Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 13. November 2024 ReferenzKSK 24 40 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Theus Simoni, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Cöppicus Partnerschaft mbB, Vorsetzen 35, DE-20459 Hamburg, c/o Han- delskammer Deutschland Schweiz, Tödistrasse 60, 8002 Zürich gegen C._____ Beschwerdegegner GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Rechtsöffnungsentscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 08.04.2024, mitgeteilt am 09.04.2024 (Proz. Nr. 335-2024-56) Mitteilung19. November 2024

2 / 7 Sachverhalt A.In der Betreibung Nr. D._____ der Gläubiger A._____ und B._____ gegen den Schuldner C._____ stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Ma- loja (nachfolgend: Betreibungsamt Maloja) dem Schuldner den Zahlungsbefehl vom 10. November 2023 über eine Forderung von CHF 93'531.34 samt Betrei- bungskosten in Höhe von CHF 103.30 am 29. Februar 2024 zu. B.Das Betreibungsamt Maloja sandte den beiden Gläubigern am 15. März 2024 das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit dem Vermerk zu, dass der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Am 19. März 2024 teilte das Betreibungsamt Maloja den beiden Gläubigern jedoch mit, dass es ihnen am 15. März 2024 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D._____ fälschlicherweise ohne Rechtsvorschlag retourniert habe, und legte das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls samt Rechtsvorschlag vom 8. März 2024 bei. C.Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 25. März 2024 beantragten die Gläubiger beim Regionalgericht Maloja in der Betreibung Nr. D._____ die definitive Rechtsöffnung für CHF 93'531.34. Als Forderungsgrund gaben sie eine Verlust- scheinforderung (VS-Nr. E., Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. F.) an. D.Der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja trat auf das Rechtsöffnungsge- such in der Betreibung Nr. D._____ mit Entscheid vom 8. April 2024 nicht ein. Zur Begründung führte er an, dass das Betreibungsamt Maloja am 15. März 2024 be- scheinigt habe, dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag gegen den ihm am 29. Februar 2024 zugestellten Zahlungsbefehl vom 10. November 2023 erhoben habe. Der an den Schuldner versandte Entscheid wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ans Regionalgericht Maloja zurückgeschickt. Am 30. Mai 2024 wurde der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 8. April 2024 dem Schuldner per A-Post Plus zugestellt. E.Gegen diesen Nichteintretensentscheid des Einzelrichters am Regionalge- richt Maloja erhoben die beiden Gläubiger A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung des Rechtsöffungsentscheids vom 8. April 2024 und die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens vom 25. März 2024, wobei sie den Forderungsbetrag auf CHF 89'334.19 korrigierten.

3 / 7 F.Mit Verfügung vom 19. April 2024 setzte das Kantonsgericht C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an. Allerdings konnte diese Verfügung dem Beschwerdegegner postalisch vorerst nicht zugestellt werden. Die eingeleitete polizeiliche Zustellung wurde abgebro- chen, weil die Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 um Sistierung ersuchten. Der Beschwerdegegner habe sich mit ihnen in Verbindung gesetzt und es werde eine aussergerichtliche Regelung versucht. Mit Schreiben vom 27. September 2024 teilten die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht das Scheitern der aussergericht- lichen Vergleichsverhandlungen mit. G.Der Beschwerdeführer reichte keine Beschwerdeantwort ein, obwohl ihm die Verfügung vom 19. April 2024 am 5. Oktober 2024 zugestellt worden war. H.Der Kostenvorschuss der Beschwerdeführer in Höhe von CHF 750.00 ist eingegangen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Streitsache ist spruchreif. Erwägungen 1.Gegen Entscheide des Einzelrichters am Regionalgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zur schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Be- schwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). 2.1.Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 321 Abs. 2 ZPO) schriftlich, begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1-3 ZPO). 2.2.Der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 8. April 2024 wurde den Beschwerdeführern am 10. April 2024 zugestellt. Die Beschwerdeschrift vom 17. April 2024 traf am 18. April 2024, also rechtzeitig, beim Kantonsgericht ein. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzu- treten. 3.1.Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdegegner habe ge- gen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben. Deshalb sei die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsöffnungsgesuch eingetreten (act. A.1, S. 2). Als Be- weis legen sie das Schreiben des Betreibungsamtes Maloja vom 19. März 2024

4 / 7 samt Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls vor, wonach der Beschwerdegegner rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe (act. B.2; act. B.3). Demgegenüber hat- ten die Beschwerdeführer der Vorinstanz nur das Gläubigerdoppel des Zahlungs- befehls samt Bestätigung des Betreibungsamtes Maloja vom 15. März 2024 einge- reicht, wonach der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben habe (RG act. II/1). Die Vorinstanz hatte deswegen ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer verneint und war auf das Gesuch um definitive Rechtsöffnung vom 25. März 2024 nicht eingetreten (act. B.1, S. 2). 3.2.Die Beschwerdeinstanz fällt ihren Entscheid als reine Kontrollinstanz auf dem Tatsachenfundament der ersten Instanz, weshalb der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt weder abgeändert noch ergänzt werden kann. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; Christoph Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2017, Rz. 366). Das Gericht tritt auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzung ist insbesondere, dass die ge- suchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf ein Rechtsöffnungsbegehren ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzu- treten, wenn auf dem Zahlungsbefehl vermerkt wurde, es sei kein Rechtsvor- schlag erhoben worden (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 86). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Art. 60 ZPO entbindet die gesuchstellende Partei aber nicht davon, dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen, aus denen sich das Vorliegen der Prozessvorausset- zungen ergibt (BGE 139 III 278 E. 4.3). Hat das Gericht bei der Prüfung der Pro- zessvoraussetzungen Anhaltspunkte dafür, dass eine davon fehlt, ist eine amts- wegige Sachverhaltsermittlung geboten (BGer 4A_229/2017 v. 7.12.2017 E. 3.2). Das Gericht muss lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dagegen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzun- gen sprechen, zu berücksichtigen, wenn solche vom Kläger nicht oder verspätet vorgebracht worden sind (BGer 4A_229/2017 v. 7.12.2017 E. 3.4 m.w.H.; vgl. schon BGE 66 II 15). Die Prüfung von Amtes wegen hat nur zu erfolgen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Sachurteil trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung erging. Während diese Gefahr es rechtfertigen kann, verspätet vorgebrachte Tat- sachen zu berücksichtigen, besteht unter Vorbehalt von Art. 317 Abs. 1 ZPO (bzw. Art. 326 Abs. 1 ZPO) keinerlei Anlass, Tatsachen, die für das Vorhandensein einer

5 / 7 erstinstanzlich verneinten Prozessvoraussetzung sprechen, zu berücksichtigen, wenn sie vom Kläger nicht oder verspätet vorgebracht wurden, um damit den Klä- ger, der unsorgfältig prozessiert, von Amtes wegen unter die Arme zu greifen, da- mit der an sich zulässige Prozess auch tatsächlich in ein Sachurteil ausmünde (vgl. BGer 4A_229/2017 v. 7.12.2017 E. 3.4.3 m.w.H.; ebenfalls für die Anwend- barkeit der Novenschranke: AppGer BS ZB.2017.18 v. 17.11.2017 E. 2.3.2; OGer ZH NP150031 v. 2.8.2016 E. 3; Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 5 zu Art. 60 ZPO). Analog Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel aber vorgebracht werden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 145 III 422 E. 5.2 = Pra 2020 Nr. 75; 139 III 466 E. 3.4), was in der Beschwerde ─ unter Vorbehalt offensichtlicher Mängel ─ darzulegen ist (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 133 III 393 E. 3; OGer AG ZSU.2024.13 v. 26.3.2024 E. 2.2; betreffend offensichtliche Mängel vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1; OGer AG ZSU.2022.52 v. 2.5.2022 E. 1.3). Allerdings bildet allein der vorinstanzliche Verfahrensausgang noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2). Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweis- führung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere recht- liche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (Karl Spühler, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Bundesgerichtsge- setz [BGG], Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 2 zu Art. 99 BGG). Es be- darf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorher- sehbar war (BGer 2C_827/2017 v. 17.4.2018 E. 3.5; OGer AG ZSU.2024.13 v. 26.3.2024 E. 2.2; OGer ZH RT190183 v. 23.7.2020 E. 2.3). 3.3.Im vorliegenden Fall lag der Vorinstanz nur das Gläubigerdoppel des Zah- lungsbefehls vom 15. März 2024 vor, wonach kein Rechtsvorschlag erhoben wor- den sei (RG act. II/1). Die Vorinstanz ist daher zu Recht mangels eines Rechts- schutzinteresses nicht auf das Rechtsöffnungsgesuch eingetreten (act. B.1). Die Beschwerdeführer haben erst vor Kantonsgericht das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls vom 19. März 2024 eingereicht, welches den Vermerk enthält, dass am 8. März 2024 Rechtsvorschlag erhoben worden ist (act. B.3). Dabei ha-

6 / 7 ben sie in der Beschwerdeschrift vom 17. April 2024 nicht dargelegt, warum es ihnen nicht möglich gewesen sein sollte, vor Vorinstanz anstelle des Gläubiger- doppels des Zahlungsbefehls vom 15. März 2024 (mit dem Vermerk "kein Recht- vorschlag") das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls vom 19. März 2024 (mit dem Vermerk "Rechtsvorschlag") beizulegen, trägt ihr Rechtsöffnungsgesuch doch das Datum des 25. März 2024. Das Rechtsöffnungsgesuch war zudem nur nötig geworden, weil der Beschwerde- gegner Rechtsvorschlag erhoben hatte. Andernfalls hätten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz gar kein Gesuch um definitive Rechtsöffnung stellen müssen. Dies musste ihnen klar sein, waren sie doch durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die Beschwerdeführer mussten deshalb damit rechnen, dass die Vorinstanz die Prozessvoraussetzungen (u.a. ihr Rechtsschutzinteresse) prüfen würde und damit auch den Umstand, ob Rechtsvorschlag erhoben worden war. Sie waren daher in der Pflicht, der Vorinstanz das richtige Gläubigerdoppel, nämlich dasjenige vom 19. März 2024, als Nachweis ihres Rechtsschutzinteresses einzureichen. Es liegen deshalb vorliegend keine Gründe vor, die eine Ausnahme vom Noven- verbot des Art. 326 Abs. 1 ZPO rechtfertigen würden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden mit Blick auf den Streitwert und den verursachten Aufwand auf CHF 750.00 festgesetzt (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen diese Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und werden mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss in Höhe von CHF 750.00 verrechnet (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegner hat keine Be- schwerdeantwort eingereicht, weshalb sich die Zusprechung einer Parteientschä- digung schon mangels Aufwandes erübrigt.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 werden A._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ih- nen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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13.11.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026