Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 14. Mai 2024 ReferenzKSK 24 45 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandAufschubsbewilligung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula vom 09.04.2024, mitgeteilt am 15.04.2024 Mitteilung14. Mai 2024

2 / 7 Sachverhalt A.Gegen A._____ laufen verschiedene Betreibungen und es wurden Pfän- dungen durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula (nachfolgend: Betreibungsamt Albula) vorgenommen. Es gingen in der Folge Verwertungsbe- gehren ein, namentlich am 7. September 2023 durch die Schweizerische Eidge- nossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Ver- wertungsbegehren in der Betreibung Nr. B._____ ein, ebenso durch die Gemeinde Surses in den Betreibungen Nr. C._____ und Nr. D._____ . B.A._____ wurde mit Schreiben vom 10. Januar 2024 ein Verwertungsauf- schub gestützt auf Art. 123 SchKG für 12 Monate zugestanden. Darin wurde er darauf hingewiesen, dass der Aufschub dahinfalle und die Verwertung angeordnet werde, wenn die Abschlagszahlungen nicht pünktlich geleistet werden. Eine erste Abschlagszahlung war bereits am 21. Dezember 2023 erfolgt. C.Der nächste Zahlungstermin von Ende Januar 2024 wurde verpasst, wor- aufhin das Betreibungsamt Albula A._____ per E-Mail aufforderte, die Zahlung bis am 16. Februar 2024 nachzuholen. Am 26. Februar 2024 beglich A._____ zwei Monatsraten vollumfänglich, weshalb das Betreibungsamt Albula den Aufschub weiterlaufen liess. D.Mit Verfügung vom 9. April 2024 hob das Betreibungsamt Albula A._____ die Aufschubsbewilligung auf. Als Grund hierfür nannte es die Neubeurteilung sei- ner Schuldensituation, aus der hervorgehe, dass sich seine Gesamtschuld in den letzten Jahrenmassiv erhöht hatte, weshalb die vereinbarte Quote zur Deckung bereits nicht mehr ausreiche. Die Aufschübe würden einen Betrag von CHF 112'700.00 erreichen, während noch Fortsetzungsbegehren in der Höhe von CHF 142'00.00 offen seien, welche noch keine Verwertung verlangt hätten. E.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. April 2024 Beschwerde. Er beantragt, es sei auf die Aufhebung der Aufschubsbewilli- gung zu verzichten. Die ausstehende Schuld bestehe zu 80% aus offenen Mehr- wertsteuerforderungen Die MWST-Abrechnungen hätten aus verschiedenen Gründen nicht erstellt werden können, seien nun aber in Arbeit und die Schulden- situation werde sich in Bälde insoweit entspannen, dass die offenen Beträge im Rahmen tragbarer Ratenzahlungen beglichen werden könnten. F.Mit Stellungnahme vom 30. April 2024 liess sich das Betreibungsamt Albula vernehmen (BA act. A2).

3 / 7 G. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts bei der Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG [BR 220.000]) und innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfü- gung einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.1.Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG als einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwer- deinstanz i.S.v. Art. 17 SchKG über die Betreibungs- und Konkursämter. Das Ver- fahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG-Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Diese sehen vor, dass der Sachverhalt unter Einholung der erforderlichen Ver- nehmlassungen und unter Mitwirkung der Parteien von Amtes wegen abzuklären ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersu- chungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu lei- ten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeich- nen, Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Ein Parteivortritt findet nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG). 1.2. Auf die Beschwerde an eine kantonale Aufsichtsbehörde sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 10 EGzSchKG und 17 Abs. 4 EGzSchKG). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO sind Beschwerden zu begründen. In der Begründung ist dazulegen, aus welchen Gründen der angefoch- tene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Dabei geht es nicht darum, dass der Beschwerdeführer bestimmte Normen präzise anruft und konkret aufzeigt, inwiefern die angerufene Normen verletzt sind, sondern darum, dass der Beschwerdeführer durch seine zusätzlichen Ausführungen zu den Anträ- gen seine Überlegungen hinsichtlich des angefochtenen Entscheid mitteilt und so zu einer effizienten Justiz beiträgt (zum Ganzen Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bu- cher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 30 zu Art. 311 ZPO i.V.m.

4 / 7 N 21 zu Art. 321 ZPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Formalitäten etwas geringer (Karl Spühler, in: Spüher/Techino/Ifanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 13 zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 321 ZPO). Enthält eine Beschwerde gar kei- ne oder nur eine ungenügende Begründung, ist auf diese nicht einzutreten. 1.3. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde dahingehend, die ausstehende Schuld bestehe zu 80% aus offenen Mehrwertsteuerforderungen. Die MWST-Abrechnungen hätten aus verschiedenen Gründen nicht erstellt wer- den können. Sie seien nun aber in Arbeit, und die Schuldensituation werde sich in Bälde insoweit entspannen, dass im Rahmen tragbarer Ratenzahlungen die offe- nen Beträge beglichen werden könnten. Mit diesen allgemeinen Ausführungen bezüglich seiner zukünftige Leistungsfähigkeit begründet der Beschwerdeführer letztlich nicht, inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein soll, bzw. weshalb ihm entgegen der angefochtenen Verfügung weiterhin ein Aufschub ge- währt werden soll. Es ist fraglich, ob die Begründung überhaupt genügt, um auf die Beschwerde eintreten zu können. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist. 2.1.Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlun- gen an das Betreibungsamt, kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1 SchKG). Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Ab- schlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen (Art. 123 Abs. 3 SchKG). 2.2.Festzuhalten ist dabei, dass die für die Gewährung dieser Rechtswohltat vorausgesetzten Bedingungen strikte einzuhalten sind (BGer 5A_302/2023 v. 30.8.2023 E. 2.1) Ein Verwertungsaufschub i.S.v. Art. 123 SchKG i.V.m. Art. 143a SchKG fällt nämlich von Gesetzes wegen dahin, wenn eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig geleistet wurde (Art. 123 Abs. 5 Satz 2 SchKG), womit die Stun- dungsmöglichkeit endgültig verwirkt ist (BGE 49 III 92 f.; Benedikt A. Suter/Timon Reinau, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 35 zu Art. 123 SchKG). Das Betreibungsamt hat umgehend zur Verwertung zu schreiten und es ist nicht dazu befugt, den Schuldner zu mahnen und ihm eine letzte Frist zur Zah- lung einzuräumen (statt vieler BGE 95 III 16 E. 1; BGer 5A_347/2015 v. 20.1.2012 E. 3.1.2; 5A_858/2011 v. 20.1.2012 E. 2.1). Eine verspätete Abschlagszahlung ist ausschliesslich nach Massgabe von Art. 123 Abs. 4 SchKG entschuldbar, jeden-

5 / 7 falls aber unter grösster Zurückhaltung und höchstens im begründeten Einzelfalle noch möglich (Roger Schlegel/Markus Zopfi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, N 18 zu Art. 123 SchKG). 2.3.Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine Aufschubsbewilligung erteilt. Der Zahlungsplan sah eine monatliche Abschlagszahlung während 12 Monaten vor. Nachdem die erste Rate Ende Januar 2024 nicht bezahlt wurde, folgte am 26. Februar 2024 die Zahlung der ersten sowie der zweiten Rate. Somit erfolgte die Ratenzahlung verspätet. Denn ein Rechtsstillstand nach Art. 57 ff. SchKG fällt vor- liegend ausser Betracht, weshalb der gewährte Aufschub bereits mit der verpass- ten Abschlagszahlung Ende Januar 2024 von Gesetzes wegen dahinfiel und somit keine Verpflichtung zur Zahlung mehr bestand. Zudem ist auch den weiteren Un- terlagen, insbesondere dem Kontoauszug (BA act. 6), nicht zu entnehmen, dass noch weitere Abschlagszahlungen im März 2024 geleistet worden wären. Ein An- spruch auf eine weitere Aufrechterhaltung der Abschlagszahlungen ist daher be- reits von Gesetzes wegen dahingefallen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er seinen Verpflichtungen rechtzeitig nachgekommen ist. Viel- mehr bringt er lediglich vor, dass seine Mehrwertsteuerabrechnungen nun "in Ar- beit" seien und sich die Schuldensituation "in Bälde" soweit entspannen werde, dass im Rahmen tragbarer Ratenzahlungen die offenen Beträge beglichen werden könnten. 2.4. Mit Verfügung vom 9. April 2024 teilte das Betreibungsamt Albula dem Be- schwerdeführer die Aufhebung der Aufschubsbewilligung mit. Es begründete diese nicht mit der verspäteten Ratenzahlung, sondern mit der massiv verschlechterten Schuldensituation des Beschwerdeführers. Unabhängig von der verspäteten Rar- tenzahlung, welche von Gesetzes wegen zur Aufhebung der Aufschubsbewilligung führt, stellt auch die Aufhebung infolge veränderte Umstände kein rechtsfehlerhaf- tes Verhalten des Betreibungsamts dar. Gemäss Art. 123 Abs. 5 Satz 1 SchKG ändert der Betreibungsbeamte nämlich den Zahlungsplan von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfor- dern. Bei der Änderung des Zahlungsplans ist der Beamte, mit Ausnahme der in Abs. 4 vorgesehenen Fällen, an die zeitlichen Grenzen in Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG gebunden (Suter/Reinau, a.a.O., N 31 zu Art. 123 SchKG). Das Betrei- bungsamt Albula hielt in seiner Verfügung vom 9. April 2024 fest, dass sich die Schuldensituation des Beschwerdeführers innerhalb des letzten Jahres massiv verschlechtert habe und die vereinbarte monatliche Quote bereits nicht mehr aus- reiche, um die Gesamtschuld zu begleichen. Dies ist nachvollziehbar. Aus den

6 / 7 vom Betreibungsamt Albula eingereichten Schuldner-Informationen ist ersichtlich, dass im Jahre 2024 weitere Fortsetzungsbegehren in erheblicher Höhe eingegan- gen sind (BA act. 7). Daraus ist ersichtlich, dass sich die Umstände – nämlich die Situation des Beschwerdeführers – offensichtlich erheblich verändert haben. Wenn nun das Betreibungsamt Albula in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kommt, dass sich die Gesamtschuld massiv erhöht habe, die vereinbarte monatliche Quote schon jetzt nicht mehr ausreiche, und die Voraussetzungen für eine Aufschubsbewilligung nicht mehr als erfüllt sieht, ist dies nicht zu beanstan- den. Vielmehr hat das Betreibungsamt Albula zu Recht den Rückzug der Auf- schubsbewilligung verfügt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Betreibungsamt Albula in Verletzung von Art. 123 Abs. 5 SchKG fehlerhaft gehandelt hat, wenn es den ihm bekannten Umständen Rechnung getragen hat. Solches macht der Be- schwerdeführer im Übrigen in seiner Eingabe auch gar nicht geltend, wenn er das Begehren um einen weiteren Aufschub lediglich mit den nun sich in Arbeit befindli- chen Abrechnungen begründet und letztlich das Betreibungsamt lediglich auf künf- tige Zahlungen vertröstet. 3.Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere Gewährung der Aufschubsbewilliung erfüllt wären, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Beschwerdeverfahren kosten- los, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben. 5. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzel- richterlicher Kompetenz.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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14.05.2024
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24.03.2026