Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.:Chur, 19. Februar 2003Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 44 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Riesen- Ryser. —————— In der strafrechtlichen Berufung der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 29. August 2002, mit- geteilt am 12. November 2002, in Sachen gegen A., Angeklagter und Berufungsbe- klagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A.A. wurde am 26. November 1953 in B. geboren. Zusammen mit zwei Schwestern wuchs er bei seinen Eltern in C. auf, wo er die Primar- und die Real- schule besuchte. Anschliessend absolvierte er mit Erfolg eine vierjährige Lehre als FEAM. In der Folge arbeitete er von 1983 bis 1998 bei der Computerfirma D. als Aussendienstmitarbeiter. Danach absolvierte A. eine Zusatzausbildung als Be- triebsökonom und war als Verkaufsleiter Schweiz bei einer Handelsunternehmung tätig. Zur Zeit ist er in der Geschäftsleitung der Handelsunternehmung E. tätig. Sein monatliches Einkommen beläuft sich dabei nach seinen Angaben auf rund Fr. 10'000.--. A. besitzt weder Vermögen noch hat er Schulden. Am 6. September 1986 heiratete A. F.. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor. A. ist weder im schweizerischen Strafregister noch im ADMAS verzeichnet. B.Mit Verfügung vom 30. Mai 2002 wurde A. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsan- waltschaft Graubünden vom 30. Mai 2002 folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Dienstag, 2. Oktober 2001, fuhr der Angeklagte mit dem Motorrad Kennzeichen P. über die Autostrasse A 13 von K. in Richtung L.. Nörd- lich der M., wo die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h be- trägt, geriet A. um 15.37 Uhr in eine Geschwindigkeitskontrolle der Kantonspolizei Graubünden. Die mittels des Lasergeschwindigkeits- messgerätes Lastec Video LTI 20.20 auf eine Distanz von 81,5 m fest- gestellte und registrierte Fahrgeschwindigkeit betrug 151 km/h. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h beläuft sich die massgebende Fahrgeschwindigkeit auf 146 km/h. Bei der Messstelle ist die Autostrasse A 13 zweispurig mit einer Nord- und einer Südspur geführt, wobei die beiden Fahrspuren mit einer Leit- linie getrennt sind. Anlässlich der Messung befuhr der Angeklagte eine leichte und langgezogene Linkskurve. Es herrschten damals gute Strassen- und Sichtverhältnisse. Konkret gefährdet wurde niemand. Laut Gutachten des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung vom 12. März 2002 genügt die fragliche Geschwindigkeitsmessung den ‚technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr’ vom 10. August 1998 des UVEK. Im Wesentlichen führt der Gutachter dabei aus, dass der für die Ahndung massgebende Geschwindigkeitswert von 146 km/h (abzüglich 5 km/h Toleranz) min- destens der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit entspreche, wo-
3 bei die leichte Linkskurve, in welche der Motorradfahrer einschwenkte, keinen nennenswerten Einfluss auf die Messung hat. Der Angeklagte bestreitet, die in Frage stehende Geschwindigkeits- verletzung begangen zu haben, weshalb er die fragliche Geschwindig- keitsmessung auch nicht anerkennt.“ C.Mit Urteil vom 29. August 2002, mitgeteilt am 12. November 2002, er- kannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein: „1. A. wird von der Anklage der groben Verletzung von Verkehrsre- geln gemäss 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freigesprochen. 2. a) Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, bestehend aus:
4 D.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 25. November 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt: „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. A. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen. Die Pro- bezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister sei auf ein Jahr festzusetzen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ In der Begründung macht sie geltend, die Zweifel des Bezirksgerichtsaus- schusses Hinterrhein an der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift und an den Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten hielten einer nähe- ren Überprüfung nicht stand. Eine Verwechslung des Angeklagten mit einem ande- ren Motorradfahrer, welcher im selben Zeitpunkt mit der gleichen Bekleidung und gleichem Helm sowie einem Kontrollschild aus dem Kanton Baselland unterwegs gewesen sei und zudem vom Zeugen J. und allen anderen Polizeibeamten überse- hen worden wäre, sei gemäss Aktenlage praktisch ausgeschlossen. Damit seien die vom Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein mit einer rein abstrakten und theoreti- schen Möglichkeit einer Verwechslung begründeten Zweifel ausgeräumt. E.Mit Eingabe vom 19. Dezember 2002 verzichtete der Bezirksgerichts- ausschuss Hinterrhein auf die Einreichung einer Vernehmlassung. In seiner Ver- nehmlassung vom 13. Januar 2003 stellte A. folgende Rechtsbegehren: „1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. No- vember 2002 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Berufungsver- handlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten des Kantons Graubünden.“ Er macht in der Begründung geltend, die Aussagen der Polizeibeamten seien mehr als nur widersprüchlich, wogegen er von allem Anfang an immer dasselbe zu Protokoll gegeben habe. Seine Ausführungen seien in sich geschlossen und würden in jeder Beziehung glaubhaft klingen. Die sich widersprechenden Zeugenaussagen der Polizeibeamten seien nicht geeignet, um begründete und berechtigte Zweifel an seiner Täterschaft zu beseitigen. Ebenso wenig ergebe ein Vergleich zwischen dem
5 vom kontrollierten Motorradlenker mit der Laserpistole geschossenen Foto und dem am Anhalteplatz von ihm gemachten Foto zuverlässige Anhaltspunkte für seine Täterschaft. Die Vorinstanz habe ihn daher zu Recht freigesprochen. Weil er seine Argumente auch noch mündlich vor dem Kantonsgerichtsausschuss vortragen wolle, verlange er zudem die Durchführung einer Berufungsverhandlung. F.Am 19. Februar 2003 fand die Berufungsverhandlung vor dem Kan- tonsgerichtsausschuss Graubünden statt. Anwesend waren A. sowie dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte im Sinne von Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. In der Befragung bestätigte A. die von ihm in den un- tersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen. Insbesondere hielt er auf entsprechende Frage fest, dass er der Meinung sei, die gemessene Ge- schwindigkeit sei korrekt erfasst worden, es sei jedoch ein anderer Motorradfahrer und nicht er gemessen worden. Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer hielt sich an seine bereits mit der Vernehmlassung vorgebrachten Anträge und deren Begrün- dung. In seinem Schlusswort hielt A. nochmals fest, dass es sich um eine Ver- wechslung gehandelt haben müsse. Er werde heuer 50 Jahre alt. In diesem Alter fahre er nicht mit 150 km/h durch eine Kurve. Mit Einverständnis von A. und seinem Rechtsvertreter wurde auf eine münd- liche Eröffnung des Urteils im Anschluss an die Beratung verzichtet und das Urteil am 20. Februar 2003 Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer vom Vorsitzenden fernmündlich mitgeteilt. Auf die weitere Begründung der Anträge sowie die Ausführungen im ange- fochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1
6 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Vorliegend unbestritten ist, dass am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr auf der A 13 bei N., nördlich der M., ein Motorradfahrer in eine Geschwindigkeits- kontrolle der Kantonspolizei Graubünden geriet, wobei die gemessene Geschwin- digkeit, nach Abzug der Toleranz von 5 km/h, 146 km/h betrug. Ebenso wenig wird bestritten, dass diese Geschwindigkeit korrekt gemessen wurde. Der Berufungsbe- klagte hat dies vor Schranken des Gerichts anerkannt. Er bestreitet jedoch, dass er der Motorradfahrer gewesen sei, dessen Geschwindigkeit gemessen worden ist. Es müsse sich vielmehr um eine Verwechslung handeln. Es geht somit vorliegend vor- erst um die Frage, ob sich in den Akten genügend Anhaltspunkte dafür finden, dass der Berufungsbeklagte die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung begangen hat oder nicht. Wenn sich genügend Anhaltspunkte für die Täterschaft des Beru- fungsbeklagten ergeben, ist in einem weiteren Schritt die verschuldensadäquate Strafe zuzumessen. 3.Es ist Aufgabe des Gerichtes, die materielle Wahrheit bezüglich des Sachverhaltes zu ermitteln, der Gegenstand des Verfahrens bildet. Dabei hat das Gericht die vorhandenen Beweise zu würdigen. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Straf- prozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Ange- klagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommen- tar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Sach- richter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sach- verhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil sol- che immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich mög-
7 lichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sach- verhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nach- vollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur An- wendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Rich- tung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Alsdann hat ein Freispruch zu erfolgen. Zu den verschie- denen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit dersel- ben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, als viel- mehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss., Zürich 1999, S. 2). Im Folgenden sind nun die vorhandenen Beweismittel zu würdigen. Dabei sind neben der Videoaufnahme, den zwei Videoprints und der Fotografie die Aus- sagen der Polizeibeamten sowie die Aussagen des Berufungsbeklagten selbst von besonderem Interesse. Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, son- dern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozes- ses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Ge- schehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu wer- ten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage spricht unter anderem die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahr-
8 heitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für be- wusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Wider- sprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwom- mene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussa- gen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmigkeit mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arnt- zen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaub- würdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität der Aussage. Die Glaubwür- digkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Kon- stanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Er- gänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Ge- fühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussa- geweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). a) Bezüglich der Videoaufnahme und den zwei Videoprints (Fotoblatt, act. 3.2, Nr. 1 und 2) ist festzuhalten, dass sie entgegen der Meinung der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten einige auffallende Merkmale erkennen lassen, die sich auch auf der Fotografie (Fotoblatt, act. 3.2, Nr. 3) finden, welche vom Berufungsbe- klagten und seinem Motorrad am 2. Oktober 2001 am Anhalteposten gemacht wor- den ist. Neben dem dunklen, breiten Längsstreifen auf dem Helm und den dunklen Ecken auf der Schulter des Lederkombis, die sowohl auf dem Videofilm und den Videoprints als auch der Fotografie zu finden sind, betreffen die Merkmale vor allem das Motorrad. Ohne Zweifel ist die Anordnung der zwei Auspuffrohre direkt neben einander, oberhalb des Kontrollschilds und unmittelbar unter dem verlängerten Sitz hervorstechend. Dieses sehr auffällige Merkmal lässt sich sowohl auf dem Videofilm und dem zweiten Videoprint als auch auf der Fotografie einwandfrei erkennen. Es spricht daher einiges dafür, dass es sich beim Motorrad auf dem Videofilm und den Videoprints und dem vom Berufungsbeklagten gefahrenen Motorrad um Modelle zumindest der selben Marke handelt. Der Berufungsbeklagte hat denn auch anläss- lich der Berufungsverhandlung beim Betrachten des Videofilmes zugestanden, dass es sich auf dem Film wohl um eine Ducati handeln müsse. In diesem Zusammen- hang ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch bei Motorrädern der Marke Ducati
9 die Anordnung der Auspuffrohre in der beschriebenen Art nur bei bestimmten aktu- ellen Modellreihen üblich ist, was den Kreis möglicher Motorräder stark eingrenzt. Die Auswertung des Videofilmes sowie des Fotoblattes ergibt somit, dass sich ver- schiedene markante Merkmale sowohl auf dem Videofilm und den Videoprints als auch auf der Fotografie finden, was zweifellos zum Ergebnis führt, dass es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit auf allen Aufnahmen um dieselbe Person und dasselbe Motorrad handelt. b) aa) Bei der Geschwindigkeitskontrolle am Nachmittag des 2. Oktober 2001 bediente Wm mbA J. die Laserpistole. Er gab in seiner ersten untersuchungsrich- terlichen Einvernahme vom 21. November 2001 (act. 3.6) zu Protokoll, er habe den Motorradfahrer etwa in einer Entfernung von 300 m wahrgenommen. Er habe dabei das Gefühl gehabt, der Motorradfahrer sei sehr schnell unterwegs, weshalb er die Laserpistole um 180° gedreht habe, um das Motorrad von hinten bezüglich der ge- fahrenen Geschwindigkeit messen zu können. Die Messung sei auch problemlos möglich gewesen. Indessen habe das Kontrollschild des Motorrads aufgrund der Sonneneinstrahlung dermassen reflektiert, dass die Ziffern auf der Videoaufnahme nicht lesbar gewesen seien. Von Auge aber habe er einen Teil der Kontrollschildzif- fern noch wahrnehmen können. Er habe seinem Kollegen per Funk sofort mitgeteilt, dass das Kontrollschild auf der Videoaufnahme nicht lesbar sei. Er habe weiter durchgegeben, dass der Motorradlenker ein auffallendes Motorradkombi trage und dass das Motorrad Kontrollschilder des Kantons O. habe. Dass es sich um eine Ducati gehandelt habe, habe er nicht durchgeben können, da er die verschiedenen Motorradmarken nicht kenne. Die Frage, ob es zu einer Verwechslung mit einem anderen Motorradfahrer habe kommen können, beantwortete er klar mit nein, denn das fragliche Motorrad sei das einzige gewesen, welches während der Geschwin- digkeitskontrolle in Richtung L. gefahren sei. In der untersuchungsrichterlichen Kon- fronteinvernahme vom 17. Januar 2002 zwischen Wm mbA J. und Fw I. (act. 3.11), der am 2. Oktober 2001 Anhalteposten der Gruppe war, welche die fehlbaren Len- ker von der Strasse nahm, erklärte Wm mbA J., er habe als erstes I. mitgeteilt, dass nächstens ein Motorrad mit den Kontrollschildern O. eintreffen werde und dass er dieses aufgrund der Messung anhalten müsse. Er habe weiter mitgeteilt, dass es sich um einen Solofahrer handeln würde, welcher ein auffallendes Motorradkombi und einen mehrfarbigen Helm trage. Der Helm weise irgendwelche Längsstreifen auf. Er habe dann den Film zurückgespult und festgestellt, dass das Kontrollschild nicht lesbar gewesen sei. Auf die Frage, ob er während dem Zurückspulen ein Fahr- zeug, das an ihm vorbei gefahren sei, hätte übersehen können, antwortete der Zeuge, dass dies fast nicht möglich sei, da er sich anlässlich der Messung sehr nah
10 bei der Strasse befunden habe und deshalb im Augenwinkel mitbekommen hätte, wenn ein Fahrzeug vorbeigefahren wäre. Es sei aber möglich, dass er beim Aufräu- men der Messstelle nicht mitbekommen habe, wie ein weiteres Motorrad vorbeige- fahren sei. Schliesslich verneinte er auf entsprechende Frage mit Bestimmtheit, dass ein Motorradfahrer während des Zurückspulens der Videoaufnahme seinen Kontrollpunkt unbemerkt hätte passieren können. bb) Fw I. gab anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2001 (act. 3.9) zunächst zu Protokoll, dass er sich sicher sei, dass in der fraglichen Zeitspanne nur ein einziges Motorrad in die erwähnte Geschwindig- keitskontrolle geraten sei. Unmittelbar vor der Geschwindigkeitsmessung des Beru- fungsbeklagten und im Anschluss daran seien keine weiteren Motorräder gemessen worden oder am Anhalteposten vorbeigefahren. Im Weiteren habe ihm Wm mbA J. per Funk mitgeteilt, dass ein Motorrad mit stark übersetzter Geschwindigkeit unter- wegs und von ihm gemessen worden sei. Auf diesem Motorrad sei eine Person, die einen auffälligen Kombianzug trage. Wm mbA J. habe sodann den Videofilm anse- hen müssen. Inzwischen sei der Motorradfahrer bei ihm eingetroffen. Er habe dann von Wm mbA J. die Meldung erhalten, dass auf dem Videofilm das Kontrollschild aufgrund der Sonneneinstrahlung nicht ablesbar sei. In der Folge hätten sie vom Berufungsbeklagten und seinem Motorrad Fotos gemacht. Weiter hielt Fw I. fest, dass Wm mbA J. mitgeteilt habe, es handle sich um ein Kontrollschild aus der Schweiz, um ein U-Schild. Er habe auch klar die Marke des Motorrades, nämlich eine Ducati, bekannt gegeben. Auf Vorhalt der Aussagen von Wm mbA J. führte Fw I. aus, er wisse jetzt, dass es sich um eine Ducati gehandelt habe, aber er wisse nicht mehr, wie die Meldung von Wm mbA J. wortwörtlich gelautet habe. Bezüglich des Kontrollschildes wolle er sich nicht für seine Aussage behaften lassen. Es sei möglich, dass Wm mbA J. mitgeteilt habe, dass es sich um ein Kontrollschild aus dem Kanton O. handeln würde, er könne dies aber nicht absolut als richtig bestäti- gen. In der Konfronteinvernahme von Wm mbA J. und Fw I. vom 17. Januar 2002 (act. 3.11) erklärte Fw I. die Widersprüche zwischen seinen Aussagen und jenen von Wm mbA J. damit, dass er sich zu wenig auf die Einvernahme vom 20. Dezem- ber 2001 vorbereitet habe. Er habe noch gewusst, dass es sich um ein gemietetes Motorrad gehandelt habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass dieses Motor- rad ein U-Schild oder allenfalls sogar ein V-Schild gehabt habe. Im Nachhinein habe er das Laserprotokoll angeschaut. Dort könne man sehen, dass am 2. Oktober 2001 bei der besagten Kontrolle nur ein Motorrad der Marke Ducati und mit dem Kontroll- schild O. aufgeführt sei. Dieses Laserprotokoll sei direkt vor Ort erstellt worden. Die Möglichkeit, dass er ohne Kenntnisse von irgendwelchen Angaben einfach das der
11 Meldung von Wm mbA J. nächstfolgende Motorrad angehalten habe, verneinte er klar, da Wm mbA J. ihm mitgeteilt habe, dass der Motorradfahrer alleine auf seinem Fahrzeug sei, ein auffallendes Kombi sowie einen Helm mit hellen Längsstreifen trage. Nach seiner Erinnerung seien im Weiteren in der fraglichen Zeitspanne keine anderen Motorradfahrer an der Anhaltestelle vorbeigefahren, wobei er aber den Verkehr nicht genau habe beobachten können, wenn er gerade einen fehlbaren Lenker habe anhalten müssen. cc) Die beiden Polizeibeamten H. und G., welche am 2. Oktober 2001 als Sachbearbeiter am Anhalteposten Verzeigungen aufgenommen haben, haben gemäss Aktenlage die Meldung von Wm mbA J. nicht mitgehört, weshalb sie dazu nichts aussagen konnten. Bezüglich der Frage nach anderen Motorrädern, die den Anhalteposten nach dem Anhalten des Berufungsbeklagten passiert haben könn- ten, gab Kpl H. bei seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 20. Dezem- ber 2001 als Zeuge zu Protokoll, er habe im fraglichen Zeitpunkt der Verzeigung des Berufungsbeklagten keine weiteren Motorräder gesehen, die am Ort der Ge- schwindigkeitskontrolle vorbeigefahren seien. Er habe jedoch zu diesem Zeitpunkt auch noch eine andere Verzeigung entgegennehmen müssen. Der Polizeibeamte G. führte diesbezüglich bei seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. Januar 2002 als Zeuge aus, er könne sich nur an zwei Motorradfahrer erinnern, die während der Zeitspanne der Geschwindigkeitskontrolle am Anhalteplatz vorbeige- kommen seien, nämlich an den Berufungsbeklagten sowie an einen weiteren Mo- torradfahrer, der selbständig angehalten und ihm einen Vorfall im Zusammenhang mit einer Verkehrsregelverletzung eines entgegenkommenden Fahrzeugs geschil- dert habe. Dieser zweite Motorradfahrer sei etwa zehn bis 15 Minuten nach dem Berufungsbeklagten am Anhalteplatz eingetroffen. Der Berufungsbeklagte gab je- doch - nachdem die Messung um 15.37 Uhr erfolgt und kein zweites Motorrad ge- messen worden war - selbst an, er sei um 15.40 Uhr von der Polizei angehalten worden (vgl. act. 3.13 und 3.7 S. 3). Auf entsprechende Frage führte der Polizeibe- amte G. im Weiteren aus, er habe sich nicht auf den normalen Verkehrsfluss kon- zentrieren können, wenn er gerade eine Anzeige habe bearbeiten müssen. Sonst habe er sich so gut als möglich auf den Verkehrsfluss konzentriert. dd) Den Aussagen von Fw I. kann entnommen werden, dass er sich anläss- lich der Einvernahme vom 20. Dezember 2001 nicht mehr in allen Einzelheiten an die Ereignisse des 2. Oktober 2001 erinnern konnte. Seine damaligen Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Sowohl in der untersu- chungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2001 als auch in der untersu-
12 chungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 17. Januar 2002 hat er jedoch klar ausgesagt, Wm mbA J. habe ihm mitgeteilt, dass ein Solofahrer mit einem auffal- lenden Lederkombi und einem mehrfarbigen Helm mit massiv überhöhter Ge- schwindigkeit gemessen worden sei. In beiden Einvernahmen wies Fw I. zudem darauf hin, dass nach seiner Erinnerung kein weiteres Motorrad kurz vor und nach dem Anhalten des Berufungsbeklagten den Anhalteposten passiert habe. Insoweit sind seine Aussagen im Kerngehalt klar und widerspruchsfrei. - Die Aussagen von Wm mbA J. sind klar, bestimmt, nachvollziehbar und in sich geschlossen. Er blieb konstant bei seinen gemachten Aussagen und liess sich auch vom Umstand, dass Fw I. den Vorfall zunächst teilweise anders schilderte, nicht beirren. Im übrigen ver- mögen die zu Beginn abweichenden Aussagen von Fw I. die Aussagen von Wm mbA J. nicht zu erschüttern. Fw I. hat selbst ausgeführt, dass er sich nicht mehr an den genauen Wortlaut der Meldung von Wm mbA J. erinnern könne (vgl. untersu- chungsrichterliche Einvernahme vom 20. Dezember 2001, act. 3.9, S. 3). Die Diffe- renzen in den Aussagen betreffen nun aber gerade den genauen Inhalt dieser Mel- dung. Nachdem sich Fw I. nicht mehr genau erinnern konnte, Wm mbA J. über den Inhalt seiner Meldung jedoch keine Zweifel hatte, sprechen die anfänglichen Diffe- renzen in den Aussagen keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung von Wm mbA J.. Sie belegen einzig den erwähnten Umstand, dass Fw I. sich im Zeit- punkt der Befragung nicht mehr wortwörtlich an die Meldung erinnerte. Auch die Tatsache, dass sich ein weiterer Motorradfahrer beim Anhalteposten meldete, als der Berufungsbeklagte bereits dort war, vermag die Aussagen von Wm mbA J. nicht zu erschüttern, obwohl er zu Protokoll gab, dass er keinen weiteren Motorradfahrer gesehen habe. Denn Wm mbA J. hat auch ausgesagt, dass er beim Aufräumen möglicherweise nicht mitbekommen habe, wie ein weiteres Motorrad vorbeigefah- ren sei. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass Wm mbA J. den Berufungsbeklagten, der ihm bis zu diesem Vorfall unbekannt war, grundlos beschuldigen sollte. Überdies hat er kein Interesse am Ausgang des Prozesses und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb er absichtlich und fälschli- cherweise jemanden einer strafbaren Handlung bezichtigen sollte. Die Aussagen von Wm mbA J. sind daher glaubhaft. - Die Polizeibeamten H. und G. schliesslich bestätigen, dass nach ihrer Wahrnehmung im Zeitpunkt, als der Berufungsbeklagte angehalten wurde, kein weiterer Motorradfahrer den Anhaltepunkt passiert habe. c) Die Aussagen von Wm mbA J. vermag sodann auch der Berufungsbe- klagte mit seinen Ausführungen nicht zu erschüttern. Der Berufungsbeklagte macht geltend, er sei sich sicher, dass er während seiner ganzen Fahrt am 2. Oktober 2001 nie schneller als 120 km/h bis 130 km/h gefahren sei, weshalb es sich vorlie-
13 gend um eine Verwechslung handeln müsse. Zur Begründung führt er an, dass er ein ungeübter Motorradfahrer sei, da er vor dieser Fahrt mehr als 20 Jahre nicht mehr Motorrad gefahren sei. Er sei sehr unsicher gewesen und daher mit Sicherheit nie mit einer so hohen Geschwindigkeit gefahren. Auch aufgrund des beim Fahren entstehenden Luftwiderstandes und der entstehenden Geräusche im Helm, die sich entsprechend der Geschwindigkeit veränderten, sei er sicher, dass er nie so schnell gefahren sei. Diese Argumente des Berufungsbeklagten vermögen nicht zu über- zeugen. Wenn er ausführt, er sei ein ungeübter Motorradlenker und sehr unsicher gewesen, so spricht dies augenscheinlich nicht zwingend dafür, dass er sich immer an die Höchstgeschwindigkeit gehalten hat beziehungsweise nie mit der gemesse- nen Geschwindigkeit von 146 km/h gefahren ist. Auch ungeübte und unsichere Mo- torradlenker können unstreitbar die Höchstgeschwindigkeit massiv überschreiten und mit einer Geschwindigkeit in der Grössenordnung der gemessenen unterwegs sein, insbesondere wenn die Fahrstrecke - wie im vorliegenden Fall, wo sich aus dem Kartenausschnitt (act. 3.14) ergibt, dass es sich bei der Strecke vor und nach dem Messposten um eine Gerade handelt, die in eine leichte, langgezogene und zumindest teilweise einsehbare Linkskurve übergeht - keine besonderen Anforde- rungen stellt und verhältnismässig übersichtlich ist. Im Übringen hat der Berufungs- beklagte an der Berufungsverhandlung selbst eingestanden, dass er während der Fahrt am 2. Oktober 2001 zumindest einmal mit 130 km/h gefahren ist, was belegt, dass er auch als ungeübter Motorradfahrer sich nicht permanent an die Höchstge- schwindigkeit hielt und auch sehr schnell fuhr. Der Berufungsbeklagte hat anlässlich der Berufungsverhandlung im Weiteren ausgeführt, dass es sich bei der Ducati um ein starkes und schnelles Motorrad gehandelt habe. Man habe nur wenig Gas ge- ben müssen, um schnell an Geschwindigkeit zuzulegen. Es war unter diesen Um- ständen daher - auch für einen ungeübten Motorradlenker - ohne weiteres möglich, mit der Ducati die gemessene Geschwindigkeit zu fahren und insbesondere auch ohne grosse Anstrengung zu erreichen. Der Berufungsbeklagte hat in der Beru- fungsverhandlung angefügt, er sei jedoch immer recht niedertourig gefahren, wegen dem schwächeren Drehmoment. Dazu ist festzuhalten, dass ein schwächeres Dreh- moment nach der allgemeinen Erfahrung vor allem beim Beschleunigen sowie beim Befahren von ansteigenden Strecken eine Rolle spielt. Bei ebener Strecke oder gar bei Gefälle können aber zweifellos auch bei niederen Touren und entsprechend ho- hem Gang hohe Geschwindigkeiten erreicht und beibehalten werden. Vorliegend nun ist aufgrund der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte von N. in Richtung L. unterwegs war und damit in Fliessrichtung des Hinterrheins fuhr, anzunehmen, dass die Strecke eben war oder sogar ein zumindest leichtes Gefälle aufwies. Dass der Berufungsbeklagte nach eigenen Angaben niedertourig gefahren sein will, spricht
14 daher in keiner Weise gegen eine gefahrene Geschwindigkeit von 146 km/h. Dieses Ergebnis wird auch von der Überlegung gestützt, dass es sich nach Angaben des Berufungsbeklagten bei der Ducati um ein starkes Motorrad gehandelt hat, dessen Höchstgeschwindigkeit sicherlich über 200 km/h lag. In einem hohen Gang ist mit diesem Motorrad ohne Zweifel auch bei niedertourigem Fahren auf ebener Strecke eine hohe Geschwindigkeit erreichbar. Schliesslich überzeugt auch der Hinweis des Berufungsbeklagten nicht, dass er aufgrund des Luftwiderstandes und der Geräu- sche im Helm mit Sicherheit bemerkt hätte, wenn er dermassen schnell gefahren wäre. Er führte dazu näher aus, dass er während der Fahrt einmal bewusst auf den Tacho geschaut und festgestellt habe, dass er 130 km/h gefahren sei. Dabei habe er auch den Luftwiderstand und die Helmgeräusche wahrgenommen. Er habe daher gewusst, wie Luftwiderstand und Helmgeräusche sich bei dieser Geschwindigkeit anfühlten beziehungsweise anhörten. Er könne aufgrund des erlebten Luftwider- standes und der Helmgeräusche sagen, dass er nie schneller als 130 km/h gefahren sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Seiten-, Rücken- oder Frontwind und andere Einflüsse den verspürten Luftwiderstand und auch die Helmgeräusche ohne Zweifel stark beeinflussen können. Selbst für einen erfahrenen Motorradlenker wäre es daher ohne Zweifel schwierig, allein aufgrund von Luftwiderstand und Helmgeräuschen die gefahrene Geschwindigkeit korrekt zu schätzen. Beim Beru- fungsbeklagten handelte es sich nach eigenem Bekunden um einen ungeübten Mo- torradlenker mit sehr lange zurückliegenden Erfahrungen auf einem ganz anderen Motorrad. Unter diesen Umständen aber erscheint es als völlig ausgeschlossen, dass er allein aufgrund von Luftwiderstand und Helmgeräuschen die gefahrene Ge- schwindigkeit zuverlässig bestimmen konnte. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Ausführungen des Berufungsbeklagten nicht überzeugen. Sie vermögen daher auch die Aussagen des Zeugen Wm mbA J. in keiner Weise zu erschüttern. d) Vollends gegen die Möglichkeit, dass anstelle des Berufungsbeklagten ein anderer Motorradfahrer gemessen worden sein könnte, sprechen schliesslich die Aussagen des Berufungsbeklagten selbst. Sie sprechen nämlich klar gegen seine Auffassung, ein vor ihm fahrender Motorradfahrer sei in die Geschwindigkeitskon- trolle geraten, habe dies bemerkt, habe in der Folge auf dem Pannenstreifen ange- halten und den nächsten Motorradfahrer - zufälligerweise den Berufungsbeklagten
15 dass der Berufungsbeklagte den anderen Motorradfahrer auf jeden Fall hätte sehen müssen, wenn dieser auf dem Pannenstreifen gewartet hätte. Oder er hätte ihn überholen müssen, falls der andere Motorradfahrer nicht auf den Pannenstreifen gefahren wäre, sondern einfach die Geschwindigkeit massiv verringert hätte, um den nächstfolgenden Motorradfahrer passieren zu lassen. Unter diesen Umständen aber hätte es sich offensichtlich und sehr deutlich aufgedrängt, zur Verteidigung klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass sich ein anderer Motorradfahrer auf der Strecke zwischen dem Mess- und dem Anhalteposten befunden habe. Der Berufungsbeklagte hat aber weder in einer Einvernahme noch vor Schranken des Gerichts auch nur angedeutet, geschweige denn geltend gemacht, er habe auf der Strecke zwischen dem Mess- und dem Anhalteposten einen anderen Motorradfah- rer gesehen. Dass ein anderer Motorradfahrer die Autostrasse zwischen der Mess- stelle und dem Anhalteposten verlassen haben könnte, kann aufgrund der Tatsache ausgeschlossen werden, dass es auf diesem Streckenabschnitt keine Ausfahrt gab (vgl. Kartenausschnitt, act. 3.14). Aufgrund der Aussagen des Berufungsbeklagten ist somit davon auszugehen, dass auf der Strecke zwischen dem Mess- und dem Anhalteposten kein Motorradfahrer auf dem Pannenstreifen wartete oder vom Be- rufungsbeklagten überholt wurde. Dass anstelle des Berufungsbeklagten ein vor diesem fahrender Motorradfahrer gemessen worden sein könnte, ist somit auszu- schliessen. e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein Vergleich des Vi- deofilms und der zwei Videoprints mit der Fotografie des Berufungsbeklagten, wel- che am 2. Oktober 2001 am Anhalteort gemacht worden ist, zum Ergebnis führt, dass es sich auf allen Aufnahmen um dieselbe Person und dasselbe Motorrad han- delt. Weiter haben sich die Aussagen von Wm mbA J. als glaubhaft erwiesen. Wm mbA J. hat ausgesagt, dass am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr ein Motorradlenker in einem auffallenden Lederkombi und einem mehrfarbigen Helm auf einem Motor- rad mit Kontrollschildern des Kantons O. die Messstelle mit einer gemessenen Ge- schwindigkeit von 151 km/h passiert habe. Er habe vor und nach diesem Motorrad kein weiteres Motorrad wahrgenommen. Unbestrittenermassen befuhr der Beru- fungsbeklagte zur angegebenen Zeit die Strecke, wo die Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt wurde. Ebenso unbestritten trug er ein auffallendes Lederkombi und einen mehrfarbigen Helm und fuhr ein Motorrad mit Kontrollschildern des Kantons O.. Aufgrund der Aussagen des Berufungsbeklagten selbst kann im Weiteren aus- geschlossen werden, dass anstelle des Berufungsbeklagten ein vor ihm fahrender Motorradfahrer gemessen worden sein könnte. Schliesslich traf ein anderer Motor- radfahrer erst ca. fünf bis zehn Minuten (act. 3.11, S. 4) beziehungsweise ca. fünf-
16 zehn Minuten später (act. 3.12, S. 2) als der Berufungsbeklagte auf dem Anhalte- platz ein; dieser trug einen dunklen Helm und ein dunkles Kombi (act. 3.12, S. 2). Unter diesen Umständen aber bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss keine Zweifel, dass es sich bei dem bei der Geschwindigkeitskontrolle auf der A 13 bei N., nördlich der M., am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr gemessenen Motorradfahrer um den Berufungsbeklagten handelte. f) Aus dem Gutachten des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung vom 12. März 2002 (act. 3.19) geht im Weiteren eindeutig hervor, dass die Ge- schwindigkeitsmessung den „Technischen Weisungen über Geschwindigkeitskon- trollen im Strassenverkehr“ vom 10. August 1998 des UVEK genügt (S. 6). Der Gut- achter hat wörtlich festgehalten, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt durch- geführt worden ist (Gutachten, act. 3.19, S. 2 unten). Weiter wird im Gutachten aus- geführt, dass die leichte Linkskurve, in die der Motorradfahrer eingeschwenkt ist, keinen nennenswerten Einfluss auf die Messung hatte (Gutachten, act. 3.19, S. 6). Der für die Ahndung massgebende Geschwindigkeitswert von 146 km/h, nach Ab- zug der Sicherheitsmarge, entspricht gemäss Gutachten mindestens der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit und stimmt mit dem fotogrammetrisch ermittelten Wert innerhalb der Messunsicherheit überein (Gutachten, act. 3.19, S. 6). Aufgrund des Gutachtens steht somit fest, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgte und die dabei ermittelte Geschwindigkeit mindestens der tatsächlich gefahrenen entspricht. Der Berufungsbeklagte hat denn vor Schranken des Gerichts auch an- erkannt, dass die Messung an sich richtig sei. g) Aus dem Gesagten erhellt, dass der Berufungsbeklagte am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr auf der A 13, nördlich der M., auf seinem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von mindestens 146 km/h gefahren ist. 4.a) Signale und Markierungen sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Ausserdem ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Aus dem Polizeirapport (act. 3.1, S. 1) ergibt sich, dass es sich bei der Strasse am Ort der Messstelle um eine Autostrasse handelte. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnis- sen 100 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV). Zudem war die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gemäss Polizeirapport signalisiert (Polizeirapport, act. 3.1, S. 1). Indem nun der Berufungsbeklagte am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr die Autostrasse A 13 am Messort erwiesenermassen mit 146 km/h befuhr, überschritt er die signalisierte
17 Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h und verletzte daher augenscheinlich Art. 27 Abs. 1 SVG. Mit seiner Fahrweise handelte er aber auch entgegen Art. 32 Abs. 1 SVG, denn eine Geschwindigkeit, die sich dermassen ausserhalb der geltenden Höchstgeschwindigkeit bewegt, ist von vornherein nicht den Umständen angepasst. Zudem wäre der Berufungsbeklagte bei der für die Ahndung massgeblichen Ge- schwindigkeit von 146 km/h kaum mehr in der Lage gewesen, bei einem überra- schenden Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer oder bei Hindernissen auf der Fahrbahn, wie zum Beispiel Steine oder Öl, angemessen zu reagieren. Der Beru- fungsbeklagte hat daher mit seiner Fahrweise gegen Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen. Die Vorinstanz hat somit den Berufungsbeklagten zu Unrecht diesbezüglich freigesprochen. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich begründet, das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich aufzuheben. b) Ist eine Verkehrsregelverletzung zu bejahen, stellt sich die Frage nach ih- rer Schwere. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verletzung von Verkehrsre- geln (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und einer groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG). aa) Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder kon- kret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund ei- nes rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumin- dest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abs- trakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 122 IV 173 E 2b/aa, mit Hinweisen). bb) Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstge- schwindigkeit um deutlich mehr als 30 km/h überschritten wird (BGE 121 IV 230 E 2b/bb, mit Hinweisen). Eine solche deutliche Überschreitung hat das Bundesgericht bejaht bei einem Fahrzeuglenker, der auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h überschritten hatte (BGE 118 IV 188). In BGE 122 IV 173 E 2c hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass bei einer nicht richtungsgetrennten Auto-
18 strasse ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG in objektiver Hinsicht bereits dann anzunehmen ist, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h oder mehr überschritten wurde, denn es sei in diesem Fall eine erhöhte abstrakte Gefahr zu bejahen, da die Möglichkeit der konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahe liege. Bei einer derartigen Geschwindigkeit bestehe insbesondere ein erhebliches Risiko, dass der Lenker bei einem überraschenden Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, wie etwa dem Wechsel auf die Überholspur, oder bei Hindernissen (Steine, Öllache etc.) nicht mehr sachgerecht reagieren könne und es deshalb zu einem Unfall komme, bei dem Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn gerieten. Ebenso könne bei einem solchen Tempo bereits eine vorübergehende Unaufmerksamkeit für eine Kol- lision auch mit entgegenkommenden Fahrzeugen genügen. Die Autostrasse A 13 ist am Ort der Geschwindigkeitskontrolle zweispurig und nicht richtungsgetrennt. Für das Bejahen einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG genügte somit bereits das Überschreiten der signalisierten Höchst- geschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h. Der Berufungsbeklagte wurde mit einer für die Ahndung massgebenden Fahrgeschwindigkeit von 146 km/h gemessen, so- mit 46 km/h über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Ungeach- tet der konkreten Umstände ist vorliegend somit eine grobe Verletzung von Ver- kehrsregeln in objektiver Hinsicht zu bejahen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beru- fungsbeklagten zweifellos zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dass er viel zu schnell unterwegs war, hätte dem Berufungsbeklagten bei angemessener Aufmerksamkeit fraglos auffallen müssen, fuhr er doch erheblich - eben 46 km/h - über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Selbst unter Beachtung der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte kein geübter Motorradfahrer war, und der Möglichkeit, dass die Geschwindigkeit auf einem Motorrad anders erlebt wird als im Auto, hätte der Berufungsbeklagte bei einer Geschwindigkeit von 146 km/h erkennen müssen, dass er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h deutlich überschritt. Gerade weil der Berufungsbeklagte ein ungeübter Motorradfahrer war und weil er ein starkes und sehr schnelles Motorrad fuhr, hätte es sich für ihn im Übrigen auf- gedrängt, sich mittels Blick auf den Tachometer bezüglich seiner Geschwindigkeit öfters zu vergewissern. Wenn der Berufungsbeklagte in dieser Situation trotz deut- licher Anzeichen einer massiven Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit sei- nem Motorrad fuhr, ohne seine Geschwindigkeit zu kontrollieren und herunter zu setzen, beging er augenscheinlich eine grobe Fahrlässigkeit. Aus dem Gesagten geht somit hervor, dass der Berufungsbeklagte sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln
19 beging, indem er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h überschritt. Die Vorinstanz hat den Berufungsbeklagten daher zu Unrecht vom Vorwurf der gro- ben Verletzung von Verkehrsregeln frei gesprochen. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als begründet und das angefochtene Urteil ist auch diesbezüglich aufzuheben. 5.Ist eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln zu bejahen, hat der Kan- tonsgerichtsausschuss über die Strafe zu entscheiden. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzu- messung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tat- komponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfäl- lige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Ver- hältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erlei- det, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Fa- milienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeu- tung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). - Das Verschulden des Berufungsbeklagten wiegt nicht leicht. Er hat sich in schwerwiegender Weise über grundlegende Sorg- faltspflichten eines jeden Fahrzeuglenkers hinweggesetzt und dabei Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer leichtfertig einer Gefahr ausgesetzt. Dies, obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, sich an die vorgeschriebene Höchstgeschwin- digkeit zu halten. Dass der Berufungsbeklagte bis zum Schluss an seiner Behaup- tung festhielt, es müsse sich vorliegend um eine Verwechslung handeln, und dem- gemäss kein Geständnis ablegte, kann sich nicht erhöhend auf die Strafe auswir- ken; der Berufungsbeklagte kann unter diesen Umständen jedoch nicht mit beson- derer Milde rechnen. Strafmindernd sind der gute allgemeine und automobilistische Leumund sowie die Vorstrafenlosigkeit zu werten. Strafschärfungs- und Strafmilde-
20 rungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungs- gründe sowie der finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Busse in Höhe von Fr. 2'000.-- als dem Verschul- den angemessen. Einer vorzeitigen Löschung der Busse im Strafregister bei Wohl- verhalten steht sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nichts entgegen. 6.Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist. Einzig mit Bezug auf die Höhe der Busse ist die Berufungsklägerin nicht vollstän- dig durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie die Kosten des Bezirkgerichtsausschusses Hinterrhein dem Berufungsbeklagten zu überbinden (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens hingegen gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, da es der Berufungsbeklagte nicht zu vertreten hat, dass sich zwei Instanzen mit seinem Fall zu befassen hatten (Art. 160 StPO). Auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird verzichtet, da sich der Berufungsbeklagte zur Strafzumessung und mithin auch zur Höhe der Busse nicht geäussert hat. Bezüglich des Teils der Berufung, mit dem die Berufungskläge- rin nicht vollständig durchgedrungen ist, sind ihm daher auch keine Kosten entstan- den.
21 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.A. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 3.Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.--; der Eintrag der Busse im Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr vorzeitig zu löschen. 4.Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'522.80 sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von Fr. 1'740.-- gehen zu Lasten von A.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der VizepräsidentDie Aktuarin ad hoc