Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 23. April 2024 (Mit Urteil 4A_326/2024 vom 17. Juli 2024 hat das Bundesgericht eine gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde abgeschrieben.) ReferenzKSK 24 18 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Hans Frey Künzli Sommer Frey AG, Mühlebachstrasse 20, 8032 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch C._____ GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 14.02.2024, mitgeteilt am 15.02.2024 (Proz. Nr. 335-2022-48) Mitteilung29. April 2024

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Sachverhalt

A.A._____ und der B._____ stehen sich in verschiedenen Steuerstreitigkeiten

gegenüber. Im erstinstanzlichen Verfahren verlangte der B._____ mit Gesuch vom

7. April 2022 definitive Rechtöffnung mit folgendem Rechtsbegehren:

1.Es sei der Rechtsvorschlag des Gesuchgegners in der Betreibung

Nr. D._____ des Betreibungsamtes der Region Maloja (Zahlungsbe-

fehl vom 21. März 2022) zu beseitigen und dem Gesuchsteller die de-

finitive Rechtsöffnung zu erteilen für:

  1. CHF 12'637'897.20 (nicht zinstragend);
  2. CHF 124'102'102.10 zzgl. Zins von 4.5 % auf CHF 124'102'102.10

seit dem 1. März 2016;

c) CHF 3'260'000.00 (Kosten, nicht zinstragend)

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge-

suchsgegners.

B. Der Gesuchsgegner stellte seinerseits folgendes Begehren:

1.Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen, soweit dar-

auf eingetreten wird.

2. [prozessualer Antrag]

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des

Gesuchstellers.

C.Nach Durchführung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens erging

unter der Prozessnummer 335-2022-48 am 14. Februar 2023 (recte 2024) folgen-

der Entscheid:

  1. Dem B._____ wird in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja (Zahlungsbefehl vom 21. März
  1. gegen A._____ die definitive Rechtsöffnung erteilt für
  • CHF 59'689'967.15 zuzüglich Zins von 4,5 % jährlich seit 1. März 2016 Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
  1. a) Die Gerichtskosten von CHF 2'100.- gehen im Umfang von CHF 1'200.- zulasten des B._____ und im Umfang von CHF 900.00 zulasten von A.. b) Der B. hat A._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'150.- (inkl. MwSt. und Spesen) zu bezahlen. 3.[Rechtsmittel] 4.[Mitteilung] D.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Dabei stellte er folgenden prozessualen Antrag:

3 / 8 1.Der Beschwerde sei (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei daher anzuordnen, dass der Entscheid vom 14. Fe- bruar 2023 (recte 2024) des Regionalgerichts Maloja (Proz. Nr. 335- 2022-48) vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht vollstreckt werden darf. Zudem stellte er folgende materiellen Anträge:

  1. Die Dispositivziffern 1 des Entscheides vom 14. Februar 2023 (recte
  1. des Regionalgerichts Maloja (Proz. Nr. 335-2022-48) sei aufzu- heben, dies soweit Rechtsöffnung auch für den Zins von 4,5 % jährlich seit 1. März 2016 erteilt wurde. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren eine volle Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. E.Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 wurde einstweilen die aufschiebende Wirkung gewährt. Zugleich wurde von A._____ ein Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verlangt, der rechtzeitig einging. F.Der B._____ erstattete mit Eingabe vom 11. März 2024 die Beschwerde- antwort. Der Beschwerdeführer replizierte darauf am 11. April 2024. G. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO die Beschwerde zulässig. Die gegen den Rechtsöff- nungsentscheid erhobene Beschwerde erfolgte mit Eingabe vom 26. Februar 2024 frist- und formgerecht (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO; act. A.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2.Die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kan- tonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) und Art. 8 Abs. 2 KGV (BR 173.100). Der Streitwert beläuft sich auf mehr als CHF 5'000.00, wird doch die Aufhebung der vorinstanz- lich erteilten Rechtsöffnung für den Zins von 4.5 % auf knapp CHF 60'000'000.00 seit 1. März 2016 verlangt. Daher ist das Kollegium zuständig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). 1.3.Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, wobei der Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt (Art. 320 lit. a ZPO). In tatsächlicher Hinsicht können nur offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellungen gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). Offensichtlich unrichtig ist

4 / 8 der Sachverhalt nur, wenn er willkürlich festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist. Die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung muss für den Verfahrensausgang kausal sein (Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und neue Be- weismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.1.Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid die massgebliche Regel fest (act. B.1 E. 6): "Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid, so kann der Gläubiger beim Richter definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG), wobei die definitive Rechtsöffnung erteilt wird, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizeri- scher Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG)." Weiter schreibt sie zum hier massgeblichen Rechtsöffnungstitel (act. B.1 E. 8): "Die Sicherstellungs- verfügung vom 27. Januar 2016 wurde von der Steuerverwaltung des B._____, einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, erlassen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, vgl. auch § 181 StG ZH). Entscheide kantonaler Verwaltungsgerichte und des Bundesgerichts fallen unter Art. 80 Abs. 1 SchKG." 2.2.Hinsichtlich der Zinsen – und nur diese sind im kantonsgerichtlichen Verfah- ren noch zu beurteilen – hält die Vorinstanz fest (act. B.1 E. 13): "Aus Gründen der Prozessökonomie kann für Zinsen, die nicht im Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind, gleichwohl Rechtsöffnung erteilt werden. Vorausgesetzt ist, dass sich der Zinsfuss aus dem Gesetz ergibt und sich der Beginn des Zinsenlaufs bestimmen lässt. Das Steuergesetz sieht die Erhebung von Verzugszinsen für periodische Steuern, die erst nach dem Verfalltag bezahlt werden, ausdrücklich vor (§ 174 Abs. 1 lit. b StG ZH, § 160 Abs. 1 StG ZH). Bestand und Beginn der Verzugszins- pflicht ergeben sich aus § 51 StV ZH sowie den regierungsrätlichen Vorschriften; die Höhe des Zinsfusses wird im Anhang zum Beschluss vom 11.7.2007 festge- setzt. Sowohl die Höhe des Verzugszinses als auch der Beginn des Zinsenlaufes ergeben sich somit eindeutig aus dem Gesetz." Für die Zinspflicht besteht – wie sich zeigen wird – allerdings die Grundlage im Rechtsöffnungstitel. 3.Der Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerde, dass die Vorinstanz Rechtsöffnung für die Zinsen von 4.5 % seit 1. März 2016 erteilt hat. Er begründet dies wie folgt: Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 sei ihm und seiner Ehefrau für Staats- und Gemeindesteuern eine Nachsteuer von CHF 80'310'032.85 inklusive

5 / 8 Zinsen auferlegt worden. Das Bussenverfahren sei mit Verfügung vom 21. No- vember 2018 vorerst erstinstanzlich abgeschlossen worden. Dagegen und gegen die folgende Rechnung seien am 11. resp. am 17. Dezember 2018 Einsprachen erhoben worden. Die Einsprachen seien noch pendent, sodass keine rechtskräfti- ge Bussenverfügung vorliege (act. A.1 Rz. 10). Die Verfügung vom 27. Januar 2016 über CHF 140'000'000.00 umfasse eine Sicherheitsleistung für die Nach- steuerjahre 2005-2009 von CHF 80'310'032.85 sowie eine Sicherheitsleistung für Bussen für die Jahre 2005-2009 von CHF 59'689'967.15 sowie allfällige Verfah- renskosten (act. A.1 Rz. 11 f.). Im Verfahren KSK 22 14 habe das Kantonsgericht am 13. September 2022 entschieden, dass die Betreibung auf Sicherheitsleistung nur im (gegenüber der ursprünglich betriebenen Summe herabgesetzten) Betrag von CHF 59'689'967.15 weitergeführt werden könne, ohne dass hinsichtlich der Zinsen Anweisungen erteilt worden seien. Die Rechtsöffnung sei entsprechend dem kantonsgerichtlichen Entscheid auf dem reduzierten Betrag erteilt worden. Die Anpassung sei jedoch unvollständig geblieben, weil auch Rechtsöffnung für den Zins von 4.5 % ab dem 1. März 2016 erteilt worden sei, obwohl für allfällige künftige Bussen offensichtlich keine Zinspflicht bestehen könne, was die Vor- instanz bei korrekter Umsetzung des kantonsgerichtlichen Entscheides (KSK 22 14 v. 13.9.2022) hätte berücksichtigen müssen (act. A.1 Rz. 13 f.). Infolge der er- heblichen Anpassung des sicherzustellenden Betrages seien auch die Zinsen neu zu beurteilen (act. A.1 Rz. 22). Die Vorinstanz verkenne, dass es sich nicht um Steuern, sondern um Steuerbussen handle, die, wenn überhaupt, frühestens nach Eintritt der Rechtskraft verzugszinspflichtig seien (analog zu den Bundessteuern: Sieber/Malla, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 185 DBG). Die Bussen, für die Sicherstellung verlangt werde, seien mit Verfügung vom 21. November 2018 inklusive Verfahrenskosten auf CHF 17'147'330.00 festgesetzt worden. Die Vor- instanz habe bei ihrer an sich richtigen Korrektur übersehen, dass auf dem nun- mehr korrigierten Betrag keine Zinsen geschuldet seien (act. A.1 Rz. 26 ff.). 4.1. Im Rahmen der SchK-Beschwerde (KSK 22 14) hat das Kantonsgericht, wie der Beschwerdeführer richtig erwähnt, der Tatsache Rechnung getragen, dass es nicht zulässig ist, für eine fällige Forderung gleichzeitig eine Betreibung auf Zahlung und eine Betreibung auf Sicherheitsleistung anzuheben und durchzu- führen. Zum in Betreibung gesetzten Zins wurde in jenem Verfahren nichts ent- schieden, was auch nicht nötig war, weil sich die Zinsforderung ohne Weiteres auf den herabgesetzten Betrag bezieht. Dass die Vorinstanz Rechtsöffnung nur auf der reduzierten Betreibungsforderung erteilt hat, ist unbestritten.

6 / 8 4.2.Der Beschwerdeführer macht nun allerdings geltend, die Vorinstanz hätte die Rechtsöffnung für den Zins verweigern müssen. Das ist keine Schlussfolge- rung, die sich aus dem erwähnten kantonsgerichtlichen Verfahren KSK 22 14 er- gibt. Was das Rechtsöffnungsverfahren anbelangt, ist das Rechtsöffnungsgericht an den Rechtsöffnungstitel gebunden. Der Beschwerdeführer verlangt nun, dass sich die Vorinstanz inhaltliche Überlegungen zur Zinspflicht hätte machen müssen: Sie hätte nach der Ansicht des Beschwerdeführers erkennen müssen, dass es sich beim reduzierten sicherzustellenden Betrag nicht um Steuern, sondern um Steuerbussen handeln soll. Im Steuerbussenverfahren (Verfügung vom 21. No- vember 2021) wurde nach den Angaben des Beschwerdeführers ein Betrag von CHF 17'147'330.00 festgesetzt, der allerdings noch nicht rechtskräftig ist. Mit den weiteren Ausführungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich der Be- trag der Sicherstellung von CHF 59'689'967.15 auf nichts Anderes bezieht als den noch nicht rechtskräftigen Bussenbetrag von CHF 17'147'330.00. 4.3. Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 wurde am 17. Juni 2019 ein (neuer) Arrestbefehl erlassen (RG act. II./2. E. G). Der Zah- lungsbefehl Nr. D._____ auf Sicherheitsleistung (RG act. II./6.) nennt den Arrest- befehl vom 17. Juni 2019 (RG act. II./20.) und den Betrag von CHF 124'102'102.10 mit 4.5 % Zins seit 1. März 2016, der auf der Sicherstel- lungsverfügung vom 27. Januar 2016 basiert, die ihrerseits den Zins von 4.5 % seit 1. März 2016 auf CHF 124'102'102.10 nennt. Zinsen von 4.5 % werden denn auch im Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. November 2020 (KSK 19 50; RG act. II./2.) erwähnt bzw. es wird auf die Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 Bezug genommen, die die Zinsen von 4.5 % explizit vorsieht (vgl. BGer 5A_1000/2020 v. 1.2.2022 E. A.a und B.a). Wenn die Betreibung auf dem Arrest- befehl vom 17. Juni 2019 und damit auch auf der Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 basiert (vgl. KSK 22 14 v. 13.9.2022 E. 2.2 und 3), so ist von der Anordnung der Zinspflicht von 4.5 % auszugehen. Daran hat sich im Rahmen des seinerzeitigen Rechtsmittelverfahren nichts geändert, wurden doch die Beschwer- den in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht am 8. De- zember 2016 letztinstanzlich abgewiesen (BGer 2C_669/2016 und 2C_670/2016; RG act. II./11.). 4.4.Grundlage des Rechtsöffnungsverfahrens ist jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, sei sie eine Bundesbehörde oder ei- ne kantonale resp. kommunale Behörde aus dem gleichen Kanton oder aus einem anderen Kanton, basiere sie auf Bundesrecht, kantonalem oder kommunalem Recht (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar

7 / 8 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 102 zu Art. 80 SchKG; BGer 5A_747/2019 v. 24.11.2019 E. 3.1; 5A_760/2018 v. 18.3.2019 E. 3.1). Ob eine rechtskräftige Anordnung inhaltlich richtig ist oder nicht, kann im Rechtsöffnungsverfahren allerdings nicht überprüft werden, sondern eine (neuerliche) Überprüfung wäre – soweit überhaupt noch möglich – bei der sachlich zuständigen Behörde zu verlangen. An rechtskräftigen Rechtsöffnungstiteln kann das Rechtsöffnungsgericht keine Modifikationen und Korrekturen anbringen, son- dern hat diese lediglich zu vollstrecken (vgl. BGE 143 III 420 E. 2.2). In der zu- grundeliegenden Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 (RG act. II./8.), die im Instanzenzug nicht abgeändert wurde, wird die Verzinsung klar angeordnet, was für das Rechtsöffnungsgericht verbindlich ist. 5. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde nach Art. 326 Abs. 1 ZPO grundsätzlich keine Noven zulässig sind. Was der Beschwerdeführer bezüglich der Verzinsung und der Bussen erstmals im vorliegenden Verfahren vorträgt, ist ebenso neu wie die erst beim Kantonsgericht eingereichten Urkunden act. B.3 (Steuerrechnung vom 21. November 2018) und act. B.4 (Einsprache gegen Steu- errechnung Staats- und Gemeindesteuern 2005-2009 sowie Direkte Bundessteuer 2005-2009 [Steuerstrafen] vom 17. Dezember 2018). Selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich überzeugen würden, wären sie verspätet und hätten somit unbeachtlich zu bleiben. 6.Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer als unter- liegende Partei entsprechend dem verursachten Aufwand (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens im Betrage von CHF 6'000.00 sind aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu beziehen. Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten und es sind kei- ne Gründe ersichtlich, die die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) rechtfertigen könnten. Parteientschädigungen sind somit keine geschuldet.

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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Zuletzt aktualisiert
24.03.2026