Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 31. Juli 2024 ReferenzKSK 24 44 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala Rathaus, Postfach 180, 7430 Thusis Beschwerdegegner GegenstandExistenzminimumberechnung etc. Mitteilung05. August 2024

2 / 11 Sachverhalt A.Gegen A._____ laufen beim Betreibungsamt der Region Viamala (fortan: Betreibungsamt Viamala) mehrere Einkommenspfändungen: Pfändungsgruppe Nr. _____Vollzug am 16.8.2023 Pfändungsgruppe Nr. Vollzug am 4.12.2023 Pfändungsgruppe Nr. Vollzug am 31.1.2024 Pfändungsgruppe Nr. Vollzug am 10.4.2024 Pfändungsgruppe Nr. Vollzug am 3.6.2024 B.1.Die Pfändungsurkunde samt Existenzminimumberechnung (Monat Januar & Juni 2024; Existenzminimum: CHF 4'000.00) betreffend die Pfändungsgruppe Nr. _____ (Pfändungsvollzug vom 4. Dezember 2023) wurde am 8. Januar 2024 ausgestellt und gleichentags A. mittels Einschreiben mitgeteilt. Die Sendung wurde nicht abgeholt und von der Post retourniert. B.2.Die Pfändungsurkunde samt Existenzminimumberechnung (Monat Februar 2024; Existenzminimum: CHF 3'250.00) betreffend die Pfändungsgruppe Nr. _____ (Pfändungsvollzug vom 31. Januar 2024) wurde am 19. April 2024 aus- gestellt und gleichentags A. mittels Einschreiben mitgeteilt. Auch diese Sendung wurde nicht abgeholt und von der Post retourniert. B.3.Der Pfändungsvollzug betreffend die Pfändungsgruppe Nr. _____ erfolgte am 10. April 2024. Die diesbezügliche Pfändungsurkunde samt Berechnung des Existenzminimums (CHF 3'100.00) datiert vom 16. Mai 2024 und wurde A. gleichentags per Einschreiben mitgeteilt. Auch diese Sendung wurde nicht abge- holt und von der Post retourniert. C.A. (fortan: Beschwerdeführer) gelangte mit einer als "Strafanzeige / Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 27. April 2024 an das Kantonsgericht von Graubünden, worin er dem Betreibungsamt Viamala verschiedene Verfehlun- gen vorwirft und – zumindest implizit – eine falsche Berechnung seines Existenz- minimums moniert. D.Mit Schreiben vom 29. April 2024 forderte der Vorsitzende den Beschwer- deführer auf, innert einer Nachfrist klarzustellen, welche konkreten Verfügungen er

3 / 11 anfechte, sowie die betreffenden Unterlagen einzureichen. Die Nachfrist lief unbe- nutzt ab. E.Am 28. Mai 2024 überbrachte der Beschwerdeführer ein Schreiben, worin er unter Angaben von "FixKosten" ausführt, er könne nicht mehr zur Arbeit gehen, da das Betreibungsamt sein Existenzminimum falsch berechnet habe. F.Das Betreibungsamt Viamala nahm mit Eingabe vom 31. Mai 2024 zur Be- schwerde Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Ju- ni 2024 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. G.Die Akten des Betreibungsamtes Viamala wurden beigezogen. Erwägungen 1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehör- de wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt wer- den. Gemäss kantonalem Recht ist das Kantonsgericht einzige kantonale Auf- sichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuld- betreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). 2.1.Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwir- kung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96; 142 III 425 E. 3.3; 129 III 400 E. 1.1). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfah- renszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (BGer 5A_554/2022 v. 26.1.2023 E. 5.1; 5A_837/2018 v. 15.5.2019 E. 3.1). Der Pfän- dungsvollzug und die Pfändungsurkunde können mit Beschwerde angefochten werden. Dabei kann unter anderem geltend gemacht werden, dass eine Einkom- menspfändung übersetzt sei (KSK 23 66 v. 19.9.2023 E. 2.1; KSK 22 25 v. 26.8.2022 E. 1.2; KSK 22 8 v. 2.5.2022 E. 1.2).

4 / 11 2.2.Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2024 (act. A.1) trägt die Überschrift "Strafanzeige / Beschwerde". Sinngemäss macht der Beschwerdefüh- rer eine unzutreffende Berechnung seines Existenzminimums geltend. Bei der Be- rechnung des Existenzminimums handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG. Als problematisch erweist sich vorliegend jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die angefochtene(n) Verfügung(en) – auch auf gerichtliche Nachfrage hin (act. D.1) – weder individualisiert noch seiner Beschwerde beigelegt hat. Die zeitlichen Gegebenheiten legen die Anfechtung der Existenzminimumbe- rechnungen für die Monate Januar 2024 (für welche aufgrund der laufenden Ein- kommenspfändung des Betreibungsamtes Imboden letztlich keine Quote erhoben werden konnte) und Februar 2024 nahe. Lediglich diese wurden nämlich dem Be- schwerdeführer zusammen mit dem jeweiligen Pfändungsvollzug vor Beschwer- deerhebung zugestellt (Berechnung Januar; vgl. E. 3.2) bzw. zur Kenntnis ge- bracht (Berechnung Februar; vgl. diesbezüglich aber auch die Ausführungen in E. 3.3 f.). 2.3.Die Berechnung des Existenzminimums für März 2024 wurde demgegenü- ber zwar bereits am 31. März 2024 ausgestellt (act. E.1, Reg. 6, act. 11), dem Be- schwerdeführer jedoch erst mit Schreiben vom 14. Mai 2024 zugestellt (act. E.1, Reg. 6, act. 18), also nach der Beschwerdeerhebung. Die weiteren, vom Betrei- bungsamt eingereichten Berechnungen des Existenzminimums für die Monate April und Mai 2024 (vgl. etwa act. E.1, Reg. 8, act. 6) stützen sich sodann auf die Revision vom 2. Mai 2024 (vgl. act. E.1, Reg. 8, act. 6) und wurden dem Be- schwerdeführer folglich ebenfalls erst nach der Beschwerdeerhebung mitgeteilt. Diese Berechnungen können mithin von Vornherein nicht Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens bilden (vgl. aber die Ausführungen in E. 4.2). 3.1.1. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen seit dem Tag, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, eingereicht werden. Die Beschwerdefrist beginnt am auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung über- geben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde von Amtes we- gen zu überprüfen ist (BGer 5A_934/2012 v. 12.3.2013 E. 3.2). Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksich-

5 / 11 tigt werden (Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kostkiewicz [Hrsg.], Orell Füssli Kom- mentar, SchKG, 2. Aufl., Zürich 2020, N 51 zu Art. 17 SchKG). 3.1.2. Gemäss Art. 114 SchKG stellt das Betreibungsamt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist (vgl. Art. 110 Abs. 1 SchKG) unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu. Die Zustellung die- ser Abschrift erfolgt – da das Gesetz dafür keine Ausnahme vorsieht – nach Massgabe von Art. 34 Abs. 1 SchKG durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, andernfalls das Betreibungsamt die Beweislast für die erfolgte Zustellung trägt (BGE 54 III 246 E. 1; BGer 7B.17/2007 v. 6.6.2007 E. 3). Nach der Zustellung der Abschrift der Pfändungsur- kunde beginnt die Beschwerdefrist gegen den Vollzug der Pfändung zu laufen (BGE 133 III 580 E. 2.2; 70 III 43 E. 1). 3.1.3. Stellt die Vollstreckungsbehörde ihren Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird diese nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese Zustellungsfiktion setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Begründung eines Verfahrensverhältnisses voraus, welches die Parteien verpflich- tet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Entscheide zugestellt werden können (BGE 138 III 225 E. 3.1; 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3). Nach konstanter Rechtsprechung muss, wer Partei eines Verfahrens ist, im Fall seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren (BGE 141 II 429 E. 3.1). 3.2.Soweit der Beschwerdeführer die Existenzminimumberechnung betreffend den Monat Januar 2024 anficht, ist darauf nicht einzutreten. Diese den Pfän- dungsvollzug vom 4. Dezember 2023 betreffende Berechnung wurde ihm gemein- sam mit der Pfändungsurkunde vom 8. Januar 2024 (Pfändung Nr. _____) per Einschreiben vom 8. Januar 2024 zugesandt (act. E.1, Reg. 2, act. 3 ff.). Die Sen- dung konnte dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2024 nicht zugestellt werden. Sie wurde vom Beschwerdeführer – trotz Abholungseinladung – auch nicht innert Frist bei der Post abgeholt. Aufgrund seiner persönlichen Teilnahme am Pfän- dungsvollzug vom 4. Dezember 2023 (act. E.1, Reg. 2, act. 2) musste der Be- schwerdeführer mit ihrer Zustellung rechnen. Die Zustellung gilt somit aufgrund des in E. 3.1.3 Gesagten als am 16. Januar 2024 als erfolgt, womit die Beschwer- de vom 27. April 2024 (betreffend die Existenzminimumberechnung Monat Januar 2024) verspätet erfolgte.

6 / 11 3.3.Die Berechnung des Existenzminimums für den Monat Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Pfändungsurkunde vom 19. April 2024 (Pfändung Nr. ) mittels Einschreiben zugesandt (act. E.1, Reg. 3, act. 4 ff.). Die Sendung lag ab dem 22. April 2024 bei der Post zur Abholung bereit. Der Be- schwerdeführer hatte am Pfändungsvollzug vom 31. Januar 2024 teilgenommen (act. E. 1, Reg. 3 act. 3), weshalb die Zustellung als am 29. April 2024 erfolgt an- genommen wird. Weil die Zustellung der Berechnung des Existenzminimums da- mit erst nach der Beschwerdeeinreichung erfolgte, kann sie nicht Verfahrensge- genstand sein. Darauf ist nicht einzutreten. Die vorgängige Zusendung der Exis- tenzminimumberechnung für den Monat Februar durch das Betreibungsamt Via- mala mit E-Mail vom 5. März 2024 (act. E.1, Reg. 6, act. 9) ändert an diesem Er- gebnis nichts. Offensichtlich sollte diese (informelle) Übermittlung einzig dem Be- schwerdeführer die Berechnungsgrundlagen bekannt geben, damit er die Febru- arquote innert nützlicher Frist hätte bezahlen (was in der Folge unterblieb) und die stille Lohnpfändung beibehalten können (vgl. act. E.1, Reg. 6, act. 9). Selbst wenn die Zustellung der Berechnung mittels E-Mail als fristauslösend erachtet würde, wäre die Beschwerde letztlich verspätet erfolgt, weil der Beschwerdeführer diese erst mehr als zwei Monate später einreichte. 4.1.Zu prüfen bleibt die Berechnung des Existenzminimums unter dem Blick- winkel der Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Am- tes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest. Das Verpassen der Beschwerde- frist schadet insoweit nicht (BGer 5A_11/2016 v. 26.4.2016 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Lohnpfändung dann nichtig, wenn sie in das Existenzminimum des Schuldners krass ("atteinte flagrante") eingreift (BGE 114 III 78 E. 3; 110 III 30 E. 2; 97 III 7 E. 2; BGer 5A_880/2015 v. 6.11.2015 E. 3; 7B.229/2005 v. 20.3.2006 E. 6). 4.2.Soweit ersichtlich, beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnung sei- nes Existenzminimums für die Monate Januar und Februar 2024, weil ihm das Be- treibungsamt Viamala für die Mietkosten in B. jeweils nur CHF 350.00 an- statt CHF 450.00 anrechne. Im Mietvertrag stehe drin, dass er anstelle der Ne- benkosten pauschal CHF 100.00 ans Essen zahle. Diese müssten berücksichtigt werden (act. A.1, S. 2). Weiter habe das Betreibungsamt bedarfsseitig einen Be- trag von CHF 15.00 für die Abschreibung seines Fahrrades zusätzlich zu berück- sichtigen (act. A.1, S. 3).

7 / 11 4.2.1. Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Er- messen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht un- bedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standes- gemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist es möglich, sowohl den Inter- essen des Schuldners, wie des Gläubigers Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3b; BGer 5A_157/2022 v. 14.11.2022 E. 3.1.1). 4.2.2. Gemäss dem im Recht liegenden Untermietvertrag vom 4. März 2023 (Wohnung B.) sind die Nebenkosten im Mietzins von CHF 350.00 enthalten (act. E.1, Reg. 7, act. 2, S. 2). Ein separates Schreiben gleichen Datums hält fest, dass der Beschwerdeführer seiner (Unter-)Vermieterin, C., pauschal CHF 100.00 monatlich für Nebenkosten bar auf die Hand bezahle (act. E.1, Reg. 7, act. 5). In einem weiteren Schreiben vom 26. April 2024 wird sodann fest- gehalten, dass der Beschwerdeführer künftig die monatlichen Nebenkosten "nicht mehr pauschal ans Essen" bezahlen, sondern direkt in der Miete integrieren möchte. Zudem wird darin seitens C._____ unterschriftlich bestätigt, seit Mietbe- ginn monatlich Nebenkosten von CHF 100.00 erhalten zu haben (vgl. act. E.1, Reg. 7, act. 6). Der Beweiswert dieser vom Beschwerdeführer selbst formulierten und von seiner (Unter-)Vermieterin unterschriebenen Schreiben erscheint fraglich. Darauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. Gemäss eigener Dar- stellung hatte der Beschwerdeführer mit den als "Nebenkosten" bezeichneten CHF 100.00 seinen Anteil an die Verpflegung abgegolten. Laut den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG sind aber die Verpflegungskosten im Grundbetrag grundsätzlich bereits enthalten. Dass das Betreibungsamt Viamala in den Berechnungen für Ja- nuar, Februar und März 2024 nur CHF 350.00 berücksichtigte, ist somit nicht zu beanstanden. In der Berechnung des Existenzminimums für April und Mai 2024, die am 1. und 16. Mai 2024 und damit erst nach der Beschwerdeerhebung (vgl. E. 2.2) verfügt worden ist (act. E. 1, Reg. 4, act. 7; act. E.1, Reg. 6, act. 14), hat das Betreibungsamt Viamala den Mietzins im Umfang von CHF 450.00, also ein- schliesslich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nebenkosten, berück- sichtigt. Insofern ist der Beschwerdeführer folglich gar nicht beschwert. 4.2.3. Ebenso wenig rechtfertigt es sich, dem Grundbetrag monatlich pauschal CHF 15.00 für die Abnützung des Fahrrades hinzuzurechnen. Ein solcher Zu- schlag ist gemäss den Richtlinien nur anzurechnen, wenn es sich um "unumgäng- liche Berufsauslagen" handelt. Das Betreibungsamt widerlegt in seiner Stellung- nahme vom 31. Mai 2024 den Bedarf eines Fahrrades zur Berufsausübung mit

8 / 11 Hinweis auf die Erreichbarkeit der Arbeitsstelle mit dem öffentlichen Verkehr (vgl. act. A.3, S. 2). Die Ausführungen blieben unbestritten und sind plausibel. Für die Benutzung des ÖV werden dem Beschwerdeführer die Kosten für ein Monats- Generalabonnement für Erwachsene (2. Klasse) à CHF 355.00 zum Grundbetrag hinzugerechnet. Wenn das Betreibungsamt Viamala diese Kosten nicht berück- sichtigt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. 4.3.3. In der Berechnung des Existenzminimums für die Monate April und Mai 2024 hat das Betreibungsamt Viamala im Unterschied zu den früheren Berech- nungen die Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort in Winterthur (CHF 700.00 bzw. CHF 800.00 pro Monat) sowie die Krankenkassenprämien (neu CHF 388.85 pro Monat) nicht mehr fix in das Existenzminimum eingerechnet, sondern diese Kosten als Zuschläge berücksichtigt, die gegen Zahlungsnachweis rückerstattet werden. Dieses Vorgehen ist ebenfalls korrekt. Der Effektivitätsgrundsatz hat all- gemeine Tragweite und wurde in BGE 121 III 20 E. 3 auch hinsichtlich der Berücksichtigung von Mietzinsen und Krankenkassenprämien als zutreffend er- kannt. In Bezug auf die Busse von CHF 400.00, die der Beschwerdeführer offen- bar schuldet (vgl. act. A.2), gilt es sodann festzuhalten, dass Bussen und Gelds- trafen nicht zum Notbedarf zu rechnen sind. Die strafrechtlichen Bestimmungen nehmen auf die finanziellen Möglichkeiten des Schuldners Rücksicht, die entspre- chenden Anordnungen der Vollzugsbehörde sind nachträglich abänderbar (Geor- ges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 33 zu Art. 93 SchKG). Kosten für einen Umzug, die der Beschwerdeführer weiter auflis- tet (vgl. act. A.2), sind schliesslich durch den Grundbetrag zu decken. 4.3.In Bezug auf die Berechnung des Existenzminimums sind demnach keine Nichtigkeitsgründe erkennbar. 5.Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde weiter die Übermitt- lung von Briefsendungen des Betreibungsamtes Viamala an seine Arbeitgeberin (act. A.1, S. 1). Aufgrund seines pauschalen Vorbringens, das er auch nach ent- sprechender gerichtlicher Aufforderung (act. D.1) nicht präzisierte, lässt sich nicht bestimmen, ob es sich hierbei um anfechtbare betreibungsamtliche Verfügungen handelt. In Ermangelung eines bestimmbaren Anfechtungsobjektes ist auf das Vorbringen nicht einzutreten. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die Anzei- ge der Lohnpfändung an die Arbeitgeberin beschwert, ist auf Art. 99 SchKG hin- zuweisen, wonach bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, dem Schuld- ner des Betriebenen angezeigt wird, dass er rechtsgültig nur noch an das Betrei-

9 / 11 bungsamt leisten könne. Die Praxis lässt zwar auch eine "stille Lohnpfändung" zu. Doch besteht seitens des Betriebenen kein Anspruch auf eine solche, sondern es handelt sich dabei bloss um eine Praxis, welche im Ermessen des Betreibungsam- tes liegt und auch auf dessen Gefahr hin geschieht, weil sie an sich im Wider- spruch zu Art. 99 SchKG steht (BGer 5A_408/2011 v. 2.9.2011 E. 2.3). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zustellung der Pfändungsankündigung an seinen Arbeitsplatz beschwert, so ist auf Art. 64 SchKG zu verweisen, wonach die Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf ausübt, zugstellt werden. Zwischen den beiden Zustellungsorten be- steht keine Rangfolge, der Betreibungsbeamte ist in der Auswahl frei. Diese Grundsätze gelten auch für die Pfändungsankündigung, die nach Art. 90 SchKG dem Schuldner spätestens am Tag vor der Pfändung zugestellt wird (BGE 91 III 41 E. 3; Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 90 SchKG). 6.Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, das Betreibungsamt Viamala habe ihm aufgrund der von ihm (nachträglich) eingereichten Quittungen Spesen zurückzuerstatten (act. A.1, S. 4). Damit dürfte die Auflistung "Quittung Abendes- sen mit Getränk" vom 28. Februar 2024 gemeint sein (Zeitraum 17. April 2023 bis 8. September 2023; vgl. act. E.1, Reg. 6, act. 10). Diese mutmasslichen Auslagen betreffen jedoch abgeschlossene Pfändungsverfahren unter Leitung eines ande- ren Betreibungsamtes. Sie können mithin von Vornherein nicht beim Betreibungs- amt Viamala geltend gemacht werden. Davon unbesehen erscheint auch der Be- weiswert der eingereichten "Quittung Abendessen mit Getränk" gering. Einerseits ist deren Urheberschaft nicht eindeutig eruierbar, fehlt doch eine Unterschrift. An- dererseits sollen mit der "Quittung" bis zu drei viertel Jahre seit Ausstellungsdatum zurückliegende Konsumationen belegt werden, die überdies – wöchentlich zu- sammengefasst – den identischen Betrag von CHF 150.00 aufweisen. Ob die auf- geführten Kosten dabei notwendige und unumgängliche Berufslauslagen betref- fen, ist zu bezweifeln, werden doch auch für grundsätzlich arbeitsfreie Tage (kan- tonaler Feiertag Basel-Landschaft: 1. Mai 2023; nationaler Feiertag: 1. August 2023) Verpflegungskosten geltend gemacht. 7.Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Mitarbeitenden des Be- treibungsamtes seien zu verpflichten, die von ihm angefertigten Besprechungspro- tokolle zu unterschreiben (vgl. act. A.1, S. 4). Auch dieses Vorbringen ist unbe- gründet. Eine entsprechende Verpflichtung der Betreibungsämter ist im Gesetz nicht vorgesehen.

10 / 11 8.Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Da dieses Ergebnis offensichtlich ist, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG). 9.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.

11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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