Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 24. November 2023 ReferenzKSK 23 92 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hansjürg Christoffel Schmid Christoffel Rechtsanwälte, Obere Strasse 19, Postfach 546, 7270 Davos Platz GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichterin, vom 24.08.2023, mitgeteilt am 02.10.2023 (Proz. Nr. 335-2023-45) Mitteilung24. November 2023
2 / 11 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl vom 28. April 2023 leitete B._____ gegen A._____ die Betreibung für ausstehenden Unterhalt gemäss Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 31. Januar 2023 im Betrag von CHF 82'175.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März 2023 ein (Betreibung Nr. C.). A. erhob Rechts- vorschlag. B.Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ersuchte B._____ das Regionalgericht Albu- la, ihr in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. August 2023 beantragte A._____ die kosten- fällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Prozessual beantragte er die Sis- tierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren D._____ betreffend das vom Kantonsgericht am 31. Januar 2023 gefäll- te Urteil. B._____ liess sich dazu mit Eingabe vom 21. August 2023 vernehmen, wozu A._____ am 23. August 2023 seinerseits Stellung nahm. An der Hauptver- handlung vom 24. August 2023 nahm keine der Parteien teil. C.Am 24. August 2023 entschied das Regionalgericht Albula Folgendes: 1.Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Im Verfahren B._____ gegen A._____ wird die definitive Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. C._____ des Betreibungs- und Konkursam- tes der Region Albula für den Betrag von CHF 82'175.- nebst Zins zu 5 % seit 11. März 2023 erteilt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewie- sen. 3.a)Die Gerichtskosten von CHF 500.- gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von B._____ geleisteten Vorschuss von CHF 500.- verrechnet. b)A._____ hat B._____ den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 500.- zu ersetzen. c)A._____ hat B._____ eine Entschädigung von CHF 1'200.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] D.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sein Rechtsbegehren lautet: 1.Der Entscheid des Regionalgerichts Albula vom 24. August 2023 (Proz. Nr. 335-2023-45) sei aufzuheben und die definitive Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. C._____ sei zu verweigern, wobei die vor- instanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00 der Beschwerdegegne- rin aufzuerlegen sind und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist,
3 / 11 dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das erstinstanzli- che Verfahren von CHF 2'000.00 zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Prozessualer Antrag 3.Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4.Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Er- ledigung des Verfahrens D._____ vor dem Bundesgericht betreffend Eheschutzmassnahmen zu sistieren. 5.Es seien die Akten des Regionalgerichts Albula im Proz. Nr. 335-2023- 45 beizuziehen. E.Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 nahm B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) Stellung, wobei sie sinngemäss die Abweisung der Beschwer- de beantragte. F.Am 26. Oktober 2023 reichte die Beschwerdegegnerin den Bundesge- richtsentscheid vom 5. Oktober 2023 im Verfahren D._____ ein. G.Mit Eingabe vom 20. November 2023 erneuerte der Beschwerdeführer sei- nen Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. H.Der beim Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von CHF 750.00 ging innert Frist ein. Die Akten wurden beigezogen. Weitere prozessuale Anord- nungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Da die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2.In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens D._____ vor Bundesgericht (Antrag Ziff. 4). Nachdem das Bundesgericht das betreffende Verfahren mit Urteil vom 5. Oktober 2023 rechtskräftig erledigt hat (act. C.2), er- weist sich der Sistierungsantrag als gegenstandslos. Entsprechendes gilt für den
4 / 11 Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (An- trag Ziff. 3; act. A.4), der mit heutigem Entscheid hinfällig wird. 2.Entscheid der Vorinstanz 2.1.Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens sind Unterhalts- ansprüche, welche das Kantonsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2023 (ZK1 19 21 und ZK1 19 26) der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer für die Zeit vom 15. Juli 2017 bis und mit 8. März 2018 zuerkannt hat. Der Beschwerde- führer machte im vorinstanzlichen Verfahren eventualiter die Verrechnung mit zu viel geleisteten Unterhaltszahlungen im Zeitraum Oktober 2019 bis September 2021 geltend. 2.2.Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Verrechnung nicht zugelassen. Sie erwog, gemäss Lehre und Rechtsprechung dürfe das Gericht im Verfahren um definitive Rechtsöffnung die Einrede der Tilgung nur anerkennen, wenn dafür der Urkundenbeweis erbracht werde. Entsprechend müsse die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein. Es ent- spreche dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt seien. Um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern, könne der definitive Rechtsöffnungstitel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden. Das gelte gerade auch für familienrecht- liche Unterhaltsforderungen, die im materiellen Recht und im Vollstreckungsrecht in verschiedener Hinsicht privilegiert seien. Durch die im Recht liegenden Urkunden werde der erforderliche Urkundenbeweis für den Bestand einer Gegenforderung nicht geleistet. Es sei unklar, ob der Ge- suchsgegner mit den geltend gemachten Mehrleistungen auch eine Gegenforde- rung erworben habe. Welche Bedeutung den vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen materiellrechtlich zukomme, sei denn auch umstritten. Über solch heik- le materiellrechtliche Fragen habe das Rechtsöffnungsgericht nicht zu befinden. Die Entscheidung dieser Fragen sei vielmehr dem Sachgericht vorbehalten. Auf eine weitere Prüfung der Verrechnungseinrede sei demnach, so die Vor- instanz weiter, nicht einzugehen. Es bleibe einzig darauf hinzuweisen, dass sich im Urteil des Kantonsgerichts in E. 8 die Basis für die Unterhaltsforderung vom 15. Juli 2017 bis zum 8. März 2018 in einer aussergerichtlichen Unterhaltsverein- barung finde. Erst für die Zeit nach dem 9. März 2018 habe der Beschwerdeführer
5 / 11 um Anrechnung und Verrechnung von bereits geleisteten und künftig zu entrich- tenden Unterhaltsbeiträgen ersucht. Entsprechend sei darüber im Urteil des Kan- tonsgerichts in Dispositiv-Ziffer 3c befunden worden. Ein Recht des Beschwerde- führers zur Verrechnung von nachweislich geleisteten Unterhaltszahlungen ab April 2018 sei nur für die gemäss Dispositiv-Ziffer 3b geschuldeten Unterhaltsbei- träge vorgesehen. In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3a des Urteils des Kantonsge- richts, welche die Unterhaltsforderung vom 15. Juli 2017 bis und mit 8. März 2018 auf CHF 82'175.00 festlege, sei entschieden worden, dass dieser Betrag innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zahlbar sei. Wenn der Beschwerdeführer nun nachträglich dennoch eine Gegenforderung geltend machen wolle, so stehe ihm der Weg über die güterrechtliche Auseinandersetzung im Ehescheidungsver- fahren offen (act. B.1, E. 17). 2.3.Unter dem Titel der Verrechnung prüfte die Vorinstanz weiter, ob die Be- schwerdegegnerin die Gegenforderung vorbehaltlos anerkannt habe. Der Be- schwerdeführer verweise diesbezüglich auf die Stellungnahme der Beschwerde- gegnerin vom 30. Mai 2023 im Verfahren KSK 23 41 vor dem Kantonsgericht von Graubünden. In dieser Stellungnahme habe nach der Darstellung des Beschwer- deführers die Beschwerdegegnerin erklärt, dass er die zu viel bezahlten Beiträge jederzeit zur Verrechnung bringen könne. Die Tatsache, dass die Beschwerde- gegnerin in einem anderen als dem vorliegenden Verfahren und vor einer anderen Instanz (KSK 23 41) einer Verrechnung zugestimmt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass dies für das vorliegende Verfahren ebenfalls Geltung haben solle. An- dernfalls würde sie nicht die definitive Rechtsöffnung beantragen und wiederholt auf die Dringlichkeit finanzieller Mittel hinweisen. Da somit auch keine vorbehaltlo- se Anerkennung der behaupteten Gegenforderungen bewiesen sei, werde das Gesuch um definitive Rechtsöffnung gutgeheissen (act. B.1, E. 18). 3.Rüge betreffend Titulierung der Verrechnungsforderung 3.1.Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Urkunden für die Ver- rechnungsforderung völlig eindeutig. Die Differenz zwischen dem bezahlten und dem geschuldeten Unterhalt ergebe sich aus den beiden aktenkundigen Urteilen im Eheschutzverfahren zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin. Mit erstin- stanzlichem Urteil sei die Beschwerdegegnerin ab 9. März 2018 ein monatlicher Unterhalt von CHF 16'620.00 zugesprochen worden. Zusätzlich sei er – der Be- schwerdeführer – verpflichtet worden, für die Leasing- und Versicherungskosten des Porsche aufzukommen. Mit Urteil vom 31. Januar 2023 habe das Kantonsge- richt den monatlichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin auf CHF 8'013.00 (März 2018), auf CHF 10'800.00 (April 2018 bis Ende März 2022)
6 / 11 und auf CHF 10'040.00 (ab April 2022) reduziert. Mit anderen Worten habe er seit dem 9. März 2018 und damit während fast vier Jahren monatlich mehrere Tau- send Franken zu viel an den Unterhalt der Beschwerdegegnerin leisten müssen. Der zu viel bezahlte Differenzbetrag sei im Einzelnen wie folgt: Monat März 2018 ausmachend CHF 8'607.00 (CHF 16'620.00 - CHF 8'013.00), Monat April 2018 bis März 2022 ausmachend monatlich CHF 5'820.00 (CHF 16'620.00 - CHF 10'800.00) und ab Monat April 2022 ausmachend monatlich CHF 6'580.00 (CHF 16'620.00 - CHF 10'040.00). Seine Rückforderung sei danach entgegen der Erwägung der Vorinstanz mittels zweier Gerichtsurteile ausgewiesen. Über Be- stand und Höhe der Gegenforderung lägen völlig eindeutige Urkunden vor. Die Rechtsöffnung sei damit zu verweigern (act. A.1, Ziff. 16). 3.2.Der Beschwerdeführer verweist im Weiteren auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein abweisendes Aberkennungsurteil aus einer voraus- gegangenen Betreibung in einer zweiten Betreibung als definitiver Rechtsöff- nungstitel tauge. Sollten wider Erwarten die Urkunden nicht als völlig eindeutig qualifiziert werden, gebe es vorliegend dennoch gute Gründe, der genannten Ur- kundenkombination dieselbe Wirkung zuzugestehen. Aus der Kombination des erstinstanzlichen Eheschutzentscheids vom 25. Oktober 2018 und dem den erst- instanzlichen Eheschutzentscheid korrigierenden Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Januar 2023 stünden die monatlichen Rückforderungsbeträge fest. Selbst wenn das Urteil des Kantonsgerichts analog wie bei einem abweisenden Aber- kennungsurteil dahingehend keinen ausdrücklichen Leistungsbefehl enthalte, eig- ne sich die Urkundenkombination dennoch, um die vorliegend gegenständliche definitive Rechtsöffnung abzuwenden. Werde das Urteil des Kantonsgerichts im Gesamtzusammenhang gesehen, korrigiere es ein bereits gestelltes und von ihm – dem Beschwerdeführer – bereits erfülltes Leistungsbegehren der Beschwerde- gegnerin mit der Feststellung, dass deren Leistungsanspruch in diesem Umfang nicht bestehe. Der Rückforderungsanspruch ergebe sich aus dem Differenzbetrag, mithin habe das Kantonsgericht im besagten Urteil festgestellt, dass die geleistete Unterhaltsforderung gemäss erstinstanzlichem Urteil im Umfang von CHF 8'607.00 für den Monat März 2018, von CHF 5'820.00 für die Monate April 2018 bis März 2022 und von CHF 6'580.00 ab Monat April 2022 nicht bestünden. Ein Aberkennungsurteil enthalte ebenfalls (lediglich) die Feststellung, ob die For- derung bestehe oder nicht und tauge gleichwohl nach jüngerer bundesgerichtli- cher Rechtsprechung als Vollstreckungstitel. Das Bundesgericht habe in BGer 5A_164/2008 E. 5.3.2 betont, dass die Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts freilich nicht bedeute, dass das Rechtsöffnungsgericht ausschliesslich auf das Dispositiv des Urteils abzustellen hätte. Es dürfe gegen-
7 / 11 teils auch die Urteilsbegründung berücksichtigen, wenn es darum gehe, die Frage nach der Eignung des Urteils als Vollstreckungstitel zu beantworten. Vor diesem Hintergrund sei das Urteil des Kantonsgerichts in Bezug auf den Rückforderungs- anspruch als Vollstreckungstitel i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geeignet, um die defi- nitive Rechtsöffnung infolge (Eventual-)Verrechnung abzuwenden. Das Rechtsöff- nungsgericht greife dadurch nicht in das Sachurteil ein (act. A.1, Ziff. 17 f.). 3.3.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einwendung der Til- gung durch Verrechnung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenfor- derung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist (BGE 115 III 97 E. 4; 136 III 624 E. 4.2.1; BGer 5A_139/2018 v. 25.6.2019 E. 2.6). Was die Qualität als Vollstreckungstitel angeht, hat das Bundesgericht unter ande- rem festgehalten, dass, wenn ein Schuldner eine Zahlung leistet, nachdem ihn die kantonalen Instanzen hierzu verpflichtet haben, das Urteil aber nachträglich vom Bundesgericht aufgehoben wird, der Entscheid des Bundesgerichts den Schuldner nicht zur definitiven Rechtsöffnung für die Rückforderungsklage berechtigt (BGer 5A_824/2015 v. 18.3.2016 E. 3.2). Daraus hat das Kantonsgericht unlängst gefol- gert, dass ein zweitinstanzlicher Entscheid über Unterhaltsbeiträge, mit dem die erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge reduziert werden, keinen Rechtsöffnungstitel für die sich daraus ergebende Rückforderung des Unterhalts- schuldners darstellt (KGer GR KSK 23 10 v. 1.5.2023 E. 4.3). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für den aus dem Entscheid des Regionalge- richts vom 25. Oktober 2018 und dem rechtskräftigen Entscheid des Kantonsge- richts vom 31. Januar 2023 resultierenden Betrag an zu viel geleisteten Unter- haltsbeiträgen kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ergo kann im Verfahren um definitive Rechtsöffnung für die betreffende Rückforderung die Verrechnung nicht zugelassen werden. 3.4.Im Übrigen äussert sich das Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Januar 2023 nicht zum Bestand des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rücker- stattungsanspruchs aus zu viel geleisteten Unterhaltsbeiträgen. Die Dispositiv- Ziffern 3a und 3b des Urteils des Kantonsgerichts legen lediglich die Unterhalts- beiträge fest, welche der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu be- zahlen hat (RG act. II/2, Dispositiv-Ziff. 3a und 3b). In Dispositiv-Ziffer 3c wird dem Beschwerdeführer sodann einzig das Recht eingeräumt, ab April 2018 nachweis- lich geleistete Unterhaltszahlungen an die gemäss Dispositiv-Ziffer 3b geschulde- ten Unterhaltsbeiträge anzurechnen (RG act. II/2, Dispositiv-Ziff. 3c). Ob und, ge-
8 / 11 gebenenfalls, in welcher Höhe der Beschwerdeführer bereits Unterhaltszahlungen geleistet hat, geht aus dem Dispositiv mithin nicht hervor. In der Begründung des Urteils wird lediglich ausgeführt, welche Unterhaltszahlungen in der Berechnung der Unterhaltsbeiträge bereits berücksichtig wurden (RG act. II/2, E. 9.5 und 11). Vor diesem Hintergrund hat der Anrechnungsvorbehalt in Dispositiv-Ziffer 3c eine reine Klarstellungsfunktion in dem Sinn, dass die bereits berücksichtigten von den noch nicht berücksichtigten Zahlungen des Beschwerdeführers abgegrenzt wer- den. Ob und, gegebenenfalls, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer ein Rück- forderungsanspruch zusteht, wird dabei weder geprüft noch festgestellt. Somit lässt sich auch der Begründung des Urteils des Kantonsgerichts keine rechtskräf- tige Feststellung des Rückforderungsanspruchs ableiten. Die vom Beschwerde- führer herangezogene Analogie zur abgewiesenen negativen Feststellungsklage als definitiven Rechtsöffnungstitel erweist sich als unzutreffend. Zwar hat das Bundesgericht für das abweisende Aberkennungsurteil eine Ausnahme in dem Sinn zugelassen, dass ein solches Urteil, obschon es keinen Leistungsbefehl enthält, einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen kann (BGE 134 III 656 E. 5.3.1 und 5.4). Dabei hat sich das Bundesgericht mit dem Zahlungsbefehl als Leistungsbegehren vor dem Hintergrund begnügt, dass tatsächlich ein abweisen- des Aberkennungsurteil ergangen ist, d.h. das Gericht die Angelegenheit inhaltlich geprüft hat (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.6). Da das Kantonsgericht im Urteil vom 31. Januar 2023, wie gesagt, keine solche inhaltliche Prüfung vorgenommen hat, kann sich daraus folglich auch kein Vollstreckungstitel ergeben. 4.Rüge betreffend Anerkennung der Verrechnungsforderung 4.1.Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Rückforderung in ihrer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Eingabe vom 21. August 2023 anerkannt. In Ergänzung zu dieser ausdrücklichen, vorbe- haltlosen Schuldanerkennung habe die Beschwerdegegnerin eine Tabelle mit den zu viel bezahlten Unterhaltszahlungen dem Rechtsöffnungsgericht eingereicht, in der sie sinngemäss die Verrechnung mit nicht fälligen Forderungen erklärt habe. Unter Berücksichtigung, dass damals der Monat September 2023 noch nicht fällig gewesen sei und die Steuern 2018 bis 2023 nach wie vor nicht fällig seien, ergebe selbst die Tabelle der Beschwerdegegnerin eine vorbehaltlose Schuldanerken- nung von mindestens CHF 87'169.00 (= CHF 76'769.00 + CHF 10'400.00 [Abzug September]; act. A.1, Ziff. 20). 4.2.Im Beschwerdeverfahren gilt ein umfassendes Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde nicht auf, dass er die angeblich in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023
9 / 11 enthaltene Anerkennung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. RG act. I/4). Da das Vorbringen demnach neu ist, kann es nicht mehr berücksichtigt werden. Weiterungen dazu erübrigen sich. 4.3.Nur der Vollständigkeit halber sei das Folgende angemerkt: Die Beschwer- degegnerin integrierte in ihre im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Vernehm- lassung vom 21. August 2023 eine Tabelle, welche die aus ihrer Sicht bestehen- den Unterhaltsforderungen im Zeitraum März 2018 bis September 2023 und die erfolgten Zahlungen des Beschwerdeführers auflistet (RG act. II/6). Zwar führt die Tabelle zunächst ein "Zwischentotal" von CHF 76'769.00 an zu viel bezahltem Un- terhalt auf, doch erscheint am Ende – nach Berücksichtigung der Steuern – ein "Gesamttotal" in der Höhe von CHF 18'530.00 zu Gunsten der Beschwerdegegne- rin. In der Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, dass der Beschwerdeführer "isoliert betrachtet in gewissen Zeiten zu viel an Ehegattenun- terhalt gemäss Ziff. 3.b) des KG-Urteils geleistet" habe. Weil der Beschwerdefüh- rer aber schon immer mit den Unterhaltszahlungen im Rückstand gewesen sei und er seit Januar 2023 überhaupt keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet ha- be, lägen die tatsächlichen Verhältnisse ganz anders als von ihm dargestellt. Un- ter Berücksichtigung der Steuererstattungen gemäss Dispositiv-Ziffer 3d des Ur- teils des Kantonsgerichts sei die Situation bezüglich der laufenden Unterhaltsbei- träge gemäss Dispositiv-Ziffer 3b des Urteils des Kantonsgerichts so, dass der Beschwerdeführer per 30. September 2023 wieder einen Ausstand von CHF 18'530.00 haben werde (RG act. I/3, Ziff. 10). Eine vorbehaltlose Schuld- anerkennung der Beschwerdegegnerin zugunsten des Beschwerdeführers kann daraus nach Treu und Glauben nicht abgeleitet werden, zumal zwischen der An- erkennung eines in einer bestimmten Zeitperiode erhaltenen Mehrbetrags und der Anerkennung einer Rückzahlungspflicht ein entscheidender Unterschied besteht, insbesondere im Verhältnis zwischen getrennten Ehegatten, die zueinander in ei- nem Dauerschuldverhältnis stehen. 5.Fazit Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Einwendung der Verrechnung im Ergeb- nis zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtene Ent- scheid entsprechend zu bestätigen. 6.Prozesskosten
10 / 11 Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert und an- gesichts des verursachten Aufwands mit CHF 750.00 zu bemessen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Ausserdem schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin reichte weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote ein. Der erforderliche Stundenaufwand ist daher zu schätzen und mit dem üblichen Ansatz von CHF 240.00 zu multiplizieren (vgl. Art. 2 ff. HV). Angesichts der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung, dass der Prozessstoff den Parteien aus dem vorinstanzlichen Verfahren bereits bekannt war, ist der erforder- liche Zeitaufwand auf vier Stunden zu schätzen, womit sich ein Honorar von CHF 960.00 ergibt. Zusammen mit den Spesen (3 %) resultiert eine Parteien- tschädigung von CHF 1'000.00. Die Mehrwertsteuer ist aufgrund des ausländi- schen Wohnsitzes der Beschwerdegegnerin nicht hinzuzurechnen.
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 750.00 gehen zulasten von A.. Sie werden mit dem von A. geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3.A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: