Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 5. Juni 2024 ReferenzKSK 24 29 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Pally, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandKonto- und Grundbuchsperre Anfechtungsobj. Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamts der Region Viamala Mitteilung5. Juni 2024
2 / 13 Sachverhalt A.Gegenüber A._____ wurden verschiedene Betreibungen beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend: Betreibungsamt Viamala) ein- geleitet und Pfändungen vollzogen, namentlich in der Pfändungsgruppe Nr. B._____ (Pfändungsurkunde vom 3. Mai 2023), in der Pfändungsgruppe Nr. C._____ (Pfändungsurkunde vom 21. August 2023), in der Pfändungsgruppe Nr. D._____ (Pfändungsurkunde vom 13. Dezember 2023) und in der Pfändungs- gruppe Nr. E._____ (Pfändungsurkunde vom 23. Januar 2024). In der Pfändungs- gruppe Nr. E., welche Betreibungen der F. AG und der G._____ AG betrifft, wurde die Pfändung am 12. Dezember 2023 vollzogen. B.Bereits am 20. März 2023 war eine Grundstückspfändung verfügt worden und wurden entsprechende Verfügungsbeschränkungen beim Grundbuchamt er- lassen. Im Weiteren liess das Betreibungsamt Viamala am 22. Januar 2024 das Privatkonto von A._____ bei der H._____ AG im Betrag von CHF 4'500.00 sper- ren, wobei aufgrund des Kontostandes von CHF 9'656.01 die Sperrung auf CHF 6'480.00 erhöht wurde. Bereits am 21. August 2023 war die Pfändungsurkunde vom 3. Mai 2023 dahingehend ergänzt worden, dass das Kontoguthaben von A._____ bei der I._____ gepfändet wurde. C.Nachdem die gepfändeten Guthaben in der Pfändungsgruppe Nr. E._____ ausbezahlt und die Gläubiger befriedigt worden waren, wurde die Grundstücks- pfändung unter Vorbehalt der Auszahlung der Beträge durch die H._____ AG mit Verfügung vom 12. März 2024 aufgehoben. Es wurde des Weiteren bestimmt, dass der Überschuss der am 20. März 2023 vollzogenen Pfändung Nr. B._____ vergütet werde. Ebenfalls mit Verfügung vom 12. März 2024 wurde A._____ auf eine weitere Pfändungsankündigung aufmerksam gemacht. D.Mit Eingabe vom 28. März 2024 gelangte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: Die Verfügungen des Inkassobüros "Viamala" seien aufzuheben, unter Mittei- lung an I., H. und Grundbuchamt J._____. Dem Inkassobüro, das sich "Viamala" nennt, sei die Pflicht aufzuerlegen, Amts- befugnisse auszuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (angemessen Fr. 2500.--) zulasten der illegitimierten Betreiber eines nicht amtlichen Inkassobüros. Sie sind dafür in die persönliche Haftung zu nehmen. E.Mit Stellungnahme vom 12. April 2024 liess sich das Betreibungsamt Via- mala zur Beschwerde vernehmen.
3 / 13 F.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betreibungs- handlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Be- stimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kan- tonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzi- ge Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zu- ständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). 1.2.1. Als Anfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde ist nicht bloss ein bestimmter formeller amtlicher Erlass zu verstehen, sondern jede amtli- che Massregel in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, soweit sie einseitig kraft Amtsgewalt und mit Wirkungen nach aussen erlassen wird (BGer 5A_308/2011 v. 8.9.2011 E.1.1). 1.2.2. Was den Inhalt einer Beschwerde anbelangt, muss der Beschwerdeführer angeben, welche Änderungen der angefochtenen Anordnung er beantragt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf wel- che Gründe er sich stützt (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N 20 zu Art. 17 SchKG). Der Beschwerdeführer bezeichnet in seiner Eingabe vom 28. März 2024 die Be- treibungshandlungen, welche er angefochten haben will, nicht konkret. Er hat mit seiner Beschwerde auch keine Verfügungen des Betreibungsamts Viamala ins Recht gelegt, so dass nicht ersichtlich ist, welche Änderungen er konkret verlangt. Die Beschwerde richtet sich vorliegend vielmehr gegen nicht näher bezeichnetes Handeln des Betreibungsamts Viamala. Soweit der Beschwerdeführer eine Mittei- lung an die I., die H. und das Grundbuchamt J._____ verlangt, kann dies sinngemäss und in Verbindung mit der Ziff. 6 der Eingabe dahingehend ver- standen werden, es dürfe nicht in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen werde, was mit den Kontosperren bzw. einer Verfügungsbeschrän- kung erfolgt sei. Grundbuch- und Kontosperren stellen grundsätzlich anfechtbare Betreibungshandlungen dar.
4 / 13 1.2.3. Nicht einzutreten ist zum Vornherein auf den Antrag, wonach dem "Inkas- sobüro, dass sich Viamala nennt", die Pflicht aufzuerlegen sei, Amtsbefugnisse auszuweisen. Der Beschwerdeführer verlangt dabei nicht die Aufhebung einer Be- treibungshandlung, sondern eine allgemeine Anweisung an das Betreibungsamt Viamala. Solches ist nicht Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG. Die in den Ziff. 2 – 3 und 7 – 9 enthaltenen Vorbringen betreffend private Rechtsnatur des Betreibungsamts, Amtsausweis, unbefugte Erteilung von Rechtsöffnungen, fehlende Verträge mit Banken und Grundbuchämtern und damit verbundene angebliche Straftaten sind offensichtlich appellatorisch. 1.3.Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 28. März 2024 an das Kantonsgericht. Somit können nur Betreibungshandlungen Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens sein, welche dem Beschwerdeführer zehn Tage vorher zur Kenntnis gebracht worden sind. Unter Berücksichtigung der Betrei- bungsferien, welche auch für das Beschwerdeverfahren gelten, betrifft dies Betrei- bungshandlungen, welche ab dem 12. März 2024 ergangen sind. Dies kann vor- liegend lediglich die Verfügung des Betreibungsamts Viamala vom 12. März 2024 sein. Wie aus den Verfahrensakten ersichtlich ist, liegen weitere Betreibungshand- lungen, insbesondere auch die angeordneten Grundbuch- und Kontosperren, er- heblich weiter zurück, weshalb sie – unter Vorbehalt der Nichtigkeit – nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. 1.4.Aus den Akten ist ersichtlich, dass die am 2. Februar 2024 erlassene Ver- fügungsbeschränkung betreffend die G._____ AG mit Verfügung vom 10. April 2024 aufgehoben wurde, womit auch diese nicht mehr Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens sein kann. 1.5.Liegt eine Nichtigkeit einer Betreibungshandlung im Sinne von Art. 22 SchKG vor, so ist der Schuldner nicht an die zehntägige Beschwerdefrist gebun- den. Die Nichtigkeit einer Verfügung kann vielmehr jederzeit festgestellt werden (Thomas Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 93 zu Art. 92 SchKG). Darauf wird im Zusammenhang mit der Berechnung des Existenzmini- mums bzw. der Sperrung von AHV-Renten zurückzukommen sein.
5 / 13 1.6.Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und da- durch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Hinsichtlich der im vorliegenden Fall einzig überprüfbaren, innert der Beschwerdefrist ergangenen Betreibungshandlung, nämlich der Verfügung vom 12. März 2024, – welche insbesondere die Revision des Vollzugs vom 12. De- zember 2023 zum Gegenstand hat – kann die Legitimation bzw. die Beschwer des Beschwerdeführers insoweit offengelassen werden, als die Fragen der (angeblich) unrichtigen Berechnung des Existenzminimums und der Sperrung von AHV- Ren- ten von Amtes wegen auf Nichtigkeit hin zu prüfen sind. Nicht beschwert ist der Beschwerdeführer indessen durch die Aufhebung der Verfügungsbeschränkung seines Grundstücks. 2.1.Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes- rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1─5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantona- le Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). 2.2.Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe anzuge- ben, welche Änderung der angefochtenen Anordnung er beantragt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf wel- che Gründe er sich abstützt. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde kann da- bei gerügt werden, dass eine Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes Recht verletzt oder unangemessen ist. Mit Blick auf die Pfändung kann jede Ver- letzung der Vorschriften über die Pfändung einschliesslich der Ausübung des Er-
6 / 13 messens gerügt werden. Es muss sich dabei jedoch um Verfahrensfehler handeln (vgl. BGer 5A_877/2017 v. 20.2.2018 E. 3.2). 3.1.Mit der – vorliegend einzig innert Frist angefochtenen – Verfügung des Be- treibungsamtes Viamala vom 12. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitge- teilt, dass die Pfändungsgruppe Nr. E._____ mit der Auszahlung des Betrages in Höhe von CHF 6'480.00 vollumfänglich befriedigt werden könne. Zudem wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Grundstückpfändung für die Pfändung Nr. E._____ wieder aufgehoben werden könne, sobald die Aus- zahlung bei der H._____ AG und die Vergütung erfolgt seien. Der resultierende Überschuss aus der Auszahlung der H._____ AG werde dabei in der am 20. März 2023 vollzogenen Pfändung vergütet. Ferner wurde der Beschwerdeführer auf eine weitere Pfändungsankündigung mit Vorladungsdatum vom 21. März 2024 aufmerksam gemacht, welche mit separater Post verschickt worden sei. 3.2.Der Beschwerdeführer rügt – in den vorliegend (einzig) relevanten Ziff. 4 – 6 seiner Beschwerdeschrift (act. A.1, S. 2 und 3) – das "private Inkassobüro" stelle dilettantische Mutmassungen über sein Existenzminimum auf. Das Existenzmini- mum für einen erwachsenen Mann betrage inzwischen CHF 1'400.00, alles ande- re sei eine "völlig willkürlich verblendete Verleugnung des Inflationsgeschehens in diesem Land". Ausserdem kenne das "Inkassobüro" auch seine monatlichen Ein- künfte aus der AHV von CHF 2'200.00. Das "Büro" wisse überdies, dass auch oh- ne Bankzinsen Kosten anfallen würden für Strom, Frischwasserversorgung, Ab- wasserentsorgung, Kehrichtentsorgung, Gebäudeversicherung (GVA), Steuern für Ersatzmietwert und AHV-Bezug sowie Telefon und Zwangsgebühren. Die Kran- kenkassenkosten von nahezu CHF 300.00 seien dem "Inkassobüro" ebenfalls be- kannt, würden aber von diesem nicht berücksichtigt werden. Insgesamt müssten somit zum monatlichen Grundbetrag rund CHF 992.00 hinzugerechnet werden, um auf das monatliche Existenzminimum zu kommen. Das "Inkassobüro Viamala" versuche damit in amtsmissbräuchlicher Weise zu erreichen, dass er unterhalb dessen leben müsse. Sein AHV-Bezug sei damit offensichtlich unpfändbar und alle Grundbuch- und Banksperren entsprechend sofort aufzuheben. 3.3.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift keine konkreten Ausführungen dazu, weshalb die vorliegend (einzig) anfechtbare Verfügung vom 12. März 2024 bzw. deren Inhalt – Mitteilung, dass die Pfändungsgruppe Nr. E._____ vollumfänglich befriedigt werden könne, dass die Grundstückpfändung für die Pfändungsgruppe wieder aufgehoben werden könne, und dass der Über- schuss der Pfändung der Pfändungsgruppe Nr. B._____ vergütet werde – fehler- haft sein soll. Vielmehr richtet sich seine Beschwerde gar nicht gegen die (seiner
7 / 13 Eingabe nicht beigelegte) Verfügung vom 12. März 2024, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. Gleiches gilt auch für die in der Verfügung erwähn- te Pfändungsankündigung, welche mit separatem Schreiben erlassen worden ist. 3.4.Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen zwei Rügen vor. Einerseits macht er die unrichtige Berechnung seines Existenzminimums (in früheren Verfü- gungen) geltend. Andererseits rügt er sinngemäss den Eingriff in sein Existenzmi- nimum durch die bereits früher angeordneten Konto- und Grundbuchsperren (vgl. E. 3.2). Diese bilden jedoch aufgrund der verpassten Frist – unter Vorbehalt der Nichtigkeit – nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Aufsichtsbeschwerdever- fahrens gemäss Art. 17 SchKG. Die Zulässigkeit der Kontosperren bzw. von auf gesperrte Konti eingegangenen AHV-Renten und der Umstand, dass dem Be- schwerdeführer nur der Grundbetrag, nicht aber weitere Zuschläge zum Grundbe- trag zugesprochen wurden, sind daher nachstehend unter dem Gesichtspunkt ei- ner allfälligen Nichtigkeit nach Art. 22 SchKG zu prüfen. 4.1.Vorwegzunehmen ist, dass gemäss den kantonalen Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KGer GR KSK 09 39 v. 18.8.2009, S. 2) der Grundbetrag – wie das Be- treibungsamt Viamala in der Vernehmlassung richtig festhält (act. A.2 Punkt 4) – für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00 beträgt. Hinzu kommen Zuschläge, nämlich der effektive Mietzins für das Wohnen, Sozialbeiträge und unumgängliche Berufsauslagen. Voraussetzung für deren Berücksichtigung ist jedoch, dass diese auch tatsächlich geleistet werden. Der Grundsatz, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden kön- nen, gilt auch für Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien. Bei der Be- rechnung des Existenzminimums muss den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden und kann nicht auf behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen des Schuldners abgestellt werden. Der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit, die Revision der Einkommenspfändung zu verlangen von dem Au- genblick an, wo er sich über die tatsächlich bezahlten Krankenkassenprämien ausweist. Für die Berechnung des Existenzminimums können damit nur tatsäch- lich bezahlte und mit Quittung belegte Beträge berücksichtigt werden (BGE 112 III 19). 4.2.Was die Berechnung des Existenzminimums betrifft, ist den Ausführungen des Betreibungsamts Viamala in seiner Vernehmlassung (vgl. act. B.2 Punkt 5) dahingehend zuzustimmen, als dass von den vom Beschwerdeführer aufgelisteten Auslagen einzig die Krankenkassenkosten relevant sind, sofern diese tatsächlich bezahlt wurden. Die übrigen in der Beschwerde geltend gemachten Auslagen
8 / 13 (Strom, Frischwasserversorgung, Abwasserentsorgung, Kehrichtentsorgung, Ge- bäudeversicherung (GVA), Steuern für Ersatzmietwert und AHV-Bezug, Telefon und "Zwangsgebühren") können bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berück- sichtigt werden. Ebenfalls vermag – wie das Betreibungsamt Viamala richtig er- kannte – der vom Beschwerdeführer angefertigte rein handschriftliche Vermerk "bez" auf den Krankenkassenrechnungen ohne untermauernde weitere Belege den Nachweis einer tatsächlichen Zahlung nicht zu erbringen. Das Betreibungs- amt Viamala durfte damit anhand der eingereichten Akten des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass die Rechnungen nicht bezahlt wurden. Anderes hat der Beschwerdeführer gar nicht geltend gemacht. Immerhin hat das Betreibungsamt Viamala laut Stellungnahme die Prämienrechnung der G._____ AG für den Monat Januar berücksichtigt, da auf dem Kontoauszug der H._____ AG (act. E.I, BA act. D1.4, S. 4) ein belasteter Betrag von CHF 1'099.20 ersichtlich gewesen sei. Diese Zahlung habe es dahingehend bei der Auszahlung der CHF 6'480.00 auch aner- kannt, obwohl der Beschwerdeführer den Nachweis nicht aktiv erbracht habe, sondern durch das Betreibungsamt Viamala auf dem Kontoauszug ermittelt wer- den musste. Insofern ist das Vorgehen des Betreibungsamtes Viamala, das Exis- tenzminimum für die Monate Oktober bis Dezember 2023 auf den Grundbetrag von CHF 1'200.00 zu beschränken, nicht zu beanstanden. Für die Monate Januar bis März ist gemäss Betreibungsamt Viamala aufgrund fehlender Kenntnisse noch gar keine neue Berechnung vorgenommen worden, weshalb diese Monate auch nicht Gegenstand von aufzuhebenden Betreibungshandlungen sein können. Je- denfalls ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Berechnungen des Existenzmi- nimums des Beschwerdeführers ein Nichtigkeitsgrund vorliegen würde. 5.1.Es bleibt somit zu prüfen, ob ein Nichtigkeitsgrund durch eine unrechtmäs- sige Pfändung der AHV-Rente des Beschwerdeführers besteht. Das Betreibungs- amt Viamala führt dazu in seiner Stellungnahme aus, den Kontoauszügen sei zu entnehmen, dass der Schuldner im Zeitraum vom 6. Januar 2023 bis 20. Januar 2024 neben seiner AHV-Rente weitere Zuwendungen und Unterstützungen von verschiedenen Wohltätern erhalten habe. Diese Gutschriften und der Verweis auf seiner eigenen Webseite – wo er sich im Voraus für freiwillige Unterstützung be- danke – seien Anhaltspunkte genug dafür, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben nur von seiner AHV-Rente, sondern anderweitig auch von Unterstüt- zungsbeiträgen leben dürfe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die AHV- Rente sei seine einzige Erwerbsquelle, sei damit nicht nachvollziehbar. Zudem sei aufgrund der Aussageverweigerung – wie bereits in KSK 23 1 festgehalten – nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer noch über weitere Bankkonten verfüge. Insbe- sondere sei das geäufnete Sparguthaben aus AHV-Renten durchaus pfändbar
9 / 13 (act. B.2 Punkt 5). Aufgrund des Schlusssaldos per 20. November 2023 von CHF 7'940.87 und unter Berücksichtigung dessen, dass dem Schuldner trotz laufendem AHV-Einkommen mindestens zwei Existenzminima bleiben würden, sei am 22. Januar 2024 das Privatkonto bei der H._____ AG bis zu einem Betrag von CHF 4'500.00 gesperrt worden. Aufgrund neuer Erkenntnisse vom 30. Januar 2024 sei die Kontosperrung vom 22. Januar 2024 auf den Betrag von CHF 6'480.00 erhöht worden. Der Kontostand per 22. Januar 2024 habe bei CHF 9'656.01 gelegen, womit dem Schuldner mit der Auszahlung von CHF 6'480.00 ein Restsaldo von CHF 3'176.01 zur freien Verfügung geblieben sei. Dieser entspreche zweimal dem Existenzminimum von CHF 1'581.75, welches dem Schuldner zustehe, wenn die Krankenkassenprämie bezahlt würde (act. A.2). 5.2.Mit Schreiben des Betreibungsamtes Viamala vom 22. Januar 2024 wurde die H._____ AG aufgefordert, zur Sicherung der am 12. Dezember 2023 gepfän- deten Vermögenswerte, alle auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Konten bis zu einem Betrag von CHF 4'500.00 zu sperren (act. E.I, BA act. D1.7). Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 erhöhte das Betreibungsamt Viamala – auf- grund neuer Informationen – den zu sperrenden Betrag auf CHF 6'480.00 (act. E.I, BA act. D1.9). Damit wurde eine Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 98 ff. SchKG angeordnet. 5.3.Die Art. 98 - 104 SchKG enthalten Regeln über die Sicherung des Vollstre- ckungssubstrates. Obwohl der Schuldner mit der Pfändungserklärung ausdrück- lich darauf hinzuweisen ist, dass über die gepfändeten Vermögenswerte bei Straf- folge (Art. 169 ff. StGB) nicht mehr verfügt werden darf (Art. 96 Abs. 1 SchKG), kann das Betreibungsamt die notwendigen Sicherungsmassnahmen treffen, um sicherzustellen, dass gepfändete Vermögensstücke bis zur Verwertung auch tatsächlich erhalten bleiben (Nino Sievi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 98 SchKG). Die Sicherungsmassnahmen setzen grundsätzlich eine gültig vollzo- gene Pfändung voraus (Sievi, a.a.O., N 3 zu Art. 98 SchKG). Gemäss Rechtspre- chung können sichernde Massnahmen allerdings auch schon vor dem Pfändungs- vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme getroffen werden, wenn die Si- cherungsmassnahme zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutze der Gläu- bigerinteressen notwendig ist (BGE 107 III 67 E. 2). Voraussetzung für die Zuläs- sigkeit ist allerdings, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt (vgl. BGE 142 III 643 E. 2.1; BGer 5A_616/2017 v. 14.3.18 E. 6; BGE 115 III 41 E. 2). Liegt diese vor, kann das Betreibungsamt schon vor der Ankündigung der Pfändung an Dritte
10 / 13 ein Verbot erlassen, dem Schuldner Vermögensstücke auszuhändigen (BGE 115 III 41 E. 2; 107 III 67 E. 2 ff.). 5.4.In der Pfändungsgruppe Nr. E._____ wurde die Pfändung am 12. Dezem- ber 2023 vollzogen (act. E.I, BA act. D1.4). Im Zeitpunkt der Anordnung der Siche- rungsmassnahme am 22. Januar 2024 bzw. 21. Februar 2024 war die Pfändung demnach bereits vollzogen. Die Sicherungsmassnahme erfolgte daher grundsätz- lich rechtmässig, allerdings, unter der Voraussetzung, dass diese keine unpfänd- baren Vermögenswerte im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 - 11 SchKG umfasste. Solches wird aber vom Beschwerdeführer zumindest sinngemäss gerügt, wenn er geltend macht, seine AHV-Rente, die auf das (bis anhin) gesperrte Konto bei der H._____ AG fliesse, sei offensichtlich unpfändbar und sämtliche Grundbuch- und Banksperren entsprechend aufzuheben. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 5.5.Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen sowie Pensio- nen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall abgelten, namentlich Ren- ten, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Unpfändbar nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind die Renten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) oder gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sowie die Leistungen gemäss Art. 20 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30; in Kraft seit 1. Januar 2008; das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur AHV wurde aufgehoben [Art. 35 ELG]). Diese gesetzliche Ordnung geht vom Grundsatz aus, dass die Leistungen der Sozialversicherungen beschränkt pfändbar sind, sofern ihnen der Charakter eines Ersatzeinkommens zukommt, sieht aber als Ausnahme vom Grundsatz die absolute Unpfändbarkeit der in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ausdrücklich genannten Renten und Leistungen, namentlich der AHV-Rente, vor. Ihre Pfändung wäre nichtig (BGE 130 III 400 E. 3.2). Die Unpfändbarkeit gilt je- doch dann nicht, wenn der Schuldner neben der Rente über weitere Einkünfte ver- fügt, mit welchen er einen Teil seines Lebensunterhalts bestreiten kann (BGE 135 III 20 E. 5.1), oder wenn er sich aus den Renten ein Sparguthaben äufnet (Geor- ges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 37 zu Art. 92 SchKG). Nur wenn ein Bankkonto bezüglich der AHV-Renten nicht als Sparkonto, sondern
11 / 13 als Durchgangskonto dient, von welchem der Schuldner die eingehenden Renten regelmässig wieder abhebt, ist die Unpfändbarkeit der auf das betreffende Konto überwiesenen AHV-Renten anzuerkennen (AB BL, SJZ 22/2000, S. 540). 5.6.Aus dem Kontoauszug des Bankkontos des Beschwerdeführers ist ersicht- lich, dass monatlich eine Gutschrift von der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden über einen Betrag von CHF 2'136.00 erfolgt (act. E.I, BA act. D1.8). Es dürfte sich bei dieser Gutschrift um die AHV-Rente des Beschwerdeführers handeln, die grundsätzlich unpfändbar ist. Wie das Betreibungsamt Viamala richti- gerweise festgehalten hat, gilt die Unpfändbarkeit nicht für aus unpfändbaren AHV-Renten geäufnete Sparguthaben. Ein solches liegt aber vor, betrug der Saldo des fraglichen Kontos am 20. November 2023 doch CHF 7'940.87 und am 18. De- zember 2023 sogar CHF 17'367.81. Der Saldo vor dem Eingang der AHV-Rente am 5. Januar 2024 betrug CHF 11'719.91. Angesichts der regelmässig erfolgten Transaktionen kann folglich gar nicht von einer weiteren Äufnung der AHV-Renten gesprochen werden. Vielmehr sind die monatlich auf dem Bankkonto des Be- schwerdeführers gutgeschriebenen AHV-Renten bei Weitem nicht die einzigen substanziellen Zahlungseingänge. Der Beschwerdeführer verfügt offensichtlich über weitere Einkünfte, mit denen er einen Teil seines Lebensunterhalts bestreiten kann. Wie aus den Kontoauszügen der H._____ AG vom 22. Oktober 2023 bis 22. Januar 2024 hervorgeht, erhielt der Beschwerdeführer vereinzelte, hohe Zah- lungseingänge, die als "Fuer die Klientin Tausend" in der Höhe von CHF 2'000.00 per 21. November 2023 und als "Spende it" in der Höhe von CHF 6'000.00 per 18. Dezember 2023 bezeichnet wurden. Entsprechend ist – aufgrund der Höhe der Summe in diesen drei Monaten – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neben seiner AHV-Rente über weitere substantielle Einkünfte verfügt. Somit han- delt es sich beim gepfändeten Konto der H._____ AG mithin um ein solches, wel- ches aus Gutschriften Dritter und aus Gutschriften der Ausgleichskasse gespiesen wird und von welchem der Beschwerdeführer regelmässig Geldbeträge zur Be- streitung seiner Lebenshaltungskosten (vorwiegend Einkäufe) abhebt. Die Aus- führung des Beschwerdeführers, sein monatliches Einkommen bestehe allein aus der AHV-Rente, ist entsprechend nicht nachvollziehbar. 5.7.Es ist zusammengefasst offensichtlich, dass der Beschwerdeführer über weitere Einkünfte verfügt, mit denen er einen Teil seines Lebensunterhaltes be- streiten kann, weshalb die Kontosperre ohne Weiteres zulässig war, selbst wenn grundsätzlich unpfändbare AHV-Renten darauf geflossen sind. Diese haben zu- sammen mit weiteren Gutschriften zu einem angeäufneten Sparguthaben geführt. Die auf dem Sparkonto befindlichen Beträge konnten daher von Sicherungsmass-
12 / 13 nahmen i.S.v. Art. 98 ff. SchKG umfasst werden. Die Sperrung des Kontos durch das Betreibungsamt Viamala erweist sich aus diesem Grund als rechtmässig. Ein Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 5.8.Im Übrigen wurde die Kontosperre mit Anordnung vom 12. März 2024 an die H._____ AG – unter Vorbehalt der Auszahlung – bereits wieder aufgehoben, so dass darauf eingehende (laufende) AHV-Renten nicht mehr von einer Pfän- dung erfasst sind bzw. die über dem gesperrten Betrag früher eingegangenen Renten auch nicht davon erfasst waren. Nur am Rande sei schliesslich erwähnt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnte Grund- buchsperre in einem Zusammenhang mit seiner AHV-Rente steht. 6.Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten wird. 7.Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 8.Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kosten- los (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG [SR 281.35]). Eine Parteientschädigung wird daher entgegen dem Begehren des Be- schwerdeführers nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: