Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 8. August 2024 ReferenzKSK 24 58 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin Gegenstandöffentliche Publikation Anfechtungsobj. Zahlungsbefehle Betreibungs- und Konkursamt der Region Imbo- den vom 16.08.2023, mitgeteilt am 19.06.2024 Mitteilung9. August 2024

2 / 9 Sachverhalt A.Am 14. August 2023 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Graubün- den beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachfolgend: Be- treibungsamt Imboden) ein Betreibungsbegehren gegen A._____ in der Höhe von CHF 3'545.20 ein (Betreibung Nr. B.). Am 21. August 2023 stellte das Ge- meindesteueramt C. beim Betreibungsamt Imboden ein Betreibungsbegeh- ren gegen A._____ in der Höhe von CHF 3'972.90 (Betreibung Nr. D.). B.Am 25. September 2023 (Betreibung Nr. D.) resp. 6. Oktober 2023 (Betreibung Nr. B.) wurden die Zahlungsbefehle im Schweizerischen Han- delsamtsblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Graubünden publiziert. C.Dagegen erhob A. zwei Aufsichtsbeschwerden beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte darin unter anderem die Feststellung, dass das Betreibungsamt die Zustellung der Zahlungsbefehle durch öffentliche Bekanntma- chung zu Unrecht vorgenommen habe und diese daher ungültig seien. D.In teilweiser Gutheissung der Beschwerden stellte das Kantonsgericht mit Entscheiden vom 19. Dezember 2023 (KSK 23 90) und 22. Dezember 2023 (KSK 23 95) fest, dass die am 25. September 2023 und 6. Oktober 2023 publizierten Zahlungsbefehle als nicht zugestellt zu gelten haben. E.In der Folge wurde A._____ vom Betreibungsamt Imboden aufgefordert, die Zahlungsbefehle am Schalter des Betreibungsamtes abzuholen. Da A._____ die- ser Aufforderung nicht nachkam und auch die Zustellversuche an ihrem Wohnort und dem bekannten Arbeitsort erfolglos blieben, wurde am 10. April 2024 die Kan- tonspolizei Graubünden mit der Zustellung der Zahlungsbefehle beauftragt. F.Die Kantonspolizei Graubünden versuchte daraufhin mehrfach, A._____ via E-Mail und telefonisch zu kontaktieren. Schliesslich versuchte die Kantonspolizei Graubünden an verschiedenen Tagen und zu verschiedenen Zeiten, die Zah- lungsbefehle am Wohnort von A._____ zuzustellen. Nachdem dies ebenfalls nicht gelang, versendete sie eine schriftliche Vorladung, welche jedoch ungeöffnet re- tourniert wurde. G.In der Folge wurden die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. B._____ und D._____ am 19. Juni 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie im Amtsblatt des Kantons Graubünden publiziert. H.Mit E-Mail vom 24. Juni 2024 erhob A._____ Rechtsvorschlag gegen die beiden Zahlungsbefehle.

3 / 9 I.Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) eine Aufsichtsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte was folgt: 1.Es ist zu prüfen und festzustellen, daß die gesetzlichen Bestimmungen als Voraussetzung zur öffentlichen Bekanntmachung/Publikation nicht eingehalten wurden. Die «öffentliche Zustellung» der Zahlungsbefehle sei daher ungültig und umgehend zu löschen, die Zahlungsbefehle als nichtig bzw. ungültig zu erklären; die Betreibungen seien aufzuheben. Demgemäß sind den Betreibungshandlungen ihrer Grundlage entzo- gen und die Zahlungsbefehle seien aufzuheben. [BGE 136 III 571 E. 6.1 = Pra 100 (2011)]. Es ist schriftlich zu beweisen, auf welche Art und Weise die Zustellversuche für o.a. Betreibungen erfolgt sein sol- len; persönlich durch den/die Betreibungsbeamten/in, durch die Post [Art. 72 Abs. 1 SchKG] oder durch die Polizei [Art. 64 und Art. 72 SchKG] 2.Es sei zu prüfen und festzustellen, daß das Betreibungs'amt' der Regi- on Imboden in den Betreibungsverfahren aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen vornehmen dürfe und könne, aufgrund fehlender Nachweise der Legitimation zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten. 3.Fehlende Rechtssicherheit, Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip sowie gegen die Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit. 4.Kompensation des zugefügten entstandenen Schadens durch vermut- lich absichtliche Verunglimpfung und Rufschädigung der Person durch rechtsbeugenden Durchgriff auf die Substanz, durch die unnötige, un- rechtmäßige erneute Publikationen der derselben Betreibungen. 5.Alle Kosten seien von vorneherein auf die Staatskasse zu nehmen. J.Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2024 beantragte das Betreibungsamt Im- boden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. K.Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unan- gemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Be- schwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerde- führer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2.Anfechtungsobjekte sind die Publikationen der Zahlungsbefehle Nr. B._____ und D._____ im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB (fortan

4 / 9 SHAB) vom 19. Juni 2024 (act. B.1a und B.2a). Es stellt sich daher die Frage, wann die Frist zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde zu laufen begonnen hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte am 21. Juni 2024 Kenntnis von der Publikation genommen, weshalb die Beschwerde vom 1. Juli 2024 recht- zeitig erfolgt sei (act. A.1). 1.3.1. Bei einer öffentlichen Bekanntmachung mittels Publikation im SHAB und im betreffenden kantonalen Amtsblatt, allenfalls in der Tagespresse am Betreibungs- ort oder in entsprechenden Online-Medien, wird, wenn die Bedingungen zur öf- fentlichen Publikation erfüllt sind, grundsätzlich angenommen, die Schuldnerin habe mit der Publikation die betreffende Urkunde erhalten (Paul Angst/Rodrigo Rodriguez, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 19 zu Art. 66 SchKG m.w.H.). 1.3.2. Geht es hingegen um die Voraussetzungen der öffentlichen Bekanntma- chung als solche, wird, soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung bloss anfechtbar ist, angenommen, eine öffentliche Bekanntmachung sei innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme anzufechten, ansonsten sie rechtsgültig wird (Angst/Rodriguez, a.a.O., N 20 zu Art. 66 SchKG m.H.a. BGE 136 III 571 E. 6.1). 1.4.Vorliegend ist die Publikation der Zahlungsbefehle im SHAB sowie im kan- tonalen Amtsblatt unbestrittenermassen am 19. Juni 2024 erfolgt. Ob die Kennt- nisnahme durch die Beschwerdeführerin an diesem Tag erfolgt ist, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, am 21. Juni 2024 von der Publikation Kenntnis genommen zu haben. Somit begann auch die Frist von zehn Tagen zur Erhebung einer Beschwerde am 21. Juni 2024 bzw. am darauffolgenden Tag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) zu laufen. Die zehntägige Beschwerdefrist endete folglich am Montag, 1. Juli 2024. Die Eingabe vom 1. Juli 2024 (Datum Poststempel; act. A.1) erfolgte somit rechtzeitig. Auf sie ist insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der öf- fentlichen Bekanntmachung rügt. 1.5.Nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsbegehren der Beschwerde- führerin, worin sie eine Kompensation des ihr angeblich durch Verunglimpfung und Rufschädigung entstandenen Schadens beantragt. Das Beschwerdeverfahren dient dazu, Betreibungshandlungen zu überprüfen. Es dient nicht dazu, Schaden- ersatzforderungen zu beurteilen. Auf das Rechtsbegehren 4 ist folglich zum Vorn- herein nicht einzutreten (act. A.1, S. 2, Antrag 4).

5 / 9 2.1.Die Beschwerdeführerin beanstandet die Zustellung der Zahlungsbefehle durch öffentliche Bekanntmachung. Die gesetzlichen Bestimmungen zur öffentli- chen Bekanntmachung seien nicht eingehalten worden und die öffentliche Zustel- lung der Zahlungsbefehle daher als ungültig zu erklären (act. A.1, Antrag 1). Im Wesentlichen hält sie zur Begründung fest, die qualifizierte Zustellung der Betrei- bungsurkunde sei nicht erfolgt, weil die Schreibweise ihres Namens nicht ihren Vorstellungen entspreche. Von einer versuchten persönlichen Zustellung sei ihr nichts bekannt. Zustellversuche mittels eingeschriebener Post hätten erfolgen können, sofern sie ordnungsgemäss angeschrieben worden wäre. Von einer poli- zeilichen Zustellung vor Ort sei nichts bekannt. Die Aufforderung zur Abholung eines Zahlungsbefehls stelle keinen Zustellversuch dar und dürfe mit keinerlei Sanktionen verbunden sein (vgl. act. A.1). 2.2.Betreibungsurkunden werden der Schuldnerin in ihrer Wohnung oder an dem Orte, wo sie ihren Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird sie daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu ihrer Haushaltung gehörende er- wachsene Person oder an eine Angestellte geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden der Schuldnerin einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Dies ist in aller Regel nach zwei erfolglosen Zustellversu- chen durch das Betreibungsamt der Fall. Kann regelmässig keine empfangsbe- rechtigte Person angetroffen werden, weil diese beispielsweise häufig abwesend ist, kann sofort ein Gemeinde- oder Polizeibeamter mit der Zustellung beauftragt werden. Kündigt die Schuldnerin gar die Annahmeverweigerung an, so hat die Zustellung ebenfalls durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten zu erfolgen (Ilja Penon/Marc Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 17 zu Art. 64 SchKG). Die Zustellung wird unter anderem durch öffentliche Be- kanntmachung ersetzt, wenn die Schuldnerin sich beharrlich der Zustellung ent- zieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Die Bestimmung (Art. 66 SchKG) regelt somit die Zustellung der Betreibungsurkunden sowie die öffentliche Bekanntmachung, wenn eine physische Zustellung an die Schuldnerin nicht möglich ist (Angst/Rodriguez, a.a.O., N 1 zu Art. 66 SchKG). Die Publikation ersetzt folglich die persönliche Zustellung der Urkunde. 2.3.Die Zustellung einer Betreibungsurkunde durch öffentliche Bekanntma- chung schadet dem guten Namen des Schuldners und ist daher nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Sie kommt nur zur Anwendung, wenn vorher sämtliche Mittel ausgeschöpft wurden, um den Zahlungsbefehl tatsächlich zuzu-

6 / 9 stellen (Penon/Wohlgemuth, a.a.O., N 18 zu Art. 66 SchKG m.w.H.). Das bedeu- tet, die Zustellung ist durch öffentliche Bekanntmachung – im Sinne einer Aus- nahme – zu ersetzen, sofern sich die Schuldnerin beharrlich der Zustellung ent- zieht. Eine beharrliche Entziehung liegt vor, wenn sich eine Schuldnerin absicht- lich so verhält, dass eine Zustellung durch das Betreibungsamt oder die Polizei nicht erfolgen kann. Das Betreibungsamt hat sich daher zu vergewissern, dass die misslungene Zustellung nicht durch höhere Gewalt oder Fahrlässigkeit verursacht wurde (BGer 5A_542/2014 v. 18.9.2014 E. 5.1.2). Bei eingeschriebenen Sendun- gen an die Schuldnerin gilt ferner der letzte Tag der Abholfrist als Zustellungsda- tum. Ausserdem muss die Schuldnerin am Betreibungsort anwesend sein, sich aber so verhalten, dass eine Zustellung sowohl durch das Betreibungsamt als auch durch die Polizei nicht erfolgen kann (Angst/Rodriguez, a.a.O., N 22 zu Art. 66 SchKG m.w.H.). Erst wenn alle Anstrengungen gemacht worden sind, die Schuldnerin persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung zulässig (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 22 zu Art. 66 SchKG; Angst/Rodriguez, a.a.O., N 20 zu Art. 66 SchKG m.H.a. BGer 5A_522/2015 v. 12.10.2015 E. 3.3.1). 2.4.Wie aus den sich in den Akten befindenden Geschäftsfallprotokollen ergeht, hat das Betreibungsamt Imboden in den Betreibungen Nr. B._____ und D._____ mehrere Abholungsaufforderungen versendet und auch Zustellversuche am Wohnort und am Arbeitsort unternommen (BA act. E.1 und E.2). Auf den ungeöff- neten und retournierten Briefen des Betreibungsamtes Imboden wurden jeweils handschriftliche Bemerkungen und/oder Aufkleber angebracht, welche offensicht- lich von der Beschwerdeführerin stammen und Anmerkungen wie "Annahme- Verzicht", "keine Prokura" oder "INSICH-Geschäfte werden nicht unterstützt" ent- hielten (BA act. E.6). Mit E-Mail vom 25. März 2024 wies die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt Imboden sodann darauf hin, dass sie keine Sendungen ent- gegennehmen werde, wenn nicht die von ihr gewünschte Schreibweise ihres Na- mens benutzt werde und der "Urkundsbeamte" seine Prokura vorlege (BA act. E.6). Es war für das Betreibungsamt Imboden aufgrund dieser Äusserungen gera- dezu offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war, Zahlungsbefeh- le abzuholen oder in Empfang zu nehmen. Demgemäss blieben sowohl die Abho- lungsaufforderungen als auch die Zustellungsversuche durch das Betreibungsamt in den genannten Betreibungen erfolglos. Aufgrund der gescheiterten Zustellungs- versuche und Abholungsaufforderungen sowie der Äusserungen in der Mail vom 25. März 2024 konnte das Betreibungsamt von einer beharrlichen Verweigerung der Entgegennahme der Zahlungsbefehle durch die Beschwerdeführerin ausge- hen und durfte zulässigerweise die Kantonspolizei mit der Zustellung der Zah-

7 / 9 lungsbefehle beauftragen. In der Folge ersuchte das Betreibungsamt Imboden denn auch die Kantonspolizei Graubünden um Zustellung der Zahlungsbefehle (BA act. E.4). Wie aus dem Erledigungsrapport der Kantonspolizei Graubünden hervorgeht, versuchte die Kantonspolizei, die Beschwerdeführerin mehrmals via Mail und telefonisch zu kontaktieren, jedoch ohne Erfolg. Zudem versuchte sie die Beschwerdeführerin an verschiedenen Tagen und zu verschiedenen Zeiten an ihrem Wohnort zu erreichen, ebenfalls ohne Erfolg. Die postalisch versendete Vor- ladung wurde ungeöffnet retourniert. Zusammen mit der retournierten Vorladung erhielt die Kantonspolizei Graubünden ein Schreiben der Beschwerdeführerin, in welcher sie die Entgegennahme jeglicher Schriftstücke an – unbeachtliche – Vor- aussetzungen knüpfte, wie bspw. die Einreichung der "Gründungsurkunde der Schweiz" oder eine Kopie der privaten Haftpflichtversicherung des Polizisten (BA act. E.5). Aus den Korrespondenzen der Beschwerdeführerin sowie aus den er- folglosen Zustellversuchen der Kantonspolizei Graubünden geht in aller Deutlich- keit hervor, dass sich die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum be- harrlich der Zustellung von Zahlungsbefehlen entzog. Da sich die Beschwerdefüh- rerin offensichtlich absichtlich der Zustellung entzieht, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt Imboden die Voraussetzungen für eine öffentliche Pu- blikation als gegeben erachtete. Unter den erwähnten Umständen waren die ge- setzlichen Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung der Zahlungsbe- fehle Nr. B._____ und D._____ im SHAB sowie im Kantonsamtsblatt vom 19. Juni 2024 erfüllt und die öffentliche Publikation der beiden Zahlungsbefehle ist zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 2.5.Daran ändern auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblich ungenügenden Behördenorganisation und die als Rechtsbegehren 2 und 3 gestellten Anträge, insbesondere der Einwand der Beschwerdeführerin, wo- nach das Betreibungsamt Imboden aufgrund "fehlender Nachweise der Legitimati- on zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten" keine rechtswirksamen Handlungen vornehmen dürfe, nichts. Die Zuständigkeit und Legitimation des Betreibungsam- tes Imboden ergibt sich aus Art. 1 SchKG und Art. 1 ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000). Die weiteren in der Beschwerdeeingabe aufgeworfenen Fragen (zur Behördenorganisation, zur "Prokura" von Betreibungsbeamten, zur Schreibweise von Namen, zur Transparenz und Rechtssicherheit) sind appellatorisch und nicht weiter zu behandeln (vgl. KGer GR KSK 23 24 v. 26.4.2023 E. 2 ff.). 3.Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann.

8 / 9 4.Gemäss Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kan- tonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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08.08.2024
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24.03.2026