Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 30. Oktober 2023 ReferenzKSK 23 89 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Dörig, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch dipl. Steuerexperte D._____ gegen Kanton B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichter, vom 29.09.2021, mitgeteilt am 25.09.2023 (Proz. Nr. 335-2021-20) Mitteilung31. Oktober 2023

2 / 7 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts der Region Albula vom 22. März 2021 (Betreibung-Nr. C.) leitete das Steueramt des Kantons B. gegen die A._____ die Betreibung für den Betrag von CHF 518'831.25 nebst Zins zu 4 % seit 19. März 2021, CHF 1'531.30 Ausgleichszinsen, CHF 4'496.55 Verzugszinsen bis 18. März 2021 sowie CHF 50.00 Umtriebsent- schädigung ein. Die A._____ erhob Rechtsvorschlag. B.Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 ersuchte das Steueramt des Kantons B._____ das Regionalgericht Albula, ihm in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die Forderung von CHF 518'831.25 nebst 4 % Ver- zugszins seit 19. März 2021, abzüglich der Verrechnung im Betrag von CHF 22'872.45 vom 15. Juni 2021, CHF 4'496.55 Verzugszinsen bis 18. März 2021 sowie CHF 1'531.30 Ausgleichszinsen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der A._____ Die A._____ ersuchte mit Eingabe vom 12. August 2021 um Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens. Mit Eingabe vom 24. August 2021 beantragte das Steueramt des Kantons B._____ die Abweisung des Sistie- rungsgesuchs. Der Einzelrichter am Regionalgericht Albula wies das Sistierungs- gesuch der A._____ mit Verfügung vom 2. September 2021 ab. Mit Eingabe vom 16. September 2021 nahm die A._____ Stellung zum Rechtsöffnungsgesuch und beantragte erneut die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens. Der Einzelrichter am Regionalgericht Albula verfügte am 23. September 2021, dass auf das Gesuch der A._____ um Wiedererwägung des Entscheids vom 2. September 2021 betref- fend Sistierung nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 27. September 2021 reichte die A._____ eine weitere Stellungnahme ein. An der Rechtsöffnungsver- handlung vom 29. September 2021 nahm keine der Parteien teil. C.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 29. September 2021, mitgeteilt am 25. September 2023, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Albula Fol- gendes (Proz. Nr. 335-2021-20): 1.Im Verfahren des Kantons B._____ gegen die A._____ wird in der Be- treibung Nr. C._____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Albula für den Betrag von CHF 495'958.80 nebst Zins zu 4.0 % seit 19.03.2021 sowie für die Beträge von CHF 4'321.25 (aufgelaufene Verzugszinsen) und von CHF 1'531.30 (Ausgleichszinsen) die definiti- ve Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 2.a)Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der A._____ und werden mit dem vom Kanton B._____ geleisteten Vorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet.

3 / 7 b)Die A._____ hat dem Kanton B._____ den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen. c)Die A._____ hat dem Kanton B._____ eine Entschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen, womit auch die Kosten für die Mahn- und Betreibungsgebühren gedeckt sind. 3.a)Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Beschwerde geführt werden (Art. 319 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, Postfach 370, 7001 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1 bis 3 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). b)Im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren erfolgt kein Fristenstillstand durch Gerichtsferien und die Betreibungsferien sowie der Rechtsstillstand gemäss Art. 56 Ziff. 2 und 3 SchKG hemmen den Fristenlauf nicht (Art. 63 SchKG). 4.[Mitteilung] C.Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die vorläufige Sistierung des Betreibungsverfahrens. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Urkunden nach. D.Der von der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.1.Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus ge- zogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehal- ten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in

4 / 7 der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begrün- dungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Ur- teil erheben. Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung des Rechts- mittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöff- nungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prüfungsbe- fugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfahren diesel- be (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). 2.2.Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer 4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochte- ne Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vorausset- zungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (aus der jünge- ren Rechtsprechung etwa KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5; KSK 2023 15 v. 21.3.2023 E. 2.2). 3.1.Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. innert der Be- schwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 [betr. Berufung]); eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der ge- setzlichen Frist ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin reichte innert der zehntägi- gen Beschwerdefrist die Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2023 (act. A.1) sowie am darauffolgenden Tag die entsprechenden Beilagen (act. B.1-4; act. D.3) ein. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihre Liegenschaft aufgrund eines hängigen Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft des Kantons B._____ mit einer Grundbuchsperre belegt worden sei. Aus diesem Grund könne die Liegenschaft weder zusätzlich belehnt noch freihändig oder zwangsweise ver- kauft werden. Sie sei deshalb mangels Liquidität nicht in der Lage, ihren Verpflich-

5 / 7 tungen in vollem Umfang nachzukommen. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich in erster Linie auf die Grundbuchsperre, mit welcher ihre Liegenschaft von der Staatsanwaltschaft des Kantons B._____ belegt worden sei (act. A.1, S. 1 f.). Der Beschwerdeschrift ist damit nicht zu entnehmen, an welchen Mängeln der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid leiden solle. Die Beschwerdeführerin rügt in keiner Weise eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 320 ZPO). Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin selber zu, dass die Forde- rung des Beschwerdegegners grundsätzlich nicht bestritten sei, und die formellen Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im vorliegenden Fall erfüllt zu sein schienen (act. A.1, S. 1). Die Begründung der Beschwerde ent- spricht damit nicht den Anforderungen von Art. 320 f. ZPO, weshalb darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann. 3.2.Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, nichts zu ändern. Das Gesetz sieht zwar zum einen in Art. 56 ZPO eine richterliche Fragepflicht vor. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, entbin- det diese Fragepflicht die Parteien, ob rechtskundig oder nicht, jedoch nicht von der Begründung eines Rechtsmittels (BGer 5A_736/2016 v. 30.3.2017 E. 4.1). Zum anderen sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer gerichtlichen Nach- frist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt hier jedoch ebenfalls kein Anwendungsfall vor. Die Bestim- mung dient nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Die Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmit- telfrist einzureichen, ist ein unverbesserlicher Mangel (BGer 5A_736/2016 v. 30.3.2017 E. 4.3). 4.Die Beschwerdeführerin beantragt weiter eine vorläufige Sistierung des Be- treibungsverfahrens, bis das Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons B._____ abgeschlossen sei und die Grundbuchsperre aufgehoben werden könne. Mit einer Sistierung würden weitere Kosten und Umtriebe vermieden (act. A.1, S. 2 f.). Die Vorinstanz wies ein Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2021 (RG act. 6) ab. Mit Verfügung vom 23. Sep- tember 2021 trat die Vorinstanz überdies auf ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend Sistierung nicht ein (RG act. 8). Dagegen setzte sich die Beschwerdeführerin nicht zur Wehr. Da das vorinstanzliche Verfahren mit dem Rechtsöffnungsentscheid vom 29. September 2021 in der Folge abgeschlos- sen wurde, kann dieses nicht mehr sistiert werden, wobei zu vermerken ist, dass eine Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens nur in den seltensten Fällen zuläs-

6 / 7 sig ist (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 63 zu Art. 84 SchKG). Soweit die Beschwerdeführerin eine Sistierung des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens verlangt, kommt eine solche bereits deshalb nicht infrage, weil die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und das Verfahren sofort durch Nichteintretensentscheid erledigt werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. auch oben E. 3.1). 5.Bei diesem Ergebnis gehen die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah- ren von CHF 300.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]) zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerde- gegner ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.Da die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich ist, ergeht der vorlie- gende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 2 GOG [BR 173.000]; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]).

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.00 gehen zu Lasten der A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'700.00 wird der A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausan- ne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. und BGG. 5.Mitteilung an:

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24.03.2026