Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 22. Juli 2024 ReferenzKSK 24 42 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienBetreibungs- und Konkursamt der Region Viamala Rathaus, Postfach 180, 7430 Thusis Gesuchsteller gegen Kanton A._____ Gesuchsgegner vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons A._____ B._____ Adresse dem Gericht bekannt Schuldnerin C._____ Adresse dem Gericht bekannt Gesuchsgegner D._____ Adresse dem Gericht bekannt Gesuchsgegnerin GegenstandVerwertung von Anteilen am Gemeinschaftsvermögen Mitteilung2. August 2024
2 / 11 Sachverhalt A.Der Kanton A., vertreten durch die Steuerverwaltung A., prose- quierte mit den Betreibungen Nr. E._____ und Nr. F._____ die gegen B._____ angeordneten Arreste Nr. G._____ bzw. Nr. H., lautend auf einen Betrag von CHF 4'071.75 bzw. CHF 41'155.00. Das Fortsetzungsbegehren wurde betref- fend beide Betreibungen zeitgleich gestellt. In der Folge pfändete das Betrei- bungs- und Konkursamt der Region Viamala (fortan: Betreibungsamt) für die in der Pfändungsgruppe Nr. I. zusammengefassten Betreibungen unter anderem den Liquidationsanteil von B._____ (fortan: Schuldnerin) am Nachlass der am 25. Februar 2022 verstorbenen Mutter J._____ sel., zuletzt wohnhaft gewesen in K.. B.Aufgrund der Pfändung lud das Betreibungsamt mit Schreiben vom 26. September 2023 den Gläubiger, die Schuldnerin und die übrigen Nachlassberech- tigten D. und C._____ gestützt auf Art. 9 Abs. 1 VVAG zu einer Einigungs- verhandlung auf den 21. November 2023 ein. C.An der Einigungsverhandlung nahm keine der Parteien teil, weshalb zu ei- ner zweiten Einigungsverhandlung auf den 20. Februar 2024 vorgeladen wurde. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 20. Februar 2024 konnte keine Eini- gung erzielt werden. D.Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 wurde dem Gläubiger der Pfändungs- gruppe Nr. I., B. und den übrigen Nachlassberechtigten das Protokoll der Einigungsverhandlung zugestellt. Darin wurden sie gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VVAG aufgefordert, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen in- nert zehn Tagen dem Betreibungsamt zu übermitteln. E.Die Steuerverwaltung A._____ hielt mit Schreiben vom 29. Februar 2024 fest, dass sie die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemein- schaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschrif- ten beantrage. C._____ beantragte, dass er aus der Erbengemeinschaft ausge- kauft werde. B._____ und die Schuldnerin stellten soweit ersichtlich keine Anträge. F.Mit Eingabe vom 19. April 2024 übermittelte das Betreibungsamt der Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gestützt auf Art. 10 VVAG die Pfändungs- und Verwertungsakten und ersuchte sie zugleich um Bestimmung des weiteren Verfahrens.
3 / 11 G.Mit Verfügung vom 22. April 2024 wurden sämtliche Beteiligte über den Eingang des Gesuches informiert. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, sich bis zum 6. Mai 2024 zum Gesuch vernehmen zu lassen. Lediglich die Steuerverwal- tung A._____ liess sich innert Frist zur Sache vernehmen. H.Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 informierte das Betreibungsamt das Kan- tonsgericht von Graubünden darüber, dass es vom ehemaligen (bereits schon für den noch ungeteilten väterlichen Nachlass eingesetzten) Willensvollstrecker diver- se Aktenordner erhalten habe. Die Akten würden dem Kantonsgericht von Graubünden übermittelt. Das Kantonsgericht nahm die sechs Bundesordner zu den Akten (act. E.2, Ordner 1 bis 6). I.Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen im Ge- such sowie in den Eingaben der Beteiligten wird, soweit erforderlich, im jeweiligen Sachzusammenhang eingegangen. Erwägungen 1.Zuständigkeit Die Zuständigkeit zur Festlegung des Verwertungsmodus gemäss Art. 132 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG (SR 281.41) liegt bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als der einzigen Aufsichtsbehörde im Kan- ton Graubünden (Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). 2.Rechtliches 2.1.Nach Art. 132 Abs. 1 SchKG ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichts- behörde um Bestimmung des Verfahrens, wenn Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten sind, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem anderen gemeinschaftlichen Vermögen. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen (Art. 132 Abs. 3 SchKG). 2.2.Die Einzelheiten über die Verwertung von Gesamthandanteilen sind in der VVAG geregelt. Diese Verordnung sieht präziser definierte Massnahmen vor, wel- che die gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG der Aufsichtsbehörde zuerkannte Kompe- tenz einschränken (BGE 135 III 179 E. 2.1 = Pra 2010 Nr. 42 E. 2.1). 2.3.Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert das Betreibungsamt oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden
4 / 11 Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weite- ren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist sämtliche Betreibungsakten der für das Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals Einigungsverhand- lungen anordnen (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Die Aufsichtsbehörde verfügt unter mög- lichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteils- recht als solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquida- tion des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Die Ver- steigerung soll in der Regel nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des An- teilsrechts gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, über diesen Wert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisie- rung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, ist eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen mit der Androhung, es werde andernfalls das An- teilsrecht als solches versteigert (Art. 10 Abs. 4 VVAG). 2.4.1. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Be- stimmung der Verwertungsart (BGE 114 III 98 E. 1a). Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrem Entscheid über die Verwertungsart die Wahl zwischen der Anordnung der Versteigerung des Anteilsrechts oder der Auflösung der Gemeinschaft (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Art. 10 Abs. 3 und 4 VVAG (BGer 5A_758/2015 v. 22.2.2016 E. 3.2). 2.4.2. Die Versteigerung des Anteilsrechts ist in der Regel nur dann anzuordnen, wenn dessen Wert annähernd bestimmt werden kann (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Die Wertbestimmung erfolgt auf Basis der Erhebungen im Rahmen des Pfändungsver- fahrens oder der Einigungsverhandlung (BGE 80 III 117 E. 1). Sinn dieser Vor- schrift ist es, einer Verschleuderung des Anteilsrechts vorzubeugen. Damit sollen sowohl Schuldner- wie auch Gläubigerinteressen geschützt werden. Gemäss BGE 80 III 117 E. 1 ist der Wert eines Anteilsrechts nicht annähernd bestimmbar, wenn zwischen dem Schuldner und den Mitanteilinhabern im Rahmen des Ge- samthandverhältnisses Forderungen strittig sind. Ebenfalls zu verneinen ist die annähernde Bestimmbarkeit dann, wenn Gegenstände des Nachlasses nur durch Experten eingeschätzt werden können (BGE 80 III 117 E. 1; KGer GR KSK 09 45 v. 23.2.2011 E. 7.1c) bzw. zwei weit auseinanderliegende Schätzungen zweier Sachverständiger vorliegen, respektive der Wert der Erbschaft und damit des Li-
5 / 11 quidationsanteils des Schuldners unter den Erben strittig ist oder nicht ermittelt werden kann (BGE 135 III 179 E. 2.3; 105 III 56 E. 2b; 96 III 10 E. 3), oder die Ge- nauigkeit des Erbschaftsinventars in wichtigen Punkten fraglich ist (BGE 135 III 197 E. 2.3 m.w.H.). In einem solchen Fall ist regelmässig die Liquidation der Ge- samthandgemeinschaft anzuordnen. In aller Regel ist von der Auflösung der Ge- meinschaft, in deren Rahmen die Aktiven als Ganzes liquidiert werden, ein besse- res Ergebnis zu erwarten, als wenn lediglich der im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bzw. nicht annähernd bestimmbare Liquidationsanteil versteigert wird (Jürg Roth, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 58 zu Art. 132 SchKG). 2.4.3. Hält die Aufsichtsbehörde im konkreten Fall die Auflösung der Gemein- schaft für angebracht, so ordnet sie diese an. Für die Verwertung eines Anteils an einer ungeteilten Erbschaft stellt die Auflösung und Liquidation den Regelfall dar. Wird die Auflösung einer Erbengemeinschaft angeordnet, hat dies unter Mitwir- kung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu geschehen (Roth, a.a.O., N 90 zu Art. 132 SchKG; vgl. auch Art. 12 VVAG). 2.4.4. Über die Anordnung der Verwertungsart hinaus stehen der Aufsichtsbehör- de keine weiteren Kompetenzen zu. Insbesondere hat sie nicht über die Verteilung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung einzelner Gläubiger und Pfän- dungsgruppen zu bestimmen (BGE 114 III 98 E. 1a; BGer 5A_758/2015 v. 22.2.2016 E. 3.2). 2.5.Vor ihrem Entscheid über die Verwertungsart hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst diese Anhörungspflicht nicht die Verpflichtung zur nochmaligen Vorladung der Betroffenen ein, sondern nur diejenige zur Mitberück- sichtigung ihrer Anträge nach Möglichkeit (BGE 87 III 106 E. 2 = Pra 1962 Nr. 63 E. 2). Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG befugt, aber nicht verpflichtet, vor ihrem Entscheid nochmals Einigungsverhandlungen durchzu- führen (vgl. zum Ganzen: Roth, a.a.O., N 45 f. zu Art. 132 SchKG). 3.Subsumtion 3.1.Die Parteien befinden sich bereits über etliche Jahre in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung. Trotz diverser Versuche – auch unter behördlicher Leitung –, konnte bislang keine Erbteilung herbeigeführt werden. Angesichts dieser Aus- gangslage verzichtet die hiesige Aufsichtsbehörde auf die nochmalige Durch- führung einer Einigungsverhandlung.
6 / 11 3.2.Der Wert des Liquidationsanteils der Schuldnerin am Nachlass ihrer am _____ verstorbenen Mutter, J._____ sel., lässt sich nur schwer bestimmen. Zwar liegt ein "Vereinfachtes Inventar" des Erbschaftsamts L._____ vom 22. August 2022 im Recht, gemäss welchem sich der teilbare Nachlass von J._____ sel. per Todestag auf CHF 2'423'642.30 belaufen soll. Die Anteile der drei Erben (Schuld- nerin, D._____ und C.) sollen je 1/3 abzüglich allfällige Vorempfänge betra- gen. Das Inventar fusst jedoch auf Angaben aus der (steuerlichen) Vermögensde- klaration des ehemaligen Willensvollstreckers vom 17. August 2022 und enthält Schätzwerte und Pauschalen. Unter anderem wurde der Wert für die Nachlassge- genstände einer "Unpräjudiziellen Selbsteinschätzung" von J. sel. entnom- men. Jene wurde jedoch im Hinblick auf die eigene erbrechtliche Auseinanderset- zung mit der Schuldnerin und D._____ betreffend den Nachlass von M._____ sel. erstellt. Dabei berücksichtigte J._____ sel. bereits ein ihr aus Errungenschaft mutmasslich zustehender Wertanteil (act. E.2, Ordner 1, Register 3, "Unpräjudizi- elle Selbsteinschätzung Frau J."). Überdies erscheint auch die Vollständig- keit der im Inventar ausgewiesenen "Vorbezüge" als fraglich. Im Inventar werden D. sowie der Schuldnerin Vorempfänge von je CHF 10'000.00 zugeschrie- ben. Gemäss Angaben des ehemaligen Willensvollstreckers sollen die Vorbezüge jedoch wesentlich höher ausgefallen sein (act. E.2, Ordner 2, Register 5, E-Mail vom 28. Februar 2024). Jedenfalls bestehen gewisse Vorbehalte hinsichtlich der Genauigkeit des Inventars, welches sich selbst als für die Erbteilung nicht verbind- lich erklärt (vgl. act. E.2, Ordner 1, Register 3). 3.3.Die Erben der Erbengemeinschaft J._____ sel. partizipieren – nebst eigener Erbenstellung als gesetzliche Erben – zusätzlich über den Nachlass J._____ sel. als "Untererbengemeinschaft" am Nachlass M._____ sel. (gestorben am ). Ob die beiden Nachlässe zusammengelegt und im Sinne eines "Doppelnachlas- ses" gemeinsam geteilt werden können, erscheint fraglich. Ein solches einfaches einstufiges Verfahren ist vor allem bei identischen Erben mit gleichen Erbquoten denkbar (sog. konsolidiert-identisch). Die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Berechnung des Erbanspruches des überlebenden Ehegatten entfielen dies- falls (vgl. Sandra Spirig, Der "Doppelnachlass" – Themen und Fallstricke bei der Abwicklung von Ehegattennachlässen, in: successio 2022, S. 100 f.; Martin Eg- gel/Fabrizio Andrea Liechti, Das rechtssicher[er]e Vorgehen von Erbeserben bei Bestehen einer "Haupt-" und einer "Untererbengemeinschaft", in: successio 2023, S. 10 und 12 ff.). Vorliegend bleibt aufgrund der Aktenlage unklar, ob die Erben der beiden Erbengemeinschaften konsolidiert-identisch sind. Aus den im Recht liegenden Unterlagen geht hervor, dass C. nicht an den den väterlichen Nachlass (M._____ sel.) betreffenden Teilungsversuchen teilnahm. Teilweise wird
7 / 11 gar von einem "Verzicht" von C._____ gesprochen (vgl. etwa act. E. 2, Ordner 2, Register 4, E-Mail vom 27. Oktober 2022, Ordner 6, Schreiben vom 11. April 2014, S. 1 und 3). In gewissen im Recht liegenden behördlichen Korrespondenzen wird C._____ nicht erwähnt bzw. aufgeführt (vgl. etwa den Verteiler der Fristerstre- ckungsverfügung der Bezirksschreiberei Binningen vom 7. März 2013 [act. E.2, Ordner 6]; vgl. auch das Rubrum des Entscheids der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt A._____ [AB.2012.19 v. 14.6.2012] betreffend Ge- such um Verfügung gemäss Art 10 VVAG [act. E.2, Ordner 6]). Ob C._____ das Erbe am Nachlass seines Vaters ausschlug oder lediglich einstweilen zugunsten seiner Mutter, J._____ sel., auf dessen Geltendmachung verzichtete, ist unbe- kannt. Die hiesige Aufsichtsbehörde kann sich hierüber kein abschliessendes Bild verschaffen. Im Falle der Ausschlagung wären die beiden Nachlässe – aufgrund ihrer gegenseitigen Interdependenzen – jedoch separat und nacheinander zu tei- len, wobei zuerst der väterliche Nachlass unter Berücksichtigung der Ausschla- gung und der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu teilen wäre. Lediglich an- gemerkt sei an dieser Stelle, dass diesfalls auch zu klären wäre, welchen Nach- lass die von J._____ sel. zu Lebzeiten entrichteten Geldbeträge an D._____ sowie die Schuldnerin belasten. Diese Unklarheiten haben unmittelbaren Einfluss auf den Anteilswert der Schuldnerin am Nachlass ihrer Mutter und relativieren die Aussagekraft des Inventars. 3.4.Die Schuldnerin sowie D._____ hatten schliesslich bereits im Rahmen der bis dato (erfolglosen) Erbteilungsversuche hinsichtlich des Nachlasses von M._____ sel. Forderungen von CHF 624'000.00 bzw. CHF 285'000.00 geltend gemacht, welche sie als "Erbgangskosten" bezeichneten (E.2, Ordner 6, Schrei- ben vom 11. April 2014). Aus einem Schreiben der Zivilrechtsverwaltung L._____ vom 17. März 2014 ergibt sich sodann, dass eine Teilung des Nachlasses M._____ sel. – trotz Teilungswillen – bislang nicht erfolgt sei, weil über den Um- fang des Nachlasses Uneinigkeit bestehe (act. E.2, Ordner 6). Gerade die Unklar- heiten über den Bestand gegenseitiger (strittiger) Forderungen (insbesondere auch über allfällige auszugleichende weitere Vorbezüge [vgl. act. E.2, Ordner 2, Register 5, E-Mail vom 28.10.2024]) erschweren eine hinreichend klare Bestim- mung des Anteilswerts der Schuldnerin am Nachlass ihrer Mutter. 3.5.Letztlich ist auch den Wünschen der Beteiligten Rechnung zu tragen. Diese haben vorliegend die Auflösung der Erbengemeinschaften gewünscht (vgl. act. A.2) oder zumindest nicht dagegen opponiert.
8 / 11 4.Fazit Verwertungsmodus Vor dem Hintergrund des Gesagten bestehen hinsichtlich der Erbteilung umstritte- ne Forderungen der Schuldnerin sowie (potentiell) weiterer Miterben gegen die Erbmasse der Mutter (sowie mutmasslich gegen die Erbmasse des Vaters). Die konkrete Zusammensetzung der Nachlässe erschwert sodann eine einlässliche Bestimmung des gesamten Nachlasswertes und damit auch des Liquidationsan- teils der Schuldnerin. Aufgrund dieser Umstände kann letzterer nicht mit der not- wendigen Bestimmtheit eruiert werden, die eine Versteigerung rechtfertigen wür- de. Um einer Verschleuderung des Liquidationsanteils der Schuldnerin an den Erbschaften vorzubeugen, kommt eine Versteigerung somit nicht in Frage. Wird der Anteil an einer unverteilten Erbschaft als Ganzes versteigert, besteht nämlich stets die Gefahr, dass er zu einem weit unter seinem wirklichen Wert liegenden Preis zugeschlagen werden muss (PKG 2000 Nr. 28 E. 2), zumal nicht wirklich ein Markt für derartige Anteilsrechte besteht, bedenkt man die erfahrungsgemäss zu erwartenden Nachteile für einen Ersteigerer, sich mit den übrigen Berechtigten arrangieren zu müssen. Aus Gesagtem folgt, dass es zur Wahrung der Interessen der Schuldnerin, der Miterben sowie der Gläubiger richtig ist, eine Teilung der Erbschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 610 ff. ZGB) anzuordnen und durchzuführen. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass ihnen trotz der vorliegenden Anord- nung der Auflösung der Gemeinschaft immer noch die Möglichkeit verbleibt, sich einvernehmlich über eine von der Anordnung der Aufsichtsbehörde abweichende Verwertungsart zu einigen (BGE 114 III 102 E. 3). 5.Zuständige Behörde Wurde die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses angeord- net, hat das Betreibungsamt die zur Herbeiführung derselben erforderlichen recht- lichen Vorkehrungen zu treffen und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zu- stehenden Rechte aus. Sofern es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen (Art. 12 VVAG). Gemäss Art. 609 ZGB hat die Behörde – auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat –, an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken. Letzter Wohnsitz der Erblasserin war K._____ Die Eröffnung des Erbganges erfolgte demnach für die Gesamtheit des Vermö- gens am letzten Wohnsitz der Erblasserin (Art. 538 ZGB). Weil es sich bei der Frage, wie eine Erbschaft aufzulösen ist, um eine erbrechtliche und keine betrei-
9 / 11 bungsrechtliche Frage handelt, ist für die Bestimmung der zuständigen Behörde die erbrechtliche Zuständigkeitsordnung entscheidend. Im Kanton A._____ ist die Zivilrechtsverwaltung zuständige Mitwirkungsbehörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. o EG ZGB BL [SGS 211]). 6.Kostenvorschuss Gemäss Art. 10 Abs. 4 VVAG ist den Gläubigern, welche die Auflösung der Ge- meinschaft verlangen, eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen, verbunden mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert. Das Bundesgericht lässt die generelle und undifferenzierte Anwendung von Art. 10 Abs. 4 VVAG zu, wonach auch in Fällen, bei welchen nach Art. 10 Abs. 3 VVAG die Auflösung der Gemeinschaft anzuordnen wäre, bei unterlassener Kostenvor- schlussleistung die Verwertung des Anteilsrechts als solches erfolgen kann. Dies gelte auch dann, wenn die Gläubiger vorgängig der Verwertungsanordnung die Versteigerung des Anteilsrechts beantragt haben, was vermutlich die Nichtbereit- schaft für die Kostenleistung eines Teilungsverfahrens indiziere (vgl. BGE 135 III 179 E. 2.3 f.; BGer 7B.76/2002 v. 1.7.2002 E. 4.5). Gemäss Art. 13 Abs. 2 VVAG i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Satz 3 SchKG sind die Gläubiger im Falle der Bezahlung des Kostenvorschusses für die Kosten des zur Herbeiführung der Erbteilung nöti- gen Verfahrens voraus aus dem Verwertungserlös schadlos zu halten (Roth, a.a.O., N 80 zu Art. 132 SchKG). In Bezug auf die Höhe dieses Vorschusses ist zu berücksichtigen, dass er auch die mutmasslichen Prozesskosten einer Teilungs- klage decken muss, denn eine Abtretung des Liquidationsanspruchs ist gemäss Art. 13 Abs. 2 VVAG ausgeschlossen (vgl. PKG 2011 Nr. 5 E. 8 m.w.H.). Aufgrund der sich darstellenden Ausgangslage (Zerstrittenheit unter den Erben sowie seit 2007 ungeteilter Nachlass des Vaters trotz Teilungswillen) ist zumindest nicht auszuschliessen, dass sich die Notwendigkeit zur Einreichung einer oder mehre- ren Erbteilungsklage(n) ergibt. Eine solche scheint denn auch von C._____ beab- sichtigt zu sein, wobei die hiesige Aufsichtsbehörde über deren aktuellen Stand keine Kenntnis hat. Seitens der Gläubiger übermittelte die Steuerverwaltung A._____ dem Betrei- bungsamt (betreffend die Betreibungsverfahren Nr. E._____ und F._____) ihre Anträge, wobei sie die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Ge- meinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vor- schriften beantragte (act. A.2). Ihr ist mithin Frist zur Kostenvorschussleistung in Höhe von CHF 3'000.00 anzusetzen. Die Nachforderung weiterer Vorschüsse durch das Betreibungsamt bleibt vorbehalten.
10 / 11 7.Kosten des Gesuchsverfahrens Für die vorliegende Verrichtung sieht die GebV SchKG (SR 281.35) keine beson- dere Tarifierung vor, weshalb hierfür eine Gebühr von bis zu CHF 150.00 erhoben werden kann; die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand dies rechtfertigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Diese Bestimmung gilt aufgrund des Zu- sammenhangs mit Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG auch für das Verfahren vor der Auf- sichtsbehörde, soweit es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG handelt (KGer GR KSK 09 45 v. 23.2.2011 E. 9.a). Auf- grund der konkreten Umstände wird auf eine Kostenerhebung verzichtet.
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch des Betreibungsamtes der Region Viamala wird gutgeheissen. 2.Der gepfändete Erbanteil der Schuldnerin B._____ am Nachlass ihrer Mut- ter J._____ sel., verstorben am , zuletzt wohnhaft gewesen in K., ist durch Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft nach den für sie geltenden Vorschriften zu verwerten. Das Betreibungsamt der Region Viamala hat die Teilung des Nachlasses unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen. 3.Der Steuerverwaltung des Kantons A._____ wird eine Frist von 30 Ta- gen ab Rechtskraft dieses Beschlusses angesetzt, um dem Betrei- bungsamt der Region Viamala einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu leisten. Das Betreibungsamt der Region Viamala ist befugt, erforderli- chenfalls selbst weitere Kostenvorschüsse einzuverlangen. 4.Werden dieser oder weitere Kostenvorschüsse nicht innert Frist geleistet, ist das Betreibungsamt der Region Viamala hiermit angewiesen, den ge- pfändeten Erbanteil als solchen ohne Weiteres öffentlich zu versteigern. 5.Es werden keine Kosten erhoben. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: