Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 22. März 2024 ReferenzKSK 24 12 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Pally, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandKontosperre Anfechtungsobj. Kontosperre des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prät- tigau/Davos vom 02.02.2024 Mitteilung25. März 2024
2 / 8 Sachverhalt A.A._____ betreibt zusammen mit seiner Ehefrau seit _____ 2023 in B._____ das Restaurant D.. Gegen ihn wurden diverse Betreibungsverfahren einge- leitet, worunter sich auch Betreibungen der H. sowie der Gemeinde B._____ befinden. Mit Pfändungsankündigung vom 23. November 2023 des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Prättigau/Davos (nachfolgend: Betreibungsamt Prättigau/Davos) wurde dem Schuldner für die Forderungen der H._____ die Pfändung von rund CHF 20'000.00 auf den 30. November 2023 angekündigt. B.Pfändungen konnten in der Folge nicht vorgenommen werden, weshalb am 5. Dezember 2023 eine Vorladung zur Pfändungseinvernahme ausgestellt wurde, wobei bei Nichterscheinen eine Straffolge und die polizeiliche Vorführung ange- droht wurde. C.Am 23. Januar 2024 erfolgte ein Zustellversuch von (weiteren) Zahlungsbe- fehlen, die der Schuldner nicht abgeholt hatte, sowie ein weiterer Vollzugsversuch. D.Am 26. Januar 2024 erschien der Schuldner beim Betreibungsamt Prätti- gau/Davos zur Abholung der Zahlungsbefehle. Gleichzeitig wurde der Termin für den Pfändungsvollzug auf den 1. Februar 2024 angesetzt. E.Am 1. Februar 2024 konnte die vorgesehene Pfändung für die Betreibun- gen der H._____ erneut nicht vollzogen werden. F.In der Folge ersuchte das Betreibungsamt Prättigau/Davos am 2. Februar 2024 die E._____ sowie die G._____ im Rahmen einer Sicherungsmassnahme, die Saldi sämtlicher auf den Schuldner laufenden Konten bekannt zu geben und im Umfang von CHF 20'000.00 zu sperren. G.Die E._____ sperrte daraufhin vorsorglich das Privatkonto Nr. _____ des Schuldners mit einem Guthaben von CHF 143.17. Gleichentags sperrte die G._____ drei bei ihr bestehende Privatkonti des Schuldners. H.Am 7. Februar 2024 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und verlangte die Aufhebung der Kontosperren. I. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos verfügte mit Schreiben vom 9. Febru- ar 2024 die Aufhebung der Sperrung eines Kontos bei der G._____, da es sich bei diesem Konto um ein Partnerkonto des Schuldners mit seiner Ehefrau handle.
3 / 8 J.Das Betreibungsamt Prättigau/Davos beantragte mit Stellungnahme vom 16. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. K.Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes wegen Gesetzesverletzung oder Unange- messenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist die Schulbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 Abs. 1 und 2 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). 1.2.Als Anfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde ist nicht bloss ein bestimmter formeller amtlicher Erlass zu verstehen, sondern jede amtli- che Massregel in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren, soweit sie einseitig kraft Amtsgewalt und mit Wirkungen nach aussen erlassen wird (BGer 5A_308/2011 v. 8.9.2011 E.1.1). Die vorliegende Beschwerde richtet sich sinngemäss gegen das an die E._____ und die G._____ gerichtete Schreiben (act. E.I, BA act.11 und 12) vom 2. Februar 2024 bezüglich der Anordnung der Kontosperren für den Betrag von CHF 20'000.00. Es handelt sich damit um zuläs- sige Anfechtungsobjekte einer betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG. 1.3.Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und da- durch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer wird durch die aufrechterhaltene Sperre der Konten in seinen rechtlichen Interessen tangiert und ist somit zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert. 1.4Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 7. Februar 2024 (act.
4 / 8 A.1) an das Kantonsgericht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerde- führer am 6. Februar 2024 (act. A.2) Kenntnis von der Anordnung des Betrei- bungsamts Prättigau/Davos bezüglich der Kontosperren vom 2. Februar 2024 an die E._____ und der G._____ erhalten hat. Die Beschwerde wurde somit Frist- und Formgerecht erhoben, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist. 2.1.Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes- rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1─5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 2.2.Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde kann gerügt werden, dass eine Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes Recht verletzt oder unange- messen ist. Mit Blick auf die Pfändung kann jede Verletzung der Vorschriften über die Pfändung einschliesslich der Ausübung des Ermessens gerügt werden. Es muss sich dabei jedoch um Verfahrensfehler handeln (vgl. BGer 5A_877/2017 v. 20.2.2018 E. 3.2). 3.1Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2024 aus, er habe mit der H._____ vereinbart, einen Teilbetrag seiner Forderungen zu bezahlen. In der Folge habe er herausgefunden, dass sein Geschäftskonto auf Antrag des Betreibungsamts Prättigau/Davos gesperrt worden sei. Dies sei Vet- ternwirtschaft. Er habe keine Informationen betreffend die Kontensperrung erhal- ten und ersuche um Aufhebung der Kontensperrung, ansonsten er den Betrieb schliessen müsse. Zudem betreffe das Privatkonto auch seine Frau und die Schwiegermutter, welche dieses zur Leistung ihrer Zahlungen benutzen würden (act. A.1). 3.2.Das Betreibungsamt Prättigau/Davos hielt in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2024 fest, dass seit dem 6. Mai 2022 diverse Betreibungen mit Gesamt- forderungen von rund CHF 216'700.00 eingegangen seien. Aktuell wehre sich der Schuldner seit November 2023 beharrlich gegen den Pfändungsvollzug. Am 1. Februar 2024 habe der Pfändungsvollzug im Restaurant abgebrochen werden müssen, nachdem der Schuldner sich wiederholt quergestellt und mit seinem Auf- treten die Vollzugsbeamten daran gehindert habe, einen geordneten Vollzug durchzuführen. Infolge der Obstruktion bei der Pfändung habe das Betreibungs- amt Prättigau/Davos Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einge- reicht. Ebenfalls habe es sich aufgrund des unkooperativen Auftretens und der Auskunftsverweigerung des Schuldners gezwungen gesehen, als Sicherungs-
5 / 8 massnahme Kontosperren bei der E._____ sowie bei der G._____ bis zu einem Betrag von CHF 20'000.00 zu verfügen. Dem Schuldner sei wiederholt mitgeteilt worden, dass die Gläubigerin einen schriftlichen Rückzug an das Betreibungsamt Prättigau/Davos einreichen müsse, um die Aufhebung der Kontosperren zu erwir- ken (act. A.2). 4.1.Bei den Anzeigen an die E._____ und die G._____ handelte es sich um dringliche und vorsorgliche Sicherungsmassnahmen infolge Pfändungsvollzugs (act. E.1.11 und E.1.12). Der Zweck einer Sicherungsmassnahme nach Art. 98 ff. SchKG liegt in der Erhaltung der Vermögenswerte des Schuldners und im Entge- genwirken bei Gefährdung der Gläubigerrechte. Sie kann bei Dringlichkeit schon vor dem Pfändungsvollzug erfolgen und es können dringliche Massnahmen getrof- fen werden. Aufgrund des Eingriffs in die Stellung des Schuldners sind an die be- sondere Dringlichkeit erhöhte Anforderungen zu stellen (Roger Schlegel/Markus Zopfi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N 3 zu Art. 99 SchKG; BGer 5A_616/2017 v. 14.3.2018 E. 6). Eine Dringlichkeit ist dann etwa gegeben, wenn sich der Schuldner im Rahmen einer anstehenden Pfändung permanent und wie- derholt dem Zugriff der Vollstreckungsbehörden entzieht und somit eine Pfändung verunmöglicht, obwohl es ihm nach objektiven Kriterien möglich gewesen wäre, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen. Diesfalls lässt sich auch die vorsorgliche Sperrung des gesamten Lohnes/Einkommens und/oder eines bekannten Bank- kontos rechtfertigen (Schlegel/Zopfi, a.a.O., N 3 zu Art. 99 SchKG). Dem Schuld- ner ist in diesem Fall rückwirkend wenigstens das Existenzminimum zuzugeste- hen. Der an die vorsorgliche Massnahme anschliessende Pfändungsvollzug oder die Aufhebung derselben ist den Beteiligten mitzuteilen. 4.2.Vorliegend ergibt sich aus den beigezogenen Akten, dass das Betreibungs- amt Prättigau/Davos verschiedene Pfändungsankündigungen erliess (act. E.1.2 und E.1.3), dass Vorladungen zu Pfändungseinvernahmen erlassen wurden, Voll- zugsversuche am 7. Dezember 2023 und am 23. Januar 2024 erfolglos geblieben sind und am 1. Februar 2024 eine Pfändung in der Betreibung Nr. C._____ ge- scheitert ist, nachdem der Beschwerdeführer Auskünfte verweigert hatte und die Betreibungsbeamten aufgefordert worden waren, das Lokal zu verlassen (act. E.1.10). Damit war die Pfändung am 2. Februar 2024 noch nicht vollzogen. Insge- samt ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich mehrfach der Pfändung entzogen bzw. durch unkooperativen Verhalten die (vollständige) Pfän- dung verunmöglicht hat. Eine Verletzung der in Art. 91 SchKG statuierte Mitwir- kungspflicht des Schuldners ist damit zu bejahen. Unter diesen Umständen er-
6 / 8 scheinen die Voraussetzungen für eine Sicherungsmassnahme als gegeben und die vom Betreibungsamt Prättigau/Davos angeordneten dringlichen vorsorglichen Sicherungsmassnahmen durch Sperrungen von Bankkonten grundsätzlich weder rechtswidrig noch unangemessen. Die Sicherungsmassnahmen erfolgten daher grundsätzlich und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtmässig, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese keine unpfändbaren Vermögens- werte im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 - 11 SchKG umfassten. Solches wird vom Beschwerdeführer aber gar nicht geltend gemacht, ausser sinngemäss durch Verweis auf dasjenige Konto, auf welches seine Ehefrau Zugriff habe (dazu nach- stehend E. 4.4). Ansonsten führt er aus, sein Geschäftskonto sei gesperrt worden und er könne seinen geschäftlichen Verpflichtungen (insbesondere Lohnzahlun- gen) nicht mehr nachkommen (act. A.1. S. 1). 4.3.Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er vom Betreibungsamt Prätti- gau/Davos keine Informationen bezüglich der Sperren erhalten und es auf Nach- frage hin bloss geheissen habe, es betreffe eine offene Forderung der H., ist unbegründet. Bei der Kontosperre handelt es sich um eine vorsorgliche Siche- rungsmassnahme, und zwar eine mit superprovisorischem Charakter, weshalb der Beschwerdeführer vorgängig, um den Zweck der Sperre nicht zu vereiteln, nicht angehört werden musste. 4.4.Der Beschwerdeführer macht geltend, das Betreibungsamt Prättigau/Davos halte sein Partnerkonto mit seiner Ehefrau, auf welches auch seine Schwiegermut- ter Zugriff habe, blockiert (act. A.1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Be- treibungsamt Prättigau/Davos in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 festhält, es habe am 9. Februar 2024 – somit zwei Tage nach der Einreichung der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers – die Aufhebung der Kontosperre _____ bei der G. veranlasst, nachdem festgestellt worden sei, dass es sich bei diesem Konto um ein Partnerkonto mit der Ehefrau – das auch die Schwie- germutter Zugriff auf das Konto hat ist im Übrigen unbeachtlich – des Schuldners handle (act. A.2). Dies trifft zu, wie aus den Akten zu entnehmen ist (act. E.1.16). Entsprechend ist das Partnerkonto zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gesperrt. Die Beschwerde ist diesbezüglich gegenstandslos geworden. 4.5.Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Aufrechterhaltung der Kontosperren aufgrund einer offenen Forderung der H._____ nicht richtig sei, da diese ihm mitgeteilt habe, sie verfügten über einen Zahlungsplan, was auch per E-Mail dem Betreibungsamt Prättigau/Davos mitgeteilt worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Wie bereits im Verfahren KSK 24 8 festgehalten, hat eine Gläubige- rin den Rückzug der Pfändungsbegehren dem Betreibungsamt schriftlich mitzutei-
7 / 8 len. Die seitens eines Schuldners vorgebrachte Inaussichtnahme einer Einigung ist für das Betreibungsamt unbeachtlich. 4.6.Soweit schliesslich aus den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerde- führer sinngemäss aus dem Ersuchen um finanzielle Unterstützung beim Sozial- amt die Belassung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sowie einen Zugriff auf ein Bankkonto verlangt, um die Rechnungen für "- Wohnung - F._____ Versicherung - Auto - Kredit - Lebensunterhalt" (act. E.I, BA act.17) zu begleichen, ist einerseits festzuhalten, dass dies in der Beschwerde nicht gerügt wurde, und andererseits ist auf die Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Ist der Schuldner der Auf- fassung, dass durch die Kontosperren ein Eingriff in sein Existenzminimum erfolgt sei, so ist es an ihm, sich dem Pfändungsvollzug umgehend persönlich zu stellen und dem Betreibungsamt die notwendigen Angaben zu machen, wozu er auch bereits aufgefordert wurde (vgl. BGer 5A_616/2017 v. 14.3.2018 E. 6). Dies wäre für ihn offensichtlich ein Leichtes. Im Rahmen des Pfändungsvollzugs wäre ihm alsdann – auch rückwirkend – das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu be- lassen. 5.Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden ist. 6.Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 7.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: