Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 19. September 2023 (Mit Urteil 5A_770/2023 vom 20. Oktober 2023 ist das Bundesgericht auf die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzKSK 23 66 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungBergamin, Vorsitzender Richter und Bäder Federspiel Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala Rathaus, Postfach 180, 7430 Thusis Beschwerdegegner GegenstandBerechnung Existenzminimum Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamts der Region Viamala vom 30.06.2023 Mitteilung25. September 2023

2 / 7 Sachverhalt A.a.Gegen den Schuldner A._____ läuft eine Lohnpfändung. Auf Rechtshilfege- such des Gemeindeammann- und Betreibungsamts B._____ vom 14. März 2023 stellte das Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala am 27. März 2023 das Existenzminimum von A._____ fest, welches sich auf CHF 1'550.00 belief. Nachdem A._____ verschiedene Unterlagen zu einem neuen Anstellungsverhält- nis mit Arbeitsort in C._____ eingereicht hatte, berechnete das Betreibungs- und Konkursamt Viamala am 11. April 2023 das Existenzminimum neu. Zusätzlich berücksichtigt wurden ein Betrag von CHF 200.00 für auswärtige Verpflegung, ein Betrag von CHF 420.00 für die Arbeitsfahrten sowie Kosten für ein Zimmer am Arbeitsort von CHF 534.00. Gesamthaft belief sich das Existenzminimum neu auf CHF 1'820.00. A.b.Auf Rechtshilfegesuch des Betreibungs- und Konkursamts der Region Im- boden vom 12. April 2023 stellte das Betreibungs- und Konkursamt Viamala das Existenzminimum von A._____ am 14. April 2023 erneut fest. Bei den Arbeitsfahr- ten berücksichtigte es nun einen Betrag von CHF 304.00, womit sich das Exis- tenzminimum auf CHF 1'704.00 reduzierte. A.c.Am 30. Juni 2023 revidierte das Betreibungs- und Konkursamt Viamala die Berechnung des Existenzminimums abermals. Es berücksichtigte nun Kosten für die auswärtige Übernachtung von CHF 800.00 sowie Kosten für ein Fahrrad von CHF 15.00. Die übrigen Positionen wurden aus der letzten Berechnung übernom- men. Es resultierte neu ein Existenzminimum von CHF 2'869.00. B.Mit (nicht unterschriebener) Eingabe vom 20. Juli 2023 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums. Er machte sinn- gemäss geltend, dass für die auswärtige Verpflegung pro Arbeitstag nicht nur eine Hauptmahlzeit à CHF 9.00, sondern drei Hauptmahlzeiten à CHF 11.00 zu berücksichtigen seien. Gestützt darauf verlangt er die umgehende Auszahlung eines im Zeitraum vom 17. April 2023 bis zum 31. Juli 2023 unrechtmässig zurückbehaltenen Betrags von CHF 1'824.00 (act. A.1 und act. B.1). Für die Zu- kunft verlangt er, dass die Spesen korrekt ins Existenzminimum eingerechnet würden (act. A.1). C.Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Eingabe vom 20. Juli 2023 innert einer Nachfrist mit Unterschrift einzurei- chen. Diese Verfügung ging am 8. August 2023 beim Kantonsgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" wieder ein.

3 / 7 D.Am 26. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine (unterschriebene) wei- tere Eingabe ein, welcher er verschiedene Urkunden beilegte. E.Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 wurde das Betreibungs- und Konkursamt Viamala zur Stellungnahme aufgefordert, welche beim Kantonsgericht am 7. Au- gust 2023 einging. Die Stellungnahme des Betreibungs- und Konkursamts Viama- la wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2023 zur Kenntnis zugestellt. F.Am 21. August 2023 (Poststempel) äusserte sich der Beschwerdeführer erneut. Diese Eingabe schickte das Kantonsgericht gestützt auf Art. 132 ZPO zur Verbesserung innert Nachfrist zurück. Am 1. September 2023 reichte der Be- schwerdeführer eine weitere Eingabe ein. G.Die Akten des Betreibungs- und Konkursamts Viamala wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehör- de wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt wer- den. Gemäss kantonalem Recht ist das Kantonsgericht einzige kantonale Auf- sichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuld- betreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). 2.1.Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwir- kung zeitigt und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96; 142 III 425 E. 3.3; 129 III 400 E. 1.1). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfah- renszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (BGer 5A_554/2022 v. 26.1.2023 E. 5.1; 5A_837/2018 v. 15.5.2019 E. 3.1). Der Pfän- dungsvollzug und die Pfändungsurkunde können mit Beschwerde angefochten werden. Dabei kann unter anderem geltend gemacht werden, dass eine Einkom-

4 / 7 menspfändung übersetzt sei (KSK 22 25 v. 26.8.2022 E. 1.2; KSK 22 8 v. 2.5.2022 E. 1.2). 2.2.Die Eingabe vom 20. Juli 2023 (act. A.1) trägt die Überschrift "Beschwerde bezüglich der Auslegung meines Existenzminimums". Sinngemäss macht der Be- schwerdeführer eine unzutreffende Berechnung seines Existenzminimums gel- tend. Bei der Berechnung des Existenzminimums handelt es sich um ein zulässi- ges Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG. 3.1.Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 SchKG aufgestellten Minimalvorschriften. Ergänzend gelten die Verfahrensvor- schriften des kantonalen Rechts (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden statuiert Art. 17 EGzSchKG, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist (Abs. 1), die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (Abs. 2) und kein Parteivortritt stattfindet (Abs. 3). Im Übrigen wird auf die sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO und des EGzZPO (BR 320.100) verwiesen (Abs. 4). 3.2.In sinngemässer Anwendung von Art. 219 in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. f ZPO sind Aufsichtsbeschwerden zu datieren und zu unterschreiben. Art. 132 Abs. 1 ZPO bestimmt ausserdem, dass Mängel wie fehlende Unterschrift innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Da die Beschwerde vom 20. Juli 2023 nicht unterschrieben war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juli 2023 eine Nachfrist zur Ver- besserung seiner Eingabe angesetzt (act. D.1). Vor Ablauf der Nachfrist reichte der Beschwerdeführer eine die Beschwerde ergänzende Eingabe ein, welche un- terschrieben war (act. A.2). Damit wurde der Mangel geheilt. 4.Die Beschwerde muss binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnis- nahme von der angefochtenen Verfügung eingereicht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer nahm noch am 30. Juni 2023 von der neuen Be- rechnung seines Existenzminimums Kenntnis, wie aus seiner E-Mail an das Be- treibungs- und Konkursamt Viamala vom gleichen Tag hervorgeht (BA act. 31). Erst am 20. Juli 2023 (Poststempel) reichte er seine Beschwerde an das Kantons- gericht ein (act. A.1). Dies ist zu spät (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 ZPO). Dass das Betreibungs- und Konkursamt Viamala dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2023 die Berechnung seines Existenzminimums vom 30. Juni 2023 nochmals ausstellte (act. B.2), ändert nichts daran, dass er schon seit dem 30. Juni 2023 von der neuen Berechnung Kenntnis hatte. Im Übrigen wurde der vom Beschwer- deführer beanstandete Betrag für die auswärtige Verpflegung von CHF 200.00

5 / 7 bereits am 11. April 2023 festgelegt (BA act. 4b) und am 14. April 2023 bestätigt (BA act. 10c). Dass der Beschwerdeführer davon schon vor der letzten Berech- nung am 30. Juni 2023 Kenntnis hatte, belegt etwa seine E-Mail an das Betrei- bungs- und Konkursamt Viamala vom 17. Juni 2023 (BA act. 27). Auf die Be- schwerde kann demnach infolge Fristversäumnis nicht eingetreten werden. 5.1.Zu prüfen bleibt die Berechnung des Existenzminimums unter dem Blick- winkel der Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Am- tes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest. Das Verpassen der Beschwerde- frist schadet insoweit nicht (BGer 5A_11/2016 v. 26.4.2016 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Lohnpfändung dann nichtig, wenn sie in das Existenzminimum des Schuldners krass ("atteinte flagrante") eingreift (BGE 114 III 78 E. 3; 110 III 30 E. 2; 97 III 7 E. 2; BGer 5A_880/2015 v. 6.11.2015 E. 3; 7B.229/2005 v. 20.3.2006 E. 6). 5.2.Der Beschwerdeführer beanstandet den Betrag für die auswärtige Verpfle- gung, den das Betreibungs- und Konkursamt ausgehend von einer Hauptmahlzeit à CHF 9.00 pro Tag auf total CHF 200.00 pro Monat festlegte (BA act. 31a; act. A.3, S. 2). Der Beschwerdeführer bringt vor, er lebe in einem Hotel in D._____, wo das Leben allgemein teurer sei als in Graubünden, und verfüge dort über keine Kochmöglichkeit. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KGer GR KSK 09 39 v. 18.8.2009) stünden ihm daher CHF 11.00 für jede Hauptmahl- zeit, mithin CHF 33.00 pro Tag zu (act. A.1 i.V.m. act. B.1). 5.3.1. Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Er- messen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht un- bedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standes- gemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist es möglich, sowohl den Inter- essen des Schuldners, wie des Gläubigers Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3b; BGer 5A_157/2022 v. 14.11.2022 E. 3.1.1). 5.3.2. Laut den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG sind im Grundbetrag die Verpfle- gungskosten grundsätzlich bereits enthalten. Mehrkosten für auswärtige Verpfle- gung sind zusätzlich in das Existenzminimum aufzunehmen, wenn die auswärtige

6 / 7 Verpflegung berufsbedingt notwendig ist und nicht der Arbeitgeber dafür auf- kommt. Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung können für jede Hauptmahlzeit CHF 9.00 bis CHF 11.00 angerechnet werden. 5.3.3. Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz gilt für Zuschläge zu den Grundbeträ- gen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Der Schuldner hat hierfür Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat. Die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes ist konstante bundesgerichtliche Praxis, die von der Lehre nicht in Frage gestellt wird (BGer 5A_157/2022 v. 14.11.2022 E. 3.1.2 m.w.H.). Dementsprechend heisst es in den Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG ausdrücklich, dass "Bei Nachweis von Mehrauslagen" Zuschläge für aus- wärtige Verpflegung berücksichtigt würden (KGer GR KSK 09 39 v. 18.8.2009 S. 4). Die Begründung für den Effektivitätsgrundsatz liegt darin, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zum Existenzminimum zugeschlagen würden, die er gar nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt (Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs I, 3. Aufl., Basel 2021, N 25 zu Art. 93 SchKG). 5.4.Der Beschwerdeführer verweist auf seine Wohnsituation im Hotel, ohne konkret darzulegen, welche Auslagen er für die auswärtige Verpflegung effektiv hat. Allein der Nachweis, dass das gemietete Hotelzimmer über keine Kochmög- lichkeit verfügt (vgl. act. B.5), genügt nicht. Auch in den Akten des Betreibungs- und Konkursamts finden sich keine Angaben dazu, in welcher konkreten Höhe der Beschwerdeführer tatsächlich Mehrkosten trägt. Solange der Beschwerdeführer keine Belege vorlegt, dass er mehr als CHF 9.00 pro Tag für auswärtige Verpfle- gung ausgibt, besteht zum Vornherein kein Anlass, gegen die vom Betreibungs- und Konkursamt vorgenommene Berechnung wegen Nichtigkeit einzuschreiten. Sollte sich der Beschwerdeführer über die tatsächliche Zahlung von zusätzlichen Kosten für die auswärtige Verpflegung ausweisen können, steht ihm die Möglich- keit offen, beim Betreibungs- und Konkursamt die Revision der Einkommenspfän- dung zu verlangen (Art. 93 Abs. 3 SchKG; BGE 121 III 20 E. 3). 6.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_003, KSK 2023 66
Entscheidungsdatum
19.09.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026