Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 10. Dezember 2024 ReferenzKSK 24 98 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandBerechnung des Existenzminimums Anfechtungsobj. Pfändung Betreibungs- und Konkursamt der Region Prätti- gau/Davos vom 30.10.2024 Mitteilung10. Dezember 2024
2 / 7 Sachverhalt A.Gegen A._____ laufen beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Prät- tigau/Davos (nachfolgend: Betreibungsamt Prättigau/Davos) mehrere Pfändungen im Betrag von insgesamt knapp über CHF 60'000.00. B.Am 17. Juni 2024 erliess das Betreibungsamt Prättigau/Davos im Rahmen der Betreibung Nr. B._____ gegen A._____ eine Pfändungsankündigung. C.Der Pfändungsvollzug erfolgte am 30. Oktober 2024 auf dem Betreibungs- amt Prättigau/Davos. Gepfändet wurde, nebst dem Grundstück Nr. C._____ in D., das das Existenzminimum übersteigende Einkommen aus der selbst- ständigen Erwerbstätigkeit. Das Existenzminimum wurde vom Betreibungsamt Prättigau/Davos auf CHF 3'573.90 festgelegt. Bei der Einkommensberechnung wurde A. nebst den AHV-Beiträgen ein Nettoertrag aus selbständiger Er- werbstätigkeit von CHF 1'000.00 angerechnet. Die pfändbare Lohnquote beläuft sich auf CHF 607.45. D.Mit Eingabe vom 11. November 2024 erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und bean- tragte, dass die Fahrzeugkosten bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen seien, da er und seine Frau aus medizinischen Gründen und al- tersbedingt auf ein Fahrzeug angewiesen seien. E.Das Betreibungsamt Prättigau/Davos beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. F.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehör- de wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt wer- den. Gemäss kantonalem Recht ist das Kantonsgericht einzige kantonale Auf- sichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuld- betreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). 1.2.Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf
3 / 7 Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwir- kung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96; 142 III 425 E. 3.3; 129 III 400 E. 1.1). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfah- renszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (BGer 5A_554/2022 v. 26.1.2023 E. 5.1; 5A_837/2018 v. 15.5.2019 E. 3.1). Der Pfän- dungsvollzug und die Pfändungsurkunde können mit Beschwerde angefochten werden. Dabei kann unter anderem geltend gemacht werden, dass eine Einkom- menspfändung übersetzt sei (KSK 23 66 v. 19.9.2023 E. 2.1; KSK 22 25 v. 26.8.2022 E. 1.2; KSK 22 8 v. 2.5.2022 E. 1.2). 1.3.Die Beschwerde richtet sich gegen die Existenzminimumberechnung in der Pfändungsurkunde vom 30. Oktober 2024. Bei der Berechnung des Existenzmini- mums handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer betreibungs- rechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG. 1.4.Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und da- durch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer wird durch die Pfändung seines Einkommens in sei- nen rechtlichen Interessen tangiert und ist somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.5.Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Die Pfändungsurkunde mit der dazugehöri- gen Existenzminimumberechnung wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2024 zugestellt (act. E.1/8). Die Beschwerde vom 11. November 2024 erfolgte somit frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG aufgestellten Minimalvorschriften. Gemäss Ziff. 2 der genannten Be- stimmung gilt für die Aufsichtsbehörde der Untersuchungsgrundsatz. Gleichsam kann sie die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
4 / 7 Ziff. 3 statuiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Geltung der Dispositionsmaxime. Soweit sich keine Regeln in den Bestimmungen des SchKG finden, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden statuiert Art. 17 EGzSchKG einzig, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist (Abs. 1), die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Abs. 2) und kein Parteivortritt stattfindet (Abs. 3). Im Übrigen wird auf die sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100) verwiesen (Abs. 4). 3.1.Der Beschwerdeführer rügt, dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos sein eingereichtes Arztzeugnis nicht berücksichtigt habe. Dieses halte fest, dass er und seine Frau aus medizinischen Gründen und altersbedingt auf ein Fahrzeug ange- wiesen seien (act. B.1). Folglich seien die Fahrzeugkosten bei der Berechnung des Existenzminimums angemessen zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegner geht von 10'842 gefahrenen Kilometern pro Jahr und Kosten von CHF 0.70 pro Kilometer aus. Unter Berücksichtigung der Versicherungskosten von CHF 682.00 und den Strassenverkehrssteuern von CHF 377.00 würden sich die Kosten somit auf insgesamt CHF 720.00 pro Monat belaufen (act. A.1). 3.2.Das Betreibungsamt Prättigau/Davos begründet die fehlende Berücksichti- gung der Fahrzeugkosten mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nie ir- gendwelche Belege über die geltend gemachten Kosten eingereicht habe. Eine grosszügige Umschreibung bzw. Begründung des ärztlichen Berichts bescheinige noch keine Unterhaltskosten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auch der Auf- forderung, seine Verdienstverhältnisse auszuweisen, nie nachgekommen. Noch am 11. November 2024 sei der Beschwerdeführer per Mail aufgefordert worden, die detaillierten Belege über seine Fahrzeugkosten einzureichen, wobei ihm für diesen Fall eine Neuberechnung des Existenzminimums in Aussicht gestellt wor- den sei (act. A.2). 3.3.Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Er- messen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht un- bedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standes- gemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist es möglich, sowohl den Inter- essen des Schuldners, wie des Gläubigers Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3b; BGer 5A_157/2022 v. 14.11.2022 E. 3.1.1). Das Existenzminimum bemisst sich in der Praxis anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz (vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009 S. 192), die von den meisten Kantonen (mit Anpassungen) übernommen wurden (vgl. im Kanton
5 / 7 Graubünden KSK 09 39 v. 18.8.2009). Zwar kommt diesen Richtlinien kein rechts- verbindlicher Charakter zu, sie dienen aber der einheitlichen Rechtsanwendung bei der Bemessung des Existenzminimums. Das Ermessen des Betreibungsbeam- ten wird dadurch nicht eingeschränkt (vgl. BGE 86 III 10; 132 III 483 E. 4.3, BGer 5A_306/2018 v. 19.9.2018 E. 3.1.1). 3.4.Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermitt- lung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht entbunden wäre. Es trifft ihn im Gegenteil die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzuge- ben. Der Schuldner hat dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen be- stehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (BGer 5A_266/2014 v. 11.7.2014 E. 8.2.1). Kommt er seinen Verpflichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach und weist sich über deren tatsächliche Zahlung aus, steht ihm die Möglichkeit of- fen, die Revision der Einkommenspfändung zu verlangen (BGE 121 III 20 E. 3; Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N 15 ff. zu Art. 93 SchKG). 3.5.Der Beschwerdeführer macht diverse Auslagen für die Benützung seines Fahrzeugs geltend. Allerdings unterliess es der Beschwerdeführer, die notwendi- gen Belege für die von ihm geltend gemachten Aufwendungen einzureichen, ob- wohl das Betreibungsamt Prättigau/Davos ihn offenbar mehrmals dazu aufgefor- dert hat (vgl. act. E.1/9). Somit kam er seiner Mitwirkungspflicht diesbezüglich nicht nach. Auch im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer die er- forderlichen Belege nicht ein. Somit ist nicht erwiesen, dass er die geltend ge- machten Kosten tatsächlich bezahlt hat. Infolge des Effektivitätsgrundsatzes kön- nen diese daher nicht berücksichtigt werden. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die geltend gemachten Fahrzeugkosten bei der Existenzminimumberech- nung nicht in Abzug gebracht wurden. 3.6.Selbst wenn die behaupteten Kosten ausgewiesen wären, bleibt es fraglich, ob diese bei der Existenzminimumberechnung berücksichtigt werden könnten. Eine Berücksichtigung der Kosten kommt nur in Frage, wenn dem Fahrzeug Kom- petenzcharakter zukommt. Dies wäre der Fall, wenn es sich bei den Fahrzeugkos- ten um unumgängliche Berufsauslagen handeln würde (KSK 09 39 v. 18.8.2009 Ziff. II). Vorliegend hat der Beschwerdeführer nirgends dargelegt, inwiefern er im Rahmen seiner selbstständigen Berufstätigkeit auf das Fahrzeug angewiesen sei.
6 / 7 Im Verhältnis zu seinen Erwerbseinkünften von CHF 1'000.00 pro Monat erschei- nen die geltend gemachten Aufwendungen von CHF 720.00 pro Monat ohnehin unverhältnismässig hoch. Somit ist zu bezweifeln, dass es sich bei den Fahrzeug- kosten um notwendige Berufsauslagen handelt. Alternativ könnte das Fahrzeug auch aus medizinischen Gründen als Kompetenzgut eingeordnet werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Kompetenzcharakter eines Per- sonenwagens beispielsweise zu bejahen, wenn ein nichterwerbsfähiger Invalider ohne Privatauto nicht in der Lage wäre, sich einer notwendigen medizinischen Be- handlung zu unterziehen oder ein Minimum von Kontakten mit der Aussenwelt aufrechtzuerhalten. Diese Voraussetzung sei jedoch nur erfüllt, wenn es dem Be- troffenen nicht zumutbar ist, seine Bedürfnisse mit Hilfe eines Drittwagens (z.B. Taxi) zu befriedigen (BGE 108 III 60 E. 2 und 3; BGer 5P.269/2004 v. 3.11.2004 E. 3.3). Dem eingereichten Arztzeugnis ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer und seine Frau "aus medizinischen Gründen und altersbedingt" auf ein Auto angewiesen seien (act. B.1). Das Arztzeugnis hält aber weder fest, an welchen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer und seine Frau genau leiden sollen, noch warum diese die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen sollen. Des Weiteren äussern sich weder der Beschwerdeführer noch das Arzt- zeugnis dazu, inwiefern es unzumutbar wäre, die Hilfe eines Drittwagens (z.B. ei- nes Taxis) wahrzunehmen. Somit kann auch aus dem Arztzeugnis nicht auf den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs geschlossen werden. 4.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen ist, da er der Aufforderung zur Einreichung entsprechender Belege nicht gefolgt ist. Der Be- schwerdeführer hat sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit einem blossen Arztzeugnis begnügt, welches nichts über seine genauen medizinischen Beeinträchtigungen aussagt und auch keine Angaben darüber enthält, aus wel- chem Grund und in welchem Umfang er auf ein Fahrzeug angewiesen wäre. Die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Prättigau/Davos erweist sich so- mit nicht als unangemessen oder rechtsfehlerhaft. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 5.Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz. 6.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an]