Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.:Chur, 30. Juli 2003Schriftlich mitgeteilt am: SB 03 19(mündlich eröffnet) (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteilen vom 30. März 2004 (Nichtigkeitsbeschwerde 6S.454/2003 und staatserechtliche Be- schwerde 6P.164/2003) nicht eingetreten.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Riesen-Bienz und Vital, Aktuarin ad hoc Thöny. —————— In der strafrechtlichen Berufung des T. A., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Post- fach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 02. April 2003, mitgeteilt am 22. April 2003, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Jagdkontravention, hat sich ergeben:

2 A. T. A. wurde am 22. August 1960 in D. als Sohn des E. und der F. A. geboren. Er arbeitet bei der M. und erzielt dabei gemäss provisorischer Steuerver- anlagung 2001 ein steuerbares Einkommen von Fr. 49'303.-- In der genannten Steuerveranlagung weist er zudem ein Reinvermögen von Fr. 162'378.-- aus. T. A. ist verheiratet und hat zusammen mit seiner Ehefrau J. A. zwei schulpflichtige Söhne. Im Register des Jagd- und Fischereiinspektorats figuriert T. A. mit vier Ein- tragungen. In den Jahren 1991 und 1997 wurde er aufgrund von insgesamt drei Fehlabschüssen eingetragen, wobei in allen drei Fällen eine Selbstanzeige erfolgte. Im Jahre 1996 wurde er zudem wegen unerlaubter Fahrzeugverwendung eingetra- gen. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist T. A. nicht verzeichnet. B.Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Bezirksge- richtsausschusses Surselva vom 2. April 2003 der folgende Sachverhalt zugrunde: „Am 8. September 2001 übte T. A. in der V. auf dem Gebiet der Ge- meinde R. die Jagd aus. Es herrschten schlechte Witterungsverhält- nisse. Gegen 16.00 Uhr konnte er aus einer Distanz von ca. 50 m ei- nen Rehbock beobachten. Nachdem er das Tier als ungeraden Sech- ser angesprochen hatte, erlegte er es. Bei der Begutachtung der Jagd- beute prüfte der Angeklagte nach, ob das Tier wie angesprochen als ungerader Sechser zu qualifizieren sei. Dazu führte er nach eigenen Angaben am nur schwach ausgeprägten Spross der linken Stange mit seinem Schlüsselbund die Ringprobe durch. Dabei soll der dazu ver- wendete Schlüsselbund in vier von fünf Versuchen am Spross hängen geblieben sein. Daher trug er das Tier in der Abschussliste als jagdbar ein. Der Rehbock wog mit Haupt sauber aufgebrochen 21 kg und wies links eine Stangenhöhe von 23.2 cm auf und rechts eine solche von 22.5 cm. Am 31. Oktober 2001 legte der Angeklagte bei der regionalen Annah- mestelle in D. die Trophäe samt Unterkiefer dem Wildhüter zur vorge- schriebenen Begutachtung vor. Dabei stellte dieser am linken Horn unmittelbar im Bereich des schwach ausgebildeten Sprosses Spuren eines Eingriffes fest. Als der Wildhüter den Angeklagten bezüglich der Veränderung der Trophäe zur Rede stellte, stritt dieser eine solche vorerst ab. Am darauf folgenden Tag, am frühen Morgen, kontaktierte T. A. den Wildhüter telefonisch und gestand, an der linken Stange im Bereich des fraglichen Sprosses Veränderungen vorgenommen zu haben. Der Wildhüter erstattete aufgrund dieser Umstände und der Schilderungen von T. A. Anzeige. Bei der daraufhin am 12. November 2001 durchgeführten polizeilichen Einvernahme erklärte der Ange- klagte, die Veränderungen an der linken Geweihstange nicht zur Täu- schung vorgenommen zu haben. Dazu führte T. A. weiter aus, dass er, nachdem er die Jagdbarkeit der Beute zweifelsfrei festgestellt

3 hatte, mit dieser aus schwierigem Gelände habe aufsteigen müssen und dabei mehrmals hingefallen sei. Dadurch seien an der linken Stange zwei Kratzspuren („Schränze“) entstanden. Die eine, ca. 1 bis 2 Millimeter tief, in der Einbuchtung hinter dem Spross und die andere, ca. 1 Millimeter tief, weiter oben gegen das Stangenende. Nach eige- nen Angaben hat er daraufhin vor Ort an einem dreieckigen etwas rauen aus der Erde herausragenden Stein diese Kratzspuren wegge- schliffen. Ein weiterer Eingriff sei dann bei der Präparierung der Tro- phäe vorgenommen worden. Nachdem ihm ein wenig der Jawellflüs- sigkeit genau auf die besagte Stelle geraten sei, habe sich dort eine Bleichung gebildet. Daher habe er mit einem angebrannten Putz- knäuel versucht, die Stelle etwas nachzudunkeln.“ C.Mit Strafmandat der Kreispräsidentin D. vom 23. Mai 2002 wurde T. A. der fahrlässigen Erlegung eines unerlaubten Rehbockes im Sinne der JBV 2001, I/B Rehwild Ziff. 1 und der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG sowie der Unterlassung der Selbstanzeige und der Verände- rung der Beute zum Zwecke der Täuschung gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbin- dung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gesprochen und dafür mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Sodann wurde ihm gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. b KJG für die Dauer von drei Jahren die Jagdberechtigung entzogen. DDagegen liess T. A. am 31. Mai 2002 bei der Kreispräsidentin D. Ein- sprache erheben. Er beantragte einen Freispruch unter voller Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten des Staates, soweit nicht eine Einstellungsverfügung auf- grund weiterer Abklärungen erfolge. Nach erfolgter Ergänzung der Untersuchung erliess das Bezirksgerichtspräsidium Surselva am 8. Januar 2003 die Schlussver- fügung. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 3. Februar 2003 wurde T. A. wegen Widerhandlung gegen die Jagdbetriebsvorschriften 2001 I B Rehwild Ziff. 1 und Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG sowie Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirks- gerichtsausschuss Surselva zur Beurteilung überwiesen. E.Der Bezirksgerichtsausschuss Surselva erkannte mit Urteil vom 2. April 2003, mitgeteilt am 22. April 2003: „1. T. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen die Jagdbetriebsvor- schriften 2001 (Titel I, Litera B, Marginalie 1) und gegen Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG sowie der Un- terlassung der Selbstanzeige und der Veränderung der Beute zum Zwecke der Täuschung gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG in Ver- bindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG.

4 2. Dafür wird er mit einer Buss von Fr. 500.-- bestraft. 3. Die Jagdberechtigung für den Kanton Graubünden wird T. A. für die Dauer von drei Jahren entzogen. 4. Die sichergestellte Trophäe (mit Unterkiefer) verfällt dem Kanton. 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

  • der Gebühr für das kreisamtliche Mandats- verfahren von Fr. 414.--
  • den Untersuchungskosten (inkl. Barauslagen) von Fr. 500.--
  • der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- total somit Fr. 2'914.-- gehen zulasten des Verurteilten. Diese Kosten sind zusammen mit der Busse von Fr. 500.-- innert 30 Tagen mit dem beiliegen- den Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Surselva zu überwei- sen.
  1. (Rechtsmittelbelehrung).
  2. (Mitteilung).“ F.Dagegen liess T. A. mit Eingabe vom 9. Mai 2003 beim Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden Berufung erheben mit folgendem Rechtsbegeh- ren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 2./22. April 2003 i.S. des Berufungsklägers sei vollumfänglich aufzuhe- ben.
  3. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Jagdbetriebsvorschriften 2001 (Art. I lit. b, Marginalie 1) und gegen Art. 5 (recte: 15) Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG sowie der Unterlassung der Selbstanzeige und der Verän- derung der Beute zum Zwecke der Täuschung gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG frei zu sprechen. eventualiter im Falle eines Schuldspruchs sei vom Entzug der Jagdberechti- gung abzusehen.
  4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staa- tes.“ G.Mit Schreiben vom 15. Mai 2003 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2003 beantragte die Staats- anwaltschaft Graubünden die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das erstinstanzliche Urteil.

5 H.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juli 2003 vor dem Kantons- gerichtsausschuss von Graubünden war der Berufungskläger mit seinem privaten Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Teilnahme. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes erhoben. Auf Befragen hin führte T. A. aus, er habe zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran gehabt, dass es sich beim erlegten Tier um einen ungeraden Sechser, also einen jagdbaren Rehbock gehandelt habe. Er habe bereits im Gelände die Ringprobe durchgeführt. Beim Ab- transportieren der Jagdbeute sei er dann im steilen Gelände gestürzt, wodurch am Gehörn zwei Kratzer entstanden seien. Das Gehörn habe danach ausgesehen, wie wenn daran herumgefeilt worden wäre. Deswegen sei er in Panik geraten und habe mit Hilfe eines aus dem Boden ragenden Steines versucht, die Kratzer auszubes- sern. Wieder zurück in der Hütte habe er zusammen mit seinem Jagdkameraden U. nochmals die Ringprobe durchgeführt. Dies jedoch nicht, weil Zweifel an der Jagd- barkeit des Rehbockes bestanden hätten, sondern lediglich um den Kindern zu zei- gen, wie die Jagdbarkeit überprüft werden könne. Weder U. noch die Kinder hätten die Veränderungen am Gehörn bemerkt. Beim Auskochen der Trophäe sei ihm dann noch etwas Jawellwasser an die linke Stange geraten. Die dadurch entstan- dene Bleichung habe er von Hand etwas nachgedunkelt. Bei der Kontrolle der Tro- phäe habe er dem Wildhüter nichts von den Veränderungen sagen können, weil mehrere andere Jäger anwesend gewesen seien und er sich geschämt habe. Aus diesem Grund habe er den Wildhüter erst am nächsten Morgen telefonisch über die Korrekturen in Kenntnis gesetzt. Der vorgeladene Zeuge C. gab zu Protokoll, er habe von ca. Mitte Juni bis August 2001 durch das Fenster seiner Maiensässhütte auf eine Entfernung von ca. 8 Metern mehrfach einen Rehbock beobachten können. Es habe sich dabei um ei- nen kräftigen Rehbock mit gelblichem Fell gehandelt, welchen er als ungeraden Sechser und damit als jagdbar angesprochen habe. Seiner Meinung nach handle es sich um denselben Rehbock, welchen T. A. erlegte. Die linke Stange habe genau gleich ausgesehen wie bei der nun vor ihm liegenden Trophäe. Nach seiner Ein- schätzung sei der Zacken an dem von ihm beobachteten Rehbock etwa 1-2 Milli- meter länger gewesen; er habe allerdings seine Beobachtungen mit blossem Auge gemacht. Als T. A. am 8. September 2001 den Rehbock erlegte, habe er aus ca. 150 Metern mit dem Feldstecker beobachtet, wie dieser den Rehbock von der Strasse zur Hütte trug. Er habe dort festgestellt, dass es sich um den Rehbock handle, welchen er während des Sommers beobachtet hatte.

6 Im Anschluss an die Zeugenbefragung wurde dem Berufungskläger die Ge- legenheit geboten, dem Gericht vorzuführen, wie er die Korrekturen am Rehbock- gehörn in der von ihm beschriebenen Weise mit Hilfe eines Steines vorgenommen haben will. Auch führte er am fraglichen Gehörn nochmals vor Schranken die Ring- probe durch. Der private Verteidiger von T. A. verwies im Rahmen seines Plädoyers im Wesentlichen auf die Berufungsbegründung vom 9. Mai 2003. Es sei zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, dass eine Veränderung am Gehörn vorgenommen wor- den sei. Jagdrechtlich relevant sei jedoch nur eine Veränderung zum Zwecke der Täuschung. Der Berufungskläger habe aufgrund seiner hohen jagdethischen An- sprüche kosmetische Korrekturen vorgenommen, jedoch nie einen ungeraden Sechser aus diesem Gehörn gemacht. Auch habe der Zeuge bestätigt, dass der Rehbock jagdbar gewesen sei. Bezüglich des Telefongesprächs mit dem Wildhüter sei darauf hinzuweisen, dass dessen Aussagen von Anfang an von T. A. bestritten worden seien. Ausserdem halte auch der Wildhüter selbst nicht an seinen Aussagen fest. Der Berufungskläger habe sich nach dem Abschuss korrekt verhalten. Er habe zwar einen jagdethischen Fehler begangen, weswegen er auch ein schlechtes Ge- wissen gehabt habe, dies sei jedoch jagdrechtlich nicht relevant. Ein Schuldspruch sei unter diesen Umständen und in Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht gerechtfertigt. In seinem Schlusswort betonte der Berufungskläger, dass ihm die Sache sehr Leid täte. Es sei das erste Mal gewesen, wo seine Kinder dabei gewesen seien und er habe ihnen alles richtig beibringen wollen. Auf die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift und im Rahmen der richterlichen Befragung und des Plädoyers sowie auf die Erwägungen im angefoch- tenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsaus- schuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob

7 das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Berufung, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. a) Gemäss den Jagdbetriebsvorschriften 2001 darf gemäss Titel I, lit. B, Marginalie 1 folgendes Rehwild erlegt werden: Rehböcke vom Sechser (gerade und ungerade) aufwärts mit einer Stangenhöhe von mindestens 16 cm, Gabler und Spiesser mit einer Stangenhöhe von weniger als 16 cm sowie nichtsäugende Reh- geissen. Stellt der Jäger fest, dass das erlegte Tier nach den Vorschriften nicht jagd- bar war, hat er gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG unverzüglich Selbstanzeige zu erstatten. Bestehen Zweifel an der Jagdbarkeit, hat er die Beute im Sinne der genannten Bestimmung umgehend dem zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zur Kon- trolle vorzuzeigen. Jegliche Veränderung der Beute zum Zwecke der Täuschung ist untersagt. Im vorliegenden Fall erlegte der Berufungskläger am 8. September 2001 einen Rehbock, dessen Stangenhöhe beidseitig mehr als 16 cm betrug. Auch konnte der erlegte Rehbock aufgrund der durch die Kantonspolizei Graubünden si- chergestellten Trophäe als ungerader Sechser qualifiziert werden, wobei der linke Hinterspross allerdings nur sehr schwach ausgebildet war. Eine gutachterische Be- urteilung der Trophäe durch den Wildhüter des Jagdbezirkes II (act. I/7) sowie eine Expertise durch das X. (act. III/3) ergaben jedoch übereinstimmend, dass am Hin- terspross an der linken Gehörnstange eine Oberflächenveränderung am Ansatz vorgenommen worden war. Der Berufungskläger hat denn auch nicht bestritten, noch im Gelände Korrekturen am Gehörn durchgeführt zu haben. Gemäss Exper- tenaussagen ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszuschliessen, dass die Ein- buchtung zwischen dem Hinterspross und dem Stangenende zum Zwecke der Täu- schung über die Jagdbarkeit präpariert wurde. Da der ursprüngliche Zustand der Trophäe nicht mehr wiederhergestellt werden kann und der Hinterspross das ein- zige Kriterium für die Beurteilung der Jagdbarkeit des Rehbockes darstellt, ist es nicht mehr möglich, diese abschliessend festzustellen. Es bleibt daher nachfolgend zu prüfen, ob die Darstellung des Berufungsklägers, er habe lediglich kosmetische Korrekturen an der Trophäe ausgeführt, jedoch nie Veränderungen zum Zwecke der Täuschung über die Jagdbarkeit vorgenommen, in Würdigung der Beweismittel, insbesondere der Zeugenaussagen, das Gericht zu überzeugen vermag oder jene der Anklage. b)Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungs- verfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorge-

8 worfenen Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, 2. Auflage, S. 306). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungs- regel „in dubio pro reo“ darf sich der Richter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objekti- ver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilen- des Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zwei- fel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die ver- nünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten erge- benden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeu- gung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sach- verhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise auch sogenannte Indizien sein. Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und An- geschuldigten sind voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamtein- druck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der kon- kreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozess- recht, 4. Auflage, S. 216). Mit Blick auf die Aussagen des Angeklagten und der Zeu- gen ist festzuhalten, dass im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht so sehr die Glaubwürdigkeit der befragten Personen, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer

9 konkreten Aussagen im Vordergrund steht. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses. Für die Korrektheit der Aussage spricht im weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbst- belastung oder die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemer- kungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei ver- schiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzei- chen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Un- stimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, als ein- geübt wirkende Aussagen. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aus- sage. Besonders nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussage- weise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann besonders auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen, dem Motivationsumfeld und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. zum Ganzen Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berück- sichtung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 mit Hinweisen; Arntzen, Psycho- logie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, Mün- chen 1993, S. 15 ff.). 3.a)Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie auch vor dem Kan- tonsgerichtsausschuss führte T. A. aus, er sei beim Abtransportieren der Jagdbeute im unwegsamen Gelände mehrmals hingefallen (act. I/3 S. 3; act. II/5). Dadurch seien an der Trophäe zwei Schränze entstanden. Der eine Schranz habe sich bei- nahe in der tiefsten Einbuchtung hinter dem Spross befunden und sei ca. 1 bis 2 mm tief gewesen. Der zweite Schranz sei rund 5 mm weiter oben gegen das Stan- genende hin entstanden und sei höchstens 1 mm tief gewesen. Diese beiden Krat- zer hätten wie Feilspuren ausgesehen. Deshalb sei er in Panik geraten und habe beschlossen, noch vor Ort eine kosmetische Veränderung vorzunehmen. Zu diesem Zwecke habe er die Trophäe des Rehbockes genommen und sei zu einem scharfen, im Boden verankerten Stein gegangen, wo er sodann die betroffene Geweihstelle beidseits über den Stein gezogen habe, bis die beiden Schränze nicht mehr zu se- hen gewesen waren. b)Gemäss der Expertise des X. (act. III/3) sei es durchaus möglich, dass beim Sturz des Jägers, der seine Beute auf den Schultern trägt, beim Aufprall am

10 Boden oder an irgendeinem Gegenstand das Geweih beschädigt werden könne. Bei einem Sturz und beim Aufprallen der Geweihenden auf dem Boden oder an einem anderen Hindernis würden diese jedoch bestimmt gravierender beschädigt, das heisst, sie könnten absplittern oder sogar abbrechen. Die nach Beschreibung des Berufungsklägers nur relativ harmlosen Beschädigungen können gemäss Aus- führungen der beiden Gutachter hingegen nicht auf die von T. A. beschriebene Art und Weise entstanden sein, zumal dieser nach eigenen Aussagen während des Tragens der Beute mehrfach gestürzt sein soll und deshalb die Schäden am Gehörn schwerwiegender hätten ausfallen müssen. Die Vorinstanz hat deshalb auch zu Recht festgestellt, es sei auffällig, dass das Geweih trotz - gemäss Beschreibung von T. A. - mehrerer Stürze offenbar nur gerade im Bereich der problematischen Stelle beschädigt wurde und ansonsten völlig intakt blieb. Auch wurde die Trophäe entgegen allen Erwartungen nicht im ungeschützten Aussenbereich verletzt, son- dern in der Einbuchtung am Spross, also im Innenbereich, wo die Trophäe am bes- ten vor Schlägen geschützt ist. c)Dem Gutachten X. ist weiter zu entnehmen, dass die Beschreibung, wie der Jäger die beschädigte linke Geweihstange repariert beziehungsweise präpariert haben soll, nach Meinung der Experten eher unglaubhaft erscheine. Mit einem dreimaligen Hin- und Herreiben des beschädigten Hintersprosses an einem Stein könne die Reparatur nicht stattgefunden haben. Dafür sei ein Geweihknochen und besonders an einem Sprossenende viel zu hart. Am Geweihmantel und an den Sprossenenden sei der Knochen sehr kompakt und entsprechend sehr hart. Für die Präparation, wie sie an der Stange festgestellt worden sei, hätte der Jäger mehr Zeit oder aber andere Mittel oder Werkzeuge wie beispielsweise eine Feile oder Glas- papier benötigt. Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte T. A. dem Gericht das ge- naue Vorgehen an einem anderen Rehbockgeweih auf. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich diese Demonstration dahingehend von der von T. A. be- haupteten Vorgehensweise im Gelände unterscheidet, als sie lediglich mit einem leichten und auf alle Seiten hin beweglichen Geweih und nicht mit dem rund 21 kg schweren Tier durchgeführt wurde. Zudem hatte T. A. bei seiner Vorführung in ver- tikaler Richtung einen grösseren Bewegungsspielraum, da er den Stein rund einen Meter ab Boden hielt. Aufgrund dieser Abweichungen liefert die Vorführung von T. A. keinen Beweis dafür, dass das Geweih tatsächlich auf diese Weise präpariert worden war. Aufgrund dieser Umstände bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel, ob sich der Vorfall tatsächlich gemäss den Schilderungen von T. A. abgespielt hat.

11 Auch die ergänzenden Ausführungen T. A.s in seiner Berufungsschrift, er habe die Veränderungen aufgrund seiner hohen jagdethischen Ansprüche vorgenommen, sind nicht glaubhaft, zumal die Trophäe im Bereich des Kranzes eine hellere Fär- bung aufweist, welche bei einem ausgeprägten Perfektionsbedürfnis ebenfalls hätte retuschiert werden müssen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist eine Nachfärbung unter Verwendung spezieller Mittel auch bei den Rosenstöcken möglich. 4.Gemäss eigenen Aussagen verschwieg T. A. gegenüber dem Wild- hüter zunächst, dass er an der Trophäe Veränderungen vorgenommen hatte. An- lässlich der polizeilichen Befragung vom 12. November 2001 (act. I/3) führte T. A. aus, er habe am 5. oder 6. Oktober 2001 den Jagd- und Fischereiaufseher telefo- nisch angefragt, ob er die Trophäe zur Kontrolle vorbeibringen könne. Der Jagd- und Fischereiaufseher habe jedoch erklärt, dass er die entsprechenden Formulare nicht hätte. Am 12. oder 13. Oktober 2001 habe er den Wildhüter angerufen und ihn angefragt, ob er seine Flinte und eine Rehwildtrophäe zeigen könne. Noch gleichen- tags sei er nach G. gefahren, wo der Wildhüter zunächst die Flinte, dann die Tro- phäe kontrolliert habe. Der Wildhüter habe seinen Ring an den Spross der linken Stange gehängt und bestätigt, dass der Rehbock knapp jagdbar gewesen sei. Da er die Trophäe aus Zeitmangel nicht abschliessend kontrollieren konnte, habe er T. A. angewiesen, die Trophäe am 31. Oktober 2001 zur Annahme nach D. mitzuneh- men. Wildhüter S. sagte am 9. Oktober 2002 vor Bezirksgerichtspräsidium Surselva aus, dass er die Trophäe am 13. Oktober 2001 nicht untersucht und daher die linke Stange auch nicht als knapp erlaubt eingestuft habe. Am 31. Oktober 2001 - so T. A. - habe ihn der Wildhüter auf eine Veränderung der linken Stange auf Höhe Spross aufmerksam gemacht. T. A. habe sich in Gegenwart der anderen anwesen- den Jäger für sein Vorgehen geschämt und sich nicht zu einem Geständnis durch- ringen können. Deshalb habe er ausgesagt, dass er so etwas nie machen würde. Wildhüter S. sagte zu T. A., dass er die Trophäe zurückbehalten und eine Untersu- chung beim kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden anordnen werde. Am kommenden Tag habe er - T. A. - jedoch den Wildhüter angerufen und ihm gesagt, er hätte an der Trophäe „herumgehaudert“, jedoch nicht, damit der Ring besser hinge, sondern um die beiden Schränze zu retuschieren. Dazu bemerkte Wildhüter S. als Zeuge, T. A. habe ihm am Telefon gesagt, er könne sich die Unter- suchung ersparen, er - T. A. - habe an der Trophäe eine Veränderung vorgenom- men. Er habe zudem noch die Frage gestellt, ob er weiterhin auf die Niederjagd gehen dürfe und mit wie vielen Jahren Patententzug er rechnen müsse. Anlässlich der Befragung vor der Polizei am 8. November 2001 erklärte S., T. A. habe ihm am

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  1. November 2001 am Telefon gesagt, da der Ring am schwach ausgeprägten Hin- terspross der linken Gehörnstange nicht gehalten habe, habe er noch im Gelände einen Stein genommen und an der Hintersprosse einmal nach vorne und nach hin- ten gerieben, bis das Gehörn dann schliesslich als jagdbarer Sechser beurteilt wer- den konnte. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidium Surselva vom
  2. Oktober 2002 (act. II/5) bestätigte T. A. seine Aussagen und antwortete auf die Frage hin, warum er den Rehbock nicht sofort der Wildhut vorgezeigt habe, um so sein schlechtes Gewissen zu beruhigen, dass er dem Jagd- und Fischereiaufseher an diesem ersten Jagdtag nicht begegnet sei. Wenn er diesen angerufen hätte, so hätte er den Rehbock vorbeibringen müssen, was aufgrund seiner Knieverletzung nicht möglich war. Deshalb habe er es beim schlechten Gewissen bewenden las- sen. Aus den beiden Einvernahmeprotokollen geht zweifelsfrei hervor, dass T. A. die Möglichkeit gehabt hätte, den Jagd- und Fischereiaufseher beziehungsweise den Wildhüter vor dem 1. November 2001 über die angeblichen kosmetischen Kor- rekturen zu informieren. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er es unter diesen Umständen unterlassen hat, den Wildhüter über sein Vorgehen zu informieren, zu- mal eine Veränderung der Jagdbeute nur dann strafbar ist, wenn sie zum Zwecke der Täuschung erfolgt. Aus den Befragungen von Wildhüter S. ergibt sich aber auch, dass T. A. die Information über die Veränderung am 1. November 2001 gab, nachdem S. am Vor- tag erklärt hatte, er werde eine Untersuchung anordnen und dass T. A. klar von einer Veränderung gesprochen habe, damit das Gehörn als jagdbarer Sechser be- urteilt werden könne.
  3. a) Sowohl in seiner polizeilichen Einvernahme als auch anlässlich der Hauptverhandlung betonte T. A., dass er das fragliche Tier bereits vor der Jagd mehrfach gesehen und eindeutig als ungeraden Sechser angesprochen habe (act. I/3). Über dessen Jagdbarkeit habe er zu keinem Zeitpunkt Zweifel gehabt. Er habe zuerst vor Ort fünfmal die Ringprobe durchgeführt, wobei der dafür verwendete Schlüsselbund viermal frei geschwebt und einmal zu Boden gefallen sei. Wieder zurück in der Hütte habe er die Ringprobe nochmals durchgeführt, jedoch nur um seinen Kindern zu zeigen, wie die Jagdbarkeit eines Rehbockes überprüft werde

13 (act. II/5). Er sei sich zu diesem Zeitpunkt über die Jagdbarkeit des Rehbockes si- cher gewesen. b)Der Zeuge C. führte anlässlich der Hauptverhandlung auf Befragen hin aus, dass er den fraglichen Rehbock in der Zeit von Juni bis August 2001 ca. 30 Mal aus einer Entfernung von ca. 8 Metern mit blossem Auge beobachtet habe. Er habe ihn als ungeraden Sechser angesprochen. Die linke Stange habe genau gleich ausgesehen, wie die ihm vor Schranken gezeigte Trophäe. Nach seiner Einschät- zung sei jedoch der Zacken am beobachteten Rehbock etwa 1-2 Millimeter länger gewesen. Am 8. September 2001 habe er mit dem Feldstecher beobachtet, wie T. A. den Rehbock von der Strasse zu seiner Hütte getragen habe. Er habe festge- stellt, dass es sich um denselben Rehbock handle, welchen er während des Som- mers mehrfach beobachtet hatte. Wie der Zeuge bestätigte, machte er diese Beob- achtungen mit blossem Auge ohne Zuhilfenahme eines Feldstechers auf eine Ent- fernung von ungefähr 8 Metern. c)Der Zeuge U. gab bei seiner polizeilichen Befragung vom 16. Novem- ber 2001 (act. I/5) zu Protokoll, T. A. sei mit dem ausgeweideten Bock zur gemein- samen Jagdhütte gekommen. Er sei von T. A. gefragt worden, ob der „Zinken“ des ungeraden Sechsers für die Jagdbarkeit ausreichend sei. Um dies zu prüfen, hätten sie zuerst einen Schlüsselbund, danach noch ein Vorhängeschloss genommen, um die Jagdbarkeit zu überprüfen. U. betonte am Ende der Einvernahme nochmals, dass er und T. A. in der Hütte überlegt hätten, womit sie die Jagdbarkeit der Reh- wildtrophäe überprüfen könnten. Da beide keine Ringe getragen hätten, seien sie auf die Idee mit dem Schlüsselbund gekommen. Danach hätten sie den Versuch zusätzlich mit dem Vorhängeschloss durchgeführt. Auch der Wildhüter S. gab bei seinen Befragungen zu Protokoll, es sei ihm beim ersten Betrachten der Trophäe aufgefallen, dass diese von der Jagdbarkeit her zweifelhaft gewesen sei, zumal die linke Stange einen Sechser mit sehr schwach ausgebildetem Hinterspross und die rechte Stange einen Gabler gezeigt habe. Aufgrund der vorliegenden Trophäe und der Aussagen der Zeugen U. und S. muss daher davon ausgegangen werden, dass die Jagdbarkeit des Rehbockes - entgegen der Aussagen von T. A. - für alle Betei- ligten - und zwar eben gerade nach den vorgenommenen Veränderungen - zweifel- haft gewesen war. Für S. aufgrund der festgestellten Veränderungen und für U. auf- grund der durchgeführten Ringprobe. Für den Kantonsgerichtsausschuss steht ausser Zweifel, dass der Zeuge C. von der Jagdbarkeit des von ihm angesprochenen Rehbockes überzeugt war und

14 seine Aussagen damit als wahrheitsgetreu zu qualifizieren sind. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den Schilderungen von C. le- diglich um dessen subjektive Wahrnehmungen handelt. Inwieweit er die Länge des Sprosses der linken Stange auf eine Entfernung von ungefähr 8 Metern ohne Zuhil- fenahme eines Feldstechers wirklich millimetergenau einschätzen konnte, ist frag- lich, zumal sogar der Wildhüter bei der Kontrolle der Trophäe aus nächster Nähe diese als Zweifelsfall bezeichnete (act. I/4). Zudem bestätigte der Zeuge bei der nachträglichen Betrachtung des Geweihs selber, dass er den Spross ursprünglich länger geschätzt hatte. Die Aussagen des Zeugen C. können daher keinen Auf- schluss darüber geben, ob es sich beim fraglichen Rehbock um einen jagdbaren ungeraden Sechser gehandelt hatte oder nicht. 6. a) Nach dem Gesagten sowie insbesondere aufgrund des Gutachtens, der Aussagen von S. und des Verhaltens von T. A. auch nach dem 8. September 2001 kommt der Kantonsgerichtsausschuss in Übereinstimmung mit den vorin- stanzlichen Ausführungen zum Schluss, dass die Ausführungen von T. A. zur Ent- stehung und Entfernung der geltend gemachten Kratzspuren insgesamt nicht glaub- haft erscheinen und vom Berufungskläger vorgeschoben wurden, um die wirklichen Beweggründe für seine Eingriffe zu verdecken. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass T. A. den zugestandenen Eingriff nicht zum Zwecke einer kosmeti- schen Korrektur, sondern in der Absicht zur Täuschung über die Jagdbarkeit des erlegten Rehbockes vorgenommen hatte. Damit hat sich T. A. der Verletzung von Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gemacht. b)Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich beim erlegten Rehbock um einen Gabler handelte, der gemäss Titel I lit. B Margi- nalie 1 der geltenden Jagdbetriebsvorschriften nicht zum Abschuss erlaubt war. Gemäss Art. 15 Abs. 1 KJG hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidge- recht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewis- sern, dass das Wild jagdbar ist (Art. 15 Abs. 2 KJG). Dass die Jagdbarkeit zweifel- haft war, zeigt sich bereits daran, dass die Trophäe auch nach der Abänderung durch den Angeklagten einen nur sehr schwach ausgebildeten Spross aufweist. Über die Tatsache, dass ein ungerader Sechser mit einem schwach ausgebildeten Spross einen Grenzfall darstellt, war sich auch T. A. bewusst, denn andernfalls hätte er nicht mehrfach die Ringprobe durchgeführt und - wie die Aussagen von U. erga- ben - seinen Jagdkollegen danach gefragt, ob der „Zinken“ des ungeraden Sechsers für die Jagdbarkeit ausreichend sei (act. I/5, S. 2). Da T. A. das fragliche Tier bereits vor der Jagd mehrfach beobachtet hatte, hätte er bei Anwendung der gebührenden

15 Sorgfalt und Zurückhaltung auf einen Abschuss verzichten müssen. T. A. hat sich deshalb der fahrlässigen Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 2001 (Titel I, lit. B, Marginalie 1) sowie der Verletzung von Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG schuldig gemacht. c)Gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG hat der Jäger, der ein nach den Vorschrif- ten nicht jagdbares Tier erlegt, unverzüglich Selbstanzeige zu erstatten. Eine ord- nungsgemässe Selbstanzeige erfordert gemäss Art. 33 der Ausführungsbestim- mungen zum kantonalen Jagdgesetz (ABzKJG) die Eintragung des Tieres in die Abschussliste und das Anbringen des Vermerks „Zur Anzeige“ sowie die unverzüg- liche Meldung bei einem Wildhüter oder Jagdaufseher. Als unverzüglich gilt die Mel- dung, wenn sie so bald als möglich erstattet wird. T. A. hat den erlegten Rehbock als jagdbar eingetragen und es unterlassen, den Fehlabschuss zu melden. Hierfür wäre er im Übrigen gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG auch dann verpflichtet gewesen, wenn er lediglich Zweifel an der Jagdbarkeit des Tieres gehabt hätte. Obwohl er nach dem Abschuss des Tieres sowohl mit dem Wildhüter als auch mit dem Jagd- und Fischereiaufseher in Kontakt war, hat er es unterlassen, diese über den Fehl- abschuss zu informieren. Damit hat sich T. A. einer Verletzung von Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gemacht. 7.Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbstständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschulde- ten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit wel- cher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44 f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrah- mens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 47 Abs. 1 KJG wird die vorsätzliche Verletzung von Jagdregeln mit Haft oder Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft. Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe

16 gemäss Abs. 2 Busse. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, begründen der rechtswidrige Ab- schuss eines Tieres sowie die damit zusammenhängende Verletzung weidmänni- scher Sorgfaltspflichten eine eher geringe Strafwürdigkeit, da durch die unerlaubte Handlung lediglich der Kanton als Regalinhaber in seinem Vermögen geschädigt wird. Viel schwerer wiegen jedoch die Unterlassung der Selbstanzeige sowie die von T. A. vorgenommenen Veränderungen am Geweih zum Zwecke der Täu- schung. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger auch nach dem Abschuss noch bestrebt war, mit Ausreden über die fehlende Jagdbarkeit des erlegten Rehbockes hinwegzutäuschen. Er bewies damit eine erhebliche weidmännisch verwerfliche Gesinnung. Straferhöhend ist sein etwas getrübter weidmännischer Leumund zu werten. Strafschärfend fällt das Zusammentreffen mehrerer Handlungen ins Ge- wicht. Starfmindernd kann der gute bürgerliche Leumund gewertet werden. Straf- milderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichts- ausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 500.-- als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen (der Berufungskläger hatte im Jahre 2001 gemäss provisorischer Steuerveranlagung ein steuerbares Einkom- men von Fr. 49'303.--. In der genannten Steuerveranlagung weist er zudem ein Reinvermögen von Fr. 162'378.-- aus) des Berufungsklägers als angemessen. 8.Der Berufungskläger beantragt für den Fall eines Schuldspruches das Absehen von einem Entzug der Jagdberechtigung beziehungsweise eine Reduktion des Entzuges von drei Jahren auf das gesetzliche Minimum von einem Jahr. Als Begründung macht er geltend, es habe sich um eine ausschliessliche und unüber- legte Kurzschlussreaktion gehandelt. Er habe lediglich eine kosmetische Korrektur vorgenommen, nicht aber das Gehörn zum Zwecke der Täuschung verändert. Aus- serdem müsse sein guter Leumund sowie sein Einsatz für Jagd und Natur zu seinen Gunsten gewertet werden. a)Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b KJG ist die Jagdberechtigung vom Richter für die Dauer von mindestens einem und höchstens zehn Jahren zu entziehen,

17 wenn der Täter oder Gehilfe erlegtes Wild zum Zwecke der Täuschung verändert. Der Berufungskläger ist einer solchen Jagdkontravention schuldig gesprochen wor- den, weshalb ihm zwingend das Patent zu entziehen ist. Nachstehend bleibt daher einzig zu prüfen, für welche Dauer dem Berufungskläger die Jagdberechtigung zu entziehen ist. b)Auch die Dauer des Patententzuges muss in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt werden, das heisst nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhält- nisse des Schuldigen. Ausgangspunkt bildet vorliegend der in Art. 48 KJG vorgese- hene Entzug der Jagdberechtigung für die Dauer von mindestens einem und höchs- tens zehn Jahren. Die subjektiven (Schwere des Verschuldens) und die objektiven (Widerhandlung gegen grundlegende wichtige Regeln) Umstände sind massge- bend für die Dauer des Patententzuges (PKG 1991 Nr. 37). Wie bereits dargelegt wurde, wiegt das Verschulden von T. A. nicht leicht. Die am Rehgeweih vorgenom- mene Abänderung und die damit verfolgte Absicht der Täuschung der Jagdbehör- den ist als schwere Verfehlung zu bezeichnen. Der Berufungskläger macht geltend, es habe sich um eine ausschliessliche und unüberlegte Kurzschlussreaktion gehan- delt. Selbst unter diesen Umständen liesse sich das spätere Verhalten von T. A. nicht rechtfertigen. Er bestritt zunächst, überhaupt Veränderungen am Geweih vor- genommen zu haben. Selbst als mittels einer Expertise zweifelsfrei festgestellt wor- den war, dass das Geweih nachträglich verändert wurde, konnte sich T. A. - im Verfahren selbst - hinsichtlich des Tatmotivs nicht zu einem Geständnis durchrin- gen. Zwar gab er die Veränderung an der linken Geweihstange zu, doch hielt er an seiner Version der kosmetischen Veränderung bis zuletzt fest. Dieses Verhalten weist - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - darauf hin, dass es sich bei der Straftat nicht um eine bedauerliche Entgleisung handelt, sondern um ein tieferlie- gendes Fehlverhalten. Die Entzugsdauer kann daher nicht im untersten Bereich festgelegt werden. T. A. ist zugute zu halten, dass er sich bisher nur leichteren Über- tretungen schuldig machte, was die Entzugsdauer nach oben einschränkt. In Wür- digung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss daher einen Patententzug von drei Jahren als dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Da es sich beim War- nungsentzug der Jagdberechtigung nach geübter Praxis des Kantonsgerichtsaus- schusses um eine administrative Massnahme und nicht um eine Nebenstrafe han- delt, kann er nicht gestützt auf Art. 41 StGB bedingt vollzogen werden (vgl. PKG 1991 Nr. 38). Allerdings bliebt hier anzufügen, dass aufgrund der mehreren früheren Übertretungen und der neuerlichen Verfehlung jagdrechtlich keine günstige Pro-

18 gnose gestellt werden könnte. Immerhin hat T. A. zunächst eine Veränderung der Trophäe bestritten und dann - auch nach erdrückender Beweislage (Gutachten, Aussagen von S.) - an seiner Version der kosmetischen Veränderung festgehalten. So gesehen könnte - auch aufgrund der vier Eintragungen im Jagdregister - keine günstige Prognose für das Verhalten auf der Jagd gestellt werden. 9.Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die Berufung ist abzuweisen. Es hat daher auch beim vorinstanzlichen Kostenspruch zu bleiben (vgl. Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei die- sem Ausgang gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

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