Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. August 2023 ReferenzKSK 23 70 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Fleisch, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala, Einzelrichterin, vom 04.07.2023, mitgeteilt am 02.08.2023 (Proz. Nr. 335-2023-16) Mitteilung25. August 2023
2 / 6 Sachverhalt A.Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts Plessur vom 14. März 2022 (Betreibung-Nr. C.) leitete A. gegen B._____ die Be- treibung für CHF 14'979.00 nebst Zins zu 4 % seit 30. Juni 2018 ein. B._____ er- hob Rechtsvorschlag. B.Mit Eingabe vom 6. März 2023 gelangte A._____ an die Schlichtungs- behörde für Mietsachen der Region Viamala mit dem sinngemässen Antrag, ihm in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Das Regionalge- richt Viamala wies A._____ mit Schreiben vom 8. März 2023 auf die Zuständigkeit des Regionalgerichts hin und forderte ihn auf, einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorzulegen. Am 15. März 2023 reichte A._____ eine weitere Eingabe ein. Am 19. April 2023 fand vor dem Regionalgericht die Hauptverhandlung statt. C.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 4. Juli 2023 erkannte die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala Folgendes: 1.Das Gesuch von A._____ um definitive Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. C._____ des Betreibungsamtes der Region Viamala für CHF 12'000.00 und CHF 2'979.00, jeweils zuzüglich Zins zu 4 % seit 30. Juni 2018, sowie CHF 192.30 wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A.. Sie werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt. Wird keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, reduzie- ren sich die Gerichtskosten auf CHF 200.00 beim im Übrigen gleich- bleibender Verteilung und Liquidation. 3.Eine Umtriebsentschädigung ist nicht geschuldet. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] Auf entsprechendes Gesuch von A. lieferte das Regionalgericht am 2. Au- gust 2023 die schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Juli 2023 nach. D.Gegen den Entscheid vom 4. Juli 2023 erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 14. August 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. E.Der beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 300.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 335-2023- 16 sowie Proz. Nr. 335-2020-20) wurden eingeholt. Auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.
3 / 6 Erwägungen 1.Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.1.Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus ge- zogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehal- ten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begrün- dungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Ur- teil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfpro- gramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit de- nen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begrün- dung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prü- fungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfah- ren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). 2.2.Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid
4 / 6 auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer 4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochte- ne Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vorausset- zungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (aus der jünge- ren Rechtsprechung etwa KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5; KSK 2023 15 v. 21.3.2023 E. 2.2). 3.1.Die Begründung in der Beschwerde beschränkt sich auf folgende Aus- führungen: "In über 10 (zehn) Gerichtsverurteilungen seit meiner Pensionierung im 2013 durch das Regionalgericht Viamala Thusis kraft der Möglichkeit als Einzel- richter in all den Fällen zugunsten der Klägerschaft. Die Entscheide/Verurteilungen werden gefällt rein nach Sympathie dh. ohne Zeugen, Beweise, etc.. Unter dem gleichen Eindruck mit gleicher Vorgehensweise steht auch der Gerichtsentscheid im Proz. 335-2020-20, (Kanton D., Steuerforderung 2009). Der Kanton D. fordert Steuerzahlungen die nachweislich bezahlt sind. Gesuch: Das Kantonsgericht Graubünden wird ersucht in de(n) zivilrechtlichen Beschwerde(n) der Proz. 335-2023-16 und Proz. 335-2020-20 gesetzeskonform, emotionslos und gerechte Urteile zu verabschieden" (act. A.1). Aus dieser Begründung geht nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sach- verhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Insbesondere geht der Be- schwerdeführer auf die entscheidende Erwägung der Vorinstanz, wonach kein Rechtsöffnungstitel vorliege (act. B.1, E. 2.1), nicht näher ein. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3.2.Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, nichts zu ändern. Das Gesetz sieht zwar zum einen in Art. 56 ZPO eine richterliche Fragepflicht vor. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, entbin- det diese Fragepflicht die Parteien, ob rechtskundig oder nicht, jedoch nicht von der Begründung eines Rechtsmittels (BGer 5A_736/2016 v. 30.3.2017 E. 4.1). Zum anderen sieht Art. 132 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer gerichtlichen Nach- frist zur Verbesserung mangelhafter Eingaben vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt hier jedoch ebenfalls kein Anwendungsfall vor. Die Bestim- mung dient nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer Begründung, auch nicht bei Laieneingaben. Die Rechtsmittelbegründung nicht innert der Rechtsmit-
5 / 6 telfrist einzureichen, ist ein unverbesserlicher Mangel (BGer 5A_736/2016 v. 30.3.2017 E. 4.3). 4.Was das frühere Rechtsöffnungsverfahren Proz. Nr. 335-2020-20 betrifft, auf welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls Bezug nimmt, ist ferner festzuhalten, dass das Regionalgericht Viamala dieses Verfahren mit Entscheid vom 19. August 2020 abschloss. Dieser Entscheid ist seit dem 19. Au- gust 2020 rechtskräftig und vollstreckbar (RG act. I/17-18 [335-2020-20]). Die Rechtsmittelfrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist längst abgelaufen. Soweit der Be- schwerdeführer mit seiner Beschwerde auch diesen früheren Entscheid anfechten will, kann darauf bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden. 5.Bei diesem Ergebnis gehen die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah- ren von CHF 300.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]) zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerde- gegner ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.Da die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich ist, ergeht der vorlie- gende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO).
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 300.00 verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: