Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 15. Mai 2024 (Mit Urteil 4A_342/2024 vom 03. September 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Ent- scheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzKSK 23 68 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mirco Duff Kanzlei am Martinsplatz, St. Martinsplatz 8, Postfach 59, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Rechtsöffnungsentscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 20.07.2023, mitgeteilt am 02.08.2023 (Proz. Nr. 335-2023-13) Mitteilung16. Mai 2024

2 / 14 Sachverhalt A.Auf Begehren der B._____ wurde A._____ mit Zahlungsbefehl des Betrei- bungs- und Konkursamts der Region Maloja vom 19. August 2022 zur Bezahlung von Forderungen in Höhe von CHF 39'060.70 zuzüglich Zins zu 4 % seit 15. April 2016, CHF 12'047.84 zuzüglich Zins zu 4 % seit 8. August 2022 sowie CHF 2'899.07 zuzüglich Zins zu 4 % seit 8. August 2022 aufgefordert (Betreibung Nr. C.). A. erhob am 29. August 2022 Rechtsvorschlag. B.Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 ersuchte die B._____ das Regionalge- richt Maloja, ihr in der betreffenden Betreibung für die genannten Forderungen sowie für CHF 103.30 (Zahlungsbefehlskosten) und für die allenfalls von ihr vor- bezogenen Gerichtskosten und die Prozessentschädigung definitive Rechtsöff- nung zu erteilen, unter Vorbehalt der Rektifikation der Beträge in Schweizer Fran- ken gemäss Art. 88 Abs. 4 SchKG sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A.. In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2023 verlangte A. die kostenfällige Abweisung des Gesuchs, soweit überhaupt darauf ein- zutreten sei, sowie die Aufhebung und Löschung der Betreibung im Betreibungs- register. Es folgte am 27. Februar 2023 eine freiwillige Stellungnahme der B., mit der sie die Abweisung der Rechtsbegehren von A. beantragte, soweit darauf einzutreten sei. C.Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 20. Juli 2023 erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja Folgendes: 1.Im Verfahren B._____ gegen A._____ betreffend die Betreibung-Nr. C._____ des Betreibungsamtes der Region Maloja wird für die Beträge  von CHF 39'060.70 (EUR 41'000.00), zuzüglich Zins von 4 % seit 15. April 2016, sowie  von CHF 12'047.84 (EUR 12'646.17), zuzüglich Zins von 4 % seit 30. Au- gust 2022, und  von CHF 2'899.07 (EUR 3'042.95), zuzüglich Zins von 4 % seit 30. August 2022, definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen bzw. nicht darauf eingetre- ten. 2. a) Die Gerichtskosten von CHF 500.- gehen zu Lasten von A.. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvor- schuss bei B. unter Regresserteilung auf A._____ erho- ben. b) A._____ hat B._____ eine Entschädigung von CHF 2'250.- (inkl. Barauslagen) zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

3 / 14 D.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. August 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechts- begehren: 1.Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Maloja sei aufzuhe- ben, und die Betreibung Nr. C._____ sei entsprechend aufzuheben sowie im Betreibungsregister des Betreibungsamts Region Maloja zu löschen. 2.Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7.7 % Mehr- wertsteuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin. E.Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 750.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. F.Am 20. August 2023 reichte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) ihre Beschwerdeantwort ein. Sie beantragte: 1.Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die aufschiebende Wirkung sei nicht zuzuerkennen, der entsprechen- de Antrag abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdefüh- rers. G.Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 15. September 2023 abgewiesen. H.Mit Noveneingabe vom 13. November 2023 reichte die Beschwerdegegne- rin die Pfändungsurkunde vom 10. November 2023 samt Beilagen ein. Dem Be- schwerdeführer wurde diese Eingabe zur Kenntnis zugestellt. I.Am 16. April 2024 reichte die Beschwerdegegnerin eine Eingabe zur Ver- fahrensdauer ein. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu- gestellt. J.Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen einen Rechtsöffnungsentscheid ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO die Beschwerde zulässig. Die gegen den Rechtsöff-

4 / 14 nungsentscheid des Regionalgerichts Maloja vom 20. Juli 2023 erhobene Be- schwerde erfolgte mit Eingabe vom 14. August 2023 frist- und formgerecht (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2.Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden, wobei der Beschwerdeinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt (Art. 320 lit. a ZPO). In tatsächlicher Hinsicht können nur offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellungen gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). Offensichtlich unrichtig ist der Sachverhalt nur, wenn er willkürlich festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist. Die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung muss für den Verfahrensausgang kausal sein (Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 320 ZPO). 1.3.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) gilt im Beschwerdeverfahren mithin ein umfassendes Novenverbot. Es be- trifft sowohl unechte wie auch echte Noven. Entscheidend für den Ausschluss neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel in der Hauptsache ist die Funktion der kantonalen Beschwerde als Mittel der rechtsstaatlichen Kontrolle des erstinstanzlichen Verfahrens (BGer 5A_448/2020 v. 18.2.2021 E. 2.4.4). Die No- veneingabe vom 13. November 2023, mit der die Beschwerdegegnerin (act. A.3) die Pfändungsurkunde vom 10. November 2023 einreichte, kann folglich nicht berücksichtigt werden. Sie ist abgesehen davon für den vorliegenden Entscheid gar nicht relevant. 2.Entscheid der Vorinstanz 2.1.Die Vorinstanz führte in ihrem Rechtsöffnungsentscheid aus, die Be- schwerdegegnerin verlange die definitive Rechtsöffnung gestützt auf die nach ös- terreichischem Recht gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Urteile des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Februar 2018 sowie des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. Juli 2018. Bei diesen Urteilen handle es sich um öffentliche Urkunden, deren Echtheit gemäss österreichischem Recht vermutet werde. Es bestünden keine Anhaltspunkte, wonach an der Echtheit der beiden Urteile ge- zweifelt werden müsse. Voraussetzung der Anerkennung der beiden österreichi- schen Urteile, welche vorliegend inzident zu prüfen sei, sei die Vollstreckbarkeit

5 / 14 der anzuerkennenden Entscheide im Ursprungsstaat. Vorliegend seien beide Ur- teile vollstreckbar gemäss den entsprechenden Formularen bzw. Vollstreckbar- keitserklärungen. Es lägen keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 34 und Art. 35 LugÜ vor. Insbesondere liege bei den beiden österreichischen Urteilen kein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public vor. Auch allfällige weitere Ver- weigerungsgründe seien vorliegend zu verneinen. Die beiden Urteile würden folg- lich die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllen (act. B.1, E. 15.1-15.3). 2.2.Sodann seien vorliegend, so die Vorinstanz weiter, die drei Identitäten zwi- schen dem Rechtsöffnungstitel und dem Betreibungsverfahren gewahrt. Auch die weiteren inhaltlichen Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel, wo- nach dieser einen Schuldner zu einer Zahlung oder Sicherheitsleistung verpflich- ten, die zu bezahlende Summe im Titel beziffert sein und die Forderung im Zeit- punkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein müsse, seien vor- liegend erfüllt (act. B.1, E. 15.4). Weiter habe der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG bewiesen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei. Die Schuld sei entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht verjährt, da die dreijährige Ver- jährungsfrist gemäss österreichischem Recht nicht zur Anwendung komme. Es würden folglich keine Einreden vorliegen, welche gegen die Erteilung der Rechtsöffnung im genannten Umfang sprächen (act. B.1, E. 16). 3.Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung 3.1.Zur Vollstreckbarerklärung nach Massgabe des LugÜ, dessen Geltungsbe- reich in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht vorliegend unstreitig erfüllt ist, gilt Folgendes: Nach Art. 38 Ziff. 1 LugÜ werden die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebun- denen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreck- bar erklärt worden sind. Die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung einer Entschei- dung beantragt, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 53 Ziff. 1 LugÜ). Ferner hat die Partei auch die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 54 LugÜ vorzulegen (Art. 53 Ziff. 2 LugÜ). Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang V des Übereinkommens ausgestellt (Art. 54 LugÜ). Unter Umständen kann auf die Vorlage einer Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung nach Art. 54 LugÜ verzichtet werden (Art. 55 Ziff. 1 LugÜ). Die in den Art. 53 angeführten Urkunden bedürfen weder der Legalisation (Beglaubigung)

6 / 14 noch einer ähnlichen Förmlichkeit (Art. 56 LugÜ). Obschon sich die Art. 53–56 LugÜ auf das selbständige Anerkennungs- und Exequaturverfahren beziehen, sind jene Bestimmungen auch im inzidenten Anerkennungs- und Vollstreckbar- keitsverfahren anwendbar (Laurent Killias/Andreas Lienhard, in: Schnyder/Sogo [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Vorbem. Art. 53–56 LugÜ). 3.2.Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn einer der in Art. 34 und Art. 35 LugÜ enthaltenen Verweigerungsgründe vorliegt, insbesondere bei einem Verstoss gegen den ordre public (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ). Der Vorbehalt der Verlet- zung des ordre public wird streng ausgelegt. Er soll dem Gericht bloss ermögli- chen, einem ausländischen Urteil die Anerkennung in der Schweiz zu versagen, wenn es die elementarsten Rechtsgrundsätze unseres Landes verletzt (BGE 143 III 404 E. 5.2.3). Aus schweizerischer Sicht muss das ausländische Ur- teil in derart eklatanter Weise den Grundsätzen der schweizerischen öffentlichen Ordnung und dem ihr zugrunde liegenden Gerechtigkeitsbegriff widersprechen, dass es damit unvereinbar ist und eine Anerkennung als unhaltbar erscheint (Alexander R. Markus, Internationales Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2020, Rz. 1671 m.w.H.). Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls materiell nach- geprüft werden (Art. 45 Ziff. 2 LugÜ; auch Art. 36 LugÜ). Dies bedeutet, dass das Gericht, das die Entscheidung für vollstreckbar erklären soll, nicht zu untersuchen hat, ob die ausländische Entscheidung in der Sache selbst aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen richtig oder falsch ist. Die Entscheidung muss sowohl hin- sichtlich ihres Zustandekommens als auch ihres Ergebnisses so hingenommen werden, wie sie ergangen ist. Das Verfahren um Vollstreckbarerklärung ermöglicht kein Wiederaufrollen des ausländischen Prozesses (BGer 4A_560/2021 v. 3.2.2022 E. 2.4 m.w.H.). 3.3.Die Gesuchstellerin trägt die Beweislast für diejenigen Tatsachen, die sie zu Gunsten ihres Gesuchs um Vollstreckbarerklärung geltend macht (z.B. die Exis- tenz, den Inhalt, das Datum und die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils; BGer 4A_547/2022 v. 16.1.2024 E. 5.4.3). Die Erbringung dieses Beweises wird ihr jedoch erleichtert: Zum einen statuiert Art. 56 LugÜ die Vermutung der Echtheit der in der Bestimmung genannten Dokumente, also namentlich der Entscheidaus- fertigung und der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 54 LugÜ. Diese Ver- mutung gilt jedoch nicht absolut. So kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Bestreitung des Vollstreckungsgegners die Echtheit dieser Dokumente prüfen. Die Anforderungen an die Bestreitung richten sich nach dem nationalen Verfahrens- recht, in der Schweiz folglich nach Art. 178 ZPO (Killias/Lienhard, a.a.O., N 1b zu

7 / 14 Art. 56 LugÜ). Zum anderen ist von einer Vermutung zugunsten der Richtigkeit der in der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 54 LugÜ enthaltenen Angaben auszugehen (BGer 4A_547/2022 v. 16.1.2024 E. 5.4.3.3). Die Beweislast für das Vorliegen von Verweigerungsgründen trifft demgegenüber den Vollstreckungs- gegner (BGE 138 III 82 E. 3.5.3). 4.Echtheit der Urkunden 4.1.Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insoweit falsch festgestellt, als dass sie es unterlassen habe, die angezweifelte Echtheit der Gerichtsurkunden anhand der Originalurkunden zu prüfen. Er habe die Schrift- stücke vor dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren noch nie gesehen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass diese entweder nicht echt sei- en oder ihm nie in rechtmässiger Weise zugestellt worden seien. Die Vorinstanz habe sich damit ungenügend auseinandergesetzt und sich mit den eingereichten Urkunden begnügt. Die Originalurkunden hätten nicht vorgelegen, weshalb die Echtheit dieser unbelegt sei (act. A.1, Ziff. 4 f.). Die Urteile würden weder Unter- schrift noch Beglaubigungen tragen. Selbst wenn diese mittels automationsunter- stützter Datenverarbeitung erstellt worden wären, könnten auf diese Weise ausge- fertigte Urteile in der Schweiz nicht anerkannt werden, zumal jegliche Überprüfung der Echtheit ausgeschlossen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz müsse für die Urteile § 79 Abs. 2 des österreichischen Gerichtsorganisationsgesetzes (öGOG) zur Anwendung gelangen, da keine der Parteien ihren Wohnsitz resp. Sitz in Österreich habe, so dass die Vollstreckung im Ausland zu erfolgen habe. An- ders als in Österreich könne die Echtheit der Vollstreckungsurkunde in der Schweiz durch die Schweizer Gerichte nicht überprüft werden (act. A.1, Ziff. 12 ff.). 4.2.Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Wie erwähnt (oben E. 3.3), wird die Echtheit der dem Vollstreckungsgericht vorgelegten Entscheid- ausfertigung vermutet (Art. 56 LugÜ). Wer die Echtheit dieser Urkunde bestreitet, muss dies ausreichend begründen (Art. 178 ZPO). Die schlichte Bestreitung der Echtheit der Urkunde genügt folglich nicht. Der Prozessgegner hat konkrete Um- stände darzutun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Urkun- deninhalts oder der Unterschrift wecken. Nur wenn dies dem Prozessgegner ge- lingt, hat die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis anzutreten (BGer 4A_540/2019 v. 15.6.2020 E. 5.1). Gleich wie im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren stellte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Echt- heit sämtlicher von der Beschwerdegegnerin eingereichten Beweismittel in Abre- de, und zwar lediglich pauschal, ohne konkrete Hinweise, weshalb insbesondere

8 / 14 die Ausfertigung des Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Februar 2018 (RG act. II.5) und die Ausfertigung des Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. Juli 2018 (RG act. II.6) samt deren Vollstreckbarkeitsbescheinigungen (RG act. II.5 und act. II.6) nicht echt sein sollten (RG act. I.2, Ziff. 3). Dies genügt nicht, um die Vermutung der Echtheit dieser Urkunden umzustossen. Daran än- dert das Argument des Beschwerdeführers, bei elektronisch ausgefertigten Urtei- len sei jegliche Überprüfung der Echtheit unmöglich, nichts. Denn nach österrei- chischem Verfahrensrecht sind Ausfertigungen in zivilgerichtlichen Verfahren, die elektronisch erstellt und abgefertigt werden, mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, die den Anforderungen der §§ 19 und 20 EGovernment- Gesetz entsprechen muss (§ 79 Abs. 1 öGOG). Es wäre für den Beschwerdefüh- rer möglich und zumutbar gewesen, in seiner Bestreitung der Echtheit konkret darzulegen, inwiefern die elektronische Signatur vorliegend ungültig sein sollte. Indem er darauf verzichtete, sich zu den elektronischen Signaturen überhaupt zu äussern, bestand kein Anlass, die Echtheit der elektronisch ausgefertigten Urteile zu überprüfen. Im Übrigen wurde die Richtigkeit der Ausfertigung auf beiden Aus- drucken der Urteile unterschriftlich durch Richterin Fink vom Landesgericht Inns- bruck bestätigt (RG act. II.5 und act. II.6). Etwaige Zweifel an der Richtigkeit der Ausfertigungen sind damit ausgeräumt. 4.3.Keine Relevanz hat im vorliegenden Vollstreckungsverfahren die Frage, ob die unterschriftlichen Bestätigungen von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, die Richterin Fink vom Landesgericht Innsbruck auf beiden Ausdrucken der Urteile zusätzlich angebracht hat (RG act. II.5 und act. II.6), von der nach österreichi- schem Verfahrensrecht dafür zuständigen Person ausgestellt wurden. Für die Vollstreckbarerklärung nach LugÜ bedarf es solcher Bestätigungen auf den Ur- teilsausfertigungen nicht. Sie werden vielmehr durch die besondere Vollstreckbar- keitsbescheinigung nach Art. 54 LugÜ, die im Interesse der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Formalitäten des Anerkennungs- und Vollstreckbarer- klärungsverfahrens als einheitliches Formular ausgestaltet ist (Formblatt gemäss Anhang V des LugÜ), ersetzt. Nur wenn keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 54 LugÜ vorliegt, kann zum Nachweis der betreffenden Tatsachen auf eine andere Urkunde abgestellt werden (vgl. Art. 55 Ziff. 1 LugÜ). Vorliegend reichte die Beschwerdegegnerin für beide österreichischen Urteile je eine Voll- streckbarkeitsbescheinigung nach Art. 54 LugÜ ein (RG act. II.5 und act. II.6). Dis- kussionen darüber, ob die sich direkt auf den Urteilsausfertigungen befindlichen Bestätigungen von Richterin Fink korrekt ausgestellt worden sind, erübrigen sich damit.

9 / 14 5.Ordre public 5.1.Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Urteile aus Ös- terreich in mehrerlei Hinsicht gegen den formellen ordre public verstossen würden. So habe nicht die Richterin der ersten Instanz die Rechtskraft und Vollstreckbar- keit des Berufungsurteils bestätigen dürfen, sondern gemäss § 79 Abs. 2 öGOG könne nur der beschliessende Richter ein solches Zeugnis eigenhändig unterferti- gen. Es widerspreche dem formellen ordre public, wenn ein erstinstanzlicher Rich- ter die Rechtskraft des oberinstanzlichen Urteils bezeuge. Dies gelte umso mehr, als das Urteil des Oberlandesgerichts elektronisch ausgefertigt und in nicht er- kennbarer Weise durch den zuständigen Richter autorisiert worden sei (act. A.1, Ziff. 16). Wie erwähnt (oben E. 4.3), kommt der gewöhnlichen Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine Be- deutung zu, solange die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 54 LugÜ vor- gelegt wird. Der Beschwerdeführer verkennt überdies die rechtliche Tragweite ei- ner Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung: Diese ist kein Entscheid, sondern ein blosses Beweismittel (zur Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 336 Abs. 2 ZPO vgl. BGer 4A_615/2023 v. 22.12.2023 E. 2.1 m.w.H.). Mängel der Bescheinigung vermögen daher zum Vornherein keine Mängel der ihr zugrun- deliegenden Entscheidung zu begründen, die gestützt auf Art. 34 Ziff. 1 LugÜ der Anerkennung und Vollstreckung entgegenstehen. Die Rüge ist unbegründet. 5.2.Weiter erblickt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den ordre pu- blic darin, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck keine Rechtsmittelbe- lehrung enthalte. Indem das Oberlandesgericht ein Rechtsmittel von vornherein ausgeschlossen habe, habe es fundamentale verfahrensrechtliche Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung verletzt. Die Argumentation der Vorinstanz, wo- nach aufgrund des Anwaltszwangs in Österreich auf die Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden könne, überzeuge nicht. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung sei für die Vollstreckbarkeit des Entscheids entscheidend (act. A.1, Ziff. II.17). Auch diese Argumentation ist unzutreffend. Dass ein anfechtbarer Gerichtsentscheid eine Rechtsmittelbelehrung enthält, setzt das schweizerische Zivilprozessrecht für Entscheide schweizerischer Gerichte zwar allgemein voraus (vgl. Art. 238 lit. f ZPO und Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, so liegt je- doch kein Verstoss gegen den ordre public vor. Schon die Möglichkeit als solche, einen Gerichtsentscheid bei einer höheren Instanz anzufechten, gehört in der Schweiz nicht zum Inbegriff der fundamentalen Gerechtigkeitsvorstellungen schlechthin, was sich bereits daraus ergibt, dass die schweizerische Rechtsord- nung einzelne Gerichtsentscheide selber für nicht anfechtbar erklärt (vgl. z.B.

10 / 14 Art. 149 ZPO). Vor diesem Hintergrund kann hier offenbleiben, ob die Rechtsmit- telbelehrung im Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck, die die ordentliche Revi- sion für nicht gegeben erklärte, jedoch nicht auf die Möglichkeit der ausserordent- lichen Revision hinwies, nach österreichischem Prozessrecht korrekt war. 5.3.Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits vor der Vor- instanz vorgebracht, dass er das Urteil des Oberlandesgerichts nie erhalten habe. Die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dieser Behauptung überzeuge eben- falls nicht. Statt an ihm hätte es an der Beschwerdegegnerin gelegen, den tatsäch- lichen Erhalt zu belegen. Die Annahme der Vorinstanz, dass er tatsächlich Kennt- nis vom Urteil gehabt habe, sei unbelegt. Das Urteil sei nur elektronisch zugestellt worden, entsprechende Zustellnachweise seien nicht vorhanden. Das Urteil sei ausdrücklich (nur) an die Rechtsvertretung adressiert gewesen. Es finde sich kei- nerlei Hinweis darauf, ob und wie er – der Beschwerdeführer – über die Urteile in Kenntnis gesetzt worden sei. Ausserdem habe sein Rechtsvertreter noch vor der Urteilseröffnung durch das Oberlandesgericht das Mandat niedergelegt. Gerade bei elektronischen Urteilen wäre die Verfolgbarkeit der Zustellung von eminenter Bedeutung. Er sei in der Schweiz wohnhaft, was entsprechend zusätzlicher Vor- kehrungen hinsichtlich Kenntnisnahme bedürfe (act. A.1, Ziff. II.18 f.). Auch dieses Vorbringen steht der Vollstreckbarerklärung zum Vornherein nicht entgegen. An- ders als unter der früheren Fassung des LugÜ (vgl. Art. 47 Ziff. 1 aLugÜ 1988), ist neuerdings mit dem Vorlegen der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 54 LugÜ kein Nachweis der Zustellung der zu vollstreckenden Entscheidung mehr erforderlich (Killias/Lienhard, a.a.O., N 9 zu Art. 54 LugÜ). Ob das Urteil des Ober- landesgerichts Innsbruck dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, kann im vorlie- genden Verfahren mit Blick auf die im Recht liegenden Vollstreckbarkeitsbeschei- nigungen nach Art. 54 LugÜ (RG act. II.5 und act. II.6) demnach dahingestellt bleiben. 6.Verjährung 6.1.Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe die Rechtsöff- nung gar nicht erteilen dürfen, weil der Anspruch nach österreichischem Recht verjährt sei (act. A.1, Ziff. II.4 und II.6). Da er nichts vom Urteil gewusst habe, ha- be er sein Recht auf ausserordentliche Revision gar nie wahrnehmen können. Die ausserordentliche Revision habe die Rechtskraft gehemmt, weshalb die besonde- re dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelange. Entsprechend sei davon auszugehen, dass das Recht der Beschwerdegegnerin bis zu einem rechtskräfti- gen Endurteil verjährt wäre. Das Urteil sei also gestützt auf die besondere dreijäh- rige Verjährungsfrist gar nicht mehr vollstreckbar (act. A.1, Ziff. II.20).

11 / 14 6.2.Auch in dieser Hinsicht ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstan- den. Die Verjährung einer Forderung, die in einem Urteil festgestellt worden ist, richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaates (BGE 148 III 420 E. 3.2.4), vorlie- gend also nach österreichischem Recht. Im Rechtsöffnungsverfahren hat das Ge- richt das ausländische Recht nicht von Amtes wegen festzustellen; Art. 16 Abs. 1 IPRG findet keine Anwendung. In Bezug auf Einwendungen obliegt es dem Schuldner, den Inhalt des ausländischen Rechts glaubhaft zu machen (BGE 145 III 213 E. 6.1.3; BGer 5A_809/2022 v. 4.7.2023 E. 3.1). Im erstinstanzli- chen Verfahren behauptete der Beschwerdeführer, die Forderung der Beschwer- degegnerin sei gestützt auf die dreijährige Verjährungsfrist nach österreichischem Recht bereits verjährt. Dabei unterliess er es, diese Einrede durch Gesetzesarti- kel, Rechtsprechung oder Literatur zu untermauern. Er begnügte sich vielmehr mit der pauschalen Behauptung, bei fehlender Rechtskraft gelange die besondere dreijährige Verjährungsfrist zur Anwendung (RG act. I.2, Ziff. 4 und 16; vgl. auch act. A.1, Ziff. 7 und 20). Diese Ausführungen sind zu unbestimmt, um glaubhaft zu machen, dass vorliegend nach österreichischem Recht eine dreijährige Ver- jährungsfrist einschlägig und diese vor Anhebung der Betreibung bereits abgelau- fen wäre. Immerhin fügte der Beschwerdeführer in Klammern einen Link zu einem elektronischen Nachschlagewerk an (<www.oesterreich.gv.at/lexicon/V /Seite.991339.html>, besucht am [15.05.2024]), das unter dem Stichwort "Ver- jährung" das Verjährungsinstitut kurz umschreibt und auf die Unterscheidung zwi- schen "einer allgemeinen, langen (30 Jahre) und einer besonderen, kurzen (drei Jahre) Verjährungsfrist" hinweist. Dort werden zwar auch Beispiele genannt, wann die eine und wann die andere Verjährungsfrist zur Anwendung gelangt, es fehlen jedoch weiterführende Hinweise, namentlich solche zu den einschlägigen Geset- zesbestimmungen. Mit diesem allgemeinen Verweis auf offensichtlich für juristi- sche Laien zugeschnittene Informationen gelingt es dem (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer nicht, die Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist glaubhaft zu machen. Es wäre für ihn möglich und zumutbar gewesen, die ein- schlägigen Rechtsquellen zu nennen und dabei nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb vorliegend nicht die allgemeine dreissigjährige, sondern die besondere dreijährige Verjährungsfrist anwendbar sein soll. 6.3.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das österreichische Recht in § 1478 ABGB eine dreissigjährige Verjährungsfrist statuiert. Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand konzipiert, die immer dann Anwendung findet, wenn keine Sondernorm greift (Franz-Stefan Meissel, in: Bydlinski/Perner/Spitzer [Hrsg.], Kommentar zum ABGB, 7. Aufl., Wien 2023, N 1 zu § 1478 ABGB). Im Grundsatz ist die dreissigjährige Verjährungsfrist insbesondere auf vertragliche Ansprüche

12 / 14 zwischen Privaten anwendbar. Die besondere dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB gilt demgegenüber vor allem für Geschäfte des täglichen Lebens (Wilma Dehn, in: Bydlinski/Perner/Spitzer [Hrsg.], Kommentar zum ABGB, 7. Aufl., Wien 2023, N 1 zu § 1486 ABGB), namentlich für die Lieferung von Sachen, Aus- führung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmän- nischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb (Ziff. 1). Die (relative) dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB gilt nur für Schadenersatzansprüche (Dehn, a.a.O., N 1 zu § 1489 ABGB). Bei der vorliegend in Betreibung gesetzten Forde- rung handelt es sich um eine Forderung auf Gewinnbeteiligung aus einem Grund- stückverkauf. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Forderung in den Anwendungsbe- reich einer dreijährigen Verjährungsfrist fallen würde. Somit greift die allgemeine dreissigjährige Verjährungsfrist, und zwar bereits aufgrund der Rechtsnatur der Forderung, unabhängig davon, ob sie nun rechtskräftig festgestellt worden ist oder nicht. Die Argumentation des Beschwerdeführers, das zu vollstreckende Urteil sei mit Blick auf die ausserordentliche Revision nicht rechtskräftig, was zur Anwen- dung der besonderen Dreijahresfrist führe, erwiese sich somit selbst dann, wenn das Rechtsöffnungsgericht das österreichische Verjährungsrecht von Amtes we- gen feststellte, als nicht schlüssig. 7.Fazit Zusammengefasst erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbe- gründet. Die Vorinstanz anerkannte die Urteile des Landesgerichts Innsbruck so- wie des Oberlandesgerichts Innsbruck zu Recht als definitive Rechtsöffnungstitel. Dass die Forderungen verjährt wären, ist nicht nachgewiesen. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 8.Prozesskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den verursachten Aufwand und das Streitinteresse ist die Spruchgebühr auf CHF 750.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG [SR 281.35]). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin zudem die Kosten ihrer an- waltlichen Vertretung zu ersetzen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegne- rin keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen (Art. 2 f. HV [BR 310.250]). Angesichts des Umfangs der aufgeworfenen Fragen, der einge- reichten Beschwerdeantwort, des Streitinteresses sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Prozessstoff und die Streitfragen dem Rechtsvertreter be- reits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt waren, erscheint ein Aufwand

13 / 14 von rund sechs Stunden angemessen, was multipliziert mit dem vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.00 (RG act. VI.2) und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3 % eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 1'670.00 ergibt. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer erübrigt sich, nachdem die Beschwerdegegnerin im Ausland domiziliert ist und damit ihrer Rechtsvertre- tung keine Mehrwertsteuer schuldet.

14 / 14 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 750.00 verrechnet. 3.A._____ wird verpflichtet, der B._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'670.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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