Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 1. Oktober 2003Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 21(nicht mündlich eröffnet) 03 22 03 25 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 05. Juli 2004 (6S.119/2004) abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenJegen und Riesen-Bienz Aktuarin ad hocWacker —————— In den strafrechtlichen Berufungen des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, und der A. Z., Adhäsionsklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwäl- tin lic. iur. Jaqueline Moser, c/o Anwaltsbüro Schnyder, Hauptstrasse 94, 7220 Schiers, sowie der C. und B. Z., Adhäsionskläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen

2 das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 22. Januar 2003, mitgeteilt am 28. April 2003, in Sachen gegen X., betreffend Gefährdung des Lebens etc., hat sich ergeben: A.X. wurde am 13. Dezember 1973 in F. geboren und wuchs zusammen mit zwei Brüdern bei seinen Eltern in G. auf, wo er während sechs Jahren die Pri- mar- und während drei Jahren die Realschule besuchte. Anschliessend absolvierte er bei der Bauunternehmung H. in I. eine Lehre als Maurer, welche er 1992 mit Erfolg abschloss. In der Folge arbeitete er während fünf Jahren bei der Firma H.. Parallel dazu besuchte er die Abendpolierschule, welche er nach vier Jahren mit dem Diplom beendete. Seit 1997 ist X. als selbständiger Kundenmaurer tätig. Je nach Saison beschäftigt er in seinem Betrieb bis zu sieben Mitarbeiter. Aus der Ver- bindung von X. und A. Z. ging am 27. November 2001 die Tochter D. hervor. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit einer Eintragung verzeich- net. Mit Strafmandat vom 11. Mai 1998 wurde er vom Kreispräsidenten Chur wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Missachtens der Abgaswar- tungspflicht zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu Fr. 800.— Busse verurteilt. Ausserdem wurde er vom Unter- suchungsrichteramt Altstätten mit Verfügung vom 8. Mai 2002 wegen grober Verlet- zung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 800.-- bestraft. Im SVG-Massnah- meregister (ADMAS) ist X. mit fünf Führerausweisentzügen verzeichnet. Gemäss Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung vom 3. April 2002 wurde X. für die Jahre 1999/2000 mit einem Reineinkommen von Fr. 52'600.— veranlagt. Vermögen be- sitzt er keines. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 30. April 2002 geniesst X. in seiner Wohngemeinde J. einen rechten Leumund. Seinen Ver- pflichtungen gegenüber der Gemeinde komme er nach. Abgesehen davon, dass der Betreiber des K.’s in G. beim Kreisamt Fünf Dörfer ein Hausverbot für X. erlangt habe, gebe dessen Verhalten und Lebensführung zu keinen Klagen Anlass. Aller-

3 dings weise X. gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Fünf Dörfer vom 30. April 2002 seit dem 1. Januar 2000 insgesamt vier Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 4'981.25 auf. X. wurde am 11. April 2002 festgenommen und befand sich anschliessend wie folgt in Untersuchungshaft: ▪ 11.04.2002 – 12.04.2002Kantonsspital F., Krankenzelle ▪ 12.04.2002 – 16.04.2002Psych. Klinik Waldhaus, Chur ▪ 16.04.2002 – 07.05.2002Kantonsspital F., Krankenzelle ▪ 07.05.2002 – 15.05.2002Strafanstalt Sennhof, Chur B.Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. November 2002 im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: „X. wird angeklagt

  1. der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB und des mehrfa- chen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179 septies

StGB, Der Angeklagte wohnte ab April 2000 zusammen mit A. Z., geb. 4. März 1981, an der L.-Strasse in G.. Am 27. November 2001 wurde ihr gemeinsames Kind D. Z. geboren. Nachdem es zwischen X. und A. Z. wiederholt zum Streit gekommen war, zog Letztere am 6. Januar 2002 aus der gemeinsamen Wohnung aus und wohnte zunächst bei ihren Eltern in M., ehe sie ab 1. Februar 2002 im Mehrfamilienhaus N. AK. in M. für sich und ihre Tochter eine Woh- nung mietete. A. Z. hielt sich bereits im Dezember 2001 vorübergehend bei ihren Eltern in M. auf. Vom 20. Dezember 2001 bis 1. Februar 2002 te- lefonierte der Angeklagte häufig zu allen Tages- und Nachtzeiten auf den Anschluss der Eheleute B. und C. Z., obwohl er mehrmals aufgefordert worden war, dies zu unterlassen. X. übermittelte den Eheleuten Z. auch SMS mit beleidigendem Inhalt. U.a. bezeichnete er C. Z. als „alten Sack, der nicht einmal in der Lage sei, eins und eins zusammenzuzählen“. Ausserdem warf er ihnen vor, sie seien „krank im Kopf“. Am 14. Januar 2002 teilte der Angeklagte A. Z. per SMS mit: „Vu miar hesch du und dini eltera as läba lang nid rua säb chasch sicher si.“ Einmal drohte der Angeklagte damit, zuerst B. Z. und dann A. Z. zu erschiessen. C. und B. Z. stellten Strafantrag wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage.

4 Der Angeklagte gibt die Belästigungen per Telefon und SMS zu, stellt sich aber auf den Standpunkt, er sei berechtigt gewesen, nach M. zu telefonieren, weil sich damals seine Tochter bei den Eheleuten Z. aufgehalten habe. 2. der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Am Morgen des 6. Januars 2002 entschloss sich A. Z., die gemein- same Wohnung an der L.-Strasse in G. zu verlassen. In der Nacht vorher hatte sich X. im AJ. in F. aufgehalten und war erst am frühen Morgen nach Hause gekommen. Dabei musste er feststellen, dass A. Z. bereits einige Taschen gepackt hatte. O. war ebenfalls in der Wohnung anwesend. Der Angeklagte wollte dann von A. Z. wissen, wohin sie gehe. Diese wollte sich aber auf keine weitere Diskus- sion einlassen und antwortete nicht. In der Folge hinderte X. A. Z. daran, das Schlafzimmer zu verlassen, indem er sich mit ver- schränkten Armen in den Türrahmen stellte. Auf diese Weise wollte er A. Z. zu einer Antwort zwingen. Daraufhin versuchte diese, die Wohnung durchs Fenster zu verlassen. Dies verhinderte der An- geklagte dadurch, dass er das Fenster zuschob. Erst nachdem A. Z. dem Angeklagten Ohrfeigen verpasst hatte, konnte sie das Schlafzimmer verlassen. 3. der Drohung gemäss Art. 180 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB B. Z. begab sich am Abend des 22. Februar 2002 ins P. nach G., um dort mit X. zu sprechen. Dieser soll nämlich vorher A. Z. ge- genüber Morddrohungen ausgesprochen haben. Um eine laut- starke verbale Auseinandersetzung mit B. Z. im Restaurant zu ver- meiden, verliess er dieses. Aus diesem Grunde erfolgte die Aus- einandersetzung vor dem Restaurant. In deren Verlauf sagte der Angeklagte, es sei vielleicht besser, sie, B. Z., zu erschiessen, und stellte dabei die Frage, ob sie überhaupt eine Kugel wert sei. An- schliessend packte er B. Z. am Oberarm und schüttelte sie. B. Z. stellte Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeiten. X. ist weitgehend geständig, behauptet allerdings, er habe B. Z. bloss mit dem gestreckten Zeigefinger am Oberarm und mit der Hand an den Haaren berührt. Auch will er sie nicht geschüttelt ha- ben. 4. des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB, Am 23. März 2002 begab sich der Angeklagte zwischen 19.00 Uhr und 21.30 Uhr nach M., drang dort in das Mehrfamilienhaus ein

5 und eignete sich den im Treppenhaus abgestellten Kinderwagen, Marke Teutonia, im Wert von Fr. 1'349.— an. Diesen Kinderwagen hatte X. gemäss schriftlicher Vereinbarung am 9. Januar 2002 zu Eigentum A. Z. überlassen. Anschliessend versteckte der Ange- klagte den Kinderwagen und weigert sich bis zum heutigen Tag, diesen A. Z. zu erstatten. Mit provisorischem Amtsbefehl vom 28. März 2002 befahl das Kreisamt Fünf Dörfer dem Angeklagten, den Kinderwagen bis spätestens 4. April 2002 A. Z. auszuhändigen. Dieser Amtsbefehl erfolgte unter Hinweis auf Art. 292 StGB, welcher Artikel in der Ver- fügung wörtlich zitiert wurde. X. weigerte sich trotzdem, diesem Amtsbefehl nachzukommen. Er stellt sich auf den Standpunkt, den Kinderwagen selber bezahlt zu haben. Er habe vor, mit einer an- deren Frau weitere Kinder zu zeugen, und brauche deshalb diesen Kinderwagen. 5. der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Am 26. März 2002 fuhr X. mit seinem Jeep wiederum nach M. zum Haus von A. Z.. Als er sich um 08.20 Uhr auf der Rückfahrt befand, kam ihm zwischen den Häusern N. AL. und AM. B. Z. zu Fuss ent- gegen. Kaum hatte der Angeklagte B. Z. gewahrt, steuerte er sei- nen Jeep direkt auf die Fussgängerin zu. Um nicht angefahren zu werden, musste diese auf den talseitigen Parkplatz springen. X. setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort. Der Angeklagte bestreitet diesen Vorwurf und behauptet, er wäre ganz normal an B. Z. vorbeigefahren, auch wenn diese nicht auf den Parkplatz ausgewichen wäre. 6. der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB und des Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB, Am Abend des 8. April 2002 begab sich X. erneut nach M. und betrat dort das Wohnhaus von A. Z.. Es gelang ihm jedoch nicht, in deren Wohnung einzudringen. Im Treppenhaus stellte er fest, dass A. Z. einen neuen Kinderwagen gekauft hatte. Der Ange- klagte versteckte nun diesen Kinderwagen in einem leeren Keller- abteil des Wohnhauses N. AK. und fuhr nach Hause zurück. In der Meinung, der Kinderwagen sei gestohlen worden, liess A. Z. am folgenden Tag durch ihre Anwältin bei der Kantonspolizei G. Strafanzeige wegen Diebstahls erstatten. Bei der darauffolgenden Tatbestandsaufnahme wurde der Kinderwagen durch die Polizei gefunden. A. Z. stellte Strafantrag wegen Diebstahls und Hausfriedens- bruchs.

6 Der Angeklagte gibt die Tat zu. Er habe den Kinderwagen ver- steckt, weil er sich über das Verhalten von A. Z. geärgert habe. 7. der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB sowie des Missbrauchs und der Ver- schleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG, In der Nacht auf den 11. April 2002 fuhr der Angeklagte mit seinem Personenwagen, Marke Audi, xxx., erneut nach M. zum Wohnhaus N. AK., nachdem er den militärischen Tarnanzug (TAZ) angezogen und sein Sturmgewehr behändigt hatte. Dort kletterte er mit um- gehängtem Sturmgewehr von einem Balkon zum andern bis zum 3. Stockwerk. Auf dem Balkon der von A. Z. gemieteten Wohnung rauchte er zunächst zwei Zigaretten. Anschliessend zertrümmerte er mit dem Kolben seines Sturmgewehrs die untere Doppelvergla- sung der Balkontüre und drang in das Schlafzimmer von A. Z. ein, wobei er das Sturmgewehr auf dem Balkon zurückliess. Der Ange- klagte, der Handschuhe trug, warf sich in der Folge sofort auf die im Bett liegende A. Z. und hinderte sie vorerst durch Zudücken des Mundes am Schreien. Anschliessend fasste er sie mit beiden Hän- den am Hals und fing an, sie zu würgen. A. Z. versuchte zunächst, sich zu wehren. Sie wollte mit einem Teller, der sich auf dem Nachttisch befand, auf X. einschlagen. Dies gelang ihr jedoch nicht. In der Folge stellte sie sich tot. Der Angeklagte liess sie dann los. Kurze Zeit später würgte er A. Z. ein zweites Mal, worauf sich diese wiederum tot stellte. Nach einiger Zeit liess X. von seinem Opfer ab und verliess das Schlafzimmer durch die beschädigte Balkontüre. Nachdem er das Sturmgewehr umgehängt hatte, wollte er über die Fassade hinunterklettern. Als er sich im 2. Stock an einem Pflanzengitter festhielt, gab dieses Gitter nach und er fiel auf den Vorplatz hinunter. Beim Aufprall zog er sich am rechten Fuss eine mehrfache Trümmerfraktur im Bereich des Sprungge- lenkes, des Unterschenkels und der Mittelfussknochen zu. X. konnte deshalb nur noch kriechend zu seinem Fahrzeug gelangen. Trotz der erwähnten Verletzung fuhr er mit seinem Fahrzeug nach I., um sich bei Dr. med. Q. behandeln zu lassen. Dieser wies den Angeklagten sofort ins Spital F. ein. Die Kantonspolizei stellte später in dessen Fahrzeug das Sturmgewehr sicher. Im Patronen- lager befand sich ein Schuss. Das Sturmgewehrmagazin fehlte je- doch und blieb auch in der Folge unauffindbar. A. Z. erlitt gemäss Arztbericht von PD Dr. med. R. am Hals strei- fige, zum Teil punktförmige Hauteinblutungen sowie drei sehr ober- flächliche, unterblutete Hautschürfungen. Im Nacken stellte der Arzt eine feine regelmässige Spur fest, welche feinsten Hautein- blutungen eines Kettchens entspricht. Weitere feinste Blutungs- punkte fanden sich im Gesicht und an der Oberlippeninnenseite. A. Z. musste sich in der Folge auch von einem Psychiater behan-

7 deln lassen, der bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte. A. Z. stellte gegen X. Strafantrag wegen Körperverletzung, Sach- beschädigung und Hausfriedensbruchs. Der Angeklagte bestätigt im Wesentlichen den oben geschilderten Tatablauf. Als Tatmotiv muss der Umstand betrachtet werden, dass A. Z. die Beziehung mit ihm abgebrochen hatte und der An- geklagte dies nicht akzeptieren wollte. 8. der mehrfachen vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG. Nachdem X. die Wohnung von A. Z. verlassen hatte, telefonierte diese sofort ihren Eltern und teilte ihnen mit, was geschehen war. Die Eheleute Z., die in M., N. 110, wohnen, standen sofort auf, um zum Wohnhaus ihrer Tochter hinaufzugehen. Kaum hatte B. Z. ihr Haus verlassen und auf der N.strasse etwa 20 – 30 m zurückge- legt, kam ihr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug mit grosser Ge- schwindigkeit entgegen. B. Z. war überzeugt, dass X. sie anfahren würde. Um dies zu verhindern, sprang sie über den talseitigen Strassenrand hinaus und hielt sich mit beiden Händen am Quer- balken des Bündnerzauns fest, worauf X. seine Fahrt fortsetzte. Beim Wohnhaus der Eheleute Z. bildet die Strasse eine unüber- sichtliche Rechtskurve. Als X. diese Rechtskurve befuhr, kam ihm C. Z. entgegen. Da er diesem Fahrzeug nicht mehr ausweichen konnte, sprang er auf dessen Motorhaube, um nicht angefahren zu werden. Kurze Zeit später fiel er aber zu Boden, während X. seine Fahrt ohne anzuhalten fortsetzte. C. Z. erlitt bei diesem Zusammenstoss Quetschungen an beiden Knien. Die Heilungsdauer betrug zehn Tage. C. Z. stellte gegen X. Strafantrag wegen Körperverletzung. X. wurde nach seiner Einweisung ins Spital F. einer Blutprobe zu- geführt. Deren Auswertung ergab für den Zeitpunkt der Fahrt von G. nach M. (03.00 Uhr) einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,30 Gewichtspromille. Der Angeklagte will B. Z. auf der N.strasse gar nicht gesehen ha- ben. Auch bestreitet er, sein Fahrzeug direkt auf C. Z. zugesteuert zu haben. Dieser habe beim Vorbeifahren mit der Hand gegen das Fahrzeug geschlagen. Dabei sei der rechte Aussenspiegel wegge- schlagen worden. Hingegen anerkennt der Angeklagte das Ergeb- nis der Blutanalyse. 9. der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB,

8 Mitte Januar 2002 stellte der Angeklagte in seiner Wohnung an der L.-Strasse in G. mit dem Scanner seines Computers 18 100er-No- ten her. Diese Falsifikate weisen keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und sind auf gewöhnlichem Papier gedruckt worden. X. hatte ursprünglich die Absicht, mit diesen Falisfikaten die Vor- hänge zu „bezahlen“, welche er von A. Z. zurückforderte. Später hat er diese Idee aber verworfen und das Geld nie in Umlauf ge- setzt. Die Bundesanwaltschaft, welche an sich für die Untersuchung von Geldfälschungsdelikten zuständig ist, hat die vorliegende Strafsa- che mit Verfügung vom 28. Mai 2002 zur Untersuchung und Beur- teilung dem Kanton Graubünden übertragen. 10. der mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Zwischen Januar und April 2002 rauchte der Angeklagte bei sich zuhause insgesamt etwa vier bis fünf Joints (Marihuana). Diesen Stoff will er von einem Kollegen, dessen Namen er nicht preisge- ben will, gratis erhalten haben. 11. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, Am 11. Dezember 2001 fuhr der Angeklagte mit seinem Gelände- wagen, Marke Hyundai Galopper, yyy., bei der T. in G.-U. frontal gegen eine Zonenparkverbotstafel und beschädigte diese. Ansch- liessend brachte er den mitgeführten Anhänger zur Reparatur in die T.. Beim Wegfahren stiess er wiederum mit dieser Tafel zusam- men. Als X. am folgenden Tag seinen Anhänger abholen wollte, kollidierte er erneut mit der Zonenparkverbotstafel. 12. des Fahrens trotz Führerausweisentzugs gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG, Am 5. August 2002 lenkte X. seinen Lieferwagen, Marke Hyundai, zzz., in G. über die AN.-Strasse, obwohl ihm das Strassenver- kehrsamt Graubünden den Führerausweis mit Verfügung vom 20. Juni 2002 auf unbestimmte Zeit entzogen hatte.“ C.Das im Auftrage des Untersuchungsrichteramtes F. von den Psychia- trischen Diensten Graubünden (Klinik Waldhaus, F.) erstellte Gutachten vom 3. Juni 2002 gelangte im wesentlichen zum Schluss, dass X. aufgrund seiner persönlich- keitsbedingten Tendenz zu Überempfindlichkeit und Unsicherheit, verstärkt durch mangelndes Selbstvertrauen und der Angst, missverstanden oder falsch behandelt zu werden, zunehmend unter Stress geraten sei. Dies habe sich insofern verstärkt,

9 als er beinahe überzeugt gewesen sei, dass ihn seine Freundin betrüge. Persön- lichkeitsbedingt reagiere X. unangemessen, irritiert oder auch aggressiv. Die Tat, welche er bei vollem Bewusstsein gezielt und mit nicht unerheblicher Brutalität aus- geführt habe, sei psychologisch in diesem Umfeld einzubetten. Im Einzelnen beant- wortete der begutachtende Arzt, Dr. med. V., die ihm im Gutachterauftrag gestellten Fragen wie folgt: „1. Litt der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Taten an einer Geistes- krankheit, an Schwachsinn oder an einer schweren Störung des Bewusstseins, so, dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Un- recht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufge- hoben war (Art. 10 StGB)? Nach Auswertung aller uns zugänglich gemachten Unterlagen und den Ergebnissen unserer eigenen Untersuchungen und der Zusatzuntersuchungen haben wir keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass bei Herrn X. eine Geisteskrankheit etwa in Form einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenien, der af- fektiven Störungen oder eine hirnorganische Beeinträchtigung vorliegt. Schwachsinn ist gleichfalls auszuschliessen. Mit den Be- handlern der Psychiatrischen Klinik Waldhaus sind wir ebenfalls der Ansicht, dass die vorherrschende psychische Problematik bei Herrn X. im Bereiche der Persönlichkeitsentwicklung besteht. Herr X. leidet unter einer ausgeprägten emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30). Hierfür spricht sowohl die Biographie als auch der Eindruck bei der Ex- ploration und insbes. das testpsychologische Ergebnis. Hervorzu- heben sind seine deutliche Tendenz zu Überempfindlichkeit und zu Irritation und unangemessenem und aggressivem Reagieren in Belastungssituationen. 2. War der Angeschuldigte zur Zeit der Taten in seiner geistigen Ge- sundheit beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Bei Herrn X. liegt aufgrund seiner Persönlichkeit eine mangelhafte geistige Entwicklung vor. Bezüglich seiner Taten ergibt sich aus dem Gesamttatverhalten und nach eigenen Angaben von Herrn X. über seine Motive sowie aus den Angaben seiner Bekannten für den gesamten Tatkomplex kein Hinweis, dass seine Fähigkeit, das Unrecht eines derartigen Vorgehens einzusehen in nennens- werter Weise beeinträchtigt gewesen sei. Eine Bewusstseinstrü- bung ist aufgrund des klaren und gezielten Tatvorgehens des Be- schuldigten ebenfalls auszuschliessen. Uns liegen auch keine Hinweise dafür vor, die dafür sprächen, dass bei Herrn X. die Fähigkeit, gemäss vorhandener Einsicht zu handeln einge- schränkt gewesen wäre. Die zum Tatzeitpunkt gemessene Blutal- koholkonzentration von mind. 1.3 und maximal 1.96 Gew.Promille

10 können hier einen gewissen Einfluss ausüben. Allerdings bleibt festzuhalten, dass Herr X. nach eigenen Angaben an einen regel- mässigen Alkoholkonsum in leichtem Ausmass in Form von Bier adaptiert war, so dass dies kaum für eine Handlungsfähig- keitseinschränkung reicht. 3. Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten ärztliche Be- handlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfäl- lige Rückfallgefahr lasse sich durch eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Be- handlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? In unseren Untersuchungen hat sich gezeigt, dass Herr X. im All- tagsleben deutlich dazu neigt, bestehende Schwierigkeiten zu ne- gieren und zu überspielen, um einen möglichst problemlosen Ein- druck zu erzeugen. Er ist daher aufgrund seiner Persönlichkeitss- törung behandlungsbedürftig. Unseres Erachtens käme als Me- thode der Wahl in erster Linie eine ambulante psychiatrische Be- handlung mit regelmässigen, zunächst etwa ein Mal wöchentli- chen Gesprächen in Frage. Eine solche ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 letzter Satz StGB würde genügen. Der sofortige Strafvollzug wäre mit einer solchen Behandlung durch- aus vereinbar, und diese würde durch den Vollzug nicht beein- trächtigt. 4. Gefährdet der Angeschuldigte in schwerwiegender Weise die öf- fentliche Sicherheit, so dass er in einer Anstalt verwahrt werden muss, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)? Gemäss Bericht des Rechtsmediziners, Dr. med. W. R., ist auf- grund des erhobenen Spurenbildes festzustellen, dass Herr X. nicht unerheblich Gewalt angewandt hat. Aufgrund der Einschät- zung gemäss üblichen Gemeingefährlichkeitskriterien gehört Herr X. jedoch nicht zu jener Tätergruppe, welche die öffentliche Si- cherheit in derart schwerwiegender Weise gefährdet, dass eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgesprochen werden müsste. Wir verweisen an dieser Stelle an unseren Be- richt vom 15. Mai 2002 an Sie. 5. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so dass Weisungen (welche?) ange- zeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte?

11 Eine ambulantpsychiatrische Behandlung bei Herrn X. ist notwen- dig und zweckmässig, so dass wir psychiatrischerseits vorschla- gen, im Falle eines bedingten Strafvollzuges die Weisung zu er- lassen, sich einer solchen oben genannten ambulanten Behand- lung gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu unterziehen. Eine Schutzaufsicht ist psychiatrischerseits derzeit nicht notwendig. 6. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung? Zur Zeit sind andere Massnahmen, insbes. Bevormundung oder Verbeiständung psychiatrischerseits nicht vorzuschlagen.“ D. a). Die Schlussverfügung erging am 12. Juli 2002. Am 5. August 2002 reichte A. Z., vertreten durch lic. iur. Jacqueline Moser, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden fristgemäss Adhäsionsklage ein. Dabei stellte sie folgende Anträge: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren den Betrag von Fr. 6'159.30, zuzüglich Zins seit dem 11. April 2002, zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 767.70 (Ersatz Kinderwagen), zuzüglich 5% Zins seit dem 6. April 2002 zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 25'000.— oder einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002, zu bezahlen. 4. Es sei gerichtlich davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei den in Ziffern 1 und 3 geltend gemachten Forderungen um eine Teil- klage handelt. Die Klägerin behält sich ausdrücklich vor, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Schadens- und Genugtuungsan- sprüche einzuklagen. 5. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin ge- genüber für sämtliche Folgekosten seiner von ihm begangenen Straftat vollumfänglich ersatzpflichtig ist. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Adhäsionsbeklagten.“ Als Begründung machte die Adhäsionsklägerin insbesondere geltend, dass sie seit dem Vorfall vom 11. April 2002 unter einem Schockzustand leide. Sie traue sich nicht mehr auf die Strasse, habe aber auch Angst, alleine zu Hause zu sein. Hinzu komme eine grosse Angst um ihre Tochter D.. Die Spätfolgen der durch diese Tat verursachten seelischen und körperlichen Schädigung seien im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, weshalb die Geltendmachung späterer Forderungen ausdrücklich vorbehalten werde.

12 b).Die Eltern von A. Z., B. und C. Z., reichten mit Eingabe vom 2. August 2002, vertreten durch lic. iur. Martin Suenderhauf, mit folgenden Rechtsbegehren ebenfalls eine Adhäsionsklage ein: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin und dem Kläger für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren je Fr. 1'622.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2002, eventualiter den Klägern gemeinsam Fr. 3'244.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2002, zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 150.-- zuzüglich 5% Zins seit 11. April 2002 (Beschädigung der Hose) zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für bisher entstan- dene Franchise und Krankenkassenselbstbehaltskosten Fr. 309.85, nebst 5% Zins auf Fr. 286.30 ab 11. Mai 2002 und 5% Zins auf Fr. 23.85 ab 3. August 2002, zu bezahlen. 4. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beklagte den Klägern ge- genüber für sämtliche Folgekosten seiner von ihm begangenen Straftaten voll ersatzpflichtig ist. 5. Es sei gerichtlich davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei den in Ziff. 1 – 3 geltend gemachten Schadenspositionen um eine Teil- schadenersatzklage handelt, und es sei im Urteilsdispositiv ein Vorbehalt zugunsten einer späteren selbständigen Klage der Ad- häsionskläger aufzunehmen. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern eine Genugtuung in Höhe von je Fr. 5'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2002, even- tualiter nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. 7. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Der Rechtsvertreter der Eheleute Z. begründet die Adhäsionsklage damit, dass der Psychoterror des Beklagten die ganze Familie physisch und psychisch nachhaltig geschädigt habe. Die über Monate erfolgten Beleidigungen, Beschimp- fungen, Tätlichkeiten und Drohungen hätten die Adhäsionskläger zermürbt, und die späteren Eskalationen hätten der Klägerin derart zugesetzt, dass sie sich in psych- iatrische Behandlung habe begeben müssen. In Bezug auf die Genugtuung, welche sich nur schwer beziffern lasse, sei auf die ausserordentlich enge Beziehung zwi- schen den Eheleuten Z. und deren Tochter A. hinzuweisen. c).Schliesslich reichten auch die AO.-Versicherungen, Leistungscenter F., bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Adhäsionsklage gegen X. ein. Mit ihrer Eingabe vom 3. September 2002 machte die Adhäsionsklägerin eine Forde- rung von Fr. 6'706.50 geltend. Es handle sich bei diesem Betrag um das Taggeld für einen Monat, welches X. in Folge des Ereignisses vom 11. April 2002 ausbezahlt

13 worden sei. Da jedoch in Zusammenhang mit vorsätzlich ausgeführten Verbrechen oder Vergehen erlittene Unfälle von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen seien, sei X. zu verpflichten, den erhaltenen Betrag zurückzuerstatten. E.Mit Verfügung vom 1. November 2002 wurde X. von der Staatsanwalt- schaft Graubünden wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB, Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfa- chen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179 septies StGB, mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher vorsätzlicher Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB, Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, Fahrens trotz Führerausweisentzugs gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie wegen Missbrauchs und Verschleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG in den Anklagezustand versetzt. Gleichzeitig wurde der Fall gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 47 StPO dem Bezirksgericht Landquart zur Beurteilung überwiesen. Dieses er- kannte mit Urteil vom 22. Januar 2003, mitgeteilt am 28. April 2003, wie folgt: „1. X. wird bezüglich Ziff. 4 der Anklageschrift vom Vorwurf des Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, bezüglich Ziff. 5 der Ankla- geschrift vom Vorwurf der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bezüglich Ziff. 8 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. X. ist schuldig der mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 StGB, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179 septies StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der Tät- lichkeiten gemäss Art. 126 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB, der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG, des vorsätzlichen Fahrens in ange- trunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, der Geldfäl-

14 schung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Wi- derhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie des Fahrens trotz Führerausweisentzugs gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG. 3. Dafür wird X. mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 100.— bestraft. 4. Die erstandene Untersuchungshaft von 35 Tagen wird an den Strafvollzug angerechnet. 5. Die sichergestellten gefälschten Banknoten werden in Anwendung von Art. 249 StGB gerichtlich eingezogen und vernichtet. Bezüglich der Adhäsionsklage von A. Z. wird wie folgt entschieden: 6. X. wird verpflichtet, der Adhäsionsklägerin A. Z. für die anwaltli- chen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren den Betrag von Fr. 4'374.30 (OHG-Tarif) zuzüglich die gesetzliche Mehrwert- steuer, zuzüglich Zins seit dem 11. April 2002, zu bezahlen. 7. X. wird verpflichtet, an A. Z. den Betrag von Fr. 767.70 (Ersatz Kinderwagen) zuzüglich 5% Zins seit dem 6. April 2002, zu be- zahlen. 8. X. wird verpflichtet, an A. Z. eine Genugtuung von Fr. 5'000.— zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002, zu bezahlen. 9. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass es sich bei den unter vorstehenden Ziffern 6 und 8 geltend gemachten For- derungen um eine Teilklage handelt und dass sich A. Z. ausdrück- lich vorbehält, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Schadens- und Genugtuungsansprüche einzuklagen. 10. Es wird gerichtlich festgestellt, dass X. gegenüber A. Z. für sämt- liche Folgekosten der von ihm begangenen Straftaten vollumfäng- lich ersatzpflichtig ist. 11. X. wird verpflichtet, an A. Z. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.— zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu be- zahlen. Betreffend die Adhäsionsklage von B. und C. Z. gilt Folgendes: 12. X. wird verpflichtet, an B. und C. Z. für die anwaltlichen Aufwen- dungen im Untersuchungsverfahren gemeinsam Fr. 3'244.--, zu- züglich 5% Zins seit 1. Mai 2002, zu bezahlen (vereinbarter Tarif). 13. X. wird verpflichtet, an C. Z. Fr. 150.—zuzüglich 5% Zins seit 11. April 2002 (Beschädigung der Hose) zu bezahlen.

15 14. X. wird verpflichtet, an B. Z. für bisher entstandene Franchise und Krankenkassenselbstbehaltskosten Fr. 309.85, nebst 5% Zins auf Fr. 286.30 ab 11. Mai 2002 und 5% Zins auf Fr. 23.55 ab 3. August 2002, zu bezahlen. 15. Es wird gerichtlich festgestellt, dass X. gegenüber B. und C. Z. für sämtliche Folgekosten seiner von ihm begangenen Straftaten voll ersatzpflichtig ist. 16. Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass es sich bei den unter vorstehenden Ziff. 12 bis 14 erwähnten Schadensposi- tionen um eine Teilschadenersatzklage handelt und dass sich B. und C. Z. ausdrücklich vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Schadens- und Genugtuungsansprüche einzuklagen. 17. Hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuungsforderung von B. und C. Z. wird ihre Adhäsionsklage abgewiesen. 18. X. wird verpflichtet, an B. und C. Z. zusammen eine ausseramtli- che Entschädigung von Fr. 2'000.—zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. In Bezug auf die Adhäsionsklage der AO.-Versicherung wird erkannt (Ziff. 19): 19. Auf die Adhäsionsklage der AO.-Versicherung wird infolge ver- späteter Eingabe nicht eingetreten. 20. Die Kosten des vorliegenden Strafverfahrens, bestehend aus:

  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft GraubündenFr. 7'035.00
  • den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 4'771.45
  • der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts LandquartFr. 2'500.00
  • den Kosten der amtlichen Verteidigung (inklusive Mehrwertsteuer)Fr. 10'016.05 total somitFr. 24'322.50 werden X. auferlegt.
  1. Die Kosten für die erstandene und anzurechnende Untersu- chungshaft in Höhe von Fr. 2'340.— werden gestützt au Art. 158 Abs. 3 und Art. 188 StPO dem Kanton Graubünden auferlegt.
  2. (Rechtsmittelbelehrung).
  3. (Mitteilungen).“

16 F.Gegen dieses Urteil liess X. am 15. Mai 2003, vertreten durch Rechts- anwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei teilweise aufzuheben, und zwar betreffend Schuldspruch bezüglich -mehrfache Drohung gemäss Art. 180 StGB, -mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179 septies StGB, -Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB, -Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, -Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, -Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, -Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB. X. sei betreffend den vorerwähnten Artikeln freizusprechen. 2. Ziff. 3, Ziff. 6 – 16, Ziff. 18 und Ziff. 20 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 3. X. sei mit höchstens 12 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei in jedem Falle aufzuschieben. 5. Die Adhäsionsklage von A. Z. sei unter gesetzlicher Kostenfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Adhäsionsklage von B. und C. Z. sei unter gesetzlicher Kos- tenfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Formeller Antrag Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger für das Berufungsver- fahren einzusetzen.“ Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden zu gewissen Ausführungen in der Berufungsschrift von X. Stellung. Das Bezirksge- richt Landquart ersuchte mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2003 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil um vollumfängliche Abweisung der Be- rufung. Auch A. Z. liess sich vernehmen und beantragte am 6. Juni 2003 die Abwei- sung der Berufung. Die Eltern B. und C. Z. schliesslich nahmen mit Vernehmlassung vom 26. August 2003 ebenfalls ablehnend Stellung zur Berufung von X..

17 G. a). A. Z. liess gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 22. Januar 2003 ebenfalls Berufung einreichen. In ihrer Eingabe vom 19. Mai 2003 stellte sie folgende Rechtsbegehren: „1. Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 22. Januar 2003 sei dahingehend abzuändern, dass X. ver- pflichtet wird, der Geschädigten und Berufungsklägerin A. Z. für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren den Betrag von Fr. 6'159.30, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002 zu bezahlen. 2. Ziffer 11 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 22. Januar 2003 sei dahingehend abzuändern, dass X. ver- pflichtet wird, der Geschädigten und Berufungsklägerin A. Z. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'666.--, zuzüglich der ge- setzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 27. Mai 2003 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Demgegenüber ersuchte die Vor- instanz am 10. Juni 2003 um vollumfängliche Abweisung der Berufung. Das Be- zirksgericht Landquart hielt dabei jedoch unter anderem fest, dass die Ausführun- gen bezüglich der Ausrichtung einer Entschädigung unter dem Titel des Opferhilfe- gesetzes tatsächlich einer näheren Überprüfung bedürften und dass diese in das Ermessen des Kantonsgerichtsausschusses gestellt werde. X. liess sich am 29. Juli 2003 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Berufung von A. Z.. b).Auch B. und C. Z. liessen am 19. Mai 2003 beim Kantonsgerichtsaus- schuss Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 22. Januar 2003 einreichen. Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. a). Ziff. III. 1 und 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Landquart vom 22. Januar 2003, mitgeteilt 28. April 2003, seien insoweit aufzuheben, als X. bezüglich Ziff. 5 der Anklageschrift vom Vorwurf der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Ver- kehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bezüglich Ziff. 8 der Anklageschrift vom Vorwurf der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. Z., M., freigesprochen worden ist. b). X. sei bezüglich Ziff. 5 der Anklageschrift der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bezüglich Ziff. 8 der Anklageschrift der vorsätzli- chen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB z. N. von C. Z. schuldig zu sprechen und für diese Tatbestände angemessen in Ergänzung zu den Schuld-

18 sprüchen gemäss III. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Be- zirksgerichts Landquart vom 22. Januar 2003 zu bestrafen. 2. a). Ziff. 17 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Land- quart vom 22. Januar 2003, mitgeteilt 28. April 2003, sei aufzu- heben. b). Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklä- gern eine Genugtuung in Höhe von je Fr. 5'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2002, eventualiter nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Eventualiter sei gerichtlich festzustellen, dass der Berufungs- beklagte den Berufungsklägern im Zusammenhang mit den Sachverhalten gemäss II. Ziff. 1, 3, 5, 7 und 8 der Anklageschrift eine Genugtuung schuldet, deren Höhe in einem nachträgli- chen zivilgerichtlichen Verfahren festzulegen ist. Subeventualiter sei die Genugtuungsklage der Berufungskläger ad separatum zu verweisen. 3. III. Ziff. 18 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Land- quart vom 22. Januar 2003, mitgeteilt 28. April 2003, sei aufzuhe- ben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an B. und C. Z. zusammen eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5'780.25 für die anwaltlichen Aufwendungen ab 2. August 2002 bis und mit vorinstanzlichem Hauptverfahren vom 22. Januar 2003 auszurich- ten. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers. Prozessuale Anträge

  1. Psychiatrische Exploration der Berufungskläger durch Dr. med. W., G., zu folgenden Themenbereichen: -Gesundheitliche Auswirkungen als Folge der strafbaren Hand- lungen des Berufungsbeklagten zum Nachteil der Berufungs- klägerschaft gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden und Urteil des Bezirksgerichtes Landquart. -Psychische Auswirkungen des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, beziehungsweise der Kör- perverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nach- teil der Tochter A. Z. in Bezug auf Frau B. Z. und C. Z.. -Folgeschäden der verschiedenen Übergriffe des Berufungs- beklagten zum Nachteil der Berufungskläger in psychischer Hinsicht.
  2. Dr. med. W., G., sei als Zeuge (evt. schriftliche Auskunft) zu fol- genden wesentlichen Fragestellungen einzuvernehmen:

19 -Gesundheitliche Auswirkungen als Folge der strafbaren Hand- lungen des Berufungsbeklagten zum Nachteil der Berufungs- klägerschaft gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden und Urteil des Bezirksgerichtes Landquart. -Psychische Auswirkungen des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, beziehungsweise der Kör- perverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nach- teil der Tochter A. Z. in Bezug auf Frau B. Z. und C. Z.. -Folgeschäden der verschiedenen Übergriffe des Berufungs- beklagten zum Nachteil der Berufungskläger in psychischer Hinsicht. 3. Es sei E. Z., N. 110, 7303 M., als Zeuge zu folgenden Themenbe- reichen zu befragen: -Entwicklung der familiären Situation ab Dezember 2001 bis heute. -Psychische Auswirkungen der Straftaten des Berufungsbe- klagten zum Nachteil der Berufungskläger und deren Tochter A. Z.. 4. Aktueller schriftlicher Bericht Dr. med. W. zur jetzigen Behand- lungssituation bei B. Z. (wird nachgereicht).“ Das Bezirksgericht Landquart ersuchte mit Schreiben vom 10. Juni 2003 um vollumfängliche Abweisung der Berufung. X. stellte mit seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2003 den primären Antrag, auf die Berufung von B. und C. Z. nicht einzu- treten. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen. H.Auf die Begründung der Anträge und die Erwägungen im angefochte- nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erhe- ben (Art. 141 Abs. 1 StPO). In gleicher Weise können solche Entscheide über Ad- häsionsklagen angefochten werden (Art. 133 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzurei- chen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforde-

20 rungen vermögen die vorliegenden Berufungen zu genügen. Auf sie ist daher ein- zutreten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Adhäsionskläger B. und C. Z. ohne weiteres und im gleichen Umfang wie der Angeklagte berechtigt sind, auch in der Strafsache – allerdings beschränkt auf den Schuldspruch – Beru- fung einzulegen (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Graubünden (StPO), 2. Aufl. Chur 1996, S. 334 f.). Dies ergibt sich zum einen für jene Fälle, wo die Eheleute Z. im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG direkt als Opfer zu betrachten sind. Zum anderen folgt dies aber auch aus Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG, wonach die Eltern eines Opfers im Sinne des Gesetzes einen Gerichtsentscheid mit denselben Rechtsmitteln anfech- ten dürfen wie der Beschuldigte – sofern sie sich zuvor bereits am Verfahren betei- ligt haben und der Entscheid ihre Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beur- teilung auswirken kann. A. Z. wurde, wie nachstehend noch zu zeigen sein wird, durch verschiedene Straftaten in ihrer körperlichen und psychischen Integrität be- einträchtigt und ist somit zweifellos ein Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. So- weit also B. und C. Z. Zivilansprüche gegenüber X. zustehen, und sie nicht direkt als Opfer zu betrachten sind, werden sie gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG ihrer Tochter A. gleichgestellt (vgl. dazu auch nachstehend Erwägung 9 a). 2.Im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Vorfällen liegen dem Kantonsgerichtsausschuss drei Rechtsschriften vor: Die Berufung von X. vom 15. Mai 2003 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 22. Januar 2003 (SB 03 21; nachstehend „Berufung“ genannt. Entsprechend wird in der Folge X. als „Berufungskläger“ bezeichnet), die Berufung von A. Z. vom 19. Mai 2003 gegen dieses Urteil (SB 03 25) sowie die gleichentags erhobene Berufung von B. und C. Z. (SB 03 22). Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wird sich nachfol- gend erst mit dem Strafpunkt des vorinstanzlichen Urteils beschäftigen und ansch- liessend über die Adhäsionsklagen von A., B. und C. Z., beziehungsweise über die Berufungen SB 03 25 und 03 22 befinden. 3. a). Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Ur- teils zu Ungunsten des Verurteilten beantragt, so kann dieser die Durchführung ei- ner mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übrigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhand-

21 lung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivor- tritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat der Angeschuldigte auch gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Ge- bot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dabei nicht nur für das erstinstanzliche Strafver- fahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit des Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges; also auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Keinesfalls aber ist eine Rechtsmittelinstanz verpflichtet, in jedem Falle eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen (vgl. BGE 119 Ia 318 f.). Von einer mündlichen Verhandlung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen, die sich leicht aufgrund der Akten beurteilen lassen, zur Dis- kussion stehen, oder wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person oder deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99 S. 46). Schliesslich darf einem nichtöffentlichen Verfahren keinerlei öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene ist berechtigt, auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu verzichten. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist jedoch, dass er aus- drücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündli- chen Berufungsverhandlung erfüllt sind. b).Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Landquart wurde am 22. Januar 2003 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Da sich im vorliegenden Berufungsverfahren keinerlei Fragen zur Person und zum Cha- rakter des Täters stellen, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten liessen, kann grundsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr. 19). Ein öffentliches Inter- esse gegen die Durchführung einer nichtöffentlichen Verhandlung liegt ebenfalls nicht vor. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhand- lung sachgerecht entschieden werden kann. Von einer mündlichen Berufungsver- handlung ist demzufolge abzusehen.

22 4.In seiner Berufungsschrift vom 15. Mai 2003 ersucht X. für das Beru- fungsverfahren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb. Gemäss Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO hat ein Angeklagter sowohl für das Ge- richtsverfahren vor der ersten Instanz als auch für das Berufungsverfahren An- spruch auf einen amtlichen Verteidiger, falls die tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeit des Falles dies rechtfertigt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 274). Die dazu erforderli- che Schwierigkeit ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten treten, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist, so zum Beispiel im Hinblick auf seinen Bildungsstand, seine Fähigkeiten, seine prozessualen Erfah- rungen oder aufgrund allfälliger komplizierter Beweiserhebungen oder verwickelter Rechtsprobleme (BGE 120 Ia 43; Padrutt, a.a.O., S. 127). X. wäre den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles ohne Verteidigung nicht mit Sicherheit gewachsen gewesen, weshalb ihm Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb als amtlicher Verteidiger zu bestellen ist. 5.Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen diverser Tatbestände, weshalb im folgenden die entsprechenden Schuldsprüche zu überprüfen sind. Da- bei gilt es zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 375). a).Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeu- gung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP). So hat das Gericht von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Be- weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Freie Beweiswürdigung gilt auch dort, wo Aussage gegen Aussage steht. Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung einzig die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/ Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2, S. 215).

23 Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung führen hierzu aus, dass eine blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genüge, eine absolute Sicherheit aber auch nicht erforderlich sei. Entsprechend rechtfertige eine theoretisch entfernte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts aber auch noch keinen Freispruch (vgl. Hauser /Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind mit anderen Worten hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlich- keit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; W. Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auf- lage, Zürich 1997, N 289). Bei Zeugen interessiert nicht in erster Linie deren per- sönliche Glaubwürdigkeit, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit einer kon- kreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Die Aussage muss dabei auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Kriterien des glaubwürdigen Aussa- geinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage (vgl. Friedrich Arntzen / Else Michaelis-Arntzen, Psy- chologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993, S. 15 ff.). Schliesslich darf sich der Strafrichter nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen ei- nes verurteilenden Erkenntnisses bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoreti- sche und abstrakte Zweifel sind nicht massgebend, da solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln; Zweifel, welche sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Es ist also stets anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umständen zu untersuchen, ob die Dar- stellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeu- gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der

24 anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; W. Padrutt, a.a.O., S. 307 f.). Die dem Kantonsgerichtsausschuss vorliegen- den Beweismittel und Indizien sind daher einer eingehenden Prüfung und Würdi- gung zu unterziehen, um abzuklären, ob der X. zur Last gelegte Sachverhalt be- weismässig erstellt ist. b).Für die nachfolgend vorzunehmende Beweiswürdigung gilt es insbe- sondere festzuhalten, dass die diversen Protokolle polizeilicher Einvernahmen ohne weiteres mitberücksichtigt werden können. Grundsätzlich gilt, dass die Polizei zu formlosen Einvernahmen von Personen befugt ist, dass diesen aber erst vor dem Untersuchungsrichter Zeugenqualität zukommt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 312). Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Menschenrechts- konvention ist es aber dennoch zulässig, auf belastende polizeilich protokollierte Aussagen aus der Voruntersuchung abzustellen. Voraussetzung hierzu ist einzig, dass der Angeschuldigte im Laufe des Verfahrens die Möglichkeit erhielt, die belas- tenden Aussagen zu bestreiten. Mit anderen Worten erachtet es die Kommission als ausreichend, wenn die Möglichkeit zu irgend einem Zeitpunkt im Laufe des Ver- fahrens bestand. Der Anspruch des Angeschuldigten auf Mitwirkung besteht indes- sen nur, wenn er rechtzeitig darum ersucht, da er auf sein Recht auch ausdrücklich oder stillschweigend verzichten kann (vgl. Entscheid des Kantonsgerichtsausschus- ses Graubünden vom 18. Oktober 2000 in Sachen P. K., SB 00 60, S. 14 ff.; W. Padrutt, a.a.O., S. 140; H. Miesler / T. Vogler, Internationaler Kommentar zur Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention, Köln 1995, N 379 und 551; Urteil des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27. September 1990 i.S. Win- disch c. A., EGMR Série A, vol. 186, Ziff. 26 und vom 26. April 1991 i.S. Asch c. A., EGMR Série A, vol. 203, Ziff. 27; BGE 124 I 274). Im vorliegenden Strafverfahren wurden die meisten der polizeilich einvernommenen Personen in der Folge noch untersuchungsrichterlich befragt. Überdies forderte das Bezirksgericht Landquart X. mit Schreiben vom 25. November 2002 auf, im Sinne von Art. 103 ff. StPO Antrag auf Aktenergänzung zu stellen (vgl. SB 03 21, act. 08.1.). Dem Berufungskläger stand somit eine Frist von fünf Tagen zur Verfügung, um eine Vorladung von Zeu- gen zur Hauptverhandlung zu beantragen (vgl. Art. 105 StPO). Diese Möglichkeit nahm X. offensichtlich nicht wahr. Damit verzichtete er stillschweigend auf das in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK festgehaltene Recht auf weitere Befragung von Belastungs- zeugen. Da der Berufungskläger mit anderen Worten im Laufe des Strafverfahrens Gelegenheit erhielt, den ihn belastenden Personen Fragen zu stellen, kann nach-

25 folgend ohne weiteres auch auf nur polizeilich protokollierte Aussagen aus der Vor- untersuchung abgestellt werden. 6.Die Vorinstanz sprach X. gestützt auf Ziffer 1 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179 septies für schuldig. X. habe ge- droht, B. und A. Z. zu erschiessen. Dies werde durch verschiedene Zeugenaussa- gen bestätigt. Zudem lägen dem Gericht zwei Listen mit SMS-Mitteilungen vor, worin X. gegenüber A. Z. und deren Eltern ebenfalls Drohungen ausgestossen habe. Diese Abschriften der SMS-Mitteilungen habe die Kantonspolizei mit den Ori- ginalmitteilungen verglichen und als richtig bestätigt. Damit bestehe keinerlei Zwei- fel an der Authentizität dieser SMS, zumal es nach dem Stande der Technik nicht möglich sei, empfangene SMS-Mitteilungen abzuändern. Der Berufungskläger macht hierzu geltend, dass die von Art. 180 StGB ge- forderte „schwere Drohung“ nicht nachgewiesen sei und es bezüglich des Tatbe- standes von Art. Art. 179 septies an der erforderlichen Bosheit und dem Mutwillen fehle. Mit seinen Telefonanrufen habe er einzig die Kontaktnahme mit A. Z. be- zweckt und sich nach dem Wohle des gemeinsamen Kindes erkundigen wollen, was angesichts der überraschenden Trennung von Frau und Tochter durchaus nachvoll- ziehbar sei. Die SMS, welche A. Z. und ihre Eltern abgeschrieben und mittels zweier Listen der Staatsanwaltschaft überreicht hätten, habe er nicht geschrieben. Der In- halt dieser SMS passe denn auch nicht zum Zweck seiner Telefonanrufe. Zudem sei es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz durchaus möglich, empfangene SMS-Mitteilungen zu verändern und unter dem Namen des ursprünglichen Senders abzuspeichern. Der durch die Kantonspolizei vorgenommenen Nachkontrolle der fraglichen SMS komme folglich keine Bedeutung zu. a). aa). Den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Drohung wird in der Lehre umschrieben als Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder –betätigung durch Ankündigung eines erheblichen Übels (vgl. Stephan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, 1997, N 1 zu Art. 180 StGB; Jörg Rehberg / Niklaus Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997, S. 337). Der Täter muss eine schwere Drohung anwenden, er muss also Nachteile in Aussicht stellen, welche sich objektiv dazu eignen, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Ob eine Drohung im erwähnten Sinne als schwer einzustufen ist, hängt in einem gewissen Masse vom Ermessen des Richters ab. Unerheblich hingegen ist, ob eine

26 Drohung ernstgemeint ist und ob sie realisierbar wäre. So hat das Bundesgericht beispielsweise bei einer Drohung mit „casser la geule“ den Tatbestand von Art. 180 StGB als erfüllt betrachtet (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 180 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 337 f.; BGE 99 IV 216). Der Gefährdungserfolg schliesslich liegt darin, dass das Opfer tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird. Dabei genügt bereits ein Verlust des Sicherheitsgefühls (vgl. St. Trechsel, a.a.O. N. 3 zu Art. 180 StGB). bb).A. Z. gab anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 18. April 2002 zu Protokoll, dass ihr X. gedroht habe, erst ihre Mutter B. Z. und anschliessend sie selber zu erschiessen (vgl. act. 4.4., S. 2). Am 20. Dezember 2001 informierte A. ihre Mutter telefonisch über die Äusserung von X. (vgl. act. 5.7., S. 1). Diese gab gegenüber der Kantonspolizei zu Protokoll, über das Telefon gehört zu haben, wie sich X. mit den Worten äusserte, dass damit für ihn sämtliche Pro- bleme gelöst wären (vgl. act. 5.7., S. 1 f.). B. Z. führte weiter aus, dass X. im De- zember 2001 immer wieder vom Erschiessen gesprochen habe. Dies habe sie in Angst und Schrecken versetzt. Sie sei überzeugt gewesen, dass irgend etwas Schlimmes passieren werde (vgl. act. 5.12., S. 2). Am 22. Februar 2002 habe ihr A. weinend mitgeteilt, dass X. ihr die gemeinsame Tochter D. mittels Gerichtsentscheid wegnehmen wolle. Sollte dies nicht gelingen, hätte D. seinen Aussagen zufolge bald kein Mami mehr und er werde mit der Tochter auf dem Grabe der Mutter die Blumen giessen (vgl. act. 5.7., S. 2). Die entsprechende Aussage von X – welche A. auch ihrer Bekannten Y. erzählte (vgl. act. 11.16.) - bestätigte A. Z. vor dem Untersu- chungsrichter (vgl. act. 4.4., S. 4). Auch die zunächst als Auskunftsperson befragte AA. bestätigte sinngemäss die geäusserten Tötungsabsichten von X. gegenüber A. Z.. Gemäss den Angaben von AA. als Zeugin erzählte ihr X. Anfang des Jahres 2002 von seinen Problemen mit A.; er habe erwähnt, dass Mord nicht mehr sein letzter Gedanke sei (vgl. act. 5.9., S.1; act. 11.19.). Am Abend des 22. Februar 2002 suchte B. Z. X. auf und stellte ihn vor dem P. in G. zur Rede (vgl. Ziffer 3 der Anklageschrift). Ihren Aussagen zufolge habe X. dabei die Morddrohung gegen A. Z. wiederholt und angefügt, dass es vielleicht bes- ser wäre, sie, B. Z. zu erschiessen (vgl. act. 5.7., S. 2). AB., ein Zeuge dieser Aus- einandersetzung, gab gegenüber dem einvernehmenden Untersuchungsrichter zu Protokoll, dass X. sich dahingehend geäussert habe, dass A. noch auf dem Friedhof landen werde (vgl. act. 7.5., S. 2). Diese Äusserungen wurden von X. nicht bestritten und in der Berufungsschrift vom 15. Mai 2003 entsprechend auch nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 4.5., S. 4; act. 7.5., S. 2 f. und SB 03 21, act. 01, S. 3 ff.).

27 B. Z. untermauerte ihre wegen Drohung erhobene Strafanzeige schliesslich noch mit dem Vorbringen, dass zwischen Dezember 2001 und Januar 2002 auf ihr Mobiltelefon verschiedene, von X. gesendete SMS-Mitteilungen eingegangen seien, welche sie teilweise ebenfalls als Drohung empfunden habe (vgl. act. 5.1., S. 3 und act. 5.7., S. 2). cc). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass X. zwischen Dezem- ber 2001 und Februar 2002 wiederholte Male und in teilweise verklausulierter Form davon sprach, A. Z. und / oder B. Z. zu töten. Die B. Z. betreffende Morddrohung sprach der Berufungskläger sowohl direkt ihr gegenüber als auch gegenüber A. Z. aus. Die A. betreffende Morddrohung äusserte X. gegenüber A. selber, gegenüber B. Z. und sinngemäss auch gegenüber AA.. Zudem bestätigte B. Z. die Drohung gegenüber ihrer Tochter als Zeugin vom „Hörensagen“, was nach der Lehre eben- falls als Beweismittel berücksichtigt werden kann (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 210). Schliesslich bestätigte auch der Zeuge AB. eine entsprechende, A. Z. betreffende Drohung. Es ist somit zweifellos erstellt, dass der Berufungskläger sowohl A. wie auch B. Z. wiederholte Male mit dem Tode drohte. Ob die umstrittenen, von X. stammen- den SMS-Mitteilungen ebenfalls Drohungen enthalten; beziehungsweise ob der In- halt einer SMS nach dem Stande der Technik vom Empfänger abgeändert werden kann, kann damit offen bleiben. Die verschiedenen, in sich übereinstimmenden Aus- sagen erlauben dem Kantonsgerichtsausschuss bereits ohne weiteres eine zuver- lässige Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Der von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf in seiner Vernehmlassung vom 26. August 2003 ge- stellte Beweisantrag auf Einholung einer Expertise bezüglich Abänderbarkeit von SMS-Mitteilungen (vgl. SB 03 21, act. 14, S. 3) ist daher im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri, a.a.O., § 54 N. 1, § 55 N. 10 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, a.a.O., N 291 mit Hinweisen; BGE 121 I 308 f., 124 I 211; PKG 1993 Nr. 27). X. stellte mit seinen Morddrohungen einen Nachteil in Aussicht, welcher zwei- fellos geeignet ist, ein Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Drohungen wurden denn von B. Z. auch als ernstgemeint empfunden, was insbesondere die Tatsache belegt, dass sie sich ab dem 8. Februar 2002 in ärztliche Behandlung begeben musste. Der behandelnde Arzt, Dr. med. R. AC., G., diagnostizierte ihr eine psychische Erkrankung, welche klar auf die Drohungen und Beschimpfungen von X. zurückzuführen sei (vgl. act. 1.39.). Der negative Einfluss der Drohungen auf

28 das psychische Befinden von B. Z. wurde auch von ihrem Psychotherapeuten Dr. med. W., G., bestätigt. Die Drohungen des Berufungsklägers gegenüber B. Z. hät- ten zusammen mit den übrigen Vorkommnissen dazu geführt, dass die verschiede- nen Psychotraumen gar nie hätten verarbeitet werden können (vgl. act. 1.42.). Diese Arztberichte belegen somit zweifelsfrei, dass die Drohungen B. Z. in Angst und Schrecken versetzten, was sie im übrigen auch ausdrücklich bestätigte (vgl. act. 5.12., S. 2). Bei A. Z. führte das Verhalten des Berufungsklägers zu noch gra- vierenderen gesundheitlichen Störungen. Gemäss einem Arztbericht von Dr. med. W. vom 24. August 2002 führten die diversen Erlebnisse dazu, dass A. nun in einem Zustand der Gefühlsabspaltung handle. Dies äussere sich dahingehend, dass das Geschehende vorerst gar nicht im Bewusstsein wahrgenommen werde und sich an- schliessend unspezifische Reaktionen (wie beispielsweise Gefühllosigkeit) entwi- ckeln würden. A. versuche zu vermeiden, alleine auf der Strasse unterwegs zu sein, leide aber auch unter Panikattacken, wenn sie sich alleine in der Wohnung befinde (vgl. act. 1.22.). Damit ist erstellt, dass der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB bei B. wie auch bei A. Z. zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. dd).In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert. Der Täter muss mit Vor- satz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen und dafür eine ob- jektiv geeignete Drohung zu verwenden (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 338). Nach Art. 18 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer ein Verbrechen mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört dabei nur das auf die objektiven Merkmale des Delikttatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. BGE 107 IV 207). Schliesslich kann aus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes ohne weiteres auf das Wollen geschlossen werden, wenn das Han- deln vernünftigerweise nicht anders als eine Billigung des vom Gesetz verpönten Verhaltens ausgelegt werden kann (vgl. BGE 92 IV 67). Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, ist ein innerer Vorgang und damit Tatfrage (vgl. BGE 104 IV 36; 119 IV 2). Das Wissen darüber, dass eine Morddrohung Angst und Schrecken auslöst, kann der Berufungskläger nicht bestreiten. Wenn sich X. nun gegenüber A. und B. Z. dennoch wiederholte Male in diesem Sinne äusserte, kann dies nicht anders ver- standen werden, als dass er mit seinen Äusserungen das vom Gesetz verpönte Verhalten auch wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Damit wurde der sub-

29 jektive Tatbestand ebenfalls erfüllt, weshalb sich X. der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gemacht hat. b). aa). Den Tatbestand von Art. 179 septies StGB erfüllt, wer eine Fernmelde- anlage aus Bosheit oder Mutwillen zur Beunruhigung oder Belästigung eines ande- ren missbraucht. Unter den Begriff der Fernmeldeanlage fallen gemäss Art. 3 lit. d FMG sämtliche Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, welche zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen benutzt werden – unter anderem somit Festnetz- und Mobiltelefone. Die tatbestandsmässige Handlung besteht darin, dass der Täter mittels einer solchen Anlage den Empfänger beunruhigt oder belästigt, indem er beispielsweise zu Unzeit oder in grosser Häufigkeit Telefonate tätigt oder schikanöse E-Mails verschickt (vgl. Peter von Ins / Peter-René Wyder, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. AM. – 401 StGB, Hrsg.: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger, Basel / Genf / München 2003, N 4 zu Art. 179 septies StGB; Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 334). bb).X. ist überführt und geständig, vom 20. Dezember 2001 bis zum 1. Februar 2002 wiederholte Male auf den Festnetzanschluss von B. und C. Z. in M. und auf das Mobiltelefon von B. Z. angerufen zu haben, teilweise gar nach Mitternacht (vgl. act. 4.5., S. 2; act. 4.12., S. 2 und 4.13., S. 2). Diese Anrufe gingen gemäss Angaben von C. Z. bis Anfang Januar 2002 beinahe täglich und zu sämtlichen Tages- und Nachtzeiten ein, und zwar pro Tag wiederholte Male. Anschliessend habe X. in Abständen von etwa drei Tagen telefoniert (vgl. act. 5.8.). Unbestritten ist auch, dass der Berufungskläger in jener Zeit B. Z. mehrere SMS- Mitteilungen zukommen liess (vgl. act. 4.5., S. 2). Die Ehegatten Z. gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass sie sich durch das Verhalten von X. belästigt gefühlt hätten (vgl. act. 5.12., S. 1; act. 5.13., S. 1 f.). Betrachtet man die Häufung der Telefonate und SMS-Mitteilungen sowie die Tatsache, dass die Anrufe teilweise zu Unzeit erfolgten, ist der Missbrauch der Fernmeldeanlagen und damit der objektive Tatbestand von Art. 179 septies StGB zweifellos ausgewiesen. cc).In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 179 septies StGB neben Vorsatz das besondere Tatmotiv der Bosheit oder des Mutwillens (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 334). Mutwille ist rücksichtsloses Handeln in Befolgung momentaner Launen; Bosheit liegt vor, wenn dem Täter der Schaden oder die Belästigung, welche er

30 anderen zufügte, eine besondere Befriedigung oder Freude verschafft (vgl. von Ins / Wyder, a.a.O., N 10 zu Art. 179 septies StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 334). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. April 2002 stellte X. nicht in Abrede, von den Eheleuten Z. aufgefordert worden zu sein, das Telefonieren und Verschicken von SMS zu unterlassen (vgl. act. 4.5., S. 2). Am 30. April 2002 gab der Berufungskläger demgegenüber zu Protokoll, sich an derartige Aufforderungen nicht mehr erinnern zu können. Er habe aber gespürt, dass seine Anrufe unerwünscht waren (vgl. act. 5.12., S. 2 und act. 5.13., S. 2). Fest steht somit, dass X. die Eltern von A. Z. bewusst belästigte. Dieses Verhalten muss als rücksichtslos und damit als mutwillig bezeichnet werden, zumal der Berufungskläger zu sämtlichen Tages- und Nachtzeiten anrief und auch der Bitte der Eheleute Z., zumindest den Festanschluss in Ruhe zu lassen, nicht nachkam (vgl. act. 5.13., S. 2). Der subjektive Tatbestand von Art. Art. 179 septies StGB ist somit ebenfalls erfüllt, weshalb sich X. des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gemacht hat. 7.Gestützt auf Ziffer 3 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) sprach die Vor- instanz X. unter anderem der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB für schuldig. X. habe zugestanden, B. Z. anlässlich der Auseinandersetzung vor dem P. vom 22. Februar 2002 mit dem Zeigefinger gestossen und ihre Haare berührt zu haben. Dieses Ver- halten gehe bereits über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinaus und habe bei B. Z. ein deutliches Missbehagen ausgelöst. Selbst wenn man nur auf die Aussagen von X. abstellen wollte, sei somit der Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt. Hinzu käme die Zeugenaussage von AD., wonach X. B. Z. am Arm gepackt und geschüttelt habe. Der Berufungskläger bringt hierzu vor, dass B. Z. die verbale Auseinandersetzung iniziiert habe. Dass sie anlässlich dieses Konflikts von X. geschüttelt worden sei, hätten die Zeugen AB. und AD. nicht bestätigen können. Im übrigen sei eine Berührung mit dem gestreckten Zeigefinger keine Tätlichkeit im Sinne des Gesetzes, zumal nach der Lehre hierzu eine Einwirkung auf den menschlichen Körper mit einer gewissen Intensität erforderlich sei. a).Den Tatbestand einer Tätlichkeit erfüllt derjenige, welcher gegen je- manden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesund- heit zur Folge haben (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB). Als Tätlichkeit gilt somit im Unter- schied zur einfachen Körperverletzung nur der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines Menschen. Damit aber überhaupt eine

31 strafbare Handlung vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper mit einer bestimmten Intensität erforderlich. Hierzu genügt es jedoch bereits, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wird (vgl. Andreas Roth, in: Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel/Genf/München 2003, N 1 f. und 5 zu Art. 126 StGB). Verursacht ein Verhalten bei jemandem eine Störung des Wohlbefindens oder ein deutliches Missbehagen, ist dieses Verhalten als Tätlichkeit zu qualifizieren. Straf- würdig ist daher beispielsweise auch das Begiessen mit Wasser, das Stossen, Her- umbugsieren oder das Zerstören einer kunstvollen Frisur (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 123 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 26 f.). b).B. Z. gab anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. April 2002 zu Protokoll, dass X. sie am Ende der Auseinandersetzung vor dem P. zweimal am Oberarm gepackt und ihr anschliessend im Sinne einer abschätzigen Handbewegung in die Haare gegriffen habe (vgl. act. 7.7., S. 2). Diese Aussage wurde von AD., welche den Vorfall beobachtete, insofern bestätigt, als X. den Oberarm von B. Z. gehalten und bewegt habe und ihr in beleidigender Weise das Haar mit der Hand zurückgestossen habe (vgl. act. 7.6., S. 2). Demgegenüber konnte der zur Auseinandersetzung zwischen B. Z. und X. hinzutretende AB. kein Festhalten oder Schütteln des Armes beobachten, wobei er jedoch ausdrücklich darauf hinwies, dem Wortgefecht nur wenige Sekunden lang beigewohnt zu haben. Was vorher und nachher geschehen sei, wisse er nicht (vgl. act. 7.5., S. 3). Seine Aussage vermag daher jene von B. Z. und AD. nicht zu widerlegen. Der Berufungskläger selber bestreitet nicht, das Haar von B. Z. berührt zu haben. Es treffe aber nicht zu, dass er B. am Oberarm angefasst habe, vielmehr habe er sie lediglich mit dem Zeigefinger ein wenig am Oberarm gestossen (vgl. act. 7.6., S. 3 und act. 7.7., S. 3). Angesichts der übereinstimmenden und in sich geschlossenen Aussagen von B. Z. und AD. muss dieses Vorbringen des Berufungsklägers als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Damit ist erwiesen, dass sich der Vorfall wie von B. Z. und AD. geschildert zugetragen hat. Wer jemandem während einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Tode droht und anlässlich dieses Konfliktes den Oberarm der angesprochenen Person hält und bewegt und ihr durch das Haar fährt, überschreitet das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines ande- ren. So bezeichnete B. Z. denn auch den Griff in ihre Haare explizit als abschätzige Handbewegung (vgl. act. 7.7., S. 2), womit sie sinngemäss ein empfundenes Miss-

32 behagen geltend macht. Damit ist erstellt, dass X. den Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB in objektiver Hinsicht erfüllte. c).In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz in Bezug auf die Tathandlung und den Erfolg gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 27; A. Roth, a.a.O., N 12 zu Art. 126 StGB). Straflos bleibt somit, wer eine Ein- wirkung auf den Körper eines anderen im Umfange einer Tätlichkeit nur fahrlässig – beispielsweise aus Unachtsamkeit – hervorruft (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 27). X. kann nicht geltend machen, B. Z. nur aus Unachtsamkeit in die Haare gegriffen und am Oberarm gepackt zu haben. Es war dies vielmehr eine bewusste Handlung seinerseits. Auch war dem Berufungskläger angesichts der gesamten Tatumstände – mitunter der verbalen Auseinandersetzung mit Morddrohungen - zweifellos bewusst, dass sein Verhalten bei B. Z. ein Missbehagen auslösen musste. X. ist daher zumindest ein Handeln mit Eventualvorsatz anzulasten, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt ist. Der Berufungskläger wurde somit zu Recht wegen Tätlichkeit schuldig gesprochen. Ob B. Z. die verbale Auseinandersetzung iniziiert hat ist dabei nicht von Belang und vermag am Schuldspruch nichts zu ändern. Insbesondere kann sich der Berufungskläger nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen, da das Verhalten von B. Z. keinen Angriff im Sinne von Art. 33 StGB darstellt (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 33 StGB). 8.Ihren gestützt auf Ziffer 4 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) wegen Diebstahls ausgesprochenen Schuldspruch begründet die Vorinstanz damit, dass das Eigentum am Kinderwagen gemäss einer undatierten Vereinbarung zwischen A. Z. und X. A. überlassen worden sei. Der Kinderwagen habe sich zum Tatzeitpunkt im Treppenhaus des Wohnblocks von A. und damit in ihrem Gewahrsam befunden. Auch die Bereicherungsabsicht seitens von X. sei klar ausgewiesen, benötigte er doch den Kinderwagen seinen Angaben zufolge für eigene Zwecke. Der Umstand, dass X. A. einen anderen Wagen zur Verfügung stellte vermöge an seiner Bereicherungsabsicht nichts zu ändern, zumal der Ersatzwagen weitaus weniger Wert habe als der ursprünglich weggenommene. Der Berufungskläger macht dazu geltend, dass er A. Z. die erwähnte Vereinbarung lediglich im Sinne eines Vorschlages respektive einer Diskussionsgrundlage unterbreitet habe. A. habe ihm die Vereinbarung nach

33 Annahme des Vorschlages wieder zugestellt. Nach obligationenrechtlichen Grundsätzen sei demzufolge kein Vertrag entstanden, und er sei Eigentümer des Kinderwagens geblieben. Damit fehle es am Tatbestandselement der „fremden“ beweglichen Sache. Schliesslich fehle auch die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. a).Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Fremd ist eine Sache nur dann, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist; mithin wenn sie im zivilrechtlichen Eigentum eines anderen steht. Hat der Täter folglich gemeinsam mit jemand anderem Mit- oder Gesamteigentum an einer Sache im Sinne von Art. 646 bzw. 652 ZGB, bleibt diese für ihn fremd im Sinne von Art. 137 StGB. Der Begriff einer „fremden“ Sache wird also durch das Zivilrecht bestimmt (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 4 vor Art. 137 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 108 i.V.m. S. 74; BGE 85 IV 230; 88 IV 16). Wegneh- men im Sinne von Art. 137 StGB bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams; wobei der Gewahrsam nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung in der tatsächlichen Sachherrschaft besteht, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben (vgl. BGE AK. IV 11). b).X. ist geständig, am 23. März 2002 im Treppenhaus der Liegenschaft N. AK. in M. den Kinderwagen der Marke Toitonya weggenommen zu haben. Er habe ihn gegen einen in der Brockenstube gekauften Kinderwagen – ein älteres Modell - ausgetauscht (vgl. act. 4.5., S. 5 f.; act. 8.4. und 8.10.). Der weggenommene Kinderwagen gehöre ihm, da er ihn bezahlt habe. Zudem brauche er diesen Wagen, da er beabsichtige, mit einer anderen Frau weitere Kinder zu zeugen. Beim weggenommenen Kinderwagen handle es sich um das „Beste vom Besten“; er habe ihn für seine zukünftigen Kinder und nicht für jenes von A. Z. gekauft (vgl. act. 4.5., S. 6). Weiter gab der Berufungskläger zu Protokoll, dass er A. Z. im Januar 2002 einen schriftlichen Vorschlag unterbreitet habe, wonach ihr der Kinderwagen am 9. Januar 2002 zugestellt worden wäre. A. habe diesen Vorschlag jedoch weder unterzeichnet noch retourniert (vgl. act. 4.5., S. 5). Auf entsprechenden Vorhalt des einvernehmenden Untersuchungsrichters hin nahm der Berufungskläger zur Kenntnis, dass die sich bei den Akten befindliche Erklärung beidseitig unterzeichnet wurde (vgl. act. 4.5., S. 6 und act. 8.3.).

34 c).Aufgrund der Vorbringen von X. ist vorab zu prüfen, ob ihm der entwendete Kinderwagen „fremd“ im Sinne des Gesetzes war. Damit stellt sich die Frage, wer zum Tatzeitpunkt dessen Eigentümer war. Das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach er den sieben Monate zuvor (vgl. act. 8.5.) gekauften Kinderwagen bezahlt habe (vgl. act. 4.5., S. 5 und act. 8.4.) vermag diese Frage nicht zu beantworten. So kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass seit dem Kauf Rechtsgeschäfte bezüglich der Eigentumsverhältnisse am Kinderwagen getätigt wurden. Ein solches Rechtsgeschäft stellt offensichtlich die undatierte Vereinbarung zwischen dem Berufungskläger und A. Z. dar (vgl. act. 8.3.). In dieser Erklärung wird festgehalten, dass A. am 9. Januar 2002 unter anderem der Kinderwagen zugestellt werde. X. und A. Z. erklärten sich unterschriftlich mit der Vereinbarung einverstanden. Damit ist diese Vereinbarung zweifellos zustandegekommen, zumal für die vom Berufungskläger sinngemäss geltend gemachte verspätete Annahme des Vorschlags (vgl. act. 4.5., S. 5; und SB 03 21, act. 01, S. 5) keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Aus der Vereinbarung geht also der übereinstimmende Wille der Parteien hervor, A. Z. den Kinderwagen zu überlassen. Dass damit auch das Eigentumsrecht verbunden war, liegt auf der Hand, zumal mittels der Vereinbarung das Inventar der gemeinsamen Wohnung aufgeteilt werden sollte (vgl. act. 8.3.). Zum gleichen Schluss gelangt man unter Berücksichtigung von Art. 930 Abs. 1 ZGB, wonach der Besitzer einer beweglichen Sache vermutungsweise als deren Eigentümer anzusehen ist. A. Z. übte zum Tatzeitpunkt die tatsächliche Gewalt über den Kinderwagen aus (vgl. Art. 919 Abs. 1 ZGB) und ist somit als dessen Eigentümerin zu betrachten. Damit steht fest, dass der entwendete Kinderwagen X. zum Tatzeitpunkt „fremd“ im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB war. Die Wegnahme des Kinderwagens, mitunter den Gewahrsamsbruch und die Begründung neuen Gewahrsams durch den Berufungskläger ist unbestritten und ebenfalls ausgewiesen. X. hat somit den objektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. d).In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 139 Ziff. 1 StGB Vorsatz sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 116 f.). Der Kinderwagen, welcher am 25. August 2001 im Hinblick auf die Geburt von D. Z. gekauft wurde (vgl. act. 8.5.), befand sich zum Tatzeitpunkt im Treppenhaus des Wohnhauses von A. Z. in M.. A., beziehungsweise die am 27. November 2001 geborene Tochter D. war die alleinige Nutzerin dieses Kinderwagens. X. konnte daher nicht guten Glaubens davon ausgehen, als Eigentümer ein Anrecht auf den

35 Wagen zu haben. Mit anderen Worten kann sich der Berufungskläger nicht auf eine fehlende Vorstellung von einer „fremden“ Sache und damit auf fehlenden Vorsatz berufen (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 116). Die Absicht der Aneignung und damit der Wille von X., A. Z. endgültig aus der Eigentümerstellung zu verdrängen (vgl. BGE 121 IV 25, 118 IV 152), ist aufgrund seiner Aussagen ebenfalls klar erwiesen. Gleiches gilt für das Erfordernis der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Darunter ist die Absicht des Täters zu verstehen, sich ohne Rechtsanspruch einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Absicht liegt regelmässig dann vor, wenn der Täter die Sache als solche sich selber oder einem anderen zueignen will (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 117 i.V.m. S. 77 ff.). X. gab an, den entwendeten Kinderwagen zu benötigen weil er mit einer anderen Frau weitere Kinder zeugen wolle (vgl. act. 4.5., S. 6). Folglich beabsichtigte der Berufungskläger, sich den Wagen selber zuzueignen. Die wirtschaftliche Besserstellung schliesslich besteht aus dem in das Vermögen des Berufungsklägers einverleibten Wert des Kinderwagens. Das Tatbestandselement der unrechtmässigen Bereicherung ist folglich ebenfalls klar erfüllt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Berufungskläger A. Z. einen anderen Kinderwagen ins Treppenhaus stellte. So entfällt die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung nach der Rechtsprechung nur dann, wenn der Täter dem Eigentümer der Sache deren vollen Gegenwert vergütet (vgl. BGE 107 IV 167). Der Berufungskläger hatte den A. Z. zur Verfügung gestellten Kinderwagen in der Brockenstube zu einem Preis von Fr. 50.— erworben (vgl. act. 8.1., S. 3). Der Kaufpreis des entwendeten Kinderwagens der Marke Toitonya betrug demgegenüber Fr. 1’349.— (vgl. act. 8.5.). Von einer Vergütung des vollen Gegenwertes kann daher keine Rede sein, was der Berufungskläger denn auch sinngemäss zugestand. So gab er wiederholt zu Protokoll, aufgrund des provisorischen Amtsbefehls des Kreises Fünf Dörfer vom 28. März 2002 verpflichtet gewesen zu sein, A. Z. einen Kinderwagen zur Verfügung zu stellen, dass jedoch bezüglich Aussehen und Preis des Ersatzkinderwagens nichts aus dem Schreiben hervorgehe. In gleichem Zusammenhang erwähnte X. auch, dass es sich bei dem von ihm entwendeten Kinderwagen um „das Beste vom Besten“ handle (vgl. act. 8. 10., 4.5. und act. 8.9.). Damit ist erstellt, dass der Ersatzkinderwagen in keiner Weise dem entwendeten Wagen gleichgestellt werden kann. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass X. mit seinem Verhalten sämtliche subjektiven Tatbestandselemente erfüllte, weshalb er auch des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

36 9.In Bezug auf den unter Anklage gestellten Tatbestand der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs (vgl. Ziffer 5 der Anklageschrift vom

  1. November 2002, act. 1.45.) wurde X. vom Bezirksgericht Landquart mit der Begründung freigesprochen, dass sich die Anklage einzig auf die Aussage von B. Z. stütze. Am Tatvorsatz des Angeklagten bestünden insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse erhebliche Zweifel. Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf beantragt diesbezüglich in seiner im Namen von B. und C. Z. ergriffenen Berufungsschrift vom 19. Mai 2003 (SB 03 22, act. 01) eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. X. habe am 26. März 2002 gezielt versucht, B. Z. anzufahren. Die Aussagen von B. Z. seien in sich geschlossen, wiesen die erforderliche Aussagekontinuität auf und liessen sich ohne weiteres in die Chronologie der sich abzeichnenden, damaligen Eskalation der Ereignisse einfügen. Zudem sei die Strasse zwischen den beiden Häusern N. AL. und AM. in M. entgegen den Ausführungen der Vorinstanz relativ breit und übersichtlich. Für ein Kreuzmanöver zwischen Fahrzeug und Fussgänger sei genügend Platz vorhanden. X. habe seinen Jeep direkt auf B. Z. gelenkt, welche zuvor eigens am linken Strassenrand stehen geblieben sei. Folglich sei X. der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Rechtsvertreter der Eheleute Z. ist in diesem Zusammenhang darauf hin- zuweisen, dass innerhalb einer Berufungsschrift nicht auf schriftliche Einlagen an- stelle einer eigenen Begründung verwiesen werden kann (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 368). Der vom Vertreter der Eheleute Z. innerhalb seiner Berufungsschrift vom
  2. Mai 2003 angeführte Verweis auf das bei der Vorinstanz schriftlich zu den Akten gegebene Plädoyer (vgl. SB 03 22, act. 01, S. 5) ist demnach für das vorliegende Berufungsverfahren ohne Bedeutung. a).In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2003 (vgl. SB 03 22, act. 07) stellt das Bezirksgericht Landquart vorweg die Frage nach der Legitimation von B. und C. Z., Berufung zu führen und trotz unterlassener Berufung seitens der Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Täters zu fordern. Dieses Recht steht den Eheleuten Z. jedoch ohne Zweifel zu. So kann eine Adhäsionsklage gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO mit Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss weigergezogen werden und zwar unabhängig davon, ob strafrechtliche Berufung erhoben wurde (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 334). Den Strafpunkt darf der Adhäsionskläger grundsätzlich nicht anfechten. Ist er indessen zugleich Opfer im Sinne von Art. 2

37 OHG, kann er in gleichem Umfang wie der Angeklagte auch in der Strafsache selbst – allerdings beschränkt auf den Schuldpunkt – Berufung einlegen, sofern sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 334; BGE 120 Ia 107). Als Opfer im Sinne des OHG gilt jede Person, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 OHG). Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder, Eltern und andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen gleichgestellt - soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG). B. Z. konnte durch den hier zu beurteilenden Angriff des Berufungs- klägers physisch beeinträchtigt werden und fällt damit direkt unter den Opferbegriff des OHG. Gleiches gilt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG für ihren Ehemann C. Z.. Da mit anderen Worten beide Adhäsionskläger den Opferbegriff erfüllen, stand ihnen ohne weiteres das Recht zu, auch in der Strafsache Berufung einzule- gen und einen Schuldspruch von X. in Bezug auf den Tatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs zu beantragen (vgl. dazu auch vorstehend Erwägung 1). b). Der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Ver- kehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft, hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Die Öffentlichkeit des Verkehrs ist dann gegeben, wenn er sich auf Flächen bzw. in Lufträumen abspielt, welche einem unbestimmten Personenkreis offenste- hen (vgl. BGE 105 IV 44; 101 IV 175). Für einen Schuldspruch notwendig ist eine Einwirkung des Täters, die eine Erhöhung der dem Verkehr immanenten Gefahr zur Folge hat. Das Verhalten des Täters muss zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines Menschen führen. Dabei genügt es nicht, wenn die Verletzung objektiv möglich ist. Erforderlich ist vielmehr die nahe und ernsthafte Wahrscheinlichkeit einer Verletzung eines Menschen (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 10, 11 und 13 zu Art. 237 StGB; BGE 73 IV 183). c).X. bestreitet ausdrücklich, B. Z. mit seiner Fahrweise gefährdet zu haben. Es treffe nicht zu, dass ihm B. Z. an jenem Morgen auf der Strasse entgegengekommen sei. Vielmehr habe er sie auf einem Parkplatz neben der Strasse stehen sehen, als er an ihr vorbeigefahren sei. Er habe keineswegs die

38 Absicht gehabt, B. Z. zu erschrecken oder zu überfahren (vgl. act. 4.5., S. 6 f. und act. 9.4.). B. Z. gab demgegenüber zu Protokoll, dass sie am linken Strassenrand bergwärts spaziert sei, als sie den Jeep von X. habe nahen sehen. Da sie aus verschiedenen Gründen Angst vor X. gehabt habe, habe sie am linken Strassenrand angehalten. In der Folge sei X. direkt auf sie zugefahren, weshalb sie auf den Parkplatz neben der Strasse gesprungen sei (vgl. act. 9.3. und 9.6.). Diese Sachverhaltsversion wurde von X. – im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen – am 30. April 2002 indirekt bestätigt. So gab er gegenüber dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, dass er B. Z. auch dann nicht angefahren hätte, wenn sie nicht auf den Parkplatz ausgewichen wäre (vgl. act. 9.6., S. 2). d).Zu prüfen ist die Frage, ob der Berufungskläger B. Z. am 26. März 2002 auf der N.strasse in M. konkret gefährdet hat. Die Lehre fordert hierfür eine wahrscheinliche Gefahr mindestens einer schweren Körperverletzung (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 11 und 13 zu Art. 237 StGB; BGE 71 IV 100). Um den Vorfall vom 26. März 2002 umfassend beurteilen zu können, ist die genaue Position von B. Z. von Bedeutung. Ausschlaggebend jedoch sind die örtlichen Verhältnisse. Gemäss Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden vom 26. März 2002 beträgt die Strassenbreite bei der ungefähren Position von B. Z. 3.10 Meter (vgl. act. 9.2.). Die Strasse war damit offensichtlich genügend breit für ein problemloses Kreuzmanöver zwischen B. Z. und dem Fahrzeug des Berufungsklägers – und zwar selbst dann, wenn sich B. Z. auf der Strasse und nicht auf dem Parkplatz befand. Mit anderen Worten kann die von B. Z. geltend gemachte konkrete Gefährdung nicht mit Hilfe der örtlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden. Damit bleibt einzig ihre Aus- sage, wonach X. direkt auf sie zugefahren sei. Dies wird jedoch vom Berufungsklä- ger vehement bestritten. Seinen Ausführungen zufolge fuhr er ganz normal an B. Z. vorbei, ohne sie dabei in irgendeiner Art und Weise zu gefährden (vgl. act. 4.5, S. 6 f.; act. 9.4. und 9.6., S. 2). Keine der beiden Sachverhaltsdarstellungen wird von weiteren Beweismitteln gestützt. Damit stehen sich zwei Aussagen gegenüber, die erhebliche Zweifel am genauen Tathergang aufkommen lassen. Insbesondere kann nicht allein aus dem subjektiven Empfinden von B. Z., wonach sie einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, auf den objektiven Tathergang geschlossen wer- den. Gleiches gilt für die Aussage von X., wonach B. Z. auf den Parkplatz ausgewi- chen sei. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass B. Z. rein vorsichtshalber auf die Seite trat. An der objektiven Sachlage bestehen mit anderen Worten gewichtige Zweifel, weshalb gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden muss (vgl. BGE 124 Iv 87 f.; 120 Ia

39 37; W. Padrutt, a.a.O., S. 307 f.; PKG 1978 Nr 31). Der X. zur Last gelegte objektive Tatbestand der Gefährdung von B. Z. ist somit beweismässig nicht erstellt. e).Demzufolge kann X. auch der in subjektiver Hinsicht erforderliche Vorsatz, welcher sich auf das gefährdende Verhalten und den Gefährdungserfolg richten muss (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 14 zu Art. 237 StGB), nicht nachgewiesen werden. Dass B. Z. die erlebte Situation als bedrohlich empfand, ist angesichts der gesamten Umstände durchaus verständlich und soll keineswegs in Frage gestellt werden. Indessen kann nicht von ihrem Empfinden auf den Willen des Berufungsklägers geschlossen werden, welcher eine Gefährdungsabsicht denn auch ausdrücklich bestritt (vgl. act. 4.5., S. 7). Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass X. die Tatbestandselemente von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllte, weshalb der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen und das Begehren der Eheleute Z. abzuweisen ist. 10.Gestützt auf Ziffer 7 der Anklageschrift (vgl. act. 1. 45) sprach die Vor- instanz X. unter anderem der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB für schul- dig. X. habe A. Z. in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, indem er sie derart stark am Hals gewürgt habe, dass sie verschiedene typische Verletzungen davontrug. So werde gemäss einem Bericht des beigezogenen Rechtsmediziners bei Gewalt ge- gen den Hals mit Stauungsblutungen und Urinabgang aus rechtsmedizinischer Sicht davon ausgegangen, dass eine lebensgefährliche Situation geherrscht habe. Aufgrund der Intensität des Gewaltübergriffes durch X. habe zweifellos die nahe Möglichkeit eines Todeseintritts bestanden, zumal in der Halsgegend wichtige Blut- versorgungsbahnen lägen. Hinzu komme, dass X. die Tat trotz der geltend gemach- ten Verzweiflung und des vorgebrachten Alkoholkonsums bei klarem Verstand aus- geübt habe. Der Gefährungsvorsatz sei aufgrund seiner Vorgehensweise klar zu bejahen. Der Berufungskläger bestreitet vorweg das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr. Insbesondere beruhe der vorliegende Bericht des Rechtsmediziners auf der falschen Annahme eines Urinabgangs. Wie aus dem später eingeholten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in St. Gallen hervorgehe, sei es bei A. Z. zu keinem solchen Urinabgang gekommen. Eine nahe oder akute Lebensgefahr sei demnach höchst fraglich. Dies werde auch durch den Umstand in Frage gestellt, dass A. Z. nach dem Ablassen des Angeklagten in der Lage war, sich bewusstlos

40 zu stellen. Zudem habe sie den Tathergang anlässlich der diversen Einvernahmen detailliert schildern können. Massgebend sei auch, dass die Tathandlung nur sehr kurze Zeit gedauert habe. So stelle nicht jedes Würgen a priori eine akute unmittelbare Lebensgefahr dar. In subjektiver Hinsicht schliesslich sei zu beachten, dass der Angeklagte weder Verletzungs- noch Gefährdungsabsicht gehabt habe. Antrieb und Ursache seines – in erheblich alkoholisiertem Zustand erfolgten - Handelns sei vielmehr die Verzweiflung infolge der unbewältigten Beziehungskrise gewesen. Mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des „Eindruckmachens“ und des „Zeichensetzens“ habe er die Familienidylle retten wollen. Unter diesen Gegebenheiten könne es nicht die Absicht des Angeklagten gewesen sein, seine Lebenspartnerin – mit der er wieder habe eine Familie bilden wollen - ernsthaft an Leib und Leben zu gefährden. Im Übrigen könne eine ernsthafte Lebensgefahr auch dann bestehen, wenn ein Gefährdungsvorsatz zu verneinen sei. a).Der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Eine Lebensgefahr liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% vorausgesetzt ist (vgl. Peter Aebersold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. AM.-401 StGB, Basel/Genf/München 2003, N 17 zu Art. 129 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 47; St. Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 129 StGB und N 1 zu vor Art. 127 StGB; BGE 94 IV 62). Die Lebensgefahr muss zudem eine unmittelbare sein. Dies trifft nicht erst dann zu, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als dessen Vermeidung, sondern bereits dann, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt (vgl. St. Trechsel. a.a.O., N 3 zu Art. 129 StGB). b).Der in der Anklageschrift geschilderte Tathergang vom 11. April 2002 wurde von X. – zuletzt in seiner Berufungsschrift vom 15. Mai 2003 (vgl. SB 03 21, act. 01, S. 5) - in allen wesentlichen Punkten anerkannt. Insbesondere gestand er ausdrücklich ein, A. Z. gewürgt zu haben (vgl. act. 4.5., S. 11; act. 11.8., S. 2 ff. und act. 11.29., S. 7). Zu prüfen ist daher einzig, ob für A. Z. damals nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine nahe Möglichkeit des Todeseintritts bestand. A. Z. wurde wenige Stunden nach dem Vorfall in der rechtsmedizinischen Abteilung des Spitals F. untersucht. Dabei stellte der leitende Arzt, PD Dr. med. W. R., an ihrem Hals streifige, zum Teil punktförmige Hauteinblutungen und unterblutete Hautschürfungen fest, sowie verschiedene Blutungspunkte im Gesicht, in den

41 Augen und an der Oberlippeninnenseite. Im Nacken sei zudem eine feine, regelmässige Spur erkennbar, welche feinsten Hauteinblutungen eines Kettchens entspreche. Die Stauungsblutungen in der Haut, im linken Auge und in der Oberlippe seien Ausdruck einer nicht unerheblichen Gewalt gegen den Hals. Das von A. Z. geltend gemachte Einnässen werde als Ausdruck einer grossen Nähe von Bewusstseinsverlust gedeutet. Rechtsmedizinisch gelte, dass bei Gewalt gegen den Hals mit Stauungsblutungen und Urinabgang eine lebensgefährliche Situation geherrscht habe (vgl. act. 11.35). In der Folge untersuchte das Institut für Rechtsmedizin, St. Gallen, im Auftrage der Staatsanwaltschaft die von A. Z. am 11. April 2002 getragene Pyjamahose auf Urinspuren. Die durchgeführten Laboruntersuchungen führten zum Schluss, dass der Schrittbereich der Hose nicht mit Urin verunreinigt war. Die untersuchenden Fachärzte wiesen allerdings darauf hin, dass das angewendete Verfahren im Falle stark verdünnten Urins – beispielsweise nach dem Konsum grosser Mengen von Flüssigkeit – möglicherweise das Kreatinin, bzw. den Urin nicht zu erfassen vermöge. Ein Nachturin sei jedoch gewöhnlich eher konzentriert und damit mit dem verwendeten Verfahren nachweisbar (vgl. act. 11.37.). c).Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. Juli 2002 vermag also das von A. Z. geltend gemachte Einnässen nicht zu belegen. Daraus lässt sich nun aber nicht der Schluss ziehen, dass der Berufungskläger A. Z. nicht in Lebensgefahr gebracht hat. So spricht sich PD Dr. W. R. nicht darüber aus, ob auch bei Gewalt gegen den Hals mit Stauungsblutungen (aber ohne Urinabgang) auf eine lebensgefährliche Situation geschlossen werden kann. Seine Aussage kann mit anderen Worten nicht dahingehend interpretiert werden, dass ein Urinabgang unerlässliche Voraussetzung für die Annahme einer lebensgefährlichen Situation ist. Gleiches geht aus einem vergleichbaren Entscheid des Kreisgerichts Bern VIII Bern Laupen vom 12. Juni 1997, bestätigt vom Obergericht des Kantons Bern am 19. Dezember 1997 (vgl. SB 03 21, act. 07 / 1 und act. 07 / 2) hervor, wo ein Angreifer wegen Gefährdung des Lebens verurteilt wurde ohne dass beim Opfer ein Urinabgang hatte nachgewiesen werden können. Ob sich A. Z. in einer lebensgefährlichen Situation befand, ist daher einzig nach der in der Lehre entwickelten Formel der „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nahen Möglichkeit des Todeseintritts“ (vgl. vorstehend Erwägung 10 a) zu überprüfen. Gemäss Anklageschrift vom 1. November 2002 (vgl. act. 1.45.) wurde A. Z. von X. im Schlaf überrascht, als dieser sich auf sie warf und sie mit beiden Händen am Hals würgte. Nach Angaben von A. Z. sass der Berufungskläger dabei rittlings

42 auf ihr, so dass sie sich nicht mehr bewegen konnte (vgl. act. 11.7.). Diese Vorgehensweise wurde von X. bestätigt (vgl. act. 11.8., S. 2). Die nur 164 cm grosse, 48 kg schwere und damit dem Berufungskläger körperlich weit unterlegene A. Z. (vgl. act. 2.7., S. 6 und act. 11.4., S. 22) hatte somit keinerlei Möglichkeit, sich dem Würgegriff zu entziehen. Gemäss dem untersuchenden Arzt PD Dr. M. R. zeugten die bei A. Z. in der Folge festgestellten Verletzungen von einer nicht unerheblichen Gewalt gegen ihren Hals (vgl. act. 11.35.). Angesichts dieser Umstände muss dringend auf die nahe Möglichkeit eines Todeseintritts geschlossen werden. Die gleiche Schlussfolgerung drängt sich nach der geltenden Rechtsprechung auf. So ist nach der Praxis grundsätzlich jeder Würgegriff am Hals als eine konkrete Gefahr für das Leben zu werten, da in der Halsgegend wichtige Arterien und Venen verlaufen (vgl. SJZ 66 (1979) Nr. 142; St. Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 129 StGB). Hinzu kommt, dass ein Angreifer kaum in der Lage sein dürfte, die Wirkung seines Würgegriffs einzuschätzen und den Griff entsprechend zu kontrollieren. Damit ist zweifellos erstellt, dass sich A. Z. am 11. April 2002 in einer unmittelbaren Lebensgefahr befand. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sie sich bewusstlos stellen und den Tathergang in der Folge detailliert wiedergeben konnte – zumal ein (tatsächlicher) Bewusstseinsverlust ja nicht Tatbestandserfordernis von Art. 129 StGB ist. X. hat sich somit in objektiver Hinsicht der Gefärdung des Lebens schuldig gemacht. d). Der subjektive Tatbestand verlangt vorab einen direkten Gefährdungsvorsatz – Eventualvorsatz genügt nicht. Der Täter muss sich also bewusst sein, durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr für das Opfer herbeizuführen und er muss die Möglichkeit des Erfolgeintritts kennen. Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr will – in diesem Falle läge ein Tötungsversuch vor (vgl. P. Aebersold, a.a.O., N 26 f. zu Art. 129; St. Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 129 StGB; BGE 107 IV 165). aa).Dass der Berufungskläger im Nachgang zum Vorfall vom 11. April 2002 einen Gefährdungsvorsatz bestreitet (vgl. SB 03 21, act. 01, S. 7; sowie act. 4.5., S. 11; act. 11.8.), ist nicht weiter erstaunlich. Tatsache ist indessen, dass aus dem Tathergang vom 11. April 2002 deutlich hervorgeht, dass der Berufungskläger A. Z. bewusst in Lebensgefahr bringen wollte. So beteuerte X. anlässlich der gleichentags durchgeführten untersuchungsrichterlichen Einvernahme, dass er meine, A. Z. sicherlich nicht so gewürgt zu haben, dass ihr Leben gefährdet war (vgl. act. 4.3., S. 3). Tags darauf gab er ergänzend zu Protokoll, während des Würgens darauf geachtet zu haben, dass A. Z. nicht tot war. Er habe stets ihren

43 Atem gespürt (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 12. April 2002, act. 11.8., S. 3). Damit ist zweifellos erstellt, dass sich X. der Gefährlichkeit seines Tuns bewusst war. Mit anderen Worten würgte der Berufungskläger A. Z. in vollem Wissen um die damit verbundene akute Gefahr für deren Leben und damit vorsätzlich. Die Kenntnis der Möglichkeit eines Erfolgeintritts, mithin das grundsätzliche Wissen um die Gefährlichkeit des Würgens entspricht überdies der allgemeinen Lebenserfahrung und kann vom Berufungskläger nicht bestritten werden. Damit steht zweifelsfrei fest, dass der Berufungskläger die Möglichkeit des Erfolgeintritts (die durch das Würgen entstehende Gefährdung des Lebens) kannte und sich bewusst war, durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr für A. Z. herbeizuführen. bb).Hinzu kommt, dass X. im April 2002 verschiedentlich einen Gefährdungswillen zum Ausdruck brachte. So teilte er seiner Bekannten Y. am Abend des 10. April 2002 – somit nur einen Tag vor seinem Überfall auf A. Z. – telefonisch mit, „dass als Nächstes etwas ganz Trauriges geschehen werde“. Dies, nachdem er zuvor mit ihr über sein Verhältnis zu A. Z. gesprochen hatte (vgl. act. 11.16.). Ebenfalls am 10. April 2002 fiel der in M. wohnhaften AE. auf, wie X. zwischen 10.00 und 10.30 Uhr das Wohnhaus der Eltern Z. beobachtete (vgl. act. 11.14.). Anfangs April 2002 erzählte X. AF. und AG. von seinen Beziehungsproblemen. Dabei erwähnte er gegenüber AF., dass er nicht wisse, was passiere, wenn er seine Tochter nicht mehr sehen dürfe (vgl. act. 11. 28.). In ähnlicher Weise äusserte sich der Berufungskläger gegenüber AG., indem er ihr sagte, dass er erst wieder Ruhe geben werde, wenn die Koffer von A. Z. wieder in seiner Wohnung stünden. Er werde alles daran setzen und vor nichts zurückschrecken. Dabei gehe es ihm nicht um seine Tochter, sondern darum, dass A. Z. nicht so einfach davonkommen solle. AG. gab gegenüber der Kantonspolizei Graubünden zu Protokoll, diese Worte als Morddrohung verstanden zu haben (vgl. act. 11.24., S. 4). Eine solche Drohung hatte der Berufungskläger bereits Anfangs des Jahres 2002 ausgesprochen, als er AA. im Rahmen eines Gesprächs über A. Z. mitteilte, dass „Mord nicht sein letzter Gedanke“ sei (vgl. act. 11.6. und 11.19, S. 2). Bei den Akten liegt schliesslich auch eine Aussage von AH.. Dieser gab gegenüber der Kantonspolizei Graubünden zu Protokoll, dass ihn X. Mitte März 2002 gebeten habe, ihm eine Waffe zu besorgen. In der Folge habe ihm X. eine 1'000 Fr. - Note zugesteckt (vgl. act. 11.26.). X. lässt die am 10. April 2002 gegenüber Y. gemachte Aussage unbestritten. Er habe zu jenem Zeitpunkt noch nicht genau gewusst, war er tun würde. Er sei

44 psychisch in einer schlechten Verfassung gewesen und habe bloss gewusst, dass etwas passieren würde, was eigentlich nicht passieren dürfte (vgl. act. 4.5., S. 10). Auch seine Äusserung gegenüber AG. bestreitet der Berufungskläger nicht, macht jedoch geltend, damit die gerichtlichen Auseinandersetzungen und nicht eine Morddrohung gemeint zu haben (vgl. act. 11.27., S. 1 f.). Das Gespräch mit AA. gibt der Berufungskläger ebenfalls zu, beruft sich jedoch darauf, den vorgehaltenen Satz auf sich selber und nicht auf A. Z. bezogen zu haben (vgl. act. 4.5., S. 9). Zur Aussage von AH. meinte X. lediglich, dass er ihm ein Darlehen von Fr. 1'000.— gegeben habe. Die Aussage bezüglich des angeblichen Waffenkaufs sei völlig aus der Luft gegriffen (vgl. act. 11. 25. und 11.27., S. 2). All diese Vorbringen des Berufungsklägers vermögen jedoch nichts daran zu ändern, dass er Anfang des Jahres 2002 – besonders im April 2002 - offensichtlich den Willen hatte, A. Z. ein Leid anzutun. So gaben die einvernommenen Personen allesamt und unabhängig voneinander entsprechende Aussagen von X. zu Protokoll. Hinzu kommt, dass die direkt gegenüber A. Z. geäusserten Drohungen, beziehungsweise die A. Z. betreffenden aber gegenüber den Eheleuten Z. ausgesprochenen Drohungen in den gleichen Zeitraum fielen (vgl. vorstehend Erwägung 6 a). Besonders zu gewichten ist auch die am Vorabend der Tat gemachte Äusserung des Berufungsklägers, wonach „als Nächstes etwas ganz Trauriges geschehen werde“ und seine spätere Stellungnahme vor dem Untersuchungsrichter, dass er zu jenem Zeitpunkt gewusst habe, „dass etwas passieren würde, was eigentlich nicht passieren dürfte“ (vgl. act. 11. 16. und 4.5., S. 10). Aufgrund dieser Aussagen erscheint es wenig glaubhaft, dass X. am 11. April 2002 ohne Gefährdungsvorsatz handelte. e).Zum subjektiven Tatbestandselement des Vorsatzes hinzu kommt jenes der Skrupellosigkeit. Der Täter muss aus sittlich zu missbilligenden Motiven handeln. Gemeint ist damit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters. Skrupellosigkeit liegt immer dann vor, wenn der Täter ohne jeden vernünftigen Grund menschliches Leben in Gefahr bringt; mithin, wenn die Lebensgefährdung nicht einem legitimen Zweck dient, wie dies beispielsweise bei Rettungseinsätzen der Fall sein kann (vgl. P. Aebersold, a.a.O., N 33 zu Art. 129 StGB; St. Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 129 StGB). Der Berufungskläger macht geltend, er habe A. Z. durch seine Vorgehensweise zeigen wollen, wie ernst es ihm mit ihr sei (vgl. act. 11.8., S. 1 und

45 3). Antrieb und Ursache für die Tat sei seine Verzweiflung infolge der unbewältigten Beziehungskrise gewesen. Er habe ein Zeichen setzen wollen, um so die Familienidylle zu retten (vgl. SB 03 31, act. 01, S. 7). Diese angeblich beabsichtigte Rettung einer Familienidylle stellt jedoch mit Sicherheit keinen vernünftigen Grund für eine Lebensgefährdung von A. Z. dar. Selbst wenn ein erfülltes Familienleben grundsätzlich durchaus ein erstrebenswertes Ziel darstellt, so ist es doch keineswegs so, dass dieses Ziel sämtliche Mittel heiligt. Mit anderen Worten diente die Lebensgefährdung von A. Z. keinem legitimen Zweck, weshalb das Verhalten von X. als rücksichtslos zu werten ist. Dieses niederträchtige Verhalten zeigt sich noch zusätzlich darin, dass er sich mit dem militärischen Tarnanzug sowie mit dem Sturmgewehr, in dessen Patronenlager sich ein Schuss befand (!), ausrüstete. Im Übrigen erscheint es mehr als fraglich, ob sich ein harmonisches Familienleben mit Gewalt erzwingen lässt. Man darf dies sogar mit Fug als absurd bezeichnen. f).X. erfüllt nach dem Gesagten den Tatbestand der Gefährdung des Lebens auch in subjektiver Hinsicht. Daran vermag auch der vom Berufungskläger vorgebrachte alkoholisierte Zustand während der Tathandlung (vgl. SB 03 21; act. 01, S. 7) nichts zu ändern. Dieser Umstand ist - wie auch die geltend gemachte Verzweiflung - allenfalls bei der Strafzumessung von Bedeutung (vgl. dazu Erwä- gungen 14 ff.), ändert aber nichts am erfüllten subjektiven Tatbestand und damit an der Tatsache, dass X. zu Recht wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig gesprochen wurde. 11. a). aa). Gestützt auf Ziffer 8 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) sprach das Bezirksgericht Landquart X. von der Anklage der mehrfachen vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB frei und erklärte ihn lediglich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (und des Fahrens in angetrunkenem Zustand) für schuldig. In Bezug auf die unter Anklage gestellte vorsätzliche Störung des öffentlichen Verkehrs gegenüber B. Z. bestünden erhebliche Zweifel, ob X. B. Z. überhaupt erkannt habe und sie - wenn sie nicht über den talseitigen Strassenrand gesprungen wäre – angefahren hätte. Es sei anzunehmen, dass X. nicht auf die Identität von B. Z. geachtet habe, zumal er sich wohl möglichst schnell von M. habe entfernen wollen. Von einem Schulspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des öffentlichen Verkehrs sei demnach in Bezug auf B. Z. abzusehen. Die Angabe von C. Z., wonach er das Fahrzeug von X. auf eine Distanz von etwa drei Metern gesehen habe, sei realistisch. Angesichts der von X. gefahrenen

46 Geschwindigkeit und der geltend gemachten Distanz von drei Metern habe C. Z. jedoch entgegen seinen Ausführungen kaum Zeit gehabt, auf die Motorhaube des Fahrzeugs zu springen. Vielmehr sei er bereits vorher erfasst worden, womit auch die fehlenden Spuren auf der Motorhaube erklärt würden. Die Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten sei wenig glaubhaft, zumal er sich auf der Flucht befunden und sein Fahrzeug daher kaum vor C. Z. abgebremst habe. Zudem habe er wohl aufgrund seiner erhöhten Blutalkoholkonzentration eine verminderte Reaktionszeit besessen. Eine Kollision zwischen C. Z. und dem Fahrzeug von X. habe jedoch zweifellos stattgefunden. X. könne allerdings nicht nachgewiesen werden, C. Z. vorsätzlich angefahren zu haben. Von einem Schuldspruch wegen vorsätzlicher Störung des öffentlichen Verkehrs müsse folglich auch hier abgesehen werden. Die Verletzungen von C. Z. hingegen seien zweifellos auf die riskante Fahrweise von X. zurückzuführen, weshalb dieser wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen sei. bb).Der Rechtsvertreter der Ehegatten Z. beantragt in seiner Berufungsschrift vom 19. Mai 2003 (SB 03 22, act. 01) einen Schuldspruch von X. wegen vorsätzlicher Störung des öffentlichen Verkehrs zum Nachteil von C. Z.. Der Freispruch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs zum Nachteil von B. Z. wurde anerkannt. Wie aus dem bei den Akten liegenden Fotoblatt hervorgehe, habe C. Z. vor der Kollision gut erkennbar neben dem eigentlichen Fahrbahnbereich gestanden. Die von C. Z. geltend gemachte Richtungsänderung benötige nur wenig Zeit, zumal die Geschwindigkeit des von X. gelenkten Fahrzeugs nicht derart hoch gewesen sei. Die nicht besonders hohe Geschwindigkeit werde im übrigen auch durch die Tatsache belegt, dass sich X. zum Kollisionszeitpunkt gut hörbar zur Verbalinjurie „Wichser“ hinreissen liess. Diese Reaktion zeige auch, dass X. C. Z. durchaus erkannt habe. X. beanstandet in seiner Berufungsschrift (vgl. SB 03 21, act. 01) den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Eine möglicherweise vorhandene Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit sei nicht zu jeder Rechtsgutverletzung infolge einer Kollision des Fahrzeugs mit einem Fussgänger kausal. Die zu beurteilende Kollision habe sich vielmehr aufgrund des Verhaltens von C. Z., welcher auf das Fahrzeug zugegangen sei, ereignet. Zudem sei es nach den Angaben von C. Z. unklar, ob das Fahrzeug nach rechts oder links ausgewichen sei.

47 b).Vorab ist auch hier die vom Bezirksgericht Landquart in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2003 (vgl. SB 03 22, act. 07) aufgeworfene Frage nach der Legitimation der Eheleute Z. zu bejahen. C. Z. wurde durch den hier zu beurteilenden Vorfall ohne Zweifel direkt beeinträchtigt und fällt damit unter den Opferbegriff von Art. 2 Abs. 1 OHG. Gleiches gilt gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG für seine Ehefrau B. Z. (vgl. dazu vorstehend Erwägung 1 und 9 a). c). aa). Ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 9 b), dass das Verhalten des Täters zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines Menschen führte. Erforderlich ist dabei die nahe und ernsthafte Wahrscheinlichkeit einer Verletzung, mithin die Gefahr mindestens einer schweren Körperverletzung (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 11 und 13 zu Art. 237 StGB; BGE 73 IV 183). Ob der Berufungskläger mit seiner Fahrweise C. Z. konkret gefährdete indem er die Gefahr mindestens einer schweren Körperverletzung schuf, kann offen bleiben. Ein Schuldspruch scheitert nämlich bereits am subjektiven Tatbestandselement des Vorsatzes, der sich auf das gefährdende Verhalten und den Gefährdungserfolg richten muss (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N. 14 zu Art. 237 StGB). Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Hinweise vor, wonach X. den Vorsatz hatte, den öffentlichen Verkehr zu hindern, zu stören oder zu gefährden und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr zu bringen. Diese Schlussfolgerung lässt sich unter anderem aus den verschiedenen Einvernahmen von C. Z. ziehen. Seinen Angaben zufolge hörte er in dem Moment, als er aus seinem Wohnhaus trat, ein Motorengeräusch. Daraufhin sei er an die Ecke des Hauses getreten, habe die Strasse hinaufgeblickt und habe in etwa drei Metern Entfernung das Fahrzeug von X. nahen sehen (vgl. act. 12.4., S. 2). X. bestätigt diese Distanzangabe, indem er geltend macht, C. Z. erst während des Befahrens der Rechtskurve gesehen zu haben (vgl. act. 4.3., S. 4 und act. 4.6., S. 3). Damit ist erstellt, dass sich der Berufungskläger nur noch wenige Meter von C. Z. entfernt befand, als dieser um das Hauseck auf die Strasse trat (vgl. Fotoblatt Nr. 4 der Kantonspolizei Graubünden, act. 12.3.). Es erscheint daher sehr zweifelhaft, ob X. noch genügend Zeit zur Verfügung stand, um den Entschluss zu fassen, C. Z. gezielt anzufahren und an Leib und Leben zu gefährden. So war der Berufungskläger immerhin mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h unterwegs. Diese Geschwindigkeitsangabe wurde im Übrigen von C. Z. nicht in Abrede gestellt. Er bezeichnete die Geschwindigkeit als eher schnell, nicht aber als übersetzt (vgl.

48 act. 4.3., S. 4; act. 12.4., S. 2 und act. 12.11., S. 3). Der fehlende Gefährdungsvorsatz ergibt sich zudem auch aufgrund der gesamten Umstände. Wie X. wiederholt betonte, musste er sich auf das Lenken des Fahrzeuges konzentrieren, da er sich am rechten Fuss wegen seines Sturzes vom Balkon verschiedene Brüche zugezogen hatte (vgl. act. 11.39.). Seinen Angaben zufolge verspürte er wegen dieser Verletzungen grosse Schmerzen im rechten Fuss, weshalb er das Brems- und Gaspedal habe mit dem linken Fuss betätigen müssen. Er sei nicht auf C. Z. losgefahren um ihm etwas anzutun. Vielmehr habe er das Fahrzeug abgebremst, nachdem er C. Z. gewahrt habe (vgl. act. 4.3., S. 4; act. 4.6., S. 3 f. und act. 12.11., S. 3). Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses erscheint es durchaus glaubhaft, dass sich der Berufungskläger derart auf das Lenken des Fahrzeugs konzentrieren musste, dass er nicht den Wunsch verspüren konnte, eine Kollision und damit eine Gefährdung von C. Z. herbeizuführen. Mit anderen Worten kann X. keine Gefährdungsabsicht und somit nicht nachgewiesen werden, C. Z. vorsätzlich an Leib und Leben gefährdet zu haben. Der vorinstanzliche Freispruch ist damit zu bestätigen und die entsprechende Berufung der Ehegatten Z. entsprechend abzuweisen. bb).Auch der vorinstanzliche Schuldspruch in Bezug auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist zu bestätigen. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder der Gesundheit schädigt. Eine solche Schädigung an Körper oder Gesundheit kann im Allgemeinen erst dann angenommen werden, wenn durch die Beeinträchtigung ein krankhafter Zustand herbeigeführt wird (vgl. A. Roth, a.a.O. N 15 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB). Somit liegt eine Schädigung der körperlichen Integrität immer dann vor, wenn die zugefügten Verletzungen oder Schädigungen mindestens eine ge- wisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies trifft beispielsweise auf durch Schläge oder Stösse hervorgerufene Quetschungen zu, sofern diese nicht lediglich eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge haben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes erforderlich machen, ist nicht erforderlich (A. Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; BGE 103 IV 65). C. Z. erlitt am 11. April 2002 Quetschungen an beiden Knien. In der linken Knieregion wurde eine 5 auf 6 cm grosse Prellmarke mit teilweise blutunterlaufenen Stellen festgestellt, am rechten Knie mehrere rote Flecken über der Kniescheibe. Der behandelnde Arzt, Dr. med. Joh. Q., I., empfahl zur Linderung eine kühlende

49 Creme und Umschläge, bei einer prognostizierten Heilungszeit von 10 Tagen (vgl. act. 12.6.). Die erlittenen Quetschungen stellen damit nicht bloss eine vorüberge- hende, harmlose Störung des Wohlbefindens, sondern eine schmerzhafte, gesund- heitliche Beeinträchtigung dar. So weist insbesondere die prognostizierte Heilungs- dauer von zehn Tagen darauf hin, dass die Quetschungen als krankhafter Zustand im Sinne der Rechtsprechung und damit als einfache Körperverletzung qualifiziert werden müssen. Fest steht auch, dass diese Quetschungen auf die Kollision von C. Z. mit dem Fahrzeug von X. zurückzuführen sind. Die Kausalität zwischen der Kol- lision und der Körperverletzung ist mit anderen Worten zweifellos gegeben, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, der sich auf eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung beziehen muss (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 30 f.). Der Berufungskläger führt die Körperverletzung von C. Z. auf dessen eigenes Verhalten zurück und bestreitet damit sinngemäss ein vorsätzliches Handeln. Für einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung genügt indessen nach der Lehre ein nachgewiesener Eventualvorsatz (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 123 StGB; A. Roth, a.a.O., N 30 zu Art. 123 StGB). X. fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h durch das Wohngebiet von M. bis nach I., obwohl er wegen der zugezogenen Fussverletzung das Gas- und Bremspedal mit dem linken Fuss betäti- gen musste. Den rechten Fuss hatte er auf dem Beifahrersitz abgestellt (vgl. act. 4.6., S. 3 f.). Damit liegt klarerweise ein eventualvorsätzliches Handeln vor. Wer auf die eben beschriebene Weise ein Fahrzeug lenkt, sieht die Möglichkeit von Verlet- zungen anderer Verkehrsteilnehmer bzw. von Fussgängern so nahe vor sich, dass er sie billigt, also (zumindest) mit Eventualvorsatz handelt. X. hat damit auch den subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Dass sich C. Z. möglicherweise in die Richtung des Fahrzeuges be- wegte und auf dieses einschlug, vermag an dem X. anzulastenden Eventualvorsatz nichts zu ändern. Der Berufungskläger erfüllte somit den Tatbestand der einfachen Körperverletzung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, weshalb die vorinstanzliche Verurteilung zu Recht erfolgte. 12.Das Bezirksgericht Landquart verurteilte X. schliesslich gestützt auf Ziffer 9 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) wegen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB. Zuvor hatte die Bundesanwaltschaft die Untersuchung und Be- urteilung der Angelegenheit dem Kanton Graubünden delegiert (vgl. act. 14.7.). Nach Ansicht des Bezirksgerichts Landquart weist das von X. hergestellte Falsch- geld auf den ersten Blick eine verblüffende Ähnlichkeit mit echten Geldscheinen auf.

50 Eine Verwechslungsgefahr sei damit bereits vorhanden. Gerade bei Zahlungen un- ter schlechten Lichtverhältnissen oder bei Stresssituationen des Empfängers könne eine Verwechslung schnell geschehen. X. habe überdies zugestanden, dass er die Falsifikate in Umlauf bringen wollte. Der Berufungskläger plädiert auf das Vorliegen eines untauglichen Versuches im Sinne von Art. 23 StGB, sofern nicht gar aufgrund der fehlenden Verwechslungsgefahr Straflosigkeit anzunehmen sei. Die Kopien seien auf gewöhnlichem Papier und ohne Sicherheitsmerkmale respektive Wasserzeichen erfolgt. Zudem würden die Noten bei einmaligem Falten an den Rändern bereits keine Farbe mehr aufweisen. Eine Verwechslungsgefahr mit echten Banknoten bestehe daher offensichtlich nicht. a).Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB mit Zuchthaus bestraft. In besonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis (Art. 240 Abs. 2 StGB). Art. 240 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt die Sicherheit des Rechts-, beziehungsweise des Geldverkehrs (vgl. St. Trechsel. a.a.O., N 1 zu Art. 240 StGB). Die Täterhandlung besteht daher bereits im Nachmachen existenten Geldes oder im Herstellen von Phantasiegeld. Mit anderen Worten stellt bei der Geldfälschung der eigentliche Fälschungsakt das in erster Linie Vorwerfbare dar (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 4. Aufl., S. 83; BGE 121 IV 197). Daraus folgt, dass die Qualität der Fälschung ohne Bedeutung ist. Entscheidend ist einzig die Verwechslungsgefahr. Plumpe, offensichtliche, d.h. für jedermann leicht erkennbare Nachahmungen fallen daher ebenfalls unter den Tatbestand von Art. 240 StGB – in Bezug auf die Strafandrohung allerdings als „be- sonders leichter Fall“ privilegiert (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 4 und 7 zu Art. 240 StGB; BGE 123 IV 58). b). aa). Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass X. auf einem kombinierten Kopierer/Scanner/Faxgerät mittels einer echten Banknote 18 Geldscheine à Fr. 100.— herstellte und diese anschliessend mit einer Schneidemaschine zuschnitt (vgl. act. 14.2.). Die Falisfikate entsprechen bezüglich Grösse und Farbe im Wesentlichen echten Banknoten, womit die Gefahr einer Verwechslung bereits gegeben ist. So können diese Noten - führt man sich die Gepflogenheiten des täglichen Geschäftsverkehrs vor Augen - bei bloss flüchtiger Betrachtung zweifellos

51 als echt erscheinen (vgl. dazu BGE 123 IV 158). Der objektive Tatbestand einer Fälschung von Banknoten ist damit ohne weiteres erfüllt. Allerdings handelt es sich bei dem von X. hergestellten Falschgeld um relativ plumpe Nachahmungen, zumal die Kopien auf gewöhnlichem Papier erfolgten. Die gefälschten Noten, welche allesamt mit derselben Seriennummer versehen sind, weisen zudem weder Sicherheitsmerkmale noch Wasserzeichen auf (vgl. act. 14.1. und 14.3.). Bei einer genauen Betrachtung gegen das Licht oder unter Zuhilfenahme eines UV-Gerätes, beziehungsweise bei einer bewussten Prüfung der Papierqualität sind die Banknoten als Fälschungen erkennbar. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB auszugehen. bb).Ist nach dem Gesagten der objektive Tatbestand von Art. 240 StGB erfüllt, kann kein Versuch im Sinne von Art. 23 StGB vorliegen. So setzt ein Versuch stets voraus, dass sich die objektiven Tatbestandsmerkmale – im Gegensatz zu den subjektiven - nicht verwirklicht hatten (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 1 zu vor Art. 21 StGB). Unter Art. 23 StGB würde überdies nur der absolut untaugliche Versuch fallen, mithin ein Versuch, welcher an einem Gegenstand oder mit einem Mittel aus- geführt wird, an oder mit dem die Tat überhaupt nicht ausgeführt werden könnte (vgl. BGE 80 IV 179). Ein Kopierer/Scanner/Faxgerät und Papier sind jedoch grundsätzlich durchaus taugliche Mittel für eine Geldfälschung, so dass die Anwendung von Art. 23 StGB auch unter diesem Gesichtspunkt scheitern würde. c).In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 240 StGB Vorsatz, wobei eine Eventualabsicht genügt (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 240 StGB, BGE 119 IV 158). Der Vorsatz muss sich auf die Fälschung sowie auf den Umstand beziehen, dass die gefälschte Sache „Geld“ im Sinne von Art. 240 StGB sei, also gesetzlichen Kurswert habe. Überdies muss der Täter wollen, dass das Falsifikat als echt in Verkehr gebracht wird, von wem auch immer (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 5 f. zu Art. 240 StGB). X. gab sowohl gegenüber der Kantonspolizei als auch gegenüber dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, dass A. Z. bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung Vorhänge mitgenommen und später für deren Rückgabe Fr. 1'000.— gefordert habe. Daraufhin habe er, da er „es ihr habe zeigen wollen“, eine echte Hunderternote mehrfach kopiert. Später habe er jedoch den

52 ursprünglichen Gedanken, A. Z. diese kopierten Noten zu geben, wieder verworfen (vgl. act. 14.2. und act. 4.6., S. 5). Aus den Aussagen von X. geht deutlich hervor, dass er vorsätzlich eine Hunderternote fälschte, um mittels den Falsifikaten den Anschein von echtem Geld zu erwecken. Zudem hatte der Berufungskläger im Moment des Fälschungsaktes offensichtlich den klaren Vorsatz, mit dem Falschgeld die Vorhänge zu „bezahlen“ und das Geld so in Umlauf zu bringen. Hinzu kommt, dass X. vorgeworfen werden muss, im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen zu haben, dass Drittpersonen – beispielsweise A. Z. - die im Bürozimmer aufbewahrten Falisfikate hätten gutgläubig in den Verkehr bringen können (vgl. act. 14.2., S. 2). Der subjektive Tatbestand wurde folglich ebenfalls erfüllt, weshalb sich X. auch der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht hat. Seine Berufung ist daher diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. 13.Zusammengefasst ergibt sich somit, dass sämtliche angefochtenen vorinstanzlichen Schuld- beziehungsweise Freisprüche zu Recht erfolgten. Die ent- sprechenden Berufungen von X. beziehungsweise der Eheleute Z. sind demzufolge abzuweisen. Damit verbleibt die Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung. 14. a). Das Bezirksgericht Landquart verurteilte den Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- haft von 35 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 100.--. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Verschulden von X. sehr schwer wiege. Er habe A. Z. massiv bedroht, sie überwacht und schikaniert. Schliesslich habe er gar mit Gewalt ver- sucht, sie gefügig zu machen und ihr seinen Willen aufzudrängen. Um ihr seine Entschlossenheit zu zeigen, habe er nicht mal davor zurückgeschreckt, sie in Le- bensgefahr zu bringen. Aus der Tatsache allein, dass A. Z. während der Monate des Konflikts teilweise den Kontakt mit ihm gesucht habe, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. So stelle die Rückkehr von Frauen zu ihren gewalttäti- gen Partnern ein allgemeinbekanntes Phänomen dar. Zudem hätte sich X. die eher begrenzte Lebenserfahrung und Reife von A. Z. vor Augen führen müssen. Zu sei- nem schweren Verschulden hinzu kämen die Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Strafmilderungsgründe hingegen lägen keine vor. So sei X. im eingeholten psychiatrischen Gutachten volle Zurechnungsfähigkeit at- testiert worden, der geltend gemachte Strafmilderungsgrund der ungerechten Rei- zung oder Kränkung scheitere an der fehlenden Ungerechtigkeit und Spontaneität, und eine uneigennützige Reue sei nicht betätigt worden. Auch sei nicht ersichtlich,

53 inwiefern X. durch die unmittelbaren Folgen der Tat derart schwer betroffen sein solle, dass eine Strafe unangemessen wäre. Der X. attestierte rechte Leumund schliesslich könne ihm nicht zugutegehalten werden, da dieser durch die Vorstrafen getrübt werde. b).Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB hat der Richter die Freiheitsstrafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Der Be- griff des Verschuldens bezieht sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (vgl. BGE 117 IV 113 f.). Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Bei den Strafzumessungsgründen kann im weiteren zwischen der Tat- und der Täterkom- ponente unterschieden werden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu be- achten (BGE 117 IV AK. ff.). Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vor- leben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.; BGE 127 IV 101 ff.; vgl. zu den einzelnen Strafzumes- sungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel/Genf/München 2003, N 49 ff.; zu den Tatkomponenten N 51 ff. und zu den Täterkomponenten N 72 ff.). Diese, den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungs- gründe zu berücksichtigen. Im weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweite- rung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe (z.B. Art. 64 bis Art. 68 StGB) erfüllt sind. c).Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheits- strafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf da- bei nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden. Auch an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist das Gericht gebunden (vgl. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

54 Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist also von jenem Strafrahmen auszuge- hen, welcher für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt jeweils diejenige, welche gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchs- ten Strafe bedroht ist und nicht jene, welche nach den konkreten Umständen ver- schuldensmässig am schwersten wiegt. Massgebend für die Bestimmung der schwersten Tat ist in erster Linie die Art der vorgesehenen Höchststrafe (Zuchthaus, Gefängnis oder Haft). Ist die Strafart für die verschiedenen Delikte identisch, be- stimmt sich die schwerste Tat in zweiter Linie nach dem höchsten Strafmass. Schär- fende und mildernde Umstände sind für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 304; 127 IV 101 ff.; Jürg Beat Ackermann, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N. 32 zu Art. 68 StGB mit weiteren Hinweisen). 15.Unter den von X. verübten Straftaten sieht das Gesetz für Diebstahl und für Gefährdung des Lebens die höchste abstrakte Strafandrohung vor (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 129 StGB). Grundlage für die Strafzumessung bildet daher folglich der Strafrahmen einer Zuchthausstrafe von mindestens einem Jahr bis zu maximal fünf Jahren oder einer Gefängnisstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 129 StGB in Verbindung mit Art. 35 und 36 StGB), wobei gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB eine Kumulation von Freiheitsstrafe und Busse zulässig ist. Bei der nachstehend vorzunehmenden Strafzumessung steht das Ereignis vom 11. April 2002 im Vordergrund, da die über mehrere Monate dau- ernde Konfliktsituation in diesem Ereignis – und nicht im Diebstahl des Kinderwa- gens – gipfelte. Nachstehend ist vorab von den Tatkomponenten auszugehen, indem die An- wendung der unter Erwägung 14 b) erwähnten möglichen Strafminderungs- und Er- höhungsgründe überprüft und dann der Beizug von Strafmilderungs- oder Schär- fungsgründen geprüft wird. Gleiches Vorgehen gilt in der Folge ausgehend von den Täterkomponenten. 16. a). Ausgehend von den Tatkomponenten fällt das äusserst schwere Ver- schulden von X. ins Gewicht. So drang er in später Nacht überraschend ins Schlaf- zimmer einer jungen Frau ein, nachdem er mit dem Kolben eines Sturmgewehrs die Verglasung der Balkontüre zerstört hatte. Anschliessend setzte er sich rittlings auf die aus dem Schlaf gerissene Frau und würgte sie heftig (vgl. act. 11.8. und 11.7.). Erst als sich A. Z. bewusstlos stellte, liess der Berufungskläger (vorübergehend) von ihr ab (vgl. act. 11.7.). Durch dieses Vorgehen offenbarte X. ein erhebliches

55 Aggressionspotential und eine äusserst kriminelle Energie. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass er sein Vorhaben ohne Rücksicht auf das unmittelbar neben dem Bett von A. Z. schlafende Kleinkind ausführte. Durch seinen Angriff verursachte der Berufungskläger verschiedene, erhebliche Verletzungen an Gesicht und Hals der jungen Frau (vgl. act. 11.35.). Ihre schwere Traumatisierung ist ebenfalls auf sein Verhalten zurückzuführen, was durch den ausführlichen Bericht ihres Psycho- therapeuten eindrücklich belegt wird (vgl. act. 1.22.). A. Z. stand eigenen Aussagen zufolge während des Angriffs Todesängste aus (vgl. act. 11.7., S. 4). Damit ist of- fenkundig erwiesen, dass X. in äusserst grober Weise sowohl in die körperliche als auch in die seelische Integrität des noch jungen, ihm körperlich unterlegenen Opfers eingegriffen hat. Diese Vorgehensweise des Berufungsklägers zum Nachteil von A. Z. muss als sehr verwerflich bezeichnet werden und ist entsprechend als strafer- höhender Faktor in die Strafzumessung miteinzubeziehen. b).Der Berufungskläger beantragt sinngemäss die Berücksichtigung sei- ner Gemütsverfassung als Beweg- und damit als Strafminderungsgrund. Er habe A. Z. noch immer intensiv geliebt und sei über die zerrüttete Beziehung verzweifelt gewesen. Es sei ihm nur darum gegangen, ein Zeichen zu setzen und Zwang aus- zuüben, um wieder mit A. Z. zusammenziehen zu können. Die vorliegenden Akten belegen deutlich, dass die Beziehungsproblematik X. belastet hat. Dies geht beispielsweise auch aus einem Schreiben von Dr. med. Joh. Q., I., hervor, welcher am frühen Morgen des 11. April 2002 – somit unmittelbar nach dem Überfall auf A. Z. - den verletzten Fuss von X. untersuchte. Gemäss den Angaben des Hausarztes habe der Berufungskläger während der Behandlung im- mer wieder laut geklagt, dass sich seine Frau von ihm trennen wolle (vgl. act. 11.41.). Offensichtlich konnte oder wollte X. das Ende der Beziehung nicht akzep- tieren. Diese Gemütsverfassung des Berufungsklägers soll seine schweren Taten keineswegs rechtfertigen, kann jedoch bei der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt werden. c).Strafmilderungsgründe liegen bei den Tatkomponenten keine vor und werden vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Strafschärfend jedoch muss im Sinne von Art. 68 StGB das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Hand- lungen berücksichtigt werden. So setzte X. innerhalb von bloss fünf Monaten insge- samt zwei Verbrechenstatbestände, neun Vergehenstatbestände (drei davon mehr- fach) und sechs Übertretungen.

56 17. a). Bei den Täterkomponenten müssen X. die Vorstrafen als strafer- höhender Faktor angerechnet werden. Dass sich diese Vorstrafen auf SVG - Ver- fehlungen beziehen, vermag daran nichts zu ändern. Das Vorliegen allfälliger Straf- minderungs- und Strafmilderungsgründe ist nachfolgend anhand der Argumentation des Berufungsklägers zu überprüfen. b). aa). Der Berufungskläger beantragt vorerst die Berücksichtigung des von der Kantonspolizei Graubünden ausgestellten Leumundsberichts, worin ihm ein „rechter Leumund“ attestiert worden sei. Im selben Leumundsbericht ist allerdings auch von einem gegen X. ausgestellten Hausverbot und von verschiedenen Betrei- bungen gegen ihn die Rede (vgl. act. 2.3.) Angesichts dieser Umstände und der Vorstrafen des Berufungsklägers kann sein Leumund nicht als strafmindernder Fak- tor beigezogen werden. bb). Im Rahmen der persönlichen Verhältnisse macht der Berufungskläger weiter geltend, dass seine intellektuelle Fähigkeit herabgesetzt sei und es sich vor- liegend um die Eskalation einer Beziehungskrise handle, welche er nicht habe be- wältigen können. Damit beantragt X. sinngemäss die Berücksichtigung einer ver- minderten Zurechnungsfähigkeit als Strafminderungsgrund. Das Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit würde jedoch gemäss Art. 11 StGB einen Straf- milderungsgrund darstellen, weshalb auf die entsprechenden, nachstehenden Aus- führungen zu verweisen ist (vgl. Erwägung 17 c). aa). cc).In Bezug auf sein Verhalten nach der Tat beruft sich der Berufungs- kläger darauf, dass er sofort ein umfassendes Geständnis abgelegt und bei der Un- tersuchung mitgewirkt habe. Auch habe er das Unrecht seiner Taten eingesehen, was vom untersuchenden Psychiater, Dr. med. V., in einem Schreiben vom 15. Mai 2002 (vgl. act. 2.6.) bestätigt werde. Zudem habe er verschiedene Versuche unter- nommen, um mit A. Z. wieder ein vernünftiges Verhältnis zu pflegen. In Bezug auf das geltend gemachte Geständnis ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in der Regel nur gerade soviel zugestand, wie ihm direkt vorgehal- ten wurde und nachgewiesen werden konnte. Dies geht beispielsweise aus der un- tersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. April 2002 hervor (vgl. act. 4.5.), wo er die Aufforderung der Eheleute Z., sie nicht mehr zu belästigen, erst auf direkte Frage des Untersuchungsrichters hin zugestand. Gleiches gilt für die X. vorgehaltenen Aussagen von Y. und AA., oder für seine Äusserung zu der ihm vorgelegten unterzeichneten Vereinbarung bezüglich des Kinderwagens (vgl. act.

57 4.5., S. 2, 6 und 9). Weiter gestand X. gewisse seiner Taten trotz gewichtigter, gegen ihn sprechenden Zeugenaussagen nicht ein (beispielsweise die Tätlichkeit gegen B. Z., vgl. act. 4.5., S. 4 f.) oder er verweigerte die Aussage gar gänzlich (vgl. act. 4.5., S. 6 zum Lagerort des gestohlenen Kinderwagens). Von einem umfassenden Geständnis oder einer vollumfänglichen Kooperation mit den Untersuchungsbehörden kann daher nicht die Rede sein. In einem reduzierten Masse aber können diese beiden strafmindernden Faktoren (Geständnis und Mitwirkung) durchaus in die Strafzumessung einfliessen. Für die geltend gemachte Einsicht trifft dies indessen nicht zu. Vorab ist festzuhalten, dass das Bemühen von X., mit A. Z. wieder ein vernünftiges Verhältnis zu pflegen, noch keinen Hinweis für seine Reue bezüglich seiner Taten darstellt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass X. die Adhäsionsklage von A. Z. nicht anerkennt. Vom untersuchenden Psychiater Dr. med. V. wurde X. eine Einsicht in das Abweichende und Störende seines Verhaltens attestiert (vgl. act. 2.6.). Eine eigentliche Einsicht in das Unrecht seiner Taten hin- gegen geht aus diesem Bericht nicht hervor. Auch den diversen Einvernahmen kön- nen kaum verbale Äusserungen des Bedauerns entnommen werden. Vielmehr be- tonte der Berufungskläger stets seine Verzweiflung über die zerrüttete Beziehung und versuchte, seine Taten damit oder auf andere Weise zu rechtfertigen (vgl. bei- spielsweise act. 4.3., S. 5, act. 4.5., S. 2 und 5; act. 10.4. und act. 11.8.). Selbst als der Untersuchungsrichter X. am 12. April 2002 mitteilte, dass A. Z. medizinisch un- tersucht worden sei und ihre Befunde gravierend seien, äusserte der Berufungsklä- ger kein Wort des Bedauerns bezüglich seines Verhaltens. Vielmehr versuchte er auch hier eine Rechtfertigung, indem er den Befund des Arztes als „nicht besonders schwer“ bezeichnete. Er habe niemanden töten wollen und hoffe, dass sich A. Z. von diesem Gedanken löse (vgl. act. 11.8., S. 6 f.). Seine weitere Aussage, wonach er hoffe, dass es A. Z. gut gehe (vgl. act. 11.8., S. 7) beinhaltet ebenfalls kein Be- dauern über sein Verhalten. X. fehlt es offensichtlich an Reue und Einsicht, so dass dieser strafmindernde Faktor bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden kann. Damit entfällt natürlich auch der Strafmilderungsgrund der tätigen Reue nach Art. 64 Al 7 StGB, zumal dessen Anwendung gar eine besondere, freiwillige und uneigennützige Anstrengung seitens des Berufungsklägers erfordern würde (vgl. H. Wiprächtiger, a.a.O., N 26 zu Art. 64 StGB). Fehlt es aber an Reue und Einsicht, so kann X. jedenfalls diesbezüglich nicht mit Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allemei- ner Teil II, 1989, S. 241).

58 dd).Ein letzter Strafminderungsgrund ist nach Ansicht des Berufungsklä- gers schliesslich in der Tatsache zu sehen, dass ihm als Kleinunternehmer bei Voll- zug einer Freiheitsstrafe ein Arbeitsverlust und eine generelle Entsozialisierung dro- hen würde. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe sich X. positiv ent- wickelt, er habe Sozialkontakte gepflegt und aufgebaut. Mit diesem Vorbringen be- ruft sich der Berufungskläger sinngemäss auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Nach der neueren Rechtsprechung ist bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen, welche Auswirkungen die Strafe auf das künftige Berufsleben des Täters haben wird. Die Strafe muss daher auf der Grundlage der Schuld nach Möglichkeit so bemessen werden, dass sie einen bisher sozial ausreichend eingeordneten Täter nicht aus der sozialen Ordnung herausreisst (vgl. BGE 121 IV 97). Diese Recht- sprechung ändert also nichts daran, dass nach wie vor das Verschulden die Grund- lage für die Bemessung der Strafe bildet. Das Verschulden des Berufungsklägers muss wie gesagt als sehr schwer bezeichnet werden. Dies ergibt sich vorab aus seinem Verhalten vom 11. April 2002 (vgl. Erwägung 16 a), aber auch aus der Tat- sache, dass X. insgesamt siebzehn verschiedene Tatbestände gesetzt hat. Eine allenfalls bestehende erhöhte Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers muss an- gesichts des derart gravierenden Verschuldens notgedrungen in den Hintergrund treten, da eine Strafe, welche noch im Bereich von 18 Monaten liegt, von Vornherein ausser Betracht fällt. c).Strafschärfungsgründe liegen bei den Täterkomponenten keine vor. Zu überprüfen bleiben damit die vom Berufungskläger geltend gemachten Strafmil- derungsgründe, welche im Gesetz explizit aufgeführt werden (vgl. z.B. Art. 64 bis Art. 68 StGB und Art. 11 StGB). aa). X. beantragt vorab die Berücksichtigung einer verminderten Zurech- nungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB. Am Vorabend des 11. April 2002 habe er Marihuana geraucht und unmittelbar vor dem Ereignis erheblich Alkohol konsu- miert. Der Einfluss der Blutalkoholkonzentration auf die Zurechnungsfähigkeit des Berufungsklägers werde auch im Gutachten der psychiatrischen Klinik Waldhaus bestätigt. In diesem Gutachten werde X. zudem eine gewisse Beeinträchtigung in Bezug auf Art. 11 StGB attestiert und es werde festgehalten, dass er an einer aus- geprägten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung leide. Hervorzuheben sei auch die bei ihm festgestellte deutliche Tendenz zu Überempfindlichkeit und Irrita- tion sowie zu unangemessenen und aggressiven Reaktionen in Belastungssituatio- nen.

59 Art. 11 StGB ermöglicht dem Richter, im Falle einer verminderten Zurech- nungsfähigkeit des Täters die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers verneinte der begutachtende Psychiater jedoch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit beim Berufungskläger. Zwar läge bei X. aufgrund seiner Persönlichkeit eine mangelhafte geistige Entwicklung vor. Es sei jedoch kein Hinweis ersichtlich, wonach seine Fähigkeit, das Unrecht seines Ver- haltens einzusehen und gemäss vorhandener Einsicht zu handeln, in nennenswer- ter Weise beeinträchtigt gewesen sei (vgl. act. 2.7., S. 9). X. kann sich demzufolge nicht auf den Strafmilderungsgrund einer verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB berufen. Der ihm attestierten Persönlichkeitsstörung und seinen offensichtlichen Schwierigkeiten, mit Belastungssituationen fertig zu werden, ist jedoch im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd Rechnung zu tragen. Glei- ches gilt für die nachgewiesene Blutalkoholkonzentration. So hielt der begutach- tende Chefarzt ergänzend fest, dass die zum Tatzeitpunkt gemessene Konzentra- tion von mindestens 1.3 bis 1.96 Gewichtspromillen einen gewissen Einfluss ausü- ben könne (vgl. act. 2.7., S. 9). bb).Der Berufungskläger beruft sich weiter auf den Strafmilderungsgrund von Art. 64 Al. 6 StGB. Gemäss dieser Bestimmung kann der Richter die Strafe mildern, wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder Krän- kung den Täter hingerissen hat. Der Täter muss zutiefst aufgewühlt und aus dieser Gemütsbewegung heraus zu einer spontanen Reaktion getrieben worden sein (vgl. BGE 104 IV 237). X. macht geltend, durch ungerechte Reizungen und Kränkungen von A. Z. zur Tat hingerissen worden zu sein. So sei es auch nach dem Auszug von A. Z. aus der gemeinsamen Wohnung immer wieder zu sexuellen Kontakten gekommen; in der Folge habe ihn A. Z. jedoch stets wieder abgeschoben. Dieses Auf und Ab in der Beziehung – Akzeptanz und wieder Erniedrigung - hätten ihn völlig fertig ge- macht. Auch habe ihm A. Z. nie mitgeteilt, dass die Beziehung beendet sei. Dass A. Z. seinen Vater als „Krüppel“ bezeichnet habe, habe ihn schwer verletzt und getrof- fen. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang der SMS-Verkehr zwischen ihm und A. Z., sowie jener zwischen ihm und AG.. Die SMS von AG. wür- den belegen, dass X. gezielt gereizt und psychisch terrorisiert worden sei. All dies – das Auf und Ab mit intimer Annäherung, der gezielt geschürte Verdacht auf einen neuen Freund von A. Z., die Beschimpfungen seines Vaters und die Sehnsucht nach seiner wenige Monate alten Tochter – hätten beim Berufungskläger zu Schmerz und Zorn geführt. Das von der Vorinstanz abgesprochene Tatbestands-

60 element der Spontaneität schliesslich sei auch gegeben, zumal sich X. am Vor- abend der Tat zuerst ins Bett gelegt und nicht Vorbereitungen für sein späteres Han- deln getroffen habe. Im Folgenden ist daher die Frage zu prüfen, ob X. in „unge- rechter“ Weise von A. Z. gereizt oder gekränkt und dadurch zu einer spontanen Reaktion getrieben wurde. Aufgrund der Akten steht fest, dass A. Z. den Berufungskläger mit gewissen Äusserungen provozierte. So teilte sie ihm beispielsweise per SMS mit: „..und X. dia 2 wieber vu letscht fritig bsorgends diar sicher!“ oder „und dina papa isch an krüpel“ (vgl. act. 11.58.). Zudem bat sie X. eine Woche vor dem 11. April 2002 telefonisch, ihr den Schwangerschaftstest herauszugeben, welcher sich in der ehemals gemein- samen Wohnung befand (vgl. act. 11.29., S. 5 f.). Diese Provokationen von A. Z. stehen jedoch in keinem Verhältnis zu den Handlungen, Äusserungen und Drohun- gen von X.. Ihr Verhalten muss mit anderen Worten im Gesamtzusammenhang der Beziehungsproblematik gesehen werden und stellt mit Sicherheit keine „unge- rechte“ Reizung oder Kränkung im Sinne von Art. 64 Al. 6 StGB dar. Unklar ist, ob es nach dem Auszug von A. Z. aus der gemeinsamen Wohnung nochmals zu sexuellen Kontakten zwischen ihr und X. gekommen ist. A. bestreitet entsprechende Behauptungen von X. vehement (vgl. act. 11.29., S. 2 ff.). Für die hier zu beurteilende Frage einer Anwendung von Art. 64 Al. 6 StGB ist diese Frage indessen ohne Belang. So können vorliegend intime Kontakte – sollte es denn tatsächlich dazu gekommen sein – ohnehin nicht als „ungerechte“ Reizungen oder Kränkungen im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden. Wie der A. Z. behandelnde Psychiater Dr. med. W. in einem Schreiben vom 24. August 2002 festhielt, leidet A. Z. an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine Folge davon sei, dass sie das Unfassbare als Strafe für irgend eine nicht bewusste massive Verfehlung ver- stehe und sich schuldig fühle. Wenn der Täter das Opfer nun verantwortlich mache für seine Aggressionen, erschwere dies die Verarbeitung des Erlebten. A. Z. ver- spüre den Wunsch, alles wie nach einem Alptraum ungeschehen zu machen (vgl. act. 1.22.). Diese Aussagen präzisierte Dr. med. W. in einem Schreiben vom 28. Dezember 2002 (vgl. die bei den Akten der Staatsanwaltschaft liegenden „Einlagen der Adhäsionskläger“). Es gebe verschiedene namhafte Beispiele dafür, dass er- lebte Gewalt zu einer Ambivalenz des Opfers gegenüber dem Täter führe. So wür- den Frauen oftmals zu ihren gewalttätigen Partnern zurückkehren, bis ihnen schliesslich die Abgrenzung gelänge. Das traumatisierte Erlebte werde vom Be- wusstsein abgespaltet und ermögliche so den Betroffenen, überhaupt zu überleben. Diese Aussagen des Psychiaters belegen zweifelsfrei, dass A. Z. – selbst wenn es

61 nach ihrem Auszug zu intimen Kontakten mit X. gekommen wäre – nicht zum Vor- wurf gemacht werden kann, ihn in „ungerechter“ Weise gereizt oder gekränkt zu haben. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Tatsache, dass A. Z. im Juni 2002 mit X. für einige Tage im Kanton Tessin weilte. Auch hier sind die Ausführungen des Psychiaters zu beachten, welche im Übrigen sinngemäss von Aussagen von A. Z. bestätigt werden. Der Aufenthalt im Tessin sei zum Wohle des gemeinsamen Kin- des erfolgt. Sie habe X. dadurch besänftigen wollen um zu verhindern, dass er er- neut „ausrasten“ würde (vgl. act. 2.9.). Nach dem Gesagten steht also fest, dass sich X. nicht darauf zu berufen vermag, durch eine „ungerechte“ Reizung oder Kränkung zur Tat hingerissen wor- den zu sein. Hinzu kommt, dass sein am 11. April 2002 ausgeübter Überfall auf A. Z. keine „spontane“ Reaktion aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus war. Viel- mehr nahm sich X. Zeit, um im Keller seiner Wohnung Handschuhe und den mi- litärischen Tarnanzug anzuziehen und das Sturmgewehr hervorzunehmen. Den Tarnanzug habe er angezogen, um nicht erkannt zu werden und die Handschuhe, um sich beim Klettern nicht zu verletzen. Das Sturmgewehr schliesslich habe er mitgenommen, um die Scheibe einzuschlagen. Auf dem Balkon von A. Z. habe er erst zwei Zigaretten geraucht (vgl. act. 11.12.). Der Übergriff von X. auf die schla- fende A. Z. kann also keineswegs – auch aufgrund der Vorgeschichte - als spontane Aktion bezeichnet werden. Der Strafmilderungsgrund von Art. 64 Al. 6 StGB ist dem- nach nicht erfüllt. cc).X. beruft sich schliesslich unter Hinweis auf die zugezogenen Verlet- zungen auf Art. 66bis StGB. Nach dieser Bestimmung ist von einer Bestrafung ab- zusehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer be- troffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre (vgl. Art. 66bis StGB Abs. 1 StGB). A maiore minus ist es dem Gericht auch möglich, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern oder zu mindern (vgl. BGE 119 IV 283; St. Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 66bis StGB). Die Nebenfolge der Tat muss den Täter unmittelbar betroffen haben, wie dies beispielsweise bei Körperverletzungen der Fall ist. Art. 66bis StGB ist keine Aus- nahmebestimmung, die nur bei ganz aussergewöhnlichen Verletzungen des Täters Anwendung findet. Stehen jedoch die nur leichten direkten Folgen für den Täter einem schweren Verschulden seinerseits gegenüber, ist die Anwendung von Art. 66bis StGB von Vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 IV 281 f.; 121 IV 162; St. Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 66bis StGB). Die persönliche Betroffenheit durch

62 Folgen der Tat kann indessen auch im Rahmen von Art. 63 StGB strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 66bis StGB). Wie bereits mehrfach ausgeführt (vgl. Erwägungen 16 a) und 17 b) dd)) wiegt das Verschulden von X. äusserst schwer. Angesichts seines derart gravierenden Verschuldens müssen die Verletzungen des Berufungsklägers – auch wenn diese eine rund dreiwöchige Hospitalisation erforderten – als leichte Folgen bezeichnet werden. Da mit anderen Worten ein äusserst schweres Verschulden zu einer nur leichten Betroffenheit des Täters führte, ist die Anwendung von Art. 66bis StGB aus- geschlossen (vgl. BGE 119 IV 280). Die erlittenen Verletzungen können nach An- sicht des Kantonsgerichtsausschusses indessen als strafmindernder Faktor berück- sichtigt werden. 18.Zusammengefasst und ausgehend von dem äusserst schweren Ver- schulden des Berufungsklägers sind somit folgende Faktoren in die Strafzumes- sung miteinzubeziehen: Strafmindernd seine Gemütsverfassung, sein Teilgeständ- nis und Verhalten nach der Tat (in reduziertem Masse), die ihm attestierte Persön- lichkeitsstörung, die Blutalkoholkonzentration und die erlittenen Verletzungen. Seine verwerfliche Vorgehensweise und die Vorstrafen hingegen sind strafer- höhend zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor, das Zusam- mentreffen zahlreicher strafbarer Handlungen jedoch führt zu einer Strafschärfung. In Übereinstimmung mit dem Kantonsgerichtsausschuss bezeichnete die Vorinstanz das Verschulden von X. als sehr schwer, verneinte dann das Vorliegen von Strafmilderungsgründen und berücksichtigte die Vorstrafen als straferhöhende, das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände als strafschärfende Faktoren. Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht indessen nicht klar hervor, inwiefern das Bezirksgericht Landquart beispielsweise die X. zugestandene, vom Kantonsge- richtsausschuss verneinte Einsicht oder sein schrittweises Geständnis in die Straf- zumessung miteinfliessen liess (vgl. vorinstanzliches Urteil, Erwägung 15 a). Eine Auflistung derjenigen Faktoren, welche vom Kantonsgerichtsausschuss im Ver- gleich zur Vorinstanz zusätzlich berücksichtigt werden, ist demzufolge nicht mög- lich. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses wiegt jedoch das Verschulden des Berufungsklägers derart schwer, dass trotz allfällig neu hinzutretender Straf- minderungsgründen nicht von der vorinstanzlichen Strafzumessung abzuweichen ist. Immerhin hat sich auch die Vorinstanz mit den wesentlichen Strafzumessungs- gründen befasst. So ist der Kantonsgerichtsausschuss nach der Praxis des Bun- desgerichts in der Strafzumessung frei und demnach auch nicht an die Vorinstanz

63 gebunden. Nach Ansicht des obersten Gerichts darf eine Berufungsinstanz daher die vorinstanzlich auferlegte Strafe gleich belassen oder gar verschärfen – und zwar selbst dann, wenn sie von einem weniger gravierenden Sachverhalt ausgeht. Wenn der Kantonsgerichtsausschuss folglich zum Schluss kommt, dass die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe dem Verschulden des Berufungsklägers insgesamt

  • auch unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Faktoren - entspricht, kann die- ser hinsichtlich der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten aus dem vorinstanz- lichen Urteil ableiten (vgl. Pra 12 / 2001 Nr. 197). In diesem Sinne gelangt der Kan- tonsgerichtsausschuss in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren zum Schluss, dass die Auferlegung einer Freiheitsstrafe von dreissig Monaten – unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 35 Tagen - dem Verschulden von X. ange- messen ist. Die berücksichtigten Strafzumessungsgründe vermögen zufolge des äusserst schweren Verschuldens, des niederträchtigen Verhaltens und der insge- samt siebzehn Straftatbestände dieses Strafmass mitnichten zu reduzieren. Es ist in jeder Hinsicht angemessen. Auch gegen die auferlegte Busse von Fr. 100.— kann nichts eingewendet werden, zumal der Berufungskläger für das Steuerjahr 1999/2000 mit einem Reineinkommen von Fr. 52’600.— veranlagt wurde. 19.In seiner Berufungsschrift beantragt X. weiter die Aussprechung einer bedingten Freiheitsstrafe. So kann der Richter gemäss Art. 41 Ziffer 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten unter gewissen Voraus- setzungen aufschieben. Bei der erwähnten Voraussetzung von Art. 41 StGB, wonach die auferlegte Strafe nicht mehr als 18 Monate betragen darf, handelt es sich um eine starre, ob- jektive Schranke, welche für eine Berücksichtigung von Resozialisierungschancen keinerlei Raum lässt (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 8 zu Art. 41 StGB). Angesichts der vorliegend auszusprechenden Strafe von 30 Monaten fällt somit ein Aufschub des Strafvollzugs von vornherein ausser Betracht.
  1. a). Am 5. August 2002 reichte A. Z. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Adhäsionsklage ein. Darin beantragte sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von X. für die im Untersuchungsverfahren angefallenen anwaltlichen Aufwendungen Fr. 6'159.30 (zuzüglich Zins seit dem 11. April 2002), für den Ersatz des Kinderwagens Fr. 767.70 (zuzüglich Zins seit dem
  2. April 2002) sowie eine Genugtuungssumme von Fr. 25'000.— oder nach richterlichem Ermessen (zuzüglich Zins seit dem 11. April 2002). Weiter ersuchte sie das Gericht, davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei den ersten beiden

64 Forderungen nur um Teilklagen handle. Überdies sei festzustellen, dass X. für sämtliche Folgekosten ersatzpflichtig sei. Auch B. und C. Z. reichten der Staatsanwaltschaft Graubünden fristgemäss eine Adhäsionsklage ein. Darin ersuchten sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von X. für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren um je Fr. 1'622.--, eventualiter gemeinsam Fr. 3'244.— (nebst Zins seit dem 1. Mai 2002), für die Beschädigung der Hose von C. Z. um Fr. 150.— (nebst Zins seit dem 11. April 2002), für bisher entstandene Franchise und Krankenkassenselbstbehaltskosten von B. Z. un Fr. 309.85 (nebst Zinsen) sowie um eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 5'000.—, eventualiter nach richterlichem Ermessen (zuzüglich Zins seit dem 1. Mai 2002). Weiter ersuchten die Adhäsionskläger um einen gerichtlichen Vormerk, wonach es sich bei den geltend gemachten Schadenspositionen um eine Teilschadensersatzklage handle. Zudem sei ein Vorbehalt zugunsten einer späteren selbständigen Klage anzumerken. b).Die Vorinstanz sprach A. Z. für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren Fr. 4'374.30 (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer und Zins seit dem 11. April 2002) und für den Kinderwagen Fr. 767.70 (nebst Zins seit dem 6. April 2002) zu, sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.— zuzüglich Zins seit dem 11. April 2002. Den beiden Feststellungsbegehren wurde ebenfalls entsprochen. Überdies wurde X. verpflichtet, A. Z. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'000.— zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid sinngemäss damit, dass A. Z. im Armenrecht prozessiere, weshalb der Armenrechtstarif zur Anwendung komme und X. nur 75% der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten zu entschädigen habe. Auch in Bezug auf die ausseramtliche Entschädigung sei der Opferhilfetarif anzuwenden. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und des Umstandes, dass A. Z. nur ein Fünftel der eingeklagten Genugtuungssumme zugesprochen werde, erscheine dem Gericht eine Reduktion des geltend gemachten Aufwandes auf Fr. 2'000.— zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer als angemessen. Den von B. und C. Z. eingeklagten Schadenersatzforderungen entsprach die Vorinstanz vollumfänglich, ebenso den beantragten Vorbehalten. Hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuungsleistungen hingegen wurde die Adhäsionsklage mangels Substanziierung abgewiesen. Es lägen dem Gericht keine rechtsgenüglichen Grundlagen vor, welche eine anspruchsbegründende seelische

65 Unbill der Eheleute Z. ausweisen könnten. Bezüglich C. Z. lägen überhaupt keine Anhaltspunkte für eine seelische Unbill vor. Die psychische Beeinträchtigung von B. Z. sei demgegenüber noch nicht abschätzbar. Schliesslich verpflichtete das Bezirksgericht Landquart X. zur Bezahlung einer aussergerichtlichen Entschädigung von Fr. 2'000.— an die Eheleute Z.. c).Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 reichte A. Z. beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart ein (vgl. SB 03 25; act. 01). In ihrer Rechtsschrift beantragte sie die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides. X. sei zu verpflichten, die vorprozessualen Anwaltskosten in vollem Umfang von Fr. 6'159.30 (zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002) zu übernehmen und ihr eine ausser- amtliche Entschädigung in einem um 25% erhöhten Betrag von Fr. 2'666.-, zuzüg- lich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, auszurichten. Nach der geltenden Rechtspre- chung bestehe kein sachlicher Grund für eine Kürzung der vorprozessualen An- waltskosten und der ausseramtlichen Entschädigung um 25%. Ebenfalls am 19. Mai 2003 erhoben B. und C. Z. Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart, mit dem Antrag um teilweise Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides (vgl. SB 03 22; act. 01). X. sei zu verpflichten, den Adhäsi- onsklägern den geltend gemachten Honoraraufwand von Fr. 5'780.25 zu bezahlen, sowie eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 5'000.--, eventualiter nach richterli- chem Ermessen (zuzüglich Zins seit 1. Mai 2002). Eventualiter sei gerichtlich fest- zustellen, dass X. den Eheleuten Z. im Zusammenhang mit den Ziffern 1, 3, 5, 7 und 8 der Anklageschrift eine Genugtuung schulde, deren Höhe in einem nachträg- lichen zivilgerichtlichen Verfahren festzulegen sei. Die Eheleute Z. begründeten ihr Begehren damit, dass sie ihre Genugtuungsansprüche als Direkt- und Reflexge- schädigte sowohl auf Art. 47 OR als auch auf Art. 49 OR abstützen könnten. B. Z. befinde sich seit Februar 2002 in ärztlicher Behandlung. Der behandelnde Psycho- therapeut umschreibe ihren Gesundheitszustand und bezeichne das Familienleben als nachhaltigst gestört. Dass auch C. Z. unter den Ereignissen leide, werde durch die vorhandenen Arztberichte betreffend B. Z. und durch zwei Zeugenaussagen be- legt. Vorsorglich werde jedoch das Begehren gestellt, eine psychiatrische Explora- tion durch Dr. med. W. vornehmen zu lassen oder ihn zumindest als Zeugen einzu- vernehmen. Auch der erwachsene Sohn E. der Eheleute Z. sei zu den Veränderun- gen des Familienlebens zu befragen. Die Höhe der geltend gemachten Genugtuung müsse angesichts des grossen Verschuldens und rücksichtslosen Verhaltens des Berufungsklägers als angemessen bezeichnet werden. Die Genugtuungsforderun-

66 gen seien zu Unrecht abgewiesen worden. Ansonsten seien die Adhäsionskläger jedoch durchgedrungen, weshalb die Kürzung des geltend gemachten Honorarauf- wandes nicht gerechtfertigt sei. X. schliesslich ersuchte in seiner Berufungsschrift (vgl. SB 03 21; act. 01) um Abweisung der Adhäsionsklagen von A., B. und C. Z., eventualiter um Verweisung auf den Zivilweg. A. Z. habe nach dem 11. April 2002 immer wieder den Kontakt zu X. gesucht und dadurch nicht unwesentlich zu dessen psychischen Zerrüttung bei- getragen. So habe sie ihm unzählige SMS zukommen lassen und sich wiederholt mit ihm getroffen. Die Zusprechung einer Genugtuungsleistung rechtfertige sich da- her nicht. Die Adhäsionsklage der Eltern Z. schliesslich könne mangels Aktivlegiti- mation und Konnexität nicht behandelt werden. d).Zu überprüfen ist damit nachstehend die vorinstanzliche Behandlung der Adhäsionsklagen. Über die Höhe der den Adhäsionsklägern zulasten von X. zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung ist erst anschliessend zu befin- den (vgl. dazu Erwägung 24). 21. a). Nach Art. 130 StPO kann ein Geschädigter seine zivilrechtliche For- derung gegenüber dem Angeklagten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend ma- chen. Unter dem Begriff „zivilrechtliche Forderung“ sind unter anderem Schadener- satzansprüche nach Art. 41 OR oder Genugtuungsansprüche nach Art. 47 und 49 OR zu verstehen. Der Adhäsionsprozess bleibt daher trotz seiner Einbettung in das Strafverfahren ein Zivilprozess und richtet sich folglich subsidiär nach den Regeln der ZPO (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 328). Handelt es sich beim Geschädigten um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, so kommen die besonderen Bestim- mungen des OHG, insbesondere die Art. 130 StPO entsprechende Grundregel von Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG zur Anwendung. Demnach kann sich das Opfer am Straf- verfahren beteiligen und insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG). b).Die grundsätzliche Pflicht des Strafgerichts zur Beurteilung der Zivil- forderung des Opfers wird durch Art. 9 OHG eingeschränkt (vgl. Peter Gomm / Peter Stein / Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 2 zu Art. 9 OHG). Eine erste wesentliche Einschränkung des Grundsatzes von Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG enthält der erste Absatz von Art. 9 OHG. Demnach entfällt der Anspruch des Opfers auf Beurteilung seiner Zivilforderung durch das Strafgericht, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. In die-

67 sen Fällen ist der Adhäsionskläger auf den Zivilweg zu verweisen. Dem Strafgericht ist es verwehrt, die Zivilforderung zu beurteilen, da diesfalls die Garantie des Wohn- sitzrichters nach Art. 30 Abs. 2 BV wieder auflebt (vgl. auch Art. 131 Abs. 6 StPO; Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 3 zu Art. 9 OHG; W. Padrutt a.a.O., S. 332). Als weitere Ausnahme von Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG darf das Strafgericht zivilrechtliche Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatze nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen – sofern die vollständige Beurteilung der Zi- vilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Ansprüche von gerin- ger Höhe hingegen hat es nach Möglichkeit stets vollständig zu beurteilen (Art. 9 Abs. 3 OHG). Aus dem eben Gesagten wird deutlich, dass alle angebrachten Zivil- ansprüche des Opfers – wenn also weder Freispruch noch Einstellung vorliegt - mindestens dem Grundsatze nach durch das Strafgericht beurteilt werden müssen (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 zu Art. 9 OHG; W. Padrutt, a.a.O., S. 332). Mit der Wendung einer Beurteilung „dem Grundsatze nach“ meint der Ge- setzgeber den Erlass eines Feststellungsurteils über die Haftung des Beschuldig- ten. So ist es Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes, die Zivilansprüche des Op- fers soweit als möglich adhäsionsweise zu beurteilen und dem Opfer den aufwen- digen Gang an ein Zivilgericht zu ersparen. Über die Haftung des Beschuldigten gegenüber dem Opfer hat daher jeweils das Strafgericht zu entscheiden (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 12 f. und 15 zu Art. 9 OHG; BGE 123 IV 78). Damit aber für die restliche Beurteilung der Ansprüche eine Verweisung an das Zivilgericht möglich ist, ist erforderlich, dass die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Das Gericht darf mit anderen Worten nicht leichthin nur dem Grundsatze nach entscheiden. Nicht jeder zusätzliche Aufwand, welcher dem Gericht für die Beurteilung einer Zi- vilforderung entsteht, ist unverhältnismässig. Massgebendes Kriterium für die Beur- teilung der Verhältnismässigkeit eines erforderlichen Aufwandes ist vielmehr die Frage, ob zur Beurteilung der Zivilforderung ein derart umfangreiches Beweisver- fahren nötig ist, dass sich die richterliche Urteilsfindung ungebührlich lange verzö- gern würde. Diese Frage ist im Einzelfall zu prüfen. Eine komplizierte Schadener- satzforderung beispielsweise bedarf möglicherweise umfangreicher Beweiserhe- bungen und erlaubt eine Beurteilung nur dem Grundsatze nach, wohingegen eine Genugtuungsforderung in der Regel ohne grösseren Aufwand durch das Strafge- richt umfassend beurteilt werden kann und muss (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 f. zu Art. 9 OHG; BGE 123 IV 78).

68 c).Im vorliegenden Fall beurteilte das Bezirksgericht Landquart die Ad- häsionsklage von A. Z. in vollem Umfang. Die Adhäsionsklage von B. und C. Z. beurteilte die Vorinstanz ebenfalls vollumfänglich, wies jedoch in der Folge deren Genugtuungsforderung mit der Begründung der mangelnden Substanziierung ab. Dem Gericht lägen keine rechtsgenüglichen Grundlagen vor, welche das Vorliegen einer anspruchsbegründenden seelischen Unbill belegen würden (vgl. vorinstanzli- ches Urteil, Erwägung 17 f). Das Bezirksgericht Landquart macht mit anderen Worten sinngemäss gel- tend, dass die Adhäsionskläger keine sachdienlichen Unterlagen bezüglich der er- littenen immateriellen Schädigungen eingereicht hätten. Bei dieser Begründung hätte die Vorinstanz jedoch eine Haftung dem Grundsatze nach feststellen und die Kläger im übrigen auf den Zivilweg verweisen müssen. So hat ein mit einer Adhäsi- onsklage konfrontiertes Strafgericht grundsätzlich drei Möglichkeiten: unange- brachte Zivilforderungen (im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung) schlicht auf den Zivilweg zu verweisen; angebrachte Forderungen demgegenüber entweder „dem Grundsatze nach“ (wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde) oder vollständig zu beurteilen. Letzteres bedeutet eine Gutheissung oder Abweisung (da kein Anspruch gegeben) der Zivilklage. Mit anderen Worten ist im Falle eines nicht nachgewiesenen An- spruchs ein Feststellungsurteil über die grundsätzliche Haftung zu erlassen und die Klage im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen; im Falle eines nicht gegebenen Anspruchs hingegen ist die Klage abzuweisen. Die Begründung der Vorinstanz, wo- nach die Genugtuungsforderung der Eheleute Z. „ungenügend substanziiert“ sei, hätte demzufolge zu einem Feststellungsurteil führen müssen. In Bezug auf B. Z. war das Bezirksgericht Landquart jedoch – wie nachstehend noch zu zeigen sein wird (vgl. Erwägung 23 b) aa) – gestützt auf die vorliegenden Entscheidungsgrund- lagen durchaus in der Lage, die geltend gemachte Genugtuungsleistung zu beur- teilen, so dass die vorinstanzliche Begründung in Bezug auf B. Z. ohnehin unzutref- fend war. 22. a). aa). A. Z. ersucht in ihrer Berufungsschrift um Zusprechung der gel- tend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten in vollem Umfang von Fr. 6'159.30 (zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002). Nach der geltenden Rechtsprechung bestehe kein sachlicher Grund für eine Kürzung dieser Kosten um 25%. So hatte die Vorinstanz den geltend gemachten Betrag zulasten von X. als ausgewiesen be- trachtet, ihn A. Z. in der Folge jedoch unter Hinweis auf den Armenrechtstarif nur zu 75% zugesprochen. Hierfür besteht jedoch nach Ansicht von A. Z. kein Anlass. Der

69 in Art. 3 Abs. 4 OHG festgehaltene Anspruch des Opfers gegenüber der Opferhilfe- Beratungsstelle sei nur subsidiärer Natur. So habe die Beratungsstelle die Kosten nur dann zu übernehmen, wenn kein anderer Zahlungspflichtiger herangezogen werden könne. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass die Zahlungsverpflichtung von X. derjenigen der Opferhilfe-Beratungsstelle vorgehe. Folglich gebe es keinen sachlichen Grund, die A. Z. zugesprochene Entschädigung mit der Begründung zu kürzen, dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde (vgl. SB 03 25, act. 01). bb).Vorprozessuale Anwaltskosten stellen haftpflichtrechtliche Bestand- teile eines Schadens dar (vgl. BGE 117 II 394; 117 II 106) und können daher grundsätzlich als Schadenersatzanspruch im Rahmen einer Adhäsionsklage gel- tend gemacht werden. Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob A. Z. diese Kosten in vollem Umfang als „Schaden“ geltend machen kann, wiewohl ihrem Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung entsprochen wurde. Die StPO kennt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nicht (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 392) Gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG jedoch überneh- men die kantonalen Beratungsstellen die Anwaltskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Der unentgeltliche Rechtsbei- stand des Opfers erwirbt diesfalls einen Anspruch gegenüber der jeweiligen Opfer- hilfe-Beratungsstelle. Mit Verfügung vom 16. April 2002 gewährte die Opferhilfe- Beratungsstelle Graubünden A. Z. die unentgeltliche Prozessführung. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Anwaltskosten nur in einem Umfang von 75% und nur im Sinne einer Ausfallgarantie übernommen würden (vgl. act. 1.15.). Diese Reglung entspricht jener des Zivilprozesses. So wird im Kanton Graubünden das dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichtende Honorar nach dem ausgewie- senen Aufwand mit 75% des normalen Stundenansatzes gemäss den Honora- ransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes festgesetzt. Zudem wird die Par- teientschädigung nur ausbezahlt, wenn sie durch die Prozessentschädigung der Gegenpartei nicht gedeckt oder nicht erhältlich ist (vgl. Art. 47 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch des Opfers gegenüber der Opferhilfe-Beratungsstelle auf Übernahme der Anwaltskosten ist also subsidiärer Natur und kommt nur zum Zuge, wenn vom ei- gentlichen Kostenpflichtigen (in casu von X.) nichts erhältlich ist oder der Betrag durch die entrichtete Prozessentschädigung nicht gedeckt wird (vgl. act. 1.15.). Die Tatsache, dass die Opferhilfe-Beratungsstelle nur 75% der aufgelaufenen Anwalts- kosten übernehmen würde (nur in diesem Umfang „einspringen“ würde) ändert aber nichts daran, dass die vorprozessualen Anwaltskosten in vollem Umfang einen

70 Schaden von A. Z. darstellen, den sie gegenüber dem primär kostenpflichtigen X. einfordern kann. Die Adhäsionsklage von A. Z. ist daher in Bezug auf die beantrag- ten vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 6'159.30 gutzuheissen, wobei die Mehr- wertsteuer bereits inbegriffen ist (vgl. act. 1.16.). Die Berufung von A. Z. ist somit diesbezüglich gutzuheissen. Zur klagbaren Schadenersatzforderung gehört ein Schadenszins, welcher mit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig wird (BGE 81 II 512 ff.; Roland Brehm, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41 – 61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, N 87 ff. zu Art. 47 OR mit Hinweis auf N 97 zu Art. 41 OR). Da Rechtsanwältin Moser A. Z. ab dem 11. April 2002 rechtlich betreute (vgl. act. 1.4. und 1.16.), ist die Scha- denersatzforderung wie beantragt ab diesem Datum zu verzinsen. b). aa). Die von A. Z. im Rahmen ihrer Adhäsionsklage geltend gemachten und von der Vorinstanz in der Folge gutgeheissenen übrigen Forderungen stellt X. in seiner Berufungsschrift pauschal in Abrede, indem er die Abweisung der Adhäsi- onsklage – eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg - beantragt (vgl. SB 03 21; act. 01). Der Kinderwagen befinde sich in seinem Eigentum. Auch die Zuspre- chung einer Genugtuung rechtfertige sich nicht, da A. Z. ihn wiederholt gereizt und gekränkt habe. bb).Dass sich der entwendete Kinderwagen zum Tatzeitpunkt nicht im Ei- gentum von X. befand, wurde bereits unter Erwägung 8 c) erörtert. Die aufgewende- ten Kosten für den neuen Wagen sind ausgewiesen und stellen für A. Z. einen Ver- mögensschaden dar, den X. (zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 6. April 2002) zu ersetzen hat. Das vorinstanzliche Urteil ist somit diesbezüglich zu bestätigen. Dass A. Z. durch das Verhalten von X. schwere physische und psychische Verletzungen erlitt ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. So beschreibt Dr. med. W. in seinem Bericht vom 24. August 2002 in eindrücklicher Weise die schwerwiegenden Auswirkungen des Verhaltens von X. auf den Gesund- heitszustand von A. Z. (vgl. act. 1.22.). Zudem ist es gerichtsnotorisch erstellt, dass eine junge Frau durch einen solch groben Angriff eines ihr körperlich überlegenen Täters über einen langen Zeitraum traumatisiert und verängstigt wird. Dass A. Z. allenfalls durch ihr Verhalten zur Beziehungsproblematik beigetragen hat und sich auch nach der Tat mit X. traf, vermag an der erlittenen Unbill nichts zu ändern. An- gesichts der schwerwiegenden physischen und psychischen Verletzungen sowie

71 der Traumatisierung von A. Z. und dem schweren Verschulden von X. ist gegen die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 5'000.— nichts einzuwenden (vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Höhe einer Genugtuungsleistung auch nachstehend Erwägung 23 a). Dieser Betrag ist ab dem 11. April 2002 mit 5% zu verzinsen. Gegen die Ziffern 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils macht X. keine kon- kreten Einwände geltend. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses besteht denn auch kein Anlass für eine Neufassung oder Streichung dieser beiden Ziffern. Die Berufung von X. in Bezug auf die Adhäsionsklage von A. Z. ist nach dem Gesagten somit vollumfänglich abzuweisen. 23. B. und C. Z. beantragen in ihrer Berufungsschrift die Gutheissung der Adhäsionsklage hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuung von je Fr. 5'000.-- . Eventualiter sei gerichtlich festzustellen, dass X. eine Genugtuung schulde, welche in einem nachträglichen zivilgerichtlichen Verfahren festzulegen sei (vgl. SB 03 22, act. 01). Es stellt sich daher vorab die Frage nach den Anspruchsvoraussetzungen einer Genugtuungsleistung und den Regeln für deren Bemessung. a). Gemäss Art. 47 OR hat der Richter im Falle einer Körperverletzung die Möglichkeit, dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zuzusprechen. Der Zweck einer Ge- nugtuungsleistung besteht darin, durch eine schadenersatzunabhängige Geldleis- tung einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und psychischen Schmerz zu schaffen (vgl. Schnyder, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 16 zu Art. 47 OR). Als Verletzung im Sinne von Art. 47 OR ist daher eine Beeinträchtigung sowohl der körperlichen als auch der seelischen Integrität zu verstehen. Für die Zusprechung einer Genugtu- ungssumme muss die Beeinträchtigung des Wohlbefindens jedoch erheblich sein und die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen eine gewisse Schwere errei- chen. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind das bei einer Straftat immer gege- bene Erfordernis der Widerrechtlichkeit, sowie das Mass des Verschuldens des Täters (vgl. R. Brehm, a.a.O., N. 14 und 17 f. zu Art. 47 OR). Als Rechtsgrundlage für eine Genugtuungsleistung kommt vorliegend kumulativ auch Art. 49 OR in Be- tracht. So führten die Übergriffe von X. auf A. Z. aufgrund der engen Bindung der Eheleute Z. zu ihrer Tochter ebenfalls dazu, dass diese eine Persönlichkeitsverlet- zung erlitten (vgl. BGE 118 II 404).

72 Die Höhe der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und des Verletzten ab (BGE AK. II 131). Je intensiver die immaterielle Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schnyder, a.a.O., N. 20f. zu Art. 47 OR). Dabei hat das Gericht speziellen Wert auf die Situation der Beteiligten zu legen, muss aber für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objektivierung walten lassen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Aufl., Zürich 1996, I/100f.). Die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Berechtigten können zwar berücksichtigt werden, aus der Natur des Genugtuungsanspruches ergibt sich jedoch, dass er grundsätzlich ein Wohlbefinden nach einem erlittenen Schmerz erwirken soll (vgl. BGE 121 III 255, 125 II 554 ff.). Entscheidend ist einzig, ob aus der Sicht des Opfers eine Genugtu- ungssumme angebracht ist und wie hoch sie sein soll, um den notwendigen Aus- gleich zu bewirken (vgl. Brehm, a.a.O., N. 86 zu Art. 47 OR). b). aa). B. Z. erlitt durch das Verhalten von X. schwere psychische Verletzun- gen. Ihr Wohlbefinden wurde derart stark beeinträchtigt, dass sie Anfang Februar 2002 ihren Hausarzt aufsuchen musste, welcher sie in der Folge für eine psychia- trische Behandlung an Dr. med. W. weiterverwies (vgl. act. 1.39. und 1.42.). Dr. W. stellte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2002 eine extrem schwierige Psychody- namik fest, hervorgerufen durch die Gewalttätigkeit von X. gegenüber der Tochter A. Z.. Zu dieser Not seien die verletzenden Äusserungen, Drohungen und Handlun- gen vor allem gegen B. Z. gekommen, sowie die Handlung vom 11. April 2002. B. Z. leide unter einer post-traumatischen Reaktion, welche sich unter anderem in Pa- nikattacken mit Herzrasen, Beklemmung und Atemnot zeige (vgl. act. 1.42.). Das Gutachten des Psychotherapeuten belegt einwandfrei, wie stark das Wohlbefinden von B. Z. durch das Verhalten von X. beeinträchtigt wurde. Dessen Verschulden wiegt schwer, womit die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Ge- nugtuung an B. Z. zweifellos gegeben sind. Auch bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme fällt das schwere Verschulden von X. ins Gewicht. B. Z. wurde von X. während mehrerer Monate psychisch terrorisiert. So rief er unzählige Male und zu sämtlichen Tages- und Nachtzeiten auf ihren Festnetzanschluss oder ihr Mobiltelefon an, liess ihr zahl- reiche SMS zukommen, bedrohte sie und griff sie körperlich an. Hinzu kamen die Drohungen und Gewaltübergriffe von X. gegen die Tochter A. Z.. Konkret wurde B. Z. durch die Vorfälle gemäss Ziffer 1 und 3 der Anklageschrift betroffen, hinzu kommt wegen der engen Beziehung zu ihrer Tochter der Vorfall vom 11. April 2002

73 (Ziffer 7 der Anklageschrift). All dies führte dazu, dass B. Z. über einen langen Zeit- raum hinweg psychologisch betreut werden musste. Damit ist erstellt, dass der Be- rufungskläger B. Z. länger andauernde seelische Schmerzen zugefügt hat. Im Hin- blick auf vergleichbare Fälle und angesichts der Tatsache, dass A. Z. eine Genug- tuungssumme von Fr. 5'000.— zugesprochen wird, erachtet es der Kantonsge- richtsausschusses als angemessen, B. Z. eine Genugtuungsleistung von Fr. 2'000.— zuzusprechen (zu den Beweisanträgen siehe nachstehend lit. bb). bb).Aus den Akten ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern C. Z. durch das Verhalten von X. eine immaterielle Unbill erlitt. Zweifellos war auch er betroffen von einzelnen in der Anklageschrift beschriebenen Vorfällen (vgl. Ziffer 1, 7 und 8 der Anklageschrift), eine eigentliche psychische Beeinträchtigung ist indessen nicht ausgewiesen. Mit anderen Worten kann den vorliegenden Entscheidungsgrundla- gen nicht entnommen werden, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefin- dens oder eine schwere Persönlichkeitsverletzung C. Z.s vorliegt und welches Aus- mass sie allenfalls hat, so wie dies die Lehre für die Zusprechung einer Genugtu- ungsleistung fordert (vgl. vorstehend Erwägung 23 a). Auch die in der Berufungs- schrift erwähnten Zeugenaussagen und Arztberichte betreffend B. Z. vermögen eine solche Integritätsverletzung nicht zu belegen (vgl. act. 4.8. und 4.9.). Der wohl vorhandene Anspruch von C. Z. auf eine Genugtuungsleistung ist mit anderen Wor- ten nicht nachgewiesen, weshalb grundsätzlich ein Feststellungsurteil zu erlassen und seine Adhäsionsklage hinsichtlich der Genugtuungsforderung im übrigen auf den Zivilweg zu verweisen ist (vgl. vorstehend Erwägung 21 b) und c). Vorausset- zung hierfür ist indessen, dass die vollständige Beurteilung der Genugtuungsforde- rung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. In diesem Zusammen- hang ist die Frage zu beurteilen, ob den von den Eheleuten Z. beantragten Bewei- serhebungen (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch Dr. med. W. hin- sichtlich der Auswirkungen der Straftaten auf die Adhäsionskläger sowie die Befra- gung von Dr. med. W. und E. Z. als Zeugen) stattzugeben ist. Das Begehren um Einholung einer Expertise wurde vom Rechtsvertreter der Eheleute Z. erstmals im Berufungsverfahren gestellt, wiewohl dieser Antrag bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Es liegen indes- sen bereits fünf Berichte von Dr. med. W. bei den Akten, worin unter anderem die Auswirkungen des Verhaltens von X. auf das Leben der Familie Z. umschrieben wird mit Konzentration auf eine Befragung und Untersuchung von A. Z. und B. Z. (vgl. act. 1.22., 1.42.; SB 03 21, act. 08/1; SB 03 22, act. 03). Der letzte dieser Berichte datiert vom 16. Mai 2003. Für den Kantonsgerichtsausschuss ist es daher

74 nicht ersichtlich, inwiefern ein weiteres Gutachten diesbezüglich zusätzliche Er- kenntnisse bringen könnte. Der entsprechende Beweisantrag der Eheleute Z. ist folglich abzulehnen. Die Zeugeneinvernahme von Dr. med. W. wurde bereits vom bearbeitenden Untersuchungsrichter abgelehnt, mit der Begründung, dass sich eine formelle Einvernahme des Arztes aufgrund der eingereichten Arztberichte erübrige (vgl. act. 1.27. und 1.36). Daraufhin verzichtete der Rechtsvertreter der Eheleute Z. auf die Einreichung einer Beschwerde gegen diese abgelehnte Zeugeneinver- nahme (vgl. act. 1.38. und 1.40.). Für den Kantonsgerichtsausschuss ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern die Einvernahme von Dr. med. W. zum jetzigen Zeitpunkt weitere Erkenntnisse mit Bezug auf B. Z. bringen könnte, zumal – wie eben ausge- führt – der letzte Arztbericht vom 16. Mai 2003 datiert. Dem Antrag auf Einvernahme des Arztes kann demnach ebenfalls nicht stattgegeben werden. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge der Eheleute Z. im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen sind. Hinzu kommt, dass die Abnahme dieser Beweise für das Strafgericht mit einem unverhält- nismässigen Aufwand verbunden wäre und dass die richterliche Urteilsfindung da- durch ungebührlich lange hinausgezögert würde. Mit anderen Worten stehen die beantragten Beweisabnahmen einer Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg nicht entgegen (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., N 9 f. zu Art. 9 OHG; vgl. auch Erwägung 21 b). Hinzu kommt – mit Bezug auf C. Z. – folgende Feststel- lung: Die Berichte von Dr. med. W. betreffen allesamt A. Z. (act. 1.22., Schreiben vom 28. Dezember 2002) und B. Z. (act. 1.42., Schreiben vom 10. Januar 2003 und Schreiben vom 16. Mai 2003). Auch wenn das Verhalten von X. Auswirkungen auf die Familie Z. und damit auch auf C. Z. gehabt zu haben vermag, so ist nicht nach- vollziehbar, weshalb im vorinstanzlichen Verfahren nicht Fragen, wie sie mit Bezug auf B. Z. gestellt worden sind (vgl. act. 1.42.), nicht auch mit Bezug auf C. Z. gestellt wurden. Dies wäre ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, hätte doch so rechtzeitig die Frage einer allfälligen Auswirkung auf C. Z. beantwortet werden kön- nen. Das Strafverfahren soll jedoch nicht durch im Berufungsverfahren zum Zivil- punkt beantragte Beweiserhebungen wie Gutachten und Zeugeneinvernahmen hin- ausgezögert werden, umso mehr, als ein Arztbericht zu den Auswirkungen auf C. Z. schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgelegt werden können. Gleiches gilt für die erst im Berufungsverfahren beantragte Einvernahme von E. Z.. Nach der Praxis des Kantonsgerichts ist es – in Abweichung zur ZPO – zwar grundsätzlich zulässig, im Berufungsverfahren neue Beweisanträge zum Zivilpunkt einzureichen (vgl. PKG 1987 Nr. 34; W. Padrutt, a.a.O. S. 335). Können indessen schon im vor- instanzlichen Verfahren mit dem Zweck der Strafuntersuchung nicht vereinbare, sich lediglich auf den Zivilpunkt konzentrierende Anträge aus prozessökonomischen

75 Gründen abgelehnt werden (vgl. Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, 1990, S. 139), so gilt dies für das Berufungsverfahren erst recht dann, wenn entsprechende Anträge – obschon grundsätzlich möglich und zumutbar – nicht schon vor der Vorinstanz, sondern erst im Berufungsverfahren unterbreitet werden. C. Z. steht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf eine Genugtuung zu, seine diesbezügliche Adhäsionsklage ist jedoch auf den Zivilweg zu verweisen. Die Be- weisanträge der Eheleute Z. schliesslich sind abzuweisen. c).X. beantragt in seiner Berufungsschrift die generelle Abweisung der Adhäsionsklage der Eheleute Z. (vgl. SB 03 21, act. 01) und stellt damit die weiteren, von B. und C. Z. geltend gemachten und von der Vorinstanz zugesprochenen Forderungen ohne nähere Begründung in Abrede. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht sich indessen angesichts der überzeugenden Ausführungen des Bezirksgerichts Landquart (SB 03 21, act. 01/1, E 17) nicht veranlasst, vom vorinstanzlichen Urteil abzuweichen. An den Ziffern 12 bis 16 des vorinstanzlichen Urteils ist somit festzuhalten. Die Berufung von X. in Bezug auf die Adhäsionsklage von B. und C. Z. ist dementsprechend ebenfalls abzuweisen. 24.Zu überprüfen bleibt die den Adhäsionsklägern von der Vorinstanz zulasten von X. jeweils zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigungen, deren Höhe sowohl von A. Z. (vgl. SB 03 25, act. 01) als auch von B. und C. Z. (vgl. vgl. SB 03 22, act. 01) beanstandet wurde. a).Soweit in der Strafprozessordnung Verfahrensfragen in Bezug auf die Adhäsionsklage nicht geregelt werden, sind die Bestimmungen der Zivilprozessord- nung analog heranzuziehen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auf- lage, Zürich 1979, S. 59; J. Domenig, a.a.O., S. 42 f.). Hinsichtlich der ausserge- richtlichen Entschädigung findet sich in der Strafprozessordnung keine Regelung, so dass Art. 122 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist. Demnach hat die unterlegene Partei dem obsiegenden Prozessgegner dessen aussergerichtliche Kosten im Zusam- menhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu ersetzen. In restriktiver Praxis sind aber nur die notwendigerweise verursachten Kosten zu erstatten (vgl. Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündnerischen Strafprozess, Diss., Zürich 1990, S. 128, PKG 1990, Nr. 38). Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen – somit also verhältnismässig - verteilt werden

76 (vgl. Art. 122 Abs. 2 i. V. m. Art. 122 Abs. 1 ZPO). Wie der Wortlaut besagt, ist eine solche Aufteilung dem Ermessen des Richters anheimgestellt. b). aa). A. Z. macht in ihrer Berufungsschrift eine ausseramtliche Entschädi- gung von Fr. 2'666.- geltend, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nach der geltenden Rechtsprechung bestehe kein sachlicher Grund für eine Kürzung der aus- seramtlichen Entschädigung um 25%. Der in Art. 3 Abs. 4 OHG festgehaltene An- spruch des Opfers gegenüber der Opferhilfe-Beratungsstelle sei nur subsidiärer Na- tur. So habe das Bundesgericht in einem Zivilentscheid festgehalten, dass es keinen sachlichen Grund gebe, die der obsiegenden Partei zuzusprechende Entschädi- gung mit der Begründung zu kürzen, dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden sei (vgl. SB 03 25, act. 01). Die Verfahrensfragen hinsichtlich der aussergerichtlichen Entschädigung im Adhäsionsverfahren richten sich wie eben ausgeführt (vgl. Erwägung 24 a) nach den Regeln der Zivilprozessordnung. Der von A. Z. zitierte Bundesgerichtsentscheid (5P.421/2000) kann damit ohne weiteres beigezogen werden, so dass die Tatsache des Prozessierens im Armenrecht eine Kürzung der geltend gemachten ausseramtlichen Entschädigung nicht rechtfertigt. Auch schadet es grundsätzlich nicht, wenn das Gericht die Genugtuung anders bemisst als geltend gemacht, zumal diese Forderung nicht klar bezifferbar, sondern nach richterlichem Ermessen festzulegen ist. Eine Kürzung der ausseramtlichen Entschädigung rechtfertigt sich höchstens dann, wenn eine völlig überrissene Genugtuungsforderung geltend ge- macht wird (vgl. auch Urteil KGA vom 24. April 2002 i.S. M.A., SKG 02 10, S. 5). A. Z. wurde nur ein Fünftel der geltend gemachten Genugtuungssumme (Fr. 5'000.— von Fr. 25'000.--) zugesprochen, weshalb sich grundsätzlich eine Kürzung der geltend gemachten anwaltlichen Aufwendungen rechtfertigt (vgl. SF 98 14, S. 28). Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung erscheint dem Kantonsge- richtsausschuss indessen als zu weitgehend. So bezifferte A. Z. die anwaltlichen Aufwendungen auf der anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einge- reichten Honorarnote mit Fr. 4'304.80, inklusive Mehrwertsteuer (vgl. SB 03 21, act. 01/8). Diesen Betrag reduzierte die Vorinstanz ohne prozentuale Berechnung auf- grund des nur teilweisen Obsiegens und des Prozessierens im Armenrechtstarif auf Fr. 2'000.—. Letztere Begründung ist wie eben ausgeführt unstatthaft, weshalb die geltend gemachte ausseramtliche Entschädigung nicht derart stark zu kürzen ist. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses ist der ursprünglich geltend ge- machte Betrag von Fr. 4'304.80 wegen des erheblichen Überklagens auf Fr. 2'666.--

77 , zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu reduzieren. Die Beschwerde von A. Z. ist demnach gutzuheissen und X. ist zu verpflichten, ihr für die anwaltlichen Aufwendungen vor der Vorinstanz Fr. 2'666.--, zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer, zu bezahlen. bb).B. und C. Z. beantragen in ihrer Berufungsschrift (vgl. SB 03 22, act. 01) die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 5'780.25. Mit Ausnahme der – ihrer Ansicht nach zu Unrecht – abgewiesenen Genugtuungsfor- derungen seien sie mit ihrer Adhäsionsklage vor der Vorinstanz vollumfänglich durchgedrungen. Zudem sei ein erheblicher Teil des geltend gemachten anwaltli- chen Aufwands als „Ohnehinkosten“ geschuldet. Der verwendete Stundenansatz von Fr. 220.— schliesslich basiere auf einer Honorarvereinbarung zwischen den Adhäsionsklägern und dem Rechtsvertreter. Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Betrag von Fr. 5'780.25 auf Fr. 2'000.— mit der Begründung, dass B. und C. Z. mit ihrer Adhäsionsklage nur teil- weise durchgedrungen seien. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses rechtfertigt sich diese Kürzung indessen nicht. Die Eheleute Z. hatten in ihrer Adhä- sionsklage nebst anderen Forderungen eine Genugtuung in der Höhe von je Fr. 5'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2002 beantragt (vgl. act. 1.27.). Das Bezirksgericht Landquart wies in der Folge die Adhäsionsklage hinsichtlich beider Genugtuungsforderungen ab. Dies wird im Berufungsverfahren nun korrigiert, in- dem B. Z. eine Genugtuungsleistung von Fr. 2'000.— zugesprochen und C. Z. auf den Zivilweg verwiesen wird. Die weiteren, im Rahmen der Adhäsionsklage geltend gemachten Forderungen wurden B. und C. Z. bereits von der Vorinstanz vollum- fänglich zugesprochen, wohingegen X. als Adhäsionsbeklagter dem Grundsatze nach unterlag. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gegen die X. auferlegte Verpflichtung, den Eheleuten Z. die in der Honorarnote vom 25. November 2002 geltend gemachte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5'780.25 (vgl. SB 03 21, act. 01/8) zu be- zahlen, nichts eingewendet werden kann. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass C. Z. vom Kantonsgerichtsausschuss hinsichtlich der Genugtu- ungsforderung auf den Zivilweg verwiesen wird und diesbezüglich als unterliegende Partei zu betrachten ist (vgl. PKG 1990 Nr. 38). Wie der Honorarnote zu entnehmen ist, können die anwaltlichen Aufwendungen weder hinsichtlich der beiden Adhäsi- onskläger B. und C. Z. noch in Bezug auf die verschiedenen geltend gemachten Forderungen unterschieden werden. Mit anderen Worten wären die entsprechen-

78 den anwaltlichen Aufwendungen ohnehin erfolgt und sind daher vom unterliegen- den X. zu übernehmen. Der Verweis der Adhäsionsklage von C. Z. auf den Zivilweg bewirkt indessen, dass X. – welcher vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten war - von C. Z. mit Fr. 300.— aussergerichtlich zu entschädigen ist (vgl. PKG 1990 Nr. 38). 25.In seiner Berufungsschrift ersucht X. schliesslich ohne nähere Begrün- dung um Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheides (vgl. SB 03 21, act. 01). Das Bezirksgericht Landquart auferlegte X. die Untersuchungsgebühr und die Barauslagen der Staatsanwaltschaft, die Gerichtsgebühr sowie sämtliche Kos- ten der amtlichen Verteidigung, wiewohl sie ihn von gewissen Tatbeständen frei- sprach. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass diejenigen Anklagepunkte, von welchen X. freigesprochen wurde, von untergeordneter Bedeutung und damit für die Kostenzuteilung irrelevant seien (vgl. SB 03 21, act. 01/1, Erwägung 19 a). Zu klären ist daher die Frage, ob die Kosten zu Recht trotz dieser teilweisen Freisprüche voll- umfänglich X. überbunden wurden. a).Bei einem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens werden die Kosten grundsätzlich dem Staat auferlegt. Gemäss Art. 157 StPO kann das Gericht jedoch die Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung dem An- geklagten ganz oder teilweise überbinden, sofern dieser durch sein Verhalten be- gründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird diese Bestimmung gemäss konstanter Praxis restriktive beziehungs- weise zugunsten des Betroffenen ausgelegt. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens kommt höchstens dann in Betracht, wenn dem Be- schuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann und zwischen diesem schuldhaften Verhalten und den auferlegten Kosten ein Kausalzusammen- hang besteht. Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Beschuldigte durch sein Ver- halten objektiv zur Untersuchung oder Verlängerung des Verfahrens Anlass gege- ben hat. Das Bundesgericht spricht vielmehr von einer Haftung für prozessuales Verschulden beziehungsweise von einer zivilrechtlichen Grundsätzen angenäher- ten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (vgl. BGE 116 Ia 162 ff., BGE 115 Ia 111. ff. und 309 ff.; BGE 109 Ia 160 f.).

79 Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind zwei Gruppen von Fällen zu unterscheiden. Einerseits diejenigen Fälle, in denen dem Beschuldigten ein „pro- zessuales Verschulden im engeren Sinne“ zur Last gelegt wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn er die Untersuchungsorgane durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert und verlängert, indem er nicht zu Verhandlungen erscheint. Andererseits gibt es jene Fälle, in denen dem Beschuldigten wegen des Verhaltens, das Gegenstand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit der Begründung, dieses Verhalten sei zwar nicht straf- bar, aber unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar („prozessuales Ver- schulden im weiteren Sinne“). Dies ist nur dann der Fall, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm aus der schweizerischen Rechtsordnung klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162ff.; PKG 1995 Nr. 30; ZR 99 [2000] S. 13 ff., S. 24 ff. und S. 178 ff.). Es ist damit möglich, einem nicht verurteilten Angeschuldig- ten die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, welches in objek- tiver Hinsicht die Merkmale des Straftatbestandes erfüllt (vgl. BGE 116 Ia 173 f.; Die Praxis 4/2001 Nr. 59). Dem Angeschuldigten darf dabei aber nicht direkt oder indi- rekt der Vorwurf gemacht werden, er habe sich trotz Einstellung des Strafverfahrens strafbar gemacht (vgl. BGE 116 Ia 173 f.; Die Praxis 4/2001, Nr. 59). b).Hinweise für ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne finden sich bei den vorliegenden Akten keine. X. hat das Verfahren weder erschwert noch verlängert. Zu prüfen bleibt aber, ob das Verhalten des Berufungsklägers als pro- zessuales Verschulden im weiteren Sinne anzusehen ist, mithin, ob er gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm des schweizerischen Rechts verstossen hat. Ist dies zu bejahen, so können ihm die Verfahrenskosten trotz den teilweisen Freisprüchen überbunden werden. Nachstehend ist vorerst über die Verteilung der Untersuchungskosten und anschliessend über die Auferlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten zu befinden. 26. a). aa). Beachtet man die Vorfälle 23. März 2002 und 11. April 2002 in ihrer jeweiligen Gesamtheit, wird deutlich, dass den Freisprüchen beziehungsweise den entsprechenden Tatbeständen je eine nur untergeordnete Bedeutung zu- kommt, so dass die entsprechenden Untersuchungen ohnehin erfolgt wären. Das Gesagte gilt vorab für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, welcher als untergeordneter Teil des vierten Anklagepunktes anzusehen ist

80 (vgl. act. 1.45., S. 6). Das unter diesem Anklagepunkt umschriebene Verhalten des Berufungsklägers verstösst gegen Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 292 StGB und damit gegen geschriebene Normen des schweizerischen Rechts. Folglich rechtfertigt es sich, die entsprechenden Untersuchungskosten vollumfänglich X. aufzuerlegen. Der Tatbestand der mehrfachen vorsätzlichen Störung des öffentlichen Ver- kehrs ist als untergeordneter Teil des Vorfalles vom 11. April 2002 zu betrachten, welcher in Ziffer 7 und 8 der Anklageschrift umschrieben wird (vgl. act. 1.45., S. 7 ff.). Dieser Tatbestand verursachte den Untersuchungsbehörden einen kaum ins Gewicht fallenden zusätzlichen Aufwand zu den im Rahmen des siebten und achten Anklagepunktes notwendigen Untersuchungen. Wie bereits dargelegt, hat X. mit seinem Verhalten vom 11. April 2002 gegen verschiedene Normen des Strafgesetz- buches verstossen. Es rechtfertigt sich deshalb, die dort angefallenen Untersu- chungskosten ebenfalls allesamt dem Berufungskläger zu überbinden sind. bb).Die Abklärungen bezüglich dem Vorfall vom 26. März 2002 hingegen (Ziffer 5 der Anklageschrift, vgl. act. 1.45., S. 6) führten einzig zu einer Anklage wegen Störung des öffentlichen Verkehrs. Mit anderen Worten erfolgten sämtliche Aufwendungen der Untersuchungsbehörden nur für denjenigen Tatbestand, von dem X. in der Folge freigesprochen wurde. Dieser Aufwand ist jedoch im Hinblick auf den gesamten Aufwand der Untersuchungsbehörden von derart geringem Um- fang (vgl. act. 9 mit act. 1 - 17), dass auch die unter diesem Anklagepunkt angefal- lenen Untersuchungskosten vollumfänglich X. auferlegt werden können. b).Auch die vorinstanzlichen Gerichtskosten wurden zu Recht in vollem Umfang X. überbunden. Diese Kostenüberbindung kann aber nicht damit begründet werden, dass X. unter dem selben Anklagepunkt in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstossen und damit im Sinne von Art. 157 StPO An- lass zur Durchführung des Gerichtsverfahrens gegeben habe. Die gerichtlichen Ausführungen zu denjenigen Tatbeständen, wovon X. in der Folge freigesprochen wurde, wären mit anderen Worten nicht ohnehin erfolgt. Der Anteil der auf diese Tatbestände entfallenden Gerichtskosten ist jedoch vernachlässigbar klein. So er- läuterte das Bezirksgericht Landquart seine Freisprüche auf rund vier Seiten (vgl. SB 03 21, act. 01/1, Erwägung 6 b), 7 und 10 a); der Gesamtumfang des vorinstanz- lichen Urteils beträgt demgegenüber sechzig Seiten. Gegen die vollumfängliche Überbindung der vorinstanzlichen Gerichtskosten an X. kann demzufolge ebenfalls nichts eingewendet werden.

81 c).Die in Bezug auf die vorinstanzliche Kostenverteilung erhobene Beru- fung von X. ist nach dem Gesagten ebenfalls vollumfänglich abzuweisen. 27.Zusammengefasst und abschliessend kann damit festgehalten werden, dass die Berufung von X. (SB 03 21) abzuweisen, jene von A. Z. (SB 03 25) gutzuheissen und diejenige von B. und C. Z. (SB 03 22) teilweise gutzuheissen ist. a).Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.— werden dementsprechend im Sinne von Art. 160 StPO zu fünf Sechsteln X. und zu einem Sechstel B. und C. Z. auferlegt. Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 2'784.60 sind als Teil der Verfahrenskosten ebenfalls X. zu überbinden. Diese Kosten werden vorschussweise vom Kanton Graubünden übernommen (vgl. Art. 155 Abs. 1 StPO). Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 188 StGB). b).X. hat A. Z. für deren Aufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.— ausseramtlich zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). B. und C. Z. wurde im Berufungsverfahren mit Ausnahme der beantragten Schuldsprüche (vgl. SB 03 22, act. 01 und vorstehend Erwägung 9 d) und e) sowie Erwägung 11 c) und der von C. Z. beantragten Genugtuungsleistung entsprochen, weshalb ihnen grundsätzlich ein – reduzierter - Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung gegenüber X. zusteht. Demgegenüber hat C. Z., dessen Adhäsionsklage in Bezug auf die geltend gemachte Genugtuungsforderung vom Kantonsgerichtsausschuss auf den Zivilweg verwiesen wird, X. für das Rechtsmittelverfahren zu entschädigen. Es rechtfertigt sich daher, den von den Eheleuten Z. geltend gemachten anwaltlichen Aufwand von Fr. 4'449.25 auf den Betrag von Fr. 3'000.-- zu reduzieren. X. hat somit B. und C. Z. für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.— ausseramtlich zu entschädigen.

82 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.A). Die Berufung von X. wird abgewiesen. B). Die Berufung von A. Z. wird gutgeheissen. C). Die Berufung von B. und C. Z. wird teilweise gutgeheissen. 2.Ziffer 6, 11, 17 und 18 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. A). Ziffer 6X. wird verpflichtet, der Adhäsionsklägerin A. Z. für die anwalt- lichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren den Betrag von Fr. 6'159.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. April 2002 zu bezahlen. B). Ziffer 11 X. wird verpflichtet, an A. Z. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'666.— zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. C). Ziffer 17 a). X. wird verpflichtet, an B. Z. eine Genugtuung von Fr. 2'000.— nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2002 zu bezah- len. b). Es wird festgestellt, dass X. C. Z. eine Genugtuung zu leis- ten hat. Im Übrigen wird die Adhäsionsklage von C. Z. hin- sichtlich der geltend gemachten Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen. D). Ziffer 18 a). X. wird verpflichtet, an B. und C. Z. zusammen eine aus- seramtliche Entschädigung von Fr. 5’780.25 zu bezahlen. b). C. Z. wird verpflichtet, an X. eine ausseramtliche Entschä- digung von Fr. 300.— zu bezahlen. 3.A). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.— gehen zu fünf Sechsteln zu Lasten von X. und zu einem Sechstel zu Lasten von B. und C. Z.. B). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 2'784.60 gehen zu Lasten von X.; sie werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt. C). X. hat A. Z. für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.— zu entschädigen.

83 D). X. hat B. und C. Z. für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.— zu ent- schädigen. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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