Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 23. Dezember 2024 ReferenzKSK 24 76 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Gustin, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Abteilung Rechnungswesen, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter, vom 26.08.2024, mitgeteilt am 26.08.2024 (Proz. Nr. 335-2024-53) Mitteilung23. Dezember 2024

2 / 6 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts der Region Surselva vom 4. Juni 2024 (Betreibung-Nr. C.) leitete die B. gegen A._____ die Betreibung für die Beträge von CHF 235.15 (Verlustscheinforderung, Einkommenssteuer Bund 2003) sowie CHF 100.00 (Betreibungsgebühren) ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag. B.Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Regionalgericht Surselva, der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen sowie die Gegenpartei zu einer ausseramtlichen Entschädigung von CHF 200.00 zu verpflichten. Mit Entscheid vom 26. August 2024 (gleichentags mitgeteilt) hiess das Einzelgericht in SchKG-Sachen am Regionalgericht Surselva das Rechtsöffnungsgesuch im Umfang von CHF 154.15 teilweise gut. Die Gerichtskosten von CHF 150.00 wurden im Umfang von CHF 75.00 der Schweizerischen Eidgenossenschaft und im Umfang von CHF 75.00 A._____ auferlegt. C.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. September 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Am 28. September 2024 (Poststempel) reichte er eine weitere Eingabe ein. Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 100.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 335-2023-53) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.1.Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht

3 / 6 gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). 2.2.Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer 4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (statt vieler KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5; KSK 2023 15 v. 21.3.2023 E. 2.2). 3.Das Regionalgericht erwog in seinem Entscheid, dass mit Veranlagungsverfügung vom 12. November 2004 (direkte Bundessteuer 2003) gegenüber dem Beschwerdeführer ein Steuerbetrag von CHF 70.00 festgesetzt

4 / 6 und in der Folge in Rechnung gestellt worden sei. Diese Veranlagungsverfügung sei gemäss Bescheinigung vom 9. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen. Am 7. September 2005 sei betreffend diese Forderung vom Betreibungsamt llanz ein Verlustschein infolge Pfändung in der Höhe von CHF 235.15 ausgestellt worden. Mit der ins Recht gelegten Veranlagungsverfügung liege ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vor. Der Pfändungsverlustschein diene dabei als Beweis, dass die entsprechende Forderung nicht verjährt sei. Einwendungen, wonach die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt sei (Art. 81 SchKG), habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren unbehelflich sei insbesondere der Hinweis auf seine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit, so dass für den durch die Akten ausgewiesenen Betrag von Total CHF 154.15 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren sei. Kein Rechtsöffnungstitel bestehe dagegen für die geltend gemachten Betreibungsgebühren, und die Rechtsöffnung sei auch für die Kosten des Zahlungsbefehls nicht zu gewähren, könnten doch die Betreibungskosten von Gesetzes wegen von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 4.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, ab 2001 habe der damalige Kanzlist mit Chur korrespondiert und ihm – dem Beschwerdeführer – seien dann immer wieder die Leistungen gestrichen worden. Ab 2003 habe man ihm die Zahlungen ganz eingestellt. Ab dann sei er nicht mehr zahlungsfähig gewesen, habe weder Hauszins noch sonst etwas bezahlen können. Er habe sich an den Sozialdienst wenden müssen, Herr D._____ habe mit dem Kanton korrespondiert und die Personen seien eingeweiht gewesen. Trotzdem sei nichts unternommen worden. Bis dahin hätten sie Schulden von CHF 4'000.00 gehabt. Ab Mai 2005 seien dann die Leistungen wieder dank Herrn D._____ gekommen. Die Akten, die Frau E._____ dem Kanzlisten ausgehändigt habe, seien längst vernichtet, "und jetzt kommen Sie nach über 20 Jahren wo keine Beweise mehr vorhanden sind" (act. A.1). Aus diesen Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern der Rechtsöffnungsentscheid, den der Beschwerdeführer anficht, fehlerhaft sein soll. Insbesondere erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen in Bezug auf die für die Vorinstanz entscheidwesentlichen Erwägungen, wonach mit der Veranlagungsverfügung vom 12. November 2004 ein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG vorliege und dagegen keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) vorgebracht worden seien.

5 / 6 5.Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 [betr. Berufung]); eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist unzulässig. Die vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist mit Eingabe vom 28. September 2024 geltend gemachten Punkte können daher zum Vornherein nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon ist in diesen nachgeschobenen Ausführungen wiederum nicht erkennbar, worin der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid mangelhaft sein soll, nimmt der Beschwerdeführer darin doch lediglich wieder Bezug auf die Aktenvernichtung im Jahr 2005 sowie seine finanziellen Verhältnisse heute. 6.An diesem Ergebnis vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, nichts zu ändern. Das Gesetz sieht zwar zum einen in Art. 56 ZPO eine richterliche Fragepflicht vor. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, entbindet diese Fragepflicht die Parteien, ob rechtskundig oder nicht, jedoch nicht von der Begründung eines Rechtsmittels (BGer 5A_736/2016 v. 30.3.2017 E. 4.1). Zum anderen sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt hier jedoch ebenfalls kein Anwendungsfall vor. Die Bestimmung dient nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Die Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, ist ein unverbesserlicher Mangel (BGer 5A_736/2016 v. 30.3.2017 E. 4.3). 7.Bei diesem Ergebnis gehen die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 100.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]) zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen. 8.Da der Streitwert der Beschwerde unter CHF 5'000.00 liegt, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]).

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 100.00 verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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