Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 27. September 2024 ReferenzKSK 24 60 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jonas Stüssi STAIGER Rechtsanwälte AG, Talacker 41, Postfach 2012, 8027 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kai Burkart Burkart & Pfammatter, Bahnhofstrasse 40, Postfach 568, 8703 Er- lenbach ZH GegenstandVerwertungsaufschub Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 21.06.2024, mitgeteilt am 21.06.2024 Mitteilung01. Oktober 2024
2 / 11 Sachverhalt A.Mit Betreibungsbegehren vom 17. April 2023 prosequierte die Gläubigerin A._____ gegenüber dem Schuldner B._____ den Arrest Nr. C._____ gemäss Ar- restbefehl des Regionalgerichts Maloja über den Betrag von CHF 1'861'630.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 23. März 2023. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (nachfolgend Betreibungsamt Maloja) wurde dem Schuldner am 8. Mai 2023 zugestellt, woge- gen B._____ am 17. Mai 2023 Rechtsvorschlag erhob. Nachdem der Einzelrichter des Regionalgerichts Maloja mit Entscheid vom 13. Oktober 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilt hatte, liess die Gläubigerin am 2. November 2023 das Forts- etzungsbegehren stellen. B.Am 7. November 2023 erfolgte die Pfändungsankündigung durch das Be- treibungsamt Maloja. Am 21. November 2023 nahm das Betreibungsamt Maloja den Pfändungsvollzug vor und pfändete verschiedene Grundstücke bzw. wandelte die Arreste Nr. C._____ und Nr. D._____ in eine Grundstückspfändung um. C.Nach Ablauf von sechs Monaten seit der Pfändung reichte die Gläubigerin am 23. Mai 2024 in der Betreibung Nr. E._____ das Verwertungsbegehren ein, welches dem Schuldner am 24. Mai 2024 mitgeteilt wurde. D.Der Schuldner B._____ liess am 28. Mai 2024 durch seinen Rechtsanwalt Kai Burkart ein Gesuch um Aufschub der Verwertung um 12 Monate stellen, wobei er bereit sei, mittels Belehnungen und Drittfinanzierungen monatliche Abschlags- zahlungen von CHF 100'000.00 zu leisten. Weil die den Parteien je zur Hälfte zu- stehende Liegenschaft in F._____ mit einem Verkehrswert von über CHF 9 Mio. zum Verkauf stehe, sei zu erwarten, dass er noch vor Ablauf von einem Jahr mit- tels des Verkaufserlöses die Gläubigerin vollumfänglich befriedigen könne. Die erste Ratenzahlung könne innerhalb von 10 Tagen geleistet werden. Mit Schrei- ben vom 31. Mai 2024 ergänzte der Rechtsvertreter, dass mit der letzten Rate auch die noch bestehende Restschuld beglichen werden könne. E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 erteilte das Betreibungsamt Maloja die Aufschubbewilligung und setzte die monatliche Rate auf CHF 100'000.00 fest, welche jeweils am 4. des Monats zu zahlen ist, wobei die Restzahlung am 4. Mai 2025 CHF 1'071'423.20 betrage. F.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:
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4 / 11 Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts bei der Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG [BR 220.000]) und innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfü- gung einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde vom 1. Juli 2024 wur- de fristgerecht eingereicht. 1.2.Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwer- deinstanz i.S.v. Art. 17 SchKG über die Betreibungs- und Konkursämter. Das Ver- fahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Diese sehen vor, dass der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Ver- nehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersu- chungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu lei- ten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeich- nen, Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG). 2.Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei seitens des Beschwerdegegners weder glaubhaft gemacht worden, dass er über einen Zah- lungswillen verfüge, noch sei davon auszugehen, dass er binnen eines Jahres über genügende finanzielle Mittel verfügen werde, um die Forderung vollständig zu tilgen (act. A.1, Rz. 61). Zudem sei zweifelhaft, ob der Beschwerdegegner überhaupt zahlungsunfähig sei (act. A.1, Rz. 62). Konkret hält sie fest, dass von dem mit dem Verkauf der Liegenschaft betrauten Immobilienbüro beabsichtigt werde, das besagte Grundstück in F._____ zu teilen und eine Baulandreserve vorab zu verkaufen, wodurch der gesamte Verkaufsprozess verzögert werde. Es sei nicht mehr davon auszugehen, dass die restliche Liegenschaft anschliessend binnen eines Jahres verkauft werden könne. Aus dem Verkauf der Baulandreserve sei sodann ein Verkaufserlös von maximal CHF 1.4 Mio. zu erwarten, womit nicht
5 / 11 einmal die Hypothekarschuld in der Höhe von CHF 5.2 Mio. gedeckt werden könn- te, weshalb der Beschwerdegegner durch den Verkauf der Baulandreserve keine finanziellen Mittel erhalten werde, welche ihm die Abzahlung der hier in Betreibung stehenden Forderungen noch in diesem Jahr ermöglichen würden (act. A.1, Rz. 30 u. 54 f.). In ihrer Stellungnahme hält die Beschwerdeführerin sodann fest, dass ihre güterrechtliche Forderung durch den Verkauf der gesamten Liegenschaft ohnehin nicht gedeckt werden könne, auch wenn der Verkaufspreis CHF 9 Mio. betrage. Die Liegenschaft sei mit einer Hypothekarschuld von CHF 5.2 Mio. be- lehnt, wobei vom Erlös zusätzlich noch Grundstückgewinnsteuern, Maklerprovisi- onen sowie Notariats- und Grundbuchgebühren in Abzug zu bringen seien (act. A.4, Rz. 16 f.). Dem hält das Betreibungsamt Maloja in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 entgegen, der Beschwerdegegner habe in seinem Gesuch um Verwertungsaufschub aus der Sicht des Betreibungsamts glaubhaft gemacht, dass er die Raten in der Höhe von CHF 100'000.00 pro Monat bezahlen und vor Ablauf des Jahres durch Verkauf der den Parteien je zur Hälfte zustehenden Lie- genschaft in F._____ die Beschwerdeführerin vollumfänglich befriedigen werden könne (act. A.2). 3.1.Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlun- gen an das Betreibungsamt, kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1 SchKG). Das Gesuch ist an keine besondere Form gebunden (Benedikt A. Su- ter/Timon Reinau, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 10 zu Art. 123 SchKG). Höhe und Verfalltermine der Abschlagszahlungen werden vom Be- treibungsbeamten festgesetzt, der die Verhältnisse des Schuldners sowie des Gläubigers zu berücksichtigen hat (Art. 123 Abs. 3 SchKG). Diese Bestimmungen zum Verwertungsaufschub gelten auch für die Verwertung von Grundstücken (Art. 143a SchKG). Ein Teilzahlungsgesuch kann frühestens nach Einreichung des Verwertungsbegehrens des Gläubigers und spätestens vor Durchführung der Verwertung gestellt werden (Suter/Reinau, a.a.O., N 12 zu Art. 123 SchKG). Sind die Voraussetzungen nach Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 143a SchKG und Art. 32 Abs. 1 VZG erfüllt, ist der Aufschub zu gewähren (Suter/Reinau, a.a.O., N 16 zu Art. 123 SchKG). Der Betreibungsbeamte hat hierfür sofort nach Erhalt der ersten Rate das Formular Nr. 29 auszuhändigen und bewilligt damit den Aufschub. Das Betreibungsamt ist gehalten, den Entscheid nach seinem pflichtgemässen Ermes- sen in freier Würdigung der Umstände zu treffen (BGE 82 III 33, 35).
6 / 11 3.2.Die Bewilligung des Verwertungsaufschubs ist nebst dem Gesuch, welches vorliegend zu keinen weiteren Ausführungen Anlass gibt, von zwei wesentlichen Voraussetzungen abhängig, wobei diese in einem engen inhaltlichen Zusammen- hang stehen, nämlich die Glaubhaftmachung, dass die Schuld ratenweise getilgt werden kann, sowie die sofortige Bezahlung der ersten Rate (Roger Schle- gel/Markus Zopfi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 6 zu Art. 123 SchKG). 3.3.1. Glaubhaft machen ist mehr als nur behaupten, aber weniger als beweisen. Die Darlegungen des Schuldners sind glaubhaft, wenn für ihre Richtigkeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn der Betreibungsbeamte noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich doch als unrichtig erweisen könnten. Der Schuldner hat seine Fähigkeit glaubhaft zu machen, während der Aufschubsdauer die Schuld vollumfänglich zu tilgen, wobei sich aus den Angaben insgesamt die Wahrscheinlichkeit ersehen lassen muss, dass innert nützlicher Frist hinreichend frei verfügbare Mittel zur Tilgung der fraglichen Schuld zur Verfügung stehen wer- den (Suter/Reinau, a.a.O., N 14 zu Art. 123 SchKG). Ob die Darlegungen des Schuldners glaubhaft sind oder nicht, entscheidet der Betreibungsbeamte in freier Würdigung des ihm Vorgetragenen und Vorgelegten. Er darf sich mit einer sum- marischen Prüfung begnügen (Suter/Reinau, a.a.O., N 15 zu Art. 123 SchKG). 3.3.2. Das Obergericht des Kantons Zürich wies den Gemeindeammann G._____ mit Urteil vom 15. Februar 2023 an, innert drei Monate nach Vollstreckbarkeit des Entscheids die auf den Namen der Parteien im Miteigentum je zur Hälfte im Grundbuch der Gemeinde F._____ eingetragene Liegenschaft F., zu ver- kaufen (act. B.6; OGer ZH LC210028-O/U v. 15.2.2023 Dispositiv-Ziffer 1 Nr. 7). Am 5. April 2024 unterzeichneten die H. AG sowie das Gemeindeamman- namt G._____ einen Verkaufsauftrag über die besagte Liegenschaft (act. B.9). Damit besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Beschwerdegegner innert der gewährten Aufschubsdauer aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft in F._____ verfügbare Mittel zukommen werden, mit welchen er die in Betreibung gesetzte Forderung vollständig wird begleichen können. Sodann ist aufgrund der Unterlagen davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner über weitere Vermö- genswerte verfügt, die bei Bedarf zur Begleichung der noch offenen Forderung der Beschwerdeführerin herangezogen bzw. liquidiert werden könnten (vgl. act. B.7 E. 4.3 f.). 3.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Verkauf der gesamten Liegenschaft nicht binnen Jahresfrist erfolgen werde, da die Baulandreserve auf-
7 / 11 grund der Unterschutzstellung der Liegenschaft separat veräussert werden soll, ist dies zu verneinen (act. A.1, Rz. 55). Aus einer E-Mail der H._____ AG geht klar hervor, dass die Liegenschaft veräussert und in einem allfälligen Kaufvertrag fest- gehalten werden soll, dass maximal 900 m3 der Baumassenreserven über die Dauer von zwei Jahren zum Verkauf angeboten werden könnten (act. C.2). Der Verkauf der Baumassenreserve ist damit entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin dem Verkauf der Restliegenschaft nachgelagert, weshalb aus diesem Umstand keine Verzögerung des Verkaufs abgeleitet werden kann. So- dann geht aus den Unterlagen hervor, dass der Grund, wieso der Verkauf der Lie- genschaft bis anhin nicht weiter beschleunigt werden konnte, auch von der Be- schwerdeführerin selbst zu verantworten ist. So wies der mit dem Verkauf der Lie- genschaft beauftragte Immobilienmakler die Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 29. Mai 2024 eindringlich darauf hin, dass sie den Verkaufsprozess verzöge- re, indem sie unter anderem diverse – für den Verkauf der Liegenschaft notwendi- ge – Termine erst in 2-3 Wochen wahrnehmen könne, weshalb er sie bitte, die Verkaufsbemühungen der H._____ AG nicht weiter zu verzögern, sondern zu un- terstützen (act. C.3). Des Weiteren vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, der zu erwar- tende Verkaufserlös vermöge nach Abzug der mit dem Verkauf anfallenden Kos- ten die in Betreibung gesetzte Forderung nicht zu begleichen, nicht zu überzeugen (act. A.4, Rz. 16 f.). Im Verkaufsauftrag zwischen der H._____ AG und dem Ge- meindeammannamt G._____ wurde der Verkaufspreis für die Liegenschaft, im Sinne eines Verkaufsrichtpreises, auf CHF 9.7 Mio. festgesetzt, wobei der Ver- kaufsmindestpreis bei CHF 8.5 Mio. liegt. Darüber hinaus hat die Beschwerdefüh- rerin selbst ihr Interesse bekundet, die gesamte Liegenschaft für CHF 9 Mio. zu übernehmen (act. C.1), so dass aus dem Verkauf der Liegenschaft – unter Berücksichtigung der Hypothekarschuld in der Höhe von CHF 5.2 Mio. – ein be- trächtlicher Gewinn erwartet werden kann, der zur Deckung der noch offenen Restschuld ausreichen wird, zumal sich der noch offene Forderungsbetrag durch die monatlichen Abschlagszahlungen in der Höhe von je CHF 100'000.00 weiter regelmässig reduziert. 4.1. Neben dem Glaubhaftmachen, dass die Schuld ratenweise getilgt werden kann, setzt der Verwertungsaufschub nach Art. 123 SchKG – im Sinne eines kon- kreten Tatbeweises – die sofortige Bezahlung der ersten Rate voraus (vgl. Schle- gel/Zopfi, a.a.O., N 8 zu Art. 123 SchKG; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 27 N 13). Diese erste Rate – in der vorgesehenen Höhe von CHF 100'000.00 – ist vorliegend un-
8 / 11 bestrittenermassen am 4. Juni 2024 beim Betreibungsamt Maloja eingegangen (act. E.1, Nr. 15 u. 20). Eine weitere Zahlung folgte fristgerecht am 1. Juli 2024 (act. E.1, Nr. 20). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschwerdegeg- ner verfüge über keinen glaubhaften Leistungswillen und sich dabei auf das Zah- lungsverhalten des Beschwerdegegners in der Vergangenheit stützt, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Leistungswille des Beschwerdegegners aufgrund der frist- gerechten Zahlung der ersten beiden Raten für das vorliegende Verfahren durch- aus glaubhaft gemacht wurde. 4.2.Vor dem Hintergrund des Gesagten erweist sich der vom Betreibungsamt Maloja gewährte Verwertungsaufschub weder als rechtswidrig noch als unange- messen, womit dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann. 5.1.Auch dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin setzt die Angemes- senheit der Ratenzahlung, wie sie Art. 123 Abs. 1 SchKG ausdrücklich vor- schreibt, nicht voraus, dass die Raten ungefähr gleich hoch ausfallen – mithin je- weils rund 10% der Gesamtschuld betragen – und die letzte Rate und Schlusszah- lung tiefer ist als alle vorherigen Raten (act. A.1, Rz. 67). Gestützt auf Art. 123 Abs. 1 SchKG, wonach die Abschlagszahlungen "regelmässig und angemessen" sein müssen, sowie Abs. 3 dieser Bestimmung, wonach der Betreibungsbeamte die Höhe und Verfalltermine der Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners sowie des Gläubigers festzusetzen hat, ergibt sich, dass der Schuldbetrag nach freiem Ermessen des Betreibungsbeamten entspre- chend den Möglichkeiten des Schuldners und der Höhe der Schuld in angemes- sene Abschlagszahlungen aufzuteilen ist, womit die Höhe der einzelnen Raten gerade nicht identisch sein müssen, zumal die Möglichkeiten des Schuldners in der Zeit des Aufschubs variieren können (vgl. Suter/Reinau, a.a.O., N 18 zu Art. 123 SchKG; Schlegel/Zopfi, a.a.O., N 10 zu Art. 123 SchKG; Sven Rüetschi, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Schulbetreibungs- und Konkursge- setz, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 f. zu Art. 123 SchKG). Sodann ergibt sich auch mit Blick auf den Sinn und Zweck des Verwertungsaufschubs, dass die Angemessen- heit der Ratenzahlungen nicht voraussetzen kann, dass diese gleich hoch ausfal- len, bezweckt die vorliegende Bestimmung doch gerade, einem zahlungswilligen, aber nur begrenzt zahlungsfähigen Schuldner etwas mehr Zeit einzuräumen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen (Botschaft über die Änderung des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1 ff., S. 93; Rüetschi, a.a.O., N 1 zu Art. 123 SchKG), damit allfällige, mit der Verwertung verbundene Unsicherheiten und negative Folgen verhindert wer-
9 / 11 den können. Eben dieses Ziel verfolgt auch das Betreibungsamt Maloja mit der vorliegenden Ausgestaltung der Abschlagsmodalitäten, da diese dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdeführer Vermögenswerte zur Tilgung der offenen Forderung besitzt, diese jedoch erst mit dem anstehenden Verkauf der Liegenschaft in F._____ verfügbar bzw. liquidiert sein werden (act. A.2). 5.2.Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, der vorliegende Verwertungs- aufschub komme faktisch einem unzulässigen Zahlungsaufschub gleich, welcher klarerweise Sinn und Zweck von Art. 123 SchKG und der einschlägigen Recht- sprechung widerspreche. Mit den Ratenzahlungen sei sicherzustellen, dass nicht bloss ein Zahlungsaufschub gewährleistet werde, sondern die Forderung binnen eines Jahres Schritt-für-Schritt in gleichmässigen und gleich hohen Raten gänzlich getilgt werde und die Gläubigerin nicht mit einem unsicheren Ergebnis konfrontiert sei. Es lasse sich sachlich nicht begründen, dass mit dem vorliegend gewährten Abzahlungsplan bis zur letzten Rate eine beträchtliche Forderung in der Höhe von über CHF 1 Mio. offenbleibe (zum Ganzen act. A.1, Rz. 70). 5.3.Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich die vorlie- gende Ausgestaltung der Abschlagsmodalitäten, wie bereits dargelegt, mit Blick auf den Sinn und Zweck des Verwertungsaufschubs sowie der variierenden finan- ziellen Möglichkeiten des Beschwerdegegners, welche bei der Festsetzung der Raten von Gesetzes wegen zu berücksichtigen sind, ohne weiteres rechtfertigen (siehe E. 5.1). Soweit die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt Maloja sowohl schriftlich als auch telefonisch mitteilte, dass sie dringend auf die finanziellen Mittel aus der güterrechtlichen Ausgleichzahlung angewiesen sei, da sie "nichts mehr zu essen habe" (act. E.1, Nr. 13 u. 17), ist festzuhalten, dass die monatlich in der Höhe von CHF 100'000.00 erfolgenden Abschlagszahlungen der Beschwerdefüh- rerin die dringend benötigten finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunter- halts in ausreichendem Masse und sofort zur Verfügung stellen. Eine Versteige- rung oder ein freihändiger Verkauf der Liegenschaft würde den Zahlungseingang lediglich weiter hinauszögern, sodass auch den Verhältnissen sowie den Interes- sen der Gläubigerin vorliegend gebührend Rechnung getragen wurde. In Würdi- gung dieser Umstände sind die gewählten Abschlagsmodalitäten des vorliegenden Verwertungsaufschubs nicht zu beanstanden. 6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für den Verwertungsaufschub nach Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 143a SchKG und Art. 32 Abs. 1 VZG vorliegend gegeben sind und auch die vom Betreibungsamt festgelegten Modalitäten des Verwertungsaufschubs nicht zu beanstanden sind,
10 / 11 weshalb der Entscheid des Betreibungsamts Maloja zu bestätigen und die dage- gen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 7.Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten erhoben noch Partei- entschädigungen zugesprochen (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG).
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: