Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 21. Juni 2023 ReferenzKSK 23 51 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael-Walker, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer Gegenstandbetreibungsrechtliches Existenzminimum Anfechtungsobj. Pfändungsanzeige Betreibungs- und Konkursamt der Region Im- boden vom 31. Mai 2023, mitgeteilt am 31. Mai 2023 Mitteilung22. Juni 2023
2 / 8 Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamts der Region Imbo- den (nachfolgend Betreibungsamt Imboden) vom 8. November 2022 (Betreibung Nr. B.) leitete die C. gegen A._____ die Betreibung ein, und zwar für "Persönliche Beiträge 09.-12.2020, Rechnung vom 22.08.2022", von CHF 5'553.85 nebst Zins zu 5 % seit 9. November 2022, Verzugszins von CHF 237.55 und eine "Forderung unverzinslich 09.-12.2020, Rechnung vom 22.08.2022", von CHF 58.80. A._____ erhob Rechtsvorschlag. B.Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 ersuchte die C._____ das Regionalge- richt Imboden, ihr in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. Die definitive Rechtsöffnung wurde vom Regionalgericht Imboden erteilt. Eine dagegen beim Kantonsgericht von Graubünden erhobene Beschwerde wurde ab- gewiesen (KSK 23 9 v. 15.3.2023). C.In der Folge stellte die C._____ am 9. Mai 2023 das Fortsetzungsbegehren, worauf A._____ die Pfändungsankündigung zugestellt wurde. Dieser nahm den Termin nicht wahr, so dass ihm eine zweite Pfändungsankündigung per 31. März 2023 zugestellt wurde. Auch dieser Termin verstrich. D.In der Folge erging am 31. Mai 2023 eine vorsorgliche Pfändung (Siche- rungsmassnahme aufgrund besonderer Dringlichkeit) an die D.bank, gemäss welcher die Konti und Depositen von A. im Umfang von CHF 7'000.00 vorsorglich gepfändet würden. E.Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Im Wesentlichen stellte er den Antrag auf sofortige Aufhebung des Verfahrens sowie Antrag auf "Pfändungs- schutz" und auf sofortige Freigabe des gepfändeten Kontos. F.Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2023 beantragte das Betreibungsamt Im- boden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
3 / 8 Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehör- de wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt wer- den. Gemäss kantonalem Recht ist das Kantonsgericht einzige kantonale Auf- sichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuld- betreibungs- und Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). 1.2.Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG ist eine Verfügung. Darunter ist jede behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist, die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst, Aussenwir- kung zeitigt, und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 643 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 96; 142 III 425 E. 3.3; 129 III 400 E. 1.1). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfah- renszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann. Daran fehlt es, wenn die angefochtene Verfügung inzwischen widerrufen wurde oder die da- durch angeordnete Massnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Es genügt daher nicht, eine betreibungsrechtliche Verfügung im Hinblick auf eine all- fällige Haftungsklage gemäss Art. 5 SchKG als nicht gesetzeskonform zu rügen (BGE 138 III 265 E. 3.2; 138 III 219 E. 2.3; BGer 5A_837/2018 v. 15.5.2019 E. 3.1; 5A_554/2022 v. 26.1.2023 E. 5.1). 1.3.Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen die an die D._____bank ge- richtete vorsorgliche Pfändung über CHF 7'000.00 vom 31. Mai 2023. Es handelt sich damit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Be- schwerde im Sinne von Art. 17 SchKG. 1.4.Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und da- durch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer wird durch die Pfändungsanzeige und die Sper-
4 / 8 rung des Kontos bei der D._____bank in seinen rechtlichen Interessen tangiert und ist somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.5.Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 2. Juni 2023 (Poststempel 5. Juni 2023) an das Kantonsgericht. Somit ist die Beschwerde fristgerecht erfolgt, da der Beschwerdeführer von der Anordnung des Betreibungsamts Imboden an die D._____bank am 2. Juni 2023 Kenntnis erhalten hat. Es ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 2.Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei zu keiner Zeit ein Pfän- dungsbeschluss vorgelegt worden. Zudem sei das gesetzlich geregelte betrei- bungsrechtliche Existenzminimum nicht gewährt worden. Die entsprechenden Be- träge seien nicht berücksichtigt worden, da alle Zahlungen über das Konto abge- rechnet würden. Zudem beziehe er über dieses Konto eine Rentenzahlung aus Deutschland, welche nicht gepfändet werden dürfe. Er falle mit der Pfändungs- massnahme unter das Existenzminimum, was unangemessen sei. Schliesslich stelle er den Antrag auf sofortige Löschung aus dem Betreibungsregister, da er als Selbständiger auf eine eintragungsfreie Auskunft angewiesen sei. Schliesslich ha- be er die Forderung bereits mehrfach zurückgewiesen. Seine Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Forderung. Zudem werde die Verhältnismässigkeit vom Betreibungsamt unberücksichtigt ge- lassen (act. A.1). 2.1.Die Anzeige des Betreibungsamts Imboden an die D._____bank vom 31. Mai 2023 erfolgte aufgrund einer dringlichen und vorsorglichen Sicherungsmass- nahme infolge Pfändungsvollzugs. Der Zweck einer Sicherungsmassnahme nach Art. 98 ff. SchKG liegt in der Erhaltung der Vermögenswerte des Schuldners und im Entgegenwirken bei Gefährdung der Gläubigerrechte. Sie kann bei Dringlichkeit schon vor dem Pfändungsvollzug erfolgen und es können dringliche Massnahmen getroffen werden. Aufgrund des Eingriffs in die Stellung des Schuldners sind an die besondere Dringlichkeit erhöhte Anforderungen zu stellen (Roger Schle- gel/Markus Zopfi, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017 N 3 zu Art. 99 SchKG; BGer 5A_616/2017 v. 14.3.2018 E. 6). Eine Dringlichkeit ist dann etwa gegeben, wenn sich der Schuldner im Rahmen einer anstehenden Pfändung permanent und wiederholt dem Zugriff der Vollstreckungsbehörden entzieht und somit eine Pfän- dung verunmöglicht, obwohl es ihm nach objektiven Kriterien möglich gewesen wäre, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen. Diesfalls lässt sich selbst die vorsorg-
5 / 8 liche Sperrung des gesamten Lohnes/Einkommens und/oder eines bekannten Bankkontos rechtfertigen (Schlegel/Zopfi, a.a.O., N 3 zu Art. 99 SchKG). Dem Schuldner ist in diesem Fall rückwirkend wenigstens das Existenzminimum zuzu- gestehen. Der an die vorsorgliche Massnahme anschliessende Pfändungsvollzug oder die Aufhebung derselben ist den Beteiligten mitzuteilen. 2.2.Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass nach der Stellung des Forts- etzungsbegehrens durch die Gläubigerin die Pfändung bis anhin nicht hat vollzo- gen werden können. Der Beschwerdeführer hat sich der Pfändung mehrfach ent- zogen, nachdem er nach zugestellter Mitteilung zweier Pfändungsankündigungen beiden Vorladungen ferngeblieben ist. Es ist geradezu offensichtlich, dass der Be- schwerdeführer die in Art. 91 SchKG statuierte Mitwirkungspflicht des Schuldners verletzt hat. Unter diesen Umständen erscheinen die vom Betreibungsamt Imbo- den angeordneten dringlichen vorsorglichen Sicherungsmassnahmen durch Sper- rung von Bankkonti bei der D._____bank weder rechtswidrig noch unangemessen. Solange der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Betrei- bungsamt nicht wahrnimmt, kann er sich nicht über eine angeblich nicht korrekte dringliche und vorsorgliche Sicherungsmassnahme beschweren. 2.3.Soweit der Beschwerdeführer die Belassung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sowie einen Zugriff auf ein Bankkonto, auf welches seine AHV- Gutschriften und auch seine deutsche Rente überwiesen würden, verlangt, ist er auf die Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Ist er der Meinung, dass durch die Konto- sperrung ein Eingriff in sein Existenzminimum erfolgt sei, so ist es an ihm, sich dem Pfändungsvollzug umgehend persönlich zu stellen und dem Betreibungsamt die notwendigen Angaben zu machen, wozu er auch bereits mehrfach aufgefor- dert wurde (vgl. BGer 5A_616/2017 v. 14.3.2018 E. 6). Dies wäre für ihn offen- sichtlich ein Leichtes. Im Rahmen des Pfändungsvollzugs ist ihm alsdann – auch rückwirkend – das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. 2.4.Nur am Rande ist bezüglich der geltend gemachten Unpfändbarkeit einer deutschen Rente darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht in BGE 134 III 608 ff. mit der Frage der Pfändbarkeit einer ausländischen Rente einlässlich aus- einandergesetzt hat. Massgebend für die Pfändbarkeit einer ausländischen Rente ist nicht ausländisches Recht, sondern sind die Bestimmungen in Art. 92 ff. SchKG. Bei der deutschen "Regelaltersrente" handelt es sich aus betreibungs- rechtlicher Sicht nicht um eine der AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen entsprechende Rente. So fällt sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unter das absolute Pfändungsverbot gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, sondern vielmehr ist sie gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar (BGE 134 III
6 / 8 608 E. 2.6.1). Wie es sich im konkreten Fall verhält (d.h. ob es sich überhaupt um eine deutsche Regelaltersrente handelt), muss allerdings nicht weiter erörtert wer- den, da nichts Konkretes über die Art der an den Beschwerdeführer aus Deutsch- land geleisteten Zahlungen bekannt ist und dies im Rahmen des Pfändungsvoll- zugs festzulegen ist. 3.1.Zum Vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag um Lö- schung der Eintragungen im Betreibungsregister. Es liegt diesbezüglich keine Be- treibungshandlung des Betreibungsamts Imboden vor, welche innerhalb von 10 Tagen vor Beschwerdeerhebung ergangen wäre. Vielmehr ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass ein solcher überhaupt gestellt worden wäre. Einen Löschungsan- trag direkt bei der Aufsichtsbehörde zu stellen, ist daher zum Vornherein unzuläs- sig. 3.2.Die Führung des Betreibungsregisters und das Einsichtsrecht in das Regis- ter sind in Art. 8 f. SchKG geregelt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SchKG führen die Be- treibungs- und Konkursämter über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen einge- henden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. Die Regis- terführung der Betreibungsämter ist im Einzelnen in der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281 31) geregelt. Gemäss Art. 8 Abs. 3 SchKG berichtigt das Betreibungsamt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes we- gen oder auf Anordnung einer betroffenen Partei. Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkur- sämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Die Möglichkeit, sich Auszüge aus dem Betreibungsregister geben zu lassen, liegt im öffentlichen Interesse. Durch die Überprüfung der Kreditwürdigkeit eines Ge- schäftspartners anhand des Betreibungsregisters werden nicht nur Debitorenver- luste, sondern unter Umständen auch weitere Zwangsvollstreckungsverfahren ge- gen einen bereits im Betreibungsregister aufgeführten Schuldner vermieden. Der Betreibungsregisterauszug kann deshalb nicht auf hängige Betreibungsverfahren beschränkt werden. Der Persönlichkeitsschutz hat nach dem Gesetzgeber grundsätzlich gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten. 3.3.Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist, der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (Art. 8a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, welcher per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt wurde, geben Ämter zudem Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis,
7 / 8 wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubi- ger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet wurde. Wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Vorliegend ist die Betreibung weder aufgehoben noch ist er- sichtlich, inwiefern die Betreibung nichtig sein könnte, weshalb die Voraussetzun- gen für eine Löschung des Betreibungsregistereintrags offensichtlich nicht erfüllt sind. 4.Soweit der Beschwerdeführer schliesslich den Grund der Forderung der Gläubigerin bestreitet bzw. festhält, die Gläubigerin habe bisher keine eindeutigen Beweise für ihre Forderung eingereicht, ist darauf nicht einzutreten. Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung von Betreibungsbegehren bzw. bei der Vornahme von Pfändungen nach der Stellung von Fortsetzungsbegehren ist sehr beschränkt. Es sind für das Betreibungsamt nur die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung bzw. des Fortsetzungsbegehrens massgebend. Es hat in materiell- rechtlicher Hinsicht keine Prüfungsbefugnis und sich nicht darum zu kümmern, ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiell-rechtlich begründet ist oder nicht (BGer 5A_563/2018 v. 12.8.2019 E. 3.5.1). Vorliegend wurde der gegen den vom Betreibungsamt Imboden ausgestellten Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag mittels Rechtsöffnungsentscheid beseitigt und es wur- de in der Folge fristgerecht das Fortsetzungsbegehren gestellt. Somit sind die Rü- gen betreffend eine fehlende Anspruchsgrundlage für die von der Gläubigerin gel- tend gemachte Forderung nicht weiter zu behandeln. 5.Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz. 7.Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: