Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 19. Oktober 2023 ReferenzKSK 23 86 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Fleisch, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandZustellung Betreibungsurkunde Anfechtungsobj. Abholungsaufforderung des Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart vom 21. September 2023 Mitteilung20. Oktober 2023
2 / 6 In Erwägung, –dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart (nachfolgend Betreibungsamt Landquart) A._____ im Rahmen einer gegen ihn eingereich- ten Betreibung zu Hause einen Zahlungsbefehl zustellen wollte, –dass A._____ nicht bei sich zu Hause angetroffen werden konnte, –dass ihm aus diesem Grund am 21. September 2023 eine Abholungsaufforde- rung in seinen Briefkasten eingelegt wurde mit der Aufforderung, eine Betrei- bungsurkunde innert 3 Tagen am Schalter des Betreibungsamtes Landquart abzuholen, –dass A._____ mit Schreiben vom 22. September 2023 an das Betreibungsamt Landquart gelangte und ausführte, eine solche Sendung verstosse gegen das Datenschutzgesetz, solche Sendungen seien nicht beim Weltpostverein versi- chert und würden mit einer Beschwerde an die UPU Universal Postal Union in Bern weitergeleitet, und es sich um eine Urkundenfälschung handle, wenn die unterzeichnende Person keine Prokura besitze, und dass er darauf bestehe, dass sein amtlicher Name auf dem Dokument aufgeführt werde und ihm aus einer mangelhaft eröffneten Sendung kein Nachteil erwachsen dürfe, –dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dieses Schreiben am 23. Sep- tember 2023 (Poststempel vom 25. September 2023) an das Kantonsgericht als Beschwerde weiterleitete und zudem festhielt, er habe den in Betreibung gesetzten Betrag bereits mit einer "Promissory Note" ausgeglichen, –dass der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer mit Verfü- gung vom 26. September 2023 das Betreibungsamt Landquart zur Stellung- nahme und zur Einreichung der Verfahrensakten bis 9. Oktober 2023 auffor- derte, –dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. September 2023 erneut an das Kantonsgericht gelangte und geltend machte, sein Name sei falsch ge- schrieben worden, und er mache noch einmal darauf aufmerksam, dass das Betreibungsamt Landquart Betreibungen annehme, welche obwohl die Rech- nungen bereits bezahlt worden seien, –dass das Betreibungsamt Landquart mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde verlangte, soweit darauf einzutreten sei,
3 / 6 –dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes in- nert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit aufsichtsrechtliche Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG), –dass eine Aufforderung, eine Betreibungsurkunde abzuholen, jedenfalls dann, wenn darin keine Sanktionen angedroht werden, mangels Wirkung auf das Betreibungsverfahren keine Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes darstellen kann (BGer 5A_268/2007 v. 16.8.2007 E. 2.1, vgl. auch Flavio Co- metta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 22 zu Art. 17 SchKG), –dass mangels einer Qualifikation der Abholungsaufforderung als Verfügung diese keine mittels Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG anfechtbare Be- treibungshandlung darstellen kann, –dass folglich auf die gegen die Abholungsaufforderung bei der Aufsichts- behörde eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden kann, –dass der Beschwerdeführer im Weiteren sinngemäss rügt, die Zustellung ei- nes Zahlungsbefehls und bereits die Entgegennahme eines Betreibungsbe- gehrens sei ungültig, weil der darin geforderte Geldbetrag bereits ausgegli- chen worden sei, –dass soweit aus den Verfahrensakten ersichtlich ist, zur Zeit der Beschwerde- erhebung dem Beschwerdeführer noch gar kein Zahlungsbefehl zugestellt worden ist, weshalb es auch diesbezüglich an einer anfechtbaren Verfügung fehlt, –dass folglich mangels Anfechtungsobjekt auch diesbezüglich nicht auf die Be- schwerde eingetreten werden kann, –dass zu Handen des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen ist, dass die Ko- gnition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls sehr beschränkt ist (vgl. Karl Wüth- rich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 69 SchKG),
4 / 6 –dass das Betreibungsamt nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, nicht jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefug- nis hat und es sich nicht darum zu kümmern hat, ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiell-rechtlich begründet ist oder nicht (BGer 5A_563/2018 v. 12.8.2019 E. 3.5.1), –dass die einzige, aber unentbehrliche Voraussetzung für die Ausstellung des Zahlungsbefehls mithin die Stellung eines gültigen Betreibungsbegehrens durch den Gläubiger oder durch seinen Vertreter ist (Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 12 zu Art. 69 SchKG), –dass der Beschwerdeführer jedoch mit seinem Hinweis auf die eingereichte "Promissory note" und der damit behaupteten Tilgung der Forderung im Er- gebnis gerade die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forde- rung in Frage stellt, –dass er grundsätzlich innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben muss, wenn er mit der in Betreibung gesetzten For- derung nicht einverstanden ist, –dass demgegenüber eine materielle Beurteilung der Forderung im fraglichen Zeitpunkt durch das Betreibungsamt nicht zu erfolgen hat, –dass nicht ersichtlich ist, inwiefern im vorliegenden Fall eine Verletzung der Datenschutzgebung vorliegen könnte, –dass auch nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mit einem falschen Namen angeschrieben worden wäre (vgl. dazu auch KSK 23 24 v. 26.4.23 E. 2.1. ff.), –dass die Auffassung des Beschwerdeführers, er sei Zivilist, handle für die natürliche Person "A._____" und er sei nur durch ein Komma zwischen Name und Vorname rechtsgültig anzuschreiben, offensichtlich unzutreffend und un- behelflich ist, –dass auf die übrigen appellatorischen Vorbringen hinsichtlich Verletzung von Völkerrecht, UN-Konventionen, EMRK und Genfer Konvention nicht einzutre- ten ist, –dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG),
5 / 6 –dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG), –dass der Beschwerdeführer aber darauf hingewiesen wird, dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz zwei SchKG bei böswilliger oder mutwilliger Prozess- führung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können,
6 / 6 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: