Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 22. Dezember 2023 (Mit Urteil 5A_18/2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erho- bene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.) ReferenzKSK 23 97 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Pally, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandSistierung Verwertungsbegehren Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albu- la, vom 18.10.2023, mitgeteilt am 18.10.2023 Mitteilung28. Dezember 2023

2 / 8 Sachverhalt A.Im Betreibungsverfahren Nr. C._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Albula (nachfolgend: Betreibungsamt Albula) wurde B., Mitei- gentümer einer 3.5-Zimmer-Wohnung in der Gemeinde D. (E.), mit Zahlungsbefehl vom 4. April 2023 von A. auf Grundpfandverwertung über den Betrag von CHF 133'350.00 betrieben. Ein Rechtsvorschlag unterblieb, wes- halb A._____ am 24. August 2023 beim Betreibungsamt Albula das Verwertungs- begehren für das obgenannte Grundstück stellte. B.Nach Einholung des Grundbuchauszuges stellte das Betreibungsamt Albula fest, dass auf dem Grundstück eine Grundbuchsperre der Eidgenössischen Steu- erverwaltung (EStV) eingetragen ist. C.Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 hielt die EStV dazu fest, sie führe seit 2016 eine besondere Strafuntersuchung gegen B., im Zuge derer sei es zur Grundbuchsperre gekommen. Aktuell würden diverse Inkasso- bzw. Verwertungs- verfahren bei der EStV laufen, weshalb es vorderhand nicht möglich sei, die be- stehende Grundpfandsperre aufzuheben. D.In der Folge teilte das Betreibungsamt Albula A. mit, dass die Grund- buchsperre die Durchführung der Steigerung verunmögliche. A._____ ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 das Betreibungsamt um umgehen- de Fortsetzung des Verwertungsverfahrens. E.Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 sistierte das Betreibungsamt Albula das Verfahren und hielt fest, dass die Durchführung der Verwertung nicht möglich sei. F.Dagegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 24. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die unverzügliche Fortsetzung des Verwertungsverfahrens un- ter Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdegegne- rin. G. Am 31. Oktober 2023 beantragte das Betreibungsamt Albula die Abweisung der Beschwerde. H.B._____ liess sich nicht vernehmen. I.Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen.

3 / 8 Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Als mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde anfechtbare Verfügungen sind be- stimmte behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtli- chen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind. Die Be- schwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerde- führer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, begründet angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die am 18. Ok- tober 2023 mitgeteilte Verfügung des Beitreibungsamts Albula. Diese stellt unbe- strittenermassen eine anfechtbare Betreibungshandlung dar. Die am 24. Oktober 2023 erhobene Beschwerde enthält eine Begründung. Sie erweist sich folglich als frist- und formgerecht. 1.2.Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht für die Be- urteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG i.V.m. Art. 17 EGzSchKG. 2.1.Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass die EStV am _____ zur Si- cherung einer Beschlagnahme eine Grundbuchsperre angeordnet hat, das Grund- buchamt darauf hingewiesen wurde, keine Verfügungen mehr über das Grunds- tück zuzulassen, und das Grundbuchamt ersucht wurde, eine Grundbuchsperre gemäss Art. 56 lit. a GBV i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0; VStrR) und Art. 191 Abs. 1 bzw. Art. 192 Abs. 1 DBG, Art. 67 Abs. 1 VStG sowie Art. 103 Abs. 1 und 2 MWSTG anzumerken (BA act. 14). Begründet wurde die Grundbuchsperre damit, dass im Rahmen einer Strafuntersuchung Vermögenswerte zu beschlagnahmen seien, die voraussicht- lich der Einziehung unterliegen. Falls diese Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den seien, könnten diese im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden. 2.2.Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Beschwerde fest, die angefoch- tene Verfügung genüge den Begründungsanforderungen nicht. Eine Sistierungs- möglichkeit des Verwertungsverfahrens aufgrund der Grundbuchsperre gehe nicht hervor. Es werde mit der Verfügung kein Drittrecht angemeldet oder geltend ge-

4 / 8 macht. Die Pfändung habe ohne die Prüfung von Drittrechten zu erfolgen. Diese seien im Widerspruchsverfahren geltend zu machen und gegebenenfalls im Las- tenbereinigungsverfahren nach Art. 106 SchKG zu berücksichtigen. Mit dem Fort- bestand der Grundbuchsperre herrsche für Dritte Ungewissheit. Auch würden die Gläubiger durch die Verzögerung des Verwertungsverfahrens weiter geschädigt. Schliesslich sei die Sinnhaftigkeit der Grundbuchsperre von einer anderen Instanz zu prüfen (act. A.1). 2.3.Das Betreibungsamt Albula führte seinerseits aus, durch weitere Abklärun- gen beim Grundbuchinspektorat sei dem Betreibungsamt mitgeteilt worden, dass das Grundstück der Verwertung durch das Betreibungsamt entzogen sei. Ohne Zustimmung der EStV dürfe das Grundbuchamt keine Verfügung über das Grund- stück zulassen, weshalb das Verfahren nicht weitergeführt werden könne (act. A.2). 3.1.Zu klären ist im vorliegenden Fall, ob die unbestrittenermassen auf dem Grundstück des Schuldners angemerkte Grundbuchsperre die Verwertung des Grundstücks durch Versteigerung hindert und das Betreibungsamt Albula das Verwertungsverfahren aufgrund dieser Grundbuchsperre zu Recht sistiert hat. 3.2.Die Zwangsverwertung von Grundstücken richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 133 ff. SchKG. Grundstücke sind demnach vom Be- treibungsamt frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich zu versteigern (Art. 133 Abs. 1 SchKG). Die Verwertung eines Grundpfands kann frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangt werden (Art. 154 Abs. 1 SchKG). Die Verwertung steht jedoch unter dem Vorbehalt von Art. 44 SchKG. Gemäss Art. 44 SchKG geschieht die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstat- tung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch expo- nierter Personen mit Beschlag belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössi- schen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. Der Vorbehalt von Art. 44 SchKG bezieht sich auf die Verwertung bestimmter Gegenstände, welche unmittelbar mit einem Straf- oder Steuerverfahren nach den betreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzen beschlagnahmt worden sind (Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, SchKG, 20. Aufl., Zürich 2020, N 12 zu Art. 44 SchKG). Öffentlich-rechtliche Forderungen sind gegenüber privat- rechtlichen bei der Vollstreckung zwar grundsätzlich in keiner Weise privilegiert. Art. 44 SchKG nimmt dabei allerdings eine bedeutende Einschränkung vor. Die

5 / 8 Betreibungs- und Konkursbehörden sind nicht befugt, einer strafrechtlichen oder fiskalischen Beschlagnahme eine eigene, gegenteilige Verfügung entgegenzuset- zen, welche alsdann einer betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegen würde (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 1 zu Art. 44 SchKG; vgl. auch BGer 7B.106/2005 v. 30.9.2005 E. 3.5). 3.3.Zu den in Art. 44 SchKG vorbehaltenen strafrechtlichen Gesetzen ist seit dessen Inkrafttreten auch das Verwaltungsstrafrecht zu zählen, welches die Be- schlagnahme von Vermögenswerten in Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ausdrücklich vorsieht (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 11 zu Art. 44 SchKG). Die Beschlagnahme von Vermögenswerten gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR fällt somit unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG, soweit aus den beschlagnahmten Vermögenswer- ten der durch die Steuerhinterziehung verursachte Ausfall ersetzt werden soll (BGE 120 IV 365 E. 2.b). Sowohl die Sicherungsbeschlagnahme als auch eine später hierauf folgende Einziehung von Vermögenswerten sind mit Art. 44 SchKG nur vereinbar, wenn sie der Sicherstellung der sich aus einem Straf- oder Fiskal- verfahren ergebenden öffentlich-rechtlichen Ersatzansprüche dienen, nicht dage- gen, wenn sie Gegenstände betreffen, die mit der Straftat in keinem Zusammen- hang stehen und zur Deckung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche der durch die Strafhandlungen Geschädigten bestimmt sind (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N 1 zu Art. 44 SchKG). 3.4.Vorliegend wurde die Liegenschaft E., Grundbuch der Gemeinde D., auf welche sich das Verwertungsbegehren des Beschwerdeführers be- zieht, im Rahmen einer besonderen Untersuchung gemäss Art. 190 ff. DBG sowie im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhand- lungen gegen das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer sowie wegen Ver- dachts auf Hinterziehung der Mehrwertsteuer, evtl. Abgabebetrug, beschlagnahmt. Nach Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich dieses Verfahren nach Art. 19 ff. VStrR. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR sind vom untersuchenden Beamten Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unter- liegen, mit Beschlag zu belegen. Gesichert wurden gemäss den Ausführungen der EStV folgerichtig Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB, allenfalls der Durchsetzung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB unterliegen (BA act. 14). Es ist dabei davon auszugehen, dass es um die Sicherung fiskalischer und (steuer-)strafrechtlicher Ansprüche geht. Dass damit – nicht privilegierte – Ansprüche von Dritten gesichert werden sollten, ist aus den Verfahrensakten nicht zu entnehmen.

6 / 8 3.5.Die Beschlagnahme eines Grundstückes nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR erfolgt in Gestalt einer Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO), und zwar in Form einer Anmerkung im Grundbuch (vgl. Art. 962 ZGB). Die Grundbuchsperre stützt sich auf Art. 56 lit. a GBV. Dingliche Wirkung kommt ihr nicht zu (vgl. Felix Bom- mer/Peter Goldschmid in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 ff. zu Art. 266 StPO). Weder mögliche Forderungen von Dritten an der Liegenschaft noch allfällige Schuldbriefe, welche eine Liegenschaft belasten, verhindern jedoch eine Beschlagnahme (Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 95). Die Beschlagnahme stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterlie- genden Vermögenswerte oder von als Beweismittel geeigneten Gegenständen oder Vermögenswerten dar. Diese greift dem Entscheid über deren spätere Ver- wendung zwar nicht vor, sie bewirkt aber, dass das Grundbuchamt keine Verfü- gungen mehr über die Liegenschaft zulassen darf (BGer 6B_899/2017 v. 3.5.2018 E. 1.6; BGE 120 IV 365 E. 1c). Ohne Löschung der Sperre kann kein dingliches Recht mehr begründet und eingetragen werden. Entsprechende Anmeldungen sind abzuweisen (Urs Fasel, Grundbuchverordnung [GBV], Kommentar, 2. Auf., Basel 2013, Art. 56 N. 7 ff.). Das Grundstück kann mit anderen Worten nicht ver- wertet werden, solange diese Sperre besteht, und das Verwertungsverfahren nach Art. 133 SchKG muss damit bis zu einer Löschung unvollendet bleiben (vgl. auch OGer ZH PS220024 v. 5.4.2022 E. 6.2). 3.6.Vorliegend wurde die Grundbuchsperre am _____ eingetragen. Sie diente wie erwähnt der Sicherung fiskalischer und strafrechtlicher Ansprüche (vgl. E. 3.3). Wenn nun das Betreibungsamt Albula aufgrund seiner Abklärungen (vgl. BA act. 11 bis 13) von der auf dem Grundstück des Schuldners angemerkten Grundbuch- sperre Kenntnis erhielt und davon ausgehen musste, dass das Grundbuchamt keine Verfügungen mehr über die Liegenschaft zulassen darf, musste es das lau- fende Verwertungsverfahren sistieren. Dies gilt umso mehr, als die EStV in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2023 festhielt, dass es ihr nicht möglich sei, die Grund- buchsperre aufzuheben (BA act. 13). Das Betreibungsamt Albula handelte daher rechtmässig, wenn es am 18. Oktober 2023 die angefochtene Verfügung erliess. Die dagegen erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.7.An der Abweisung der Beschwerde ändern auch die weiteren vom Be- schwerdeführer erhobenen Rügen nichts. Eine mangelnde Begründung der ange- fochtenen Verfügung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu

7 / 8 erkennen. Die gestützt auf Art. 44 SchKG eintretende Verzögerung des Verwer- tungsverfahrens ist vom Gesetzgeber gewollt. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Bestimmungen von Art. 106 ff. SchKG betreffend die Ansprüche Dritter nicht mit der den Staat privilegierenden strafrechtlichen bzw. fiskalischen Beschlag- nahme zu verwechseln sind und vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Sinnhaftigkeit einer Grundbuchsperre zur Diskussion stellt, erweist sich dieses Vorbringen als appellatorisch. 4.Gemäss Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG (SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kan- tonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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24.03.2026