Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 24. Juni 2024 ReferenzKSK 24 13 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Chasper C. Vital Perl Advokatur, Vazerolgasse 2, Postfach 459, 7001 Chur GegenstandAbweisung Forderungsanmeldung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula vom 07.02.2024 Mitteilung25. Juni 2024
2 / 15 Sachverhalt A.Die A._____ GmbH hatte am 27. November 2013 von der B._____ Grunds- tücke samt Mobiliar und Inventar erworben. Als Folge der späteren Konkurseröff- nung über die B._____ wurden die paulianischen Anfechtungsansprüche betref- fend diesen Liegenschaftenhandel einem Abtretungsgläubiger abgetreten, welcher klagte und obsiegte. Die A._____ GmbH wurde mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. Februar 2022 (ZK2 21 3 und ZK2 21 4) insbesondere ver- pflichtet, die gekauften Grundstücke mit einer grundpfändlichen Belastung von maximal CHF 470'000.00 und den Schuldbrief im zweiten Rang unbelastet zurückzugeben. Das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil vom 31. August 2023 (BGer 5A_233/2022 = act. B.14). Mit zwei Schreiben vom 6. Dezember 2023 und vom 24. Januar 2024 meldete die A._____ GmbH beim Betreibungs- und Konkur- samt der Region Albula (nachstehend: Konkursamt Albula) verschiedene Forde- rungen zur Kollokation an, nämlich die Rückerstattung eines Kaufpreisanteils von CHF 30'000.00 und von CHF 500'000.00, die Rückerstattung der Amortisation der Hypothek in der Höhe von CHF 218'000.00, eine Forderung für vorgeschossene Pachtzinszahlungen in der Höhe von CHF 13'000.00 und die Rückerstattung wert- vermehrender Investitionen in der Höhe von CHF 223'044.00. Mit Datum vom 7. Februar 2024 erliess das Konkursamt Albula gegenüber der A._____ GmbH eine Verfügung, mit der es die Aufnahme in den Kollokationsplan vollumfänglich ab- wies. Zur Begründung wurde zum einen auf die Tatsache, dass der Konkurs über die B._____ in Liq. am 15. Dezember 2014 geschlossen worden war, verwiesen, und zum anderen, dass verspätete Forderungsanmeldungen (Art. 251 Abs. 1 SchKG) nur bis zum Schluss des Konkursverfahrens berücksichtigt werden könn- ten. Weiter führte sie an, dass Forderungen der A._____ GmbH, die im Anfech- tungsprozess nicht geltend gemacht wurden, abgewiesen werden müssten. B.Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 erhob die A._____ GmbH gegen diese Verfügung des Konkursamtes Beschwerde an das Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
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4 / 15 Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung besteht eine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausser im Falle von Nichtigkeit i.S.v. Art. 22 SchKG ist die Aufsichtsbehörde an die Begehren der Parteien gebunden. Die Beweise sind frei zu würdigen. 1.4.Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch eine Verfü- gung oder ein Untätigbleiben eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich ge- schützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch be- schwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än- derung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, sodass sie ohne weiteres legitimiert ist. 2.Mit Entscheid vom 10. Januar 2024 hat der Nachlassrichter (Einzelrichter SchKG) des Regionalgerichts Albula der Beschwerdeführerin eine provisorische Nachlassstundung bis zum 10. Mai 2024 gewährt und diese – wie die Beschwer- deführerin am 16. Mai 2024 dem Kantonsgericht mitgeteilt hat – am 6. Mai 2024 um weitere vier Monate bis zum 10. September 2024 verlängert (act. D.3). Die provisorische Nachlassstundung löst zu Gunsten des Schuldners den sogenann- ten Gläubigerschutz aus (vgl. Art. 297 SchKG). Gemäss Art. 297 Abs. 5 SchKG werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen aus- ser bei Dringlichkeit sistiert. Bei der vorliegenden SchK-Beschwerde geht es nicht darum, sondern um die Geltendmachung bzw. Durchsetzung von Forderungen der Beschwerdeführerin, welche die Verfügungsbefugnis wegen der Nachlassstun- dung nicht verloren hat (Daniel Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 40 zu Art. 297 SchKG). Zudem hat die Beschwer- deführerin dem Konkursamt am 24. Januar 2024 Folgendes mitgeteilt: "Wie be- reits am 15. Januar 2024 telefonisch dargelegt, ist unsere Mandantin in Anbetracht der ihr bis zum 10. Mai 2024 gewährten provisorischen Nachlassstundung darauf angewiesen, dass sich die realistische Möglichkeit auf einen Kapitalzufluss aus dem Nachkonkurs betreffend die B._____ in Liq. zu ihren Gunsten zumindest demnächst konkretisieren lässt". Das vorliegende Verfahren ist deshalb weiter zu führen. 3.Am 29. April 2014 wurde der Konkurs über die B._____ in Liq. eröffnet (act. B.9; act. A.1 S. 6), welcher mit Schlussverfügung vom 15. Dezember 2014 ge-
5 / 15 schlossen wurde (act. B.14; act. A.1 S. 8). Die Schlussverfügung erging, obwohl mit Datum vom 21. November 2014 paulianische Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. SchKG abgetreten worden waren (act. A.1 S. 6). Für deren Geltend- machung war die Frist auf 31. Januar 2016 angesetzt worden (act. B.10). Die Schliessung des Konkurses, obwohl allfällige Abtretungsprozesse noch nicht ab- geschlossen sind, ist dann möglich, wenn anzunehmen ist, dass sich aus der Ver- folgung der Abtretungen kein Überschuss ergibt (Eva Bachofner, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 65 zu Art. 260 SchKG). Ergibt sich ausnahmsweise dann doch ein Überschuss, so ist dieser nach Art. 269 SchKG analog zu verteilen (BGE 122 III 341 E. 2). 4. Der Abtretungsgläubiger hat gegen die Beschwerdeführerin einen Prozess gemäss Art. 285 ff. SchKG geführt und hat, letztinstanzlich vor Bundesgericht, ob- siegt (act. A.1 S. 7). Die Beschwerdeführerin ist danach insbesondere zur Rück- gabe bzw. zur Duldung der Verwertung der mit Kaufvertrag vom 27. November 2013 erworbenen Liegenschaften samt Mobiliar und Inventar etc. verpflichtet (act. A.1 S. 7 f.). Sie hat nun mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 ihrerseits Forderun- gen, die im Zusammenhang mit den erworbenen Liegenschaften stehen, ange- meldet, wobei der Betrag mit Schreiben vom 24. Januar 2024 geringfügig korrigiert und im Übrigen bestätigt wurde (act. A.1 Rz. 8). 5.Die Beschwerdeführerin beschwert sich darüber, dass die Vorinstanz ihre zur Kollokation angemeldeten Forderungen im Umfang der eingangs genannten Rechtsbegehren abgewiesen hat. Das bedeute gleichzeitig, dass das Konkursamt sich weigere, den rechtskräftigen Kollokationsplan vom 5. September 2014 zu re- vidieren. Bevor die Forderungen der Beschwerdeführerin kolloziert seien oder aus dem Kollokationsplan abgewiesen worden seien, könne sie keine Kollokationskla- ge erheben (act. A.1 Rz. 5). 6. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu beurteilen, ob es richtig ist, dass das Konkursamt der Region Albula die mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 (act. B.15) und vom 24. Januar 2024 (act. B.16) von der Beschwerdeführerin zur Kollokation angemeldeten Forderungen im Konkurs der B._____ in Liq. abgewie- sen hat. Die Forderungen gehen auf den Kaufvertrag vom 27. November 2013 zurück, mit dem die Beschwerdeführerin näher bezeichnete Grundstücke von der nachmaligen Konkursitin erworben hatte (act. B.15 S. 1 f.). Im Rahmen des Kon- kursverfahren der B._____ in Liq. stellte sich die Frage der paulianischen Anfech- tung dieser Grundstückkäufe im Sinne von Art. 285 ff. SchKG und die Anfech- tungsansprüche wurden an D._____ abgetreten, welcher gegen die Beschwerde-
6 / 15 führerin klagte und obsiegte. Die Beschwerdeführerin muss bzw. musste deshalb insbesondere die erworbenen Grundstücke samt Mobiliar und Inventar zurückge- ben (act. B.15 S. 3). 7. Was die Abweisung der Forderungsanmeldungen anbelangt, rügt die Be- schwerdeführerin die Begründung des Konkursamtes, dass diese nur bis zum Schluss des Konkursverfahrens angemeldet werden könnten. Dies verletze Art. 291 Abs. 1 und 2 SchKG, wonach im Zusammenhang mit der erfolgten Anfech- tung die Gegenleistung, nämlich CHF 530'000.00, zu erstatten sei (act. A.1 S. 9). Der Kollokationsplan vom 5. September 2014 sei zu ergänzen, schon deshalb, weil das Urteil über die Anfechtungsklage erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2023 rechtskräftig geworden sei. Wäre die Ansicht der Vorinstanz richtig, könnten Anfechtungsbeklagte ihre Gegenleistungen aus Art. 291 Abs. 1 SchKG gar nicht geltend machen (act. A.1 S. 10). Zutreffend sei, dass im Nach- konkurs in analoger Anwendung von Art. 251 Abs. 2 SchKG Forderungen auch nach Schluss des Konkursverfahrens angemeldet werden könnten, sofern die be- treffenden Gläubiger vorab die Kosten für die Neuauflage des Kollokationsplanes und der Verteilungsliste bezahlten bzw. bevorschussten. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf Eugen Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 144 ff., sowie auf Matthias Staehelin/Mladen Stojiljković, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 17 zu Art. 269 SchKG). Die letztgenannten Autoren schreiben dazu a.a.O.: "Für die Vertei- lung sind die gleichen Rechte wie im vorhergehenden Konkursverfahren anwend- bar: Vorab sind die Kosten des Nachkonkurses zu decken. Dazu gehören auch die Erkundungskosten, welche für die Entdeckung der Vermögenswerte aufgewendet werden mussten. Dann sind die nicht voll befriedigten Massengläubiger (inbegrif- fen die Konkursverwaltung für ungedeckte Kosten) zu befriedigen [...]. Sodann sind aufgrund des rechtskräftigen Kollokationsplanes diejenigen Gläubiger festzu- stellen, welche im Konkurs zu Verlust gekommen sind. Da der Nachkonkurs eine Fortsetzung des abgeschlossenen Konkursverfahrens darstellt, sind prima vista Konkursgläubiger, die nicht am vorgängigen Konkursverfahren teilgenommen ha- ben, auch am Nachkonkurs nicht beteiligt ([...]; vgl. BGer 5A_535/2018 E. 3.3.4, wonach der Kollokationsplan auch für den Nachkonkurs verbindlich ist). Neu ent- deckte Vermögenswerte können aber an nachträglich sich meldende Konkurs- gläubiger verteilt werden, wenn solche Konkursgläubiger vorweg die Kosten für die Neuauflage des Kollokationsplanes und der Verteilungsliste analog Art. 251 Abs. 2 SchKG bevorschussen (Fritschi, a.a.O., S. 145; vgl. Dieter Hierhol- zer/Miguel Sogo, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum
7 / 15 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 71a zu Art. 250 SchKG e contrario; Thomas Winkler, Wiedereröffnung des Konkurses, Nachkonkurs oder Einzelzwangsvollstreckung?, in: Breitschmid/Jent- Sørensen/Schmid/Sogo, Tatsachen, Verfahren, Vollstreckung, Festschrift für Isaak Meier, Zürich 2015, S. 825 ff., S. 832; im gleichen Sinn BGer 5A_772/2011 E. 4.2.3). Gläubiger, deren Forderungen nach Konkurseröffnung entstanden sind, können am Nachkonkurs nicht teilnehmen (Winkler, a.a.O., S. 831) [...]". Was Eugen Fritschi anbelangt, äussert er sich auf S. 143 zum Thema der nachträglich entdeckten Vermögenswerte, und auf S. 144 unten steht: "Der Nach- konkurs erstreckt sich nur auf Aktiven des Konkursiten, die der Zwangsverwertung entgangen sind, niemals auch auf nachträglich angemeldete Konkursforderungen; diese können nach Schluss des Konkursverfahrens nicht mehr berücksichtigt wer- den (Art. 251 Abs. 1 SchKG e contrario)". Die Frage, ob neu entdeckte Vermö- genswerte auch an allfällig nachträglich angemeldete Konkursgläubiger verteilt werden können, macht Fritschi, a.a.O, S. 144 f., ebenfalls davon abhängig, dass sie die Kosten der Neuauflegung des Konkursplanes und der Verteilungsliste ana- log Art. 251 Abs. 2 SchKG tragen. Und er schreibt bezüglich Art. 251 Abs. 2 SchKG, der nur verspätete Anmeldungen im Rahmen des laufenden Konkursver- fahrens betrifft: "Diese Vorschrift kann meines Erachtens jedoch auch für ver- spätete Konkursforderungen nach Schluss des Konkurses angewendet werden, wenn gleichzeitig neue Vermögenwerte auftauchen, aufgrund dessen ein Nach- konkurs durchgeführt wird". Winkler, a.a.O., S. 825 ff., vertritt die Meinung, dass Gläubiger, deren Forderungen nach Konkurseröffnung entstanden sind, am Nach- konkurs nicht teilnehmen können, dass aber Gläubiger, die es versäumten, sich bis zum Schluss des Konkurses daran zu beteiligten, sich nunmehr beteiligen können. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin die Rechtsungleichheit, die sich ergebe, wenn die paulianischen Ansprüche und die bezüglichen Gegenansprüche vor oder nach Schluss des Konkursverfahrens geltend gemacht werden müssten bzw. könnten (act. A.1 S. 11). Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass bei geänderten oder neuen Verhältnissen von Hierholzer/Kramer/Sogo, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 112a zu Art. 247 SchKG sowie in BGE 129 III 559 E. 5.1 eine Revision des Kollokationsplanes befürwortet werde (act. A.1 S. 12). Bereits in der Klageantwort des Anfechtungsprozesses ha- be die Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – vorgebracht, dass die von ihr erbrachten Leistungen vollumfänglich ersetzt werden müssten,
8 / 15 und zwar der Kaufpreis von CHF 1 Mio. sowie die wertvermehrenden Investitio- nen, die total mit mindestens CHF 1.5 Mio. zu veranschlagen seien, wie sich aus S. 18 der Klageantwort (act. B.17) ergebe. 8.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ist Art. 291 Abs. 1 Satz 2 SchKG. Demnach ist bei Rückgabe von Vermögen die Ge- genleistung zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners be- findet oder dieser durch sie bereichert ist. Und zu den Folgen der erfolgreichen paulianischen Anfechtung wird ausgeführt: "Die Wirkung besteht in der Rückab- wicklung der angefochtenen Vermögensverschiebung durch Rückführung des Vermögens in das Vollstreckungssubstrat des Schuldners, aber auch in der Rück- erstattung einer allfällig erbrachten Gegenleistung an den Anfechtungsgegner" (Thomas Bauer, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 291 SchKG). Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, sie habe beim Kauf der Liegenschaft CHF 530'000.00 bezahlt (und noch andere rückerstat- tungspflichtige Leistungen erbracht). Insoweit dies zutrifft, können dies Gegenleis- tungen, wie sie Art. 291 Abs. 1 SchKG nennt, sein. 8.2.Aufgrund der erfolgreichen Anfechtungsklage des Abtretungsgläubigers mussten die Grundstücke der Zwangsverwertung durch das Konkursamt zugeführt werden (Bauer, a.a.O., N 8 zu Art. 291 SchKG). Handelt es sich um beim Anfech- tungsgegner noch vorhandene Grundstücke, so erfolgt die Rückgabe soweit mög- lich in natura und die Grundstücke sind in der Folge durch die Konkursverwaltung zu verwerten. Ziel der Anfechtung ist die Herstellung des Zustands, wie er ohne anfechtbare Handlung wäre (Bauer, a.a.O., N 22 zu Art. 291 SchKG). Oder anders gesagt: "Das Vermögenssubstrat des Schuldners wird wieder in den gleichen Zu- stand versetzt, wie wenn die angefochtene Handlung nie stattgefunden hätte" (Philipp Maier, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], SK Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 3 zu Art. 291 SchKG). Daher ist auch die Gegenleistung zurückzugeben, wäre es doch "unbillig und würde dem Normzweck widersprechen, vom Anfechtungsgegner die Rückge- währung zu verlangen, ohne zu berücksichtigen, dass er selbst eine Leistung er- bracht hat" (Bauer, a.a.O., N 30 zu Art. 291 SchKG). Wird eine erfolgreich ange- fochtene Veräusserung für beide beteiligten Seiten zurückabgewickelt, so entste- hen dadurch den Konkursgläubigern gegenüber dem ursprünglichen Zustand we- der ein Vor- noch ein Nachteil. Anfechtungsgegner und Konkursgläubiger befinden sich dann auch nicht in einem Konkurrenzverhältnis um den Anteil am Erlös aus dem Konkursverfahren.
9 / 15 8.3.Wird gesagt, dass "der Anfechtungsgegner in Abzug bringen [darf], was er für seinen Erwerb aufgewendet hat" (Bauer, a.a.O., N 22 zu Art. 291 SchKG), ist das nicht so zu verstehen, dass die eigenen Aufwendungen nur dann geltend ge- macht werden können, wenn sie "in Abzug gebracht werden können", was Gleich- artigkeit und damit Verrechenbarkeit voraussetzte. Geltend gemacht werden kön- nen auch die eigenen (gegebenenfalls zu belegenden) Aufwendungen des An- fechtungsgegners. Soweit ersichtlich, verfügt die Konkursmasse der B._____ in Liq. nicht mehr über die seinerzeit erbrachte Kaufpreiszahlung. Allerdings wird infolge der Verwertung der Grundstücke ein Steigerungspreis erzielt werden. 8.4.Zur Kollokation angemeldet werden können Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden oder durch die Konkurseröffnung entste- hen. Masseverbindlichkeiten können hingegen nicht zur Kollokation angemeldet werden (Dieter Hierholzer/Miguel Sogo, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 2 zu Art. 244; N 8 ff. zu Art. 245 SchKG). Die Frage der Rückerstat- tung des Kaufpreises eines an sich anfechtbaren Kaufes stellt sich erst nach der Konkurseröffnung, an die noch die Durchführung des Konkurses anschliessen muss (keine Einstellung mangels Aktiven; Adrian Staehelin/Lukas Bopp in: Stae- helin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 291 SchKG). Die Gegen- leistung bemisst sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. im Moment, in dem die Rückgewähr vollzogen wurde (Carl Jaeger, Das Bun- desgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 3. Aufl., Zürich 1911, N 3c zu Art. 291 SchKG). 8.5.Ziel der paulianischen Anfechtung ist es, wie bereits erwähnt, den Zustand herzustellen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht stattgefunden hätte, also wenn möglich die Rückgabe in natura (Bauer, a.a.O., N. 17 zu Art. 291 SchKG). Der "Anspruch des Anfechtungsgegners auf Rückerstattung der eigenen Leistung" i.S.v. Art. 291 Abs. 1 Satz 2 SchKG ist eine Masseverbindlichkeit (Bauer, a.a.O., N 34 zu Art. 291 SchKG) und Masseverbindlichkeiten sind vorab aus dem Gesam- terlös (Bruttoergebnis) zu bezahlen (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, Rz 2 zu § 48). Und Masseverbindlichkeiten gehören, weil sie vorab beglichen werden, nicht in den Kollokationsplan (Amonn/Walther, a.a.O., Rz. 6 zu § 48; BGE 134 III 643 E. 5.4). Daraus folgt für den hier zu entscheidenden Fall, dass das Konkursamt die An- meldung zu Recht zurückgewiesen hat. Ganz abgesehen davon würde die Auf- nahme einer Masseverbindlichkeit in den Kollokationsplan der Beschwerdeführerin
10 / 15 nichts nützen: Wird sie vorab voll befriedigt, so steht ihr nichts mehr zu, wird sie nicht voll befriedigt, bedeutet das, dass der Gesamterlös nicht einmal für die vorab zu deckenden Masseverbindlichkeiten ausgereicht hat, sodass für die kollozierten Gläubiger ohnehin nichts übrigbleibt (für Streitigkeit bezüglich der Masseverbind- lichkeiten vgl. Staehelin/Stojiljković, a.a.O., N 33 ff. zu Art. 262 SchKG). 9. In der Vernehmlassung hat das Konkursamt festgehalten, dass die Forde- rungsanmeldung nicht mehr möglich sei, da der Konkurs über die B._____ in Liq. am 15. Dezember 2014 geschlossen wurde. Im Rahmen des Nachkonkurses sei eine Kollokation nicht möglich (act. A.2). Darauf ist bereits eingegangen worden (vgl. E. 8). Im Weiteren wurde festgehalten, dass die Forderungen der Beschwer- deführerin im Prozess (gemeint ist der vom Abtretungsgläubiger geführte Anfech- tungsprozess) hätten geltend gemacht werden müssen, wie sich aus BSK N 18 zu Art. 291 SchKG ergebe. Die Forderungen seien in den Erwägungen des Anfech- tungsprozesses zwar erwähnt worden, jedoch sei darüber nicht entschieden wor- den (vgl. act. A.2). Schliesslich wurde ausgeführt, die Amortisation der Hypothek werde als Masseforderung anerkannt, da die Liegenschaft mit einer grundpfändli- chen Belastung von CHF 470'000.00 zurückgegeben werde. 10.1. Das Konkursamt geht davon aus, dass das, was die Beschwerdeführerin nunmehr zur Kollokation angemeldet haben will, bereits im Prozess betreffend paulianische Anfechtung hätte geltend gemacht werden müssen. In der Vernehm- lassung (act. A.2) weist es – leicht abweichend von der Verfügung – darauf hin, dass die Forderungen im besagten Anfechtungsprozess zwar erwähnt worden seien, dass darüber aber nicht befunden worden sei. Die Konkursverwaltung geht a.a.O. offenbar davon aus, dass – wären die Forderungen der Beschwerdeführerin im Prozess anerkannt worden – es sich dabei um Masseverbindlichkeiten handeln würde. Die Kaufpreisforderung ergebe sich problemlos aus dem Kaufvertrag, die wertvermehrenden Investitionen liessen sich jedoch nicht genau beziffern. An der vom Konkursamt erwähnten Stelle des Basler Kommentars heisst es, dass "der notwendige Aufwand für wertvermehrende Investitionen dem Anfechtungs- gegner zu erstatten ist (ebenso Amonn/Walther, a.a.O., N 46 zu § 52; Philipp Mai- er, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], SK Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 7 zu Art. 291 SchKG; Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schwei- zerischem Recht, Band II, 3. Aufl., Zürich 1993, Rz 8 zu § 68; Brigitte Umbach- Spahn/Stefan Bossart, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 291 SchKG, und
11 / 15 zwar als Masseverbindlichkeiten). Die genannten Gesichtspunkte sind im Anfech- tungsprozess zu klären und müssen im Entscheid ihren Niederschlag finden". 10.2. Gegenforderungen, die dem Anfechtungsgegner im Sinne von Art. 291 Abs. 1 SchKG zu erstatten sind, sind – bis über die Anfechtung als solche entschieden ist – bedingte Forderungen, weil ihre Entstehung von der Gutheissung der Anfech- tungsklage abhängt. Die Bedingtheit der Gegenforderung ist Thema des Kreis- schreibens Nr. 10 vom 9. Juli 1915 (BGE 41 III 240 ff.), dort allerdings bezogen auf Art. 291 Abs. 2 SchKG. Soll im Rahmen des Anfechtungsprozesses über die Gegenleistung entschieden werden, so fragt es sich, wie dafür vorzugehen ist. Anzumerken ist, dass auch be- dingte Leistungen gerichtlich geltend gemacht werden können (Samuel Zogg/Luca Angstmann, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], in: OFK Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 84 ZPO; Daniel Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich St. Gallen 2016, N 6 zu Art. 84 ZPO, der auf den Unterschied zur unzulässigen bedingten Klage hinweist). 10.3. Zur Geltendmachung der (bedingten) Gegenleistung steht die Widerklage i.S.v. Art. 224 ZPO zur Verfügung. Soweit der Gegenstand der paulianischen An- fechtung und die Gegenforderung gleichartig und damit verrechenbar sind, ist auch an die verrechnungsweise Geltendmachung zu denken. Wird die Verrech- nungseinrede erhoben, so wird nicht nur über die eingeklagte Forderung, sondern auch über den Bestand der zur Verrechnung gestellten Gegenforderung rechts- kräftig entschieden, auch wenn dies im Dispositiv nicht zum Ausdruck kommt (Da- niel Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich 2019, N 14 zu § 24), und zwar sowohl bei Bejahung als auch bei Verneinung der Gegenforderung (Phillip Weber/Paul Oberhammer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 50 zu Art. 236 ZPO). Weber/Oberhammer weisen a.a.O. darauf hin, dass diese Wirkung nur dann eintritt, wenn hinsichtlich der (potentiellen) Gegenforde- rung die Verrechnung auch tatsächlich erklärt wurde. 10.4. Im Verfahren der Anfechtungsklage gegen die Beschwerdeführerin wurden Gegenforderungen zwar erwähnt. Es wurde jedoch keine Widerklage erhoben und auch keine Verrechnung erklärt, sodass darüber nicht zu entscheiden war. Einer späteren – auch gerichtlichen – Geltendmachung würde die Unterlassung der sei- nerzeitigen gerichtlichen Geltendmachung der Gegenleistung/en nur dann entge- genstehen, wenn es für die Geltendmachung eine Verwirkungsfrist gäbe, was hier
12 / 15 nicht der Fall ist. Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas Kull/Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II (Art. 159-292 SchKG), 4. Aufl., Zürich 1997/1999, N 21 zu 291 SchKG, weisen darauf hin, dass der An- spruch auf Rückgabe der Gegenleistung durch Einrede (z.B. Verrechnung, wenn der Anfechtungsanspruch und der Anspruch auf Rückgabe der Gegenleistung Geldschulden sind) oder durch eventuelle Widerklage oder separate Klage geltend gemacht werden kann. Dass die gleichzeitige Geltendmachung der Gegenleistung im Anfechtungsprozess obligatorisch wäre, was auch die Beschwerdeführerin kri- tisiert (act. A.1 S. 13), ist demnach nicht ersichtlich, auch wenn ein solches Vorge- hen prozessökonomisch empfehlenswert sein dürfte. Wenn das Konkursamt in seiner Vernehmlassung (act. A.2) davon ausgeht, dass die Gegenforderung der Beschwerdeführerin im Anfechtungsprozess hätte geltend gemacht werden müssen, fehlt nach dem Gesagten dafür die rechtliche Grundla- ge. Dass diese Forderungen nicht berücksichtigt werden können, kann deshalb nicht zutreffen, auch wenn Bauer, a.a.O., N 18 zu Art. 291 SchKG, auf den das Konkursamt hinweist, schreibt, dass die genannten Gesichtspunkte "im Anfech- tungsprozess zu klären [sind] und [...] im Entscheid ihren Niederschlag finden [müssen]". Die Beispiele, die Bauer in dieser Note nennt, betreffen Früchte und Erträgnisse, den verschuldeten Wertverlust der Sache und die Haftung für einen allfälligen Verzug. Diese Positionen betreffen Ansprüche des Klägers im Anfech- tungsprozess. Einzig die a.a.O. genannten Aufwendungen für Werterhalt und wertvermehrende Investitionen, die dem Anfechtungsgegner zu erstatten sind, betreffen Gegenleistungen, sodass es sich diesbezüglich auch um ein Versehen handeln könnte. 10.5. Fest steht, dass im Anfechtungsprozess nicht über die Gegenforderung der Beschwerdeführerin als Anfechtungsgegnerin entschieden worden ist. Die Be- schwerdeführerin kritisiert die konkursamtliche Verfügung und weist darauf hin, sie habe schon in der Klageantwort vom 20. Juni 2016 (act. B.17 S. 18) aufgeführt, dass ihr die erbrachten Leistungen vollumfänglich zu ersetzen seien, insbesonde- re der Kaufpreis von CHF 1 Mio. und auch alle wertvermehrenden Investitionen, was minimal mit CHF 1.5 Mio. zu veranschlagen sei (act. A.1 S. 12). Dass die Be- schwerdeführerin ihre Gegenforderungen punktuell erwähnt hat, ist aus der Kla- geantwort (act. B.17) sowie den einschlägigen Entscheidungen ersichtlich. Aller- dings behauptet sie nicht, dass es eine Widerklage bzw. eine Verrechnungser- klärung gegeben habe, und solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Wenn sich das Kantonsgericht im Urteil vom 21. Februar 2022 zu den Gegenansprüchen der Beschwerdeführerin geäussert hat, insbesondere in der Erwägung über die
13 / 15 Konsequenzen der Rückabwicklung (act. B.12 E. 2.8), hat es dies im Bestreben getan, sich zu den in der Berufung vorgebrachten Einwendungen zu äussern bzw. diese zu entkräften. Das führt aber nicht dazu, dass über die Gegenleistungen ein der Rechtskraft fähiger Entscheid ergangen ist. Entsprechend dem Hinweis von Bauer (a.a.O., N 34 zu Art. 291 SchKG) ist davon auszugehen, dass die Forderungen der Anspruchsgegner (hier: der Beschwerde- führerin) ohne Bindung an einen Gerichtsentscheid und nach den Regeln über die Masseverbindlichkeit behandelt werden müssen. Hinsichtlich der Amortisation der Hypothek hat das Konkursamt dies in der Vernehmlassung in Aussicht gestellt (act. A.2), was allerdings nicht bindend ist (vgl. sogleich unten E. 12). Zu welchen Ergebnissen das Konkursamt hinsichtlich der verschiedenen geltend gemachten Gegenforderungen kommen wird, wird sich in der konkreten Situation zu zeigen haben. Voraussetzung der Verteilung ist, dass "Klarheit über den Bestand und Umfang der Masseverbindlichkeiten" besteht (Staehelin/Stojiljković, a.a.O., N. 2 zu Art. 261 SchKG). Ob sich die erforderliche Klarheit ohne Weiteres schaffen lässt oder ob gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist (vgl. Staehe- lin/Stojiljković, a.a.O., N. 5 zu Art. 261 SchKG; dieselben, N 33 ff. zu Art. 262 SchKG), wird das Konkursamt zu entscheiden haben. 11.Zusammenfassend gilt: Über die Gegenleistungen der Beschwerdeführerin ist im Rahmen des Anfechtungsprozesses nicht entschieden worden, sodass das Anfechtungsurteil diesbezüglich keine Wirkung entfaltet. Es ist für die Berücksich- tigung im laufenden Verfahren auch nicht erforderlich, dass darüber bereits ent- schieden wurde. Ebenso wenig ist eine Kollokation erforderlich bzw. zulässig. Das Konkursamt wird die Gegenforderungen der Beschwerdeführerin aus der pauliani- schen Anfechtung als (behauptete) Masseverbindlichkeit behandeln und diesbe- züglich die einschlägigen Regeln von Art. 262 SchKG entsprechend zur Anwen- dung bringen müssen. 12.Anzufügen bleibt, dass die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Beschwerde- verfahren nur jenen Teil der angefochtenen Verfügung beurteilt hat, der oberhalb des Zwischentitels steht. Hinsichtlich des zweiten, unteren Teils des Verfügungs- textes ist keine Überprüfung erfolgt. Das Konkursamt hat darin lediglich darauf hingewiesen, wie es die Rechtslage mit Blick auf die Verwertung sieht. Solche Äusserungen sind Informationen, die keinen Einfluss auf den aktuellen Verfah- rensstand haben und sind gegebenenfalls erst dann anfechtbar, wenn das, worü- ber das Konkursamt in der angefochtenen Verfügung informiert hat, dann auch wirklich angeordnet wird und damit die für den Verfügungsbegriff erforderliche Aussenwirkung erhält. Nur eine amtliche Massregel, die einseitig kraft Amtsgewalt
14 / 15 und mit Wirkung nach aussen erlassen wird, ist eine Verfügung (vgl. Isaak Meier, Das Verwaltungsverfahren vor den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden, Zürich 2002, S. 73 f.), nicht aber blosse Meinungsäusserungen bzw. Mitteilungen bzw. Absichtserklärungen, namentlich Gedanken zur Rechtmässigkeit oder zu künftigem Handeln oder Vorgehen (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 22 zu Art. 17 SchKG; BGE 96 III 35 E. 2c). Wird nicht konkret verfügt, so gibt es auch kein Anfechtungsobjekt. 13.Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 14.In Beschwerden im Sinne von Art. 17 f. SchKG sind keine Kosten zu erhe- ben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
15 / 15 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamtes der Region Albula vom 7. Februar 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: