Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. November 2024 (Mit Urteil 4D_202/2024, 4D_203/2024 und 4D_204/2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzKSK 24 90 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Theus Simoni, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden Ottostrasse 24, Postfach, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstanddefinitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter, vom 07.10.2024, mitgeteilt am 07.10.2024 (Proz. Nr. 335-2024-74) Mitteilung25. November 2024

2 / 6 Sachverhalt A.A._____ ist seit dem 3. Mai 2023 im Handelsregister mit dem Einzelunter- nehmen "B." eingetragen. Die AHV-Ausgleichkasse des Kantons Graubün- den eröffnete am 8. Februar 2024 gegenüber A. eine Verfügung betreffend die provisorische Beitragsrechnung für das Jahr 2024 (Akontobeiträge für Selbständigerwerbende) (Abrechnungs-Nr. C.). Diese Verfügung erwuchs mangels Erhebung einer Einsprache in Rechtskraft. B.Am 7. März 2024 stellte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubün- den A. eine Akontorechnung über CHF 136.95 für das erste Quartal 2024. Weil diese Beitragszahlung auch nach einer Mahnung vom 27. Juli 2024 nicht ge- leistet worden war, betrieb die AHV-Ausgleichkasse des Kantons Graubünden A._____ mit Zahlungsbefehl vom 5. September 2024 (Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamtes der Region Surselva) für CHF 136.95 samt CHF 2.95 Verzugs- zins. Dagegen wurde am 6. September 2024 Rechtsvorschlag erhoben. C.Daraufhin stellte die AHV-Ausgleichkasse des Kantons Graubünden am 16. September 2024 gegen A._____ für CHF 139.90 beim Regionalgericht Sursel- va ein Gesuch um Rechtsöffnung. Dieser beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie eine Umtriebsentschädigung von CHF 700.00. Zudem stellte er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Übernahme der Prozesskosten durch den Kanton Graubünden. D.Der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva fällte am 7. Oktober 2024 folgenden Entscheid: 1.Das Gesuch wird gutgeheissen und der Gesuchstellerin in der Betrei- bung Nr. D._____ des Betreibungsamtes Surselva für den Betrag von CHF 136.95 nebst Zins zu 5% seit dem 5. September 2024 sowie für CHF 2.95 Verzugszins die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] E.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sinn- gemäss verlangte er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Abwei- sung des Rechtsöffnungsgesuchs der AHV-Ausgleichkasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sowie eine Umtriebsentschädi-

3 / 6 gung von CHF 900.00. Gleichzeitig stellte er Antrag auf unentgeltliche Rechtspfle- ge und Auferlegung der Prozesskosten auf den Kanton Graubünden (KSK 24 92). F.Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zur schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Be- schwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Da der Streitwert unter CHF 5'000.00 liegt, entscheidet das Kantonsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.2.Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 321 Abs. 2 ZPO) schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1-3 ZPO). Vorliegend wurde der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerde- führer am 7. Oktober 2024 mitgeteilt. Die Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2024 trägt den Poststempel vom 18. Oktober 2024 und erfüllt im Übrigen die ge- setzlichen Anforderungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, er und seine Ehefrau hätten im Jahr 2024 keine Einnahmen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit gehabt. Sie lebten vom Verkauf des Hab und Guts. Ihre Gesuche um Erlass der AHV-Beiträge seien von der SVA Graubünden zu Unrecht abgelehnt worden. Sei- ne Erlassgesuche für die AHV-Beiträge seien von der Vorinstanz nicht beachtet worden. 2.2.Mit Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei einer provisorischen Beitragsverfügung handelt es sich um eine normale Ver- fügung (BGE 110 V 252 E. 4c; 109 V 70 E. 2b). Verfügungen sind vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache angefochten werden können (Art. 54 Abs. 1 lit. a ATSG [SR 830.1]; s. auch Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreis-

4 / 6 schreiben über die Rechtspflege in AHV/IV/EL/EO/FamZLw/ÜL, Stand 1. Juli 2024, Rz. 1037 f.). Vollstreckbare Verfügungen von Ausgleichkassen, die auf Geldzahlung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen i.S.v. Art. 80 SchKG gleich (Art. 54 Abs. 2 ATSG; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 108 zu Art. 80 SchKG). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die de- finitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Ent- scheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht, wenn nicht der Betrie- bene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Dabei kann Tilgung auch durch Erlass erfolgen (Staehelin, a.a.O., N 15 zu Art. 81 SchKG). Nicht zu hören ist die Einrede des Schuldners, er sei zahlungsunfähig (Staehelin, a.a.O, N 18 zu Art. 81 SchKG m.w.H.). Bei AHV-Beiträgen können die Pflichtigen lediglich einwenden (Art. 81 Abs. 1 SchKG), die Beitragsschuld sei durch Zahlung oder auf andere Weise ganz oder teilweise getilgt worden bzw. erloschen, ihnen sei ein Zahlungsaufschub gewährt worden oder die Beitragsforderung sei herabgesetzt oder erlassen worden (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Wegleitung über den Bezug der Bei- träge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2024, Rz. 2183 i.V.m. Rz. 6021). Ein Gesuch um Herabsetzung oder Erlass der persönlichen Beiträge hindert weder die Einleitung noch die Fortführung eines Betreibungsverfahrens (BGE 117 V 185 E. 2c). Die Ausgleichskasse hat über den Erlass auf Gesuch hin durch eine Verfügung zu befinden (Art. 32 AHVV). 2.3.Im vorliegenden Fall liegt für die Verfügung betreffend provisorische Bei- tragsrechnung für das Jahr 2024 (Abrechnungs-Nr. C._____) eine Rechtskraftbe- scheinigung vor (RG act. II/2). Gegen die betreffende Verfügung war nämlich kei- ne Einsprache erhoben worden, obwohl die Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthielt (RG act. II/1, S. 2). Folglich hätte der Beschwerdeführer der Vorinstanz als Rechtsöffnungsgericht durch Urkunden, d.h. durch das Einreichen einer Erlassver- fügung, nachweisen müssen, dass eine Tilgung seiner Schuld durch Erlass erfolgt ist. Das hat er nicht getan bzw. konnte er nicht, weil seine Gesuche, wie er selbst ausführt, abgelehnt worden sind. Der blosse Umstand, dass er Erlassgesuche ge- stellt hat, hindert die Betreibung gestützt auf rechtskräftig gewordene Beitragsver- fügungen nicht. Auch der Einwand der Zahlungsunfähigkeit hätte keinen Grund bilden können, um das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. 3.Gemäss den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

5 / 6 (KSK 24 92) ist mit separater Verfügung von heute zufolge Aussichtlosigkeit ab- zuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 150.00 festgelegt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Sie gehen zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 150.00 werden A._____ auferlegt. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2024 90
Entscheidungsdatum
25.11.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026