Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 16. Februar 2024 ReferenzKSK 24 10 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Pally, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandBetreibungsabrechnungen Anfechtungsobj. Betreibungsabrechnungen des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur vom 31.01.2024 Mitteilung16. Februar 2024
2 / 4 In Erwägung, –dass A._____ in den Betreibungen Nr. B., Nr. C. und Nr. D._____ des Betreibungs- und Konkursamts Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) mit Schreiben vom 27. Januar 2024 detaillierte Abrechnungen ver- langte, –dass das Betreibungsamt Plessur mit Schreiben vom 31. Januar 2024 A._____ die Betreibungsabrechnungen in allen offenen Betreibungsverfahren zustellte, –dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 3. Febru- ar 2024, eingegangen am 5. Februar 2024, an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte und um Prüfung der entsprechenden Belege ersuchte, –dass die Beschwerdeführerin das Begehren um Prüfung damit begründete, dass sie als Mutter die gesetzliche Pflicht habe, ihr Kind zu beschützen, und dass Corona-Massnahmen keine gesetzliche Grundlage hätten, und dass ihr vorzulegen sei, dass sie einen Menschen geschädigt habe, –dass die Eingabe gegen die Betreibungsabrechnungen als aufsichtsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG entgegengenommen wird, da aus ihr zu- mindest sinngemäss hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin deren Überprü- fung verlangt, –dass das Betreibungsamt Plessur mit Stellungnahme vom 14. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei, –dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes in- nert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG), –dass Anordnungen indessen nur dann anfechtbar sind, wenn die Gutheissung der gegen sie gerichteten Beschwerde zu einer vollstreckungsrechtlich wirk- samen Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers führt, –dass mit der Anordnung das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben oder ge- stoppt werden und die Rechtsstellung der vom Betreibungsverfahren betroffe- nen Personen beeinträchtigt werden muss,
3 / 4 –dass Betreibungsabrechnungen grundsätzlich ein taugliches Beschwerdeob- jekt sein können, –dass die Beschwerde schriftlich und begründet eingereicht werden muss und die Beschwerdeführerin anzugeben hat, welche Änderung der angefochtenen Anordnung sie beantragt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Ent- scheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe sie sich abstützt, –dass die Aufsichtsbehörde in einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG lediglich über Verfahrensfehler, nicht aber über die Begründetheit einer Forderung (BGer 5A_626/2016 v. 1.11.2016 E. 2.4) entscheidet, –dass das Betreibungsamt weder berechtigt noch verpflichtet ist, die Berechti- gung des Gläubigers am geltend gemachten Anspruch, dessen Umfang oder materielle Begründetheit zu prüfen (vgl. BGer 5A_203/2021 v. 27.4.2022 E. 2.1; BGE 140 III 481 E. 2.3.1), –dass aus der Beschwerde, wonach die Prüfung der Betreibungsabrechnungen verlangt werde, nicht ersichtlich ist, welche konkreten Rügen die Beschwerde- führerin vorbringt, –dass sinngemäss und unter Bezugnahme auf die Beilagen (insbesondere act. B.1) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit den von den Gläubigern geltend gemachten Ansprüchen nicht einverstanden ist, –dass damit aber sinngemäss eine Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung verlangt wird, –dass dies gerade nicht Gegenstand eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens sein kann, weshalb auf eine solche Rüge nicht eingetreten werden kann, –dass die Beschwerdeführerin zudem nicht geltend macht, inwiefern die Betrei- bungsabrechnungen Verfahrensfehler aufweisen würden und welche Rechtssätze diese verletzen würden, –dass folglich auf die Beschwerde vom 3. Februar 2024 nicht einzutreten ist, –dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG), –dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG),
4 / 4 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: