Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 14. Februar 2024 ReferenzKSK 23 72 / KSK 23 73 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitzende ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandAusstand (in den Proz. Nr. 335-2022-3 u. 335-2022-31) Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügungen des Regionalgerichts C._____ vom 3. August 2023, mitgeteilt am 7. August 2023 (Proz. Nr. 115-2023-7 u. 115-2023-8) Mitteilung15. Februar 2024

2 / 13 Sachverhalt A/a.Am 4. Januar 2022 stellte D._____ beim Regionalgericht C._____ gegen A._____ in der Betreibung Nr. E._____ des Betreibungs- und Konkursamts C._____ ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 31'710.00 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Dezember 2021 zuzüglich der Betrei- bungskosten (Proz. Nr. 335-2022-3). A/b.Am 25. April 2022 stellte D._____ beim Regionalgericht C._____ gegen A._____ in der Betreibung Nr. F._____ des Betreibungs- und Konkursamts C._____ ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 20'660.00 nebst Zins von 5 % seit dem 2. März 2022 zuzüglich der Betreibungs- kosten (Proz. Nr. 335-2022-31). B/a.Mit Gesuch vom 1. Juni 2023 beantragte A., dass der Regionalge- richtspräsident B. im Rechtsöffnungsverfahren Nr. 335-2022-3 in den Ausstand trete. Er begründete dies damit, dass ein vom Regionalgerichtspräsiden- ten C._____ im Ehescheidungsverfahren zwischen ihm und D._____ am 24. Mai 2023 erlassener Teilentscheid eine ausstandsbegründende Befangenheit des Richters zum Vorschein treten lasse. B/b.Ein inhaltlich identisches Ausstandsbegehren stellte A._____ am 1. Juni 2023 auch im Rechtsöffnungsverfahren Nr. 335-2022-31. C.Am 7. Juni 2023 sistierte das Regionalgericht C._____ die zwei Rechtsöff- nungsverfahren, bis rechtskräftig über das jeweilige Ausstandsgesuch entschie- den sei. D/a.Mit prozessleitender Verfügung vom 3. August 2023, mitgeteilt am 7. Au- gust 2023, wies das Regionalgericht C._____ das Gesuch von A., den Ge- richtspräsidenten B. im Verfahren betreffend Rechtsöffnung Nr. 335-2022-3 in Ausstand zu setzen, ab und überband dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF 100.00 (Proz. Nr. 115-2023-7). D/b.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 17. August 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde (Verfahren KSK 23 72). Er beantragte, den Entscheid des Regionalgerichts C._____ vom 3. August 2023 (Proz. Nr. 115-2023-7) aufzuheben, den Regionalgerichtspräsidenten B._____ im Verfahren Nr. 335-2022-3 betreffend Rechtsöffnung in den Ausstand zu setzen, die Gerichtskosten von CHF 100.00 dem Regionalgericht C._____ aufzuerlegen

3 / 13 und das erwähnte Gericht zu verpflichten, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. D/c.B._____ nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom 1. September 2023 Stel- lung, wobei er festhielt, dass für ihn kein Ausstandsgrund ersichtlich sei. D._____ verzichtete auf eine Stellungnahme. E/a.Mit prozessleitender Verfügung vom 3. August 2023, mitgeteilt am 7. Au- gust 2023, wies das Regionalgericht C._____ auch das Gesuch von A., den Gerichtspräsidenten B. im Verfahren betreffend Rechtsöffnung Nr. 335- 2022-31 in Ausstand zu setzen, ab und überband dem Gesuchsteller die Gerichts- kosten von CHF 100.00 (Proz. Nr. 115-2023-8). E/b.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 17. August 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden ebenfalls Beschwerde (Verfahren KSK 23 73). Er beantragte, den Entscheid des Regionalgerichts C._____ vom 3. August 2023 (Proz. Nr. 115-2023-8) aufzuheben, den Regionalgerichtspräsidenten B._____ im Verfahren Nr. 335-2022-31 betreffend Rechtsöffnung in den Ausstand zu setzen, die Gerichtskosten von CHF 100.00 dem Regionalgericht C._____ auf- zuerlegen und das erwähnte Gericht zu verpflichten, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. E/c.B._____ nahm zur Beschwerde mit Eingabe vom 1. September 2023 Stel- lung, wobei er festhielt, dass für ihn kein Ausstandsgrund ersichtlich sei. D._____ verzichtete auf eine Stellungnahme. F.Mit Verfügung vom 20. September 2023 vereinigte die Vorsitzende die Be- schwerdeverfahren KSK 23 72 und KSK 23 73 und sistierte diese bis zum recht- kräftigen Entscheid über das Beschwerdeverfahren ZK1 23 76. G.Nachdem D._____ am 12. September 2023 beide Rechtsöffnungsbegehren zurückgezogen hatte, hob das Regionalgericht C._____ mit Abschreibungsent- scheiden vom 5. Dezember 2023 die Sistierung der Rechtsöffnungsverfahren (Proz. Nr. 335-2022-3 u. 335-2022-31) auf und schrieb diese infolge Rückzugs der Gesuche ab. D._____ wurde verpflichtet, die Gerichtskosten von jeweils CHF 150.00 zu übernehmen und A._____ eine Parteientschädigung von jeweils CHF 800.00 zu leisten. H/a.Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 hob die Vorsitzende die Sistierung der Beschwerdeverfahren KSK 23 72 und KSK 23 73 auf und gab dem Beschwer- degegner sowie D._____ Gelegenheit, sich zur Regelung der Kostenfolgen im

4 / 13 Hinblick auf die zu erlassende Abschreibungsverfügung zu äussern. Der Be- schwerdeführer selbst hatte bereits mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 zu den Prozesskosten Stellung genommen, wobei er beantragte, die Kosten der vorin- stanzlichen Verfahren sowie der vorliegenden Beschwerdeverfahren D._____ als beigeladener Partei, eventualiter dem Beschwerdegegner, aufzuerlegen. H/b.D._____ hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 fest, es be- stehe keine rechtliche Grundlage, ihr in den Ausstandsverfahren irgendwelche Kosten aufzuerlegen. H/c.Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2024, ihm keine Kosten oder Entschädigungen aufzuerlegen. I.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 335-2022-3 u. 335-2022-31, Proz. Nr. 115-2023-7 u. 115-2023-8) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Gegen Entscheide betreffend Ausstand kann nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 2 ZPO beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ge- führt werden (BGE 145 III 469 = Pra 2020 Nr. 48; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden vom 17. August 2023 gegen die am 3. August 2023 gefällten und am 7. August 2023 mit- geteilten prozessleitenden Verfügungen des Regionalgerichts C._____ ist einzu- treten. Der Vorsitz in den Beschwerdeverfahren KSK 23 72 und KSK 23 73 wurde von der vorsitzenden Richterin aus Gründen der Konnexität zu den Verfahren ZK1 23 76, ZK1 23 108 und ZK1 23 109 übernommen (vgl. Art. 12 Abs. 3 KGV [BR 173.100]). 2.1.Die Rechtsöffnungsverfahren Nr. 335-2022-3 und Nr. 335-2022-31, in de- nen der Ausstand des Regionalgerichtspräsidenten C._____ zu beurteilen ist, wurden mit Entscheiden des Regionalgerichts C._____ vom 5. Dezember 2023 abgeschrieben und sind folglich abgeschlossen. Damit ist das Rechtsschutzinter- esse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner Ausstandsbegehren nachträglich entfallen. Fällt das anfänglich vorhandene Rechtsschutzinteresse während laufendem Rechtsmittelverfahren dahin, ist das Verfahren gemäss Art. 242 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben (Jakob Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, Rz. 320; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 2, 10 u. 21 zu Art. 242 ZPO; Pascal Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],

5 / 13 Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 242 ZPO). Daran ändert nichts, dass mit der vorliegenden Beschwerde auch eine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids angestrebt wird. Denn die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens orientiert sich ausschliesslich am Streit- gegenstand und nicht (auch) an der daran geknüpften Kostenfrage (vgl. Felix Ad- dor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 63; PKG 2018 Nr. 7 E. 3.2 m.w.H.). Die Abschreibung erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV; PKG 2018 Nr. 7 E. 3.4 m.w.H.). 2.2.Im gerichtlichen Abschreibungsentscheid ist auch über die Verteilung der Verfahrenskosten zu befinden, wobei das Gericht den Parteien vorgängig Gele- genheit zur Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu geben hat (BGE 142 III 284 E. 4.2 m.w.H. = Pra 2017 Nr. 72; Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 19 zu Art. 242 ZPO; Killias, a.a.O., N 23 zu Art. 242 ZPO). Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den ordentlichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz wie hier nichts anderes vorsieht. Bei der Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO ist je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage bzw. zum Rechtsmittel gegeben hat, welches der mutmassliche Pro- zessausgang gewesen wäre, welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist. Dabei darf sich das Gericht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf ein einzelnes dieser Kriterien versteifen, sondern hat vielmehr alle Kriterien zu berücksichtigen (BGer 5A_78/2018 v. 14.5.2018 E. 2.3.1 m.w.H.; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 107 ZPO). Bei der Ermittlung des mutmasslichen Prozessausgangs geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr soll es bei einer summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt des Erledigungsgrundes sein Bewenden haben. Ein besonderes Beweisverfahren findet nicht statt. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer

6 / 13 4A_24/2019 v. 26.2.2019 E. 1.2 m.w.H.; Leumann Liebster, a.a.O., N 9 zu Art. 242 ZPO). 3.1.Der Beschwerdeführer begründete seine Ausstandsbegehren vor erster und zweiter Instanz damit, dass der Regionalgerichtspräsident C._____ im Eheschei- dungsverfahren zwischen ihm und D._____ am 24. Mai 2023 einen Teil-Entscheid erlassen habe, der formell und materiell qualifiziert fehlerhaft sei. Im fraglichen Entscheid sei er verpflichtet worden, bis spätestens 16. Juni 2023 vollständig Aus- kunft über seine Vermögensverhältnisse per 14. Juli 2019 sowie über seine Ein- kommensverhältnisse und seinen Bedarf zu erteilen, unter Auflistung verschiede- ner einzureichender Unterlagen. Der Teil-Entscheid sei ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und ohne Durchführung einer Hauptverhandlung ergangen. Überdies fehle es an einer Begründung des Entscheids. Auch sei der Teil- Entscheid fälschlicherweise als Einzelrichterentscheid ergangen. Schliesslich sei der Entscheid auch in materieller Hinsicht unhaltbar, sei das diesem zugrundelie- gende Auskunftsbegehren der Ehefrau doch überhaupt nicht überprüft, sondern 1:1 von der Scheidungsklage vom 14. Juli 2019 übernommen worden. Beim Vor- liegen qualifizierter prozessualer Fehler oder schwerwiegender Pflichtverletzungen sei der Anschein der Befangenheit der Gerichtsperson nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu bejahen. Daher lasse der Teil-Entscheid vom 24. Mai 2023 im Ergebnis eine ausstandsbegründende Befangenheit des Gerichtspräsidenten am Regionalgericht C._____ zum Vorschein treten. Er habe das Vertrauen in den Re- gionalgerichtspräsidenten verloren und befürchte, dass jener ihm gezielt schaden wolle (vgl. RG act. I/1 [Proz. Nr. 115-2023-7 u. 115-2023-8]; act. A.1 [KSK 23 72 u. KSK 23 73]). 3.2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sa- che in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unpar- teiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Ver- fahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objek- tiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreinge- nommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrecht-

7 / 13 lichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Emp- finden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler: BGE 147 III 89 E. 4.1, 140 III 221 E. 4.1, je m.w.H.). 3.2.2. Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Nach der als Auffangklausel formulierten Bestimmung von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 47 Abs. 1 lit. a bis lit. e ZPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Unter diese Bestimmung kann auch das richterliche Verhalten im Prozess fallen. Verfahrensmassnahmen eines Gerichtsmitglieds als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid. Anders liegt es nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müs- sen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Verfahrensverstösse im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind und grundsätzlich nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen werden können (BGer 5A_201/2018 v. 19.6.2018 E. 3.2 m.w.H.; Stephan Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 35 zu Art. 47 ZPO m.w.H.). Sind vom SchKG Gerichtspersonen zur Entscheidung berufen, wie es im Rechtsöffnungsverfahren der Fall ist, so unterliegen jene den Ausstandsregeln der schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 47 ZPO; vgl. James T. Peter, in: Basler Kommentar, SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 10 SchKG). 3.3.1. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau D._____ ist vor dem Regionalgericht C._____ ein Ehescheidungsverfahren hängig. Die Ehefrau hatte am 14. Juni 2019 eine unbegründete Ehescheidungsklage eingereicht, wobei sie u.a. mittels Stufenklage ihren Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 170 Abs. 1 ZGB geltend machte. Nach erfolgloser Durchführung einer Einigungsverhand- lung am 26. November 2019 wurde das Verfahren bis am 30. Juni 2020 zwecks Führen von Vergleichsverhandlungen sistiert. Am 24. Mai 2023 forderte der Regi- onalgerichtspräsident C._____ unter dem Titel "Unterlagen im Hinblick auf Ver-

8 / 13 gleichsverhandlung (Gesamtlösung)" sowohl die Ehefrau als auch den Ehemann auf, dem Gericht bis spätestens am 16. Juni 2023 Urkunden einzureichen, welche vollständig Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse per 14. Juli 2019 sowie über ihre Einkommensverhältnisse und den Bedarf geben, wobei diese Aufforde- rung im Hinblick auf die vom Ehemann einzureichenden Urkunden noch näher spezifiziert wurde. Ebenso forderte der Regionalgerichtspräsident die Parteien auf, eine Zusammenstellung der eingegangenen bzw. geleisteten Unterhaltszahlungen des Ehemannes an die Ehefrau für die Zeit ab dem 9. März 2018 einzureichen. Wie oben erwähnt, begründet der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren ge- gen den Regionalgerichtspräsidenten C._____ primär mit diesem Schreiben vom 24. Mai 2023. Das Kantonsgericht hat sich damit gestützt auf eine Beschwerde von A._____ in seinem Entscheid vom 13. Dezember 2023 (Verfahren ZK1 23 76) bereits befasst. Für die vorliegend vorzunehmende summarische Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs kann darauf Bezug genommen werden. 3.3.2. Im erwähnten Entscheid wurde das Schreiben des Regionalgerichtspräsi- denten C._____ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als Teil- Entscheid über die von D._____ im Ehescheidungsverfahren erhobene Stufenkla- ge, sondern als prozessleitende Verfügung qualifiziert. So ging sowohl aus dem Schreiben selbst als auch aus den weiteren Umständen (u.a. Verfahrensstand, Absprachen mit den Parteivertreterinnen) hervor, dass die Aufforderung an die Ehegatten AD._____, dem Gericht Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen, mit Blick auf die Vorbereitung einer anzuberaumenden Instruktions- verhandlung erging, die das Ziel hatte, in den verschiedenen zwischen den Ehe- gatten hängigen Verfahren eine einvernehmliche Gesamtlösung herbeizuführen. Eine Absicht, abschliessend über das in der Ehescheidungsklage gestellte Aus- kunftsbegehren der Ehefrau zu entscheiden, war demgegenüber nicht erkennbar. Das Vorliegen eines Fehlurteils kann folglich bereits mangels Vorliegen eines ma- teriellen Entscheids verneint werden. Was die gerügten prozessualen Verfehlun- gen des Regionalgerichtspräsidenten angeht, so liegt insofern keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor, als er vor Erlass der prozess- leitenden Verfügung vom 24. Mai 2023 nicht umfassender als geschehen – telefo- nische Absprache über die Instruktionsverhandlung und Information über das wei- tere Vorgehen – angehört werden musste. Sodann mussten vor Erlass der Verfü- gung weder ein Schriftenwechsel noch eine Hauptverhandlung durchgeführt wer- den. Im Weiteren wurde die Verfügung begründet und ist die Zuständigkeit des Regionalgerichtspräsidenten, als Instruktionsrichter prozessleitende Verfügungen zu erlassen, gegeben. Schliesslich liegt auch keine unzulässige materielle richter- liche Prozessleitung in Form einer Beweiserhebung von Amtes wegen vor (vgl. im

9 / 13 Einzelnen KGer GR ZK1 23 76 v. 13.12.2023 E. 1 u. 3). Damit liegen keine be- sonders krassen oder wiederholten Verfahrensfehler vor, die als ausstandsbe- gründende schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssten. Was den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf betrifft, er werde einseitig benachteiligt, ist festzuhalten, dass in der prozessleitenden Verfügung vom 24. Mai 2023 beide Ehegatten – und nicht nur der Beschwerdeführer – zur Einrei- chung von Unterlagen aufgefordert worden waren, und dass keine Säumnisfolgen angedroht wurden für den Fall, dass einer der Ehegatten der Aufforderung nicht nachkommt. Vielmehr beruhte das Einreichen von Unterlagen genauso wie die Teilnahme an der vorgesehenen Einigungsverhandlung selbst oder das dortige Eingehen eines Vergleichs für beide Ehegatten auf Freiwilligkeit. 3.4.Im Ergebnis sind bei einer summarischen Prüfung und Würdigung der pro- zessleitenden Verfügung vom 24. Mai 2023 keine Pflichtverletzungen und in je- dem Fall keine qualifizierten materiellen oder prozessualen Fehler des Regional- gerichtspräsidenten C._____ erkennbar. Damit liegen bei objektiver Betrach- tungsweise weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Gegebenheiten vor, die im konkreten Fall den Anschein einer Befangenheit oder die Gefahr einer Voreinge- nommenheit des Genannten und damit einen Ausstandsgrund zu begründen ver- mögen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass vorliegend nicht der Ausstand in einem familienrechtlichen Verfahren zur Diskussion steht, sondern in zwei Rechtsöffnungsverfahren, in denen lediglich summarisch zu prüfen gewesen wäre, ob für die von D._____ in Betreibung gesetzten Beträge ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die Beschwerden von A._____ wären demzufolge mutmasslich abzuwei- sen gewesen. 4.1.Neben dem Umstand der mutmasslichen Abweisung der Beschwerden von A._____ ist zu beachten, dass die Ausstandsverfahren durch den Beschwerdefüh- rer eingeleitet und damit von ihm verursacht wurden. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten der vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. Eine Kostenbeteiligung von D., wie sie der Beschwerdeführer beantragt, fällt vorliegend ausser Betracht. Sie hat zwar letztlich die Gegenstandslosigkeit der Beschwerdeverfahren verursacht, indem sie die Rechtsöffnungsbegehren zurück- gezogen hat, doch rechtfertigt es sich aufgrund des fehlenden direkten Konnexes zwischen den Rechtsöffnungs- und den Ausstandsverfahren, im Hinblick auf die Kostenverteilung in erster Linie den mutmasslichen Ausgang der Ausstandsver- fahren sowie den Umstand, dass diese vom Beschwerdeführer eingeleitet wurden, zu berücksichtigen. Ausserdem erhielt D. in den Beschwerdeverfahren zwar

10 / 13 Gelegenheit, eine freiwillige Stellungnahme einzureichen, doch verzichtete sie darauf und hat sich an den Rechtsmittelverfahren folglich nicht beteiligt. Demzu- folge sind die Kosten der Beschwerdeverfahren wie erwähnt allein dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. 4.2.In Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde beträgt die Entscheidgebühr CHF 500.00 bis CHF 8'000.00, wobei eine reduzierte Entscheidgebühr erhoben werden kann, wenn ein Verfahren gegenstandslos wird (Art. 10 Abs. 1 u. Art. 12 VGZ [BR 320.210]). In Anbetracht des angefallenen Aufwandes wird die Ent- scheidgebühr in den Beschwerdeverfahren KSK 23 72 und KSK 23 73 auf je CHF 500.00 festgesetzt. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. D._____ hat sich weder an den Verfahren beteiligt noch eine Parteientschädigung verlangt und der Beschwerdegegner hat sich in amtlicher Funktion zu den Be- schwerden vernehmen lassen. Die Gerichtskosten werden mit den vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von je CHF 1'000.00 ver- rechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag von je CHF 500.00 wird ihm vom Kantonsgericht erstattet. 5.1.Zu beurteilen bleibt, wie mit dem vorinstanzlichen Entscheid zu verfahren ist. Dem Abschreibungsentscheid bei Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde aus anderen Gründen (als zufolge Vergleichs, Rechtmittelrückzugs oder Rechtsmitte- lanerkennung) kommen dieselben Wirkungen zu wie einem Nichteintretensent- scheid (Steiner, a.a.O., Rz. 633 f.). Diesfalls findet keine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Entscheids statt. Zu beachten ist allerdings, dass die zufolge Abschreibung der Rechtsöffnungsverfahren eingetretene Gegenstandslosigkeit das Ausstandsverfahren als Ganzes und damit auch das erstinstanzliche Verfah- ren beschlägt. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Rechtskraft der angefochtenen Entscheide unberührt zu lassen (vgl. Steiner, a.a.O., Rz. 634 in fine i.V.m. Rz. 627 im Hinblick auf fehlende Partei- und Prozessfähigkeit). Vielmehr sind die prozess- leitenden Verfügungen des Regionalgerichts C._____ vom 3. August 2023 aufzu- heben und auch die erstinstanzlichen Verfahren als gegenstandslos abzuschrei- ben. 5.2.Zu entscheiden ist schliesslich in analoger Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO über die vorinstanzlichen Kosten (vgl. Steiner, a.a.O., Rz. 700), zumal bei Abschreibung des Verfahrens für den Rechtsmitteleinleger keine andere Möglich- keit als im Rechtsmittelverfahren selbst besteht, eine allfällige Korrektur des erst- instanzlichen Kostenentscheids zu verlangen, und die Angelegenheit spruchreif ist (vgl. PKG 2018 Nr. 7 E. 4.1).

11 / 13 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2023, die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren D._____ als beigeladener Partei, eventualiter dem Beschwerdegegner, aufzuerlegen. Gestützt auf die für die Be- schwerdeverfahren angestellten Überlegungen, was die Kostenverlegung bei Ge- genstandslosigkeit im Allgemeinen sowie im konkreten Fall anbelangt (E. 2.2, 3 u. 4.1), kann diesem Antrag nicht gefolgt werden. Vielmehr rechtfertigt es sich auch in Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten von je CHF 100.00, diese dem Be- schwerdeführer als das Ausstandsverfahren verursachende und darin mutmass- lich unterliegende Partei aufzuerlegen, zumal D._____ in das vorinstanzliche Ver- fahren gar nicht einbezogen wurde (vgl. act. B.2 E. 4 [KSK 23 72 u. KSK 23 73]).

12 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerdeverfahren KSK 23 72 und KSK 23 73 werden als gegen- standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. a) Die prozessleitende Verfügung des Regionalgerichts C._____ vom 3. Au- gust 2023 (Proz. Nr. 115-2023-7) wird aufgehoben und das Verfahren Nr. 115-2023-7 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Gerichtskosten von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A.. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. b) Die prozessleitende Verfügung des Regionalgerichts C. vom 3. Au- gust 2023 (Proz. Nr. 115-2023-8) wird aufgehoben und das Verfahren Nr. 115-2023-8 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Gerichtskosten von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A.. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. 3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahren KSK 23 72 von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A.. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvor- schusses von CHF 500.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahren KSK 23 73 von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A.. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvor- schusses von CHF 500.00 wird A. durch das Kantonsgericht erstattet. c) Für die Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

13 / 13 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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