Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 21. August 2024 ReferenzKSK 24 22 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Theus Simoni, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr Crappun 8, 7503 Samedan gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Margherita Bortolani- Slongo Trigondorf, Heuelstrasse 21, Postfach, 8032 Zürich C._____ Beschwerdegegnerin GegenstandNichtigkeit eines Zahlungsbefehls Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 04.03.2024, mitgeteilt am 05.03.2024 Mitteilung26. August 2024
Sachverhalt A.Mit Betreibungsbegehren vom 11. November 2022 leitete die C._____ ge- gen B._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja (nachfolgend: Betreibungsamt Maloja) für eine Kapitalforderung in Höhe von CHF 4'300'000.00 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2022 eine Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Als Pfandobjekt wurde im Betreibungsbegehren das Grundstück Nr. D., Grund- buch der Gemeinde E. (nachfolgend: Grundstück Nr. D.), aufgeführt. B.Der Zahlungsbefehl vom 16. November 2022 in der Betreibung Nr. F. wurde B._____ am 23. November 2022 zugestellt. Dagegen erhob sie keinen Rechtsvorschlag. Im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls war B._____ als Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. D._____ im Grundbuch der Gemeinde E._____ eingetragen. C.Am 9. Juni 2023 stellte die Gläubigerin in der Betreibung auf Grundpfand- verwertung Nr. F._____ gegen B._____ das Verwertungsbegehren. Dieses wurde am 14. Juni 2023 der Schuldnerin mitgeteilt. Am 15. Juni 2023 wurde gestützt auf diese Betreibung die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch der Gemeinde E._____ eingetragen. D.Am 16. Februar 2024 gelangte A._____ an das Betreibungsamt Maloja und stellte folgende Verfahrensanträge: 1.Es sei das Widerspruchsverfahren nach Art. 155 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 106 ff. SchKG durchzuführen; 2.Es sei dem Dritteigentümer die Beklagtenrolle zuzuweisen und der Gläubigerin und der Schuldnerin die 20-tägige Frist zur Erhebung der Klage auf Aberkennung des angemeldeten Anspruchs (Art. 108 Abs. 2 SchKG) anzusetzen; 3.Es sei das vorliegende Verwertungsverfahren Nr. G._____ in der Be- treibung Nr. F._____ des Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja bis zum Abschluss des Verfahrens Proz. Nr. 135-2024-9 des Regionalgerichts Maloja (betreffend vorsorgliche Massnahmen/super- provisorische, vorläufige Eintragung im Grundbuch) zu sistieren; 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gläubigerin; Dieser Eingabe legte er den ohne schriftliche Begründung ergangenen Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 10. Januar 2024 (Proz. Nr. 135- 2024-9) bei, worin das Grundbuchamt der Region Maloja superprovisorisch ange- wiesen wurde, gestützt auf Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die vorläufige Löschung des Eigentums von B._____ am Grundstück Nr. D._____ und die vorläufige Eintra- gung des Eigentums von A._____ am Grundstück Nr. D._____ vorzumerken.
E.Daraufhin verfügte das Betreibungsamt Maloja am 28. Februar 2024 Fol- gendes: 1.Das Verwertungsverfahren Nr. G._____ in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja wird bis zum Abschluss des Verfahrens Proz. Nr. 135-2024-9 des Regionalgerichts Maloja sistiert; 2.Mit der Einleitung des Widerspruchverfahrens wird bis zum Abschluss des Verfahrens Proz. Nr. 135-2024-9 des Regionalgerichts Maloja zu- gewartet. F.Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 verlangte die C._____ als Gläubigerin vom Betreibungsamt Maloja, A._____ ebenfalls einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Das Betreibungsamt Maloja stellte in der Folge gegen A._____ als potentiellem Dritteigentümer in der Betreibung Nr. F._____ am 4. März 2024 einen Zahlungs- befehl aus, gegen den dieser bei der Zustellung am 5. März 2024 Rechtsvorschlag erhob. G.Gegen den Zahlungsbefehl vom 4. März 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. März 2024 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren und Verfahrensanträge: 1.Rechtsbegehren 1.Es sei die Nichtigkeit des an den Dritteigentümer ausgestellten Zah- lungsbefehls vom 04. März 2024 (zugestellt am 05. März 2024) in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja festzustellen; 2.Eventualiter sei der an den Dritteigentümer ausgestellte Zahlungsbe- fehl vom 04. März 2024 (zugestellt am 05. März 2024) in der Betrei- bung Nr. F._____ des Betreibungs- und Konkursamt der Region Malo- ja aufzuheben; 3.Subeventualiter sei festzustellen, dass der Dritteigentümer rechtsge- nüglich und fristgemäss Rechtsvorschlag i. S. v. Art. 85 Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) erhoben hat; 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.); und den folgenden 2.Verfahrensanträgen 1.Es seien sämtliche Verfahrensakten der Betreibung Nr. F._____ und Verwertung Nr. G._____ des Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja beizuziehen;
2.Es seien sämtliche Verfahrensakten des vor diesem streitberufenen Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens KSK 24 14 beizuziehen; 3.Es sei nach dem Beizug der Verfahrensakten gemäss Verfahrensan- trägen Ziffern 1 und 2 hiervor dem Dritteigentümer uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren; 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.); H.Das Betreibungsamt Maloja verlangte in seiner Stellungnahme vom 21. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. I.B._____ und die Gläubigerin reichten keine Stellungnahme ein. J.Am 31. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht seine Stellungnahme im vor Regionalgericht Maloja eingeleiteten Rechtsöffnungsverfah- ren in der Betreibung Nr. F._____ ein. Darin machte er geltend, der Zahlungsbe- fehl vom 4. März 2024 in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungsamtes Malo- ja sei nichtig. Denn dieser weise eine unklare Parteibezeichnung auf, weil der im Zahlungsbefehl namentlich aufgeführte Beschwerdeführer als "potenzieller" Drit- teigentümer bezeichnet werde. Diese Eingabe wurde der Schuldnerin, der Gläubi- gerin sowie dem Betreibungsamt Maloja am 5. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zu- gestellt. K.Die Verfahrensakten des Betreibungsamts Maloja im Verwertungsverfahren Nr. G._____ in der Betreibung Nr. F._____ sowie die Akten im Verfahren KSK 24 14 vor Kantonsgericht wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unan- gemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Be- schwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerde- führer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Als Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz amtet im Kanton Graubünden die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 8 Abs. 1 EGzSchKG [BR 173.100]). 1.2.Vorliegend ist der Beschwerdeführer am 14. März 2024, d.h. innert zehn Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 5. März 2024 an ihn, mittels Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer gelangt. In seiner
Eingabe rügt er als potentieller Dritteigentümer des in der vorliegenden Betreibung auf Grundpfandverwertung zu verwertenden Grundstücks die Nichtigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des ihm zugestellten Zahlungsbefehls. Da sich die Betreibungs- handlung gegen ihn richtet, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt von E. 5 einzu- treten. 2.1.Der Beschwerdeführer moniert, er habe seine Ansprüche als Dritteigentü- mer des vorliegend zu verwertenden Grundstücks Nr. D._____ beim Betreibungs- amt angemeldet. Ein Zahlungsbefehl hätte ihm jedoch erst zugestellt werden dür- fen, nachdem im Widerspruchsverfahren seine Eigentümerstellung bestätigt wor- den wäre. Der ihm am 5. März 2024 zugestellte Zahlungsbefehl sei daher nichtig bzw. eventualiter wegen Fehlerhaftigkeit aufzuheben. Das Betreibungsamt ist demgegenüber der Ansicht, es habe auf die Angaben der Gläubigerin abstellen und deshalb dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl zustellen dürfen. 2.2.Ergibt sich nach der Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das ver- pfändete Grundstück Eigentum eines Dritten ist oder als Familienwohnung dient, so ist diesem oder dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritten nachträglich ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung darf erst vorgenommen werden, wenn der letztere rechtskräftig und die sechsmonatige Frist gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG seit dessen Zustellung abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 VZG). Bestreitet der Gläubiger das Eigentumsrecht des Dritten, so ist es zunächst im Widerspruchsprozess festzustellen, wenn es nicht im Grundbuch eingetragen ist (BGE 48 III 36, Leitsatz). Die Zustellung des Zahlungsbefehls an einen Dritten als Pfandeigentümer hat nur dann stattzufinden, wenn er (bei Grundstücken) im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, wenn der Gläubiger selbst ihn als sol- chen bezeichnet (s. Art. 88 Abs. 1 VZG) oder wenn sein Eigentumsrecht gericht- lich festgestellt worden ist, gleichgültig, wie sich der Schuldner zur Eigentumsan- sprache des Dritten stellt (BGE 48 III 36 E. 3). Nur in diesen Fällen hat der Dritte Anspruch auf Zustellung eines Zahlungsbefehls. Würde ein Anspruch auf Zustel- lung eines Zahlungsbefehls auch demjenigen zugestanden, welcher (ohne sich auf einen Grundbucheintrag stützen zu können) nur behauptet, Dritteigentümer des Pfandes zu sein, während der Gläubiger es nicht gelten lässt, so müsste der Gläubiger, wenn der behauptete Dritteigentümer Recht vorschlägt, Klage gegen ihn erheben, um die gerichtliche Feststellung zu erwirken, dass er gar nicht Ei- gentümer des Pfandes ist, folglich keinen Anspruch auf Zustellung des Zahlungs- befehls hatte und daher nicht legitimiert war, durch Rechtsvorschlag die Einstel-
lung der Betreibung zu bewirken (BGE 48 III 36 E. 3). Wird hingegen das Pfand vom betreibenden Gläubiger als im Eigentum eines Dritten stehend bezeichnet, so ist dem Dritten durch Zustellung des Zahlungsbefehls die Möglichkeit zu verschaf- fen, Rechtsvorschlag zu erheben (s. Art. 88 Abs. 1 VZG; vgl. Marc Bern- heim/Philipp Känzig/Gaudenz Geiger, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 153 N 9). 2.3.Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin das Betreibungsamt mit Schreiben vom 28. Februar 2024 explizit aufgefordert, dem Beschwerdeführer als potentiel- lem Eigentümer ebenfalls einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Damit hat sich die Gläubigerin wie eine Gläubigerin verhalten, welche den Eigentumsanspruch des Drittansprechers anerkannt hat, weil sie mit ihrer Aufforderung ans Betreibungs- amt in Kauf genommen hat, dass der Beschwerdeführer gegen den ihm daraufhin zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhebt und sie diesen beseitigen muss, allenfalls bevor über den potentiellen Eigentumsanspruch des Beschwerde- führers entschieden worden ist. Der dem Beschwerdeführer zugestellte Zahlungs- befehl war daher rechtens und ist nicht aufzuheben, zumal er dadurch keine Schlechterstellung erfährt, insbesondere die gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG vor- gesehene Minimalfrist nicht verkürzt wird (s. E. 3). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 3.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, der ihm zugestellte Zahlungsbefehl sei nichtig. Die Nichtigkeit will der Beschwerdeführer darin sehen, dass ihm an- sonsten entgegen Art. 154 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 98 VZG nicht eine sechsmo- natige Minimalfrist seit Zustellung des Zahlungsbefehls zur Verfügung stehen wür- de, bevor der Gläubiger sein Verwertungsbegehren stellen darf. 3.2.Nach Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, wenn sie gegen Vor- schriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Ver- fahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest. Gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die Verwertung eines Faust- pfandes frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, die Verwertung eines Grundpfandes frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zu- stellung des Zahlungsbefehls verlangen; ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so stehen diese Fristen zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still. Die Minimalfristen von Art. 154 Abs. 1
SchKG dienen einzig den Interessen des Schuldners. Dieser soll die Möglichkeit haben, den oder die betreibenden Gläubiger aus anderen Quellen zu befriedigen (BGer 5A_611/2023 v. 7.3.2024 E. 3.1; 5A_43/2010 v. 19.3.2010 E. 3.2). Ergibt sich erst nach Stellung des Verwertungsbegehrens, dass das verpfändete Grundstück im Eigentum eines Dritten steht, darf die Verwertung erst vorgenom- men werden, wenn der dem Dritten nachträglich zugestellte Zahlungsbefehl rechtskräftig und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 VZG). Der Dritteigentümer kann aber auf die Einhaltung der Mini- malfrist von sechs Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn ver- zichten, weil es bei dieser Bestimmung ausschliesslich um die Wahrung von Inter- essen des Dritteigentümers geht und keine Interessen weiterer Personen oder der Öffentlichkeit auf dem Spiel stehen (BGE 59 III 279). 3.3.Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl am 5. März 2024 zugestellt. Dagegen hat er am 6. März 2024, also rechtzeitig, Rechtsvor- schlag erhoben (Art. 153 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SchKG). Damit wurde die Betreibung gegen ihn gestoppt (Art. 78 Abs. 1 SchKG) und die Verwertung des Grundpfandes kann erst erfolgen, nachdem der Zahlungsbefehl rechtskräftig ge- worden und die sechsmonatige Frist seit dessen Zustellung abgelaufen ist. Es sind daher weder Nichtigkeitsgründe noch eine Verletzung von Art. 154 Abs. 1 SchKG oder Art. 100 Abs. 1 VZG ersichtlich. 4.1Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 31. Mai 2024 die Nichtig- keit des Zahlungsbefehls vom 4. März 2024 geltend gemacht, weil er darin als "po- tentieller" Dritteigentümer bezeichnet worden sei (act. A.3). 4.2.Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Betreibungsurkunden, in denen die Person des Schuldners nicht klar und unzwei- deutig genannt ist, sind grundsätzlich nichtig. Lässt hingegen die mangelhafte Schuldnerbezeichnung den wirklichen Schuldner ohne weiteres erkennen, ist die Urkunde zu berichtigen und die Betreibung weiterzuführen (BGE 102 III 63 Reges- te). Nichtigkeit tritt dann nicht ein, wenn die mangelhafte Parteibezeichnung die Beteiligten tatsächlich nicht irregeführt hat (BGE 102 III 63 E. 2 f.). Keine Irre- führung besteht beispielsweise bei einer Schuldnerbezeichnung N.N. mit dem
Klammervermerk "für Ehefrau Z." (OGer AR ARGVP 1989 Nr. 3145 v. 17.7.1989; Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 28 zu Art. 67 SchKG). 4.3.Vorliegend wird im Zahlungsbefehl, der dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, ausschliesslich B._____ als Schuldnerin bezeichnet (act. B.2). Der Be- schwerdeführer ist im Zahlungsbefehl als (potentieller) Dritteigentümer aufgeführt. Als solcher ist er Mitbetriebener gemäss Art. 153 Abs. 2 lit. a SchKG. Der ihm zu- gestellte Zahlungsbefehl entspricht dem Doppel des Zahlungsbefehls, den der Schuldner erhält (bzw. in einer Konstellation wie Art. 100 Abs. 1 VZG bereits er- halten hat). Es handelt sich um eine einzige Betreibung, an der mehrere Personen (in unterschiedlicher Funktion) beteiligt sind, die unabhängig voneinander ihre Rechte geltend machen können (BGer 5A_398/2017 v. 28.8.2017 E. 4.1.1; 5A_366/2007 v. 7.12.2007 E. 4.1; BGE 121 III 28 E. 2b = Pra 1995 Nr. 208). Der vom Beschwerdeführer beanstandete Zusatz "potentieller" beschlägt einzig die Begründung für die (nachträgliche) Zustellung des der Schuldnerin zugestellten Doppels des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer. Die Person des Schuld- ners ist darin hingegen eindeutig bezeichnet, weshalb weder ein Nichtigkeitsgrund noch ein Grund für die Berichtigung des Zahlungsbefehls ersichtlich ist. Mit dem kritisierten Zusatz wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Dritteigentümer noch nicht endgültig festgestellt worden ist, was weder beim Beschwerdeführer noch bei den anderen Beteiligten des Be- treibungsverfahrens zu Unklarheiten über die Art und Weise seines Einbezugs in das Betreibungsverfahren führen konnte. 5.1.Der Beschwerdeführer verlangt sodann, es sei subeventualiter festzustel- len, dass er rechtsgenüglich und fristgemäss Rechtsvorschlag i.S.v. Art. 85 VZG erhoben habe. 5.2.Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG dient der Verfahrenskorrektur (BGE 138 III 265 E. 3.2; 99 III 58 E. 3). Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse be- steht nur ausnahmsweise, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähn- licher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte (BGE 140 III 92 E. 1.1; 99 III 58 E. 3). 5.3.Eine Feststellung, wie der Beschwerdeführer sie verlangt, dient weder der Korrektur eines fehlerhaften Verfahrens noch der Feststellung einer zu beanstan- denden Handlung. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutre-
ten. Im Übrigen geht aus den Akten des Betreibungsamtes Maloja hervor, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2024 Rechtsvorschlag erhoben hat. 6.1.Unter Ziffer 3 seiner Verfahrensanträge verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm uneingeschränkt Akteneinsicht in die Verfahrensakten der Betreibung Nr. F._____ und der Verwertung Nr. G._____ sowie in sämtliche Verfahrensakten des vor Kantonsgericht hängigen Verfahrens KSK 24 14 zu gewähren. 6.2.Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge dar- aus geben lassen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden (BGE 141 III 281 E. 3.3. m.w.H.). Der aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) fliessende Anspruch auf Akteneinsicht setzt voraus, dass die Person von der behördlichen Entscheidung, auf die das fragliche Verfahren abzielt, in ihrer Rechtsstellung be- troffen ist. Eine bloss künftig mögliche und damit abstrakte Betroffenheit in einem anderen, daran anschliessenden Verfahren erfüllt das Erfordernis der materiell- rechtlichen Betroffenheit als Partei im konkret laufenden Verfahren nicht (BGer 5A_236/2021 v. 6.9.2021 E. 3.3.2 = Pra 2021 Nr. 122). 6.3.Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag nicht näher. Aber bereits am 10. Januar 2024 hat er sich ans Betreibungsamt Maloja gewandt und um Mit- teilung sämtlicher Korrespondenzen, Vorgänge und dergleichen, die das Grunds- tück Nr. D._____ betreffen, ersucht. So hat ihm das Betreibungsamt Maloja am 6. Februar 2024 die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstücks Nr. D._____ mitgeteilt, worauf der Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 beim Kantonsge- richt als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einen Antrag auf Neuschätzung des Grundstücks Nr. D._____ und Sistierung des Neuschätzungs- verfahrens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Verwertungsver- fahren Nr. G._____ in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungsamtes Maloja gestellt hat (KSK 24 14). Das Betreibungsamt Maloja hat dem Beschwerdeführer zudem mit Schreiben vom 28. Februar 2024 von der Sistierung des Verwertungs- verfahrens Nr. G._____ in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungsamtes Ma- loja bis zum Abschluss des Verfahrens Proz. Nr. 135-2024-9 des Regionalgerichts Maloja in Kenntnis gesetzt. Im Verfahren KSK 24 14 vor Kantonsgericht hat der Beschwerdeführer ferner alle Stellungnahmen samt Beilagen zur Kenntnisnahme erhalten. Damit ist seinem Antrag genüge getan.
7.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Beschwerdeverfahren kosten- los. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG darf im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17–19 SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Folglich ist das vorliegende Verfahren kostenlos und sind zum Vornherein keine Parteien- tschädigungen zu bezahlen.
Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG 5.Mitteilung an: