Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 11. März 2024 ReferenzKSK 24 8 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Pally, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Gesuchsteller gegen Betreibungs- und Konkursamt der Region G._____ Gesuchsgegner GegenstandEinsetzung eines anderen Betreibungsamtes Mitteilung12. März 2024

2 / 10 Sachverhalt A.A._____ betreibt zusammen mit seiner Ehefrau seit _____ 2023 in B._____ das Restaurant C.. Gegen ihn wurden diverse Betreibungsverfahren einge- leitet, worunter sich auch Betreibungen der D. befinden (Betreibungen Nr. , , ). Mit Pfändungsankündigung vom 23. November 2023 des Betreibungs- und Konkursamtes der Region G. (nachfolgend Betreibungs- amt G.) wurde dem Schuldner die Pfändung von rund CHF 20'000.00 auf den 30. November 2023 angekündigt. B.Pfändungen konnten in der Folge nicht vorgenommen werden, weshalb am 5. Dezember 2023 eine Vorladung zur Pfändungseinvernahme ausgestellt wurde, wobei bei Nichterscheinen eine Straffolge und die polizeiliche Vorführung ange- droht wurden. C.Bereits am 31. Oktober 2023 hatte die Gemeinde B. A._____ auf ei- nen Betrag von CHF 2'500.00 betrieben. D.Am 13. Dezember 2023 erschien der Schuldner am Schalter des Betrei- bungsamts G., um Vereinbarungen mit der D. vorzuweisen. Dem Schuldner wurde daraufhin mitgeteilt, dass bloss ein Rückzug der Pfändungsbe- gehren die Pfändung verhindern könne, nicht dagegen blosse Korrespondenz mit der Gläubigerin. E.Am 19. Januar 2024 reichte A._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden gegen die Zustellung eines offenen Zahlungsbefehls am Postschalter ein. Auf die Beschwerde wurde im Verfahren KSK 24 7 nicht eingetreten. Eben- falls am 19. Januar 2024 reichte A._____ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen strafbarer Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht bei der Staatsanwalt- schaft Graubünden ein. F.Am 23. Januar 2024 erfolgte ein Zustellversuch von (weiteren) Zahlungsbe- fehlen, die der Schuldner nicht abgeholt hatte, sowie ein weiterer Vollzugsversuch. G.Am 26. Januar 2024 erschien der Schuldner beim Betreibungsamt G._____ zur Abholung der Zahlungsbefehle. Gleichzeitig wurde der Termin für den Pfän- dungsvollzug auf den 1. Februar 2024 angesetzt. H.Am 1. Februar 2024 konnte der vorgesehene Pfändungsvollzug für die Be- treibungen der D._____ nicht durchgeführt werden.

3 / 10 I.A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) reichte am 1. Februar 2024 schliess- lich eine "Beschwerde und Antrag auf Änderung der Zuständigkeit" beim Kantons- gericht von Graubünden ein. J.Das Betreibungsamt G._____ beantragte mit Stellungnahme vom 7. Febru- ar 2024 die Abweisung der Beschwerde. K.Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Vorliegend reichte der Gesuchsteller am 1. Februar 2024 beim Kantonsge- richt eine "Beschwerde und Antrag auf Änderung der Zuständigkeit" ein. Er bean- tragt dabei einen Wechsel des Betreibungsamts und die Einsetzung eines ande- ren Amts. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund ver- schiedener Vorfälle sei die aktuell zuständige Behörde nicht mehr objektiv und vorurteilsfrei ihm gegenüber. Vor allem bestehe ein Näheverhältnis zur Gemeinde B.. Das Betreibungsamt G. habe in der Betreibung der D._____ nicht auf E-Mails und Abrechnungen reagiert und sich anlässlich eines Besuchs arro- gant verhalten. Beispielsweise habe das Betreibungsamt G._____ einen Zah- lungsbefehl als A4 Dokument und damit für jeden sichtbar verschickt. 1.2.Das Betreibungsamt G._____ hält in seiner Stellungnahme fest, dass seit dem 6. Mai 2022 diverse Betreibungen gegen den Schuldner eingegangen seien, mit Gesamtforderungen im Umfang von rund CHF 197'000.00 (act. A.2, BA act.3). Der Schuldner nehme in den meisten Fällen die Zahlungsbefehle von der Post nicht entgegen, diese könnten oft erst nach mühsamen Versuchen zugestellt wer- den. Aktuell sei auch eine Pfändung offen, in welcher sich der Schuldner seit No- vember 2023 beharrlich gegen dessen Vollzug wehre. Am 1. Februar 2024 habe der Pfändungsvollzug im Restaurant abgebrochen werden müssen, nachdem der Schuldner sich einmal mehr quergestellt und mit seinen "rechthaberischen und unqualifizierten Behauptungen" die Vollzugsbeamten daran gehindert habe, einen geordneten Vollzug durchzuführen (act. B.4). Infolge der Verhinderung der Pfän- dung habe das Betreibungsamt G._____ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereicht. Insgesamt gehe der Schuldner fehl, wenn er der Mei- nung sei, dass das SchKG bei einem nicht zuständigen Amt andere Gesetzesan- wendungen vorsehe. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Einsetzung anderer Ämter. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 liess das Betreibungsamt G._____ einen Nachtrag einreichen, wonach es Strafanzeige gegen den Gesuch- steller eingereicht habe (act. A.3).

4 / 10 2.Sachlich zuständig für das vorliegende Gesuch ist das Kantonsgericht von Graubünden als einzige kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 und Art. 24 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs [BR 220.000; EGzSchKG] sowie Art. 10 SchKG). Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 3.1.Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnort zu be- treiben. Der Betreibungsort ist zwingend, solange kein Wohnsitzwechsel vorge- nommen wird (Art. 53 SchKG). Auch diesfalls wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt, wenn die Pfändung bereits angekündigt ist oder die Konkursan- drohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist. Jede Vereinbarung eines anderen Betreibungsorts ist nichtig. Die Zuständigkeit des Betreibungsamts innerhalb des Kantons richtet sich nach dem Einführungsge- setz zum Bundesgesetz für Schuldbetreibung und Konkurs. Demgemäss bildet jede Region einen Betreibungs- und Konkurskreis (Art. 1 Abs. 1 EGzSchKG). Die Einsetzung anderer Betreibungs- und Konkursämter ist dabei grundsätzlich nicht vorgesehen. Selbst wenn Betreibungen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften (Kanton, Gemeinden, andere Körperschaften und selbständige Anstalten des kan- tonalen öffentlichen Rechts) durchgeführt werden, ist die ordentliche Betreibungs- und Konkursbeamtin oder der ordentliche Betreibungs- und Konkursbeamte zu- ständig (Art. 24 Abs. 1 EGzZGB). Nur wenn bei einer Zwangsvollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften Ausstandsgründe im Sinne von Art. 10 SchKG vorliegen, bezeichnet die kantonale Aufsichtsbehörde das zuständige Betrei- bungsamt (Art. 24 Abs. 2 EGzSchKG). 3.2.Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche zur Einsetzung eines an- deren Betreibungsamts führen könnten. So geht es bei den zur Diskussion ste- henden Betreibungshandlungen (bzw. dem vom Gesuchsteller gerügten Verhal- ten) vorab um eine Betreibung der D._____ gegen den Gesuchsteller, ebenso um Forderungen der Gemeinde B._____ gegen ihn. Diese Konstellationen werden aber nicht von Art. 24 EGzSchKG erfasst, weshalb das Gesuch um Einsetzung einer anderen Behörde abzuweisen ist. Nur am Rande sei zum Vorwurf des Näheverhältnisses der Gemeinde B._____ zum Betreibungsamt festgehalten, dass das Betreibungsamt G._____ eine Behörde der Region ist und die Regionen gemäss Art. 71 Abs. 1 KV eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts bilden, sodass keine unmittelbare Verbindung bzw. Hierarchie zwischen der Ge- meinde B._____ und den Betreibungs- und Konkursbeamten besteht. Selbst bei

5 / 10 Forderungen gegen Gemeinden bleiben im Übrigen die ordentlichen Behörden nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich zuständig (Art. 24 Abs. 1 EGzSchKG). 4.1.Vom Gesuchsteller werden verschiedene "Vorfälle", insbesondere mit dem Leiter des Betreibungsamts, F., behauptet, aufgrund deren das Betrei- bungsamt G. nach Ansicht des Gesuchstellers nicht (mehr) objektiv sei, weshalb die Zuständigkeit nach E._____ zu verlegen sei (act. A.1). Daraus wird gefolgert, dass das (gesamte) Betreibungsamt G._____ bzw. und/oder namentlich F._____ "gefangen seien". 4.2.Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ein pauschal gegen eine Behörde – d.h. gegen ein ganzes Betreibungsamt – gerichtetes Ausstands- begehren erfolgt grundsätzlich missbräuchlich und ist daher unbeachtlich (BGer 5A_421/2012 v. 20.12.2012 E. 3.2). Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine per- sönliche Befangenheit der betreffenden Personen glaubhaft zu machen. Ein for- mal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheits- gründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. BGer 1B_97/2017 v. 7.6.2017 E. 3.2 m.w.H.). Aufgrund der Ausführungen des Gesuch- stellers ist das Gesuch unter diesem Blickwinkel zu prüfen. 4.3.Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetra- genen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwä- gerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2 bis ), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4). Die Bestimmung soll die Unabhängigkeit des mit der Betrei- bungs- oder Konkurssache beschäftigten Beamten oder Angestellten gewährleis- ten. Die von dieser Bestimmung erfassten Personen sind öffentliche Organe des Staates und haben die Interessen des Schuldners und der Gläubiger gleichermas- sen zu wahren. Garantiert werden soll die von persönlichen Beziehungen unbeein- flusste Sachlichkeit des Beamten oder Angestellten bei der Behandlung des Ver- fahrens (BGE 104 III 2; James T. Peter, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel

6 / 10 2021, N 1 zu Art. 10 SchKG). Die Ausstandspflicht bezieht sich nicht auf ein Amt, sondern nur auf einzelne Amtspersonen (BGer 5A_77/2019 v. 15.7.2019 E. 3.1). Mit Ziff. 4 wurde eine Auffangklausel für weitere Fälle von Interessenkonflikten geschaffen (Botschaft SchKG 1991, 34). Damit sollte die Unbefangenheit des mit der Sache beauftragten Beamten gewährleistet werden, unabhängig davon, wel- ches die Gründe für die mögliche Befangenheit sind. Befangenheit im Sinne der Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in Bezug auf die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGer 5A_77/2019 v. 15.7.2019 E. 3.1; BGE 124 I 121 E. 3a; 125 II 541 E. 4a). Mit anderen Worten ist der Ablehnungsgrund der Befangen- heit immer dann gegeben, wenn eine vernünftig denkende Person bei objektiver Betrachtung nicht mehr mit einer unparteiischen Beurteilung ihres Begehrens rechnen kann. Hat dagegen eine Partei bloss subjektiv die Auffassung, ein Richter oder Beamter stehe ihr nicht unparteiisch gegenüber, ohne dass für diese Mei- nung objektiv Gründe sprechen würden, muss das Ausstandsbegehren als unbe- gründet abgewiesen werden (OGer ZH PS200048-O/U v. 20.5.2020 E. 7) 4.4.Im konkreten Fall vermag das Gesuch den genannten Anforderungen nicht zu genügen. Das Begehren des Gesuchstellers richtet sich mehrheitlich pauschal gegen das gesamte Betreibungsamt G., mit Ausnahme der erwähnten Vor- fälle bzw. Begegnungen mit F. (dazu nachstehend E. 4.6.1.). Der Gesuch- steller führt aus, dass die aktuell zuständige Behörde aufgrund der Vorfälle nicht mehr objektiv sei und damit den Fall nicht ohne Vorurteile abschliessen könne. Die Objektivität sei bereits deshalb nicht mehr gegeben, da ein Näheverhältnis zur Gemeinde B._____ bestehe, da er gegenüber der Gemeinde und die Gemeinde gegenüber ihm eine Betreibung eingeleitet habe. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.), führt der Umstand, dass die Gemeinde B._____ gegen ihn ein Betreibungs- verfahren eingeleitet hat, gerade nicht zur Unzuständigkeit des Betreibungsamts. Ein Ausstandsgrund ist lediglich dann gegeben, wenn der mit der Betreibung be- fasste (einzelne) Beamte in einem besonders engen Verhältnis zur staatlichen Stelle stünde, von der die Betreibung ausgeht (BGE 97 III 105; James T. Peter, a.a.O., N 10 zu Art. 10 SchKG). Ein solches ausserordentliche Verhältnis wird im vorliegenden Fall jedoch bezüglich niemandem behauptet. 4.5.1. Zudem führt der Gesuchsteller aus, er werde nicht fair und frei von Vorurtei- len behandelt, da mit unterschiedlichen Ansätzen gearbeitet werde, so sei sein

7 / 10 Zahlungsbefehl für jedermann sichtbar – ohne Umschlag – verschickt worden, der Zahlungsbefehl der Gemeinde B._____ als Schuldnerin dagegen in einem Um- schlag (act. A.1). Auch habe das Betreibungsamt G._____ ungerechtfertigter Wei- se seinen Betreibungsregisterauszug an einen Dritter weitergegeben, weshalb er bereits eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen das Betreibungsamt G._____ wegen strafbarer Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht einge- reicht und Beschwerde beim Kantonsgericht bezüglich dem Vorgehen des Amtes erhoben habe (act. A.1, B.1). 4.5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass eine Strafanzeige eines Betreibungsbeamten gegen einen Schuldner noch keinen Ausstandsgrund darstellen kann. Nicht zuletzt trifft einen Betreibungsbeamten eine Anzeigepflicht, wenn die Amtsperson in ihrer Ausübung einen begründeten Verdacht auf Betreibungs- und Konkursdelikte er- halten (Art. 25 EGzSchKG). Umgekehrt führt auch eine Strafanzeige eines Schuldners gegen einen Betreibungsbeamten allein noch nicht zu einem Ausstandsgrund (Stephan Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 32 zu Art. 47 ZPO). Ansonsten bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass der Gesuchsteller mit einem derartigen Vorgehen in verfas- sungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen seinen Richter bzw. vorlie- gend Konkursbeamten gewissermassen auswählen könnte (BGer 1B_303/2008 v. 25.3.2009 E. 2.3.3). 4.5.3. Bezüglich der vorgebrachten Rügen bleibt weiter festzuhalten, dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 1. Februar 2024 (KSK 24 7) ausgeführt hat, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls ohne Umschlag gesetz- lich vorgesehen und gerade nicht unrechtmässig oder unangemessen ist. Betref- fend die angeblich ungerechtfertigte Weitergabe eines Betreibungsregisteraus- zugs ist festzuhalten, dass die Rüge – wie schon im Verfahren KSK 24 7 – nicht konkretisiert ist und auch nicht ersichtlich ist, gegenüber welchen Betreibungsbe- amten dies zu einem Ausstandsgrund führen soll. 4.6.1. Schliesslich sind die implizit vorgebrachten Ausstandsgründe gegenüber F._____ zu prüfen. Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, F._____ und eine weitere Dame, die sich nicht vorgestellt habe, seien am 1. Februar 2024 bei ihm im Lokal gewesen um "die Daten aufzunehmen". Dabei habe F._____ eine ihm gezeigte E-Mail nicht einmal gelesen, sondern "[ihm] in einer arroganten Art über den Tisch zurück geschmissen, mit den Worten, das interessiert mich nicht" (act. A.1). Anschliessend habe F._____ Unterlagen verlangt, welche nicht auf der offiziellen Vorladung aufgelistet waren. Zudem erhebt der Gesuchsteller den Vor-

8 / 10 wurf, F._____ habe seine Ehefrau herablassend behandelt und gemeint "hier wird nicht englisch gesprochen, und sie soll besser gehen" (act. A.1). Auch soll er zu ihm gesagt haben: "Sie sind nicht so schlau, und das werde ich Ihnen schon noch zeigen" (act. A.1). Schliesslich sei zu dem Zeitpunkt, als F._____ laut geworden sei und mit der Polizei gedroht habe, auch ein Gast anwesend gewesen und "die- ses geht [...] absolut nicht". 4.6.2. Vorliegend in Frage kommt lediglich der Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Das Vorliegen desselben ist jedoch gemäss Gerichtspraxis nicht leichthin anzunehmen, da die gesetzliche Zuständigkeitsordnung möglichst einzu- halten ist. Ansonsten wäre es einem Schuldner leicht möglich, einen missliebigen Beitreibungsbeamten ersetzen zu lassen. Insbesondere liegt kein Ausstandsgrund vor, wenn ein Beamter seine Arbeit ausführt, auch wenn sie für den Gesuchsteller negative Auswirkungen hat und nicht angenehm ist. 4.6.3. Die im Gesuch geäusserten Vorwürfe führen offensichtlich nicht zu einem Ausstand von F.. Einerseits geht der Gesuchsteller in der Annahme fehl, dass private E-Mails zwischen ihm und der Gläubigerin den Pfändungsvollzug stoppen könnten. Das Betreibungsamt G. ist – wie es richtigerweise festhält (act. A.2.4.) – vielmehr verpflichtet, die Betreibung weiterzuführen, solange die Gläubigerin ihre Betreibungsbegehren bzw. Pfändungsbegehren aufrechterhält. 4.6.4. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass der Betreibungsbeamte et- wa aus persönlichen, sachfremden Motiven gehandelt hätte und sich dabei nicht vom Ziel hätte leiten lassen, einen geordneten Pfändungsvollzug bzw. Zwangs- vollstreckungsverfahren zu gewährleisten. Insbesondere geht aus der Durchsicht der Betreibungsakten nicht hervor, dass der Betreibungsbeamte F._____ gegenü- ber dem Schuldner ein ungebührliches Verhalten an den Tag gelegt hätte. Der (rein) subjektive Eindruck des Gesuchstellers begründet daher keinen objektiven Anhaltspunkt für eine Befangenheit. Damit liegen auch keine Ausstandsgründe bezüglich F._____ vor. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass nicht mehr geprüft werden braucht, ob diese überhaupt rechtzeitig gegen Betreibungshandlungen vorgebracht worden sind. Dies wäre gegen Betreibungshandlungen möglich ge- wesen, die dem Gesuchsteller innert der letzten 10 Tage vor seiner Eingabe er- folgt sind. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, welche Betreibungshandlung dies gewesen sein könnte. Ein abgebrochener Pfändungsvollzug stellt keine solche dar. Aus diesem Grund ist die Eingabe des Gesuchstellers vom 1. Februar 2024 nicht als Beschwerde zu behandeln.

9 / 10 5.Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung eines anderen Betreibungsamts sowie das Vorliegen von Ausstandsgründen nicht gegeben sind, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Es braucht zudem angesichts des Fehlens von Ausstandsgründen nicht geprüft werden, ob das entsprechende Vorbringen für einzelne Betreibungs- handlungen überhaupt rechtzeitig geltend gemacht worden ist. 6.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichts- behörde kostenlos. 7.Da sich das vorliegende Gesuch als offensichtlich unbegründet bzw. un- zulässig erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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11.03.2024
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24.03.2026