Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 29. Januar 2024 ReferenzKSK 24 1 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Pally, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandPfändungsankündigung Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala vom 11.12.2023 Mitteilung29. Januar 2024
2 / 6 Sachverhalt A.Am 23. Juni 2023 wurde A._____ vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (nachfolgend Betreibungsamt Viamala) der Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2023 in der Betreibung Nr. B._____ des Kanton Graubünden, vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, gegen ihn über den Betrag von CHF 13'015.00 zuzüglich Mahngebühren und Zinsen zugestellt. Nachdem die Einzelrichterin des Regionalgerichts Viamala mit Entscheid vom 12. September 2023, mitgeteilt am 16. Oktober 2023, für den Betrag von CHF 13'080.00 zuzüg- lich Zins von 4 % auf CHF 13'015.00 seit dem 19. Mai 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilt hatte, stellte der Kanton Graubünden am 6. Dezember 2023 das Fortsetzungsbegehren. B.Am 11. Dezember 2023 erliess das Betreibungsamt Viamala die Pfän- dungsankündigung und teilte darin mit, der Pfändungsvollzug erfolge am Donners- tag, 4. Januar 2024, vormittags am Schalter des Betreibungsamts Viamala. C.Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) gegen die Pfändungsankündigung Einsprache beim Betreibungs- amt Viamala, wobei eine Begründung bis zum 31. Dezember 2023 in Aussicht ge- stellt wurde. Eine schriftliche Begründung wurde am 29. Dezember 2023 einge- reicht und ging beim Betreibungsamt Viamala am 4. Januar 2024 ein. Das Betrei- bungsamt Viamala leitete die beiden Schreiben am 10. Januar 2024 an das Kan- tonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen weiter. D.Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 verzichtete das Betreibungsamt Viama- la auf eine Stellungnahme und stellte dem Kantonsgericht die mit Verfügung vom 15. Januar 2024 eingeforderten Verfahrensakten zu. E.Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betrei- bungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne
3 / 6 Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde we- gen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO [BR 320.100]. 1.2.Anfechtbar sind Verfügungen oder Beschlüsse des Vollstreckungsorgans, also konkrete Anordnungen der zuständigen Behörde, welche das Vollstreckungs- verfahren weiterführen und dementsprechend gegen aussen in Erscheinung tre- ten. Es muss sich um eine individuell-konkrete Anordnung der zuständigen Voll- streckungsbehörde handeln, welche einen bestimmten Sachverhalt betrifft. Mit der Anordnung muss das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben oder gestoppt und die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffenen Person beeinträchtigt werden (Philippe Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 14 zu Art. 17 SchKG). Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch die Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer verfügt grundsätzlich über ein rechtliches sowie tatsächliches Interesse an der Aufhebung der Pfändungsankündigung, hin- derte dies doch den Weitergang des Betreibungsverfahrens. Die Pfändungs- ankündigung stellt eine anfechtbare Verfügung dar (BGer 5A_837/2016 v. 6.3.2017 E. 3.1). 1.3.Die vorliegende Beschwerde wurde, auch wenn sie dem Betreibungsamt Viamala und nicht dem Kantonsgericht übermittelt wurde, unter Berücksichtigung der für das Beschwerdeverfahren geltenden Betreibungsferien fristgerecht und begründet eingereicht. 1.4.Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundes- rechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit ge- setzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Auf-
4 / 6 sichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und er- forderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu wür- digen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf jedoch unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). 1.5.1. In seiner am 29. Dezember 2023 dem Betreibungsamt Viamala nachge- reichten Begründung hielt der Beschwerdeführer fest, er habe die Vizepräsidentin des Regionalgerichts Viamala mit drei Schreiben vom 11. September 2023, 20. September 2023 und 6. Oktober 2023 aufgefordert, einige Unterlagen vorzulegen, um ihm "Rechtssicherheit zu gewährleisten". Alle von ihm gesetzten Fristen seien unbenutzt verstrichen, so dass keine Rechtssicherheit bestehe. Das Betreibungs- amt werde aufgefordert, die Rechtssicherheit zu prüfen und dem Beschwerdefüh- rer vorzulegen. 1.5.2. Mit seiner Begründung vom 29. Dezember 2023 stellt der Beschwerdefüh- rer nicht die Rechtmässigkeit oder die Angemessenheit der Pfändungsankündi- gung als solche und somit nicht eine Betreibungshandlung in Frage, sondern rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Re- gionalgericht Viamala. Die in einem gerichtlichen, gemäss Art. 251 ZPO im sum- marischen Verfahren zu behandelnden Angelegenheiten der definitiven Rechtsöff- nung im Sinne von Art. 80 SchKG stellen jedoch keine Betreibungshandlungen oder Unterlassungen von Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG dar, gegen welche eine aufsichtsrechtliche Beschwerde an das Kan- tonsgericht zulässig wäre. Allfällige Gesetzesverletzungen des Rechtsöffnungs- richters sind daher nicht bei der Aufsichtsbehörde zu rügen, sondern wären innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids mit zivilrechtlicher Beschwerde an das Kantonsgericht geltend zu machen. Folglich kann auf die beim Kantonsgericht eingereichte Aufsichtsbeschwerde mangels zulässiger Rügen nicht eingetreten werden. Gründe, welche im Sinne von Art. 22 SchKG zur Nichtigkeit der angefoch- tenen Pfändungsankündigung führen, sind nicht ersichtlich, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. 1.5.3. Nachdem die Rechtsmittelfrist gegen den Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala längstens abgelaufen ist, wird die Ein- gabe auch nicht an die zuständige Kammer des Kantonsgerichts zur Behandlung als zivilrechtliche Beschwerde weitergeleitet.
5 / 6 2.Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungs- weise offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz 3.Gemäss Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kan- tonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: