Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 3. Dezember 2024 ReferenzKSK 24 97 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Theus Simoni, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Raffaele De Vecchi u/o Rechtsanwalt MLaw Michele Micheli Nievergelt & Stoehr AG, Via Pretorio 13, Postfach 1607, 6901 Lu- gano gegen B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandLöschung einer Betreibung Anfechtungsobj. Rechnung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula vom 22. Oktober 2024, mitgeteilt am 22. Oktober 2024 Mitteilung4. Dezember 2024
2 / 8 Sachverhalt A.Am 22. August 2024 stellte A._____ gegen die B._____ mit Sitz in C._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (nachfolgend Betreibungs- amt Albula) ein Betreibungsbegehren über den Betrag von CHF 12'000.00 sowie von CHF 397.50 zzgl. Zins von 5% seit 6. August 2024 (Betreibung Nr. D.). Die Forderung resultiert gemäss Angaben im Betreibungsbegehren aus einem Vergleich vom 7. Juni 2024 vor dem Vermittleramt Albula. B.Das Betreibungsamt Albula stellte am 23. August 2024 einen Zahlungsbe- fehl aus (Betreibung Nr. D.) und beauftragte das Ufficio esecuzione di Bel- linzona am 30. August 2024, diesen rechtshilfeweise der damaligen Geschäftsfüh- rerin der Schuldnerin, E._____ mit Wohnsitz in F., zuzustellen. Dieser Rechtshilfeauftrag wurde dem Ufficio esecuzione di Bellinzona am 2. September 2024 zugestellt. C.Im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 5. September 2024 wurde die Sitzverlegung der B. vom 2. September 2024 von C._____ nach F._____ angezeigt. D.Daraufhin kontaktierte A._____ telefonisch das Betreibungsamt Albula, wel- ches sie dahingehend informierte, dass das Ufficio esecuzione di Bellinzona rechtshilfeweise mit der Zustellung des Zahlungsbefehls beauftragt worden sei. In der Folge wandte sich die Gläubigerin selbständig mit E-Mail vom 17. September 2024 an das Ufficio esecuzione di Bellinzona und schilderte den Umstand, dass die Schuldnerin den Sitz nach F._____ verlegt habe. Dieser E-Mail legte die Gläu- bigerin eine Kopie des Betreibungsbegehrens vom 22. August 2024 bei und fügte hinzu, anscheinend habe das Betreibungsamt Albula dem Ufficio esecuzione di Bellinzona das Betreibungsbegehren vom 22. August 2024 nicht zugestellt, wes- halb das Ufficio esecuzione di Bellinzona unverzüglich den Zahlungsbefehl zustel- len solle. E.Am 24. September 2024 stellte das Ufficio esecuzione di Bellinzona in der Betreibung Nr. G._____ den Zahlungsbefehl vom 17. September 2024 an die Schuldnerin zu. Darin war dieselbe Forderung erhoben worden wie im Betrei- bungsbegehren vor dem Betreibungsamt Albula. F.Die Schuldnerin erhob gegen den Zahlungsbefehl vom 17. September 2024 des Ufficio esecuzione di Bellinzona anlässlich der Zustellung am 24. September 2024 Rechtsvorschlag. In der Folge stellte A._____ am 30. September 2024 ge-
3 / 8 stützt auf diesen Zahlungsbefehl gegen die Schuldnerin ein Rechtsöffnungsge- such an die Pretura del Distretto di Bellinzona. G.Am 10. Oktober 2024 wurde auch der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamtes Albula durch das Ufficio esecuzione di Bellin- zona der damaligen Geschäftsführerin der Schuldnerin zugestellt, welche glei- chentags Rechtsvorschlag erhob. H.Am 17. Oktober 2024 stellte das Ufficio esecuzione di Bellinzona dem Be- treibungsamt Albula für die rechtshilfeweise Zustellung des Zahlungsbefehls eine Rechnung über den Betrag von CHF 52.30. Daraufhin stellte das Betreibungsamt Albula A._____ am 22. Oktober 2024 das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. D._____ samt einer Rechnung über CHF 170.10, enthaltend auch die Vergütung von CHF 52.30, zu. I.Mit E-Mail vom 30. Oktober 2024 wandte sich die Gläubigerin an das Be- treibungsamt Albula mit dem Begehren, die Betreibung Nr. D._____ ohne Kosten- folge zu löschen. Die Schuldnerin sei nun mit dem doppelten Betrag betrieben worden, was zum Nachteil der Gläubigerin sei. J.Mit E-Mail vom 31. Oktober 2024 entgegnete das Betreibungsamt Albula, die Rechnungen würden angepasst und die Zustellkosten storniert. Es werde eine neue Rechnung ausgestellt. Im Übrigen aber sei keine falsche Rechtsanwendung erfolgt. K.Mit Beschwerde vom 4. November 2024 wandte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei die Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamtes Albula zu lö- schen; 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Kantons; L.Das Betreibungsamt Albula verzichtete mit Schreiben vom 13. November 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M.Die Akten des Betreibungsamtes Albula wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
4 / 8 Erwägungen 1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes wegen Gesetzesverletzung oder Unange- messenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 Abs. 1 und 2 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). 1.2.1. Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit erhoben werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). So ist beispielsweise eine Kostenabrechnung des Betreibungsamtes anfechtbar (BGer 5A_837/2018 v. 17.5.2019 = Pra 2019 Nr. 78 E. 3.1 m.w.H.) oder die feh- lerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls (BGE 128 III 101). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Sie ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrecht- lich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann. Daran fehlt es, wenn die angefochtene Verfügung inzwischen widerrufen wurde oder die dadurch angeordnete Massnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Es genügt daher nicht, eine betreibungsamtliche Verfügung im Hinblick auf eine allfällige Haftungsklage als nicht gesetzeskonform zu rügen (BGer 5A_837/2018 v. 17.5.2019 = Pra 2019 Nr. 78 E. 3.1). 1.2.2. Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die rechtshilfeweise erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldnerin samt entsprechenden Kosten- folgen zulasten der Gläubigerin. Die Gläubigerin hat vom Betreibungsamt Albula die Rechnung vom 22. Oktober 2024 samt Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls am 23. Oktober 2024 erhalten. Die Beschwerdefrist ist daher am 2. November 2024 abgelaufen. Weil es sich dabei um einen Samstag gehandelt hat, wurde die Beschwerde mit dem Poststempel vom 4. November 2024 fristgerecht eingereicht (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). 1.2.3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenfolgen der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 23. August 2024, d.h. gegen die Rechnung vom 22. Oktober 2024 richtet, besteht insoweit kein Beschwerdegegenstand, als das Betreibungs- amt Albula diese Rechnung wie versprochen korrigieren wird, d.h. im Umfang von
5 / 8 CHF 8.20 (s. act. B.10). Insoweit das Betreibungsamt Albula aber keine Korrektur der Rechnung vornehmen wird, besteht ein praktisches Interesse der Beschwer- deführerin daran, ob eine Korrektur der Rechnung nicht noch in einem weiteren Umfang erfolgen müsste, weil die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht rechtmäs- sig erfolgt ist. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1.Vorliegend moniert die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt Albula sei gar nicht zur Zustellung des Zahlungsbefehls zuständig gewesen, weil die Schuld- nerin ihren Sitz verlegt habe. 2.2.Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung an- gekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Vor den in Art. 53 SchKG genannten Zeitpunkten folgt der ordentliche Betreibungsort dem jeweiligen Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners und die am alten Wohnsitz bzw. Sitz angehobene Betreibung ist am neuen Sitz weiterzuführen. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden im Fall der Sitzverlegung einer Gesell- schaft ist deren Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend (vgl. Art. 936a Abs. 1 OR und BGE 139 III 293 E. 3.2-3.3). Das Bundesgericht hat die Veränderlichkeit des ordentlichen Betreibungsortes zufolge Wohnsitzwechsels auch mit Bezug auf das Rechtsöffnungsverfahren anerkannt (BGE 136 III 373 E. 2.1). Verändert der Schuldner während des Einleitungsverfahrens seinen Wohnsitz, muss der Gläubiger für die Fortsetzung der Betreibung das Original des Doppels des Zahlungsbefehls dem neu zuständigen Betreibungsamt vorlegen (BGE 128 III 380 E. 1.2). Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt für eine Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vor- standes sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Dabei lässt es die Rechtsprechung zu, dass Betreibungsurkunden den genannten Per- sonen auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person zugestellt werden, ohne dass vorgängig versucht werden muss, sie im Geschäfts- lokal zuzustellen (BGer 5A_412/2016 v. 14.10.2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.3.Vorliegend hat das Betreibungsamt Albula am 30. August 2024 die rechts- hilfeweise Zustellung des Zahlungsbefehls an die damalige Geschäftsführerin der Schuldnerin mit Wohnsitz in F._____ veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt war die Sitzverlegung der Schuldnerin weder im Handelsregister eingetragen noch im
6 / 8 Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Das Vorgehen des Betreibungsam- tes Albula war daher rechtmässig. Auf die soeben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts, auf die sich auch die Beschwerdeführerin bezieht, durfte sich auch das Betreibungsamt Albula verlas- sen und musste nicht beim Ufficio di esecuzione di Bellinzona intervenieren, um die rechtshilfeweise Zustellung des Zahlungsbefehls zu unterbinden. Denn das Betreibungsamt Albula durfte davon ausgehen, dass die Gläubigerin gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Folge mit dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Rechtsöffnung am neuen Sitz der Gesellschaft beantragen konn- te sowie anschliessend beim neu zuständigen Ufficio di esecuzione di Bellinzona die Fortsetzung der Betreibung und deshalb in ihren Interessen nicht geschädigt werden würde. Wenn nun die Gläubigerin selbst beim Ufficio di esecuzione di Bel- linzona interveniert und die Zustellung eines Zahlungsbefehls verlangt hat und in der Folge das Ufficio di esecuzione di Bellinzona zwei Zahlungsbefehle (davon einer rechtshilfeweise) zugestellt hat, ist dies nicht auf einen Fehler des Betrei- bungsamtes Albula zurückzuführen. Überdies hat die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – das Betreibungsamt Albula nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie in F._____ unter der Betreibungsnummer G._____ für die gleiche Forderung of- fenbar ein neues Betreibungsverfahren in Gang gesetzt hat, in welchem der Zah- lungsbefehl vom 17. September 2024 am 24. September 2024 zugestellt worden ist, und nicht den weiteren Gang des Betreibungsverfahrens Nr. D., bei wel- chem das Betreibungsamt Albula bekanntermassen die Unterlagen an das Ufficio esecuzione di Bellinzona weitergeleitet hat, abgewartet hat. Soweit also die Be- schwerdeführerin eine weitergehende Korrektur der Rechnung des Betreibungs- amtes Albula verlangt, ist ihre Beschwerde abzuweisen. 3.1.Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Löschung der Betreibung Nr. D. des Betreibungsamtes Albula. Auf die Beschwerde ist nicht einzutre- ten, weil es diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse der Beschwerdefüh- rerin fehlt. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist nämlich nur legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstre- ckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Inter- essen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGer 5A_304/2018 v. 19.2.2019 = Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; BGE 144 III 74 = Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). 3.2.Die von der Beschwerdeführerin verlangte Löschung der Betreibung Nr. D._____ kann von ihr gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG ohne Weiteres selbst herbeigeführt werden. Zieht die Gläubigerin die Betreibung zurück, so ver-
7 / 8 merkt das Betreibungsamt diesen Sachverhalt im Betreibungsbuch mit dem Buch- staben E, womit gemäss Art. 10 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Be- treibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) auch die Abstellung der Betreibung durch die Gläubigerin erfasst wird (vgl. BGE 126 III 476 E. 1b). Somit verlangt die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde die Löschung der Betreibung, ob- wohl sie diese selber mit einer entsprechenden Erklärung herbeiführen könnte. Dazu bedarf es keines Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht. Damit fehlt es der Beschwerdeführerin diesbezüglich an einem rechtlich geschützten In- teresse, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 3.3.Nur am Rande sei zudem erwähnt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Rückzug der Betreibung beim Betreibungsamt Albula auch dem von ihr geltend gemachten Dilemma betreffend die doppelte Zustellung eines Zahlungsbefehls für die gleiche Forderung – und der von ihr in der Beschwerdeschrift geltend gemach- ten Prosequierungsunfähigkeit – entgeht. 4.Zusammenfassend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzu- treten ist. 5.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kosten- los. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17–19 SchKG darf im Übrigen (auch bei Obsiegen) keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG).
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: