Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 02. August 2023 (Mit Urteil 5A_579/2023 vom 17. Oktober 2023 ist das Bundesgericht auf die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzKSK 23 62 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Betreibungs- und Konkursamt der Region Imboden Plaz 7, 7013 Domat/Ems Beschwerdegegnerin GegenstandAufsichtsbeschwerde Mitteilung02. August 2023
2 / 4 In Erwägung, –dass in der gegen A._____ laufenden Betreibung Nr. B._____ des Betrei- bungs- und Konkursamtes der Region Imboden (fortan: Betreibungsamt Imbo- den) der Gemeinde C._____ als Gläubigerin über den Betrag von CHF 746.00 zzgl. Zinsen, Mahngebühren und Betreibungsgebühren A._____ mehrfach ei- ne "Abholungsaufforderung Betreibung" zugestellt wurde, –dass A._____ dem Betreibungsamt Imboden mehrfach mitteilte, dass er damit nicht einverstanden sei, –dass das Betreibungsamt Imboden der Kantonspolizei Graubünden am 14. Juni 2023 ein Gesuch um polizeiliche Zustellung des Zahlungsbefehls stellte, –dass die Zustellung des Zahlungsbefehls am 6. Juli 2023 an A._____ erfolgte, –dass A._____ dem Betreibungsamt Imboden am 6. Juli 2023 mitteilte, dass der Ausgleich der Forderung durch eine "Promissory Note" bereits erfolgt sei, –dass das Betreibungsamt Imboden die "Promissory Note" mit Schreiben vom 7. Juli 2023 an A._____ zurücksendete mit der Erläuterung, es müsse eine wirkliche Zahlung in Schweizer Franken erfolgen, ein Zahlungsversprechen genüge nicht, –dass sich dieser Vorgang in der Folge zwei Mal wiederholte, –dass A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Juli 2023 so- wohl an das Betreibungsamt Imboden und mit Kopie an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte und geltend machte, bei der "Promissory Note" handle es sich um einen rechtsgültig erfolgten Zahlungsausgleich, weshalb auch eine öffentliche Forderung als ausgeglichen gelte und durch die Auf- sichtsbehörde zwingend abzuklären sei, weshalb Art. 95 SchKG durch das Betreibungsamt Imboden verletzt worden sei, –dass die Eingabe als aufsichtsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG entgegengenommen wird, da aus ihr ein Antrag betreffend Abklärungen von Handlungen des Betreibungsamts Imboden zu entnehmen ist, –dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes in- nert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen
3 / 4 Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG), –dass der Beschwerdeführe geltend macht, das Betreibungsamt Imboden habe die "Promissory note" umgehend "umsetzen" müssen, –dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass Zah- lungen an das Betreibungsamt in Schweizer Franken erfolgen müssen und es sich um eine wirkliche Zahlung handeln muss, weshalb ein Zahlungssurrogat (z.B. Zahlungsversprechen, Wechsel etc.) nicht genügt (vgl. Frank Emmel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetzüber Schuldbetreibung und Konkurs I, 4. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 12 SchKG), –dass schon aus diesem Grund die erfolgten Rückweisungen der vom Be- schwerdeführer auf sich selbst ausgestellten und dem Betreibungsamt über- mittelten "Promissory note" durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden sind, –dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, –dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG), –dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG),
4 / 4 wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: