Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 5. März 2024 ReferenzKSK 24 16 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Pally, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandBeweismittel vor dem Betreibungsamt Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region B._____ vom 15.02.2024 Mitteilung6. März 2024

2 / 5 In Erwägung, –dass sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Februar 2024 unter dem Titel "Beweismittel Betreibungsamt, Vermutung auf Betrug, Raub und Diebstahl" an das Kantonsgericht von Graubünden als Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wandte und im We- sentlichen geltend machte, es seien die Lohnpfändungen mit allen Forderun- gen rückgängig zu machen und der ihr gestohlene Lohn sei zurückzuerstatten, –dass sie dies im Wesentlichen damit begründete, eine für eine Forderung von CHF 1'500.00 einmal zurückgezogenen Betreibung könne nicht erneut in Be- treibung gesetzt werden und auch eine weitere Forderung über CHF 599.00 werde abgelehnt, es werde des Weiteren eine "Personenstandsfälschung" sowie Urkundenfälschung, begangen von C., dem Leiter des Betrei- bungs- und Konkursamts B. (nachfolgend Betreibungsamt B.), geltend gemacht, und es sei das Betreibungsamt B. anzuweisen, ihr die geänderten Abrechnungen sowie alle rechtsgültig unterzeichneten Unterlagen zukommen zu lassen, –dass das Betreibungsamt B._____ mit Stellungnahme vom 22. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei, –dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Februar 2024 im Wesentli- chen an ihren Ausführungen festhielt und um Wiedergutmachung ihrer Schä- den ersuchte, –dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes in- nert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG), –dass Anordnungen indessen nur dann anfechtbar sind, wenn die Gutheissung der gegen sie gerichteten Beschwerde zu einer vollstreckungsrechtlich wirk- samen Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers führt, –dass mit der Anordnung das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben oder ge- stoppt werden und die Rechtsstellung der vom Betreibungsverfahren betroffe- nen Personen beeinträchtigt werden muss, –dass die Beschwerde schriftlich und begründet eingereicht werden muss und die Beschwerdeführerin anzugeben hat, welche Änderung der angefochtenen

3 / 5 Anordnung sie beantragt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Ent- scheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe sie sich abstützt, –dass aufgrund der Eingabe vom 19. Februar 2024 vorliegend aufgrund der Beschwerdefrist von zehn Tagen somit nur Betreibungshandlungen beurteilt werden können, welche ab dem 9. Februar 2024 der Beschwerdeführerin zu- gestellt wurden, –dass die im Recht liegenden Aufforderungen vom 9. Februar 2024 an die Gläubiger zur Vorlage von Beweismitteln sich nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet haben, –dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche Betreibungshandlungen des Be- treibungsamts B., welche ab dem 9. Februar 2024 der Beschwerdefüh- rerin zugegangen sind, angefochten werden, –dass die Aufsichtsbehörde in einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG lediglich über Verfahrensfehler, nicht aber über die Begründetheit einer Forderung (BGer 5A_626/2016 v. 1.11.2016 E. 2.4) entscheidet, –dass das Betreibungsamt somit weder berechtigt noch verpflichtet ist, die Be- rechtigung des Gläubigers am geltend gemachten Anspruch, dessen Umfang oder materielle Begründetheit zu prüfen (vgl. BGer 5A_203/2021 v. 27.4.2022 E. 2.1; BGE 140 III 481 E. 2.3.1), –dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen, wonach die von Dr. D. vorgebrachte Forderung von CHF 599.00 unbegründet sei und es nicht zulässig sei, dass ein Gläubiger es zwei Mal versucht habe, die gleiche Forderung von CHF 1'500.00 einzutreiben, somit nicht Gegenstand eines Auf- sichtsbeschwerdeverfahrens sein können, –dass folglich auf eine solche Rüge nicht eingetreten werden kann, –dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Schreibweise ih- res Namens und die damit zusammenhängenden Vorwürfe gegenüber dem Leiter des Betreibungsamts B._____ betreffend eine "Personenstandsfäl- schung" und eine Urkundenfälschung appellatorischer Natur sind, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann, –dass schliesslich das Beschwerdeverfahren nicht dazu dienen kann, Weisun- gen hinsichtlich geänderter Abrechnungen an das Betreibungsamt zu fordern, wenn keine fehlerhafte Betreibungshandlung vorliegt, und dass das Begehren

4 / 5 um Zustellung allfälliger Akten direkt beim Betreibungsamt gestellt werden kann, –dass folglich auf die Beschwerde vom 19. Februar 2024 nicht einzutreten ist, –dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG), –dass keine Kosten erhoben werden,

5 / 5 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Graubünden
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GR_KG_003
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GR_KG_003, KSK 2024 16
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026