Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 11. März 2024 ReferenzKSK 24 5 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin GegenstandPfändungsankündigung Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Imboden vom 19.01.2024 Mitteilung12. März 2024
2 / 7 Sachverhalt A.Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden (nachstehend Be- treibungsamt Imboden) erliess am 3. Oktober 2023 auf Gesuch der Gläubigerin B._____ AG gegen A._____ in der Betreibung Nr. _____ einen Zahlungsbefehl über CHF 670.00 zzgl. Betreibungseinleitungsgebühren von CHF 20.00 und Mahngebühren von CHF 10.00. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 12. Ok- tober 2023 erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. B.Die B._____ AG beseitigte mit Verfügung vom 28. November 2023 den Rechtsvorschlag und erteilte die definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 700.00. Die B._____ AG stellte am 19. Januar 2024 fest, dass die Verfügung rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist. C.Am 19. Januar 2024 stellte die B._____ AG per eSchKG das Fortsetzungs- begehren, woraufhin das Betreibungsamt Imboden gleichentags die Pfändungs- ankündigung ausstellte, welche die Schuldnerin am 23. Januar 2024 erhalten hat. D.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 24. Januar 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG, mit dem sinngemässen Antrag, es sei eine Strafanzeige gegen den Gläu- biger auszustellen, weil die Gläubigerin mit Urteil des Bundesgerichts als kriminel- le Organisation einzustufen sei. Im Weiteren sei das gesamte Verfahren mangels provisorischer Rechtsöffnung aufzuheben. E.Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2024 beantragte das Betreibungsamt Imboden die Abweisung der Beschwerde. F.Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 (Poststempel 6. Februar 2024) monierte die Beschwerdeführerin auch die zweite Vorladung zur Pfändungseinvernahme und beantragte die Rückweisung der Angelegenheit an das Betreibungsamt Imbo- den. Eine zweite Vorladung nach Beschwerdeerhebung sei ihrer Ansicht nach un- angebracht. G.Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Einga- be vom 8. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. H.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
3 / 7 Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anfechtbare Verfügungen sind be- stimmte behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtli- chen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind. Die Be- schwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerde- führer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, begründet angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die am 19. Januar 2024 ausgestellte und ihr am 23. Januar 2024 zugegangene Pfän- dungsankündigung. Diese stellt eine anfechtbare Betreibungshandlung dar (BGer 5A_17/2018 v. 4.7.2018 E. 2.1). Die am 24. Januar 2024 erhobene Beschwerde enthält eine Begründung. Sie erweist sich folglich als frist- und formgerecht. Glei- ches gilt auch für die gegen die zweite Vorladung zur gleichen Pfändungsankündi- gung vom 2. Februar 2024 am 6. Februar 2024 erhobene Beschwerde. 1.2.Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestim- mungen in Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG. 2.1.Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, bei der Beschwerde- gegnerin handle es sich um eine kriminelle Organisation, gegen welche Strafan- zeige einzureichen sei. Gegen den Zahlungsbefehl sei Rechtsvorschlag erhoben worden. Der Aufforderung, die Forderung zu begründen, sei die Beschwerdegeg- nerin in der Folge nicht nachgekommen. Ein Rechtsöffnungsverfahren habe nicht stattgefunden, zu keiner Zeit sei provisorische Rechtsöffnung erteilt worden. Die Gläubigerin habe zudem eine verbriefte Forderung herausgegeben. Sie verlange die Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe. Sie stelle zudem den Antrag, die Zeichnungsberechtigung der Beschwerdegegnerin zu überprüfen. Es sei schliesslich das rechtliche Gehör verletzt worden (act. A.1.). 2.2.Die Beschwerdegegnerin hielt fest, sie habe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Rechtsvorschlag zu äussern. Weil die Gebühre- nerhebung ein Massengeschäft sei, sei sie berechtigt, Verfügungen ohne Unter- schriften zu versenden. Mit Verfügung vom 28. November 2023 sei der Rechts-
4 / 7 vorschlag beseitigt worden. Erstmals am 18. Dezember 2023 und nochmals am 2. Januar 2024 habe sich die Beschwerdeführerin zur Verfügung vom 28. Novem- ber 2023 geäussert. 3.1.Eine Pfändungsankündigung im Sinne von Art. 90 SchKG setzt voraus, dass das Einleitungsverfahren nach Art. 38 Abs. 2 SchKG vollständig durchlaufen sowie ein frist- und formgerechtes Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 SchKG ge- stellt wurde (Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 89 SchKG). Die Fortsetzung der Betreibung bedingt, dass das Einleitungsver- fahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt und die gesetzlichen Fristen eingehalten sind. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liegt in Fällen, in denen Rechtsvorschlag erhoben wurde, unter anderem vor, wenn der Rechtsvorschlag in der Folge durch Gerichtsurteil definitiv beseitigt wurde (zum Ganzen Sievi, a.a.O. N 6 zu Art. 88 SchKG m.w.H.). Analog dazu können grundsätzlich auch Verwaltungsbehörden, deren materielle Verfügung im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden, einen Rechtsvorschlag mit Verfügung definitiv beseitigen (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4). 3.2.Die Beschwerdegegnerin, die B._____ AG gilt als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; sie ist dazu ermächtigt, Verfügungen über Forderungen, mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, zu erlassen und den Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. Art. 69e Abs. 2 RTVG [SR 784.40]). Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungs- behörde ist allerdings, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung ge- setzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit des- sen Beseitigung erlassen wird (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; BGE 109 V 46 E. 4; BGer 9C_903/2009 v. 11.12.2009 E. 2.3). 3.3.Vorliegend erfolgte das Betreibungsbegehren per eSchKG am 3. Oktober 2023 (BA act. 1). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 28. November 2023 beseitigte die Be- schwerdegegnerin den Rechtsvorschlag (BA act. 3). In der fraglichen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Entscheid als defini- tive Rechtsöffnung zu verstehen ist. Ebenso ist eine Rechtsmittelbelehrung enthal- ten, wonach gegen die Verfügung innert 30 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erhoben werden könne. Es wurde keine Beschwerde erhoben. Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2023 (act. C.6) und vom 2. Januar 2024 (act. C.7) können jeden-
5 / 7 falls nicht als Beschwerde an das BAKOM verstanden werden und enthalten Be- anstandungen darüber, dass ein Schreiben vom 25. April 2022 an die Beschwer- degegnerin nicht beantwortet worden sei, sowie eine Rechnung an die Beschwer- degegnerin. Am 19. Januar 2024 bescheinigte daher die Beschwerdegegnerin die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfü- gung, was nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu BGer 5A_389/2018 v. 22.8.2018 E. 2.4; BA act. 3, S. 4). 3.4.Zumindest implizit scheint die Beschwerdeführerin geltend machen zu wol- len, die den Rechtsvorschlag beseitigende Verfügung vom 28. November 2023 – und damit auch die sich darauf stützende Pfändungsankündigung – sei nichtig, weil sie nicht unterzeichnet sei. Damit geht sie fehl. Gemäss neuerer Rechtspre- chung ist eine Unterschrift für die Gültigkeit einer Verfügung von Bundesrechts wegen nicht erforderlich, soweit das anwendbare Recht keine Unterschrift ver- langt. Dies gilt nicht nur in Bezug auf Massenverfügungen, sondern auch in Bezug auf individuell ausgefertigte Verfügungen (BVGer A-6102/2019 v. 23.3.2020 E. 5.2). Vorliegend sehen weder das RTVG noch die RTVV noch das VwVG eine entsprechende Gültigkeitsvoraussetzung vor. 3.5.Vor dem Hintergrund des Gesagten liegt ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor und das Einleitungsverfahren ist abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich das Fortsetzungsbegehren am 19. Januar 2024 stellen, worauf ge- stützt die Pfändungsankündigung erlassen wurde. Der Einwand der Beschwerde- führerin, wonach kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, trifft damit nicht zu. 3.6.Inwieweit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden wä- re, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin näher begrün- det. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.7.Nicht Gegenstand einer Beschwerde können materiellrechtliche Fragestel- lungen sein. Die Aufsichtsbehörde entscheidet in einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG lediglich über Verfahrensfehler, nicht aber über die Begründetheit einer Forderung (BGer 5A_626/2016 v. 1.11.2016 E. 2.4). Auf das den Bestand der Forderung in Frage stellende Vorbringen der Beschwerdeführerin kann folglich nicht eingetreten werden. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch das Betreibungs- und Konkursamt weder berechtigt noch verpflichtet ist, die Be- rechtigung des Gläubigers am geltend gemachten Anspruch, dessen Umfang oder materielle Begründetheit zu prüfen (vgl. BGer 5A_203/2021 v. 27.4.2022 E. 2.1; BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Es hatte nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 SchKG lediglich die formellen Voraussetzungen zu prüfen, insbe-
6 / 7 sondere ob der gegen den Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag beseitigt wurde. 3.8.Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 4.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. SchKG ist das Beschwerdeverfahren kosten- los, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben. 5.Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzel- richterlicher Kompetenz.
7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: