Graubünden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwies. Die Schluss- verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. August 2002 wurde den üb- lichen Adressaten mitgeteilt. Eine vom 22. August 2002 datierte Schlussverfügung wurde am genannten Datum auch noch der Geschädigtenvertreterin zugestellt. G.Am 17. Dezember 2002 wurde von der Staatsanwaltschaft zusammen mit der Anklageschrift gleichen Datums die Anklageverfügung erlassen, mit welcher A. C. wegen mehrfachen Entziehens von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB in Anklagezustand versetzt und der Fall gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart zur Beurteilung überwiesen wurde. Am 21. Januar 2003 erliess der Bezirksgerichtspräsident Landquart gestützt auf Art. 100 ff. StPO eine Verfügung betreffend Akteneingang mit Anklage- erhebung. Am 4. Februar 2003 erging sodann die Vorladung zur Hauptverhandlung, welche auf den 2. April 2003 festgesetzt wurde. Dabei wurde der Angeklagten Frist von fünf Tagen für Anträge auf Aktenergänzung oder Ausstandseinreden angesetzt. Mit Eingabe vom 7. Februar 2003 stellte der Rechtsvertreter der An- geklagten ein Begehren auf Ergänzung der Untersuchung, worin er unter Kosten- folge beantragte, es sei Frau Dr. med. FMH M. als Sachverständige beizuziehen und als sachverständige Zeugin zur Hauptverhandlung vorzuladen, eventuell sei Dr. med. FMH N., D., als Sachverständiger beizuziehen und als sachverständiger Zeuge zur Hauptverhandlung vorzuladen. Zweck des Antrags war die Feststellung, welche Auswirkungen ein 2,5 Wochen dauernder Aufenthalt in der Südtürkei im Hochsommer in einem Wasserpark auf die Gesundheit von J. C. gehabt hätte. Der Bezirksgerichtspräsident lehnte den Antrag mit begründeter Verfügung vom 11. Fe- bruar 2003 ab. Unter anderem führte er aus, dass sich bei den Verfahrensakten bereits ein – die Krankheit der Tochter betreffendes – ärztliches Zeugnis bzw. ein ärztlicher Bericht zur Thematik der Verbringung von Ferien oder der Freizeit am Meer bzw. unter der Sonne befinde und dass auch bei der gewünschten Abklärung offen bleiben würde, wo sich die Kinder aufgrund der mannigfaltig zur Verfügung stehenden Möglichkeiten am betreffenden Ferienort in der Südtürkei (Salzwasser, Chlorwasser, Schatten, Sonne usw.) schliesslich aufgehalten hätten. Der Bezirks- gerichtspräsident überliess es der Angeklagten, ihren Antrag anlässlich der Haupt- verhandlung zu erneuern und somit den Bezirksgerichtsausschuss über den Antrag befinden zu lassen. H.Am 2. April 2003 fand im Rathaus O. die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart statt. Der Bezirksgerichtspräsident stellte bei der Eröffnung der Sitzung fest, dass die Angeklagte, deren Rechtsvertreter sowie

5 der Untersuchungsrichter vor Schranken erschienen waren. Nach der Verlesung der Anklageverfügung erhielt der Untersuchungsrichter das Wort. Er stellte im Ver- laufe seines Plädoyers den Antrag, A. C. sei des mehrfachen Entziehens von Un- mündigen gemäss Art. 220 StGB schuldig zu sprechen und dafür mit 10 Tagen Ge- fängnis und Fr. 1‘000.-- Busse zu bestrafen. Der Vollzug der Gefängnisstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, unter gesetzli- cher Kostenfolge. Der Rechtsvertreter der Angeklagten formulierte das Begehren, die Angeklagte sei vom Vorwurf des mehrfachen Entziehens von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell sei die An- geklagte im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 StGB straflos zu halten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Nach erfolgter Replik und Duplik er- hielt die Angeklagte das letzte Wort. In seinem Urteil vom 2. April 2003, mitgeteilt am 27. Mai 2003, hat der Bezirksgerichtsausschuss wie folgt erkannt: „1. A. C. ist schuldig der mehrfachen Entziehung von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB. 2. Dafür wird sie mit 10 Tage Gefängnis und Fr. 1000.-- Busse be- straft. 3. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wird unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Die Probezeit für eine vor- zeitige Löschung der Busse im Strafregister wird ebenfalls auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft GraubündenFr. 1'285.00
  • der Gerichtsgebühr des BezirksgerichtsausschussesFr. 2'500.00
  • den Barauslagen und der Gebühr des Kreisamtes MaienfeldFr. 250.00
  • sowie die Busse vonFr.1‘000.00 total somitFr. 5'035.00 werden A. C. auferlegt.
  1. (Rechtsmittelbelehrung)
  2. (Mitteilung)“ J. Gegen dieses Urteil legte die Angeklagte durch ihren Rechtsvertreter am 17. Juni 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss strafrechtliche Berufung ein. Er stellte den Antrag, das angefochtene Urteil sei als Ganzes aufzuheben, und die Be- rufungsklägerin sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter voller Kosten- und

6 Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Er machte zusammenfassend geltend, dass bezüglich der Sommerferien das Verhalten der Angeklagten im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 98 IV 35) nicht strafrechtlich relevant sei, sie im Sinne der Lehre nicht Täterin sein könne, ihr rechtliches Gehör durch die Verletzung der Begründungspflicht und durch eine Hauptverhandlung ohne Verhör und richterliche Befragung verletzt sei und dass sie sich auf Notstandshilfe im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB berufen könne. Bezüglich des vereitelten Besuchsrechts vom 4. August 2001 machte er geltend, dass die Angeklagte im Sinne der Lehre nicht Täterin sein könne, es an der Tatbestandsvoraussetzung des aktiven Han- delns fehle, ihr rechtliches Gehör durch die Verletzung der Begründungspflicht so- wie eine Hauptverhandlung ohne Verhör und richterliche Befragung verletzt sei, es an einem Strafantrag fehle und der Anklagegrundsatz bzw. das Immutabilitätsprin- zip verletzt sei. K.Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2003 beantragte die Staatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. Zur Begründung wurde in erster Linie auf die Akten und das angefochtene Urteil verwiesen. Der Bezirksgerichtsaus- schuss Landquart beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2003 ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie die Begründun- gen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsaus- schuss Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzurei- chen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob der ganze Beschluss oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Berufung ist einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge- richtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er überprüft jedoch das vorinstanzliche

7 Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge. Offen ist die Frage, ob der Kantonsgerichtsausschuss vom Berufungskläger nicht gerügte Gesetzesverletzungen von Amtes wegen zu korrigieren hat. Sie ist zu bejahen, da der Kantonsgerichtsausschuss bei materiellen Gesetzesverletzungen, fehlenden Prozessvoraussetzungen oder unbegründeter Kostenüberbindung das Urteil zu- gunsten des Verurteilten von Amtes wegen ändern kann (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 375, mit Hinweisen). 3.Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, wenn die persönliche Befra- gung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin hat die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung nicht verlangt. Das urteilende Gericht ordnet unabhängig vom Parteiwillen eine mündliche Berufungsverhandlung nur an, wenn zusätzliche Auf- schlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind. Vor allem vorgetra- gene Rügen betreffend die eigentliche Substanz des strittigen Verfahrens oder Fra- gen der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung rufen in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung, nicht aber Rügen hinsichtlich streitiger Rechtsfra- gen bei anerkanntem Sachverhalt (Padrutt, ebenda, S. 372). Von einer mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann abgesehen werden, soweit unter an- derem die erste Instanz öffentlich verhandelt hat, nur Rechtsfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer münd- lichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rü- gen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 119 Ia 316). Einerseits wurde im vorliegenden Fall in erster Instanz öffentlich verhandelt, stehen wegen Nichtbestreitens von Sachverhaltsdarstellungen durch die Beru- fungsklägerin nur Rechtsfragen zur Diskussion, ist aufgrund einer nicht eingereich- ten Berufung und Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft eine reforma- tio in peius ausgeschlossen und stellen sich aufgrund der Einvernahmen durch den Untersuchungsrichter keine Fragen zur Berufungsklägerin und deren Charakter. Zu- dem ist nicht ersichtlich, wie einem nichtöffentlichen Verfahren ein wichtiges öffent- liche Interesse entgegenstehen könnte (vgl. PKG 2000 Nr. 17). Wohl ist die Sache aufgrund der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und Busse nicht bloss von geringer Tragweite, und die Rügen betreffen teilweise die Substanz des Verfahrens. Ferner

8 ist der Sachverhalt zum Teil umstritten, was insbesondere die Ereignisse vom 4. August 2001 betrifft. Angesichts des durchgeführten Untersuchungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz ist indessen nicht zu erwarten, dass sich in einer Berufungsverhandlung mit Vortritt der Angeklagten bezüglich dieses Vorfalls neue Aufschlüsse ergäben. Unter diesen Umständen ist von der Durch- führung einer mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss abzu- sehen. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsge- richtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). 4.Unter Ziff. 4b) der Berufungsschrift der Angeklagten wird das Fehlen eines Strafantrags im Sinne von Art. 28 StGB bezüglich des Vorfalls vom 4. August 2001 geltend gemacht. Der Ehemann stellte am 13. September 2001 während einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme mündlich Strafantrag unter anderem mit Verweis auf ein Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 15. August 2001. Für einen gültigen Strafantrag notwendig ist, dass aus dem Inhalt der Erklärung der unbe- dingte Wille des Verletzten hervorgeht, gegen den Verdächtigen eine Strafverfol- gung auszulösen. Zudem muss erklärt werden, für welchen Sachverhalt der Ver- letzte die strafrechtliche Verfolgung verlangt (Trechsel, a.a.O., S. 116; Rehberg/Do- natsch, a.a.O., S. 329). Der Ehemann gab im erwähnten Einvernahmeprotokoll sei- nem Willen kund, dass er eine Strafverfolgung wolle. Wohl beschrieb er darin nur den Vorfall der Verweigerung des Ferienrechts, indessen wurde mit dem Verweis auf das Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 15. August 2001 und Einlage dessel- ben genügend klar, dass er auch eine Strafverfolgung hinsichtlich des Vorfalles vom 4. August 2001 wünschte, da es in diesem Schreiben nur um dieses Ereignis ging. Legitimiert zur Stellung des Antrags im Sinne von Art. 28 Abs. 1 StGB ist der Ver- letzte, mithin der Träger des durch die Straftat direkt angegriffenen Rechtsgutes (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 321, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung). Bezüglich Art. 220 StGB ist nur der Inhaber der elterli- chen Gewalt zur Stellung des Strafantrags berechtigt (BGE 108 IV 24). Die Legiti- mation des Ehemannes als Besuchsberechtigter und Inhaber der elterlichen Gewalt bzw. Sorge ist somit ohne weiteres gegeben. Die Frist zur Stellung des Strafantrags beträgt drei Monate ab dem Tag, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird (Art. 29 StGB). Dem Ehemann war die Täterin gleichzeitig mit dem Vorfall vom 4. August 2001 bekannt, so dass die Frist mit Stellung des Strafantrags am 13. September 2001 eingehalten ist. Betreffend die Form im Sinne von Art. 70 StPO kann der Strafantrag mündlich zu Protokoll gegeben werden, was durch den Ehemann gemacht wurde. Damit sind alle Voraussetzungen eines gültigen Strafan-

9 trags erfüllt, und die diesbezügliche Rüge der Angeklagten erweist sich als unbe- gründet. 5. a) Die Berufungsklägerin macht in Ziff. 1 und 5 ihrer Berufungsschrift die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie von weiteren Verfahrens- bestimmungen geltend. Die Behauptung der Berufungsklägerin, sie sei anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht befragt worden und somit sei ihr recht- liches Gehör verletzt, geht an der Sache vorbei. Die Angeklagte wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zur Person befragt. Ferner hatte sie während der ganzen Hauptverhandlung Gelegenheit, sich zu äussern. Ihr wurde auch das letzte Wort gewährt, wobei sie sich abschliessend zum gesamten Aspekt des Falles äussern konnte. In Anbetracht dieser Tatsachen ist die Behauptung, es sei das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden, augenfällig aktenwidrig. b)Die Berufungsklägerin macht geltend, dass sich die Vorinstanz mit dem Kernpunkt der Thematik, dass nämlich die Angeklagte gar nicht Täterin im Sinne von Art. 220 StGB sein könne, überhaupt nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör ebenfalls verletzt habe. Im angefochtenen Urteil wurden die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 220 StGB eingehend geprüft und erörtert. Wenn die rechtliche Auffassung der Berufungsklägerin vom vorinstanzlichen Ge- richt nicht geteilt wird, kann nicht pauschal der Vorwurf der fehlenden Auseinander- setzung mit den Einwänden und Äusserungen der angeklagten Partei erhoben und unter diesem Vorwand die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden. Dem Kantonsgerichtsausschuss erscheint diese Rüge als mutwil- lig. c)Des Weiteren wird die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Auch dieser Vorwurf stösst offensichtlich ins Leere. Das Urteil der Vorinstanz wurde nämlich im Gegenteil ausführlich begründet, so dass der Einwand zudem aktenwid- rig ist. Die schriftliche Urteilsbegründung muss nicht bis ins letzte Detail erfolgen und sich nicht mit jeder aufgestellten Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt sogar eine Zusammenfassung der wesentlichen Verschuldenselemente, aus denen sich die Schuld der Angeklagten ergibt. Elemente, die zwar im Plädoyer Erwähnung fanden, aber unerheblich und von untergeordneter Bedeutung oder nicht bewiesen sind, müssen nicht im Detail behandelt werden (BGE 112 Ia 107 mit zahlreichen Hinweisen).

10 6. a) Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Juli 2001 wirft die Berufungs- klägerin der Vorinstanz verschieden Rechtsverletzungen bei der Anwendung der massgeblichen Strafbestimmung vor. Dazu ergibt sich folgendes: Gemäss Art. 220 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine unmündige Per- son dem Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Als Täter im Sinne von Art. 220 StGB kommt nach bundesgerichtlicher Praxis – mit Ausnahme des Unmündigen selber – jedermann in Betracht, der nicht die elterliche bzw. vormundschaftliche – nunmehr „Sorge“ ge- nannten – Gewalt über diesen allein und uneingeschränkt ausübt. Sodann kann das Delikt aber in verschiedenen Fällen auch von einem Elternteil, also einem Inhaber der elterlichen Gewalt, begangen werden, namentlich im Falle der eheschutzrich- terlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes sowie vorsorglicher Anordnun- gen für die Dauer von Scheidungs- und Trennungsprozessen durch den – entgegen der Auffassung der Angeklagten – Inhaber der Obhut selber, wenn er dem Elternteil das diesem gemäss richterlichen Spruch oder Konvention zustehende Besuchs- recht vereitelt. Das Besuchsrecht des andern Mitinhabers der elterlichen Gewalt muss gerichtlich fixiert worden sein, wobei im Leitsatz des nachfolgend genannten Bundesgerichtsentscheids zusätzlich die Vollstreckbarkeit des Gerichtsurteils unter der Strafandrohung des Art. 292 StGB verlangt wird (BGE 98 IV 35 ff.; Hüppi, straf- und zivilrechtliche Aspekte der Kindesentziehung gemäss Art. 220 StGB, Zürich 1988, S. 118). Die Berufungsklägerin macht in ihrer Rechtsschrift geltend, dass es über den Sinn von Art. 220 StGB hinauslaufe, diese Bestimmung für den Schutz von Besuchsrechten in Anspruch zu nehmen. Dem ist nicht beizupflichten, denn obwohl diese bundesgerichtliche Praxis auf Widerstand gestossen ist, wird sie vom überwiegenden Teil der Lehre als geltendes Recht hingenommen (vgl. Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 2000, S. 33; Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1996, S. 22 ff.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, S. 756; Hüppi, a.a.O., S. 118; a.M. Basler Kommen- tar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, S. 1126). Der durch Art. 220 StGB gewährte strafrechtliche Schutz des Mitinhabers der elterlichen Gewalt lebt somit auf, sobald dessen Besuchsrecht gerichtlich geregelt ist und vollstreckt werden kann; folglich ist unter diesen Voraussetzungen der obhutsberechtigte Elternteil zum möglichen Täterkreis hinzu zu zählen. In Erwägung 3b) des vorgenannten Bundesgerichtsent- scheids wird indessen die Voraussetzung der Androhung der Strafe von Art. 292 StGB nur im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 137 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 145 aZGB) erwähnt, was offen lässt, ob stets zwingend die Strafandrohung von Art. 292 StGB enthalten sein muss; in selber Erwägung wird deutlich ausgeführt, dass die vom zuständigen Richter ange-

11 ordnete oder genehmigte Regelung über das Besuchsrecht strafrechtlichen Schutz geniesse. Ausserdem ist die Bestimmung von Art. 220 StGB bereits eine gesetzli- che Strafandrohung bezüglich der Verletzung des vereinbarten und richterlich ge- nehmigten Besuchsrechts. Der Täter hätte bei einer Verletzung der richterlich ge- nehmigten Konvention – falls stets die Folgen von Art. 292 StGB angedroht werden müssten – neben einer allfälligen Bestrafung wegen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB zusätzlich eine Bestrafung nach Art. 292 StGB, mithin eine „doppelte“ Bestrafung, hinzunehmen. Der Sinn der bundesgerichtlichen Recht- sprechung kann also nicht sein, nur die Nichtbefolgung von richterlichen Verfügun- gen mit Androhung des Art. 292 StGB durch den obhutsberechtigten Elternteil unter den strafrechtlichen Schutz von Art. 220 StGB zu stellen, sondern ebenso voll- streckbare richterliche Verfügungen über das Besuchs- und Ferienrecht ohne eine zusätzliche Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Eine andere Regelung wäre auch praxisfremd, da in aller Regel eine richterliche Verfügung über das Besuchs- und Ferienrecht nicht ohne Grund mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden wird. Die geforderte zusätzliche Strafbarkeitsvoraussetzung würde dazu führen, dass der eine Elternteil sich zunächst ungestraft über das dem andern ein- geräumte Recht auf persönlichen Verkehr mit den Kindern hinwegsetzen könnte und der Zivilrichter zunächst eine Ergänzung der Verfügung mit der entsprechenden Strafandrohung erlassen müsste, bis jemand gemäss Art. 220 StGB zu Verantwor- tung gezogen werden könnte. Dies kann aber nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Diese Ergebnis wird vom Bundesgericht selbst im gleichen Entscheid indirekt bestätigt, indem es durchblicken liess, dass der Anwendungsbereich von Art. 220 StGB sogar auf weitergehende Tatbestände ausgeweitet werden könnte. Gemäss Erwägung 4 des genannten Bundesgerichtsentscheides wäre es sogar vorstellbar, dass die Nichtbefolgung einer vom Richter nicht genehmigten Konven- tion durch den obhutsberechtigten Elternteil unter die Strafbestimmung von Art. 220 StGB fällen würde, sofern die Konvention der Parteien vollständig und unmissver- ständlich ist. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die Angeklagte als obhutsberechtigter Elternteil durchaus Täterin im Sinne von Art. 220 StGB sein kann, sofern sie dem andern Mitinhaber der elterlichen Sorge die Ausü- bung des gerichtlich festgelegten Besuchs- und Ferienrechts vereitelt hat. Die Trennungsvereinbarung zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann vom 10. Oktober 2000, die richterlich genehmigt wurde, legt fest, dass während der Dauer der Trennung die Kinder in der Obhut der Angeklagten bleiben, wobei diese Regelung nichts daran ändert, dass die Angeklagte und ihr getrennt lebender Ehemann nach wie vor beide Inhaber der elterlichen Sorge über die ge- meinsamen Kinder sind. Dem Ehemann wurde in der Vereinbarung das Recht ein-

12 geräumt, seine Kinder jeweils am ersten Samstag und am dritten Sonntag eines jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen; ferner darf er mit seinen Kindern drei Wochen Ferien verbringen, und zwar zwei Wochen im Sommer und eine Woche im Frühling oder Herbst. Die Voraussetzung des Vorhandenseins eines Besuchs- bzw. Ferienrechts in einer gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung, ist somit ge- geben. Zu prüfen ist, ob dies für das Ferienrecht, welches richterlich nicht ge- nau fixiert wurde, uneingeschränkte Gültigkeit hat. Dabei geht die Auffassung der Berufungsklägerin, welche die Anwendung von Art. 220 StGB nur als zulässig er- achtet, wenn der Richter die Ferientermine festgelegt hat, eindeutig zu weit. Hat der Richter – wie im vorliegenden Fall – angeordnet, dass dem Vater im Sommer zwei Ferienwochen mit den Kindern zustehen, so genügt es für die Erfüllung des objek- tiven Tatbestandes von Art. 220 StGB, wenn sich die Eltern über den genauen Fe- rienbeginn und die Dauer verständigt haben und die Mutter anschliessend die Fe- rien vereitelt. Zu prüfen ist deshalb vorab, ob eine derartige Vereinbarung zwischen den Eltern zustandegekommen ist. Mit den E-Mails vom 26. Mai 2001 und 14. Juli 2001 kündigte der Ehemann der Angeklagten an, dass er sein Besuchsrecht vom 18. bzw. 17. Juli 2001 bis 25. Juli bzw. 2. August 2001 ausüben werde. Dabei spielt es für die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens der Angeklagten keine Rolle, ob ihr Ehemann möglicherweise die Dauer seines Besuchsrechts um zwei Tage über- schreiten würde, da sie dies vor Ferienbeginn nie gerügt hat und diese zusätzlichen Tage im Herbst kompensiert worden wären, wie dies der Ehemann in seinem E- Mail vom 14. Juli 2001 festhielt. Aus diesen Gründen durfte dieser davon ausgehen, dass die Angeklagte mit dem mitgeteilten Feriendatum einverstanden war. Die An- geklagte kann sich allenfalls auch nicht dadurch entlasten, dass sie ja zur gleichen Zeit mit den Kindern Ferien im Tirol geplant habe. Wenn eine Terminkollision der Grund für ihr Verhalten gewesen wäre, so wäre sie nach Treu und Glauben ver- pflichtet gewesen, dies sofort dem Ehemann mitzuteilen, damit ein neues Datum für die Ferien des Vaters hätte gefunden werden können. Mit ihrem Stillschweigen liess sie ihren Ehemann indessen im Glauben, der von ihm angegebene Ferientermin sei in Ordnung. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass das ge- schützte Besuchsrecht des Vaters für die Dauer der vereinbarten und gerichtlich genehmigten zwei Wochen am Abend des 17. Juli 2001 begann. Ein Entziehen der unmündigen Kinder während dieser Zeit stand somit grundsätzlich unter Strafe im Sinne von Art. 220 StGB. b) Die Tathandlung nach Art. 220 StGB, das Entziehen, erfordert, dass der Täter durch räumliche bzw. örtliche Trennung des Unmündigen dem Berechtig-

13 ten die Ausübung der geschützten Gewalt vereitelt, was bedeutet, dass der Berech- tigte gehindert wird, frei über den Aufenthaltsort und die Lebensgestaltung des Un- mündigen zu bestimmen (Stratenwerth, a.a.O., S. 33; Rehberg, a.a.O., S. 23; Trech- sel, a.a.O., S. 756 f.; alle mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Unter die geschützte Gewalt fällt wie ausgeführt auch das Besuchsrecht, sofern es in einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung festgelegt ist (E. 4a). Der Wille des Unmündigen über seinen Aufenthaltsort spielt dabei keine Rolle (Rehberg, a.a.O., S. 23; Trechsel, a.a.O., S. 757). Der Tatbestand des Entziehens ist erfüllt, sobald der Unmündige an einen neuen Aufenthaltsort verbracht wurde, also die ge- schützte Gewalt des Berechtigten faktisch aufgehoben ist (Rehberg, a.a.O., S. 23; Stratenwerth, a.a.O., S. 34). Mit dem Fortbringen der Kinder ins Tirol verunmög- lichte die Angeklagte ihrem Ehemann, sein geschütztes Besuchsrecht während der Ferien im Sommer 2001 auszuüben. Durch die örtliche Trennung der Kinder vom Vater konnte dieser weder über den Aufenthaltsort noch die Lebensgestaltung sei- ner Kinder bestimmen. Mit dieser Wegnahme der unmündigen Kinder und der dar- aus resultierenden faktischen Aufhebung des Ferienrechts des Ehemannes durch die Angeklagte wurde die Tathandlung des Entziehens erfüllt. Unter Berücksichti- gung dieser Ausführungen sowie derjenigen in Erwägung 4a ist der objektive Tat- bestand von Art. 220 StGB bezüglich der Ferien im Juli 2001 als von der Angeklag- ten erfüllt zu betrachten. c) Subjektiv wird von Art. 220 StGB Vorsatz gefordert. Es ist offensicht- lich, dass die Angeklagte die Kinder in vollem Bewusstsein und mit Willen entzog. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 220 StGB ebenfalls erfüllt. 7.Die Angeklagte beruft sich in ihrer Berufungsschrift auf Notstandshilfe im Sinne von Art. 34 Abs. 2 StGB. Sie habe verhindern wollen, dass die Gesundheit ihrer Tochter, welche an Neurodermitis leide, durch den Aufenthalt in einem Aqua- park in der Südtürkei mit Chlorwasser und starker Sonneneinstrahlung Schaden nehme. Um dieses Ziel zu erreichen, reiste die Angeklagte mit ihren Kindern ins Tirol. Mit diesem Eingriff in das von Art. 220 StGB geschützte Rechtsgut ihres Ehe- mannes, die Bestimmung über den Aufenthaltsort der Kinder während der Ausü- bung des Ferienrechts, wollte sie einen allfälligen bevorstehenden Eingriff des Ehe- mannes in die Rechtsgüter der Tochter verhindern. Auf Notstandshilfe kann sich indessen nur berufen, wer in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreift, um so mindestens gleichwertige Rechtsgüter der hilfebedürftigen Person aus einer akuten Gefahr zu retten. Die Angeklagte griff aber wie erwähnt nicht in das Rechtsgut Drit- ter, sondern in dasjenige des vermeintlichen Täters ein. Somit sind die Vorausset-

14 zungen eines Notstandes von vornherein nicht gegeben. Vielmehr ist das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehrhilfe nach Art. 33 Abs. 1 StGB zu prüfen. Nach Art. 33 StGB ist nicht nur der Angegriffene, sondern auch jeder andere be- rechtigt, den Angriff abzuwehren (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, Zürich 2001, S. 186). Mit der Notwehrhilfe greift der Hilfeleistende in ein Rechtsgut des Angreifers ein, um ein Rechtsgut eines hilfebedürftigen Dritten vor dem widerrechtlichen Ein- griff oder unmittelbar drohenden widerrechtlichen Eingriff des Angreifers zu schüt- zen. Sind die Voraussetzungen der Notwehrhilfe gegeben, ist der Eingriff des Hilfe- leistenden in ein Rechtsgut des Angreifers berechtigt, mithin ein Rechtfertigungs- grund für seine Tat gegeben, und der Hilfeleistende bliebe straflos. Die Angeklagte griff wie erwähnt in das durch Art. 220 StGB geschützte Rechtsgut des Besuchs- rechts ihres Ehemannes ein, um dessen unmittelbar bevorstehenden Angriff auf die durch Art. 127 StGB und Art. 122 ff. StGB geschützten Rechtsgüter der Gesundheit oder der persönlichen Integrität ihrer Tochter zu verhindern. Zu beantworten ist vorab die Frage, ob ein unmittelbar drohender widerrechtlicher Angriff des besuchs- berechtigten Ehemannes überhaupt vorlag. Dies ist zu verneinen, da die körperliche Integrität oder die Gesundheit der Tochter nicht ernsthaft gefährdet war. Dies folgt insbesondere daraus, dass erstens der Ehemann ausgebildeter Arzt ist und mit wei- teren zwei Ärzten in die Türkei fuhr. Die drei Ärzte hatten diese Reise im Wissen geplant, dass die an einer Hautkrankheit leidende Tochter mitreisen würde. Sie kannten als Ärzte das Risiko einer Gefährdung der persönlichen Integrität oder Ge- sundheit der Tochter, welches eine derartige Reise in sich birgt, ohne Zweifel. Of- fensichtlich erachteten sie einen solchen Ferienaufenthalt als medizinisch verant- wortbar. Zudem wären sie in der Lage gewesen, jederzeit bei Auftauchen von ir- gendwelchen Komplikationen die notwendigen Massnahmen zu treffen. Zweitens muss davon ausgegangen werden, dass sich der Ehemann und Vater mit der glei- chen Anstrengung wie die Angeklagte und Mutter um das Wohlergehen der gemein- samen Tochter bemüht. Es darf also nicht angenommen werden, dass er – vor allem als ausgebildeter Arzt – eine Verletzung der Tochter zugelassen hätte. Drittens ist nicht mit Sicherheit gesagt, ob sich die Tochter tatsächlich in der für sie schädlichen Sonne oder für sie schädlichem Chlorwasser aufgehalten hätte, da zahlreiche an- dere Aufenthaltsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Somit fehlt die not- wehrrechtliche Voraussetzung eines unmittelbar drohenden widerrechtlichen An- griffs in die Rechtsgüter der Tochter. Dies alles musste der Angeklagten bewusst sein. Folglich kann sie sich auch nicht auf einen Irrtum über die Sachlage berufen. Die Annahme, dass in Notwehrhilfe gehandelt wurde und dass ein Sachverhaltsirr- tum vorgelegen haben könnte, ist umso mehr auszuschliessen, da die Angeklagte die Planung ihrer Ferien im Tirol vom 15. bis 22. Juli 2001 unmittelbar nach dem 26.

15 Mai vornahm. An diesem Tag erhielt sie das erste E-Mail ihres Ehemannes, in wel- chem die Feriendestination nicht angegeben war. Gemäss eigenen Angaben erfuhr sie das Ferienziel erst am 14. Juli 2001, so dass sie vorher keinen Grund gehabt hätte, für die gleiche Zeit Ferien im Tirol zu buchen. Damit ist ihre vermeintliche Notwehrhilfehandlung von langer Hand geplant gewesen und folglich nicht auf einen unmittelbar drohenden Angriff erfolgt. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass sich die Angeklagte nicht aus Gründen der Notwehrhilfe ins Tirol begab. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehrhilfe ist somit nicht gegeben. 8. a) Die Angeklagte macht in ihrer Berufungsschrift bezüglich des Vorfalles vom 4. August fehlende Strafbarkeitsvoraussetzungen geltend. Dass die Ehefrau als obhutsberechtigte, indessen nicht alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, den Straftatbestand von Art. 220 StGB erfüllen kann, wurde bereits ausgeführt. Ebenso wurden über die Tatbestandselemente dieser Strafbestimmung grundsätzliche Aus- führungen gemacht. Das geltende Recht setzt voraus, dass sich der Täter weigert, den Unmündigen herauszugeben, wobei eine Unterlassung nicht genügt. Der Täter muss zum Ausdruck bringen, dass er nicht bereit ist, den Unmündigen dem Berech- tigten zu übergeben (Rehberg, a.a.O., S. 24). Insbesondere mit dem Verbringen der Kinder zum (gross-)elterlichen Haus nach L. hat die Angeklagte klar manifestiert, dass sie die Kinder nicht herausgeben wird und hat damit eine aktive Verweige- rungshandlung begangen. Damit ist die Tathandlung des Entziehens gegeben. b)Der Wille des Unmündigen spielt für die Auslegung des Tatbestandes von Art. 220 StGB keine Rolle. (Trechsel, S. 757; Rehberg, a.a.O., S. 23; Straten- werth, S. 34; alle mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Selbst wenn nach Aussage der Angeklagten die Kinder am 4. August nicht zum Ehemann gewollt und geschrien hätten, würde daher diesem Umstand im Hinblick auf die Tat- bestandsmässigkeit von Art. 220 StGB keine Bedeutung zukommen. Der potentielle Täter kann nämlich bei Weigerung des Unmündigen betreffend die Herausgabe an den Berechtigten nur dann nicht verantwortlich gemacht werden, wenn der Unmün- dige urteilsfähig ist (Trechsel, a.a.O., S. 757, mit Hinweisen). Dies ist vorliegend gestützt auf Art. 16 ZGB aufgrund des geringen Alters der Kinder von zum damali- gen Zeitpunkt vier bzw. sieben Jahren jedoch zu verneinen (vgl. Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2002, S. 175 f.). Der Tatbestand von Art. 220 StGB ist mit dem Verhalten der Angeklagten vom 4. August 2001 im Lichte vorstehender Aus- führungen ebenfalls erfüllt worden.

16 c) Die Angeklagte gab anlässlich ihrer Einvernahmen zu Protokoll, dass der Vater am 4. August 2001 vor der Wohnung der Angeklagten „ausgeflippt“ sei und auch Morddrohungen gegen sie und ihre Kinder ausgesprochen habe. Der Ehe- mann bestreitet dies. Ein Beweis, dass sich das Ganze im Sinne der Angeklagten abgespielt hat, fehlt gänzlich, so dass nicht leichthin von einem derartigen Verhalten des Ehemannes ausgegangen werden darf. Somit bestand kein Rechtfertigungs- grund für die Nichtherausgabe der Kinder für den Besuchstag des Vaters. Selbst wenn eine wütende Reaktion seitens des Ehemannes belegt wäre, so bliebe doch offen, ob die Angeklagte diese nicht mit der Verweigerung der Herausgabe der Kin- der mindestens provoziert hätte und es am erforderlichen subjektiven Rechtferti- gungselement der Notwehr fehlen würde (vgl. Rehberg/Donatsch, S. 182, mit Hin- weis auf BGE 104 IV 56 und BGE 102 IV 230). 9.Die Angeklagte rügt in ihrer Berufungsschrift unter Ziff. 4a) die Verlet- zung des Anklagegrundsatzes, da im Mandatsantrag der Staatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten wegen Entziehens von Unmündigen verlangt, in der Anklageverfügung A. C. jedoch wegen mehrfachen Entziehens von Unmündigen in Anklagezustand versetzt worden sei. Dabei übersieht die Berufungsklägerin, dass einer Einsprache gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten rechtszerstöreri- sche Wirkung zukommt. Nach der Einsprache wird ein ordentliches Verfahren an- stelle des summarischen Verfahrens durchgeführt, sowohl im Rahmen der Untersu- chung wie auch vor Gericht. Es gibt ein neues Verfahren, folglich eine neue Unter- suchung wie auch eine neue Anklage. Ein vorher ergangenes Strafmandat ist un- beachtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft und das Gericht daran nicht gebunden sind. Es existiert auch kein Verbot der reformatio in peius. Der Fall wird neu beurteilt, wie wenn kein Mandat erlassen worden wäre (Padrutt, a.a.O., S. 445). Die Rüge der Verletzung des Immutabilitätsgrundsatzes schlägt daher offensichtlich ins Leere. 10.Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass den Anträgen der Berufungs- klägerin, es sei das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 2. April 2003 als Ganzes aufzuheben, und die Berufungsklägerin sei von Schuld und Strafe freizusprechen, nicht stattgegeben werden kann. Die Angeklagte bzw. Berufungs- klägerin ist zu Recht von der Vorinstanz wegen mehrfachen Entziehens von Un- mündigen im Sinne von Art. 220 StGB verurteilt worden. Weitere Punkte des vorin- stanzlichen Urteils, insbesondere die Strafzumessung, werden nicht beanstandet, so dass es sich erübrigt, darauf einzugehen. Die Berufung ist demnach vollumfäng-

17 lich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungs- verfahrens von Fr. 1500.-- zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).

18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident:Der Aktuar ad hoc:

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