Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 21. Mai 2024 ReferenzKSK 24 48 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandRückweisung Betreibungsbegehren Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 26.04.2024, mitgeteilt am 26.04.2024 Mitteilung22. Mai 2024

2 / 6 Sachverhalt A.Am 15. April 2024 stellte die A._____ AG beim Betreibungs- und Konkur- samt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) ein Betrei- bungsbegehren (Betreibung Nr. C.) gegen B. über CHF 260.40 zu- züglich 5% Zins seit 18. Februar 2024, Mahngebühren von CHF 50.00 und Betrei- bungskosten von CHF 33.30. B.Dieses Betreibungsbegehren wurde vom Betreibungsamt Viamala mit Ver- fügung vom 26. April 2024 zurückgewiesen, da B._____ (nachfolgend: Beschwer- degegner) nicht mehr an der angegebenen Adresse in der Klinik D._____ wohn- haft und seine neue Adresse unbekannt sei. C.Gegen diese Rückweisungsverfügung reichte die A._____ AG (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 30. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein mit dem Antrag, ihr sei die aktuelle Adresse von B._____ mitzuteilen. D.Das Betreibungsamt Viamala liess sich mit Schreiben vom 13. Mai 2024 zur Beschwerde vernehmen. E.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann bei der Aufsichtsbehörde gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes wegen Gesetzesverletzung oder Unange- messenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG [BR 220.000]) und innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung be- gründet einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegende Beschwerde (act. A.1) wurde frist- und formgerecht eingereicht, womit darauf einzutreten ist. 2.Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwer- deinstanz i.S.v. Art. 17 SchKG über die Betreibungs- und Konkursämter. Das Ver- fahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Der Sachverhalt ist demnach unter Einholung der erforderlichen Vernehmlassun-

3 / 6 gen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären. Ein Partei- vortritt findet nicht statt. Bei der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen be- steht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Be- gehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen. 3.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihrer Beschwerde vom 30. April 2024 damit, dass sie keine Möglichkeit habe, an die neue Adresse des Schuldners zu gelangen. Der Klinik D._____ sei diese zwar bekannt, jedoch sei diese der Be- schwerdeführerin aus Datenschutzgründen nicht bekannt gegeben. Aus diesem Grund sei das Betreibungsamt Viamala gehalten, ihr die aktuelle Adresse des Schuldners mitzuteilen (act. A.1). 3.2. Das Betreibungsamt Viamala hielt fest, es habe am 18. April 2024 per Ein- schreiben versucht, dem Beschwerdegegner eine Aufforderung zur Bezeichnung eines Vertreters nach Art. 60 SchKG zukommen zu lassen, woraufhin sie am 25. April 2025 das Schreiben zurück erhalten habe mit dem Vermerk der Post, dass der Empfänger in der Zwischenzeit abgereist sei. Es habe keine weiteren Nach- forschungen über den Wohn- oder Aufenthaltsort des Beschwerdegegners ge- macht und das Begehren am 26. April 2024 zurückgewiesen (act. A.2). 4.1.Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben (sog. ordentlicher Betreibungsort). Der Wohnsitzbegriff bestimmt sich dabei nach den Regeln des Zivilrechts (Art. 23 ff. ZGB; BGE 120 III 7 E. 2a). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Verändert der Schuldner sei- nen Wohnsitz, bevor ihm die Pfändung angekündigt oder die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt wurde, so wird die Be- treibung am neuen Ort fortgeführt (Art. 53 SchKG; vgl. auch Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 2 zu Art. 53 SchKG). 4.2.Der Betreibungsort ist zwingend einzuhalten und die örtliche sowie sachli- che Zuständigkeit ist vom dem Betreibungsamt von Amtes wegen zu überprüfen (BGer 5A_11/2016 v. 26.4.2016 E. 3.1; Schmid, a.a.O., N 7 und 28 zu Art. 46 SchKG). Weil die Zuständigkeit des Betreibungsamtes vom Wohnsitz abhängt, hat es zwar die Angaben des Gläubigers zu überprüfen. Genauere Abklärungen über den Wohnsitz oder andere zuständigkeitsbegründende Umstände sind häufig je- doch nicht zumutbar. Es ist insbesondere nicht die Aufgabe des Betreibungsamts, den Wohnsitz eines Schuldners ausfindig zu machen (Pra 1995 Nr. 148 E. 1a;

4 / 6 Ernst F. Schmid, a.a.O., N 29 und 59 zu Art. 46 SchKG). Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Gläubigers, dem Betreibungsamt die notwendigen Anga- ben bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners oder der sonstigen zuständigkeits- begründenden Umstände zu machen (BGer 5A_363/2018 v. 20.6.2018 E 4.1). Ein beim unzuständigen Betreibungsamt gestelltes Begehren ist zurückzuweisen. 4.3.Die Beschwerdeführerin reichte das Betreibungsbegehren am 15. April 2024 beim Betreibungsamt Viamala ein (act. B.1). Gemäss der Stellungnahme des Betreibungsamts Viamala hat der Beschwerdegegner die Klinik D._____ am 10. April 2024 verlassen (act. A.2). Zum Zeitpunkt, an dem das Betreibungsbegeh- ren beim Betreibungsamt Viamala eingereicht wurde, hielt sich der Beschwerde- gegner somit gar nicht mehr in der Klinik D._____ auf, weshalb zumindest gestützt auf seinen Aufenthalt in der Klinik die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts Viamala nicht gegeben war. Der aktuelle Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschwer- degegners war dem Betreibungsamt Viamala nicht bekannt, womit eine notwendi- ge zuständigkeitsbegründende Angabe fehlte. Das Betreibungsamt Viamala ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Ermittlung des Wohnsit- zes eines Schuldners verpflichtet. Daran ändert auch nichts, dass die Klinik D._____ der Beschwerdeführerin – offenbar aus sogenannten Datenschutzgrün- den – die Adresse des Schuldners nicht mitteilte. Dies führt nicht dazu, dass das Betreibungsamt Viamala zu weiteren Ermittlungen des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Schuldners verpflichtet würde, selbst wenn gemäss den Verfahrensakten der Schuldner beim Sozialdienst für Suchtfragen möglicherweise über eine Finanz- verwaltung in E._____ verfügt (BA act. 8). Daraus ist indessen die Wohnadresse des Beschwerdegegners nicht ersichtlich. Diesen Angaben weiter nachzugehen und umfangreichere Nachforschungen über den Wohnsitz des Schuldners anzu- strengen, ist wie erwähnt nicht Aufgabe des Betreibungsamts Viamala. Wenn es nun mangels Kenntnis der Wohnadresse das Betreibungsbegehren an die Gläubi- gerin zurückwies und keine weiteren Nachforschungen tätigte, hat es rechtmässig gehandelt. 4.4.Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin festhält, aus Datenschutzgrün- den würden Personen geschützt, welche Schulden machen, während den Ge- schädigten Hürden in den Weg gelegt würden, erweist sich diese Kritik als appel- latorisch. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4.5.Zusammenfassend ist die gegen die Rückweisung erhobene Beschwerde abzuweisen.

5 / 6 5.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist das Beschwerdeverfahren kosten- los, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben. 6. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzel- richterlicher Kompetenz.

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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GR_KG_003, KSK 2024 48
Entscheidungsdatum
21.05.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026