Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 19. März 2024 ReferenzKSK 24 11 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Bialas Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, 9001 St. Gallen gegen C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch D._____ AG E._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG F._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG G._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG H._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch D._____ AG
2 / 10 I._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG J._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG K._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG L._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG M._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG N._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG O._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG P._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG R._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG S._____ Beschwerdegegner
3 / 10 vertreten durch D._____ AG T._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG U._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG V._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG X._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG Y._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG Z._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG AA._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG AB._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG AC._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG
4 / 10 AD._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG AE._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG AF._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG AG._____ Beschwerdegegner vertreten durch D._____ AG AH._____ GmbH Beschwerdegegnerin vertreten durch D._____ AG GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Zwischenentscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichterin, vom 22.01.2024, mitgeteilt am 24.01.2024 (Proz. Nr. 335-2023-101) Mitteilung20. März 2024.
5 / 10 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts der Region Maloja vom 19. August 2022 (Betreibung-Nr. B.) leiteten die Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung für CHF 13'277.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2018 ein. Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag. B.Mit Eingabe vom 21. August 2023 beantragten die Beschwerdegegner beim Regionalgericht Maloja die provisorische (Teil-) Rechtsöffnung für CHF 13'034.55 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2018 (Betreibung-Nr. B.). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. C.Am 29. September 2023 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh- rerin eine Eingabe ein, in welcher sie dem Gericht mitteilte, dass es ihr aufgrund der kurzfristigen Mandatierung und der unmittelbar bevorstehenden Ferienabwe- senheit leider nicht möglich sei, bereits materiell zum Ganzen Stellung zu nehmen. Sie könne aber bereits jetzt mitteilen, dass die Zuständigkeit des Regionalgerichts Maloja nach ihrer Einschätzung nicht gegeben sei bzw. bestritten werde, nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2023 in AI._____ wohnhaft sei. Zudem wolle sie das Gericht anregen, vorab über die Frage der Zuständigkeit zu ent- scheiden. Falls sich das Regionalgericht Maloja als örtlich zuständig erachte, bitte sie um entsprechende Mitteilung und um Neuansetzung der Frist zur materiellen Stellungnahme. D.Mit Zwischenentscheid vom 22. Januar 2024 erkannte die Einzelrichterin am Regionalgericht Maloja Folgendes: 1.Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Regionalgerichts Maloja wird abgewiesen und auf das Rechtsöffnungsgesuch wird eingetreten. 2.Der Gesuchsgegnerin wird eine neue Frist bis zum 5. Februar 2024 zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an- gesetzt. 3.Die Kosten dieses Entscheides bleiben bei der Prozedur. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] E.Gegen diesen Zwischenentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. Fe- bruar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgen- des Rechtsbegehren: 1.Der Zwischenentscheid des Einzelgerichts des Regionalgerichts Malo- ja vom 22. Januar 2024 sei aufzuheben.
6 / 10 2.Es sei festzustellen, dass das Regionalgericht Maloja für die provisori- sche Rechtsöffnung gegen die Berufungsklägerin örtlich nicht zustän- dig ist. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. F.Der bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 750.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 335-2023- 101) wurden eingeholt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde ver- zichtet. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Beim Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 22. Januar 2024 betref- fend die örtliche Zuständigkeit handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO. Da es sich um eine Ange- legenheit gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO (Rechtsöffnung) handelt, ist die Beru- fung ausgeschlossen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte und als "Beru- fung" bezeichnete Eingabe ist folglich als Beschwerde entgegenzunehmen. Die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZ- PO (BR 320.100) und Art. 8 Abs. 2 KGV (BR 173.100). 1.2.Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Zwischenentscheid wurde der Beschwerdeführe- rin am 25. Januar 2024 zugestellt (act. B.4). Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 wurde die Frist eingehalten. 1.3.Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, wobei der Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt (Art. 320 lit. a ZPO). In tatsächlicher Hinsicht können nur offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellungen gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). Offensichtlich unrichtig ist der Sachverhalt nur, wenn er willkürlich festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist. Die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung muss für den Verfahrensausgang kausal sein (Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 320 ZPO). 2.1.Die Beschwerdeführerin bestreitet die örtliche Zuständigkeit des Regional- gerichts Maloja für das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung an ihrem ak-
7 / 10 tuellen Wohnsitz einzureichen gewesen wäre und sieht die örtliche Zuständigkeit beim Kreisgericht AI._____. Laut Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheide das Gericht des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung. Die Einzelrichterin des Regionalgerichts Maloja weise in ihrem Zwischenentscheid zurecht darauf hin, dass das Gericht am Betreibungsort zur Erteilung der Rechtsöffnung zuständig sei und sich dieser am Wohnort des Schuldners befindet. Gemäss Art. 53 SchKG werde die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz verlegt, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt wurde. Art. 53 SchKG zähle abschliessend die Gründe auf, die trotz Wohnsitz- wechsel des Schuldners im Betreibungsverfahren zu einer fortgesetzten örtlichen Zuständigkeit am alten Wohnsitz führen. E contrario sei das Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners für das Rechtsöffnungsverfahren zuständig, wenn nicht einer der aufgeführten Sachverhalte nach Art. 53 SchKG gegeben sei. Somit sei das Gericht am neuen Wohnort des Schuldners zuständig, wenn der Schuldner vor der Rechtsöffnung seinen Wohnort wechselt. 2.2.Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung die örtliche Zuständigkeit des vorinstanzlichen Ge- richts ausdrücklich bestritten. Der Anspruch, die Beschwerdeführerin habe dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung mitteilen müssen, finde in den gesetzlichen Be- stimmungen, aber auch in den Auslegungen von Lehre und Rechtsprechung keine Grundlage. Eine entsprechende Obliegenheit der Schuldnerin bestehe nicht und könne auch nicht durch eine besondere Interessenlage des Gläubigers gerechtfer- tigt werden. Es könne nicht vom Schuldner verlangt werden, dass er Gläubigern, die eine vom Schuldner bestrittene Forderung in Betreibung gesetzt haben, un- aufgefordert einen Wohnsitzwechsel mitteilt. Der Schuldner habe mit Erhebung des Rechtsvorschlags das Betreibungsverfahren gestoppt. Es liege am Gläubiger, sollte er auf seiner Forderung beharren, den nächsten Verfahrensschritt, nämlich die Rechtsöffnung, einzuleiten. Gesetzlich seien für den Schuldner keinerlei Ob- liegenheiten mit einem Wohnsitzwechsel begründet. Es sei den Beschwerdegeg- nern möglich und zumutbar gewesen, sich vor der Einleitung des Rechtsöffnungs- verfahren über den Wohnsitz der Beschwerdeführerin zu informieren. Dies gelte insbesondere in diesem Fall, weil die Beschwerdegegner fast ein ganzes Jahr verstreichen liessen, bevor sie – gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 19. August 2022 – nur wenige Tage vor dessen Ablaufen das Rechtsöffnungsbegehren stell- ten. Gerade in einem solchen Fall von verzögertem Handeln wäre es für die Be- schwerdegegner geradezu verpflichtend geboten gewesen, vor der Einleitung des
8 / 10 Rechtsöffnungsverfahren erneut den Wohnsitz der Beschwerdeführerin zu über- prüfen. 3.1.Die Frage nach dem Betreibungsort bei einem Wohnsitzwechsel des Schuldners wurde vom Bundesgericht ausführlich im (bereits von der Vorinstanz zitierten) Entscheid BGE 136 III 373 abgehandelt. Demnach gilt für natürliche Per- sonen der Wohnsitz als ordentlicher Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Ver- ändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechsel- betreibung zugestellt worden ist, so wird gemäss Art. 53 SchKG die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt. Die Bestimmung erlaubt den Gegenschluss, dass vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten der ordentliche Betreibungsort dem je- weiligen Wohnsitz des Schuldners folgt und die am alten Wohnsitz angehobene Betreibung am neuen Wohnsitz weiterzuführen ist. Das Bundesgericht hat die Veränderlichkeit des ordentlichen Betreibungsortes zufolge Wohnsitzwechsels auch mit Bezug auf das Rechtsöffnungsverfahren anerkannt und dabei Regeln aufgestellt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: (1.) Das Rechtsöffnungs- gesuch ist dem Gericht am Betreibungsort zu stellen, und zwar selbst dann, wenn die Betreibung nicht am gesetzmässigen Betreibungsort angehoben wurde, der Schuldner aber seinerzeit darauf verzichtet hat, den Zahlungsbefehl wegen örtli- cher Unzuständigkeit mit Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG anzufechten. (2.) Hat der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz ver- legt, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden. (3.) Trotz Wohnsitzwechsels seit der Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Schuldner am alten Wohnsitz auf Rechtsöffnung be- langt werden, wenn er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt hat und der Gläubiger auch nicht sonstwie nachweislich davon erfahren hat oder wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren keine Einrede der Unzuständigkeit er- hebt (vgl. zum Ganzen BGE 136 III 373 E. 2.1; Daniel Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Band I, 3. Aufl., Basel 2021, N 22 zu Art. 84 SchKG). 3.2.Hat der Schuldner also den Wohnsitz seit der Zustellung des Zahlungsbe- fehls verlegt, ist das Gesuch um Rechtsöffnung beim Gericht des neuen Wohnsit- zes zu stellen, sofern der Schuldner dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung ange- zeigt hat oder der Gläubiger sonstwie davon erfahren hat (BGE 136 III 373 E. 3.5). Im vorliegenden Fall wurde die Wohnsitzverlegung den Beschwerdegegnern un- bestrittenermassen nicht angezeigt. Ebenso wenig wird behauptet, dass die Be- schwerdegegner auf eine andere Weise von der Wohnsitzverlegung erfahren hät-
9 / 10 ten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass das Gericht am alten Wohnsitz der Beschwerdeführerin – sprich das Regionalgericht Maloja – für das Rechtsöffnungsbegehren zuständig ist. Im Übrigen kann auch nicht aus dem rela- tiv spät erfolgten Rechtsöffnungsbegehren eine Pflicht zur Abklärung des Wohn- sitzes abgeleitet werden, handelten die Beschwerdegegner doch immer noch in- nert der Frist zur Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Ein Verstoss gegen Treu und Handeln seitens der Beschwerdegegner ist nicht erkennbar. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und das Verfahren vom Regionalgericht fortzu- setzen. 4.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten der Beschwerde- führerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist bei vorliegendem Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Sie wird mit dem von der Beschwerde- führerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Den Beschwer- degegnern ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.Da die Unbegründetheit der Beschwerde offensichtlich ist, ergeht der vor- liegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO).
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten von A.. Sie werden mit dem von A. geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 750.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 250.00 wird A._____ zurückerstattet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: