Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 29. Oktober 2024 ReferenzKSK 24 75 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandPfändungsvollzug Anfechtungsobj. Pfändung Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 27. August 2024, mitgeteilt am 27. August 2024 Mitteilung30. Oktober 2024

2 / 9 Sachverhalt A.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Be- treibungsamt Plessur) stellte A._____ am 12. März 2024 einen Zahlungsbefehl über CHF 2'188.00 zuzüglich Zins von 4 % seit dem 12. März 2024, Umtriebsspe- sen von CHF 100.00, Nebenforderungen von CHF 30.00, Zins in der Höhe von CHF 0.50 sowie CHF 111.35 und Betreibungskosten von CHF 74.00 (Betreibung Nr. B.) zu. Als Forderungsgrund wurde die Einkommens- und Vermögens- steuer für das Jahr 2022 angegeben. Nach mehreren gescheiterten Zustellversu- chen bzw. diversen Abholungsaufforderungen konnte A. der Zahlungsbefehl schliesslich am 17. April 2024 zugestellt werden. Gegen den Zahlungsbefehl wur- de kein Rechtsvorschlag erhoben. B.Ebenfalls am 17. April 2024 wurde in der Pfändungsgruppe Nr. C._____ (Betreibung Nr. D.) im Büro des Betreibungsbeamten und im Beisein von A. die Pfändung, welche diesem am 27. März 2024 angekündigt worden war, vollzogen. A._____ verliess während des Vollzugs die Räumlichkeiten und unterschrieb das Pfändungsprotokoll nicht. Im Pfändungsprotokoll wurde ein Exis- tenzminimum in der Höhe von CHF 3'141.75 und eine pfändbare Quote von CHF 760.00 errechnet. C.Am 8. Mai 2024 reichte die Stadt Chur das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. B._____ ein. Diese Betreibung nahm an der Pfändungsgruppe Nr. C._____ teil und der Pfändungsanschluss wurde A._____ am 13. Mai 2024 schriftlich mitgeteilt. D.Bis im August 2024 wurden weitere Abklärungen betreffend pfändbare Vermögenswerte, namentlich die verschiedenen Gitarren von A., ein selbst- gemaltes Bild sowie ein Kraftfahrzeug, durch den Betreibungsbeamten vorge- nommen. Gemäss der Pfändungsurkunde vom 27. August 2024, welche Forde- rungen von CHF 2'429.85, bisherige Kosten von CHF 99.10 sowie Pfändungskos- ten von CHF 204.10 auswies, und dem Pfändungsvollzug vom 27. August 2024 wurden Sachpfändungen vorgenommen, nämlich über das Fahrzeug VW E. sowie sieben Gitarren. E.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. September 2024 Beschwerde beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden, bei welchem die Beschwerde am 9. September 2024 einging, leitete die Beschwerde noch glei- chentags zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden weiter. In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den im Pfändungsvollzug unter

3 / 9 der Rubrik Nr. 1 aufgeführten VW E._____ von der Liste zu streichen, da er auf diesen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (Gartenarbeiten sowie Räumun- gen für verschiedene Kunden) angewiesen sei. F.Das Betreibungsamt Plessur schloss mit Stellungnahme vom 23. Septem- ber 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G. Der Beschwerdeführer bezog mit Eingabe vom 23. September 2024 erneut Stellung. H.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwer- de geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als mit der betreibungsrechtlichen Be- schwerde anfechtbare Verfügungen sind bestimmte behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbe- stimmungen erlassen worden sind. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhal- ten hat, begründet angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG jederzeit geführt werden. 1.2.Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG legitimiert ist, wer durch die angefoch- tene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschütz- ten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGer 5A_304/2018 v. 19.2.2019 E. 3.2 = Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; BGE 144 III 74 E. 4.2.2 = Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Gemäss der Rechtsprechung ist der Schuldner grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert, zumal er am Zwangsvollstreckungsverfahren unmittelbar beteiligt ist und ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Verfahrens hat (BGE 129 III 595 E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist als Schuldner folglich be- schwerdelegitimiert. 1.3.Die angefochtenen Handlungen des Betreibungsamts Plessur, nämlich die Pfändungsurkunde und der Pfändungsvollzug vom 27. August 2024, sind taugli- che Beschwerdeobjekte. Mit Blick auf die Pfändung kann mit der betreibungsrecht-

4 / 9 lichen Beschwerde jede Verletzung der Vorschriften über die Pfändung einsch- liesslich der Ausübung des Ermessens gerügt werden. Gerügt werden kann dem- nach unter anderem die Unpfändbarkeit nach Art. 92 SchKG oder die Übersetzt- heit einer allfälligen Einkommenspfändung nach Art. 93 SchKG. Der Beschwerde- führer macht in seiner Eingabe geltend, dass er den gepfändeten Minivan zur Be- streitung seines Lebensunterhalts benötige, weshalb dieser von der Liste zu strei- chen sei (act. A.1 und A.3). Damit macht er einen Mangel im betreibungsrechtli- chen Verfahren geltend, was einen zulässigen Beschwerdegrund darstellt. Die schriftliche Beschwerde richtet sich gegen die Pfändungsurkunde sowie den Pfän- dungsvollzug vom 27. August 2024, welche dem Beschwerdeführer am 29. August 2024 zugestellt wurden. Die Beschwerde wurde am 6. September 2024 erhoben und ging bei der Aufsichtsbehörde des Amts für Migration und Zivilrecht Graubün- den am 9. September 2024 ein und wurde noch gleichentags zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet und zugestellt. Somit wurde die vorliegende Beschwerde rechtzeitig eingereicht (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde enthält sodann eine Begründung. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.4.Im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) einzige Aufsichtsbehörde der Be- treibungs- und Konkursämter. Die Zuständigkeit innerhalb des Kantonsgerichts liegt bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). 1.5.Für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde stellt Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG minimale Verfahrensvorschriften auf (Flavio Comet- ta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 20a SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem EGzSchKG und subsi- diär nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen hat. Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime ver- pflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheb- lichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Die Parteien können zur Mitwirkung angehalten werden. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG; vgl. bzgl. Art. 92 SchKG auch BGE 112 III 79 E. 2 sowie BGE 97 III 59 E. 1). Unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung darf die Auf-

5 / 9 sichtsbehörde nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 2. Teilsatz SchKG). 2.1.Der Beschwerdeführer macht implizit eine Verletzung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG durch das Betreibungsamt Plessur geltend, indem er verlangt, dass der Gegenstand Nr. 1 des Pfändungsvollzugs, ein VW E., aus der Pfändung zu entlassen sei, da er auf diesen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ange- wiesen sei. Das Fahrzeug sei Teil seines Berufes, da er unter anderem Gartenar- beiten und Wohnungsräumungen für Kunden ausführe. Das Fahrzeug habe er erst vor ca. 15 Monaten für CHF 16'500.00 erworben. Weiter führt er aus, er sei im Be- sitz eines E-Pianos im Wert von CHF 2'600.00 (Neupreis), welches als Ersatz in Erwägung gezogen werden könne (act. A.1). 2.2.Das Betreibungsamt Plessur hält dagegen, der Beschwerdeführer habe dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass er Künstler sei und mit Kunstgegenständen handle. Er habe gegenüber dem Betreibungsamt nie erwähnt, dass er Gartenar- beiten und Räumungen durchführe. Um das Einkommen des Beschwerdeführers festzustellen, habe das Betreibungsamt die Veranlagungsverfügung des Be- schwerdeführers bei der Steuerverwaltung Graubünden eingeholt. Aus dieser ge- he hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Ermessenstaxation durchgeführt worden sei, da er keine Steuererklärung eingereicht habe (vgl. BA act. 4). Mangels Einkommensdeklaration sei es für das Betreibungsamt deshalb nicht möglich zu bestimmen, ob der Beschwerdeführer ein regelmässiges Einkommen generiere oder nicht. Bis heute habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt keinerlei Beweise oder Belege geliefert, aus denen hervorgehe, dass er einer re- gelmässigen Arbeit nachgehe, bei der er auf ein Fahrzeug angewiesen wäre. So- dann sei ein Fahrzeug nur dann als Kompetenzstück zu belassen, wenn damit auch eine rentable Tätigkeit ausgeübt werde. Was das E-Piano betreffe, so habe der Pfändungsbeamte beim Pfändungsvollzug von diesem keine Kenntnis gehabt. Sollte der Erlös der eingepfändeten Gegenstände für die Deckung der offenen Betreibungen nicht ausreichen, so könne das E-Piano noch zu einem späteren Zeitpunkt in einer Nachpfändung eingepfändet und verwertet werden (zum Gan- zen act. A.2). 2.3.Mit Stellungnahme vom 23. September 2024 reichte der Beschwerdeführer sodann unter Hinweis darauf, dass er das Fahrzeug zur Räumung eines alten Werkhofes der Firma F. sowie zur Räumung einer Wohnung an der H._____ benötige, eine entsprechende Abrechnung zu den Akten (act. B.3 und B.4).

6 / 9 3.1.Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher sind unpfändbar, so- weit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ist jedoch nicht jede wirtschaftliche Betätigung schlechthin, sondern nur die Berufstätigkeit im engeren Sinne geschützt. Der Begriff des Berufes setzt die Anwendung persön- licher Fähigkeiten, eigener Arbeitskraft und eigenen Wissens voraus. Die Betrei- bungsbehörden haben zunächst zu prüfen, ob eine Unternehmung oder eine Be- rufstätigkeit vorliegt. Dabei ist es unerheblich, ob der Beruf haupt-, nebenerwerb- lich oder nur temporär ausgeübt wird, sofern der Schuldner auf den damit erzielba- ren Verdienst angewiesen ist (BGE 85 III 21). 3.2.Liegt eine Berufstätigkeit vor, ist weiter zu beurteilen, welches die hierzu notwendigen Gegenstände sind. Die Notwendigkeit beurteilt sich nicht abstrakt, sondern jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Beim Entscheid darüber, ob ein Gerät für den Schuldner zur Ausübung des Berufs notwendig ist, muss den Erfordernissen einer rationellen und konkurrenzfähigen Berufsausübung Rechnung getragen werden. Ist eine derartige Berufsausübung ohne Auto nicht möglich, ist die Notwendigkeit zu bejahen. Nicht ausreichend für das Vorliegen der Notwendigkeit ist es demgegenüber, wenn die Pfändung des Fahrzeugs dem Schuldner die Arbeit erschweren würde. Der Schuldner ist gehal- ten, gewisse Unannehmlichkeiten auf sich zu nehmen; erfüllt der öffentliche Ver- kehr den Zweck in ähnlicher Weise wie das Fahrzeug, fehlt es an der Notwendig- keit. 3.3.Mit dem Blick auf den Zweck von Art. 92 SchKG, dem Schuldner die Exis- tenz zu sichern, muss sich der von ihm ausgeübte Beruf allerdings auch als wirt- schaftlich erweisen. Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit ist unter zwei Gesichts- punkten zu prüfen: Einerseits hinsichtlich der individuellen geschäftlichen Exis- tenzfähigkeit des Schuldners und andererseits bezüglich der allgemeinen Rentabi- lität des eingesetzten Hilfsmittels. Bei der individuellen geschäftlichen Existenz- fähigkeit geht es um die Frage, ob die Berufstätigkeit als Ganzes wirtschaftlich ist. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG hat einen lohnenden, konkurrenzfähigen und nicht einen dauerhaft defizitären Beruf im Auge (BGE 86 III 47 E. 2). Erzielt der Schuld- ner gar kein Einkommen oder sogar Verluste, fehlt es an der Voraussetzung der individuellen geschäftlichen Existenzfähigkeit. Massgebend ist allerdings nicht ei- ne vorübergehende Unwirtschaftlichkeit, sondern die Unwirtschaftlichkeit muss eine dauerhafte sein. Die Beurteilung muss sich also über einen längeren Zeit- raum erstrecken und kann niemals nur auf den Zeitraum unmittelbar vor der Beur- teilung der Pfändbarkeit beschränkt sein (Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas

7 / 9 M. Kull, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 89-158, 5. Aufl., Zürich 2006, N 36c zu Art. 92 SchKG). Bei der allgemeinen Wirtschaftlichkeit ist zu prüfen, ob sich auch die Verwendung des Fahrzeugs als wirtschaftlich erweist. Die Verwendungskosten des Autos müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit ihm erzielten Ertrag stehen. So hat ein als notwendig bezeichnetes Fahrzeug wenigstens seine eigenen Betriebs-, Abnützungs- und Unkosten wie Garagenmie- te zu decken (zum Ganzen Ronnie Bettler, Die Pfändbarkeit von Fahrzeugen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, S. 403 ff. m.w.H.). 4.1.Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dem gepfändeten Fahrzeug nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG Kompetenzqualität zukommt. Nach seinem Beruf befragt, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Pfändung, er sei als selbstständig erwerbender Künstler tätig. Er verfüge über ein variables Einkommen und könne über seine monatlichen Einnahmen keine Aussagen tätigen (BA act. 3). In seiner Beschwerde schliesslich erklärte der Beschwerdeführer, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auch verschiedene Arbeiten für Kunden zu tätigen, worunter unter anderem Garten- und Räumungsarbeiten fallen würden (act. A.1). Konkret nennt er Aufträge betreffend die Räumung des Werkhofes der Firma F., die Räumung einer Wohnung an der G. sowie einen weiteren Auftrag an der H.. Diese Ausführungen belegt er mit einer Rechnung, aus der hervorgeht, dass er zwischen dem 5. August 2024 und dem 20. September 2024 für eine Kundin an der H. diverse Arbeiten erledigte, worunter neben Arbeiten rund ums Haus und im Garten auch Entsorgungen sowie Besorgungen ausgewiesen sind. Der gesamte Arbeitsaufwand beläuft sich auf 27,5 Stunden, welche mit ei- nem Stundenlohn von CHF 35.00 entlohnt wurden. Die Auszahlung erfolgte am 20. September 2024 in bar (act. B.3). Sodann legte er eine Abrechnung der I._____ AG bei, aus der Entsorgungen vom 26. April 2024 sowie 10. Juni 2024 hervorgingen (act. B.4). 4.2.Für das Kantonsgericht erscheint es gestützt auf den umschriebenen Sach- verhalt fraglich, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zu erfüllen vermag. So lässt sich anhand der ins Recht gelegten Abrechnungen nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer tatsäch- lich einer beruflichen Tätigkeit im engeren Sinne nachgeht, bei der er seine per- sönlichen Fähigkeiten und sein eigenes Wissen zur Anwendung bringt, oder ob es sich dabei lediglich um eine unregelmässige, wirtschaftliche Betätigung handelt, die für eine Qualifikation im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG nicht auszurei- chen vermag. Darüber hinaus lässt der vorliegende Sachverhalt keine Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der behaupteten Tätigkeit zu, was umso mehr deshalb gilt,

8 / 9 weil sich die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit auf einen längeren Zeitraum erstre- cken muss und sich nicht auf die Zeit vor der Beurteilung der Pfändbarkeit be- schränken darf. Vor diesem Hintergrund drängen sich jedenfalls im für das vorlie- gende Aufsichtsbeschwerdeverfahren geltenden Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; vgl. auch E. 1.5) weitere Abklärungen in Bezug auf die in Frage stehende Tätigkeit des Beschwerdeführers auf, weshalb die Angelegenheit zu weiterer Beweiserhebung und Neuentscheidung betreffend die Pfändung des Fahrzeugs an das Betreibungsamt Plessur zurückzuweisen ist. Der Beschwerdeführer gab, wie gesehen, anlässlich der Pfändung noch an, als selbständiger Künstler tätig zu sein. Erst in seiner Beschwerde an das Kantonsge- richt machte er schliesslich Behauptungen über diverse Aufträge für Garten- und Räumungsarbeiten, von denen er allerdings nur einen Auftrag auch tatsächlich belegte. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass auch die Einkom- mensdeklaration des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf seine berufliche Tätigkeit zulässt, ist der Beschwerdeführer bei der Feststellung des vorliegenden Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtet und folglich gehalten, die zuständige Behörde über wesentliche Tatsachen zu unterrichten und die zugänglichen Be- weismittel anzugeben (BGer 5A_586/2014 v. 17.9.2014 E. 3.2 = Pra 2014 Nr. 111 E. 3.2). 5.Am Rande sei sodann darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug des Be- schwerdeführers auf CHF 1'800.00 geschätzt wurde, was zumindest die Gefahr einer Schädigung des Schuldners und, im Hinblick auf die Verwertung des Fahr- zeugs, einer Überverwertung (Art. 119 Abs. 2 SchKG) in sich birgt. Gemäss dem Beschwerdeführer sollen weitere pfändbare Vermögenswerte vorhanden sein, so zum Beispiel ein E-Piano. Dieses hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich als Ersatz angeboten, weshalb diese Vermögenswerte – jedenfalls soweit nur Verwertungen für die aus den Akten ersichtlichen Beträge (Forderung von CHF 2'429.85 sowie Kosten von CHF 99.10 bzw. CHF 204.40) vorzunehmen sind – im Interesse des Beschwerdeführers unter Umständen ebenfalls bzw. vorab zu berücksichtigen wären (vgl. auch Art. 95 Abs. 5 SchKG). 6.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubün- den verbleiben.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als der angefochtene Pfändungsvollzug des Betreibungsamts Plessur vom 27. August 2024 be- treffend die Pfändung des Fahrzeugs VW E._____ aufgehoben und die Sa- che im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das Betreibungsamt Plessur zurückgewiesen wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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24.03.2026