Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 19. Dezember 2023 ReferenzKSK 23 99 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Guetg, Aktuar ParteienA._____ sel. bestehend aus: B._____ C._____ D._____ E._____ F._____ Beschwerdeführer vertreten durch E._____ gegen H._____ Beschwerdegegner vertreten durch I._____ GegenstandArrest Anfechtungsobj. Arresturkunde Betreibungs- und Konkursamt der Region Land- quart vom 06.10.2023, mitgeteilt am MitteilungXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
2 / 8 Sachverhalt A.Mit Verfügungen vom 4. November 2022 veranlagte die I._____ ermes- sensweise die Erben von A._____ sel. für die Kantons- und Gemeindesteuern so- wie für die direkten Bundessteuern für das Jahr 2020 sowie mit Verfügungen vom 27. März 2023 für das Jahr 2021. Am 23. Januar 2022 erfolgte die provisorische Veranlagung der direkten Bundessteuer sowie der Einkommens- und Vermögens- steuern für den Kanton und die Gemeinde für das Jahr 2022. Einsprachen dage- gen erfolgten jeweils nicht. Die Rechnungen blieben unbezahlt. B.Am 26. April 2023 wurde gegen die Erben A._____ für die direkten Bundes- steuern für die Steuerjahre 2020 bis 2022 sowie für die Kantons- und Gemeinde- steuern der Jahre 2020 bis 2022 sowie für die direkten Bundessteuern sowie die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 eine Sicherstellungsverfügung wegen Steu- ergefährdung von total CHF 19'400.00 für Forderungen samt Zinsen erlassen. Ge- stützt auf diese Sicherstellungsverfügung wurde am 28. September 2023 ein Ar- restbefehl erlassen. Dieser wurde vom Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart (nachfolgend Betreibungsamt Landquart) am 29. September 2023 voll- zogen und eine Anzeige an das Grundbuchamt Landquart getätigt, nachdem die Kantonale Steuerverwaltung im Arrestbefehl als Arrestgegenstände zwei im Mitei- gentum der Erbengemeinschaft befindliche Grundstücke in J._____ angegeben hatte. Am 6. Oktober 2023 wurde die Arresturkunde ausgestellt. C.Am 25. Oktober 2023 erhob die Erbengemeinschaft A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch E., gegen die Arresturkunde Be- schwerde beim Betreibungsamt Landquart, welches diese dem Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete. Im Wesentlichen wird darin die Aufhebung der Ar- resturkunde beantragt. Diese sei unrechtmässig erfolgt. Es fehle ein Rechtsöff- nungstitel, gegen welchen überhaupt Einsprache hätte erhoben werden können. Die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnis von offenen Steuerforderungen. Die Erblasserin sei im Jahre 2021 verstorben und habe ihres Wissens keine Steuer- schulden hinterlassen. Zudem sei die Verarrestierung ganzer Liegenschaften un- verhältnismässig und willkürlich. D.Das Betreibungsamt Landquart beantragte mit Vernehmlassung vom 9. No- vember 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten respektive diese sei abzu- weisen. E.Die I. beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
3 / 8 G.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die es keine gerichtli- che Klage gibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG Beschwerde geführt werde. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG- Bestimmungen keine Regeln enthalten, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im H._____ enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbe- stimmungen (Schriftlichkeit der Beschwerde, Pflicht zur Einholung von Vernehm- lassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbezüglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivortritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Ver- einheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103). 1.2.Im H._____ ist das Beschwerdeverfahren einstufig; einzige kantonale Auf- sichtsbehörde ist das Kantonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG). 1.3.Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen den Arrestvollzug schriftlich und innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eingereicht, nachdem sie den Erhalt vom 16. Oktober 2023 bestätigt hat und sich in den Akten keine Nach- weise befinden, wonach die Arresturkunde vom 6. Oktober 2023 früher zugestellt worden wäre. Als Arrestschuldnerin ist sie ohne weiteres zur Beschwerde berech- tigt (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 40 f. zu Art. 17 SchKG; BGE 129 III 595 E. 3). 2.1.Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass kein Ar- restgrund für ausstehende Steuerschulden bestehe. Sie hätten keine Kenntnis von den Dokumenten sowie von Forderungen der Jahre 2020 bis 2023. Gemäss Kenntnis der Erbengemeinschaft habe die Erblasserin keine Steuerschulden hin- terlassen. Schon gar nicht könne sie für die Jahre 2022 bis 2023 belangt werden. Es bestehe auch kein Rechtsöffnungstitel, um gegen eventuell falsche Behaup- tungen, Forderungen oder Begründungen Einsprache zu erheben. Gegenüber der Schuldnerin werde somit das rechtliche Gehör verweigert. Zudem sei die Verar- restierung in unverhältnismässiger Weise erfolgt, zumal der kleine Betrag bestrit-
4 / 8 ten und nicht belegt sei. Schliesslich seien die Rechtsmittel gegen die Arrestur- kunde nicht rechtsgenügend aufgeführt, weshalb die Beschwerde als genügend erfolgt betrachtet werde. 2.2.Das Betreibungsamt Landquart hielt seinerseits fest, beim Arrestbefehl der Steuerbehörden, der zu prüfen sei, lägen Arrestgrund, Arrestforderung und Ar- restgegenstand vor, weshalb die Arrestbelegung rechtmässig erfolge. Die Be- schwerdeführerin beschwere sich gar nicht über das Betreibungsamt, sondern über die Vorgehensweise der Steuerbehörde und die damit zusammenhängende Verarrestierung der Liegenschaft. Im Grundbuch erfolge lediglich der Eintrag einer Bemerkung bezüglich des verarrestierten Liquidationsanteils. 2.3.Die I._____ hielt schliesslich fest, die Beschwerdeführerin sei für die Jahre 2020 und 2021 ermessensweise veranlagt worden, nachdem trotz mehrmaliger Aufforderung keine Steuererklärung eingereicht worden sei. Die Veranlagungen seien in Rechtskraft erwachsen. In der Folge seien die Rechnungen nicht bezahlt worden. Auch die provisorischen Steuerrechnungen seien nicht bezahlt worden. Aufgrund der zum grössten Teil in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfü- gungen und der nicht eingereichten Steuererklärungen ergebe sich für die Steuer- verwaltung ein Inkassorisiko respektive eine Gefährdung des Steuereinzugs gemäss Art. 158 Abs. 1 StG. Aufgrund dieser Gefährdung sei am 26. April 2023 eine identische Sicherstellungsverfügung sowohl an die Beschwerdeführerin wie auch an E._____ gesendet worden. Beide Verfügungen seien zugestellt worden und würden genaue Angaben enthalten, wie eine allfällige Beschwerde an welche Stelle zu senden sei. In der Folge sei das Betreibungsamt Landquart mittels Ar- restbefehl beauftragt worden, den Arrest auf den der Steuerverwaltung zu diesem Zeitpunkt bekannten Vermögenswerten zu vollziehen. Soweit die Beschwerdefüh- rerin geltend mache, nichts von offenen respektive fälligen Steuerschulden zu wis- sen, habe sie gegen die eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben. Das Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlages sei momentan pendent. Gemäss Art. 158 StG/GR und Art. 169 DBG könne die Steuerverwaltung auch vor rechtskräftiger Feststellung des Betrages jederzeit Sicherstellung verlangen, folg- lich sowohl für definitiv veranlagte wie auch für provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderungen. Die Gefährdung der Steuerforderung sei ebenfalls dargelegt worden und die in Rechnung gestellten Steuerforderungen seien bis heute nicht bezahlt worden. Der darauffolgende Arrestbefehl stelle die logische Konsequenz dieses Verhaltens dar. Nicht relevant sei der Hinweis auf die Geringfügigkeit der Steuerforderung. Einerseits sei die Steuerverwaltung nicht an einen Mindestbetrag
5 / 8 gebunden, andererseits stelle der ausstehende Betrag von CHF 19'400.00 keine Kleinigkeit dar. 3.1.Die Beschwerdeführerin stellt den Bestand von Steuerforderungen in Abre- de (vgl. act. A.1). Dazu ist festzuhalten, dass definitive Veranlagungsverfügungen (act. C.2) sowie provisorische Steuerrechnungen (act. C.4) im Recht liegen. Die Frage des Bestands bzw. Nichtbestands von steuerrechtlichen Forderungen des Staats gegenüber einer Schuldnerin ist jedoch entgegen den sinngemässen Vor- bringen der Beschwerde nicht im Beschwerdeverfahren vor der SchK- Aufsichtsbehörde zu klären. Vielmehr ist dies Sache von steuerrechtlichen Verfah- ren. 3.2.Gleiches gilt für Sicherstellungsverfügungen. Der Erlass von Sicherstel- lungsverfügungen richtet sich nach der steuerrechtlichen Gesetzgebung in Bund und Kanton. Sicherstellungsverfügungen sind ausschliesslich im Rahmen des steuerrechtlichen Instanzenzuges anfechtbar (Art. 169 Abs. 3 DBG; Art. 158 Abs. 3 StG/GR). Soweit die Sicherstellungsverfügung vom 26. April 2023 (act. C.7), welche gemäss act. C.8 am 27. April 2023 an die Beschwerdeführerin sowie an E._____ zugestellt wurde, als Grundlage für den vorliegend angefochtenen Ar- restbefehl verwendet wird, ist diese nicht mehr anfechtbar. Diese kann ebenfalls von Vornherein nicht Gegenstand eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens sein, sondern wäre auf dem steuerrechtlichen Weg zu prüfen (gewesen). 3.3.Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung hat die I._____ am 28. Septem- ber 2023 einen Arrestbefehl erlassen (act. C.9). Mit der Zustellung des Arrestbe- fehls beauftragt das Gericht den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beam- ten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrests (Art. 274 Abs. 1 SchKG). Der Staat geniesst dabei insofern ein Privileg gegenüber anderen Gläubigern, als die Steuerbehörden Sicherstellungsverfügungen erlassen können, die als Arrestbe- fehle im Sinne von Art. 274 SchKG gelten (BGer 5A_153/2018 v. 13.12.2018 E. 3.1). Der mit dem Vollzug beauftragte Beamte oder Angestellte verfasst in der Folge die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arres- tes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamt (Art. 276 Abs. 1 SchKG). Dieses wiederum stellt dem Gläubiger und dem Schuldner sofort eine Abschrift der Arre- sturkunde zu und benachrichtigt Dritte, die durch den Arrest in ihren Rechten be- troffen werden (Art. 276 Abs. 2 SchKG). Grundsätzlich ist gegen einen Arrestbe- fehl innert 10 Tagen eine Einsprache beim Gericht zulässig. Dies gilt nicht für Si- cherstellungsverfügungen der Steuerbehörden. Gemäss Art. 158a Abs. 2 StG/GR und Art. 170 Abs. 2 DBG ist die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278
6 / 8 SchKG nämlich nicht zulässig. Warum Einsprachen beim Arrestgericht für steuer- rechtliche Sicherstellungsverfügungen ausgeschlossen wurden, liegt auf der Hand, hätten doch sonst die (zivilrechtlichen) Arrestgerichte die steuerbehördli- chen Anordnungen überprüfen müssen. Allerdings können die steuerrechtlichen Bestimmungen die Regeln über den betreibungsamtlichen Arrestvollzug nicht än- dern und haben das auch nicht getan. Vorgesehen ist einzig, dass der Arrest durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen wird (Art. 170 Abs. 1 Satz 2 DBG; Art. 158a Abs. 1 StG/GR). Somit kann festgehalten werden, dass weder Sicher- stellungsverfügungen noch der Arrestbefehl mit Beschwerde bei der Aufsichts- behörde angefochten werden können. Demgegenüber kann nur ein Mangel im Vollzug selbst, der keine Grundlage im Arrestbefehl hat, mit Beschwerde gerügt werden. Als Beschwerdegründe können etwa ein Arrestvollzug durch ein örtlich unzuständiges Betreibungsamt, die Verarrestierung unpfändbarer Vermögenswer- te, verspätete oder unrichtige Arrestvollzüge oder der Vollzug eines formell unge- nügenden Arrestbefehls geltend gemacht werden (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 42 zu Art. 278 SchKG). 3.4.Soweit sich die Beschwerdeführerin nun in ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2023 gegen den Inhalt der Sicherstellungsverfügung bzw. des Arrestbefehls wen- det, indem sie den Bestand der steuerrechtlichen Forderungen aus den Jahren 2020 bis 2023 bestreitet und das Fehlen von Rechtsöffnungstiteln moniert und sich schliesslich gegen die Rechtmässigkeit der Verarrestierung von Liegenschaf- ten mit dem Vorwurf der Unverhältnismässigkeit und der Willkür der Steuerbehör- den wehrt, bringt sie Rügen vor, die zum Vornherein nicht Gegenstand eines Be- schwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff. SchKG sein können. Die Sicherstellungs- verfügung vom 26. April 2023 und der Arrestbefehl vom 28. September 2023 ent- halten diverse Steuerforderungen im Betrag von CHF 19'400.00, deren Bestand von den Betreibungsbehörden nicht überprüft werden darf. Beschwerdegründe, welche den Arrestvollzug selber betreffen, werden demgegenüber nicht vorge- bracht. 3.5.Die Beschwerde ist indes aus anderen Gründen gutzuheissen. Verstossen nämlich Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Werden nicht die im Arrestbefehl vermerkten, sondern andere Vermö- genswerte mit Beschlag belegt, ist der Arrest nichtig (vgl. BGE 113 III 139 E. 4a und 92 III 20 E. 1). Bei einem Vergleich des Arrestbefehls vom 28. September 2023 (act. C.9) mit der Arresturkunde vom 6. Oktober 2023 (act. B.1) fällt auf,
7 / 8 dass der Arrestgegenstand unterschiedlich umschrieben ist. Gemäss Arrestbefehl wären die Miteigentumsanteile der Erbengemeinschaft A._____ an den Grundstü- cken Nr. und _____ zu verarrestieren gewesen. Mit Arrest belegt wurde in der Folge jedoch der Liquidationsanteil der A. am noch unverteilten Nach- lass von G._____, zu welchem offenbar die im Arrestbefehl genannten Liegen- schaften gehören. Damit wurde nun im Rahmen des Arrestvollzuges etwas Ande- res – und allenfalls auch mehr, nämlich auch der Liquidationsanteil an anderen Nachlasswerten – verarrestiert als von der Steuerverwaltung – dem Wortlaut nach – angeordnet. Findet das Betreibungsamt die im Arrestbefehl bezeichneten Ar- restgegenstände nicht an, weil sie, wie vorliegend rechtlich so nicht existieren, kann es den Arrestvollzug nicht durch die Aufnahme anderer Vermögenswerte bzw. Gegenstände "retten". Der vorliegende Arrestvollzug sowie die aus diesem resultierende Arresturkunde erweisen sich vor diesem Hintergrund als nichtig, was festzustellen ist. 3.6.Gemäss Arresturkunde vom 6. Oktober 2023 wurde dem Grundbuchamt Landquart am 29. September 2023 eine Anzeige versandt. Deren Inhalt sowie all- fällige vom Grundbuchamt getroffene Sicherungsvorkehrungen sind der Aufsichts- behörde nicht bekannt. Um weitere zeitliche Verzögerungen zu vermeiden, ver- zichtet die Aufsichtsbehörde auf zusätzliche Abklärungen. Stattdessen wird das Betreibungsamt Landquart angewiesen, das Grundbuchamt Landquart gestützt auf den vorliegenden Entscheid zur Aufhebung allfälliger Sicherungsvorkehrungen aufzufordern. 4.In Beschwerden im Sinne von Art. 17 f. SchKG können keine Kosten erho- ben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen auch keine Parteientschä- digungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG [SR 281.35]).
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Der gemäss Arresturkunde vom 6. Oktober 2023 des Betreibungsamtes Landquart auf den "Liquidationsanteil (Erbanteil) am unverteilten Nachlass der Erbengemeinschaft G._____" gelegte Arrest ist nichtig. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: