Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 1. November 2024 ReferenzKSK 24 74 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Thoma, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sandro G. Tobler Schnurrenberger Tobler Gnehm & Partner, Alpenstrasse 2, 6300 Zug gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandArrest Anfechtungsobj. Nichteintretensentscheid Regionalgericht Albula, Einzelgericht (SchKG), vom 27. August 2024, mitgeteilt am 27. August 2024 (Proz. Nr. 335-2024-55) Mitteilung1. November 2024

2 / 12 Sachverhalt A.Die A._____ gelangte mit Eingabe vom 23. August 2024 an das Regional- gericht Albula und stellte gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG ein Arrestbe- gehren gegen B._____ für folgende Forderungssummen:  CHF 329'854.10 zuzüglich CHF 48'195.35 (Zins für den Zeitraum: 1. Januar 2020 bis 23. August 2024) zuzüglich Zins von 4 Prozent ab 24. August 2024  CHF 93'053.20 zuzüglich CHF 13’596.11 (Zins für den Zeitraum: 1. Januar 2020 bis 23. August 2024) zuzüglich Zins von 4 Prozent ab 24. August 2024 Als Forderungsurkunden wurden bezeichnet:  Rechtskräftiger Einspracheentscheid betreffend Veranlagungsverfügung Grunds- tückgewinnsteuern vom 26. Oktober 2016 (Nr.3324/177/2009)  Rechtskräftiger Einspracheentscheid betreffend Veranlagungsverfügung Grunds- tückgewinnsteuern vom 26. Oktober 2016 (Nr. 3251/030/2009) Als Arrestgegenstände wurden bezeichnet: A. Die nachfolgenden lebenslänglichen Nutzniessungsrechte (Stammrechte samt die daraus fliessenden Erträge, Erlöse, etc.) des Arrestschuldners an Grundstücken, welche allesamt in C._____ belegen sind: LIG C./D. LIG C./E. LIG C./F. STW C./G. MIT C./H. MIT C./I. MIT C./J. MIT C./K. B. Sämtliches in der Liegenschaft C., Nr. F. (Adresse: L., M.), umfassend das Ferienhaus, das Gartenhaus und den Pavillon, befindli- ches Mobiliar (Möbel, Kunstgegenstände) und sonstige Wertgegenstände, wie Uh- ren und Schmuck; C. Sämtliches in der Liegenschaft C., Nr. G. (3.5 Zimmerwohnung), be- findliches Mobiliar (Möbel, Kunstgegenstände) und sonstige Wertgegenstände, wie Uhren und Schmuck; B.Mit Entscheid vom 27. August 2024 trat das Einzelgericht (SchKG) am Re- gionalgericht Albula auf das Arrestbegehren der A._____ nicht ein. Die Kosten für den Nichteintretensentscheid in Höhe von CHF 500.00 auferlegte er der A.. C.Dagegen erhob die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Einga- be vom 5. September 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte, der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Albula vom 27. August 2024 sei vollständig aufzuheben. In der Sache wiederholte sie ihr Ar- restbegehren aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Eventualiter sei die Sache an

3 / 12 die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners. D.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der bei der Beschwerde- führerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 ging innert Frist ein. Eine Beschwerdeantwort war aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Sicherungsmassnahme nicht einzuholen. Erwägungen 1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide in Arrestsachen ist infolge des Aus- schlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt somit auch für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrest- begehren (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 34 zu Art. 309 ZPO; BGer 5A_508/2012 v. 28.8.2012 [= Pra 2013 Nr. 56] E. 3). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Da über Arrestbegehren im summarischen Verfahren ent- schieden wird (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vor- instanzliche Entscheid leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfahren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.2.Die gegen den Entscheid des Einzelgerichts am Regionalgericht Albula vom 27. August 2024 erhobene Beschwerde vom 5. September 2024 erweist sich als zulässig und wurde fristgerecht eingereicht. Sie entspricht überdies den Form- erfordernissen von Art. 321 ZPO, weshalb darauf einzutreten ist.

4 / 12 2.Der Arrest wird vom Gericht auf einseitiges Gesuch des Gläubigers bewil- ligt, ohne dass der Schuldner in diesem Verfahrensstadium Gelegenheit zur Stel- lungnahme erhält. Der Zweck des Arrestes besteht allein darin, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung, in der die Vor- aussetzungen einer provisorischen oder definitiven Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses noch nicht gegeben sind, durch sofortige Beschrän- kung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern. Der Arrest stellt mithin eine Sicherungsmassnahme zum Schutz gefährdeter Gläubigerrechte dar, die nur einen Sinn hat, wenn sie überfallartig erfolgt. Es entspricht daher der Natur der Sache, dass der Schuldner vor Erlass eines Arrestbefehls nicht angehört wird. Dessen Rechte bleiben zum einen dadurch gewahrt, dass er die Arrestbewilligung mittels Einsprache anfechten kann (Art. 278 Abs. 1 SchKG) und das Gericht nach Anhörung beider Parteien erneut über die Aufrechterhaltung des Arrestes zu ent- scheiden hat (Art. 278 Abs. 2 SchKG). Zum andern wird durch die kurzen Fristen, innert welcher der Gläubiger den Arrest durch Betreibung oder allenfalls Klage prosequieren muss (Art. 279 SchKG), gewährleistet, dass die Beschlagnahme der schuldnerischen Vermögensstücke nicht länger aufrechterhalten wird, als es mit dem Sicherungszweck des Arrestes vereinbar ist (BGE 133 III 589 E. 1; BGE 107 III 33 E. 3). Aus der Einseitigkeit des (erstinstanzlichen) Arrestbewilli- gungsverfahrens folgt, dass der Schuldner auch vor zweiter Instanz nicht am Ver- fahren zu beteiligen ist (Dominik Vock/Danièle Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl., Zürich 2018, S. 318; BGer 5A_508/2012 v. 28.8.2012 [= Pra 2013 Nr. 56] E. 4). Dem Beschwerdegegner war daher weder Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort anzusetzen, noch ist ihm vor dem Vollzug des anzuordnenden Arrestes Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. 3.1.Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermö- gensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensge- genstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht sie aufgrund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Es sind an die Wahr- scheinlichkeit keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Wahrscheinlich- keitsbeweis ist dann erbracht, wenn das Gericht aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vor- liegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 272 SchKG m.w.H.).

5 / 12 3.2.Das Glaubhaftmachen eines Arrestgrundes bezieht sich auf die sechs in Art. 271 Abs. 1 SchKG abschliessend aufgezählten Arrestvoraussetzungen. Der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erfordert die Vorlage eines definiti- ven Rechtsöffnungstitels, d.h. eines vollstreckbaren Urteils oder eines gleichwerti- gen Titels. Damit wird sogleich auch der Wahrscheinlichkeitsbeweis für den Be- stand der Forderung erbracht (Walter A. Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 8 und 21 zu Art. 272 SchKG; Felix C. Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 17a zu Art. 271 SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt und stellen damit grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Stoffel, a.a.O., N 21 zu Art. 272 SchKG). Erforderlich ist, dass die Verfügung den geschuldeten Betrag beziffert und die Forderung fällig ist (Dominik Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurz- kommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 30 zu Art. 80 SchKG). Gemäss Art. 271 Abs. 2 SchKG kann nur bei den Arrestgründen gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG ein Arrest für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden. 3.3.Glaubhaft zu machen ist schliesslich auch das Vorhandensein von Vermö- genswerten, die dem Schuldner gehören. Im Gegensatz zur Pfändung ist es beim Arrest Sache des Gläubigers, die mit Beschlag zu belegenden Gegenstände zu bezeichnen. Das Betreibungsamt muss nicht von Amtes wegen nach verarrestier- baren Vermögenswerten des Schuldners suchen, und der Schuldner hat keine Verpflichtung, die entsprechenden Hinweise zu geben (BGE 130 III 579). Das Ge- setz verlangt auch für die Existenz von Vermögenswerten einen Wahrscheinlich- keitsbeweis, nicht einen vollen Beweis. Erforderlich ist damit die unmissverständli- che Bezeichnung der Gegenstände und die Glaubhaftmachung von deren Exis- tenz (Stoffel, a.a.O., N 27 zu Art. 272 SchKG). Da mit dem Arrest eine spätere Vollstreckung gesichert werden soll, muss es sich bei den Arrestgegenständen um pfändbare Vermögensstücke im Sinne von Art. 92 ff. SchKG handeln (Stoffel, a.a.O., N 46 zu Art. 271 SchKG). Die Bestimmungen von Art. 92-94 SchKG über Vermögenswerte, die einer Pfändung nicht oder nur beschränkt zugänglich sind, finden grundsätzlich auch bei der Arrestbewilligung Anwendung. Allerdings fehlt in den meisten Arrestverfahren der Überblick auf die Vermögenslage des Schuld- ners. Es ist daher in der Regel nur möglich, einer in der Natur der Vermögenswer- te liegenden Unpfändbarkeit (Art. 92 und 94 SchKG) Rechnung zu tragen. Die Vorschriften über die beschränkte Pfändbarkeit (Art. 93 SchKG) können dagegen im Bewilligungsverfahren und im (ersten) Vollzugsstadium praktisch noch kaum Berücksichtigung finden. Der Schuldner kann sich aber jederzeit auf sie berufen

6 / 12 und dem Betreibungsamt die entsprechenden zusätzlichen Informationen liefern (Stoffel, a.a.O., N 47 zu Art. 271 SchKG). 4.Die Vorinstanz erwog, dass der Antrag auf Verarrestierung von sämtlichen Mobilien und Wertgegenständen, die sich in den Liegenschaften befinden (könn- ten), einen unerlaubten Sucharrest darstelle, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts Albula nicht daraus abgeleitet werden könne. Betreffend die Verarrestierung der Nutzniessungen an den Grundstücken erwog sie, dass die Nutzniessung im Sinne von Art. 758 ZGB ein dingliches Recht sei, wobei die Zin- sen von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen dem Nutz- niesser (als Forderung) zuständen (Art. 757 ZGB). Forderungen seien grundsätz- lich am schweizerischen Wohnsitz des Gläubigers belegen. Wenn der Arrest- schuldner seinen Wohnsitz im Ausland habe, werde aus Praktikabilitätsgründen die Belegenheit am Wohnsitz oder Sitz des Drittschuldners in der Schweiz ange- nommen. Dass sich der Wohnsitz oder Sitz eines allfälligen Drittschuldners in der Region Albula befinden könnte, sei weder behauptet noch dargetan worden. Das Regionalgericht Albula erweise sich somit nicht als örtlich zuständig (act. B.B., E. 2). 5.1.Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Arrestbegehren zu Unrecht auf die Erträgnisse aus der Nutzniessung beschränkt. Dabei habe sie – die Beschwerdeführerin – insbesondere die Verarrestierung der lebenslänglichen, dinglichen Nutzniessungsrechte, d.h. Stammrechte, beantragt. Das Nutznies- sungsrecht sei dinglich und im Grundbuch N._____ entsprechend verbrieft (act. A.1, N 10 ff.). 5.2.Die Nutzniessung ist in den Art. 745 ff. ZGB geregelt. Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache (Art. 755 ZGB). Gemäss Art. 757 ZGB stehen ihm die Zinsen von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen zu. Die Nutzniessung als solche ist unveräus- serlich, kann aber gemäss Art. 758 Abs. 1 ZGB mit Ausnahme höchstpersönlicher Rechte zur Ausübung auf einen Dritten übertragen werden. Handelt es sich um kein höchstpersönliches Recht, kann das Nutzniessungsrecht als solches zur Ausübung übertragen und daher gepfändet werden (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 92 SchKG). Die Pfän- dung kann sich auf die Erträgnisse der Nutzniessung, aber auch auf diese selbst beziehen. Wird das Stammrecht als solches gepfändet, erübrigt sich eine Pfän- dung der Erträge (Vonder Mühll, a.a.O., N 6 zu Art. 93 SchKG). Bei der Pfändung von Nutzniessungen sind die Schranken von Art. 93 SchKG zu beachten (Roland

7 / 12 M. Müller, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art. 758 ZGB m.w.H.) 5.3.Vorliegend handelt es sich um eine gemäss Art. 758 Abs. 1 ZGB übertrag- bare Nutzniessung, weshalb die Pfändung und folglich auch die Arrestierung des Stammrechts zulässig ist. Dies beantragte die Beschwerdeführerin vor der Vor- instanz explizit, weshalb sich auch der Belegenheitsort des Vermögenswertes aus dem Stammrecht und nicht aufgrund des Erfüllungsortes der Erträgnisse ergibt. Zur Bestellung einer Nutzniessung an Grundstücken ist die Eintragung im Grund- buch erforderlich (Art. 746 ZGB). Die Nutzniessung erlaubt es sodann wie ausge- führt, dieses Grundstück zu nutzen und zu gebrauchen. Es rechtfertigt sich daher, als Belegenheitsort den Ort anzunehmen, wo sich das Grundstück befindet (siehe auch Art. 29 ZPO und Art. 97 IPRG). Zweifelsfrei am Ort des Grundstücks, in C., befinden sich die Mobilien und Wertgegenstände, die sich in den Lie- genschaften LIG C./F._____ und STW C./G. befinden. 5.4.Die mit Arrest zu belegenden Gegenstände befinden sich damit in der Re- gion Albula. Da der Beschwerdegegner in Uruguay wohnt, liegt ein internationales Verhältnis i.S.v. Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Gemäss Art. 10 lit. b IPRG sind für vor- sorgliche Massnahmen die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, zuständig, was sich mit der Regelung gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG deckt. Somit hat sich das Einzelgericht am Regio- nalgericht Albula zu Unrecht als örtlich unzuständig erachtet, die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet und der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts am Regionalgericht Albula ist aufzuheben. Aus prozessökonomi- schen Gründen und mit Blick auf Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO rechtfertigt es sich, das Verfahren zur Prüfung der Arrestvoraussetzungen nicht an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind nachfolgend zu prüfen. 6.1.Bei der Grundstückgewinnsteuer-Kommission O._____ handelt es sich um eine schweizerische Verwaltungsbehörde. Folglich stellen die beiden vorgelegten Einspracheentscheide vom 26. Oktober 2016 definitive Rechtsöffnungstitel dar (act. B.5b und act. B.6b). Damit sind der Arrestgrund des Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG sowie das grundsätzliche Bestehen einer Forderung glaubhaft gemacht. Insgesamt beantragt die Beschwerdeführerin die Verarrestierung von CHF 484'698.76 zuzüglich 4 Prozent Zins auf CHF 422'907.30 ab dem 24. August 2024. Es ist zu prüfen, ob die vorgelegten Entscheide für die Verarrestierung für die von der Beschwerdeführerin verlangten Forderungssummen ausreichen.

8 / 12 6.2.Gemäss dem Steuergesetz vom 25. Mai 2000 des Kantons Zug (StG ZG; BGS 632.1) ist auf dem Steuerbetrag nach Ablauf der Zahlungsfrist ungeachtet eines allfälligen Einspracheverfahrens ein Verzugszins geschuldet (§ 156 Abs. 1 i.V.m. § 187 Abs. 1 StG ZG). Dieser Zinssatz wird – wie in den Einsprachent- scheiden erläutert – gemäss § 159 StG ZG von der Finanzdirektion des Kantons Zug festgelegt. Aus dem StG ZG geht nicht hervor, dass auf den Verzugszinsen nochmals Verzugszinsen erhoben werden können und diese sind daher auch nicht geschuldet. So werden auch in den beiden Einspracheentscheiden auf den Ver- zugszinsen keine Verzugszinsen berechnet. Zudem geht aus den Einspracheent- scheiden hervor, dass der Kanton Zug für die Berechnung des Verzugszinses die internationale Zinsusanz (Formel: ForderungssummeZinssatzAnzahl Verfallta- ge/360) anwendet. 6.3.Den beiden rechtskräftigen Einspracheentscheiden lässt sich entnehmen, dass am 24. Oktober 2016 Forderungen inklusive Verzugszinsen in der Höhe von CHF 329'854.10 und CHF 93'053.20 bestanden (act. B.5b und act. B.6b). Vom 25. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2019 hat der Kanton Zug keine Verzugs- zinsen erhoben. Seit dem 1. Januar 2020 erhebt der Kanton Zug 4 Prozent Ver- zugszinsen, welche den Forderungen hinzuzurechnen sind (vgl. act. B.19). Die Verzugszinsen sind nur auf den offenen Grundforderungen zu berechnen, welche gemäss den beiden Einspracheentscheiden CHF 292'849.35 und CHF 83'316.70 betragen. Dies ergibt bei Anwendung der oben genannten Zinsusanz für den Zeit- raum vom 1. Januar 2020 bis am 23. August 2024 (= 1'697 Verfalltage) Zinsen in der Höhe von CHF 55'218.37 sowie CHF 15'709.83. Diese Zinsen sind zu den Forderungen per 24. Oktober 2016 hinzuzurechnen. Dies ergibt per 23. Oktober 2024 Forderungen inklusive Verzugszinsen in der Höhe von CHF 385'072.47 (= CHF 329'854.10 + CHF 55'218.37) sowie CHF 108'763.03 (= CHF 93'053.20 + CHF 15'709.83), was einer Gesamtforderung in der Höhe von CHF 493'835.50 entspricht. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie verlangt, weshalb die Arrestlegung auf die von der Beschwerdeführerin per 23. August 2024 beantragten CHF 484'698.76 beschränkt ist (Art. 58 ZPO). 6.4.Zu dieser Forderung hinzu kommen die Verzugszinsen ab dem 24. August 2024. Die vorgelegten Einspracheentscheide berechtigen zur Erhebung von Ver- zugszinsen in der Höhe von 4 Prozent ab dem 24. August 2024 auf einen Betrag von CHF 376'166.05 (= CHF 292'849.35 + CHF 83'316.70). Wie ausgeführt, sind Verzugszinsen nur auf der Grundforderung zulässig. Soweit die Beschwerdeführe- rin auf höheren Beträgen Verzugszinsen fordert, ist ihr Begehren daher abzuwei- sen. Auch abzuweisen ist ihr Begehren, soweit sie die Arrestlegung für künftige

9 / 12 Verzugszinsen fordert (act. A.1, N 40), weil diese Zinsforderungen noch nicht fällig sind. 7.1.Was die Vermögensgegenstände angeht, reichte die Beschwerdeführerin betreffend die Nutzniessungen bereits vor der Vorinstanz einen beglaubigten Aus- zug aus dem Rechteregister des Grundbuchamtes N._____ vom 22. August 2024 ein (act. B.20). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner ein lebensläng- liches Nutzniessungsrecht an folgenden Grundstücken in C._____ besitzt; LIG C./D., LIG C./E., LIG C./F., STW C./G., MIT C./H., MIT C./I., MIT C./J. und MIT C./K.. Für die Zulässigkeit der Arrestlegung auf die Nutzniessung kann auf die Erwägungen 5.2 f. verwiesen werden. Mit dem Rechteregisterauszug ist glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegegner berech- tigte Person der Nutzniessungen ist. 7.2.Als weitere Vermögensgegenstände bezeichnete die Beschwerdeführerin sämtliches Mobiliar (Möbel, Kunstgegenstände) und sonstige Wertgegenstände, wie Uhren und Schmuck, welches sich in den Liegenschaften Nr. F._____ und Nr. G._____ befinden. Hierzu führte die Vorinstanz aus, dass es Sache des Gläu- bigers sei, die mit Beschlag zu belegenden Gegenstände unmissverständlich zu bezeichnen und glaubhaft zu machen, dass diese sich im Eigentum des Schuld- ners befänden. Dabei genüge es, wenn der Gläubiger Indizien darlege, die auf die Existenz der Gegenstände hindeuteten. Würden entsprechende Indizien für das Vorhandensein konkret bezeichneter Gegenstände fehlen, liege ein Sucharrest vor, der nicht geschützt werden könne. Der Antrag auf Verarrestierung von sämtli- chen Mobilien und Wertgegenständen, die sich in den Liegenschaften befinden (könnten), stelle einen unerlaubten Sucharrest dar (act. B.B, E. 2). 7.3.Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, dass wenn eine Rei- he von Sachen beschlagnahmt werden solle, die Vermögenswerte bloss ihrer Gat- tung nach bezeichnet werden könnten. Um den Sucharrest zu verhindern, habe der Arrestgläubiger insbesondere den Lageort der zu verarrestierenden Vermö- genswerte des Schuldners glaubhaft zu machen. Zweifelsfrei habe sie in ihrem Gesuch die Vermögenswerte ihrer Gattung nach bezeichnet sowie den Standort der Vermögenswerte angegeben (act. A.1, N 17 ff.). 7.4.Die Verpflichtung zur genauen Bezeichnung der Vermögenswerte ist schwierig zu erfüllen, wenn der Arrest auf Gruppen von Gegenständen des Arrest- schuldners gelegt werden soll. Als zulässig erachtet wird daher der sogenannte Gattungsarrest, also das Umschreiben von Werten lediglich ihrer Art nach, wobei

10 / 12 dann aber der Ort anzugeben ist, an dem sie sich befinden, oder die Person, wel- che die Vermögenswerte hält (BGE 142 III 291 E. 5.1; 100 III 25 E. 1a; 56 III 44; BGer 5A_402/2008 v. 15.12.2008 E. 3.1; Stoffel, a.a.O., N 35 f. und 38 f. zu Art. 272 SchKG m.w.H; Meier-Dieterle, a.a.O., N 6 der Vorb. zu Art. 271–281 SchKG). So ist es zulässig, sämtliche Vermögensgegenstände, welche der Arrest- schuldner bei einer Bank als Drittschuldnerin hält, mit Arrest zu belegen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Arrestschuldner über ein Bankkonto bei dieser Bank verfügt (vgl. BGE 142 III 291 E. 5.2; 130 III 579 E. 2.2.2; OGer ZH PS230195-O/U v. 11.12.2023 E. III/1.2) Auch die Bezeichnung Möbel ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger Gattungsbegriff, wobei darun- ter das zur Einrichtung der Wohnung dienende Mobiliar zu verstehen sei (BGE 90 III 49 E. 2). Der Gattungsarrest ist vom rechtsmissbräuchlichem Suchar- rest abzugrenzen, bei welchem der Arrestgläubiger ohne konkrete Anhaltspunkte Vermögenswerte suchen will (sog. fishing expedition), wobei er beim zulässigen Gattungsarrest aufgrund von beschafften Informationen gezielt vorgehen möchte (Daniela Nicole Frenkel, Informationsbeschaffung zur Glaubhaftmachung der Ar- restvoraussetzungen sowie Auskunftspflichten im Arrestvollzug unter besonderer Berücksichtigung der Arrestrevision 2011, Zürich 2012, S. 127 ff. m.w.H.) 7.5.Mit Arrest belegt werden sollen das Mobiliar und die Wertgegenstände in den Liegenschaften LIG C./F. und STW C./G.. Damit hat die Beschwerdeführerin den Ort der Vermögensgegenstände angegeben sowie der Gattung nach bezeichnet. Für das Kantonsgericht ist es darüber hinaus glaub- haft, dass der Beschwerdegegner als lebenslänglicher Nutzniessungsberechtigter die Liegenschaften Nr. F._____ und Nr. G._____ in C._____ möbliert hat und sich darin persönliche Wertsachen von ihm befinden. Entsprechend lässt sich der Schluss der Vorinstanz, dass ein unerlaubter Sucharrest vorliege, nicht halten. 8.Nach dem Gesagten sind sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung des Arrests erfüllt. Folglich ist für die Forderung von CHF 484'698.76 zuzüglich Zins von 4 Prozent ab dem 24. August 2024 auf CHF 376'166.05 ein Arrestbefehl auszustellen. Wird der Arrest erst in einem Rechtsmittelverfahren bewilligt, ist die Einsprache gleichwohl beim Arrestrichter der ersten Instanz zu erheben, weil der Einsprecher andernfalls des bundesrechtlich vorgeschriebenen Instanzenzugs (Art. 278 Abs. 3 SchKG) verlustig ginge (BGer 5A_331/2020 v. 3.9.2020 E. 2.4). 9.1.Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde praktisch vollumfänglich obsiegt, sich der angefochtene Entscheid also als falsch erwiesen hat, und die Beschwer-

11 / 12 degegnerin der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren ein- bezogen wurde, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse (Regionalgericht Albula) zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides sind auch die erstinstanzlichen Kosten aufzuheben. 9.2.Für den von der Beschwerdeinstanz auszustellenden Arrestbefehl sind die Kosten zu erheben, welche die Vorinstanz richtigerweise ebenfalls erhoben hätte. In Anwendung von Art. 48 GebV SchKG wird die Gebühr auf CHF 500.00 festge- setzt. Sie ist aufgrund der Einseitigkeit des Verfahrens einstweilen von der Be- schwerdeführerin zu tragen und kann in der nachfolgenden Betreibung gegen den Beschwerdegegner als Kosten im Sinne von Art. 68 Abs. 2 SchKG geltend ge- macht bzw. gemäss Art. 281 Abs. 2 SchKG aus dem Erlös der Arrestgegenstände vorweg bezogen werden. 9.3.Ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin steht der Beschwerdeführerin im (erstinstanzlichen) Arrestbewilligungsverfahren nicht zu, zumal es sich dabei um ein Verfahren auf einseitigen Antrag handelt. Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren, welches allerdings wegen einer unrichtigen Rechtsanwendung der Vorinstanz notwendig wurde. Der Beschwerdeführerin sind durch den fehlerhaften Entscheid der Vorinstanz Parteikosten entstanden, für die sie Ersatz verlangt (act. A.1, Beschwerdeantrag Ziff. 3). Daher ist der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse zuzusprechen (Art. 107 Abs. 2 ZPO spricht zwar nur von Gerichtskosten, gilt aber analog auch für die Parteientschädigung; vgl. BGE 138 III 471 E. 7; KGer GR ZK1 22 114 v. 15.8.2022 E. 6; ZK2 21 30 v. 30.9.2021 E. 7.2; Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 15 zu Art. 107 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung eingereicht, so dass die Partei- entschädigung ermessensweise festzulegen ist (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 320.210]). Ausgehend von rund drei Stunden erforderlichen Aufwands zum mittleren Ansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale und der Mehrwertsteuer wird eine Parteientschädigung von CHF 800.00 zugesprochen.

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelgerichts (SchKG) am Regionalgericht Albula vom 27. August 2024 aufgehoben und es wird dem Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula ein Arrestbe- fehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton Graubünden (Regionalgericht Albula). 3.Die Kosten des Arrestbefehls von CHF 500.00 werden der A._____ aufer- legt. Sie werden mit dem von dieser im Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbe- trag von CHF 1'500.00 wird der A._____ vom Kantonsgericht zurückerstat- tet. 4.Für das Beschwerdeverfahren hat der Kanton Graubünden (Regionalgericht Albula) der A._____ eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. Spe- sen und MwSt.) zu bezahlen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht beim Kantonsgericht von Graubünden, sondern beim erstinstanzlichen Arrestge- richt (Einzelrichter am Regionalgericht Albula) zu erfolgen. 7.Mitteilung an:

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Graubünden
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GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2024 74
Entscheidungsdatum
01.11.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026