Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 5. März 2024 ReferenzKSK 23 78 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Bergamin und Michael Dürst Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. LL.M. Niklaus Zaugg CMS von Erlach Partners AG, Räffelstrasse 26, Postfach, 8022 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz GegenstandGrundstückverwertung Anfechtungsobj. Entscheid Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 16.08.2023, Mitteilung14. März 2024

2 / 14 Sachverhalt A.Im Hinblick auf die Grundpfandbetreibung Nr. C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. März 2022) des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja (nachfolgend Betreibungsamt Maloja) der A._____ AG gegen den in D._____ wohnhaften B._____ beschwert sich die A._____ AG über eine Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 16. August 2023. Mit der angefochtenen Verfügung sah das genannte Amt einstweilen von der Durch- führung der betreibungsrechtlichen Zwangsverwertung des verpfändeten Grunds- tückes ab. Mit der Beschwerde der A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) i.S.v. Art. 17 SchKG vom 28. August 2023 stellt diese folgendes Rechtsbegeh- ren:

  1. Es sei die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 16. August 2023 in der Grundpfandbetreibung Nr. C._____ aufzuheben.
  2. Es sei in der Grundpfandbetreibung Nr. C._____ die Verwertung der Pfandob- jekte E._____ und F._____ gemäss Grundbuch G._____ (Verwertung Nr. H.) unverzüglich anzuordnen. Eventualiter sei das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja anzuweisen, in der Grundpfandbetreibung Nr. C. die Verwertung der Pfandobjekte E._____ und F._____ gemäss Grundbuch G._____ (Verwertung Nr. H.) un- verzüglich durchzuführen. B.B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) erstattete am 21. September 2023 seine Stellungnahme mit dem Antrag:
  3. Il ricorso sia da respingere.
  4. Protestate spese e ripetibili (oltre IVA) a carico della ricorrente. C.Das Betreibungs- und Konkursamt verzichtete auf eine Stellungnahme. D.Zur Aufforderung, sämtliche Akten samt Aktenverzeichnis einzureichen, teilte das Betreibungsamt mit, die Verfahrensakten seien bereits durch die A._____ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) übermittelt worden. Das Verfah- ren ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die es keine gerichtli- che Klage gibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen

3 / 14 von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit diese (und allenfalls andere) SchKG- Bestimmungen keine Regeln enthalten, bestimmen die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG weni- ge Verfahrensbestimmungen (Schriftlichkeit des Gesuchs, Pflicht zur Einholung von Vernehmlassungen und Klärung des Sachverhalts von Amtes wegen [diesbe- züglich bereits Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG], kein Parteivortritt); im Übrigen wird sinngemäss auf die Bestimmungen der (schweizerischen) Zivilprozessordnung verwiesen. Diese ist als kantonales Recht anzuwenden (dazu Ingrid Jent- Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). 1.2.Im Kanton Graubünden ist das Beschwerdeverfahren einstufig; einzige kan- tonale Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG). 1.3.Die Beschwerdeführerin (Grundpfandgäubigerin) hat in ihrer Beschwerde als Gegenpartei das Betreibungsamt genannt, zudem hat sie aber auch den Be- treibungsschuldner namentlich angeführt. Nach Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Band I, 3. Aufl., Basel 2021, N 47 zu Art. 17 SchKG, ist die Stellung des verfügenden Zwangsvollstreckungsorganes im Be- schwerdeverfahren nicht restlos geklärt. Das Kantonsgericht führt als Gegenpartei regelmässig Schuldner und Gläubiger als direkte Verfahrensinteressierte auf und erwähnt das Betreibungsamt im Zusammenhang mit dem Anfechtungsobjekt (ver- gleichbar etwa auch das Bundesgericht; BGer 5A_490/2018 v. 30.4.2019 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Dass hinsichtlich des Aktenbeizuges auf die von den Parteien eingereichten Beilagen verwiesen wird, kann problematisch sein. Da das Tatsächliche des Rechtsstreites unbestritten ist und die Kontroverse eine Rechtsfrage betrifft, kann allerdings auf Weiterungen verzichtet werden. 3.1. Es geht um die Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. C._____ des Be- treibungsamtes Maloja der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner (act. B.16). Die in Betreibung gesetzte Forderung lautet auf CHF 475'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2021 zzgl. offene Zinsen von 1.9 % auf CHF 475'000.00 vom 26. Mai 2021 bis 30. September 2021. Der Beschwerdegegner erhob Rechtsvorschlag, die Beschwerdeführerin stellte am 21. April 2022 das Rechtsöff- nungsbegehren (act. B.17) und am 7. Juni 2022 zog der Beschwerdegegner den

4 / 14 Rechtsvorschlag zurück (act. B.18). Damit wurde der Weg frei zur Fortsetzung der Betreibung. Die Beschwerdeführerin hat am 20. September 2022 das Verwer- tungsbegehren gestellt (act. B.19). 3.2.Das Pfandrecht der Beschwerdeführerin lastet auf dem Grundstück des Beschwerdegegners (Grundbuch G., Stockwerkeigentum Nr. E., 117/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. , 4 ½-Zimmerwohnung Nr. , belastet an 1. Pfandstelle mit der Maximalgrundpfandverschreibung Nr. I.__ im Betrage von CHF 804'000.00). Mitverpfändet ist das Grundstück Nr. F._____ (act. B.1). Ausser der Hypothek zu Gunsten der Beschwerdeführerin sind im Grundbuch (act. B.1) keine weiteren hypothekarischen Belastungen aufgeführt (act. B.3). 3.3. Eine andere nicht grundpfandgesicherte Gläubigerin des Beschwerdegeg- ners, die Banca J._____ mit Sitz in D., hatte gegen den Beschwerdegegner beim Betreibungsamt Maloja eine ordentliche Betreibung (auf Pfändung) eingelei- tet und am 22. April 2020 wurde sein Grundstück Nr. E./K._____ in G._____ für die Bank gepfändet. Die verschobene und erneut angesetzte Steigerung auf Begehren dieser Gläubigerin wurde wegen des in D._____ pendenten Nachlass- verfahrens abgesagt, was die Beschwerdeführerin dazu veranlasste, ihrerseits die in E. 3.1. erwähnte Betreibung auf Grundpfandverwertung einzuleiten und am 20. September 2022 das Verwertungsbegehren zu stellen (act. B.19). 4.1.Streitig ist, ob die von der Beschwerdeführerin verlangte Grundstückverwer- tung durchgeführt werden kann bzw. muss. Das Betreibungsamt hat in seiner Ver- fügung vom 16. August 2023 (act. B.4) darauf hingewiesen, dass der Nachlassver- trag vom Tribunale L._____ in Sachen des Beschwerdegegners und einer weite- ren Person am 22. Juni 2022 vom Regionalgericht Maloja (Proz. Nr. 135-2022- 239) für die Schweiz anerkannt worden sei. Dieser Entscheid sei am 23. Novem- ber 2022 auf Ersuchen der Banca J._____ durch das Regionalgericht begründet worden (act. B.4 E. 3). Danach habe die M._____ Bank Beschwerde erhoben (KSK 22 55), weshalb der Anerkennungsentscheid nicht rechtskräftig sei. Nach Schweizer Recht würden bei nicht rechtskräftiger Genehmigung eines Nachlass- vertrages die Wirkungen der Nachlassstundung bestehen bleiben, was die Einlei- tung einer Betreibung auf Grundpfandverwertung zwar zulasse, eine Grundpfand- verwertung hingegen ausschliesse (Art. 297 SchKG). Vorliegend sei für die M._____ Nachlassstundung zwar keine schweizerische Anerkennung und aus prozessökonomischen Gründen lediglich die Anerkennung des Nachlassvertrages als solchem verlangt worden. Aufgrund der hängigen Rechtskraft des Anerken- nungsentscheides (Proz. Nr. 135-2022-239 vor dem Regionalgericht Maloja) gehe das Betreibungsamt davon aus, dass die Wirkungen der Nachlassstundung zu

5 / 14 beachten seien und eine Verwertung des Grundpfandes ausgeschlossen bleibe (act. B.4 E. 5). Ausserdem wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin im Nach- lassvertrag berücksichtigt und dass vorgesehen sei, dass ein Grossteil der aktuell offenen Grundpfandforderung bis am 31. Dezember 2023 getilgt werde (act. B.4 E. 1). 4.2.Bei den Akten liegen eine Kopie der Beschwerdeschrift der Banca J._____ gegen den Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens vom 5. Dezember 2022 betreffend die Anerkennung des M._____ Nachlassvertrages des Regional- gerichts vom 18. November 2022 (Proz. Nr. 135-2022-239; act. B.32) sowie die Verfügung des Kantonsgerichts, mit der der Beschwerde einstweilen die aufschie- bende Wirkung erteilt wurde (act. B. 33). Weiter findet sich eine Mailkopie vom 27. Juni 2022 an das Betreibungsamt bei den Akten, mit der von der Beschwerdefüh- rerin darauf hingewiesen wurde, dass eine grundpfandgesicherte Forderung von einem M._____ Nachlassvertrag nicht erfasst sei und dass am 19. September 2022 – unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Frist – das Verwertungsbe- gehren habe gestellt werden können. Und am 7. Juli 2023 teilte das Betreibungs- amt der Beschwerdeführerin mit (act. B.37), dass der in der Schweiz anerkannte Nachlassvertrag bis am 31. Dezember 2023 erfüllt sein müsse, andernfalls er ver- fallen würde. Bei Ansetzung der Verwertung vor dem 31. Dezember 2023 würde der Beschwerdegegner umgehend Beschwerde erheben, weil die Beschwerdefüh- rerin an den Nachlassvertrag gebunden sei. Unabhängig vom Ausgang der Be- schwerde würde das Verfahren sicher bis Ende 2023 ruhen. Sollte die Forderung bis am 31. Dezember 2023 nicht beglichen sein, würde die Verwertung umgehend wieder aufleben. 5. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August 2023 zusammengefasst wie folgt: Ihr stehe eine grundpfandgesi- cherte Darlehensforderung über CHF 475'000.00 zzgl. Verzugszins von CHF 3'134.00 bis 30. September 2021 und Verzugszins p.a. von 5 % seit 1. Oktober 2021 zu (act. A.1 Rz. 17). Die Banca J., eine M. Gläubigerin des Be- schwerdegegners, habe die Betreibung Nr. N._____ eingeleitet, das Pfandobjekt sei für die Bank gepfändet worden und das Verwertungsbegehren sei bereits am 28. April 2020 gestellt worden; das Lastenverzeichnis datiere vom 19. Januar 2021 (act. A.1 Rz. 18). Die angesetzten Versteigerungen seien wegen Covid-19 und wegen des pendenten M._____ Nachlassverfahrens abgesagt worden (act. A.1 Rz. 20). Mit Zahlungsbefehl vom 15. März 2022 habe die Beschwerdeführerin selber die Betreibung auf Grundpfandbetreibung eingeleitet. Den zunächst erho- benen Rechtsvorschlag habe der Beschwerdegegner am 7. Juni 2022 zurückge-

6 / 14 zogen (act. A.1 Rz. 23; act. B.6); die Beschwerdeführerin habe am 20. September 2022 ihr Verwertungsbegehren gestellt (act. A.1 24). Im Nachlassvertrag sei die Beschwerdeführerin mit einer bis zum 31. Dezember 2023 zahlbaren Forderung von EUR 445'000.00 aufgeführt, was umgerechnet CHF 425'000.00 (Wert: 23.08.2023) entspreche, während die grundpfandgesicherte Forderung weit über CHF 530'000.00 plus Kosten ausmache (act. A.1 Rz. 26). Für die provisorische Nachlassstundung im M._____ Verfahren sei von keiner Sei- te eine Anerkennung in der Schweiz verlangt worden (act. A.1 Rz. 27). Der M._____ Entscheid zur Bestätigung des Nachlassvertrages vom 9. Juni 2022, der während laufender Betreibung auf Grundpfandverwertung in der Schweiz erfolgt sei (Zahlungsbefehl vom 5. März 2022), sei sofort vollstreckbar gewesen und vom Regionalgericht Maloja am 22. Juni 2022 anerkannt worden (mit Entscheidbe- gründung vom 18. November 2022; act. A.1 Rz. 32). Dagegen habe die Banca J._____ Beschwerde erhoben, der das Kantonsgericht aufschiebende Wirkung erteilt habe (act. A.1 Rz. 32). Auf die Mitteilung der Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt, ihre grundpfandgesicherte Forderung sei nicht vom ausländi- schen Nachlassvertrag erfasst, habe das Betreibungsamt mitgeteilt, es teile diese Meinung im Grundsatz (act. A.1 Rz. 34). Als die Beschwerdeführerin dann am 20. September 2022 das Verwertungsbegehren gestellt habe, habe das Betreibungs- amt mitgeteilt, es wolle zuerst die Begründung des Anerkennungsentscheides ab- warten (act. A.1 Rz. 36). In der Folge habe das Betreibungsamt die Verwertung abgelehnt, weil der Beschwerdegegner andernfalls gegen die Weiterführung der Grundpfandverwertung vor dem Ablauf der Zahlungsfrist am 31. Dezember 2023 Beschwerde erheben würde und weil die Beschwerdeführerin an den Nachlass- vertrag gebunden sei (act. A.1 Rz. 38). In der Folge sei dann die Verfügung vom 16. August 2023 ergangen (act. A.1 Rz. 39; vgl. E.2). Über diese ist hier zu ent- scheiden. 6.In seiner Stellungnahme macht der Schuldner und Beschwerdegegner (act. A.3) im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, die betreibungsamtliche Ver- fügung vom 16. August 2023 sei nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin behaupte zu Unrecht, dass die dem Beschwerdeführer gewährte Hypothek auf den Grundstücken in der Schweiz nicht unter den M._____ Nachlassvertrag vom 9. Juni 2022 falle und dass sich die Hypothekarschuld inzwischen von CHF 475'000.00 auf CHF 530'000.00 erhöht habe (act. A.3 B./b./11). Das werde aus den folgenden Gründen bestritten: Am 25. Februar 2021 habe der Schuldner beim Gericht in L._____ ein Nachlasserfahren gemäss Gesetz 3/2012 eingeleitet. Am 9. Juni 2022 habe das M._____ Gericht den Nachlassvertrag (accordo di composi-

7 / 14 zione della crisi) zwischen dem Schuldner/Beschwerdeführer und der Gläubiger- masse definitiv genehmigt und die Beschwerdeführerin sei Teil der Gesamtheit der Gläubiger. Am 18. November 2022 sei der in D._____ genehmigte Nachlassver- trag durch das Regionalgericht für die Schweiz anerkannt worden. Dieser Ent- scheid sei dann durch die Banca J._____ an das Kantonsgericht weitergezogen worden und sei dort immer noch pendent (Verfahren KSK 22 55). Es werde höchstwahrscheinlich beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, weil die Banca J._____ lediglich eventualiter die Ernennung eines ad-hoc-Sachwalters verlangt habe, um den Vollzug in der Schweiz zu überwachen (act. A.3/B./b.1.1). Die Beschwerdeführerin sei eine Gläubigerin, die zur Gläubigermasse des Be- schwerdegegners gehöre ("la ricorrente è una creditrice che fa parte della massa creditoria", act. A.3 Rz. 1.1.1), was eine Tatsache sei und sich aus allen Akten des M._____ Verfahrens ergebe. Die Beschwerdeführerin behaupte hingegen, sie sei nicht Teil des M._____ Verfahrens, und sie habe den Kredit von EUR 445'000.00 in ihren Schreiben vom 10. September 2021 und vom 8. November 2021 bestrit- ten. Aus der attestazione definitiva OCC vom 7. Februar 2022 (S. 3 und 6) ergebe sich, dass gemäss Rechtsanwalt O._____ (Sachwalter) die Bestreitungen der Gläubiger nicht den Vertragsvorschlag betreffen, sondern nur die Berechnung der Mehrheitsverhältnisse. Der Sachwalter bestätige auch, dass die Beschwerdeführe- rin die Mitteilung vom 7. Juli 2021 erhalten habe, was die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 28. Juli 2021 bestätigt habe (act. A.3 Rz. 1.1.1). Die Beschwerde- führerin habe hingegen weder im Schreiben vom 28. Juli 2021 noch im Schreiben vom 10. September 2021 (act. B.24) den eigenen Kredit präzisiert, was sich auch aus dem Entwurf des M._____ Nachlassvertrages (act. B.25) ergebe: Die Be- schwerdeführerin habe dagegen gestimmt und dargetan, dass sie ihren Kredit im M._____ Nachlassverfahren nie quantifiziert habe. Der Gegenwert sei direkt vom Schuldner mit EUR 445'000.00 genannt worden. Der Nachlassvertrag sei von 60 % der Gläubiger angenommen worden und das Gericht von L._____ habe den Nachlassvertrag mit Entscheid vom 9. Juni 2022 genehmigt. Vor dem 31. Dezem- ber 2023 müsse der Betrag von EUR 445'000.00 an die Beschwerdeführerin be- zahlt sein (act. A.3 Rz. 1.1.2), und zwar durch einen Dritten (P._____ Srl), der die Bezahlung der Nachlassschulden übernommen habe (act. A.3 Rz. 1.1.3). Die Be- schwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf einen höheren Betrag (act. A.3 Rz. 1.1.2). Die die schweizerische Anerkennung durch das Regionalgericht Maloja vom 18. November 2022 anfechtende M._____ Bank J._____ habe nicht die Anerkennung als solche angefochten, sondern lediglich die Ernennung eines "Commissario ad

8 / 14 hoc" verlangt – genannt würden Q._____ oder Rechtsanwalt O._____ –, um den Nachlassvertrag zu vollziehen. Die Bestätigung der Anerkennung durch das Kan- tonsgericht sei daher sehr wahrscheinlich. Unabhängig von der Bedeutung der Anerkennung des Nachlassvertrages in der Schweiz sei zu betonen, dass die Be- schwerdeführerin auf jeden Fall Teil des M._____ Nachlassverfahrens sei; sie werde als Gläubigerin einer vom Schuldner nicht bedienten Hypothek aufgeführt. Eine allfällige Versteigerung der Immobilien in G._____ vor Ablauf der Zahlungs- frist bis 31. Dezember 2023 könnte schwere Schäden im M._____ Entschuldungs- verfahren für alle Gläubiger und den betroffenen Kredit verursachen. Es bestehe das Risiko, dass die Beschwerdeführerin sich für den gleichen Kredit zweimal be- zahlt mache. Deshalb habe die Versteigerung nicht durchgeführt werden können (act. A.3 1.2.1). 7.1. Hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Nachlassverträge erinnern Paul Volken/Rodrigo Rodriguez, in: Müller-Chen/Widmer-Lüchinger [Hrsg.], Zür- cher Kommentar zum IPRG, Band II, 3. Aufl., Zürich 2018, in N 28 zu Art. 175 IPRG, daran, dass das 11. Kapitel ein Rechtshilfeverfahren in Konkurs- und Nach- lassvertragssachen und nicht eine Exequatur-gestützte Wirkungserstreckung der ausländischen Konkursfolgen auf das Inland vorsieht. Die Durchführung des Kon- kurses und die Abwicklung eines allfälligen Liquidationsverfahrens bleiben grundsätzlich Sache des schweizerischen Rechts, doch werden mit der Anerken- nung des ausländischen Konkursdekrets die Voraussetzungen für eine zwischen- staatliche Kooperation geschaffen (Volken/Rodriguez, a.a.O., N 5 zu Art. 170 IPRG). Was den M._____ Nachlassvertrag anbelangt, liegt die "Attestazione definitiva dell'O.C.C., ex. c. 1 art 12 Legge n. 3 /2012, sulla definitiva proposta di accordo presentata da B._____ e R._____ n. 6/2021 ADR" vom 7. Februar 2022 (act. C.3) bei den Akten. Auf dem (unnummerierten) 6. und 7. Blatt wird die "Contestazione A._____ 8.11.2021" erwähnt. Dort wird u.a. festgehalten, dass die Beschwerde- führerin weder im Schreiben vom 28. Juli 2021 noch in der Verweigerung der Zu- stimmung vom 10. September 2021 ihren Kredit präzisiert habe. Dieser sei damit mit dem Betrag von EUR 445'000.00 in den Vorschlag aufgenommen worden und auf dieser Basis hätten die Gläubiger abgestimmt und seien die Mehrheitsverhält- nisse berechnet worden. Und unter dem Titel "Attestazione definitiva sulla fattibilità del piano" (Blatt 9) steht auf Blatt 10: "Pagamento del creditore A., per Euro 445,000,00 per mutuo su immobile di G. (Svizzera) che verrà pagato se- condo il regolare piano di ammortamento". Unbestrittenermassen wurde dieser Vertrag am 9. Juni 2022 vom Gericht in L._____ genehmigt (N.6/2021 ADR, vgl.

9 / 14 act. B.4 Anhang 2 S. 3 f. bzw. B.29). Daraus ergibt sich, dass im M._____ Nach- lassvertrag davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer grundpfandgesicherten Forderung darunterfällt und bis zum 31. Dezember 2023 EUR 445'000.00 erhalten soll. Ob dieser Betrag tatsächlich auch bezahlt wurde, ist dem Kantonsgericht nicht bekannt. Das ist für die Behandlung dieses Falles auch nicht von Bedeutung. 7.2. Zum Argument des Beschwerdegegners, die Grundpfandforderung sei in den M._____ Nachlassvertrag integriert worden, äussert sich die Beschwerdefüh- rerin wie folgt: Gemäss dem M._____ Nachlassvertrag solle sich die Beschwerde- führerin mit einem reduzierten, erst per 31. Dezember 2023 zu begleichenden Be- trag von EUR 445'000 begnügen müssen, was einem Gegenwert von CHF 425'000.00 entspreche. Eine solche Reduktion komme für sie nicht in Frage (act. A.1 Rz. 26). In rechtlicher Hinsicht verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die vorausgegangene M._____ Nachlassstundung nicht beachtlich sei (Art. 175 und 170 i.V.m. Art. 297 SchKG), sei sie doch in der Schweiz nie anerkannt worden (act. A.1 Rz. 40), was gemäss BGE 140 III 379 E. 4.2 erforderlich wäre, damit sie hier in der Schweiz Wirkungen hätte entfalten können. Die Anerkennung der aus- ländischen Nachlassstundung einerseits und die Anerkennung des ausländischen Entscheids, mit dem der Nachlassvertrag gerichtlich bestätigt worden sei, seien zu unterscheiden. Die ausländische Nachlassstundung falle ohnehin dahin, wenn der Nachlassvertrag nach dem anwendbaren ausländischen Recht bestätigt worden sei (BGE 137 III 138 E. 3.1 = Pra 2011 Nr. 85; 126 III 101 = Pra 2001 Nr. 53) (A.1 Rz. 41, 43). Unhaltbar sei daher die Ansicht des Betreibungsamtes, dass die aus- ländische Nachlassstundung so lange bestehen bleibe, bis der Nachlassvertrag in der Schweiz rechtskräftig anerkannt sei (act. A.1 Rz. 44). Unabhängig davon, ob ein schweizerischer oder ein M._____ Nachlassvertrag vorliege, müssten Grund- pfandgläubiger vollumfänglich befriedigt werden, wie sich aus Art. 219 Abs. 1 SchKG ergebe. Ausländische Nachlassverträge könnten nicht mehr Wirkungen haben als jene nach schweizerischem Recht (act. A.1 Rz. 48 m.H.a. BGE 140 III 379 E. 4.2.1 = Pra 2015 Nr. 49; ZR 118/2019 Nr. 55 S. 249). Schliesslich räume auch der Beschwerdegegner ein, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem M._____ Nachlassvertrag für ihre grundpfandgesicherte Forderung nicht vollum- fänglich gedeckt würde (act. A.1 Rz. 50). 8.1. Das Betreibungsamt geht davon aus, dass nach Schweizer Recht bei noch nicht rechtskräftiger Genehmigung des Nachlassvertrages die Wirkungen der Nachlassstundung bestehen bleiben, sodass Betreibungen auf Grundpfandver-

10 / 14 wertung zwar eingeleitet werden könnten, die Verwertung aber ausgeschlossen bleibe (act. B.4). Die Schweizer Behörden waren mit dem M._____ Nachlassverfahren zunächst nicht befasst, und für eine allfällige Nachlassstundung wurde keine Anerkennung in der Schweiz verlangt. Daher konnte es in der Schweiz auch kein Verwertungs- verbot geben, wie es Art. 297 Abs. 1 Satz 2 SchKG für die Dauer der Nachlass- stundung vorgesehen ist. Allfällige Wirkungen der Nachlassstundung wären bzw. sind in der Schweiz mangels ihrer Anerkennung zum vorneherein nicht beachtlich. 8.2. Erst für den nach M._____ Recht vollstreckbaren Nachlassvertrag wurde beim Regionalgericht Maloja die Anerkennung in der Schweiz gemäss Art. 175 IPRG – offenbar vom Beschwerdegegner (vgl. begründeten Anerkennungsent- scheid vom 18. November 2022 [act. B.31] E. 4.4.1) – verlangt, die zunächst mit unbegründetem Entscheid vom 22. Juni 2022 erteilt und dann mit begründetem Entscheid vom 18. November 2022, mitgeteilt am 23. November 2022, erfolgte. Damit stellt sich die Frage, ob dem am 20. September 2022 (act. B.19) gestellten Verwertungsbegehren der Beschwerdeführerin hätte stattgegeben werden müs- sen. 9.1.Im anerkannten M._____ Nachlassvertrag ist die Beschwerdeführerin mit einer Forderung von EUR 445'000.00 erwähnt, obwohl sie ihrerseits auf eine An- meldung im M._____ Verfahren verzichtet hatte, jedoch aufgrund einer Meldung des Beschwerdegegners im M._____ Nachlassvertrag dennoch als Gläubigerin mit einer Forderung aufgeführt ist (E. 7.1.: "Pagamento del creditore A., per Euro 445,000,00 per mutuo su immobile di G. (Svizzera) che verrà pagato secondo il regolare piano di ammortamento"). 9.2.Die Nennung der Schuld des Beschwerdeführers gegenüber der Be- schwerdeführerin im M._____ Nachlassvertrag ist nicht entscheidend. Nach Lukas Bopp, in: Grolimund/Loaker/Schnyder (Hrsg.), Basler Kommentar zum internatio- nalen Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 175 IPRG, und Lukas Bopp, Sanierung im Internationalen Insolvenzrecht, Basel 2004, S. 289, können die Pfandgläubiger gestützt auf Art. 172 Abs. 1 lit. a IPRG "unmittelbar nach der Pu- blikation der Anerkennung des ausländischen Sanierungsplans [...] für die gesam- te Forderung die Betreibung auf Pfandverwertung einleiten oder fortsetzen [...]". Diese Aussage steht im Zusammenhang mit der von Bopp a.a.O. und unmittelbar vorstehend gemachten Feststellung, dass mit der Anerkennung des Nachlasspla- nes die Nachlassstundung ihre Wirkungen verliere (Art. 308 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 170 IPRG). Daraus ergibt sich, dass die Anerkennung des ausländischen

11 / 14 Nachlassplanes für gundpfandgesicherte Forderungen nur von Bedeutung sein kann, wenn damit den Einschränkungen der (in der Schweiz anerkannten) auslän- dischen Nachlassstundung ein Ende gesetzt und damit der Weg auch für die Ver- wertung von Grundpfändern frei wird. Gab es im vorliegenden Fall wegen der feh- lende Anerkennung der Nachlassstundung in der Schweiz kein solches Verwer- tungsverbot, kann die Anerkennung des Nachlassvertrages auch nicht den Weg- fall des nicht bestehenden Verwertungsverbotes bewirken. BGE 137 III 138 E. 3.2 (= Pra 2011 Nr. 85) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil dort – an- ders als hier – die ausländische Nachlassstundung in der Schweiz anerkannt wor- den war. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sich Gläubiger von pfandgesicher- ten Forderungen die im Nachlassvertrag vereinbarten Forderungsreduktionen nicht entgegenhalten lassen müssen. Sie könnten sich aus der Verwertung des Pfandes vollumfänglich befriedigen, und zwar auch, wenn ein schweizerischer Nachlassvertrag vorliege. In der Schweiz anerkannte ausländische Nachlassver- träge könnten keine Wirkungen entfalten, die über jene der schweizerischen Nach- lassverträge hinausgehen (act. A.1 Rz 47 ff.). Das Bundesgericht habe in BGE 140 III 379 E. 4.2.1 erkannt, dass sich mit der Anerkennung eines Nachlassvertra- ges die obligatorischen Wirkungen des ausländischen Nachlassvertrages auf die Schweiz erstrecke, ausser (u.a.) hinsichtlich der Pfandgläubiger, deren Pfandsa- chen sich in der Schweiz befinden. Die Anerkennung verhindere, dass die Gläubi- ger, die dem ausländischen Nachlassvertrag unterstünden, auf das in der Schweiz gelegene Vermögen des Nachlassschuldners greifen könnten, um sich so die Di- vidende "aufbessern" zu können. Auf die weiteren Ausführungen in dem BGE für den Fall, dass der Schuldner seinen Gläubigern sein Vermögen in der Schweiz abtritt, ist nicht einzugehen – da dies hier nicht der Fall ist. Dass die Gläubiger mit Grundpfandrechten nicht unter den Nachlassvertrag fallen, ist allgemein aner- kannt. Nach Silvain Marchand, in: Dallève/Foëx/Jeandin (Hrsg.), Commentaire Romand, Poursuite et faillite, Basel/Genf/München 2005, N 36 zu Art. 310 SchKG, können sich die Grundpfandgläubiger aus dem ihnen bestellten Pfand decken und sind dem Nachlassvertrag nur mit einem allfälligen Pfandausfall unterstellt. Und für den anerkannten ausländischen Nachlassvertrag ist nochmals auf Bopp, a.a.O., S. 364 Rz. 42, zu verweisen: "Der anerkannte Sanierungsplan ruft im Wesentlichen die gleichen Wirkungen hervor wie ein nach Art. 310 SchKG bestätigter Nachlass- vertrag. Der ausländische Plan ist daher für sämtliche Gläubiger, die ihm unterlie- gen, verbindlich [...]. Nicht verbindlich ist der Plan [...] für Gläubiger von den in der Schweiz gelegenen Pfandgegenständen. Sie können ihre Sicherheiten nach den Regeln des SchKG verwerten".

12 / 14 9.3.Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, warum die Betreibung auf Grund- pfandverwertung der Beschwerdeführerin nicht hätte weitergeführt werden können und sollen. Den Bedenken des Betreibungsamtes, weil der Beschwerdeführerin vor Ende 2023 der im Nachlassvertrag erwähnte Betrag von EUR 445'000.00 zu- gehen könne, ist dafür kein Grund. Käme in irgendeiner Betreibung der Schuldner und würde er die Absetzung bzw. die Nichtansetzung einer Versteigerung verlan- gen, weil er oder ein Dritter den geschuldeten Betrag bis zu einem späteren Zeit- punkt begleichen werde, würde sich das Betreibungsamt davon gewiss nicht ab- halten lassen, das Betreibungsverfahren weiter zu führen. Tatsächlich ist nicht erstellt, dass der Betrag dann auch wirklich eingeht, und selbst wenn es so wäre, wäre die in Betreibung gesetzte grundpfandgesicherte Forderung noch bei weitem nicht vollständig beglichen. Denn: Was in der Grundpfandbetreibung als Forde- rung samt Zinsen und Kosten verlangt wurde, muss für das Betreibungsamt bei der Grundpfandverwertung massgebend sein, wenn die Schuld nicht im Rahmen von gerichtlichen Verfahren in der Folge eines Rechtsvorschlages reduziert wurde, was hier nicht geschehen ist. Der rechtskräftige Zahlungsbefehl Nr. C._____ lautet verbindlich auf den Betrag von CHF 475'000.00 nebst 5 % Zins seit 01.10.2021 zuzüglich offener Zins von CHF 3'134.00 und Kosten von CHF 219.30 (wozu auch die weiteren Kosten der Zwangsverwertung kommen werden). Bis dieser Betrag eingegangen ist, ist die Betreibung weiterzuführen. 9.4.Der Beschwerdegegner nennt die Gefahr der Doppelzahlung (act. A.3 Rz. 1.2.1), die eintrete, wenn die Beschwerdeführerin sowohl die Zahlung aus dem M._____ Nachlassvertrag und zusätzlich das Ergebnis der Grundpfandforderung aus der schweizerischen Grundstückversteigerung erhalten sollte. Unabhängig von den Beteuerungen der Beschwerdeführerin kann dieser Gefahr begegnet werden, indem Zahlungen direkt an das Betreibungsamt geleistet werden (Art. 12 SchKG). Allerdings erlischt die Betreibung erst, und es wird entsprechend von der Weiterführung der Grundpfandbetreibung erst dann abgesehen, wenn die ganze in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt worden ist. 10. Noch kurz zu erwähnen ist die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung, die das Kantonsgericht der Beschwerde betreffend Anerkennung des M._____ Nach- lassvertrages durch das Regionalgericht Maloja erteilt hat (KSK 22 55). Ist die Be- treibung auf Grundpfandverwertung in der vorliegenden Konstellation unabhängig davon durchzuführen, ob der Nachlassvertrag anerkannt wird, spielt es auch keine Rolle, ob der Beschwerde beim Weiterzug aufschiebende Wirkung erteilt wurde, ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin jenes Verfahrens nicht die Anerkennung des Nachlassvertrages als solchen in Frage gestellt und das Kan-

13 / 14 tonsgericht in der Zwischenzeit, mit Entscheid vom 11. Januar 2024, die Be- schwerde rechtskräftig abgewiesen hat. 11. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen und das Betrei- bungs- und Konkursamt Maloja ist anzuweisen, die Betreibung auf Grundpfand- verwertung gegen den Beschwerdegegner unverzüglich weiterzuführen und die öffentliche Versteigerung der Pfandobjekte E._____ und F._____ gemäss Grund- buch G._____ (Verwertung Nr. H._____) durchzuführen. 12. In SchK-Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 f. SchKG können keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

14 / 14 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 16. August 2023 in der Grund- pfandbetreibung Nr. C._____ wird aufgehoben. Das Betreibungs- und Kon- kursamt der Region Maloja wird angewiesen, in der Grundpfandbetreibung Nr. C._____ die Verwertung der Pfandobjekte Grundstücke Nr. E._____ und F._____ gemäss Grundbuch G._____ (Verwertung Nr. H._____) un- verzüglich durchzuführen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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