KSK 2024 23

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 28. März 2024 ReferenzKSK 24 23 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienA._____ Gesuchsteller und B._____ Gesuchstellerin beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi Meisser & Partners AG, Schulstrasse 1, Postfach 232, 7302 Lan- dquart gegen C._____ Gesuchsgegner und D._____ Gesuchsgegnerin GegenstandEntbindung vom Amtsgeheimnis Mitteilung28. März 2024

2 / 5 Sachverhalt A.Mit Schreiben vom 20. März 2024 ersuchten der Leiter des Betreibungs- und Konkursamtes der Region E., A., und die Pfändungsbeamtin, B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Bundi, die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend Strafverfahren gegen C. und D._____ um Entbindung vom Amtsgeheimnis. B.Hintergrund ist ein Vorfall anlässlich eines Pfändungsvollzugs in den Räum- lichkeiten des Restaurants F._____ in G., wonach ein Gespräch ohne Ein- willigung der Gesuchsteller aufgezeichnet, in der Folge auf der Website des Re- staurants aufgeschaltet und mit einem Text kommentiert worden sei. Darin finde sich auch die Aussage, dass die Gesuchsteller interne Dokumente an die Ge- meinde G. weitergegeben hätten. Die Gesuchsteller wollen sich dagegen zur Wehr setzen. C.Auf die Einholung einer Stellungnahme von C._____ und D._____ wurde verzichtet. Erwägungen 1.Das Kantonsgericht von Graubünden ist gemäss Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG. Die Aufsicht beschlägt die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17 SchKG), aber auch fallunabhängige Administration im Sinne von Justiz-, Verwaltungs- und Organisa- tionsaufsicht (Art. 14 und 15 EGzSchKG). Die Entbindung vom Amtsgeheimnis fällt klassischerweise unter die Justiz- und Verwaltungstätigkeit, wie es auch die Gerichtsorganisation für Justizpersonen vorsieht (vgl. Art. 13 GOG [BR 173.000]). Für Gesuche um Entbindung vom Amtsgeheimnis ist das Kantonsgericht folglich zuständig. 2.Ausgangspunkt bildet der strafrechtliche Schutz des Amtsgeheimnisses, welcher in Art. 320 StGB geregelt ist. Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in sei- ner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Ziff. 1). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat (Ziff. 2). Hinsichtlich des Begriffs der Beamtin beziehungsweise des Beamten nimmt Art. 320 StGB Bezug auf die Legaldefinition in Art. 110 Abs. 3 StGB, wo-

3 / 5 nach als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben, gelten. Art. 9 EGzSchKG konkretisiert diese Bestimmung bezüglich der Schweigepflicht von Betreibungs- und Konkursbeamten. Demnach sind die Amtspersonen, ihre Angestellten und Hilfspersonen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes erlangten Kennt- nisse und anvertrauten Geheimnisse Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht nach Bundesrecht ein Einsichtsrecht in Protokolle oder Register besteht oder sie durch ausdrückliche Vorschriften zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden ver- pflichtet sind. Daraus ergibt sich, dass die Gesuchsteller als Amtsleiter und Pfän- dungsbeamtin des Betreibungs- und Konkursamtes der Region E._____ der Schweigepflicht unterstehen und grundsätzlich jegliche Auskunft über Geheimnis- se, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben, verweigern müssen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die vorgesetzte Behörde – vorliegend also das Kantonsgericht von Graubünden – die Auskunftserteilung bewilligt (Art. 320 Ziff. 2 StGB) oder zu einer Aussage vor den Strafverfolgungsbehörden ermächtigt (Art. 170 Abs. 2 StPO). 3.Beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB liegt es im Ermessen der zustän- digen Behörde, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis entspre- chen will oder nicht. Ob einem Ersuchen um Entbindung vom Amtsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich anhand einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen. Die Zustimmung ist grundsätzlich zu erteilen, wenn das In- teresse an der Offenbarung des Geheimnisses die entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen überwiegt (BGer 1C_545/2021 v. 30.6.2022 E. 4.2). Der Entscheid hierüber erfolgt nach sachlichen Gesichtspunk- ten, wobei das öffentliche Interesse und jenes allfälliger privater Beteiligter an der ungebrochenen Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheits- findung im Prozess andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. PKG 1996 Nr. 5 E. 3). 4.Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche das Interesse an der Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren gegen C._____ und D._____ aufzuwie- gen vermöchten. Im Raum stehen die Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs von A._____ und B._____ durch die Erstellung unbefugter Aufnahmen so-

4 / 5 wie der Vorwurf von Amtsgeheimnisverletzungen durch A._____ und damit Ehr- verletzungsdelikte oder allfällige Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspfle- ge, welche die Gesuchsteller betreffen. Nicht nur das private Interesse der Ge- suchsteller, sondern auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung ist als besonders gewichtig zu werten. Ein relevantes Interesse von C._____ und D., welches einem Offenbaren des Geheimnisses entgegensteht, ist zum Vornherein nicht ersichtlich, zumal sie die erstellten Aufnahmen selber öffentlich gemacht haben. Aus diesem Grund wurde von der Einholung einer Stellungnahme von C. und D._____ abgesehen. Damit sind die Gesuchsteller in Bezug auf die Einleitung und die Mitwirkung an einem allfälligen Strafverfahren gegen C._____ und D._____ vom Amtsgeheimnis zu entbinden. 5.In Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis, welches ein Verfahren auf einseitigen Antrag darstellt, werden von den Beteiligten, unabhängig vom Verfah- rensausgang, praxisgemäss keine Kosten erhoben. Die angefallenen Verfahrens- kosten gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden.

5 / 5 Demnach wird erkannt: 1.Der Leiter des Betreibungs- und Konkursamtes der Region E., A., sowie die Pfändungsbeamtin, B., werden im Zusammen- hang mit den von C. und D._____ im Rahmen des Pfändungsvollzu- ges bzw. durch die Publikation von Aufnahmen und Kommentaren auf der Homepage "H._____" mutmasslich begangenen Straftaten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, den Gerichten sowie ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Marco Bundi, vom Amtsgeheimnis befreit. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Graubünden
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GR_KG_003
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Entscheidungsdatum
28.03.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026