Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 02. September 2024 ReferenzKSK 24 64 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur GegenstandPfändungsankündigung Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 29.07.2024, mitgeteilt am 29.07.2024 Mitteilung04. September 2024
2 / 6 Sachverhalt A.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend Betrei- bungsamt Plessur) erliess am 29. Juli 2024 in der Pfändungsgruppe Nr. C._____ eine Pfändungsankündigung gegen A.. Der Pfändungsankündigung über den Betrag von CHF 1'988.15 lagen eine Busse der B. über CHF 1'500.00 gemäss Strafverfügung vom 23. Juni 2022 (Betreibung Nr. E.) sowie Mahn- gebühren und Amtskosten zugrunde. B.Dagegen erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 2. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag, die Pfändungsankündigung sei zu annullieren bzw. zu stoppen. Im Wesentlichen machte sie geltend, der geforderte Betrag sei bereits beglichen und doppelt einge- trieben worden. C.Das Betreibungsamt Plessur beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im Wesentlichen machte es geltend, es gehe bei der fraglichen Betreibung um eine andere Busse und eine andere Betreibung als die- jenige, welche bereits erledigt worden sei. Die früheren Zahlungen hätten nichts mit der aktuell offenen Betreibung zu tun. Die Beschwerdeführerin habe am 13. August 2024 den vollen Betrag von CHF 1'988.15 für die Betreibung der B._____ beim Betreibungsamt Plessur hinterlegt. Auf den Pfändungsvollzug sei daher verzichtet worden. Falls die Beschwerdeführerin in dieser Beschwerde un- terliege, werde der Betrag der Gläubigerin bzw. dem Gläubiger-Vertreter ausbe- zahlt, andernfalls der Schuldnerin. D.Die B._____ beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Vorliegend handle es sich um eine Busse aus dem Jahr 2022, welche nicht bezahlt worden sei. Vielmehr seien andere Ausstände bezahlt worden, die vom Steueramt der B._____ in Betreibung gesetzt worden seien. F.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anfechtbare Verfügungen sind be- stimmte behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtli-
3 / 6 chen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind. Die Be- schwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerde- führer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, begründet angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin wendet sich vorliegend gegen die am 29. Juli 2024 ausgestellte Pfändungsankündigung (act. B.1). Diese stellt eine anfechtbare Betreibungshandlung dar (BGer 5A_17/2018 v. 4.7.2018 E. 2.1). Die am 2. August 2024 erhobene Beschwerde enthält eine Begründung. Sie erweist sich folglich als frist- und formgerecht. 1.2.Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuld- betreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Das Ver- fahren richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG. 2.1.Eine Pfändungsankündigung im Sinne von Art. 90 SchKG setzt voraus, dass zuvor das Einleitungsverfahren nach Art. 38 Abs. 2 SchKG vollständig durch- laufen sowie ein frist- und formgerechtes Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 SchKG gestellt wurde (Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 89 SchKG). Die Fortsetzung der Betreibung bedingt, dass das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt und die gesetzlichen Fristen eingehalten sind. Ein rechtskräftiger Zah- lungsbefehl liegt unter anderem dann vor, wenn der Schuldner innert der Frist von zehn Tagen keinen Rechtsvorschlag erhebt (Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz, in: Krenz Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung- und Konkurs, SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 2 zu Art. 88 SchKG). Sind die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Betreibung gegeben, ist das Betrei- bungsamt gemäss Art. 89 und 90 SchKG verpflichtet, nach Eingang des Fortset- zungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen und spätestens am vor- hergehenden Tage die Pfändungsankündigung zu erlassen. 2.2.Vorliegend erfolgte das Betreibungsbegehren über die Forderung zuguns- ten der B._____ in der Höhe von CHF 1'500.00 zuzüglich Mahngebühren am 25. Januar 2024 und der Zahlungsbefehl in der entsprechenden Betreibung Nr. E._____ wurde der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2024 durch das Betrei- bungsamt Plessur zugestellt. Innerhalb der zehntägigen Frist wurde kein Rechts- vorschlag erhoben und die offene Forderung wurde durch die Beschwerdeführerin
4 / 6 innert Frist nicht beglichen, sodass der Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwuchs und das Einleitungsverfahren abgeschlossen war. Daraufhin stellte die B., ver- treten durch Rechtsanwalt Frank Schuler, am 22. Juli 2024 frist- und formgerecht das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. E. und das Betreibungsamt Plessur stellt der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2024 die Pfändungsankündigung zu (act. E.I.6). Damit waren vorliegend die Voraussetzungen für die Pfändungs- ankündigung vom 29. Juli 2024 durch das Betreibungsamt Plessur in der Pfän- dungsgruppe Nr. C._____ für die Betreibung Nr. E._____ erfüllt. 2.3.Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Pfändungsankündigung sei zu stoppen bzw. zu annullieren, da der geforderte Betrag durch die Lohnpfändungen im Januar und Februar 2024 bereits beglichen worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, wurden bei ihr am 25. Januar 2024 sowie am 23. Februar 2024 Lohnpfändungen in der Höhe von je CHF 2'223.90 vorgenommen (act. B.2). Allerdings geht aus den eingereichten Un- terlagen hervor, dass diese Lohnpfändungen in der Pfändungsgruppe Nr. F._____ angekündigt wurden, weshalb die dadurch erlangten finanziellen Mittel dazu dien- ten, die dieser Pfändungsgruppe zugrundeliegenden, offenen Betreibungen Nr. G., Nr. H. sowie Nr. I._____ zu begleichen. Die vorliegend in Fra- ge stehende Betreibung Nr. E._____ ist in dieser Pfändungsgruppe nicht enthalten und wurde folglich durch die Lohnpfändungen vom Januar und Februar 2024 nicht beglichen (act. E.I.1 und 4). Sodann geht aus den Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführerin in der Pfändungsgruppe Nr. J._____ betreffend die Betrei- bung Nr. K._____ am 20. Februar 2024 eine Pfändungsankündigung zugestellt wurde, welche sie jedoch mit Zahlung vom 23. Februar 2024 an das Betreibungs- amt Plessur vollständig beglich (act. E.I.5). Die vorliegend in Frage stehende Be- treibung Nr. E._____ ist in der Pfändungsgruppe Nr. J._____ ebenfalls nicht ent- halten, womit sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als unbe- gründet erweist. 2.4.Auch in ihrer Annahme, das Betreibungsamt Plessur habe den geforderten Betrag doppelt eingetrieben, weshalb man ihr den Betrag wieder rückvergütet ha- be, geht die Beschwerdeführerin fehl. Da sich der Gesamtbetrag der offenen Be- treibungen in der Pfändungsgruppe Nr. F._____ auf CHF 2'429.25 belaufen und die monatlich pfändbare Quote CHF 2'223.90 betragen hatte, mussten zur De- ckung des Gesamtbetrags zwei Monatslöhne der Beschwerdeführerin gepfändet werden. Dabei entstand ein Überschuss in der Höhe von CHF 2'020.95, welcher der Beschwerdeführerin in der Folge am 27. Februar 2024 zurückerstattet wurde (act. E.I.4 und B.2). Von einer doppelten Eintreibung der gleichen Schuld kann
5 / 6 daher nicht gesprochen werden. Nur am Rande sei schliesslich erwähnt, dass der Umstand, dass das Datum der in Betreibung gesetzten Forderung auf dem Betrei- bungsbegehren und den darauffolgenden Verfügungen des Betreibungsamts Plessur offenbar versehentlich falsch aufgeführt wurde (Busse gemäss Strafverfü- gung vom 23.06.2023 anstatt 23.06.2022; act. C.1). Dabei handelt es sich jedoch – da klar erkennbar ist, um welche Forderung es sich handelt – um keinen Man- gel, der die Nichtigkeit oder Ungültigkeit des Zahlungsbefehls zur Folge hätte, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 42 ff. zu Art. 67 SchKG m.w.H.). 2.5.Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin ausführt, die Betreibung sei zurückgezogen worden, da der geforderte Betrag doppelt eingetrieben worden sei (act. A.1), ist festzuhalten, dass die B._____ die Betreibung Nr. D., in wel- cher es ebenfalls um die Strafverfügung vom 23. Juni 2022 ging, am 15. Februar 2024 zurückgezogen hat. Aus den Verfahrensakten des Betreibungsamts Plessur ist jedoch ersichtlich, dass diesbezüglich keine Zahlung erfolgt ist (act. E.I.3). Da- mit kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gesagt wer- den, dass der in Betreibung gesetzte Betrag bereits beglichen wurde. Es stand der B. vielmehr frei, ein zweites Betreibungsbegehren einzureichen. 3.Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob nach der in der Zwischenzeit erfolgten Hinterlegung von CHF 1'988.15 beim Betrei- bungsamt Plessur überhaupt noch ein rechtlich geschütztes oder tatsächliches Interesse an der Beschwerde besteht und darauf überhaupt noch einzutreten wä- re. 4.Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz. 5.Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG darf zudem keine Par- teientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG [SR 281.35]).
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: