Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 12. Juli 2023 ReferenzKSK 23 58 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Michael Dürst und Richter Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Hans Frey Künzli Sommer Frey AG, Mühlebachstrasse 20, 8032 Zürich gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch C._____ wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Antonio Ca- rbonara Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich GegenstandRechtsöffnung Anfechtungsobj. Rechtsöffnungsentscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 13.06.2023, mitgeteilt am 15.06.2023 (Proz. Nr. 335-2018- 239) Mitteilung17. Juli 2023
2 / 8 Sachverhalt A.A._____ und der B._____ stehen sich in verschiedenen Steuerstreitigkeiten gegenüber. Im erstinstanzlichen Verfahren verlangte der B._____ mit Gesuch vom 16. November 2018 definitive Rechtsöffnung mit folgendem Rechtsbegehren (RG act. I/1):
3 / 8 Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens, wie des vorausge- gangenen Verfahrens, dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren, wie für das vor- ausgegangene Verfahren eine volle Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Ausserdem stellte er prozessuale Anträge:
4 / 8 lit. a ZPO). In tatsächlicher Hinsicht können nur offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellungen gerügt werden (Art. 320 lit. b ZPO). Offensichtlich unrichtig ist der Sachverhalt nur, wenn er willkürlich festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist. Die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung muss für den Verfahrensausgang kausal sein (Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 320 ZPO). 2.Im vorinstanzlichen Verfahren nehmen insbesondere Fragen bezüglich des massgeblichen Betreibungsorts sowie des Bestandes eines Rechtsöffnungstitels breiten Raum ein, insbesondere zur Frage, ob es mangels rechtskräftiger Veran- lagung keinen Rechtsöffnungstitel gebe (act. B.1 E. 2.8 ff., E. 3.1.3 f.). Das Vorlie- gen eines Rechtsöffnungstitels hat die Vorinstanz bejaht (act. B.1 E. 5), ebenso die sog. "drei Identitäten" (gleicher Gläubiger, gleicher Schuldner und Identität der Forderung; act. B.1 E. 6), die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels hat sie verneint (act. B.1 E. 7) und die Voraussetzung zur Rechtsöffnung für die Verzugszinsen bejaht (act. B.1 E. 8). Die Rechtsöffnung für die Betreibungskosten hat die Vor- instanz verweigert, weil sich der Vorabbezug der Kosten aus Art. 68 Abs. 2 SchKG ergebe und deshalb nicht besonders angeordnet werden müsse. 3.In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zweierlei geltend: Das Problem der parallelen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers sowohl auf Zah- lung einerseits und auf Sicherheitsleistung andererseits, was mit CHF 220'000'000.00 mehr ergebe als die maximal geschuldeten CHF 140'000'000.00. Dies wird unter dem Titel "Keine doppelte Rechtsöffnung" näher ausgeführt (act. A.1 Rz. 26 ff.). Weiter macht er Teilzahlungen durch den Beschwerdeführer geltend (act. A.1 Rz. 2 ff.). 4.1. Was die doppelte Rechtsöffnung anbelangt, verweist der Beschwerdeführer auf das beim Kantonsgericht hängige Beschwerdeverfahren KSK 23 33. Es müsse verhindert werden, dass die kumulierten Rechtsöffnungen aus den beiden Verfah- ren den höchstens möglichen geschuldeten Betrag von insgesamt CHF 140'000'000.00 übersteige. Das sei, wenn in KSK 23 33 und im vorliegenden Verfahren im unveränderten Betrag Rechtsöffnung erteilt werde, der Fall, indem dann der Weg frei gemacht werde für Pfändungen und Verwertungen von insge- samt CHF 220'000'000.00. 4.2.Am 29. Juni 2023 ist der Entscheid im Verfahren KSK 23 33 gefällt worden, wobei die Beschwerde abgewiesen wurde, sodass es unter Vorbehalt eines Wei-
5 / 8 terzuges ans Bundesgericht bei der definitiven Rechtsöffnung im beantragen Be- trage geblieben ist. Daraus kann der Beschwerdeführer allerdings nichts ableiten, da jener Entscheid das vorliegende Verfahren nicht beeinflussen kann, weil Rechtsöffnungen (wie auch SchK-Beschwerden) stets bezogen auf eine ganz be- stimmte Betreibung entschieden werden müssen und es grundsätzlich keine Ge- samtbetrachtung über mehrere Betreibungen hinweg gibt. Anzumerken ist, dass sich das Kantonsgericht im Fall KSK 23 33 durchaus mit der Frage der "doppelten Rechtsöffnung" auseinandergesetzt hat. Und auch die in Sachen der Parteien früher gefällten und vom Bundesgericht bestätigten Ent- scheide KSK 22 14 und 15 sowie KSK 21 78 und 79 sind in die Überlegungen ein- bezogen worden. Dass es im Entscheid KSK 23 33 beim vorinstanzlichen Ent- scheid geblieben ist, beruht auf der prozessualen Ausgangslage, wie in jenem Entscheid nachgelesen werden kann und hier nicht zu vertiefen ist. 4.3.In den erwähnten Entscheidungen KSK 22 14 und 15 sowie KSK 21 78 und 79 – SchK-Beschwerden gegen Zahlungsbefehle – wurde Folgendes entschieden: KSK 22 14/BGer 5A_797/2022 Betreibung auf Sicherheitsleis- tung Nr. _______ Herabsetzung der Forde- rungssumme im ZB KSK 22 15/BGer 5A_798/2022 Betreibung auf Zahlung Nr.
keine Herabsetzung KSK 21 78/BGer 5A_795/2022 Betreibung auf Sicherheitsleis- tung Nr. _______ Herabsetzung der Forde- rungssumme im ZB KSK 21 79/BGer 5A_796/2022 Betreibung auf Zahlung Nr.
keine Herabsetzung Die obige Tabelle zeigt, dass die Herabsetzung nicht in den Betreibungen auf Zah- lung, sondern dass die Reduktion wegen der "doppelten" Inanspruchnahme in den Betreibungen auf Sicherheitsleistung erfolgte. Es kann nämlich nicht angehen, dass der Betrag für die fälligen Forderungen (in den Betreibungen auf Zahlung) zu Gunsten jener, für die mangels Vollstreckbarkeit "nur" Sicherheit geleistet wurde, reduziert werden. Im hier vorliegenden Fall handelt es sich bei dem der Rechtsöff- nung zugrunde liegenden Zahlungsbefehl um eine Betreibung auf Zahlung, so- dass die Anpassung ohnehin nicht hier erfolgen könnte. Ob die verlangte Anpas- sung im Rechtsöffnungsverfahren überhaupt möglich wäre oder ausschliesslich im Rahmen der SchK-Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl erfolgen könnte, muss deshalb nicht mehr geklärt werden, abgesehen davon, dass die Frage der "dop- pelten Rechtsöffnung" erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren thematisiert wurde, was verspätet ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 5.1.Die Vorinstanz – so der Beschwerdeführer – sei in ihrem Entscheid (act. B.1 E. 4.1 und 7) zu Unrecht davon ausgegangen, dass er keine Zahlungen geleistet habe, was nicht zutreffe, weil mittlerweile Teilzahlungen erfolgt seien. Der
6 / 8 Beschwerdeführer habe – wie sich nunmehr herausgestellt habe – zu Unrecht gemeint, dass der Beschwerdegegner die involvierten Betreibungsämter und Ge- richte entsprechend informiert habe. Nachgewiesen seien folgende Zahlungen (act. B.6 Rz. 11): 23.02.2023Zahlung7'000'000.00 02.05.2023Teilzahlung478'512.40 04.05.2023Teilzahlung1'575'500.00 Wie diese Zahlungen auf die verschiedenen Forderungen angerechnet würden, sei intransparent. Eine mögliche, für den Beschwerdeführer allerdings nicht nach- vollziehbare Aufteilung finde sich in der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 15. Mai 2023 (act. B.6 Rz. 14). Mindestens im Umfang der ausgewiesenen Teilzahlungen sei die Rechtsöffnung zu verweigern. 5.2. Für das erstinstanzliche (summarische) Rechtsöffnungsverfahren gilt Fol- gendes: Der Aktenschluss tritt grundsätzlich nach einer je einmaligen Äusse- rungsmöglichkeit der Parteien ein (BGE 144 III 117 E. 2); neue Tatsachen und Beweismittel können danach nur noch mit spontanen Eingaben gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO in den Prozess eingebracht werden (zu solchen Noveneingaben vgl. Miguel Sogo/Georg Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 10-10c zu Art. 229 ZPO). Im summarischen Verfahren kann das Gericht mit grosser Zurück- haltung einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, wobei diesfalls darin auch No- ven vorgebracht werden können, danach wiederum nur i.S.v. Art. 229 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu auch BGE 146 III 237 E. 3.1). Art. 229 Abs. 1 ZPO verlangt ein beför- derliches Tätigwerden ("ohne Verzug"). Als Richtwert gelten zehn Tage, wobei die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind (Sogo/Naegeli, a.a.O., N 10a und 15 zu Art. 229 ZPO); im summarischen Verfahren kann dies sicherlich keine längere Frist sein. Nur unter Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Unverzüglichkeit der Geltendmachung könnten Noven noch bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (Sogo/Naegeli, a.a.O., N 10b zu Art. 229 ZPO). 5.3.Im vorinstanzlichen Verfahren gab es folgende Eingaben der Parteien (oh- ne Berücksichtigung der Eingaben zur prozessualen Frage, ob die Rechtsvertre- tung des Beschwerdegegners zulässig ist): RG act. I/1Rechtsöffnungsgesuch16.11.2018 RG act. I/2Ergänzung Rechtsöffnungsgesuch16./20.11.2018 RG act. I/3Stellungnahme Beschwerdegegner27.11.2018 RG act. I/4Stellungnahme Beschwerdegegner01.07.2019 RG act. I/5Stellungnahme Beschwerdeführer05.08.2019 RG act. I/6Stellungnahme Beschwerdeführer07.10.2019
7 / 8 RG act. I/7Gesuchsantwort Gesuchsgegner 04.11.2019 RG act. I/8Stellungnahme Gesuchsteller27.11.2019 RG act. I/9Duplik Gesuchsgegner 20.12.2019 Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid erging am 13. Juni 2023. In den ur- sprünglichen Rechtsschriften konnten die im Jahre 2023 erfolgten Zahlungen kla- rerweise nicht geltend gemacht werden. Spontane Eingaben (vgl. die vorstehende E. 5.2) bezüglich der neu erfolgten Zahlungen sind keine ersichtlich. Bei den drei Eingaben aus dem Jahr 2023, die bei den Akten liegen, handelt es sich um ein Fristverlängerungsgesuch vom 21. April 2023 (RG act. V/26) und um zwei Schrei- ben vom 24. April 2023 (RG act. V/27) und vom 3. Mai 2023 (RG act. V/28), alle- samt die Einreichung der Honorarnoten betreffend, sodass es an der Geltendma- chung der Tilgung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG beim Rechtöffnungsgericht fehlt und eine solche Tilgung daher im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren auch nicht berücksichtigt werden konnte. Die kritisierte Erwägung der Vorinstanz, dass keine Tilgung geltend gemacht wurde (act. B.1 E. 7.1 und 7.2), ist daher nicht zu beanstanden. Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner die erfolgten Zahlungen den Betreibungsämtern und Gerichten mitgeteilt habe, zeigt auch, dass er, der die Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zu behaupten und zu beweisen hatte, selber diesbezüglich untätig geblieben ist. 5.4.Daraus folgt, dass die drei Zahlungen erstmals und damit neu im Be- schwerdeverfahren thematisiert wurden, sodass sie gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO hier unbeachtlich sind. Dass sich die Zahlungen aus der vom Beschwerdegegner stammenden Beilage act. B.6 Rz. 11 und 14 ergeben, die erst im Beschwerdever- fahren eingereicht wurde, ändert daran nichts. 6.Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten des Be- schwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist angesichts des Streitwertes von rund CHF 80'000'000.00 und des erforderlichen Aufwandes seitens des Gerichts auf CHF 6'000.00 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Mangels Aufwand ist dem Beschwer- degegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 5.Mitteilung an: